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1 OR STAND 12/07 - SEITE 1 Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesel vom Fassung vom : Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666), der 2, 3, 5, 5 a, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NW S. 139; Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen LAbfG NW - angepaßt an das KrW-/AbfG - voraussichtlich 1997), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom (BGBl. 1, S ff.) sowie des 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. 1, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. 1, S. 3186) hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Aufgaben und Ziele (1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als "Kommunale Abfallentsorgungseinrichtung" bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Stadt erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: 1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen. 2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. 4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. (3) Darüber hinaus führt die Stadt abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr vom Kreis gem. 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG NW übertragen worden sind. (4) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. (5) Die Stadt kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Abs. 1-3 Dritter bedienen ( 16 KrW-/AbfG). (6) Die Stadt wirkt darauf hin, daß bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt durchgeführt werden, die Maßgaben des 2 LAbfG beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder - verwertbarkeit auszeichnen. 2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt umfaßt das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden im Rahmen dieser Satzung getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (2) Im Einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll im Hol- und Bringsystem. 2. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um Einweg- Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt, im Hol- und Bringsystem.

2 OR STAND 12/07 - SEITE 2 3. Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen/Sperrmüll im Hol- und Bringsystem. 4. Einsammeln und Befördern von Kühlgeräten im Hol- und Bringsystem. 5. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen mit Schadstoffmobilen. 6. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 7. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. 8. Einsammeln und Befördern von Garten- und Parkabfällen sowie sortenreiner Baum- und Strauchschnitt anläßlich mobiler Sammlungen im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres. 9. Einsammeln und Befördern von nicht problematischen Bioabfällen im Bringsystem. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren, pflanzlichen Abfallanteile zu verstehen wie z. B. Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. Darüber hinaus Einsammeln und Befördern von Garten- und Parkabfällen, sowie sortenreinem Baum- und Strauchschnitt im Hol- und Bringsystem. 10. Einsammeln und Befördern von Bauabfällen im Hol- und Bringsystem. 11. Einsammeln und Befördern von Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG im Hol- und Bringsystem (bei elektronischen Kleinteilen nur im Bringsystem). 12. Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet. 13. Einsammeln und Befördern von Alttextilien und gemischten Wertstoffen im Hol- und Bringsystem. (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systeme. 3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gem. 15 Abs. 3 KrW-/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: 1. Folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach 24 KrW-/AbfG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt ( 15 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG): a) Verkaufsverpackungen in Sinne von 6 Verpackungsverordnung (ausgenommen Verkaufsverpackungen aus Papier/Pappe/Karton). 2. Alle Abfälle, die nicht in der Anlage 1 (Positivkatalog) genannt sind. (2) Die Stadt kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen ( 15 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG). (3) Vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen, soweit Dritten ( 16 Abs. 2 KrW-/AbfG), Verbänden ( 17 Abs. 3 KrW- /AbfG) oder Einrichtungen ( 18 Abs. 2 KrW-/AbfG) Pflichten zur Entsorgung von Abfällen übertragen worden sind. 4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle im Sinne

3 OR STAND 12/07 - SEITE 3 des 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG) werden von der Stadt an mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. (2) Gefährliche Abfälle im Sinne des 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-AbfG dürfen nur zu den von der Stadt bekanntgegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der Stadt bekanntgegeben. (3) Asbesthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen und Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben werden von der Stadt an einer Sammelstelle angenommen. Die Sammelstelle wird von der Stadt bekannt gegeben. Vorbezeichnete Abfälle dürfen dort nur in Absprache mit dem Sammelstellenbetreiber abgegeben/abgelagert werden. 5 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist im Rahmen der 2-4 dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). (2) Der Anschlußberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt haben im Rahmen der 2-4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). 6 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z. B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der 2-4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach 13 Abs 1 S. 1 KrW-/AbfG i.v.m. 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen und Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.b. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des 3 Abs. 1 Satz 2 2.Halbsatz KrW-/AbfG anfallen. Sie haben nach 7 Satz 4 der GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in 11 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.b. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). (4) Der Anschluss- und Benutzungszwang ( 6 Abs. 1 und 2) erstreckt sich auch auf Kleingartenabfälle. 7 Ausnahmen vom Benutzungszwang Ein Benutzungszwang nach 6 besteht nicht, - soweit Abfälle gem. 3 Abs. 1 oder 3 Abs. 3 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;

