Kfz- Kaskoversicherung

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1 Informationsbroschüre (Nota Informativa) zum Versicherungsvertrag Bereich Kraftfahrzeuge Kfz- Kaskoversicherung Fassung vom September 2011 Die vorliegende Informationsbroschüre enthält a) das Informationsschreiben inklusive Glossar b) die Allg. Bedingungen für die Kollisionskaskoversicherung (AKKB 2009) KC6 für PKW/Kombi und LKW bis 1,5 t, Bedingungen für die Basiskaskoversicherung (ABKB2009) KC8 für PKW/Kombi und LKW bis 1,5 t; c) Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz und muss dem Versicherungsnehmer vor Unterzeichnung des Versicherungsvertrages bzw. des Versicherungsangebotes überreicht werden. Bitte lesen Sie vor der Unterzeichnung des Versicherungsvertrages bzw. des Versicherungsangebotes das Informationsschreiben aufmerksam durch.

2 INFORMATIONSSCHREIBEN Das vorliegende Informationsschreiben wurde nach der von der ISVAP vorgesehenen Vorlage erstellt, aber dessen Inhalt unterliegt nicht einer vorherigen Genehmigung seitens der ISVAP. Das vorliegende Informationsschreiben ersetzt nicht die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche der Versicherungsnehmer vor Unterzeichnung des Versicherungsvertrages einsehen muss. Aktualisierungen der in diesem Schreiben und der Informationsbroschüre enthaltenen Informationen, welche nicht gesetzliche Neuerungen betreffen, können auf der Internetseite eingesehen werden. Sollte es sich um gesetzliche Neuerungen handeln, wird die Donau dem Versicherungsnehmer zukünftige Änderungen schriftlich mitteilen. Für weitere Erläuterungen jeglicher Art steht Ihnen gerne der Versicherungsberater Ihres Vertrauens zur Verfügung. Das vorliegende Informationsschreiben ist in drei Abschnitte aufgeteilt: A. Allgemeine Informationen über das Versicherungsunternehmen B. Informationen zum Versicherungsvertrag C. Informationen zur Schadensregulierung und Beschwerden A. INFORMATIONEN ÜBER DAS VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN 1. Allgemeine Informationen: Die Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group ist ein österreichisches Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft und der Vienna Insurance Group zugehörig, mit Geschäftssitz und Hauptniederlassung am Schottenring 15 in 1010 Wien (Österreich), Telefonnr (0) , Telefax: +43 (0) , Internetseite: donau@donauversicherung.at. Der Versicherer ist beim Handelsgericht Wien in das Firmenbuch unter 32002m eingetragen und übt die Versicherungstätigkeit aufgrund der von der zuständigen österreichischen Aufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsicht FMA ) erteilten Konzession aus. Der Versicherer untersteht der Kontrolle der vorgenannten FMA. In Italien ist die DONAU Versicherung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 24 Legislativdekret vom 7. September 2005 ( Versicherungskodex ) zugelassen und im Register der Versicherungsunternehmen bei der ISVAP unter der Nummer II eingetragen. 2. Informationen über die Vermögenssituation des Unternehmens: Entsprechend der letzten genehmigten Bilanz (2010) entspricht das Nettovermögen des Versicherers einem Betrag in Höhe von 128,01 Millionen ( 42,08 Millionen für die Lebensversicherung, 83,70 Seite 2 von 33

3 Millionen für die Sachversicherung und 2,23 Millionen für die Krankenversicherung). Das Gesellschaftskapital beträgt 16,6 Millionen ( 6,2 Millionen für die Lebensversicherung, 8,9 Millionen für die Sachversicherung und 1,5 Millionen für die Krankenversicherung). Die Vermögensrücklagen belaufen sich insgesamt auf 42,8 Millionen ( 16,5 Millionen für die Lebensversicherung, 25,3 Millionen für die Sachversicherung und EUR 1,0 Millionen für die Krankenversicherung). Entsprechend der letzten genehmigten Bilanz (2010) entspricht die Solvabilitätsrate 206 % (für den Bereich der Sachversicherung 189 %). Bei der Solvabilitätsrate handelt es sich um das Verhältnis zwischen den verfügbaren Eigenmitteln und dem Eigenmittelerfordernis aufgrund der geltenden Gesetzgebung. B. INFORMATIONEN ZUM VERSICHERUNGSVERTRAG Sofern in der Polizze nicht etwas anderes vereinbart wurde, unterliegt der Versicherungsvertrag bei vereinbarter Vertragslaufzeit von zumindest einem Jahr der stillschweigenden Verlängerung. Hinweis: Als Versicherungsperiode gilt der Zeitraum eines Jahres, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen entrichtet wird. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung. S. Artikel 17 der Allgemeinen Bedingungen für die Kollisions- und Basiskaskoversicherung KC6 AKKB 2009 (in der Folge AKKB) und KC8 ABKB 2009 (in der Folge ABKB). 3. Versicherungsumfang Einschränkungen und Ausschlüsse: 3. (a) Versicherungsschutz: Es gibt zwei Versicherungsvarianten: Kollisionskasko (= Vollkasko) Elementarkasko (= Teilkasko) Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt und an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust, siehe KC6 AKKB 2009, Artikel Die Donau gewährt Versicherungsschutz im Rahmen der Grunddeckung mit den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen genau angegebenen Bedingungen und Ausschlüssen für Sach- und direkte Schäden am in der Polizze erwähnten Fahrzeug durch: 3. (a) 1. Kollisionskasko (= Vollkasko) obligatorisch versichert: Unfall - siehe KC6 AKKB, Artikel Seite 3 von 33

