Zuchtordnung Farbmäuse

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1 Zuchtordnung Farbmäuse SKZ Schweizer Kleinnager Zuchtverein Vom SKZ anerkannte Züchter sind verpflichtet, sich an die vorliegende Zuchtordnung zu halten. Aktuelle Fassung vom August 2013 Erstveröffentlichung im April 2013 SKZ Schweizer Kleinnager Zuchtverein

2 1 Haltung 1.1 Unterbringung Die Gehege der Farbmäuse dürfen nicht gegen die Tierschutzverordnung verstossen. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestfläche für 2 Farbmäuse beträgt 1 800cm² (entspricht 60*30cm) und für jedes weitere Tier eine zusätzliche Fläche von 500cm² (entspricht z.b. 20*25cm zusätzlich). Der SKZ begrüsst eine grosszügigere Haltung, die die gesetzlichen Vorgaben übertrifft. Es ist deshalb stets anzustreben, die Haltung nicht nur auf die gesetzlichen Mindestmasse zu beschränken. Ebenso ist darauf zu achten, dass man Interessenten eine Haltung vorweisen kann, die als Beispiel dient (z.b. ein Eigenbau mit einer Jungweibchengruppe auf mindestens 80*50cm). Die Gehege dürfen nicht niedriger als 25cm sein, mit Ausnahme von Tieren, die auf Zellstoff (Zewa) gehalten werden müssen (z.b. nach Kastration oder bei Quarantäne). Vorübergehende Überbelegung ist nur bei der Aufzucht von Jungtieren gestattet. 1.2 Standort der Unterbringung Tageslicht muss vorhanden sein, die Farbmäuse dürfen aber nicht direktem Sonnenlicht ausgesetzt werden. Ebenfalls dürfen sie nicht zu hoher Luftfeuchtigkeit ausgesetzt werden. Die Temperatur muss angemessen sein (ca C). An Hitzetagen sollten die Tiere die Möglichkeit haben sich abzukühlen (Sandbad, Häuschen aus Keramik oder Ton). 1.3 Einrichtung Klettermöglichkeiten und genügend Streu zum Graben müssen im Gehege vorhanden sein. Der Anzahl der Farbmäuse entsprechende Versteckmöglichkeiten (Häuschen, Höhlen etc.) sind zur Verfügung zu stellen, sowie Nistmaterial (z.b. Stroh, Toilettenpapier, Zeitungsschnipsel). 1.4 Ernährung Sauberes Wasser muss immer zur Verfügung stehen. Die Farbmäuse sind regelmässig mit artgerechtem Futter zu versorgen. 1.5 Parasitenbehandlung Es sollte regelmässig kontrolliert werden, ob es Anzeichen auf Parasitenbefall gibt. Bei einem Parasitenbefall sind eine entsprechende Behandlung sowie die Desinfizierung der Gehege zwingend einzuhalten. 1.6 Hygiene Die Zuchtgehege sind sauber zu halten und müssen entsprechend der Grösse und Belegung regelmässig ausgemistet und gereinigt werden. 1.7 Einzelhaltung Die Einzelhaltung ist nur in Ausnahmefällen gestattet und darf nicht dauerhaft sein. Ausnahmen können pflegebedürftige Tiere (Krankheit, Verletzung) oder Quarantäne (neue Tiere aus anderen Zuchten) darstellen.

