REFERENDARIAT IM SAARLAND

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1 Herausgegeben von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Saarland REFERENDARIAT IM SAARLAND Für Lehramtsstudierende aller Lehrämter n Bildu g ist MehrWert!

2 INHALT VORWORT Öffnungszeiten der Geschäftsstelle Mo.-Do.: Uhr, Uhr Fr.: Uhr, Uhr Telefon: 0681 / , Telefax: 0681 / info@gew-saarland.de Internet: GEW-Service Beratungszeiten für Mitglieder in Rechtsfragen Referendariat im Saarland Vorwort Verordnung über die Zulassung zum für Lehrämter im Saarland Grund- und Hauptschulen Merkblatt betreffend den für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen Real- und Gesamtschulen Merkblatt betreffend den für das Lehramt an Real- und Gesamtschulen im Saarland Gymnasien und Gesamtschulen Merkblatt betreffend den für das Lehramt an Gymnasien- Mo. u. Do.: Uhr, Di.: Uhr, Mi.: Uhr Landesstelle für Rechtsschutz Gabriele Melles-Müller, Tel.: 0681 / , g.melles-mueller@gew-saarland.de Tel. (priv.): / Mo.: Uhr Beratungszeiten für Referendarinnen und Referendare Mo. - Fr Uhr Andreas Sánchez, Tel.: 0681 / a.sanchez@gew-saarland.de Beratung für Beschäftigte und Freiberufler (Erwachsenen- & Weiterbildung) Donnerstags Uhr G. Hallermayer, GEW-Geschäftsstelle Beratungsdienst für Auslandsaufenthalt von Lehrkräften M. Wagner Tel.: 06833/1435 (nachmittags) und Gesamtschulen im Saarland Berufliche Schulen Merkblatt betreffend den für das Lehramt an beruflichen Schulen im Saarland Förderschulen Merkblatt betreffend den für das Lehramt für Sonderpädagogik im Saarland Persönliche Erklärung Adressen Impressum Herausgeber Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) im DGB, Landesverband Saarland, Geschäftsstelle: Mainzer Str. 84, Saarbrücken Tel.: 0681/ , Fax: 0681/ info@gew-saarland.de Druck COD Büroservice GmbH Bleichstraße 22, Saarbrücken Telefon: 0681 / , info@cod.de Bildnachweis u.a. pixelio.de, fotolia.de Layout Andreas Sánchez, Bärbel Detzen Ratgeber 2 Liebe Kolleginnen und Kollegen, bald beginnt für euch der zweite Ausbildungsabschnitt auf dem Weg zur Lehrerin bzw. zum Lehrer. Nach dem Studium sieht man dem Referendariat wahrscheinlich mit etwas gemischten Gefühlen entgegen: Einerseits ist da die Freude, endlich richtig zu unterrichten, Neues zu lernen, den SchülerInnen intensiver begegnen als in den Praktika während des Studiums. Andererseits schleichen sich vorab auch Ängste ein: Wie und wo bewerbe ich mich, bekomme ich einen Seminarplatz, wie groß wird der Stress sein und wie die Chancen danach eine Stelle im Schuldienst zu bekommen? In dieser Situation ist man nicht nur für aufmunternde Worte, sondern vor allem für konkrete Unterstützung und Tipps dankbar. Diese Infobroschüre der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) soll euch dabei eine Hilfe sein. Als Grundlage dienten uns die Gesetzestexte und Verordnungen des saarländischen Ministeriums für Bildung. Wir wünschen Euch eine interessante und erfolgreiche zweite Ausbildungsphase! Eure Junge GEW Saarland bildun g ist MehrWert!

3 VORBEREITUNGSDIENST VORBEREITUNGSDIENST Verordnung über die Zulassung zum für Lehrämter im Saarland (zuletzt geändert: ) Diese Verordnung regelt die Zulassung zum für die Lehrämter: für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I an Hauptschulen und Gesamtschulen an Realschulen und Gesamtschulen an Gymnasien und Gesamtschulen an beruflichen Schulen für Sonderpädagogik. Ausbildungsplätze Die Zulassung zum erfolgt nach Maßgabe der Ausbildungskapazitäten. Die Ausbildungsplätze im für Lehrämter (in Klammern) werden unter Berücksichtigung von Fächern, in denen ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht, wie folgt auf die einzelnen Fächer bzw. Fachrichtungen aufgeteilt: 1. für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I: DP/Evangelische Religion (8) DP/Katholische Religion (22) DP/Französisch (16) DP/Kunsterziehung, DP/Musik, DP/Sport (je 30) DP/weiteres Fach* (184) *Hier gilt: Jedes der oben genannten Fächer kann auch als Zusatzfach gewählt werden. Das Ministerium für Bildung kann in Ausnahmefällen ein anderes Wahlfach zulassen. 2. für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen: Arbeitslehre (9) Biologie (4) Chemie, Physik, Sozialkunde (je 2) Deutsch, Mathematik (je 12) Französisch (8) Geographie, Geschichte (je 4) Kunsterziehung, Musik (je 3) Evangelische Religion (1) Katholische Religion (3) Sport (5) 3. für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen: Arbeitslehre: Hauswirtschaft (4), Technik (6), Biologie, Musik, Kunsterziehung, Evangelische Religion (je 8) Chemie (12) Deutsch, Mathematik (je 26) Englisch (18) Französisch (16) Geographie, Geschichte (je 6) Physik, Katholische Religion (je 10) Sozialkunde (je 4) Sport (16) 4. für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen: Biologie (30) Chemie (24) Deutsch (54) Englisch (46) Französisch (41) Geographie(22) Geschichte (24) Griechisch (3) Informatik (6) Italienisch (5) Kunsterziehung, Latein (je10) Mathematik (50) Musik, Katholische Religion (je18) Philosophie (5) Physik, (20) Evangelische Religion (8) Sozialkunde, Spanisch (je 16) Sport (20) 5. für das Lehramt an beruflichen Schulen: Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung des kaufmännischwirtschaftlichen Bereichs (59) Fachrichtungen des technischgewerblichen und sozialpflegerischen Bereichs (76) 6. für das Lehramt für Sonderpädagogik: Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (25) Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (5) Förderschwerpunkt Hören (4) Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (10) Förderschwerpunkt Lernen, Förderschwerpunkt Sprache (je 26) Förderschwerpunkt Sehen (4) Freibleibende Ausbildungsplätze an allen Seminaren können vorübergehend auf andere Fächer bzw. Fachrichtungen verteilt werden. Sei den Lehrämtern an allgemeinbildenden Schulen haben Bewerber, für deren weiteres Fach keine Zulassungsbeschränkung gilt, Vorrang vor anderen Bewerbern. Allgemeine Zulassungsgrundsätze Übersteigt bei einem Zulassungstermin die Anzahl der Bewerber/innen die Zahl der Ausbildungs-plätze, so werden die Bewerber/innen nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften ausgewählt. Von den Ausbildungsplätzen entfallen vorweg: 1) bis zu 10 % auf Bewerber/Bewerberinnen, die eine Ausbildung für Fächer durchlaufen, in denen ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht (Bedarfsfächer), 2) bis zu 10 % auf Bewerber/Bewerberinnen, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde, 3) bis zu 10 % auf Bewerber/Bewerberinnen nach der Zeit, die seit der ersten Bewerbung für die Einstellung in den verflossen ist (Wartezeit). Soweit diese Quoten nicht ausgeschöpft oder keine Bedarfsfächer festgelegt werden, werden freibleibende Plätze nach der Qualifikation (a), unter Berücksichtigung der Bonusregelung (b) und von Anrechnungszeiten (c) vergeben. Bewerber/Bewerberinnen werden in der Reihenfolge der Notendurchschnitte so lange zugelassen, bis in einem ihrer Fächer die Höchstzahl der hierfür vorhandenen Ausbildungsplätze erreicht ist. Unter Bewerbern/Bewerberinnen mit gleichem Notendurchschnitt entscheidet das Los. a) Auswahl nach der Qualifikation Bewerber/Bewerberinnen mit Erster Staatsprüfung für ein Lehramt müssen ein auf Dezimalstellen oder Punkte festgesetztes Gesamtprüfungsergebnis nachweisen. Der bis auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Durchschnitt (abbrechend) der für die Gesamtleistungen in jedem Fach und für die wissenschaftliche Arbeit (Hausarbeit) erteilten Noten ist maßgebend, wobei die Note für die Gesamtleistungen im Hauptfach doppeltes Gewicht erhält. b) Bonusregelung Bewerber/Bewerberinnen mit einer zulässigen modernen Fremdsprache als Ausbildungsfach, die einen nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung anerkannten Auslandsaufenthalt nachweisen, erhalten einen Bonus zur Verbesserung des Gesamtnotenwertes. Der Bonus beträgt 0,6 Punkte, bei einer Kombination von zwei Fremdsprachen 0,9 Punkte. Unabhängig von ihren Fächern oder ihrer Fachrichtung erhalten alle Bewerber/Bewerberinnen, die nach der Ersten Staatsprüfung und vor Beginn des es für eine Dauer von mindestens einem Monat nachweislich mit 10 Wochenstunden an einer Schule oder einem sonstigen anerkannten Lehrinstitut im Inland beschäftigt waren und sich in dieser Tätigkeit bewährt haben, einen Bonus zur Verbesserung des Notendurchschnittswertes. Dieser beträgt je vollen Monat 0,1 Punkte, höchstens jedoch 1,2 Punkte. Bewerber/Bewerberinnen, die nach der Ersten Staatsprüfung und vor Beginn des es für eine Dauer von mindestens drei Monaten nachweislich mit 12 Wochenstunden an einer Schule oder einem sonstigen anerkannten Lehrinstitut im Ausland beschäftigt waren und sich in dieser Tätigkeit bewährt haben, erhalten einen Bonus. Dieser beträgt je vollen Monat 0,05 Punkte, höchstens jedoch 0,5 Punkte. Voraussetzung ist, dass die Sprache im Land der Beschäftigung eine an saarländischen Schulen als Unterrichtsfach oder in Arbeitsgemeinschaften gelehrte Fremdsprache ist. In jedem Fall zählen hierzu die Sprachen Französisch, Englisch, Spanisch und Italienisch. Die Bonus-Regelungen sind kumulativ anwendbar. c) Anrechnungszeiten Bei ununterbrochener Bewerbung wird die maßgebende Note der Ersten Staatsprüfung für jede aus Mangel an Ausbildungsplätzen erfolglose Bewerbung um 0,25 Punkte verbessert. Zeiten, die infolge der Betreuung von minderjährigen, mit einem Bewerber/einer Bewerberin in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern zu einer Verzögerung des Eintritts in den geführt haben, gelten für jedes Kind bis zur Dauer von höchstens 24 Monaten als Anrechnungszeit. Gleiches gilt für geburtsbedingte Verzögerungen und Verzögerungen aufgrund der Pflege naher Angehöriger. Auswahl nach Härtegesichtspunkten Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrages für den Bewerber/die Bewerberin mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Eine außergewöhnliche Härte kann im Einzelfall insbesondere vorliegen, wenn der Bewerber/die Bewerberin: a) schwerbehindert oder einem Schwerbehinderten im Sinne des Schwerbehindertengesetzes gleichgestellt ist, oder b) gegenüber einem minderjährigen Kind oder einer nicht erwerbsfähigen, von ihm/ihr allein abhängigen Person allein oder überwiegend unterhaltspflichtig ist. Nachrückverfahren Ein Ausbildungsplatz, der von zugelassenen Bewerbern/Bewerberinnen nicht in Anspruch genommen wird, wird an den ranghöchsten Bewerber/die ranghöchste Bewerberin des jeweiligen Lehramtes oder des jeweiligen Faches vergeben, der/die den unverzüglich antreten kann. Wartelisten werden nicht geführt. Abgelehnte Bewerber müssen jeweils erneut an dem Verfahren teilnehmen. Ratgeber 4 Ratgeber 5