4 Bruchschäden an Windschutz-(Front-), Seiten- und Heckscheiben sowie am Panoramaglasdach /Glasschiebedach siehe KC6 AKKB, Artikel Mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen - siehe KC6 AKKB, Artikel Kollision des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren aller Art auf Straßen mit öffentlichem Verkehr siehe KC6 AKKB, Artikel Schäden durch Marderbiss siehe KC6 AKKB, Artikel Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder unbefugter Gebrauch betriebsfremder Personen siehe KC6 AKKB, Artikel Beschädigung durch Dachlawinen und durch von Gebäuden fallende Eiszapfen oder andere Eisgebilde siehe KC6 AKKB, Artikel Naturgewalten: Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm über 60 km/h siehe KC6 AKKB, Artikel Brand, Explosion - siehe KC6 AKKB, Artikel Schmorschäden - siehe KC6 AKKB, Artikel Der oben genannte Deckungsumfang bildet ein Paket, dessen Leistungen nicht einzeln in Anspruch genommen werden können. Selbstbeteiligung: Oben angeführte Deckungen sind obligatorisch im Basispaket versichert. Je nach Vereinbarung kommt eine Selbstbeteiligung pro Schadenfall zu tragen. Standardmäßig gilt eine Selbstbeteiligung von EUR 900,-- pro Schadenfall als vereinbart. Wird eine niedrigere oder eingeschränkte Selbstbeteiligung gewünscht, wirkt sich dies auf die Prämienkalkulation aus. siehe KC6 AKKB, Artikel 3. Seite 4 von 33

5 3.(a) 2. Deckungserweiterungen gegen Zusatzprämie: Mögliche Deckungserweiterungen können individuell auf die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers gegen ZUSATZPRÄMIE versichert werden. Die gewünschten Erweiterungen werden in der Polizze dokumentiert. 3. (b) 1. Basiskasko(= Teilkasko) obligatorisch versichert: Bruchschäden an Windschutz-(Front-), Seiten- und Heckscheiben sowie am Panoramaglasdach /Glasschiebedach siehe KC8 ABKB, Artikel Kollision des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren aller Art auf Straßen mit öffentlichem Verkehr siehe KC8 ABKB, Artikel Schäden durch Marderbiss siehe KC8 ABKB, Artikel Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder unbefugter Gebrauch betriebsfremder Personen siehe KC8 ABKB, Artikel Beschädigung durch Dachlawinen und durch von Gebäuden fallende Eiszapfen oder andere Eisgebilde siehe KC8 ABKB, Artikel Naturgewalten: Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm über 60 km/h siehe KC8 ABKB, Artikel , Brand, Explosion - siehe KC8 ABKB, Artikel Schmorschäden - siehe KC8 ABKB, Artikel Der oben genannte Deckungsumfang bildet ein Paket, dessen Leistungen nicht einzeln in Anspruch genommen werden können. Selbstbeteiligung: Oben angeführte Deckungen sind obligatorisch im Basispaket versichert. Je nach Vereinbarung kommt eine Selbstbeteiligung pro Schadenfall zu tragen. Standardmäßig gilt eine Selbstbeteiligung von EUR 900,-- pro Schadenfall als vereinbart. Wird eine niedrigere oder eingeschränkte Selbstbeteiligung gewünscht, wirkt sich dies auf die Prämienkalkulation aus. siehe KC8 ABKB, Artikel 3. Seite 5 von 33

6 3.(b) 2. Deckungserweiterungen gegen Zusatzprämie: Mögliche Deckungserweiterungen können individuell auf die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers gegen ZUSATZPRÄMIE versichert werden. Die gewünschten Erweiterungen werden in der Polizze dokumentiert. Hinweis: Donau und / oder der Vermittler können unter gewissen Voraussetzungen und nach Erwägung des spezifischen Risikos individuelle Prämiennachlässe gewähren. 3. (c) Feststellung der Schadenssumme: Der Versicherer leistet unter Abzug einer allenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung jenen Betrag, der nach folgenden Punkten berechnet wird: Totalschaden: Im Falle eines Totalschadens wird für die Berechnung der Schadenssumme jener Wert herangezogen, den der Versicherungsnehmer / Versicherte für ein gleichwertiges Fahrzeug desselben Typs, derselben Qualität und mit dem gleichen Gebrauchszustand bezahlen hätte müssen (Zeitwert). Ein Totalschaden liegt vor, wenn ein Fahrzeug in Folge eines von der Versicherung gedeckten Ereignisses zerstört oder verloren ging oder die geschätzten Reparaturkosten zusammen mit dem Wert des Wracks den Zeitwert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Schadensfalls übersteigt. siehe KC6 AKKB u. KC8 ABKB, Artikel , 1.2.; Teilschaden: Im Falle eines Teilschadens werden die Kosten der Wiederherstellung und die notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten der Ersatzteile - die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges in der Lage ist, rückerstattet. siehe KC6 AKKB u. KC8 ABKB, Artikel , 2.2., 3. (e) Leistungseinschränkungen und Ausschlüsse: Hinweis: Die Versicherungsdeckungen unterliegen Einschränkungen, Ausschlüssen und Aussetzungen v on Leistungen, welche zu einer verminderten Auszahlung oder Nichtzahlung der Schadenssumme führen können. Betreffend die allgemeinen Ausschlüsse im Detail wird auf folgende der AKKB/ABKB 2009 verwiesen: betreffend des Versicherungsumfanges: Artikel , Artikel , 3., 4., 5., 7., 8., Artikel , 1.3., 2., 3., 4., 4.1., 4.2., Artikel 5. 1., 1.1., 1.2., , , , 2., 2.1., , , , , betreffend der allg. Vertragsbestimmungen: Artikel , 2., 3., 4., 5., 6., Artikel , 2., Hinweis: Für oben angeführte Deckungen sind bestimmte Selbstbehalte und Höchstsummen v orgesehen. Zur näheren Information wird auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Polizze verwiesen. Zum leichteren Verständnis des Versicherten wird im Folgenden beispielhaft aufgezeigt, wie sich Selbstbehalte und Höchstsummen berechnen. siehe KC6 AKKB u.kc8 ABKB, Artikel 3. Seite 6 von 33