3 1.8 Übersicht Die Farbmäuse sind so unterzubringen, dass sie jederzeit zugeordnet werden können. 2 Zucht 2.1 Zuchtziel Der Züchter muss nach einem sich selbst festgesetztem Ziel (Gesundheit, Farben, Variationen) züchten. Die Wahl des Zieles ist frei, jedoch dürfen keine Richtlinien des SKZ verletzt werden. Die Ziele müssen gut leserlich auf der Homepage des Züchters zu finden sein. 2.2 Buchführung Der Züchter verpflichtet sich ein Zuchtbuch zu führen. Die Art und Weise ist freigestellt, es muss aber nachvollziehbar sein und im Minimum folgende Daten beinhalten: a) Eltern b) Wurfdatum c) Notizen zu Erbdefekten d) Bekannter Gencode 2.3 Auswahl der Zuchttiere Es dürfen nur gesunde und vitale Farbmäuse ohne Verhaltensstörungen zur Zucht eingesetzt werden. Die gezielte Zucht von folgenden Qualzuchten ist nicht gestattet: a) Dominant Red A(y) b) Langhaar c) Angora d) Rex (Locken) e) Fuzzy f) Sogenannte Tanzmäuse g) Nacktmäuse h) Manx (Schwanzlos, erbbedingt) Farbmäuse, die aggressives Verhalten aufzeigen, sind aus der Zucht auszuschliessen. Ebenfalls auszuschliessen sind Farbmäuse mit Verhaltensstörungen wie z.b. Tasthaarfresser oder Rasierer. 2.4 Mindestalter Die Weibchen sollten frühestens mit 4 Monaten das erste Mal angesetzt werden. Ausnahmen diesbezüglich müssen mit dem Zuchtwart besprochen werden Männchen dürfen ab Geschlechtsreife jederzeit eingesetzt werden. 2.5 Wurfpausen Einem Weibchen sollte im Normalfall eine Wurfpause von mindestens 4 Wochen zwischen der

4 Abgewöhnung der Jungtiere (mit 28 Tagen) und einer erneuten Verpaarung gewährt werden. Ein Weibchen darf für maximal 3 Würfe eingesetzt werden. Ausnahmen müssen mit dem Zuchtwart abgesprochen werden. 2.6 Verpaarung Die Weibchen sind jeweils zum Männchen zu setzen, nicht umgekehrt (Revierbezogenheit). Ist eine Trächtigkeit feststellbar, sollte das Weibchen vom Männchen getrennt werden. Das Männchen sollte bei der Geburt nicht mehr beim Weibchen sein, weil das Weibchen sofort wieder empfänglich ist. 2.7 Aufzucht Für die Geburt und Aufzucht sind ein Wurfhäuschen, sowie genügend Nistmaterial (Stroh, Toilettenpapier) zur Verfügung zu stellen. 2.8 Ernährung Die Futtermenge ist während der Trächtigkeit und Säugezeit zu erhöhen. Zusätzlich ist Eiweiss in Form von Hunde/ Katzentrockenfutter, Mehlwürmern, Gammarus etc. anzubieten. 2.9 Geschlechtertrennung Junge Männchen sind mit ca Tagen (je nach Entwicklung) von der Mutter und den weiblichen Geschwistern zu trennen. Jungweibchen dürfen frühestens mit 5 Wochen von der Mutter getrennt werden, ausser sie erhalten Gesellschaft von einem anderen adulten Weibchen (Sozialisierung) Grundlagen Genetik, Pflicht zur Weiterbildung Der Züchter muss über ein Grundwissen an Genetik verfügen. Er verpflichtet sich zur Weiterbildung und Vertiefung dieses Wissens. Dafür bietet der SKZ persönliche Hilfestellung an. 3 Abgabe an Halter 3.1 Mindestalter / Geschlecht Es dürfen nur Weibchen und/oder kastrierte Männchen abgegeben werden. Die Farbmäuse müssen mindestens 5 Wochen alt und entwöhnt sein. Es dürfen nur Einzelmäuse abgegeben werden, wenn diese in eine bereits bestehende Gruppe integriert werden. Ist keine bestehende Gruppe vorhanden, sind mindestens 3 Tiere abzugeben. 3.2 Wahl des Abgabetiers Es dürfen nur vitale und augenscheinlich gesunde Farbmäuse abgegeben werden. Ausnahmen müssen mit dem Abnehmer geklärt und besprochen werden. 3.3 Sorgfaltspflicht Der Züchter verpflichtet sich die Farbmäuse nur an Personen abzugeben, bei denen er sich

