Vergabeordnung. .1. Allgemeiner Teil

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1 ~ HOCHSCHULE ~ SRH HEIDELBERG Intelligence i n Learning Vergabeordnung zur Regelung der Vergabe von Teilstipendien, finanziert aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg, (Hochschulausbauprogramm) für den Studiengang Therapiewissenschaften (M.Sc.) Im Rahmen des Hochschulausbauprogramms werden für vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst festgelegte Zeiträume jeweils 15 Studienplätze des Studiengangs Therapiewissenschaften (M.Sc.) überwiegend für Physiotherapeuten mit einem Bachelorabschluss an der Fakultät für Therapiewissenschaften der SRH Hochschule Heidelberg aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg gefördert. Für die chancengerechte Vergabe dieser Teilstipendien erlässt die SRH Hochschule Heidelberg die nachfolgende Ordnung. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personen- oder Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht. 1 Zweck des Teilstipendiums.1. Allgemeiner Teil (1) Mit dem Teilstipendium im Rahmen des Hochschulausbauprogramms des Landes Baden-Württemberg werden begabte und engagierte Bewerber des Studiengangs Therapiewissenschaften (M.Sc.) an der Fakultät für Therapiewissenschaften der SRH Hochschule Heidelberg im Zeitumfang der Regelstudienzeit gefördert, soweit sie in ihrem bisherigen Werdegang besonders gute Leistungen oder ein hohes soziales Engagement nachgewiesen haben und dies durch ihre Einstellung und Motivation weiterhin erwarten lassen. (2) Die Stipendien sollen überwiegend Bewerber mit einem physiotherapeutischen Berufsabschluss fördern. Bewerber mit anderen therapeutischen Hintergründen können im geringeren Umfang in der Stipendienvergabe berücksichtigt werden, um dem spezifischen Charakter eines interprofessionellen Studienganges auch von der Teilnehmerseite zu unterstützen. (3) Besondere Berücksichtigung bei der Vergabe des Teilstipendiums sollen vor allem jene Bewerber erfahren, die trotz besonders schwieriger Lebensumstände einen erfolgreichen Verlauf und Abschluss des Studiums erwarten lassen. Dies gilt insbesondere für ausländische Bewerber, mit Asylstatus, wenn sie den Bewerbungskriterien in zufriedenstellendem Umfang entsprechen. Der Anteil an Stipendiaten gem. Absatz 3 soll bei entsprechender Bewerberlage 30% nicht unterschreiten.