7 Rechnungsbeispiel Selbstbehalt: 1. Beispiel Versicherungssumme ,00 Schadenssumme 1.500,00 Selbstbehalt 900,00 Entschädigung 1.500,00 900,00 = 600,00 2. Beispiel Versicherungssumme ,00 Schadenssumme 850,00 Selbstbehalt 900,00 Hier erfolgt keine Entschädigung, da die Schadenssumme geringer als der Selbstbehalt ist. Rechnungsbeispiel Höchstversicherungssumme: Versicherungssumme 500,00 Schadenssumme 750,00 Entschädigung 500,00 Teilversicherung: Die Versicherungssumme muss dem Wert der versicherten Sachen zum Schadenszeitpunkt entsprechen; sollte sich die Versicherungssumme als zu niedrig herausstellen (Unterversicherung), entschädigt die Gesellschaft einen Teil des Wertes. Die Entschädigung entspricht der Schadenssumme multipliziert mit der Versicherungssumme und dividiert durch den Wert der versicherten Sachen. Entschädigung = Schadenssumme x (Versicherungssumme : Wert) Beispiel: Versicherungssumme für das Fahrzeug ,00 Tatsächlicher Wert des Fahrzeugs ,00 Schadenssumme ,00 Entschädigung = ,00 x ( ,00 : ,00) = ,00 4. Erklärungen des Versicherten zu den Risikoverhältnissen Nichtigkeit: Hinweis: Etw aige falsche oder unv ollständige Angaben zu Gefahrumständen bei Vertragsabschluss können den Versicherungsschutz beeinträchtigen. Hiezu wird zwecks näherer Erläuterung auf Versicherungsvertragsrecht verwiesen. 5. Risikoänderung (Erhöhung und Minderung): Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte muss der Gesellschaft jeglichen Umstand, der zu einer Erhöhung oder Minderung des Risikos führen könnte, unverzüglich schriftlich mitteilen. Dazu wird im Detail auf Versicherungsvertragsrecht und Artikel 5 der AKKB und ABKB verwiesen. Im Folgenden wird beispielhaft ein hypothetischer Umstand aufgezeigt, welcher zu einer Änderung des Risikos führt: Beispiel für Risikoänderung (Erhöhung): Seite 7 von 33

8 Bei Vertragsabschluss hat der Versicherungsnehmer angegeben, dass er sein Fahrzeug rein zu privaten Zwecken nutzt. Während der Laufzeit des Vertrages verwendet der Versicherungsnehmer das Fahrzeug jedoch als Taxi. Wenn diese Risikoerhöhung der Versicherungsgesellschaft nicht umgehend mitgeteilt wird, wird im Schadensfall die Entschädigung vermindert bzw. kann dies zu einem Ausfall von Leistungen führen. 6. Prämie: Die Prämie muss im Voraus für das ganze Versicherungsjahr an die Versicherungsgesellschaft bezahlt werden, und zwar mit den üblichen Zahlungsmitteln und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend. Die Gesellschaft kann der Zahlung der Jahresprämie in Teilbeträgen ohne Zusatzko sten zustimmen. Für nähere Informationen wird auf Art , 3. der AKKB u. ABKB verwiesen. 7. Regressanspruch: Der Versicherungsvertrag sieht einen Verzicht auf den Regressanspruch seitens der Gesellschaft in Bezug auf jene Personen, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen haftet, vor; vorausgesetzt, der Versicherte stellt keinen Regressanspruch an den verantwortlichen Dritten. Ausgenommen sind immer jene Fälle, in denen vorsätzlich gehandelt wurde. Für nähere Informationen wird auf 67, Abs. 1 und 2 Versicherungsvertragrecht verwiesen. 8. Kündigungsrecht: Hinweis: Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer einen gerechtfertigten Anspruch auf die Versicherungsleistung ablehnt oder seine Anerkennung verzögert. Die detaillierten Bestimmungen finden sich im Art. 10 der Allg. Bedingungen der Kaskov ersicherung (AKKB/ABKB 2009) sowie 158, Abs. 1. und 2. Versicherungsv ertragsrecht. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherer kündigen, wenn er den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht hat, oder wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Vertragsleistung arglistig erhoben hat. Die detaillierten Bestimmungen finden sich im Art. 10 der Allg. Bedingungen der Kaskov ersicherung (AKKB/ABKB 2009) sowie 158, Abs. 1. und 2. Versicherungsv ertragsrecht. 9. Verjährung und Verlust der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag: Für die Verjährung gilt 12 des Österreichischen VersVG (vgl. Art. 25 Abs. 5 AUVB). Danach verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein (Besserstellung zu dem in Art italienisches Zivilgesetzbuch festgesetzten Fristen). 10. Anwendbares Recht: Auf den Versicherungsvertrag ist österreichisches Recht anwendbar. Für den Fall, dass zwingende Regelungen des italienischen Rechts für den Versicherungsnehmer vorteilhafter sind, gehen diese dem österreichischen Recht vor. Seite 8 von 33