4 GRUND- UND HAUPTSCHULEN GRUND- UND HAUPTSCHULEN Merkblatt betreffend......den für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen In den für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) bzw. für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen kann übernommen werden, wer - die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstu-fen 5 bis 9) bzw. für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen nach der im Saarland geltenden jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) bestanden hat oder - außerhalb des Saarlandes eine Staatsprüfung abgelegt hat, die entweder allgemein oder nach Vorlage des Zeugnisses - im Einzelfall durch das Prüfungsamt für die Lehrämter an Schulen beim Ministerium für Bildung des Saarlandes als Erste Staatsprüfung im Sinne der entsprechenden saarländischen APO anerkannt ist und - die allgemeinen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt. Der beginnt am 1. Februar und 1. August jeden Jahres und dauert 24 Monate. Die schriftlich zu stellenden Anträge auf Zulassung müssen spätestens drei Monate (1.11. bzw. 1.5.) vor dem jeweiligen Einstellungstermin bei dem Ministerium für Bildung - Referat B 3 Hohenzollernstraße Saarbrücken eingegangen sein. Unterlagen zum Antrag können bis spätestens zwei Monate (1. Juni bzw. 1. Dezember) vor dem jeweiligen Einstellungstermin nachgereicht werden. Verspätet eingegangene Bewerbungen sowie Anträge, zu denen evtl. noch fehlende Unterlagen nicht spätestens zu den angegebenen Terminen nachgereicht worden sind, können keine Berücksichtigung finden. Der/Die Bewerber(in) wird mit der Zulassung zum unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum/zur Anwärter(in) ernannt. Er/Sie erhält während der Dauer des es Anwärterbezüge gemäß den Bestimmungen des saarländischen Besoldungsgesetzes. Anwärter/innen sind von der Sozialversicherungspflicht befreit. Es wird jedoch empfohlen, freiwillig eine Krankenversicherung abzuschließen. Bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen wird dem/ der Anwärter(in) auf Antrag Beihilfe gewährt. Mit der Zulassung zum wird der/die Anwärter(in) dem Staatlichen Studienseminar für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen zur Ausbildung zugewiesen. Das Studienseminar befindet sich in Püttlingen. Zur Ausbildung in der Didaktik und Methodik seiner/ihrer Unterrichtsfächer wird er/sie Fachleitern/Fachleiterinnen zugeteilt. Die Zuweisung an die Fachleiter/innen erfolgt durch den Leiter des Studienseminars nach Dienstaufnahme. Vorherige Anfragen sind zwecklos. Das Beamtenverhältnis des Anwärters/der Anwärterin, der/die die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) bzw. für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen besteht oder endgültig nicht besteht, endet mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, in der Regel mit Ablauf des 24. Ausbildungsmonats. Beamte/Beamtinnen auf Widerruf können jederzeit entlassen werden, insbesondere wenn erhebliche Zweifel an ihrer Eignung und Befähigung bestehen. Das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung begründet keine Anwartschaft auf Übernahme in den Schuldienst. Die dem for mlose n Antr ag auf Zulassung zum beizufügenden oder innerhalb der Frist nachzureichenden Bewerbungsunterlagen sind den folgenden Hinweisen zu entnehmen: Es sind erforderlich: 1. ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf, 2. zwei Lichtbilder aus neuester Zeit, 3. Geburtsurkunde, ggfls. auch Heiratsbzw. Eheurkunde, Geburtsurkunde(n) der Kinder (standesamtlich beglaubigt) oder Auszug aus dem Familienbuch, 4. beglaubigte Abschrift bzw. Ablichtung der Hochschulzulassungsberechtigung (Abiturzeugnis) oder des sonstigen Nachweises der Hochschulreife, 5. beglaubigte Abschrift bzw. Ablichtung des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) bzw. für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen. AB C 6. Erweitertes Führungszeugnis ( 30a BZRG) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart "0", bitte bei der zuständigen Meldebehörde unter Angabe des folgenden Verwendungszweckes der Primarstufe bzw. für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen beantragen), 7. eine formlose persönliche Erklärung darüber, ob der/die Bewerber(in) gerichtlich bestraft ist oder gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, 8. eine formlose persönliche Erklärung über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder über den Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, 9. ggfls. Bescheinigung über geleisteten Wehr- oder Ersatzdienst, über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder das freiwillige soziale Jahr bzw. über Kindererziehungszeiten. 10. Nachweise über evtl. Studien- oder Tätigkeitsaufenthalte im Ausland. Zulassung zum gestellt oder einen ganz oder teilweise abgeleistet oder die Zweite Staatsprüfung abgelegt oder endgültig nicht bestanden hat. 12. Amtsärztliches Gesundheitszeugnis: Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ausschließlich durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens zu erbringen. Für Bewerber/innen, die ihren Hauptwohnsitz im Saarland haben, erfolgt die amtsärztliche Untersuchung gebührenfrei beim Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz - Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete -, Hochstraße 67, Saarbrücken. Die dazu erforderliche Bescheinigung wird dem Bewerber/der Bewerberin vom Ministerium für Bildung ausgehändigt bzw. zugestellt, sobald die Einstellung beabsichtigt ist. 13. Kirchliche Unterrichtserlaubnis: Bewerber/innen mit dem Fach katholische Religion oder evangelische Religion haben vor ihrer Zulassung den Nachweis der (vorläufigen) kirchlichen Unterrichtserlaubnis zu führen. 11. Eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, ob er/sie bereits in einem anderen Bundesland oder bei anderen Zulassungsbehörden einen Antrag auf Ratgeber 7

