Er erbringt selbst Dienstleistungen im Interesse einer nachhaltigen Tourismusentwicklung.

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1 STATUTEN I. NAME, SITZ UND ZWECK ART. NAME, RECHTSFORM, SITZ Unter dem Namen «Schweizer Tourismus-Verband», «Fédération suisse du tourisme», «Federazione svizzera del turismo», «Federaziun svizra dal turissem», «Swiss Tourism Federation» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 bis 79 ZGB mit Sitz in Bern. Der Verband ist politisch unabhängig. ART. ZWECK Der Schweizer Tourismus-Verband STV vertritt als nationaler Dachverband die Interessen des Schweizer Tourismus und seiner Leistungserbringer gegenüber Politik, Behörden und Öffentlichkeit. Er stützt sich dabei auf ein Netzwerk von Institutionen und Personen innerhalb und ausserhalb des Tourismus und sorgt mit geeigneten Massnahmen für die Meinungsbildung in tourismuspolitischen Sachfragen. Er erbringt selbst Dienstleistungen im Interesse einer nachhaltigen Tourismusentwicklung. Er arbeitet mit anderen Organisationen zusammen, die einen ähnlichen Zweck verfolgen. II. MITGLIEDSCHAFT ART. MITGLIEDER Dem STV können als Mitglieder angehören: a. touristische Branchen- und Fachverbände, b. Tourismusorganisationen c. touristische Leistungserbringer, d. Kantone und Gemeinden, e. weitere natürliche und juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Verwaltungsstellen, die sich mit dem Zweck des STV identifizieren. ART. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT Über die Aufnahme eines antragstellenden Mitgliedes bestimmt der Vorstand. Gegen abgewiesene Anträge besteht kein Rekursrecht. ART. 5 MITGLIEDERBEITRÄGE Die STV-Mitglieder bezahlen einen Grundbeitrag gemäss dem von der Generalversammlung erlassenen Beitragsreglement sowie einen Zusatzbeitrag, der vom Vorstand auf Antrag der Geschäftsstelle genehmigt wird. Grund- und Zusatzbeitrag sind im ersten Quartal des Kalenderjahrs fällig. Für bestimmte Vorhaben können zusätzliche zweckgebundene Beiträge erhoben werden. Einzelheiten werden im Beitragsreglement festgehalten.

2 Statuten Seite /6 ART. 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT Die ordentliche Beendigung muss schriftlich erklärt und der Geschäftsstelle STV eingereicht werden, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres. Die Mitgliedschaft erlischt a. bei Organisationen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung b. bei natürlichen Personen durch Austrittt, Ausschluss oder Todesfall Der Ausschluss eines Mitgliedes wird vom Vorstand beschlossen, insbesondere wenn das Mitglied a. dem STV oder dem Tourismus erheblichen Schaden zugefügt hat b. den Grund- und Zusatzbeitrag nicht bezahlt hat. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. III. ORGANISATION ART. 7 ORGANE Organe des STV sind:. die Generalversammlung,. der Vorstand,. der Beirat,. die ständigen Kommissionen 5. die Geschäftsstelle, 6. die Revisionsstelle.. GENERALVERSAMMLUNG ART. 8 EINBERUFUNG, ANTRÄGE DER MITGLIEDER Die Generalversammlung ist das oberste Organ des STV. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Die Generalversammlung wird schriftlich von der Geschäftsstelle im Auftrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten mit einer Frist von mindestens Wochen unter Angabe der Traktanden einberufen. Die Einberufung mit elektronischen Mitteln ist zulässig. Anträge zur Aufnahme in die Traktandenliste sind bis spätestens 6 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich zu Handen des Vorstandes an die Geschäftsstelle zu richten. Anträge zu traktandierten Geschäften sind spätestens 0 Tage vor der Versammlung schriftlich zu Handen des Vorstandes an die Geschäftsstelle zu richten. 5 Über die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung entscheidet der Vorstand. Eine ausserordentliche Generalversammlung muss in jedem Fall einberufen werden, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. Eine ausserordentliche Generalversammlung muss spätestens Wochen nach Eingang des Begehrens stattfinden. Für die Einladung gelten die gleichen Fristen wie für die ordentliche Generalversammlung.

3 Statuten Seite /6 ART. 9 STELLUNG, AUFGABEN Die Generalversammlung entscheidet in allen nachstehenden Angelegenheiten: a. Revision der Statuten, b. Genehmigung Verbandsleitbild und Verbandsstrategie c. Genehmigung des Beitragsreglements d. Genehmigung der Jahresrechnung, Kenntnisnahme des Revisionsberichtes und Entlastung der Organe e. Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes, f. Wahl der Revisionsstelle, g. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstands, h. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes oder eine Fusion und die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses. Die Generalversammlung kann gesetzlich nicht zwingend vorbehaltene Kompetenzen an den Vorstand delegieren. ART. 0 STIMMRECHT Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann ausserdem mit schriftlicher Vollmacht höchstens ein abwesendes Mitglied vertreten. ART. BESCHLUSSFASSUNG, WAHLEN Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Generalversammlung beschliesst in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen hat die bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang gewählt, wer das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen erhält. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Für den Erlass oder die Änderung der Statuten sowie für eine Fusion oder Auflösung des STV bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.. VORSTAND ART. ZUSAMMENSETZUNG, AMTSDAUER Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten sowie weiteren 5 bis 7 Mitgliedern. Er setzt sich aus je Vertreter/in wie folgt zusammen: a. Präsidium (in der Regel Parlamentarier/in) b. Parlamentarier/in c. GastroSuisse d. hotelleriesuisse e. IG Parahotellerie Schweiz f. Konferenz der regionalen Tourismusdirektoren der Schweiz RDK g. Seilbahnen Schweiz SBS / Verband öffentlicher Verkehr VöV