9 Gemäß der SIT-Klausel wird die deutsche Sprache zwischen den Parteien als Vertragssprache vereinbart. Weiters gilt zwischen den Parteien, dass sämtliche vertraglichen und vorvertraglichen Unterlagen, einschließlich der vorliegenden Informationsschrift, sowie alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen zwischen dem Versicherer, dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten und sonstige Anspruchsberechtigten ausschließlich in der deutschen Sprache verfasst werden. 11. Steuerliche Behandlung: Der Vertrag unterliegt der italienischen Versicherungssteuer gemäß dem italienischen Gesetz Nr von Die zur Anwendung kommende Versicherungssteuer bzw. Prämiensteuer ist vom Versicherungsnehmer zu tragen und bereits in der Prämie berücksichtigt. C. INFORMATIONEN ZU SCHADENSREGULIERUNGEN UND BESCHWERDEN 12. Schadensfälle Entschädigungszahlungen: Hinweis: Der Schadensfall muss v om Versicherungsnehmer oder dem Versicherten unverzüglich dem Vermittler, bei welchem die Polizze abgeschlossen wurde, oder der Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, 1010 Wien (Österreich) schriftlich mitgeteilt werden. In diesem Schreiben müssen das Datum, der Ort und die Ursache des Schadens, dessen Auswirkungen und / oder die ungefähre Höhe des Schadens, wie auch die Namen und Adressen etwaiger Zeugen angeführt werden. Hierzu wird auf Art. 4 der allg. Bedingungen der Kaskov ersicherung AKKB/ABKB 2009 verwiesen. Dort finden sich auf detaillierte Hinweise zur Feststellung des Schadens und den Entschädigungszahlungen. 13. Beschwerden: Eventuelle Beschwerden, die das Vertragverhältnis oder die Schadenabwicklung betreffen, können dem Versicherer schriftlich an die folgende Adresse (auch mittels folgender Webseite der DONAU Versicherung übermittelt werden: DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group Beschwerdemanagement Schottenring Wien Telefax: +43 (0) donau@donauversicherung.at Für den Fall, dass der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis seiner Beschwerde nicht zufrieden ist oder innerhalb der gesetzlichen Frist von 45 Tagen keine Antwort erhält, ist es möglich, eine Beschwerde an die ISVAP - Serv izio Tutela degli Utenti, Via del Quirinale 21, Roma, Telefon Nr zu richten, die folgende Angaben enthalten muss: a) Vor- und Zuname sowie Anschrift des Beschwerdeführers und eventuell dessen Telefonnummer b) Angabe der Person/en, deren Tätigkeit/en Gegenstand der Beschwerde ist c) Kurze Beschreibung der Beschwerdegründe d) Kopie der an den Versicherer gesendeten Beschwerde und eventuelle Antwort des Versicherers e) Allfällige weitere nützliche Unterlagen zur genaueren Beschreibung der entsprechenden Umstände. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Quantifizierung der Versicherungsleistung die ausschließliche Kompetenz der gerichtlichen Behörden bestehen bleibt. Seite 9 von 33

10 Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an Schlichtungsstellen zu wenden, sofern solche existieren. Im Fall von grenzüberschreitenden Streitigkeiten, d.h. Streitigkeiten zwischen einem Versicherungsnehmer mit Konsumenteneigenschaften aus einem Mitgliedsstaat und einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Land, kann der Beschwerdeführer mit Domizil in Italien die Beschwerde an eine der folgenden Behörden richten: An die ISVAP, welche die Beschwerde an die zuständige ausländische Behörde/Stelle weiterleitet, worüber sie den Beschwerdeführer informiert und dem sie in weiterer Folge die Antwort mitteilt; Unmittelbar an die zuständige ausländische Behörde oder Stelle. In Österreich ist die Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht (FMA) auch zugleich die zuständige Beschwerdebehörde für den Versicherungsse ktor. Beschwerden können daher auch direkt per Fax oder auf dem Postweg an folgende Anschrift gesendet werden: Finanzmarkaufsicht Beschwerdewesen Otto-Wagner-Platz 5 A-1090 Vienna (Austria) Fax: Auf der folgenden Internet-Seite der Finanzmarktaufsicht finden sich nähere Hinweise zur Übermittlung von Beschwerden: Seite 10 von 33

11 GLOSSAR Beraubung Berechtigter Lenker / Berechtigter Insasse Blitzschlag, direkter Brand Erdrutsch Europa Explosion Felssturz / Steinschlag Hagel Lawinen Schneedruck Sturm Terrorakt Totalschaden Überschwemmung Unfall Versicherungsfall Beraubung ist die Wegnahme oder erzwungene Herausgabe von Sachen unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt gegen Personen. Als berechtigter Lenker bzw. berechtigter Insasse gelten Personen, die mit Willen des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken oder damit befördert werden. Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärmeeinrichtung eines Blitzes auf Sachen. Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus eigener Kraft ausbreitet. Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Bodenoder Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn. Der Begriff Europa ist im geographischen Sinn gemeint, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl.Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, unterzeichnet haben. Mit eingeschlossen sind auch die Mittelmeeranrainerstaaten. Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Das ist das naturbedingte Ablösen und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände. Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern. Lawinen sind an Berghängen abgehende Schnee- und Eismassen. Darunter versteht man die Krafteinwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen. Das ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h. Unter dem Begriff Terrorakt ist eine zu politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen Zwecken oder aus solchen Gründen verübte oder angedrohte Gewaltanwendung durch (eine) Gruppe(n) von Personen zu verstehen, die im eigenen Namen, im Auftrag oder im Zusammenhang mit (einer) Organisation(en) oder Regierung(en) handelt/-n in der Absicht, Einfluss auf eine Regierung zu nehmen und/oder die Öffentlichkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Versicherung fallenden Ereignisse s das Fahrzeug zerstört worden oder in Verlust geraten ist oder die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich der Restwerte den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens durch außergewöhnliche Witterungsniederschläge durch Kanalrückstau infolge von außergewöhnlichen Witterungsniederschlägen durch Ausuferung von oberirdischen stehenden und fließenden Gewässern Darunter versteht man ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste Seite 11 von 33

