Zuchtordnung Campbell Hamster

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1 Zuchtordnung Campbell Hamster Sektion Zwerghamster Ein Zuchtmitglied verpflichtet sich durch die Anmeldung als Züchter beim SKZ sich an die vorliegende Zuchtordnung seiner gezüchteten Art zu halten. 1.0 Haltung 1.1 Unterbringung Die Campbell Hamster müssen der Tierschutzverordnung entsprechend untergebracht werden. Mindestfläche für 2 Campbell Hamster: 0.4 m2 (entspricht 100*40cm oder 80*50cm). Für jedes weitere Tier muss das Gehege entsprechend angepasst werden. Die Zucht in kleinere Gehegen ist zu unterlassen. Kurzfristige vorübergehende Überbelegung ist gestattet, darf aber kein Dauerzustand sein (z.b. bei Aufzucht der Jungtiere). 1.2 Standort der Unterbringung Tageslicht muss vorhanden sein, die Campbell Hamster dürfen aber nicht direkt dem Sonnenlicht ausgesetzt werden. Die Campbell Hamster dürfen nicht zu hoher Luftfeuchtigkeit ausgesetzt werden, auch darf die Temperatur nicht dauerhaft unter 19 Grad liegen. Die Gehege sollten einen etwas ruhigeren Standort haben. 1.2 Einrichtung Klettermöglichkeiten oder genügend Streu zum graben müssen im Gehege vorhanden sein. Den Anzahl der Campbell Hamster entsprechende Versteckmöglichkeiten (Häuschen, Höhlen etc.) sind zur Verfügung zu stellen, sowie Heu und Nistmaterial (z.b. Toilettenpapier). Zudem ist ein Sandbad bereitzustellen, sowie auch von Vorteil ein Laufrad mit min. 20cm Durchmesser. 1.3 Ernährung Sauberes Wasser muss immer zur Verfügung stehen. Die Campbells sind regelmässig mit artgerechtem Futter zu versorgen. Das Futter darf wegen der Diabetesgefahr nicht zu energie- und fettreich sein und sollte kein Zucker (Honig, Fruchtzucker, usw) enthalten. 1.4 Prophylaktische Parasitenbehandlung Der gesamte Hamsterbestand sollte regelmässig einer Parasitenbehandlung unterzogen werden. 1.5 Hygiene

2 Die Gehege sind sauber zu halten und müssen entsprechend der Grösse und Belegung regelmässig ausgemistet werden. 1.6 Gruppenhaltung Die Hamster können in Gruppen gehalten werden, bei Streitigkeiten sollte die Gruppe aber getrennt werden. 1.7 Übersicht Die Campbell Hamster sind so unterzubringen, dass sie jederzeit zugeordnet werden können. 2.0 Zucht 2.1 Zuchtziel Der Züchter muss nach einem sich festgesetztem Ziel züchten. Die Wahl des Zieles ist frei, dabei darf jedoch das finanzielle Interesse nicht im Vordergrund liegen. 2.2 Buchführung Der Züchter verpflichtet sich ein Zuchtbuch zu führen. Die Art und Weise ist freigestellt, es muss aber nachvollziehbar sein und im Minimum folgende Daten beinhalten: -Eltern -Wurfdatum -Notizen zu Erbdefekten -Vermuteter Gencode 2.3 Auswahl der Zuchttiere Es dürfen nur gesunde und vitale Campbell Hamster ohne Verhaltensstörungen zur Zucht eingesetzt werden. Die Zucht von folgenden Qualzuchten ist nicht gestattet: Rexhamster Lockenhamster Mi/Mi Mottled Campbell Hamster die aggressives Verhalten aufzeigen sind aus der Zucht auszuschliessen. Zudem muss man vor der Wahl zum Zuchttier einen Diabetestest machen und Diabeteshamster aus der Zucht ausschliessen. 2.4 Mindestalter und Höchstalter Die Weibchen sollten frühestens mit 3 Monaten das erste Mal angesetzt werden. Ausnahmen diesbezüglich müssen mit dem Vorstand besprochen werden. Das Höchstalter für den ersten