4 Statuten Seite /6 Die Vertreter/innen folgender Institutionen werden als Beisitzende ohne Stimmrecht delegiert: h. Schweiz Tourismus ST i. SECO/Ressort Tourismus Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Generalversammlung im Jahr nach den eidgenössischen Parlamentswahlen für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. ART. EINBERUFUNG Der Vorstand tagt, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt von der Geschäftsstelle im Auftrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten. ART. AUFGABEN UND KOMPETENZEN Der Vorstand ist das strategische Führungsorgan des STV und nimmt sämtliche Aufgaben wahr, welche nicht gesetzlich oder statutarisch einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Er ist insbesondere für folgende Geschäfte zuständig: a. strategische Führung des Verbandes b. Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung c. Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung d. Entscheidung über die mittelfristige Aktivitäten- und Ressourcenplanung e. Genehmigung des Jahresbudgets und der Jahresplanung f. Beschlussfassung über tourismuspolitische Geschäfte g. Genehmigung der Organisations- und Führungsstruktur h. Genehmigung des Organisations- und Geschäftsführungsreglements sowie des Kommissionsreglements i. Nomination und Wahl der Mitglieder des STV-Beirates j. Einsetzung und Auflösung von ständigen Kommissionen und Wahl ihrer Präsidentinnen/Präsidenten k. Einsitznahme in den ständigen Kommissionen l. Einsetzung und Auflösung von Arbeitsgruppen m. Ernennung und Abberufung des Direktors / der Direktorin n. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern o. Erfolgskontrolle ART. 5 STIMMRECHT, BESCHLUSSFASSUNG Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner stimm-/wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Stellvertretung mit beratender Stimme ist möglich. Zulässig sind auch schriftliche Anträge zu konkreten Geschäften sowie die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg, auch mit elektronischen Mitteln.

5 Statuten Seite 5/6. STV-BEIRAT ART. 6 ZUSAMMENSETZUNG, AMTSDAUER Der Beirat ist eine branchenübergreifende Netzwerk-Plattform für STV-Mitglieder in der Regel in Exekutivfunktionen. Er wird vom STV-Präsidenten/von der STV-Präsidentin geführt und widmet sich dem gegenseitigen Informationsaustausch und Know-how Transfer. Er fördert die Zusammenarbeit und vertritt die wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Interessen des Tourismussektors. Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand nominiert und gewählt. Die Amtsdauer entspricht derjenigen des Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. ART. 7 EINBERUFUNG, STELLVERTRETUNG Der Beirat wird durch die Geschäftsstelle im Auftrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten einberufen. Stellvertretung ist nicht möglich.. STÄNDIGE KOMMISSIONEN ART. 8 STELLUNG, AUFGABEN Der STV verfügt über ständige Kommissionen, die vom Vorstand eingesetzt und aufgelöst werden. Kommissionen sind Stabsorgane, die dem Vorstand unterstellt sind. Ihre Aufgaben und Kompetenzen werden in einem separaten Reglement festgelegt. Durch Einsitznahme in die einzelnen Kommissionen sichert der Vorstand die Koordination der Arbeit. 5. GESCHÄFTSSTELLE ART. 0 STELLUNG, AUFGABEN Der Geschäftsstelle obliegt die operative Führung des STV. Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen der Geschäftsstelle werden in Stellenbeschreibungen festgehalten. 6. REVISIONSSTELLE ART. AUFTRAG Die Generalversammlung bestimmt als Revisionsstelle eine externe unabhängige Treuhandstelle für eine Amtsdauer von Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisionsstelle prüft jährlich die Verbandsrechnung des STV. Sie legt der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Verbandsrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor. IV. MITTEL UND HAFTUNG ART. MITTELBESCHAFFUNG Die Mittel des STV werden beschafft durch: a. Grundbeiträge der Mitglieder b. Zusatzbeiträge der Mitglieder

6 Statuten Seite 6/6 c. Zuwendungen Dritter, d. Erlöse aus Dienstleistungen und Mandaten e. zweckgebundene Beiträge f. Abgeltungen und Finanzhilfen der öffentlichen Hand g. übrige Erträge ART. HAFTUNG Für die Verbindlichkeiten des STV haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nur im Rahmen ihres Grundbeitrages; es besteht keine Nachschusspflicht. ART. GESCHÄFTSJAHR Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. V. AUFLÖSUNG DES STV, LIQUIDATION, FUSION ART. 5 LIQUIDATIONSERLÖS Die Generalversammlung befindet im Falle einer Auflösung des STV oder einer Fusion mit einem anderen Verein oder einer anderen Organisation über die dem Vereinszweck entsprechende Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses. VI. ÜBERGANGSBESTIMMUNG ART. 6 WAHLEN ORGANE Erste Wahlen gestützt auf die vorliegenden Statuten erfolgen durch die ordentliche Generalversammlung im Jahr 0. VII. SCHLUSSBESTIMMUNG ART. 7 INKRAFTTRETEN Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom Sie treten am 0. August 0 in Kraft. Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 0. August 0 genehmigt. PARTNERSCHAFT. POLITIK. QUALITÄT.

Art. 5 Mitgliederbeiträge Die Vereinsmitglieder bezahlen den von der Mitgliederversammlung bestimmten Beitrag.

Art. 5 Mitgliederbeiträge Die Vereinsmitglieder bezahlen den von der Mitgliederversammlung bestimmten Beitrag. I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name, Rechtsform, Sitz Unter dem Namen «Barrierefreie Schweiz» besteht ein gemeinnütziger, parteipolitisch unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Olten.

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