12 Schadensereignis. Versicherungsperiode Als Versicherungsperiode gilt der Zeitraum eines Jahres, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen entrichtet wird. Wiederbeschaffungswert Das ist jener Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalls hätte aufwenden müssen. Versicherer Der Vertragspartner des Versicherungsnehmers, der sich zur Deckung des Risikos verpflichtet. Im vorliegenden Fall ist das: DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group, Schottenring 15, 1010 Wien, Österreich. Versicherungsbeginn Der Versicherungsbeginn bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Versicherer den Versicherungsschutz übernimmt. Versicherungsdauer Die Zeitspanne, während welcher der Versicherungsschutz wirksam ist. Die Versicherungsdauer kann mit der Vertragsdauer zusammenfallen. Versicherungsfall Versicherungsfall ist der Eintritt des Ereignisses, das grundsätzlich eine Leistungspflicht des Versicherers, bzw. einen Leistungsanspruch des Versicherten entstehen lässt. Versicherungsleistung Die vertraglich geschuldete Leistung nach Eintritt des Schadenfalls. Versicherungsnehmer Ein Versicherungsvertrag wird zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer geschlossen. Der Versicherungsnehmer muss nicht zwingend die versicherte Person sein Versicherungsschutz Versicherungsschutz beschreibt die im Versicherungsvertrag dargelegte Leistung, die das Versicherungsunternehmen im Versicherungsfall zu erbringen hat. Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist die Geldsumme, die als Versicherungsleistung im Versicherungsfall vom Versicherer nach dem Vertrag zu leisten ist. Versicherungsvertrag Der Versicherungsvertrag kommt durch übereinstimmende rechtsgeschäftliche Willenserklärungen des Versicherers und des Versicherungsnehmers zustande. Versicherungswert Der Versicherungswert ist der Wert des versicherten Interesse s. Versicherte Person Die Person, deren Sachen, Vermögen oder Person Gegenstand des Versicherungsvertrages bildet (Versicherter). Vertragsdauer Die Vertragsdauer beschreibt den zeitlichen Rahmen der Versicherung. Die Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group ist für den Wahrheitsgehalt und die Vollständigkeit der im vorliegenden Informationsschreiben enthaltenen Daten und Informationen verantwortlich. Zeichnung des gesetzlichen Vertreters Seite 12 von 33

13 SIT - BESONDERE VEREINBARUNG FÜR VERSICHERUNGEN IN ITALIEN 1. Deutsche Vertrags- und Verkehrssprache Es wird ausdrücklich vereinbart, dass für den beantragten Vertrag die deutsche Sprache als Vertragsund Verkehrssprache als vereinbart gilt. Dies bedeutet, dass die Vertragsunterlagen und der gesamte Schriftverkehr (insbesondere sämtliche vertraglichen und vorvertraglichen Unterlagen, einschließlich der vorliegenden Informationsschrift, sowie alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen zwischen dem Versicherer, dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten und sonstigen Anspruchsberechtigten) ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst werden. Der Antragsteller erklärt ausdrücklich, die gemäß Art. 185 des italienischen Versicherungskodex (Legislativdekret Nr. 209/05) zu erteilenden Informationen auf seinen Wunsch in deutscher Sprache erhalten zu haben. 2. Währung Der Versicherungsvertrag ist in EURO abgeschlossen. Sämtliche Prämien sind in EURO zu entrichten. Etwaige Schadenzahlungen werden ebenfalls in EURO geleistet. 3. Steuern Alle Prämien und Prämiensätzen beinhalten bereits die italienischen Versicherungssteuern (Bruttoprämien). 4. Sonstiges Für den Versicherungsvertrag gilt österreichisches Recht. Die Bestimmungen, in welchen auf das Gebiet Österreich Bezug genommen wird, gelten sinngemäß für das Gebiet Italien. Soweit Klauseln des gegenständlichen Vertrags den zwingenden Bestimmungen des italienischen Rechtes widersprechen sollten, gehen die für den Versicherungsnehmer günstigeren italienischen Bestimmungen vor. Für den Fall, dass die jeweiligen allgemeinen und besonderen Bedingungen eine Kündigungsfrist von mehr als 60 Tagen vorsehen, gilt eine Kündigungsfrist von 60 Tagen als vereinbart. Seite 13 von 33

14 Allgemeine Bedingungen für die Kollisionskaskoversicherung für PKW/KOMBI und LKW bis 1,5 Tonnen Nutzlast KC6 (AKKB 2009 für PKW/KOMBI und LKW bis 1,5 Tonnen Nutzlast) INHALT Was ist v ersichert? Art. 1 Was leistet die Versicherung? Art. 2 Zahlt der Versicherer den gesamten Schaden?Art. 3 Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung ausbezahlt? Art. 4 Was ist v or bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? Art. 5 Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung zurückgefordert werden?art. 6 Aus welchen Gründen wird ein Sachv erständigenv erfahren eingeleitet? Welchen Regeln unterliegt dieses Verfahren? Art.7 Wann ändert sich die Prämie? Art. 8 Wie wird die Prämie ermittelt? Art. 9 Wer kann nach Eintritt des Schadenfalles kündigen? Art. 10 Was gilt als Versicherungsf all? Art. 11 Was gilt als Versicherungsperiode? Wann ist die Prämie zu bezahlen? Was gilt bei Zahlungsv erzug? Wann beginnt der Versicherungsschutz? Was versteht man unter v orläufiger Deckung? Art. 12 Wo gilt die Versicherung? Art. 13 Was ist v om Versicherungsschutz ausgeschlossen? Art. 14 Was ist bei Eintritt des Versicherungsf alles zu tun? Art. 15 Können Versicherungsansprüche abgetreten werden? Art. 16 Wie lange läuft der Versicherungsv ertrag? Art 17 Welche Prämie gebührt dem Versicherer bei vorzeitiger Vertragsauf lösung? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung (z.b. Verkauf) des Fahrzeuges? Erweitertes Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Art. 18 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu? Art. 19 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsv ertrag gerichtlich geltend gemacht werden? Art. 20 Innerhalb welcher Frist können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? Wann v erjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? Art. 21 Welches Recht ist anzuwenden? Art. 22 Seite 14 von 33