3 Wurf beträgt 10 Monate. Bereits zur Zucht eingesetzte Weibchen sollten ab 12 Monaten nicht mehr gedeckt werden. Männchen dürfen ab Geschlechtsreife jederzeit eingesetzt werden, es gibt keine Altersbegrenzung. 2.5 Wurfpausen Zwischen zwei Würfen sollte dem Weibchen im Normalfall eine Pause von mindestens 2 Monaten gewährt werden. 2.6 Verpaarung Mehrere Weibchen mit einem Bock sind gestattet. Ist eine Trächtigkeit feststellbar ist das Weibchen vom Bock zu trennen. Bockaufzucht ist nicht gestattet, weil das Weibchen sofort nach der Geburt wieder empfängnisbereit ist. Der Bock sollte deshalb bei der Geburt nicht mehr beim Weibchen sein. 2.7 Aufzucht Für die Aufzucht ist genügend Nistmaterial wie Heu oder Toilettenpapier zur Verfügung zu stellen. 2.8 Ernährung Trächtigen und säugenden Weibchen ist zusätzliches Eiweiss in Form von Hundetrockenfutter, Gammarus, Mehlwürmern etc. anzubieten. Die Futtermenge ist während der Trächtigkeit und Säugezeit zu erhöhen. 2.9 Geschlechtertrennung Junge Männchen sind mit etwa 29 Tagen (je nach Entwicklung) von der Mutter und den weiblichen Geschwistern zu trennen. Die Jungweibchen dürfen frühestens mit 5 Wochen von der Mutter getrennt werden Grundlagen Genetik, Pflicht zur Weiterbildung Der Züchter muss über ein Grundwissen an Genetik verfügen. Er verpflichtet sich zur Weiterbildung und Vertiefung dieses Wissens. Dafür bietet der SKZ Genetikkurse und persönliche Hilfestellung an. 3.0 Abgabe an Halter 3.1 Mindestalter / Geschlecht Es dürfen nur gleichgeschlechtliche Hamstergruppen abgegeben werden. Die Hamster müssen mindestens 5 Wochen alt und entwöhnt sein.

4 3.2 Wahl des Abgabetiers Es dürfen nur vitale und gesunde Campbell Hamster abgegeben werden. 3.3 Sorgfaltspflicht Der Züchter verpflichtet sich die Zwerghamster nur an Personen abzugeben, bei denen er sich sicher ist, dass sie gut aufgehoben sind und nicht als Versuchs- oder Futtertiere enden. Die Abgabe an Minderjährige wird nur in Begleitung eines Vormunds, welcher die gesamte Verantwortung für das Tier trägt, getätigt. 3.5 Beratung Der Züchter verpflichtet sich Interessenten in Sachen Haltung und Pflege zu beraten und auch nach Abgabe mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. 3.6 Abstammungsnachweis Es dürfen keine Stammbäume mit den Liebhabertieren abgegeben werden. 3.7 Zuchtverbot Die Abnehmer sind darauf hinzuweisen, dass mit den Abgabetieren nicht gezüchtet werden darf. 3.8 Rücknahme Der Züchter verpflichtet sich Abgabetiere unentgeltlich zurück zu nehmen, wenn dies erforderlich ist. 4.0 Abgabe an andere Züchter 4.1 Anerkannte Züchter Zuchttiere dürfen nur an anerkannte Züchter, die Mitglied in einem Zuchtverein sind (z.b. SKZ oder DMRM) abgegeben werden. 4.2 Wahl der Abgabetiere Der Züchter verpflichtet sich nur zuchttaugliche Campbell Hamster an andere Züchter abzugeben. Dabei sollen nur starke und gesunde Campbells weitergegeben werden. Wir möchten uns gegenseitig unterstützen. Nur so können wir die Qualität der Hamsterzucht erhöhen. 4.3 Abstammungsnachweis Der Züchter verpflichtet sich mit jedem Zuchttier auch einen Stammbaum (Abstammungsnachweis) mitzugeben.