4 OR STAND 12/07 - SEITE 4 - soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen nach 16 Abs. 2, 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 KrW-/AbfG übertragen worden sind ( 13 Abs. 2 KrW-/AbfG); - soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach 24 KrW-/AbfG unterliegen und die Stadt an deren Rücknahmen nicht mitwirkt ( 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG); - soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach 25 KrW-/AbfG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach 25 Abs. 3 oder Abs. 6 KrW-AbfG erteilt worden ist ( 13 Abs. 3 Satz 1Nr. 1a KrW-/AbfG); - soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden ( 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG); - soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG sind, durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies der Stadt nachgewiesen worden ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen ( 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG). 8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung (1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur willens sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. 5 Abs. 3 KrW-/AbfG selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Der Nachweis ist auf Anforderung der Stadt zu erbringen. Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschlussund/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gem. 13 Abs. 1 Satz 1, zweiter Halbsatz KrW-/AbfG besteht. (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. industriell/gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Ü- berlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Der Nachweis ist auf Anforderung der Stadt zu erbringen. Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gem. 13 Abs. 1 Satz 2, zweiter Halbsatz KrW-/AbfG besteht. 9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt gem. 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung vom Kreis Wesel vom in der jeweils gültigen Fassung zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:

5 OR STAND 12/07 - SEITE 5 a) Abfallbehälter mit blauem Deckel (für Altpapier) mit 240 l und 1.100l Fassungsvermögen b) Depotcontainer für Weiß-, Braun- und Buntglas (Bringsystem) c) Abfallbehälter schwarz für Restmüll - 80 l Fassungsvermögen l Fassungsvermögen l Fassungsvermögen l Fassungsvermögen l Fassungsvermögen l Fassungsvermögen d) Absetz- und Abrollcontainer (mit und ohne Deckel) mit - 5 cbm Fassungsvermögen - 7 cbm Fassungsvermögen - 10 cbm Fassungsvermögen - 20 cbm Fassungsvermögen - 40 cbm Fassungsvermögen Preßcontainer mit - 10 cbm Fassungsvermögen - 14 cbm Fassungsvermögen (3) Für vorübergehend mehr anfallenden Restmüll, der sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignet, können von der Stadt zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt eingesammelt, soweit sie neben den Abfallbehältern bereitgestellt sind und ein Füllgewicht von 15 kg nicht überschreiten. Darüber hinaus können nicht zur Sammlung zugelassene Abfallsäcke auf dem Wertstoffhof abgegeben werden. (4) Andere Abfallbehälter oder -säcke als die von der Stadt zugelassenen dürfen im Holsystem nicht benutzt werden. Sollten dennoch andere Behälter oder Säcke zur Abfuhr bereitgestellt werden, so werden diese von der Stadt nicht geleert bzw. nicht eingesammelt. 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter (1) Jeder Grundstückeigentümer bzw. jede Eigentümergemeinschaft wählt selbst das für die Entsorgung des Grundstückes erforderliche Behältervolumen. Maßgebend für die Wahl des Behältervolumens ist die Art und Menge des auf dem Grundstück anfallenden Abfalles. Der Grundstückseigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft hat dieses Behältervolumen grundstückbezogen bei der Stadt zu beantragen. (2) Bei der Wahl des Behältervolumens durch den Grundstückseigentümer darf bei Grundstücken, die nur von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, ein Mindestbehältervolumen nicht unterschritten werden, das sich wie folgt bestimmt: a) Für jede auf dem angeschlossenen Grundstück gemeldete Person (Haupt- und Nebenwohnung) muß ein Behältervolumen von mindestens 20 l/woche zur Verfügung stehen. Weist ein Anschlusspflichtiger nach, daß sich auf seinem Grundstück gemeldete Personen tatsächlich dort nicht aufhalten (z. B. Wehrdienst, Zivildienst, Studium), so bleiben diese Personen bei der Berechnung des Mindestvolumens auf Antrag unberücksichtigt. b) Besteht für das angeschlossene Grundstück eine Ausnahme vom Benutzungszwang infolge ordnungsgemäßer und schadloser Eigenkompostierung ( 8 Abs. 1), so kann das Mindestbehältervolumen auf 10 l/woche/person reduziert werden. Die Entscheidung trifft die Stadt. (3) Bei der Wahl des Behältervolumens durch den Grundstückseigentümer wird bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.b. gewerblich/industriell genutzt werden, ein Behältervolumen wie folgt bestimmt: Liter/Woche a) Schulen und Kindergärten je Person (Schüler, Kinder, Lehrer und Personal) 1,5-2,5 b) öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter

6 OR STAND 12/07 - SEITE 6 je Beschäftigter c) Betriebe des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes je Beschäftigter je Bett 2,5-5 d) Imbissstuben je Beschäftigter e) Einzel- und Großhandel, Industrie und Handwerk und übrige Gewerbe je Beschäftigter f) Krankenhäuser pro Bett g) Sportanlagen 120 h) Hallenbäder 240 zzgl. für Gewerbebetriebe -Berechnung nach Gewerbeart wie vor a-e i) Freibäder - in der Saison zzgl. für Gewerbebetriebe -Berechnung nach Gewerbeart wie vor a-e j) Sonstige öffentliche Einrichtungen - z.b. Jugendheime o.ä Friedhöfe 40 Beschäftigte sind alle in einem Betrieb Tätige (z.b. Unternehmer, Arbeitnehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die zur Hälfte oder die weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit tätig sind, werden nur mit der Hälfte des gem. Abs. 3 vorab festgelegten Volumens berücksichtigt. (4) Campingplätze Für auf Campingplätzen gemeldete Personen (Haupt- und Nebenwohnung) gilt 11 (2). Für auf Campingplätzen ansässige Gewerbebetriebe gilt 11 (3) a-e. Für die übrigen Camper mindestens = 2,5 l/person/woche (5) Für gewerbliche und andere Veranstaltungen (z. B. Volksfeste, Sportveranstaltungen o. ä.) wird das Mindestbehältervolumen im Einzelfall durch die Stadt festgesetzt. Das gilt ebenso für Fälle, für die Abs. 3 keine Regelung enthält. (6) Das Mindestbehältervolumen für Grundstücke, die sowohl von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken, als auch anderweitig, z. B. gewerblich/industriell genutzt werden, bestimmt sich aus der Addition der Berechnungen nach Abs. 2 und Abs. 3. (7) Kommt der Grundstückseigentümer seiner Pflicht zur Beantragung des erforderlichen Behältervolumens nicht nach, so weist die Stadt das erforderliche Behältervolumen zu. (8) Zeigt sich, daß das beantragte oder vorhandene Behältervolumen zur Entsorgung des Grundstückes nicht ausreicht (überquellende Behälter, Abfallablagerungen, Übergewicht der Behälter) und ist zusätzliches Behältervolumen nicht beantragt worden, teilt die Stadt dem Anschlusspflichtigen das tatsächlich erforderliche Behältervolumen nach eigenem Ermessen zu. Der Grundstückseigentümer hat diese Zuteilung zu dulden. (9) Über die Art, Zahl und Größe der einzusetzenden Behälter entscheidet die Stadt nach betriebswirtschaftlichen und entsorgungstechnischen Überlegungen. Ergibt sich aus den beantragten bzw. zugeteilten Behältervolumen und den nach 10 Abs. 2 verfügbaren Behältern eine Differenz, so wird das nach 10 Abs. 2 zusammenstellbare größere Volumen zugeteilt. 12 Standplatz für Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter sind auf den angeschlossenen Grundstücken aufzustellen. (2) Die zu leerenden Abfallbehälter bis 240-l-Fassungsvermögen und das abzufahrende Sperrgut sind von den Anschlusspflichtigen zu den festgesetzten Abfuhrterminen so am Straßenrand aufzustellen, daß weder der Straßenverkehr, noch Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Ist ein Gehweg vorhanden, so sind die Behälter auf den Gehweg am Fahrbahnrand zu stellen.