15 Artikel 1 Was ist versichert? 1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt und an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust 1.1 durch folgende Naturgewalten: unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h). Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden; Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasste s Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. 1.2 durch Brand oder Explosion; 1.3 durch Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen; 1.4 durch Kollision des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren aller Art auf Straßen mit öffentlichem Verkehr; 1.5 durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen (Vandalismus); 1.6 durch Verschmorung der Verkabelung infolge Kurzschluss, 1.7 durch Marderbiss an Fahrzeugteilen wie Schläuchen, Verkabelung, Verkleidungs- und Dämmmaterialien, ausgenommen Folgeschäden, sofern sie nicht gemäß dieser Bedingungen versichert sind. 1.8 darüber hinaus durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind daher nicht versichert. Betriebsschäden sind Schäden, die im Zusammenhang mit Betriebsvorgängen durch normale Abnutzung, Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder an seinen Teilen entstehen. 1.9 zum Unfall (Pkt 1.8) zählen auch Schäden, welche durch Dachlawinen (das sind Schneemassen, die von Gebäuden auf das Fahrzeug stürzen) und durch von Gebäuden herab fallende Eiszapfen oder andere Eisgebilde verursacht werden. 2. Bei PKW, Kombi und LKW bis 1,5 Tonnen Nutzlast sind auch Bruchschäden ohne Rücksicht auf die Schadensursache an Windschutz- (Front-), Seiten- und Heckenscheiben sowie am Panoramaglasdach / Glasschiebedach versichert. Ein vereinbarter Selbstbehalt gilt nicht, sofern die Reparatur des Bruchschadens ohne Austausch der Scheiben erfolgt. 3. Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausführung versichert; dies gilt auch für Sonderausstattung und Zubehör. 4. Ausschlüsse siehe Art 14 Artikel 2 Was leistet die Versicherung? Der Versicherer leistet - unter Abzug einer allenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung (Artikel 3) - jenen Betrag, der nach folgenden Punkten berechnet wird: 1. Versicherungsleistung bei Totalschaden 1.1 Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses - das Fahrzeug zerstört worden oder in Verlust geraten ist oder - die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich der Restwerte den sich gemäß dem Punkt 1.2 ergebenden Betrag übersteigen. 1.2 Der Versicherer leistet, unter Berücksichtigung des 55 VersVG. (Bereicherungsverbot), jenen Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert). 2. Versicherungsleistung bei Teilschaden 2.1 Liegt kein Totalschaden (Punkt 1.1) vor, leistet der Versicherer - die Kosten der Wiederherstellung und die notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten der Ersatzteile; - die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges in der Lage ist. 2.2 Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird bei PKW, Kombi und LKW bis 1,5 Tonnen Nutzlast kein dem Alter und der Abnützung entsprechender Abzug (neu für alt) gemacht. Seite 15 von 33

16 2.3 Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens ersetzt der Versicherer nicht. 3. Die Altteile (auch das Wrack) verbleiben dem Versicherungsnehmer. Ihr gemeiner Wert wird bei der Ermittlung der Versicherungsleistung abgezogen. 4. Werden gestohlene, unterschlagene oder geraubte Gegenstände erst nach Ablauf eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige wieder zur Stelle gebracht, werden sie Eigentum des Versicherers. 5. Wird das Fahrzeug aufgefunden, werden die tatsächlich aufgewendeten Rückholkosten im Höchstausmaß von 2 % des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung vergütet. 6. Die Punkte 1 bis 4 gelten sinngemäß für Sonderausstattung und Zubehör des versicherten Fahrzeuges. 7. Über den Rahmen der Punkte 1, 2 und 5 hinausgehende Kosten werden dann ersetzt, wenn sie über ausdrückliche Weisung des Versicherers aufgewendet worden sind. 8. Eine Entschädigungsleistung im Reparaturfall (bei Teilschaden) wird nur dann erbracht, wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß repariert wurde. Es besteht kein Anspruch auf Reparatur-Ablösen. Ausnahme: Verkauf des Fahrzeuges im beschädigten Zustand. Diese Ablöse ist mit dem objektiven Minderwert begrenzt Artikel 3 Zahlt der Versicherer den gesamten Schaden? Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes Fahrzeug und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag. Der jeweilige Selbstbehalt ist aus der Deckungsübersicht auf der Polizze zu entnehmen. Werden Gegenstände wieder zur Stelle gebracht, an denen der Versicherer gemäß Artikel 2, Punkt 4, Eigentum erworben hat, so hat der Versicherer eine bei der Versicherungsleistung berücksichtigte Selbstbeteiligung bis zur Höhe des erzielten Verkaufserlöses zu erstatten. Artikel 4 Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung ausbezahlt? 1.1. Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Schadenfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig Bei Vorliegen eines Teilschadens ist Voraussetzung für die Beendigung der notwendigen Erhebungen jedenfalls die Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Wiederherstellung bzw. eines Nachweises der Veräußerung in beschädigtem Zustand Im Falle des Diebstahles, der Unterschlagung oder des Raubes gelten die notwendigen Erhebungen jedenfalls nicht vor dem Ablauf der Einmonatsfrist (Art 2 Pkt 4) als abgeschlossen. 2. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht. 3. Sind die Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Schadenfalles nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat; der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist. 4. Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzuschieben, 4.1 wenn Zweifel über die Berechtigung des Versicherungsnehmers zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur Beibringung des erforderlichen Nachweises; 4.2 wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung aus Anlass des Schadens gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, bis zur Erledigung dieser Untersuchung. Artikel 5 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? 1. Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles: 1.1 Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des 6 Abs. 1 u. 1a VersVG bewirkt, wird die Verpflichtung bestimmt, Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten; 1.2 Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt Seite 16 von 33

