Was bedeutet die neue EMV- Richtlinie für die Industrie?
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- Erich Vogel
- vor 7 Jahren
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1 Was bedeutet die neue EMV- Richtlinie für die Industrie? Haimo Huhle ZVEI Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V. Abteilung Folie 1
2 Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.v Mitgliedsfirmen und 5 Korporativorganisationen Kompetenznetzwerk mit mehr als ehrenamtlichen Experten Know-how von 130 Mitarbeitern Größte Vertretung der Elektrotechnik- und Elektronikindustrie in Europa Einer der mitgliederstärksten Verbände dieser Industrie weltweit Folie 2
3 Die deutsche Elektroindustrie in Zahlen Beschäftigte in Deutschland: Beschäftigte bei deutschen Unternehmen im Ausland: Umsatz 2006: davon mit Auslandskunden: Mrd. Euro 84 Mrd. Euro (47 %) Aufwendungen für FuE ,4 Mrd. Euro Anteil der ZVEI-Mitglieder 90 % der Elektro-Industrie Folie 3
4 Unsere Mitgliedsunternehmen nach Beschäftigten (in Prozent) bis bis bis bis über 5000 (Beschäftigte) Folie 4
5 Unsere Mission Wirtschafts-, technologie- und umweltpolitische Interessenvertretung auf nationaler und internationaler Ebene Forum für die Meinungsbildung Förderung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Technologien technologie- und marktorientierte Serviceleistungen für Mitglieder Information über aktuelle Entwicklungen und Positionen unserer Industrie Folie 5
6 EMV-Richtlinie: Wesentliche Neuerungen Konformitätsbewertungsverfahren: Drittstelle ausschließlich freiwillig Terminologie: Zuständige Stelle umbenannt in benannte Stelle Ortsfeste Anlagen: Vereinfachtes Verfahren in Richtlinie übernommen Ausschluss von Zulieferbaugruppen für Geräte und Anlagen Kennzeichnung und Begleitinformationen: Detailliertere Angaben Folie 6
7 Konformitätsbewertung Produkt nein Produkt - Dokumentation Bescheinigung einer benannten Stelle Vollständige Anwendung harmonisierter Normen? Nach Wahl des Herstellers ja wie Int. Fertigungskontrolle Modul A Int. Fertigungskontrolle Folie 7
8 Ohne competent body gehen wir zur Konformitätsbewertung keine Drittstellenbeteiligung -> konsequente Umsetzung des Moduls A, Betonung der Herstellerverantwortung Gutschreiben nicht-konformer Geräte durch unseriöse Hersteller (auch ohne aufwendige EMV-Analyse) -> Ratgeber und Schiedsstelle gibt es nicht mehr Folie 8
9 Ortsfeste Anlagen Regelungen für ortsfeste Anlagen aus Leitfaden zur alten Richtlinie in neue Richtlinie übernommen: Keine Konformitätsbewertung vorab und keine CE-Kennzeichnung Müssen grundlegende Anforderungen erfüllen Im Störungsfall Pflicht des Betreibers zur Behebung Geräte zum Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage aber nicht im freien Handel erhältlich Nicht notwendig: Konformitätsbewertung und erklärung Erfüllung der grundlegenden Anforderungen (durch das Gerät allein) CE-Kennzeichnung Aber: Genaue Angaben zur Zweckbestimmung und Vorkehrungen damit Anlagenkonformität nicht beeinträchtigt wird Folie 9
10 Weniger Bürokratie bei ortsfesten Anlagen keine Konformitätsbewertung vorab - warum der restriktive Ausschluss von Zulieferteilen? nochmals verschärft im Lei(d)faden: - Zulieferteile für Anlagen müssen nicht/ können aber CE-gekennzeichnet sein -> Risiko: Betreiber der Anlagen fordern dies ein Folie 10
11 Verschärfungen ohne Nutzen given gut gemeint Folie 11
12 Genauer: Informationen Informationen beim Produkt: Produktidentifikation (Typ, Los-, Seriennummer o. ä.) Name und Adresse des Herstellers und(?) des Bevollmächtigten/Importeurs Wenn notwendig: Aufbau-, Anschluss- und Wartungshinweise hinsichtlich EMV, aber Wenn notwendig: Hinweis auf Benutzungseinschränkungen Folie 12