7 OR STAND 12/07 - SEITE 7 In Seitenladerbezirken sind die Gefäße so aufzustellen, dass sie ungehindert vom Seitenlader erfasst und geleert werden können. Nach der Entleerung sind die Behälter durch die Anschlusspflichtigen unverzüglich wieder aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. (3) Die l, l und l-Abfallbehälter werden von den mit der Abfuhr Beauftragten von ihrem jeweiligen Standplatz auf dem Grundstück zur Entleerung herausgefahren und nachher wieder zum Standplatz zurückgebracht. Für diese Behälter ist ein ständiger Standplatz auf dem Grundstück einzurichten. Der Standplatz ist so zu wählen, daß die Behälter ohne Erschwernisse und unvertretbaren Zeitaufwand abgeholt und zurückgebracht werden können. Der Standort der Abfallbehälter auf dem Grundstück darf in der Regel nicht mehr als 10 m von der Straße entfernt liegen. Der Standplatz und der Weg vom Standplatz zur Straße muß ausreichend tragfähig sein und eine ebene Oberfläche (Pflaster, Asphalt oder Beton) aufweisen, auf dem die Abfallbehälter leicht bewegt werden können. Die Herrichtung und Unterhaltung des Standplatzes obliegt dem Grundstückseigentümer. Der Standplatz ist mit der Stadt abzustimmen. (4) Sofern angeschlossene Grundstücke nicht an einer vom Sammelfahrzeug befahrenen Straße liegen (z.b. Hinterlieger) oder sofern das Sammelfahrzeug aus verkehrlichen Gründen (z.b. Straße zu schmal oder ständig von Fahrzeugen zugeparkt) oder aus Gründen der Unfallverhütung (z.b. keine Wendemöglichkeit) eine Straße nicht befahren kann oder nur einmalig befährt, so sind die Behälter vom Anschlusspflichtigen bis zur nächsten vom Sammelfahrzeug befahrbaren Straße und/oder auf die gegenüberliegende Straßenseite zu bringen. 13 Benutzung der Abfallbehälter (1) Die zugelassenen Abfallbehälter werden von der Stadt gestellt und unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum. Die für zusätzlichen Restmüll zugelassenen Abfallsäcke können bei den bekanntgegebenen Geschäften zu dem in der Gebührensatzung genannten Betrag erworben werden. (2) Die Abfälle müssen in die für das Grundstück von der Stadt gestellten Abfallbehälter/-säcke oder die dafür zur Verfügung gestellten Container entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Container gelegt werden. (3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, daß die Abfallbehälter allen Bewohnern des Grundstückes zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. Er ist verantwortlich dafür, daß die Behälter zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen und Ablagerungen gereinigt werden. (4) Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die von der Stadt einzusammelnden und zu befördernden Abfälle getrennt nach Altpapier, Elektronikschrott (sh. 16d), Grünabfällen (sh. 16b) sowie Restmüll zu halten. Altpapier und Restmüll sind wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt bereitzustellen: a) Altpapier ist in den blauen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem blauen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen oder in die auf dem Wertstoffhof bereitgestellten Container während der Öffnungszeiten zu bringen (sh. 16a). b) Der verbleibende Restmüll incl. problematischer Bioabfälle ist in den grauen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem grauen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. (5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehältern verdichtet, verpresst oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Aus Gründen der Hygiene und des Seuchenschutzes ist es verboten, die in ein Restmüllgefäß bereits eingeworfenen Abfälle nachträglich nach verwertbaren Abfällen durchzusortieren oder zu durchsuchen. (6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.

8 OR STAND 12/07 - SEITE 8 (7) Die Haftung für den Verlust des Abfallbehälters und für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach dem allgemeinen Vorschriften. (8) Die Stadt gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Annahmestellen/der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig bekannt. (9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Container für Glas nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr Uhr benutzt werden. (10) Die max. Füllgewichte für die einzelnen Behältertypen dürfen nicht überschritten werden. Sie betragen für den Abfallbehälter 80 l = 35 kg Abfallbehälter 120 l = 50 kg Abfallbehälter 240 l = 100 kg Abfallbehälter l = 500 kg Abfallbehälter l = kg Abfallbehälter l = kg Werden diese max. Füllgewichte wiederholt überschritten, kann die Stadt die Leerung dieser Behälter ablehnen. 13 a Abfallbehälter auf öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft von der Stadt aufgestellten Abfallbehälter sind für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen beim Verzehr von Lebens- und Genussmitteln im Freien oder bei der Teilnahme am Verkehr (z.b. Fahrscheine, Handzettel) anfallen. Es ist unzulässig, diese Abfallbehälter mit gemischten Siedlungsabfällen oder anderen Abfällen zu füllen. 14 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft (1) Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für benachbarte, Grundstücke zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein Abfallgefäß oder mehrere Abfallgefäße zugelassen werden. Die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt im Hinblick auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der 421 ff. BGB. (2) Dem Antrag sind beizufügen, a) eine Absichtserklärung der beteiligten Grundstückseigentümer, b) eine Verpflichtungserklärung einer der beteiligten Grundstückseigentümer, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung zu gewährleisten und die Zahlungspflicht für die gesamte auf die Abfallgemeinschaft anfallende Gebühr zu übernehmen. Die Verpflichtungserklärung läßt 2 Abs. 1 Satz 3 der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung unberührt. 15 Häufigkeit und Zeit der Leerung (1) Die grauen Abfallbehälter für Restmüll werden einmal wöchentlich geleert. Eine 14tägliche Entleerung der 80-l- und 120-l-Behälter wird auf Antrag des Grundstückseigentümers zugelassen, wenn dadurch das Mindestbehältervolumen nicht unterschritten wird. In diesen Fällen wird der Behälter durch einen andersfarbigen Behälterdeckel gekennzeichnet. Die blauen Abfallbehälter für Altpapier werden 4wöchentlich entleert. (2) Die Abfuhrtage sowie die Änderung der regelmäßigen Abfuhrtage werden von der Stadt Wesel bestimmt und bekanntgemacht. Aus einer versehentlichen Unterlassung der Bekanntmachung können keine Ansprüche auf Schadenersatz oder Gebührenreduzierung hergeleitet werden. Für Abfallbehälter ab l können andere Abfuhrzeiten nach schriftlicher Mitteilung an den Anschlusspflichtigen festgelegt werden.