17 des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung nach Maßgabe des 6 Abs. 2 VersVG bewirkt, werden bestimmt, dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird; dass der Lenker sich nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamente beeinträchtigten Zustand im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften befindet. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den versicherten Personen bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war dass mit dem Fahrzeug Personen nur unter Einhaltung der betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften befördert werden. 2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles: 2.1 Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung nach Maßgabe des 6 Abs. 3 VersVG bewirkt, werden bestimmt, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen; dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis - den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes sowie - die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens schriftlich (auch mittels Telefax oder ) mitzuteilen; dass der Versicherungsnehmer vor Beginn der Wiederinstandsetzung bzw. vor Verfügung über das beschädigte Fahrzeug die Zustimmung des Versicherers einzuholen hat, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Der Versicherer ist berechtigt, hinsichtlich der Auswahl einer geeigneten Reparaturwerkstätte eine Weisung zu erteilen dass der Versicherungsnehmer oder Lenker einen Schaden, der durch Diebstahl, Unterschlagung, Raub, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen (Art 1, Pkt 1.3), Brand, Explosion (Art 1, Pkt 1.2), Tiere (Art 1, Pkt 1.4), Vandalismus (Art 1, Pkt 1.5), Kollision mit einem unbekannten Fahrzeug - Parkschaden (versichert unter Art 1, Pkt 1.8) entsteht, bei der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen hat. Artikel 6 Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung zurückgefordert werden? 67 VersVG findet gegenüber dem berechtigten Lenker bzw. berechtigten Insassen nur dann Anwendung, wenn auch einem Versicherungsnehmer (als Fahrzeuglenker oder Insasse) bei gleichem Sachverhalt Leistungsfreiheit einzuwenden gewesen wäre. Als berechtigter Lenker bzw. berechtigter Insasse gelten Personen, die mit Willen des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken oder damit befördert werden. Artikel 7 Aus welchen Gründen wird ein Sachverständigenverfahren eingeleitet? 1. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss. Die Feststellungen, die der Sachverständigenausschuss trifft, sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 2. Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern und einem Obmann. Je ein Mitglied benennt der Versicherungsnehmer und der Versicherer. Wenn ein Vertragsteil innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt, wird auch dieses vom anderen Vertragsteil benannt; in der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. Der Obmann ist vor Beginn des Verfahrens von den Ausschussmitgliedern zu wählen. Einigen sie sich über die Person des Obmannes nicht, wird er durch das zuständige Bezirksgericht ernannt. Der Obmann und die Ausschussmitglieder müssen Sachverständige für Kraftfahrzeuge sein. 3. Der Ausschuss hat über seine Tätigkeit ein Protokoll zu führen und darin die Entscheidung schriftlich zu begründen. Bei Nichteinigung entscheidet der Obmann im Rahmen der durch die Gutachten der beiden Ausschussmitglieder gegebenen Grenzen. Seite 17 von 33

18 4. Die Kosten dieses Sachverständigenverfahrens sind vom Versicherer und Versicherungsnehmer im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu tragen. 5. Die Unterlagen des Verfahrens sind vom Versicherer zu verwahren. Artikel 8 Wann ändert sich die Prämie? 1. Dem Vertrag liegt folgende Vereinbarung der Prämienanpassung zugrunde: Die Prämie erhöht oder vermindert sich aufgrund der Veränderungen gemäß dem vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs veröffentlichten Rundumkostenindex für Kraftfahrzeuge. Die Ermittlung erfolgt gemäß dem jeweils aktuell geltenden Gewichtungsschema aus den die Leistungen der Kfz-Kaskoversicherung bestimmenden Faktoren, dem Index für Sachschäden. Wird die Ermittlung des Rundumkostenindex für Kraftfahrzeuge eingestellt, so wird zur Berechnung der Anpassung ein allfällig an seine Stelle tretender Nachfolgeindex, andernfalls der Verbraucherpreisindex der Statistik Austria, herangezogen. Als Ausgangswert wird bei Verträgen mit Vertragsbeginn ab 1.7. eines Kalenderjahres der zuletzt verlautbarte jährliche Indexwert, bei Verträgen mit Vertragsbeginn bis eines Kalenderjahres der im Jahr davor verlautbarte Indexwert, zugrunde gelegt. Die Prämienanpassung erfolgt zur Hauptfälligkeit des Vertrages. Für Verträge mit Hauptfälligkeit ab 1.7. eines Kalenderjahres wird der zuletzt verlautbarte jährliche Indexwert, für Verträge mit Hauptfälligkeit bis eines Kalenderjahres der im Jahr davor verlautbarte Indexwert, zugrunde gelegt. Die Höhe der Anpassung entspricht der prozentuellen Veränderung des der aktuellen Anpassung zugrunde liegenden Indexwertes zu demjenigen Indexwert, der dem Vertrag bei Vertragsabschluss bzw. bei der zuletzt erfolgten Prämienanpassung zugrunde gelegt wurde. Die neue Prämie errechnet sich durch Multiplikation der bestehenden Prämie mit dem Anpassungsfaktor. Der Anpassungsfaktor ergibt sich aus der Division des zeitlich jüngeren durch den zeitlich älteren Indexwert. Der aktuelle Indexwert und das Ausmaß der Anpassung werden dem Kunden auf der Information über die Prämienanpassung mitgeteilt. Ist die so errechnete Erhöhung oder Senkung der Prämie weniger oder gleich +/- 0,5%, so wird diese Veränderung im Folgejahr berücksichtigt. Eine Senkung von mehr als 0,5% ist jedenfalls zur nächsten Hauptfälligkeit zu berücksichtigen, sofern der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat. Entfällt im Falle einer Erhöhung von mehr als + 0,5% eine Anpassung teilweise oder zu Gänze, so kann diese vom Versicherer in den Folgejahren berücksichtigt werden. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt. 2. Prämienerhöhungen aufgrund des Punktes 1. können frühestens 1 Jahr nach Vertragsabschluss und nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam. 3. Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern. Artikel 9 Wie wird die Prämie ermittelt? (gilt nur für PKW/KOMBI) 1. Die Prämie wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nach dem bisherigen Schadensverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung bemessen. Für LKW bis 1,5 Tonnen Nutzlast ist kein Bonus /Malussystem vorgesehen. 2. Die Prämie ist nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Kfz-Haftpflichtversicherung anzuwendenden Prämienstufe des Bonus/ Malus-Systems der Kfz-Haftpflichtversicherung, höchstens jedoch der Prämienstufe 09 der nachstehenden Tabelle zu berechnen (Ersteinstufung). Besteht keine Kfz-Haftpflichtversicherung, so ist die erste Prämie nach der Prämienstufe 09 festzusetzen. Das gleiche gilt auch bei Fahrzeugwechsel; wo die zum Fahrzeugwechsel aktuelle Bonus/Malusstufe der Kfz-Haftpflichtversicherung maßgebend für die Einstufung ist. Prämienstufen % der Tarifprämie 00, % % % Seite 18 von 33