5 REAL- UND GESAMTSCHULEN REAL- UND GESAMTSCHULEN Merkblatt betreffend......den für das Lehramt an Real- und Gesamtschulen im Saarland In den für das Lehramt an Real- und Gesamtschulen kann übernommen werden, wer- die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realund Gesamtschulen oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nach der im Saarland geltenden jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) bestanden hat oder- außerhalb des Saarlandes eine Staatsprüfung abgelegt hat, die entweder allgemein oder - nach Vorlage des Zeugnisses im Einzelfall durch das Prüfungsamt für die Lehrämter an Schulen beim Ministerium für Bildung des Saarlandes als Erste Staatsprüfung im Sinne der entsprechenden saarländischen APO anerkannt ist und - die allgemeinen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt. Der beginnt am 1. Februar und 1.August jeden Jahres und dauert 24 Monate. Die schriftlich zu stellenden Anträge auf Zulassung müssen spätestens drei Monate ( bzw. 1.5.) vor dem jeweiligen Einstellungstermin bei dem Ministerium für Bildung - Referat B 7 Hohenzollernstraße Saarbrücken eingegangen sein. Unterlagen zum Antrag können bis spätestens zwei Monate (1. Juni bzw. 1. Dezember) vor dem jeweiligen Einstellungstermin nachgereicht werden. Verspätet eingegangene Bewerbungen sowie Anträge, zu denen evtl. noch fehlende Unterlagen nicht spätestens zu den angegebenen Terminen nachgereicht worden sind, können keine Berücksichtigung finden. Der/Die Bewerber/-in wird mit der Zulassung zum unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum/zur Anwärter/-in ernannt. Er/Sie erhält während der Dauer des es Anwärterbezüge gemäß den Bestimmungen des saarländischen Besoldungsgesetzes. Anwärter/innen sind von der Sozialversicherungspflicht befreit. Es wird jedoch empfohlen, freiwillig eine Krankenversicherung abzuschließen. Bei Krankheits-, Geburts- und 4. beglaubigte Abschrift bzw. Ablichtung der Hochschulzugangsberechtigung (Abiturzeugnis) oder des sonstigen Nachweises der Hochschulreife, Todesfällen wird dem/der Anwärter/-in auf Antrag Beihilfe gewährt. Mit der Zulassung zum wird der/die Anwärter/-in dem Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen des Saarlandes in Püttlingen zur Ausbildung zugewiesen. Zur Ausbildung in der Didaktik und Methodik seiner/ihrer Unterrichtsfächer wird er/sie Fachleitern/Fachleiterinnen des Studienseminars zugeteilt. Die Zuweisung an das Studienseminar erfolgt durch das Ministerium für Bildung. Die Zuweisung an die FachleiterInnen erfolgt durch den Leiter des Studienseminars nach Dienstaufnahme. Vorherige Anfragen sind zwecklos. Das Beamtenverhältnis des Anwärters/ der Anwärterin, der/die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen besteht oder endgültig nicht besteht, endet mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, in der Regel mit Ablauf des 24. Ausbildungsmonats. BeamtInnen auf Widerruf können jederzeit entlassen werden, insbesondere wenn erhebliche Zweifel an ihrer Eignung und Befähigung bestehen. Das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung begründet keine Anwartschaft auf Übernahme in den Schuldienst. Die dem f orm losen Ant rag auf Zulassung zum beizufügenden oder innerhalb der o.a. Frist nachzureichenden Bewerbungsunterlagen sind den folgenden Hinweisen zu entnehmen. Es sind erforderlich: 5. beglaubigte Abschrift bzw. Ablichtung des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Real- und Gesamtschulen, 6. Erweitertes Führungszeugnis ( 30 a BZRG) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O, Beantragung bei der zuständigen Meldebehörde unter Angabe des folgenden Verwendungszweckes: für das Lehramt an Real- und Gesamtschulen, Az.: B ) 12. Amtsärztliches Gesundheitszeugnis: Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ausschließlich durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens zu erbringen. Für Bewerber/-innen, die ihren Hauptwohnsitz im Saarland haben, erfolgt die amtsärztliche Untersuchung gebührenfrei beim Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, Hochstraße 67, Saarbrücken. Die dazu erforderliche Bescheinigung wird dem/der Bewerber/-in vom Ministerium für Bildung ausgehändigt bzw. zugestellt, sobald das Bewerbungsschreiben hier vorliegt. 13. Kirchliche Unterrichtserlaubnis: Bewerber/-innen mit dem Fach kath. Religion oder ev. Religion haben vor ihrer Zulassung den Nachweis der (vorläufigen) kirchlichen Unterrichtserlaubnis zu führen. 7. eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin darüber, ob er/sie gerichtlich bestraft ist oder gegen ihn/sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. 8. eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder über den Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, 9. ggfls. Nachweise über geleisteten Wehroder Ersatzdienst, über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer, über das freiwillige soziale Jahr, über das freiwillige ökologische Jahr, bzw. Pflegezeiten von nahen Angehörigen oder über Kindererziehungszeiten. 10. Nachweise über evtl. Unterrichtstätigkeiten im Inland nach der Ersten Staatsprüfung einschließlich Bewährungsfeststellungen sowie Studien- oder Tätigkeitsaufenthalte im Ausland. 1. unterschriebener Lebenslauf, 2. Lichtbild aus neuester Zeit, 3. Geburtsurkunde, ggfls. auch Heiratsurkunde, Geburtsurkunde(n) der Kinder (standesamtlich beglaubigt) oder Auszug aus dem Familienbuch, 11. Eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, ob er/sie bereits in einem anderen Bundesland oder bei anderen Zulassungsbehörden einen Antrag auf Zulassung zum gestellt oder einen ganz oder teilweise abgeleistet oder die Zweite Staatsprüfung abgelegt oder endgültig nicht bestanden hat. Ratgeber 9

6 GYMNASIEN UND GESAMTSCHULEN GYMNASIEN UND GESAMTSCHULEN Merkblatt betreffend......den für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Saarland In den für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann übernommen werden, wer - die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nach der im Saarland geltenden jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) bestanden hat oder - außerhalb des Saarlandes eine Staatsprüfung abgelegt hat, die entweder allgemein oder - nach Vorlage des Zeugnisses - im Einzelfall durch das Prüfungsamt für die Lehrämter an Schulen beim Ministerium für Bildung des Saarlandes als Erste Staatsprüfung im Sinne der entsprechenden saarländischen APO anerkannt ist und - die allgemeinen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt. Das Ministerium für Bildung kann zur Sicherung des Lehrernachwuchses auf Antrag die Abschlussprüfung in einem als Vorbildung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) geeigneten Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen, das im Sinne von 4 Abs. 4 SLBiG dem Studium eines Unterrichtsfaches entspricht, der Ersten Staatsprüfung zwecks Zulassung zum gleichstellen. Hierbei kann von dem Erfordernis eines weiteren Faches abgesehen werden. Für den legt das Ministerium für Bildung gegebenenfalls das weitere Unterrichtsfach fest. Die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung setzt in diesem Fall den Nachweis eines erziehungswissenschaftlichen Studiums voraus. Der Nachweis kann auch durch Teilnahme an erziehungswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen einer Hochschule und an anderen geeigneten Ausbildungsveranstaltungen während des es erbracht werden. Der beginnt am 1. Februar und 1. August jeden Jahres und dauert 24 Monate. Die schriftlich zu stellenden Anträge auf Zulassung müssen spätestens drei Monate (1.11.bzw. 1.5.) vor dem jeweiligen Einstellungstermin bei dem Ministerium für Bildung - Referat B 7 - Hohenzollernstraße 60, Saarbrücken eingegangen sein. Unterlagen zum Antrag können bis spätestens zwei Monate (1. Juni bzw. 1. Dezember) vor dem jeweiligen Einstellungstermin nachgereicht werden. Verspätet eingegangene Bewerbungen sowie Anträge, zu denen evtl. noch fehlende Unterlagen nicht spätestens zu den ange gebenen Terminen nachgereicht worden sind, können keine Berücksichtigung finden. Der/Die Bewerber/in wird mit der Zulassung zum unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum/zur Studienreferendar/-in ernannt. Er/Sie erhält während der Dauer des es Anwärterbezüge gemäß den Bestimmungen des saarländischen Besoldungsgesetzes. Studienreferendare/Studienreferendarinnen sind von der Sozialversicherungspflicht befreit. Es wird jedoch empfohlen, freiwillig eine Krankenversicherung abzuschließen. Bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen wird dem/der Studienreferendar/-in auf Antrag Beihilfe gewährt. Mit der Zulassung zum wird der/die Studienreferendar/-in dem Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen des Saarlandes in Saarlouis zur Ausbildung zugewiesen. Zur Ausbildung in der Didaktik und Methodik seiner/ihrer Unterrichtsfächer wird er/sie Fachleitern/ Fachleiterinnen des Studienseminars zugeteilt. Die Zuweisung an das Studienseminar erfolgt durch das Ministerium für Bildung. Die Zuweisung an die Fachleiter/innen erfolgt durch den Leiter des Studienseminars nach Dienstaufnahme. Vorherige Anfragen sind zwecklos. Das Beamtenverhältnis des Studienreferendars/der Studienreferendarin, der/die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen besteht oder endgültig nicht besteht, endet mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, in der Regel mit Ablauf des 24. Ausbildungsmonats. Beamte/Beamtinnen auf Widerruf können jederzeit entlassen werden, insbesondere wenn erhebliche Zweifel an ihrer Eignung und Befähigung bestehen. Das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung begründet keine Anwartschaft auf Übernahme in den Schuldienst. Die dem formlosen Antrag auf Zulassung zum beizufügenden oder innerhalb der o.a. Frist nachzureichenden Bewerbungsunterlagen sind den folgenden Hinweisen zu entnehmen: Es sind erforderlich: 1. unterschriebener Lebenslauf, 2. Lichtbild aus neuester Zeit, 3. Geburtsurkunde, ggfls. auch Heiratsurkunde, Geburtsurkunde)der Kinder (standesamtlich beglaubigt) oder Auszug aus dem Familienbuch, 4. beglaubigte Abschrift bzw. Ablichtung der Hochschulzugangsberechtigung (Abiturzeugnis) oder des sonstigen Nachweises der Hochschulreife, 5. beglaubigte Abschrift bzw. Ablichtung des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, 6. Erweitertes Führungszeugnis ( 30a BZRG) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O", bitte bei der zuständigen Meldebehörde unter Angabe des fol genden Verwendungszwecks: Gymnasien und Gesamtschulen" beantragen). 