2 2 Voraussetzungen für die Förderung (1) Die Vergabe des Teilstipendiums kann nur für das Studium Therapiewissenschaften (M.5c.) an der Fakultät für Therapiewissenschaften der SRH Hochschule Heidelberg für die Regelstudienzeit von 1,5 oder 2 Jahren erfolgen. Bei einer Verlängerung des Studiums fallen auf Basis des Studienvertrags weiterhin monatliche Studiengebühren an, die vom Studierenden selbst getragen werden müssen. Eine Bewerbung ist nur vor der Aufnahme des Studiums an der SRH Hochschule Heidelberg möglich. Die Anzahl der zu vergebenen Stipendien bestimmt sich nach der Förderzusage des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg. (2) Das Stipendium ist als Teilstipendium über den genannten Förderzeitraum angelegt und wird in Form des Teilerlasses der vertragsgemäß zu zahlenden Studiengebühren inkl. der Immatrikulationsgebühr für den Studiengang Therapiewissenschaften (M.Sc.) vergeben, so dass der Stipendiat noch 150 Jmonatlich über den Zeitraum seines Studiums zahlen muss. (3) Das Teilstipendium wird nicht an Bewerber vergeben, die eine andere begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung eines von der Bundes- oder einer Landesregierung geförderten Förderwerkes oder durch eine sonstige inländische oder ausländische Einrichtung erhalten, es sei denn, dass diese Förderung einen Monatsdurchschnitt von 30 Euro nicht überschreitet. Hiervon ausgenommen sind Förderungen oder Zuschüsse im Rahmen des Studierendenaustauschs (Erasmus) oder des BAföG. (4) Voraussetzung für das Teilstipendium ist eine durch die Hochschule vorab geprüfte Zugangsberechtigung gem. 59 (1) Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg. 3 Art und Umfang der Förderung (1) Das Stipendium wird als nicht rückzuzahlendes Teilstipendium gewährt und verringert die Kosten des Studiums über einen Zeitraum von maximal 1,5-2 Jahren auf 150 JMonat. Der Förderzeitraum beginnt je nach Creditumfang des Bachelorabschlusses bei 180 ECTS jeweils zum 1. Oktober (Förderungsdauer 2 Jahre) eines Jahres und bei 210 ECTS im Bachelor jeweils zum (Förderungsdauer 1,5 Jahre)eines Jahres. (2) Die Auswahl der Bewerber für das Teilstipendium erfolgt zunächst einkommensunabhängig auf Basis der Auswahlkriterien, muss jedoch bei der endgültigen Entscheidung über die Vergabe in besonderer Weise alle Bewerber gemäß 1 Abs.3 berücksichtigen. Solche Bewerber sind im Zweifel bei Gleichstand der sonstigen Kriterien bevorzugt auszuwählen. (3) Die Förderhöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit des Studiengangs Therapiewissenschaften (M.Sc.). (4) Während der Zeit einer Beurlaubung vom Studium wird das Teilstipendium ausgesetzt. Bei Wiederaufnahme des Studiums im Anschluss an die Beurlaubung wird der Bewilligungszeitraum des Teilstipendiums auf Anzeige des Stipendiaten angepasst. Die Zeit der Beurlaubung wird auf die Förderungsdauer nicht angerechnet. Die Förderung erfolgt maximal über den Zeitraum der Regelstudienzeit. Seite 2 von 6

3 (5) Das Teilstipendium begründet kein Arbeitsverhältnis, es unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht und es stellt insbesondere kein Entgelt i.s.d. 14 SGB IV dar. Das Teilstipendium ist unter den Voraussetzungen des 3 Nr. 44 EStG steuerfrei. 4 Bewerbungsverfahren (1) Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren zur Vergabe der Stipendien ist eine reguläre Bewerbung auf den Studiengang Therapiewissenschaften (M.Sc.). Unter regulärer Bewerbung ist der Upload der Bewerbungsunterlagen online über die Homepage der SRH Hochschule Heidelberg zu verstehen. Wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, findet ein Auswahlverfahren für die Teilnahme am Studiengang statt. (2) Die Vergabe des Teilstipendiums setzt zusätzlich eine schriftliche Bewerbung per voraus, welche zusammen mit den in Abs. 4 näher bezeichneten Unterlagen form- und fristgerecht bei der Fakultät für Therapiewissenschaften unter therapiewissenschaften@hochschule-heidelberg.de einzureichen ist. Nur vollständige, frist- und formgerecht eingereichte Bewerbungen können bei der Stipendienvergabe berücksichtigt werden. Das Risiko der rechtzeitigen Zustellung liegt beim Bewerber. Die SRH Hochschule Heidelberg ist berechtigt, für die in der Bewerbung gemachten Angaben -insbesondere zu den Leistungskriterien gemäß 7 - entsprechende Nachweise zu fordern. (3) Die Stipendien werden regelmäßig zum 1. Oktober und 1. April eines jeden Jahres vergeben. Die Ausschreibung der Stipendien erfolgt auf der Internetseite der SRH Hochschule Heidelberg unter Angabe der Zahl der Stipendien, des Bewilligungszeitraums sowie der Bewerbungsfrist. (4) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Formlose schriftliche Bewerbung für das Teilstipendium, 2. besondere Nachweise gem. der Kriterien aus 1 (soziales Engagement etc.), 3. ggf. das Zeugnis über einen ersten Hochschulabschluss oder die aktuelle Notenübersicht aus dem bisherigen Studium, 4. Empfehlungsschreiben eines Hochschullehrers aus dem jeweiligen Studienfach, 5. ggf. Nachweise bezüglich der in 7 aufgeführten Auswahlkriterien. Sofern die Bewerbungsunterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. 5 Mitwirkungspflichten (1) Die Bewerber um ein Teilstipendium für den Studiengang Therapiewissenschaften (M.5c.) haben für die Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen sowie zur Glaubhaftmachung besonderer Härtefälle innerhalb des Auswahlverfahrens die notwendigen Auskünfte und Nachweise zu erbringen. (2) Die Stipendiaten haben der SRH Hochschule Heidelberg die zur Erfüllung ihrer amtlichen Auskunftspflichten erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Seite 3 von 6