13 Hersteller außerhalb Europas - bessere Rückverfolgbarkeit nützt der Marktüberwachung - Kennzeichnung auch bei dem Produkt möglich - BNetzA hat keinen Zugriff auf den Hersteller in <China> - also warum doppelte Adressangabe? Wie bei mehreren Importeuren handhaben? - deutsche Sprachfassung gibt Anlass zu Mehrdeutigkeit Folie 13
14 Beispiel Adressangaben Wie werden kleine Produkte gekennzeichnet? Name und Adresse des Bevollmächtigten Name und Adresse des Herstellers Folie 14
15 Aufbau-, Anschluss- und Wartungshinweise Die Vorgängerversion des Leitfadens ließ noch elektronische Medien zu. Die aktuelle Version besteht wieder auf Papier. Folie 15
16 Beinahe: Ready made connecting devices so hergestellt, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung in Verbindung mit dem Gerät die Schutzanforderungen einhalten gestrichen erfordert Beschreibung des Einsatzgebiets sowie Anwendungshinweise ggf. eine EMV-technische Klassifizierung Folie 16
17 Wann kann und wann muss der Hersteller umstellen? 20. Januar 2005: Neue Richtlinie tritt formell in Kraft, aber noch ohne Wirkung für die Hersteller Bis 19. Juli 2007: Es gelten ausschließlich die Regeln der alten Richtlinie 89/336/EWG Ab 20. Juli 2007 bis 19. Juli 2009: Neu ausgestellte Konformitätserklärungen: Nur noch neue RL 2004/108/EG Warum gibt es keine echten Übergangszeiten mehr? Bestehende Konformitätserklärungen: Keine Änderungen nötig Ab 20. Juli 2009: Jedes erstmalig in Verkehr gebrachte Produkt muss eine Konformitätserklärung nach der neuen Richtlinie 2004/108/EG haben. Bestehende Produktlinien + Konformitätserklärungen müssen umgestellt sein. Folie 17
18 Leitfaden zur RL 2004/108/EG Arbeitsgruppe der EU-Kommission hat Vorschlag für Leitfaden zur neuen Richtlinie vorgelegt: Positive Abstimmung mit Änderungen in EMC Working Party Nachträglicher Einspruch aus England Zwischenzeitlich Schwebezustand mit weiteren nachträglichen Änderungen durch Kommission und Mitgliedstaaten Final Draft am 09. März veröffentlicht, Verabschiedung auf EMC-WP am 19. April 2007 und eine Änderung des nochmal geänderten Leitfadens ist für das nächste Jahr schon in Aussicht gestellt??erstellung des Leitfadens begann schon vor Verabschiedung der Richtlinie Prozess der Erstellung des Leitfadens verlief nicht nach der klaren Linie wie beim Vorgänger Der neue Leitfaden lässt viele Fragen offen muss die Industrie nun ein eigenes Dokument erstellen? Alternative heute: Living document on the internet, Änderungen werden fallweise eingearbeitet Folie 18
19 Klärungsbedarf (Leitfaden) Definition End-User erforderlich: - zum einen ist er EMV-technisch unbedarft (Kapitel 1.2) - zum anderen hat er genügend Ahnung, um Baugruppen EMV-gerecht in ortsfeste Anlagen einzubauen (Kapitel 4) Ortsfeste Anlagen: - Ausschluss anlagenspezifischer Teile und Geräte aus den ersten Entwürfen jetzt stark eingeschränkt - Widerspruch zu Erwägungsgrund 20, der Erleichterungen vorsieht - was ist eine elektrische Bahn? Anlagenbestandteil oder mobile Anlage? Verhältnis zur RTTE-Richtlinie 1999/5/EG: - Artikel 1(2) EMV-Richtlinie schließt Produkte unter RTTE-Richtlinie aus - RTTE-Richtlinie verweist aber auf EMV-Richtlinie - durch neue EMV-Richtlinie ist die Konformitätsbewertung durch die zuständige Stelle auch für die RTTE-Richtlinie nicht mehr vorgesehen Ersatzteile: - der alte Leitfaden hat dieses Thema klargestellt, im neuen Leitfaden wird es nicht mehr angesprochen Folie 19
20 Fazit - Regelungen für ortsfeste Anlagen jetzt im Gesetz und damit verbindlich - Stärkung der Herstellerverantwortung mit Anwendung des Moduls A - Leitfaden und Richtlinie verschärfen die praktikablen Vorschriften für ortsfeste Anlagen aus dem (Vorgänger)Leitfaden auf unnötige Art und Weise - Sinn und Zweck, Ergebnis der Übung??? - BNetzA vertrauenswürdiger Ansprechpartner Folie 20
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