7. eine Erklärung des Bewerbers bzw. der Bewerberin darüber, ob er/sie gerichtlich bestraft ist oder gegen ihn/sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. 8. eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin über den Besitz der deutsche Staatsangehörigkeit oder über den Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, 9. ggfls. Nachweise über geleisteten Wehroder Ersatzdienst, über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer, über das freiwillige soziale Jahr, über das freiwillige ökologische Jahr, bzw. Pflegezeiten von nahen Angehörigen oder über Kindererziehungszeiten. 10. Nachweise über evtl. Unterrichtstätigkeiten im Inland nach der Ersten Staatsprüfung einschließlich Bewährungsfeststellungen sowie Studien- oder Tätigkeitsaufenthalte im Ausland. 12. Amtsärztliches Gesundheitszeugnis: Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ausschließlich durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens zu erbringen. Für Bewerber/-innen, die ihren Hauptwohnsitz im Saarland haben, erfolgt die amtsärztliche Untersuchung gebührenfrei beim Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, Hochstraße 67, Saarbrücken. Die dazu erforderliche Bescheinigung wird dem/der Bewerber/-in vom Ministerium für Bildung ausgehändigt bzw. zugestellt, sobald das Bewerbungsschreiben hier vorliegt. 13. Kirchliche Unterrichtserlaubnis: Bewerber/-innen mit dem Fach kath. Religion oder ev. Religion haben vor ihrer Zulassung den Nachweis der (vorläufigen) kirchlichen Unterrichtserlaubnis zu führen. Ratgeber 11

7 BERUFLICHE SCHULEN BERUFLICHE SCHULEN Merkblatt betreffend......den für das Lehramt an beruflichen Schulen im Saarland Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder eine nach 10 als Erste Staatsprüfung anerkannte Diplomprüfung bestanden hat, kann auf Antrag zum zugelassen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar/zur Studienreferendarin ernannt werden. Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Lehramtsprüfung gilt als anerkannt, wenn sie dem Lehramt an beruflichen Schulen entspricht. Im Übrigen kann sie vom Ministerium für Bildung anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist und sich im Wesentlichen auf die gleiche Schulform bezieht. Das Ministerium für Bildung kann zur Sicherung des Lehrernachwuchses an beruflichen Schulen auf Antrag die Abschlussprüfung in einem Diplom-Studiengang an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen, der dem Studium einer der beruflichen Fachrichtungen Wirtschaftswissenschaft, Metalltechnik, Elektrotechnik, Mechatronik, Informatik, Bautechnik, Drucktechnik, Ernährungsund Haushaltswissenschaft, Chemie, Physik, Biologie (Verfahrenstechnik), Agrarwirtschaft, Vermessungstechnik, Pädagogik, Sozialpädagogik sowie Gesundheit und Soziales entspricht, der Ersten Staatsprüfung im Sinne dieser Verordnung zwecks Zulassung zum gleichstellen. Hierbei kann von dem Erfordernis eines allgemein bildenden Unterrichtsfaches der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) abgesehen werden. In Fällen des Absatzes 3 und in Fällen der Anerkennung einer Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung nach 10 Abs. 2 setzt die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung den Nachweis eines erziehungswissenschaftlichen Studiums voraus. Der Nachweis kann auch durch Teilnahme an erziehungswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen einer Hochschule und an anderen geeigneten Ausbildungsveranstaltungen während des es erbracht werden. Zur Sicherung des Lehrernachwuchses an beruflichen Schulen kann das Ministerium für Bildung auch auf Antrag die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) der Ersten Staatsprüfung im Sinne dieser Verordnung zwecks Zulassung zum für das Lehramt an beruflichen Schulen gleichstellen. Hierbei kann von dem Erfordernis einer beruflichen Fachrichtung abgesehen werden. Der beginnt jeweils am 01. Februar und 01. August jeden Jahres. Die schriftlich (formlos) zu stellenden Anträge auf Zulassung müssen innerhalb der in der Ausschreibung vorgegebenen Bewerbungsfrist beim Ministerium für Bildung, Abteilung C Hohenzollernstr Saarbrücken eingegangen sein. Wegen des bei Übernachfrage nach Ausbildungsplätzen ggf. durchzuführenden Zulassungsverfahrens müssen alle Bewerbungsunterlagen zusammen mit dem fristgerecht zu stellenden Antrag vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere für das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung und alle sonstigen zur Berechnung des Rangplatzes erforderlichen Nachweise. Wartelisten für spätere Einstellungstermine werden nicht geführt. Der/Die Bewerber(in) wird mit der Zulassung zum unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum/zur Studienreferendar(in) ernannt. Er/Sie erhält während der Dauer des es Anwärterbezüge nach den Bestimmungen des saarländischen Besoldungsgesetzes. Studienreferendare/Studienreferendarinnen