4 (3) Die Stipendiaten sind verpflichtet, der SRH Hochschule Heidelberg unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die gemäß 2 Abs.3 sowie 4 und 5 zum Wegfall der Förderfähigkeit führen. Unter die Mitwirkungspflicht fallen zudem die üblichen studentischen Mitwirkungspflichten im Rahmen des Studiums. 6 Auswahlkommission (1) Die Auswahlkommission entspricht in ihrer Zusammensetzung dem amtierenden Prüfungsausschuss der Fakultät für Therapiewissenschaften ( 15 der geltenden Rahmenprüfungsordnung). Zusätzlich sind von Amts wegen der Dekan oder ein von ihm bestimmter Vertreter als Vorsitzender, sowie der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule oder dessen Vertreter Mitglieder der Auswahlkommission. (2) Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (3) Die Auswahlkommission kann sich eine Geschäftsordnung geben. (4) Bei hohem Bewerberaufkommen kann die Auswahlkommission aus weiteren hauptamtlichen Fakultätsmitarbeitern einen Ausschuss bilden, der bei der Vorauswahl sowie der Erarbeitung einer Rangliste unterstützt. 7 Auswahlkriterien (1) Die Stipendien werden anhand einer durch die Auswahlkommission im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erstellten Listung der eingereichten Bewerbungen hinsichtlich bereits erbrachter Leistungen und besonderer Begabung sowie unter Berücksichtigung besonderer Härtefälle und entsprechend der Bevorzugung von Bewerbern gem. 1 Abs.2 bei gleicher Eignung vergeben. (2) Leistungskriterien hierbei sind: Der Notendurchschnitt des ersten Studienabschlusses bzw. aktueller Notendurchschnitt. Hierbei wird, soweit möglich, neben dem absoluten Notendurchschnitt, insbesondere auch die Relation zu vergleichbaren Absolventen berücksichtigt. Die aus der Bewerbung und ggf. Empfehlungsschreiben sowie aus den sonstigen Nachweisen insgesamt sprechende Motivation für das Studium. (3) Bei der Gesamtbetrachtung des Potentials der Bewerber sollen außerdem weitere Kriterien wie 1. der bisherige persönliche Werdegang, 2. nennenswerte Auszeichnungen, 3. eine vorangegangene Berufstätigkeit und Praktika, 4. außerschulisches oder außerfachliches Engagement wie bspw. eine ehrenamtliche Tätigkeit, gesellschaftliches, soziales, hochschulpolitisches oder politisches Engagement, Mitarbeit in Verbänden oder Vereinen, 5. das Motivationsschreiben, sowie weitere persönliche oder familiäre Umstände herangezogen werden. Seite 4 von 6