5 5.0 Aufnahme von fremden Zuchttieren 5.1 Quarantäne Neue Tiere müssen mindestens 2 Wochen in Quarantäne (separater Raum oder weit weg von den Zuchttieren) verweilen bevor man sie in der Nähe der eigenen Zuchttiere unterbringen darf. Zeigt sich in dieser Zeit dass die Tiere nicht fit sind oder gar krank werden sind sie aus der Zucht auszuschliessen. Nach erfolgter Quarantäne kann man sie neben den eigenen Zuchttieren unterbringen, jedoch noch nicht mit ihnen Vergesellschaften. Nach weiteren 2-3 Wochen kann man eine Vergesellschaftung mit den eigenen Zuchttieren vornehmen. 5.2 Antiparasitikum Sämtliche Neuzugänge müssen vor der Quarantäne vorsorglich mit Antiparasitikum behandelt werden, wenn die letzte Behandlung mehr wie 5 Tag her ist. Damit wird verhindert, dass allfällige Parasiten eingeschleppt werden. 5.3 Informationspflicht Der Züchter verpflichtet sich den Vorbesitzer oder Züchter über allfällige auftauchende Erbdefekte wie z.b. Tumore in Kenntnis zu setzen. Diese Informationen sind wertvoll für die Weiterzucht. 6.0 Kontrolle durch Verein 6.1 Rechte Der Vorstand hat das Recht seine Zuchtmitglieder nach Absprache zu besuchen und die Einhaltung der Zuchtordnung zu kontrollieren. Er kann Verbesserungen verlangen und diese nach einer festgesetzten Frist nachkontrollieren. Bei grobem Verstoss gegen die Zuchtordnung nimmt es sich der Vorstand vor das betreffende Mitglied zu verwarnen, oder gar allenfalls aus dem Verein auszuschliessen. 7.0 Zuchtnamensschutz 7.1 Schutz Der Zuchtname ist ein vom national geschützter Name der Zuchtstätte, in welchem Kleinnager unter den Bestimmungen des SKZ gezüchtet werden. Ein Züchter kann nur Inhaber eines einzigen Zuchtnamens sein. Er hat diesen für alle von ihm gezüchteten Kleinnagern zu verwenden, auch wenn sie verschiedenen Arten angehören. 7.2 Eintragung

6 Es besteht kein Anspruch auf den Schutz eines bestimmten Zuchtnamens. Der SKZ entscheidet über die Eintragung des Zuchtnamens. Der SKZ kann in begründeten Fällen die Erteilung des Zuchtnamens verweigern. Gegen diesen Entscheid steht der schriftliche Rekurs an die Zuchtkommission des SKZ offen. 7.3 Bedingungen Einen Antrag zum Schutz eines Zuchtnamens können volljährige Personen stellen, die ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz haben. Auslandsmitglieder können auch einen Antrag stellen, doch ist der Schutz nur auf die Schweiz beschränkt. 7.4 Antrag Der Antrag zum Schutz eines Zuchtnamens ist auf dem Formular Zuchtantrag für Züchter der SKZ auszufüllen. Damit wird der SKZ ermächtigt, bei Dritten die notwendigen Auskünfte einzuholen, den geschützten Zuchtnamen und den Inhaber zu publizieren und bekannt zu geben. 7.5 Dauer Der Zuchtname wird in der Regel auf eine bestimmte Person und auf Lebenszeit geschützt. Er erlischt grundsätzlich mit dem Tode des Inhabers. Vorbehalten bleiben Art. 7.6 bis Erben Auf schriftliches Begehren kann der SKZ die Abtretung des Zuchtnamens an den/die Erben bewilligen, sofern die Erbfolge rechtsgültig nachgewiesen ist. 7.7 Übertragung Ein Zuchtname kann durch schriftliche Abtretungserklärung vom ursprünglichen Inhaber auf eine andere in der Schweiz wohnhafte Person übertragen werden. 7.8 Verzicht Dem Inhaber eines geschützten Zuchtnamens steht es jederzeit frei, durch schriftliche Mitteilung an den SKZ, darauf zu verzichten. 7.9 Löschung Ein Zuchtname kann durch den SKZ mit Begründung gelöscht werden Nachhaltigkeitswirkung Ein Zuchtname darf während mindestens 5 Jahren nach dem Austritt aus dem SKZ, nach Tod, nach Aberkennung oder nach Verzicht des Inhabers oder nach Löschung nicht an eine andere Person weitervergeben werden.

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