sind von der Sozialversicherungspflicht befreit. Es wird jedoch empfohlen, freiwillig eine Krankenversicherung abzuschließen. Bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen wird dem/der Studienreferendar(in) auf Antrag Beihilfe gewährt. Der dauert zwei Jahre. Mit der Zulassung zum wird der/die Studienreferendar(in) einem Landesseminar zur Ausbildung zugewiesen. Zur Ausbildung in der Didaktik und Methodik seiner/ihrer Unterrichtsfächer wird er/sie Fachleitern/Fachleiterinnen des jeweiligen Landesseminars zugeteilt. Das Landesseminar für den kaufmännisch-wirtschaftlichen Bereich befindet sich in Saarlouis; das Seminar für den technisch-gewerblichen und sozialpflegerischen Bereich in Neunkirchen. Die Zuweisung an die Seminare erfolgt durch das Ministerium für Bildung, die Zuweisung an die Ausbildungsschulen erfolgt durch die Leiter der Landesseminare nach Dienstaufnahme. Beamte/Beamtinnen auf Widerruf können entlassen werden, wenn erhebliche Zweifel an ihrer Eignung und Befähigung bestehen. Das Beamtenverhältnis des/der Studienreferendars(in), der bzw. die die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen besteht, endet mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch das Prüfungsamt, in der Regel mit Ablauf des 24. Ausbildungsmonats. Das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung begründet keine Anwartschaft auf Übernahme in den Schuldienst. Die dem Antrag auf Zulassung zum beizufügenden Bewerbungsunterlagen sind den folgenden Hinweisen zu entnehmen: 1. Lebenslauf 2. Lichtbild aus neuester Zeit 3. Geburtsurkunde, ggfls. auch Heiratsurkunde und evtl. Geburtsurkunde der Kinder (amtlich beglaubigt) 4. amtlich beglaubigte Abschrift bzw. Ablichtung der Hochschulzugangsberechtigung (Abiturzeugnis) oder des sonstigen Nachweises der Hochschulreife 5. amtlich beglaubigte Abschrift bzw. Ablichtung des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen, einer wirtschaftswissenschaftlichen Diplomprüfung (Wirtschaftspädagogik, Betriebswirtschaft), die nach 7 Abs. 3 des Saarländischen Lehrerbildungsgesetzes als Erste Staatsprüfung anerkannt werden kann, oder einer Hochschulabschlussprüfung, deren Gleichstellung nach ' 7 Abs. 2 des Saarländisches Lehrerbildungsgesetzes beantragt wird. 6. Zeugnisse oder Bescheinigungen über betriebspraktische Tätigkeiten 7. eine formlose persönliche Erklärung darüber, ob der/ die Bewerber(in) gerichtlich bestraft ist oder gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, 8. eine formlose persönliche Erklärung über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder über den Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, 9. ggf. Nachweise über geleisteten Wehroder Ersatzdienst, über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer, über das freiwillige soziale Jahr, über das freiwillige öko logische Jahr bzw. Pflegezeiten von nahen Angehörigen oder über Kindererziehungszeiten. 10. Nachweise über evtl. Studien- oder Tätigkeitsaufenthalte im Ausland. 11. Amtsärztliches Gesundheitszeugnis: Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ausschließlich durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens zu erbringen. Für Bewerber/innen, die ihren Hauptwohnsitz im Saarland haben, erfolgt die amtsärztliche Untersuchung gebührenfrei beim Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz - Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete - Hochstraße 67, Saarbrücken. Die dazu erforderliche Bescheinigung wird dem/der Bewerber(in) vom Ministerium für Bildung ausgehändigt bzw. zugestellt, sobald die Einstellung beabsichtigt ist. 12. Kirchliche Unterrichtserlaubnis: Bewerber/innen mit dem Fach kath. Religion oder ev. Religion haben vor ihrer Zulassung den Nachweis der (vorläufigen) kirchlichen Unterrichtserlaubnis zu führen. Ratgeber 12 Ratgeber 13

8 FÖRDERSCHULEN FÖRDERSCHULEN Merkblatt betreffend......den für das Lehramt für Sonderpädagogik im Saarland Wer nach einem Studium von mindestens acht Semestern an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik mit zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen oder eine Hochschulprüfung, die ein Studium der Pädagogik mit dem Schwerpunkt Sonderpädagogik von mindestens acht Semestern an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule abschließt, bestanden hat, kann auf seinen Antrag zum zugelassen werden. Eine in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Lehramtsprüfung gilt als anerkannt, wenn sie dem Lehramt für Sonderpädagogik entspricht. Im Übrigen kann sie vom Ministerium für Bildung anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist und sich im Wesentlichen auf die gleiche Schulform bezieht. Der beginnt am 1. Februar und 1. August jeden Jahres und dauert 18 Monate. Die schriftlich zu stellenden Anträge auf Zulassung müssen spätestens drei Monate (1.11. bzw. 1.5.) vor dem jeweiligen Einstellungstermin bei dem Ministerium für Bildung - Referat B 4 - Hohenzollernstraße Saarbrücken eingegangen sein. Unterlagen zum Antrag können bis spätestens zwei Monate (1. Juni bzw. 1. Dezember) vor dem jeweiligen Einstellungstermin nachgereicht werden. Verspätet eingegangene Bewerbungen sowie Anträge, zu denen evtl. noch fehlende Unterlagen nicht spätestens zu den angegebenen Terminen nachgereicht worden sind, können in der Regel keine Berücksichtigung finden. Wartelisten für spätere