9 OR STAND 12/07 - SEITE 9 (3) Am Abfuhrtag müssen die Behälter/Abfallsäcke bis 6.00 Uhr zur Abfuhr bereitgestellt werden. Die Behälter dürfen frühestens am Abend vor dem Abfuhrtag bereitgestellt werden. 16 Sperrige Abfälle und Haushaltskühlgeräte (1) Der Anschlußberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt hat im Rahmen der 2 bis 4 das Recht, sperrige Abfälle und Haushaltskühlgeräte, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll), von der Stadt außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung gesondert abfahren zu lassen. Dieses Recht gilt für sperrige Abfälle aus privaten Haushaltungen und für sperrige Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen in haushaltsüblichen Mengen (bis max. 5 cbm im Einzelfall), sofern das Grundstück an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen ist. Sperrige Abfälle zur Beseitigung aus Haushalten und anderen Herkunftsbereichen, die haushaltsübliche Mengen ü- berschreiten, werden gegen gesonderte Gebühr, die im Einzelfall berechnet wird, abgefahren. Zum Sperrgut gehören z. B. nicht Türen, Fenster, Sanitäreinrichtungen, Laminat. (2) Haushaltskühlgeräte werden im Rahmen der Sperrgutabfuhr getrennt eingesammelt oder können auf dem Wertstoffhof abgegeben werden. (3) Die Sperrgutabfuhr und die Abfuhr von Haushaltskühlgeräten findet jeweils auf Antrag (Anforderungskarte/Internet) statt. Der Abfuhrtermin wird dem Anmelder schriftlich mitgeteilt. Zur Abfuhr angemeldetes Sperrgut und Haushaltskühlgeräte dürfen frühestens am Abend vor dem bestätigten Abfuhrtermin bereitgestellt werden; 12 Abs. 2 und 4, und 15 Abs. 3 gelten für Haushaltskühlgeräte und Sperrgut entsprechend. (4) Für Gegenstände, die sich nach Art oder Umfang für die Sperrgutabfuhr nicht eignen (insbesondere Haushaltsauflösungen), wird auf Verlangen ein Container bereitgestellt. Der Anschlusspflichtige hat die der Stadt hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. (5) Sperrige Abfälle können darüber hinaus auf dem Wertstoffhof abgegeben werden. 16 a Altpapier (1) Jedes bebaute Grundstück, das an die städt. Abfallentsorgung angeschlossen ist, kann auf Wunsch des Grundstückseigentümers mindestens einen Abfallbehälter á 240 l mit blauem Deckel zur Sammlung von Altpapier erhalten, sofern ein Standplatz auf dem Grundstück vorhanden ist. Die Stadt kann Grundstücke, insbesondere Großwohnanlagen, auch mit l-Behältern mit blauem Deckel entsorgen. Über die Art, Zahl und Größe der einzusetzenden Behälter entscheidet die Stadt nach betriebswirtschaftlichen und entsorgungstechnischen Überlegungen. (2) Die Stadt ordnet das Behältervolumen zu. Es beträgt für private Haushaltungen 40 l/person bei 4wöchentlicher Leerung. Gewerbebetriebe, freiberuflich Tätige und sonstige Einrichtungen im Sinne von 11 Abs. 3 werden auf Antrag bei der Zuordnung in haushaltsüblichen Mengen berücksichtigt. (3) Falsch befüllte Abfallbehälter für Altpapier werden nicht geleert. Werden Abfallbehälter wiederholt falsch befüllt oder nicht auf dem eigenen Grundstück, sondern im öffentlichen Straßenraum abgestellt, kann die Stadt diese Behälter einziehen. (4) Altpapier kann darüber hinaus auf dem Wertstoffhof abgegeben werden. 16 b Garten- und Grünabfälle und Vegetabilien (1) Die Stadt nimmt Garten- und Parkabfälle, sortenreinen Baum- und Strauchschnitt und nicht problematische Bioabfälle auf dem Wertstoffhof an. (2) Im Frühjahr und im Herbst werden darüber hinaus mobile Sammelstellen für Garten- und Parkabfälle und sortenreinem Baum- und Strauchschnitt eingerichtet.