19 08 95% darüber Ein Versicherungsfall oder schadenfreie Zeiträume bewirken keine Änderung der Prämienstufe der Ersteinstufung. 4. Geht bei Veräußerung des Fahrzeuges der Versicherungsvertrag auf den Erwerber über, wird die erfolgte Einstufung bei diesem nicht berücksichtigt. Artikel 10 Wer kann nach Eintritt des Schadenfalles kündigen? Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann 1. der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer einen begründeten Anspruch auf die Versicherungsleistung ablehnt oder seine Anerkennung verzögert. Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monates - nach Ablehnung des begründeten Anspruches auf die Versicherungsleistung; - nach Rechtskraft des Urteiles im Fall eines Rechtsstreites vor Gericht; - nach Zustellung der Entscheidung des Sachverständigenausschusse s (Artikel 7); - nach Fälligkeit der Versicherungsleistung (Artikel 4). Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. 2. der Versicherer kündigen, wenn er den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht hat oder wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistung arglistig erhoben hat. Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monates - nach Anerkennung dem Grunde nach; - nach erbrachter Versicherungsleistung; - nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Versicherungsleistung. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit. Artikel 11 Was gilt als Versicherungsfall? Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste Schadensereignis. Artikel 12 Was gilt als Versicherungsperiode? Wann ist die Prämie zu bezahlen? Was gilt bei Zahlungsverzug? Wann beginnt der Versicherungsschutz? Was versteht man unter v orläufiger Deckung? 1. Versicherungsperiode Als Versicherungsperiode gilt der Zeitraum eines Jahres, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen entrichtet wird. 2. Prämie Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Annahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. 3. Bei Zahlungsverzug gelten die 38, 39 und 39a VersVG. 4. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2), jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne weiteren schuldhaften Verzug bezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. 5. Vorläufige Deckung Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung Seite 19 von 33

20 der ersten oder einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Punkt 3). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie. Artikel 13 Wo gilt die Versicherung? 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich - soweit nichts anderes vereinbart ist - auf Europa im geografischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl.Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23 unterzeichnet haben (siehe Anlage). Mit eingeschlossen sind auch die Mittelmeeranrainerstaaten. 2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges in Europa. Artikel 14 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Ausgeschlossen von der Versicherung sind Schadenereignisse, 1. die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen; 2. die als Privatfahrten auf zugelassenen Rennstrecken entstehen; 3. die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versicherungsnehmer eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist; 4. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen; 5. die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. Unter dem Begriff Terrorakt im Sinne des Punkt 5 ist eine zu politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen Zwecken oder aus solchen Gründen verübte oder angedrohte Gewaltanwendung durch (eine) Gruppe(n) von Personen zu verstehen, die im eigenen Namen, im Auftrag oder im Zusammenhang mit (einer) Organisation/-en oder Regierung/-en handelt/-n in der Absicht, Einfluss auf eine Regierung zu nehmen und/oder die Öffentlichkeit bzw. einen Teil der Öffentlichkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Darüber hinaus sind Schadenereignisse ausgeschlossen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen; 6. die durch den Einfluss von ionisierenden Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juli 1969 (BGBI. Nr. 227/69) in der jeweils geltenden Fassung verursacht werden. Artikel 15 Was ist bei Eintritt des Versicherungsfalles zu tun? 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wenn es die Umstände gestatten, hat er solche Weisungen einzuholen. 2. Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt, ist der Versicherer nach Maßgabe des 62 Abs. 2 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Artikel 16 Können Versicherungsansprüche abgetreten werden? Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Artikel 17 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Welche Prämie gebührt dem Versicherer bei v orzeitiger Vertragsauflösung? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung (z.b. Verkauf) des Fahrzeuges? 1. Vertragsdauer Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung. Seite 20 von 33

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