5 sicher ist, dass sie artgerecht gehalten werden, sie bei Bedarf tierärztlich versorgt werden und respektvoll mit dem Tier umgegangen wird. Bei jüngeren Familienmitgliedern sollte darauf hingewiesen werden, dass während einer Interaktion mit dem Tier immer eine erwachsene Person dabei sein muss. Die Grösse des Geheges muss kontrolliert werden. Dies kann persönlich oder in Form eines Fotos geschehen. Für das Tier muss ein angemessenes Schutzgeld verlangt werden, damit dem zukünftigen Halter die Wertstellung des Tieres vermittelt wird. 3.4 Beratung Der Züchter verpflichtet sich Interessenten in Sachen Haltung und Pflege zu beraten und auch nach Abgabe mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. 3.5 Abstammungsnachweis Es dürfen keine Stammbäume mit den Liebhabertieren abgegeben werden. Der Einblick in den Abstammungsnachweis ist jedoch auf Wunsch zu gewähren. 3.6 Zuchtverbot Die Abnehmer sind darauf hinzuweisen, dass mit den Abgabetieren nicht gezüchtet werden darf. 3.7 Rücknahme Der Züchter verpflichtet sich Abgabetiere unentgeltlich zurück zu nehmen, wenn dies erforderlich ist. 4 Abgabe an andere Züchter 4.1 Anerkannte Züchter Zuchttiere dürfen nur nach bestem Wissen und Gewissen an andere Züchter abgegeben werden. Wenn Zuchttiere innerhalb des SKZ verkauft werden, müssen diese zu einem einheitlichen Preis abgegeben werden. Zusatzkosten (z.b. für Stammbäume) zu verlangen, ist nicht gestattet. Zuchttiere unentgeltlich an andere Züchter abzugeben ist ausdrücklich erlaubt. 4.2 Wahl der Abgabetiere Der Züchter verpflichtet sich nur zuchttaugliche Farbmäuse an andere Züchter abzugeben. Dabei sollen nur starke und gesunde Farbmäuse weitergegeben werden. Wir möchten uns gegenseitig unterstützen. Nur so können wir die Qualität der Farbmauszucht erhöhen. 4.3 Abstammungsnachweis Der Züchter verpflichtet sich mit jedem Zuchttier auch einen Stammbaum (Abstammungsnachweis mit bekannten Gencodes) mitzugeben. Alle bekannten und hilfreichen Informationen müssen schriftlich mitgeteilt werden.

6 5 Aufnahme von fremden Zuchttieren 5.1 Quarantäne Neue Tiere müssen mindestens 12 Wochen in Quarantäne (separater Raum oder weit weg von den Zuchttieren) verweilen, bevor man sie in der Nähe der eigenen Zuchttiere unterbringen darf. Zeigt sich in dieser Zeit, dass die Tiere nicht fit sind oder gar krank werden, sind sie aus der Zucht auszuschliessen. Nach erfolgter Quarantäne kann man eine Vergesellschaftung mit den eigenen Zuchttieren vornehmen. Es empfiehlt sich bei Tieren, dessen Keimhaushalt komplett neu für den eigenen Bestand ist, eine längere Quarantäne vorzunehmen. 5.2 Antiparasitikum Sämtliche Neuzugänge müssen während der Quarantäne vorsorglich gegen Ektoparasiten (Milben, Haarlinge) behandelt werden, wenn dies nicht bereits durch den Vorbesitzer geschehen ist. Um den Befall durch endogene Parasiten ausschliessen zu können, empfiehlt es sich eine Kotprobeanalyse durchführen zu lassen. Mit diesen Massnahmen wird verhindert, dass allfällige Parasiten eingeschleppt werden. 5.3 Informationspflicht Der Züchter verpflichtet sich den Vorbesitzer/Züchter über allfällige auftauchende Erbdefekte wie z.b. Tumore in Kenntnis zu setzen. Diese Informationen sind wertvoll für die Weiterzucht. Umgekehrt sollte der Züchter den Abnehmer ebenfalls informieren, falls in der Linie unerwünschte Dinge auftauchen. 6 Kontrolle durch Verein 6.1 Rechte Der Vorstand hat das Recht seine Zuchtmitglieder nach Absprache zu besuchen und die Einhaltung der Zuchtordnung zu kontrollieren. Er kann Verbesserungen verlangen und diese nach einer festgesetzten Frist nachkontrollieren. Bei grobem Verstoss gegen die Zuchtordnung kann der Vorstand das betreffende Mitglied verwarnen, eine Zuchtpause verordnen oder gar aus dem Verein auszuschliessen.

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