10 OR STAND 12/07 - SEITE 10 (3) Die Annahmestellen und Annahmezeiten werden bekanntgegeben. Außerhalb der Annahmezeiten dürfen dort keine Gartenabfälle abgelagert werden. (5) Das Recht zur Benutzung der Sammelstellen gilt für Eigentümer und Abfallbesitzer, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird. (5) Zur Entsorgung größerer Mengen Garten- und Parkabfälle werden auf Anforderung Großmulden zur Verfügung gestellt. 16 c Bauabfälle (1) Die Stadt nimmt Bauabfälle in Kleinmengen auf dem Wertstoffhof an. (2) Die Bauabfälle sind nach den Fraktionen Baustellenabfälle, reiner Bauschutt, Holz, Glas und Altmetall vom Abfallbesitzer getrennt anzuliefern und in die entsprechenden Container zu geben. (3) Zur Entsorgung größerer Mengen Bauabfälle werden auf Anforderung Großmulden zur Verfügung gestellt. 16 d Elektro- und Elektronik-Altgeräte (1) Die Stadt sammelt große Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Holsystem auf Antrag (Anforderungskarte/Internet). 16 Abs. 3 gilt entsprechend. Elektronische Kleinteile werden im Rahmen der Sammlung von schadstoffhaltigen Abfällen ( 4) sowie auf dem Wertstoffhof entgegengenommen. (2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden nur von solchen Eigentümern und Abfallbesitzern entgegengenommen, deren Grundstücke an die städt. Abfallentsorgung angeschlossen sind. (3) Elektro- und Elektronik-Altgeräte können darüber hinaus auf dem Wertstoffhof abgegeben werden. (4) Für Anlieferungen von mehr als 20 Geräten (gem. 9 Abs. 3 u. 4 ElektroG) ist der Anlieferungszeitpunkt vorher mit der Stadt abzustimmen. (5) Elektrogeräte dürfen nicht zusammen mit dem Restmüll entsorgt werden. 16 e Wertstoffhof (1) Der Wertstoffhof befindet sich an der Werner-von-Siemens-Straße 17 in Wesel. (2) Die Annahmezeiten für den Wertstoffhof werden bekannt gegeben. Außerhalb dieser Annahmezeiten dürfen dort keine Abfälle abgelagert werden. (3) Die Höchstmenge der Anlieferung wird auf 4 cbm beschränkt. 17 Anmeldepflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die Art, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen/betriebenen Gewerbe sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge, ihrer Art oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl/betriebenen Gewerbezahl unverzüglich anzumelden. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen. 18 Auskunftspflicht, Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger sind verpflichtet, über 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

11 OR STAND 12/07 - SEITE 11 Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihrer Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Krankenhäusern und Beherbergungsbetrieben. (2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren; für die nach dieser Satzung Anschluß- und Benutzungszwang besteht. Das Betretungsrecht schließt insbesondere ein, die Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen auf den Grundstücken privater Haushaltungen, wenn der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht auf Verlangen der Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung nachweist ( 9 Abs. 1 a Satz 4 LAbfG NW) und den Tausch von Abfallgefäßen. (3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. (6) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. 19 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen sobald wie möglich nachgeholt. (2) In Fällen des Abs. 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. 20 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/ Anfall der Abfälle (1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird. (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn sie in zugelassene Abfallbehältnisse auf dem Grundstück (Hohlsystem) oder in sonst bereitgestellte Sammelcontainer (Bringsystem) zweckentsprechend eingebracht sind sowie Sperrgut, Elektronikschrott und Kühlgeräte, die am Straßenrand zur Abholung bereitgestellt sind. (3) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. 21 Abfallentsorgungsgebühren Für die Benutzung / Inanspruchnahme der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Wesel und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Stadt werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Wesel erhoben. 22 Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungs- und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, daß neben ihnen andere Anschluß- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.