5 Die Auswahlkommission der Hochschule kann die besondere Härte der Lebenslage eines Bewerbers in der Vergabe der Stipendien berücksichtigen. Hierbei gelten sowohl solche, die in der eigenen Person des Bewerbers liegen als auch solche, die besondere soziale und familiäre Gründe betreffen. Auf die Vergabe entsprechend dieser Gründe besteht kein Rechtsanspruch. Die Auswahlkommission muss in solchen Fällen abwägen, ob die Absolvierung des Studiums in der Regelstudienzeit dennoch möglich erscheint, keine erheblichen Einschränkungen vorhanden sind, die den Studienverlauf in wesentlichem Umfang beeinträchtigen können und die spätere Berufsausübung nicht gefährdet ist. Als Nachweise müssen vom Bewerber ggf. Gutachten oder geeignete und plausible Unterlagen eingereicht werden. 8 Vorprüfung Die Einrei~hung der Bewerbungsunterlagen erfolgt bei der hierfür zuständigen und in der Ausschreibung bekanntgegebenen Stelle an der SRH Hochschule Heidelberg. Diese nimmt eine Vorprüfung der eingereichten Unterlagen hinsichtlich der Erfüllung der formalen Anforderungen vor und leitet diese an die Auswahlkommission ( 6) weiter. 9 Bewilligungsverfahren (1) Die eingesetzte Auswahlkommission wählt unter den eingegangenen Bewerbungen anhand der unter 7 aufgeführten Auswahlkriterien die Bewerber aus, die in die Förderung aufgenommen werden können sowie weitere Bewerber, die in einer von ihr festgelegten Rangfolge nachrücken, wenn in die Auswahl aufgenommene Bewerbungen nachträglich zurückgezogen werden oder sonstige Gründe eintreten, die nach der Auswahl gegen eine Förderung sprechen. (2) Die Auswahlkommission kann jeden Bewerber zu einem persönlichen Gespräch einladen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anzahl der für ein Teilstipendium in Betracht kommenden Bewerber die Zahl der zu vergebenden Stipendien übersteigt. (3) Die Hochschulleitung bewilligt die Stipendien auf der Grundlage der Auswahlentscheidung der Auswahlkommission für einen Bewilligungszeitraum von 1,5 oder 2 Jahren. (4) Die Entscheidung über die Vergabe eines Teilstipendiums erfolgt durch ein Bewilligungsschreiben der Hochschule. Die Bewilligung eines Teilstipendiums umfasst die Entscheidung über den Bewilligungszeitraum und die Förderungsdauer. 10 Beendigung der Förderung Das Teilstipendium endet ohne Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat 1. die Regelstudienzeit erreicht hat, 2. das Studium auf eigenen Wunsch abgebrochen hat, 3. die Fachrichtung oder die Hochschule gewechselt hat oder 4. aufgrund des Verlusts des Prüfungsanspruchs oder studienbeendender Vergabeordnungsregelungen der SRH Hochschule Heidelberg gezwungen ist, das Studium zu beenden. Seite 5 von 6

6 11 Widerruf der Förderung (1) Die Bewilligung des Teilstipendiums kann durch die SRH Hochschule Heidelberg, gegebenenfalls mit Rückwirkung, widerrufen werden. Ein Widerruf ist insbesondere möglich, wenn der Stipendiat den Mitwirkungspflichten nach 5 dieser Ordnung nicht nachgekommen ist oder entgegen 2 Abs.3 eine weitere Förderung erhält oder die Hochschule im Studienverlauf anhand der bekannten Auswahlkriterien in der Auswahlkommission einstimmig feststellt, dass die Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen für das Teilstipendium nicht mehr fortbestehen. (2) Die Förderung endet wenn die Bewilligung widerrufen wird. Die Förderung endet ebenso für den Fall einer Doppelförderung oder wenn die Bewilligung auf falschen Angaben des Stipendiaten beruht. Im Übrigen gelten die 48, 49 LVwVfG sinngemäß. 12 Rechtsanspruch und Rechtsmittel (1) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Teilstipendiums im Rahmen des Hochschulausbauprogramms. Dieses kann nicht eingeklagt werden. (2) Gegen die Entscheidung der Auswahlkommission kann durch den Bewerber in begründeten Fällen innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch im Rektorat der Hochschule erhoben werden. Die Prüfung eines Widerspruchs erfolgt durch die Kontrolle des angewendeten Verfahrens im Rahmen dieser Ordnung. 13 Inkrafttreten Die vorstehende Ordnung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung durch den Rektor in Kraft. Heidelberg, den 10. November 2016 ( Prof. Rekt und Geschäftsführer Seite 6 von 6

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