12 OR STAND 12/07 - SEITE Begriff des Grundstückes Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er a) ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln oder Befördern überläßt ( 3); b) Problemabfälle entgegen 4 Abs. 1 nicht getrennt hält; c) auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallende Abfälle der städt. Abfallentsorgung nicht überläßt ( 6 Abs. 1 und 2); d) anders als die von der Stadt zugelassenen Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen benutzt und zur Abholung bereitstellt oder andere als die beantragten oder zugeordneten Abfallbehälter zum Einfüllen von Abfällen benutzt und zur Abholung bereitstellt ( 10 und 11 Abs. 1 u. 7); e) entgegen 12 Abfallbehälter nicht ordnungsgemäß aufstellt, nicht ordnungsgemäß zur Abfuhr bereitstellt oder nach der Entleerung nicht unverzüglich von der Straße entfernt; f) Behälter mit nicht zugelassenen Abfällen befüllt bzw. Abfälle in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitstellt oder neben die Abfallbehälter oder zum Sperrgut legt ( 13 Abs. 2,5 und 6); g) die Abfallbehälter zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen und Ablagerungen nicht reinigt ( 13 Abs. 3); h) Abfälle entgegen 13 Abs. 4 nicht trennt und nicht in der dort bezeichneten Weise zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt bereitgestellt; i) entgegen 13 Abs. 5 und Abs. 10 Abfallbehälter nicht ordnungsgemäß benutzt; j) entgegen 13 Abs. 2 und Abs. 9 die Depotcontainer zu anderen Zeiten nutzt bzw. neben den Containern Abfälle ablagert; k) entgegen 13a die auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen oder in der freien Landschaft aufgestellten Abfallbehälter bestimmungswidrig benutzt; l) entgegen 16 Sperrgut und Haushaltskühlgeräte nicht ordnungsgemäß zur Abfuhr bereitstellt; m) außerhalb der Annahmezeiten Gartenabfälle an den Standorten der Sammelstellen ablagert ( 16 b Abs. 3); n) den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls nicht unverzüglich anmeldet ( 17); o) der Auskunftspflicht gem. 18 Abs. 1 nicht nachkommt oder den Beauftragten der Stadt Zutritt nicht gewährt ( 18 Abs. 2); p) angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt ( 20 Abs. 2 und 4); q) außerhalb der Annahmezeiten des Wertstoffhofes dort Abfälle ablagert ( 16 e); r) Bauabfälle nicht getrennt anliefert und/oder nicht in die entsprechenden Container einfüllt ( 16 c Abs. 2). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Wesel vom in der Fassung vom außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

13 OR STAND 12/07 - SEITE 13 Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Stadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Wesel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Wesel, den Gründken Bürgermeister Änderungssatzung In Kraft getreten am Geänderte Regelungen vom , 11, 15, , 13 16, 18, 20, 22, 24,25 & Anlage , 16, 22, 24, , 9, 11, 13a, 18, 20, 24, 25 & Anlage , 10, , 13, , 3, 10, 13, 16, 20, , 4, 7, 8, 13, 16-18, 20,

14 OR STAND 12/07 - SEITE 14 Anlage 1 (Positivkatalog) zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wesel ( 3 Abs. 1 Nr. 2) Von der Entsorgung ausgeschlossen sind Abfälle zur Beseitigung und Verwertung aus privaten Haushalten und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, die nicht im folgenden Positivkatalog aufgeführt sind: Abfall- gefährliche Abfallbezeichnung schlüssel Abfälle 01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter fällt Abfälle a.n.g Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch, mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle von Sand und Ton staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Bohrschlämme und andere Bohrabfälle Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen 02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen Abfälle aus tierischem Gewebe Abfälle aus pflanzlichem Gewebe Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh); Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt Abfälle aus der Forstwirtschaft Metallabfälle Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen Abfälle aus tierischem Gewebe für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Abfälle a.n.g Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen Abfälle von Konservierungsstoffen für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle a.n.g Abfälle aus der Zuckerherstellung Rübenerde nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm Abfälle a.n.g Abfälle aus der Milchverarbeitung

15 OR STAND 12/07 - SEITE für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle a.n.g Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle von Konservierungsstoffen Abfälle a.n.g Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerungen des Rohmaterials Abfälle aus der Alkoholdestillation Abfälle aus der chemischen Behandlung für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle a.n.g. 03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln Rinden und Korkabfälle * Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen, hier nur chemisch unbehandeltes Material Abfälle a.n.g Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe Rinden- und Holzabfälle Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen) De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle a.n.g. 04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie Fleischabschabungen und Häuteabfälle chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne) Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish Abfälle a.n.g Abfälle aus der Textilindustrie Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse) * Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus unbehandelten Textilfasern Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern Abfälle a.n.g. 05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse Abfälle aus der Erdölraffination Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung Abfälle aus Kühlkolonnen * gebrauchte Filtertone

16 05 06 Abfälle aus der Kohlepyrolyse OR STAND 12/07 - SEITE Abfälle a.n.g. 06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Silizium und Siliziumverbindungen Abfälle a.n.g Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Titandioxidherstellung Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a.n.g * gebrauchte Aktivkohle (außer ) Industrieruß * Abfälle aus der Asbestverarbeitung Abfälle a.n.g. 07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien * andere Reaktions- und Destillationsrückstände * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern * andere Reaktions- und Destillationsrückstände * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Kunststoffabfälle siliconhaltige Abfälle, andere als die in fallen Abfälle a.n.g Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11) * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Abfälle a.n.g Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer und ), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Pharmazeutika * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Abfälle a.n.g Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln * andere Reaktions- und Destillationsrückstände * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Abfälle a.n.g Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Feinchemikalien und Chemikalien a.n.g * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Abfälle a.n.g. 08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, ), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) und Entfernung von Farben und Lacken * Farb- und Lackabfälle, die organische Lösungsmittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten; hier nur ausgehärtete Farb- und Lackabfälle Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Abfälle aus der Farb- und Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten, hier: keine halogenierten Lösemittel

17 OR STAND 12/07 - SEITE Abfälle aus der Farb- und Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten (Dispersionsfarben) * Farb- und Lackentfernerabfälle Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe) Abfälle von Beschichtungspulver wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Druckfarben * Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten, hier: keine halogenierten Lösemittel Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien) * Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten; hier nur ausgehärtete Klebstoff- und Dichtmassenabfälle Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 09 Abfälle aus der fotografischen Industrie Abfälle aus der fotografischen Industrie Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten Einwegkameras ohne Batterien 10 Abfälle aus thermischen Prozessen Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter fällt Filterstäube aus Kohlefeuerung Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter unter , und fallen Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke unverarbeitete Schlacke feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Walzzunder Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen andere Schlämme und Filterkuchen Abfälle a.n.g Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie Anodenschrott * teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoffe enthalten mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie

18 OR STAND 12/07 - SEITE * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) feste Abfälle aus der Abgasbehandlung Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl Ofenschlacke Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Abfälle a.n.g Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen Glasfaserabfall Teilchen und Staub Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle a.n.g Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug Rohmischungen vor dem Brennen Teilchen und Staub Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung verworfene Formen Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Abfälle a.n.g Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk Teilchen und Staub (außer und ) * asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen Betonabfälle und Betonschlämme Abfälle a.n.g. 11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z.b.galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung) Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung Hartzink

19 Zinkasche OR STAND 12/07 - SEITE Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Eisenfeil- und Drehspäne Eisenstaub und teile NE-Metallstaub und teilchen Kunststoffspäne und drehspäne * gebrauchte Wachse und Fette * Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme) * gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle a.n.g. 13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter die Kapitel 05, 12 und 19 fallen) Abfälle von Maschinen- Getriebe- und Schmieröle * nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis (Altöl) Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern * feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern * Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern 15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.) Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) Verpackungen aus Papier und Pappe Verpackungen aus Kunststoff Verpackungen aus Holz Verpackungen aus Metall Verbundverpackungen gemischte Verpackungen Verpackungen aus Glas Verpackungen aus Textilien * Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind * Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.b. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse (z.b.spraydosen, PU-Schaumdosen) Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung * Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, und 16 08) Altreifen * Ölfilter Nichteisenmetalle Kunststoffe * gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter bis , und fallen Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten * Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten

20 OR STAND 12/07 - SEITE * gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter bis fallen gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter bis fallen aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien * gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten * gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten Batterien und Akkumulatoren * Bleibatterien (z.b. Autobatterien) * Ni-Cd Batterien * Quecksilber enthaltende Batterien (z.b. Knopfzellen) Alkalibatterien (außer ) (z.b. Trockenbatterien) Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien * Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten; hier aus der Elektrolyse der thermischen Aluminiummetallurgie Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik Beton Ziegel Fliesen, Ziegel und Keramik * Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Holz, Glas und Kunststoff Holz Glas Kunststoff * Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Kohlenteer und teerhaltige Produkte Metalle (einschließlich ihrer Legierungen) Kupfer, Bronze, Messing Zinn gemischte Metalle * Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut * Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe * anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter und fällt * asbesthaltige Baustoffe Baustoffe auf Gipsbasis

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