Einstellungstermine werden nicht geführt. Der/Die Bewerber(in) wird mit der Zulassung zum unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum/zur Anwärter(in) ernannt. Er/Sie erhält während der Dauer des es Anwärterbezüge gemäß den Bestimmungen des saarländischen Besoldungsgesetzes. Anwärter/innen sind von der Sozialversicherungspflicht befreit. Es wird jedoch empfohlen, freiwillig eine Krankenversicherung abzuschließen. Bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen wird dem/der Anwärter(in) auf Antrag Beihilfe gewährt. Mit der Zulassung zum wird der/die Anwärter(in) dem Staatlichen Studienseminar für das Lehramt für Sonderpädagogik zur Ausbildung zugewiesen. Das Studienseminar befindet sich in Püttlingen. Zur Ausbildung in der Didaktik und Methodik seiner/ihrer Unterrichtsfächer wird er/sie Fachleitern/Fachleiterinnen zugeteilt. Die Zuweisung an die Fachleiter/Fachleiterinnen erfolgt durch den Leiter des Studienseminars nach Dienstaufnahme. Vorherige Anfragen sind zwecklos. Das Beamtenverhältnis des Anwärters/der Anwärterin, der/die die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik besteht oder endgültig nicht besteht, endet mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, in der Regel mit Ablauf des 18. Ausbildungsmonats. Beamte/Beamtinnen auf Widerruf können jederzeit entlassen werden, insbesondere wenn erhebliche Zweifel an ihrer Eignung und Befähigung bestehen. Das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung begründet keine Anwartschaft auf Übernahme in den Schuldienst. Die dem formlosen Antrag auf Zulassung zum beizufügenden oder innerhalb der o. a. Frist nachzureichenden Bewerbungsunterlagen sind den folgenden Hinweisen zu entnehmen: Es sind erforderlich: 1. eigenhändig unterschriebener Lebenslauf, 2. Lichtbild aus neuester Zeit, 3. Geburtsurkunde, ggf. auch Heiratsurkunde, Geburtsurkunde(n) der Kinder (standesamtlichbeglaubigt)oder Auszug aus dem Familienbuch, 4. beglaubigte Abschrift bzw. Ablichtung der Hochschulzulassungsberechtigung (Abiturzeugnis) oder des sonstigen Nachweises der Hochschulreife, 5. beglaubigte Abschrift bzw. Ablichtung des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogi 6. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O, Beantragung bei der zuständigen Meldebehörde unter Angabe des folgenden Verwendungszwecks: für das Lehramt für Sonderpädagogik ), 7. eine formlose persönliche Erklärung darüber, ob der/ die Bewerber(in) gerichtlich bestraft ist oder gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, 8. eine formlose persönliche Erklärung über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder über den Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, 9. ggf. Nachweise über geleisteten Wehroder Ersatzdienst, über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer, über das freiwillige soziale Jahr, über das freiwillige öko logische Jahr bzw. Pflegezeiten von nahen Angehörigen oder über Kindererziehungszeiten. 10. Nachweise über evtl. Studien- oder Tätigkeitsaufenthalte im Ausland. 11. Amtsärztliches Gesundheitszeugnis: Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ausschließlich durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens zu erbringen. Für Bewerber/innen, die ihren Hauptwohnsitz im Saarland haben, erfolgt die amtsärztliche Untersuchung gebührenfrei beim Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz - Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete - Hochstraße 67, Saarbrücken. Die dazu erforderliche Bescheinigung wird dem/der Bewerber(in) vom Ministerium für Bildung ausgehändigt bzw. zugestellt, sobald die Einstellung beabsichtigt ist. 12. Kirchliche Unterrichtserlaubnis: Bewerber/innen mit dem Fach kath. Religion oder ev. Religion haben vor ihrer Zulassung den Nachweis der (vorläufigen) kirchlichen Unterrichtserlaubnis zu führen. Ratgeber 14 Ratgeber 15

9 Name, Vorname: Straße: Ort: geboren am: in: Persönliche Erklärung Staatliches Studienseminar für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9), für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen sowie für Förderschulen und Integration Viktoriastraße 26, Püttlingen Tel (06898) info@studienseminar-gs-sek1.de ADRESSEN Ich lebe in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Ich bin Deutsche/Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen Viktoriastraße 26, Püttlingen Tel (06898) Fax (06898) studsem.rsges@web.de Ich besitze die Staatsangehörigkeit. Ich bin staatenlos. Ich habe mich bisher weder in einem anderen Bundesland noch bei einer anderen Zulassungs behörde für den beworben. Ich habe mich bereits in einem oder in folgenden Bundesländern um Einstellung in den Vorbe reitungsdienst beworben: (Angabe des Bundeslandes/der Bundesländer) Ich wurde bisher noch in keinem Bundesland in den für ein Lehramt eingestellt. Ich habe noch in keinem Bundesland die Zweite Staatsprüfung abgelegt oder endgültig nicht be standen. Ich erkläre, dass ich gerichtlich nicht bestraft bin. Staatliches Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen St. Nazairer-Alle 6, Saarlouis Tel (06831) Fax (06831) Landesseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen (kaufmännisch-wirtschaftlicher Bereich) Im Glacis 20, Saarlouis Telefon: 06831/ Telefax: 06831/ seminarsls@t-online.de Landesseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen (technisch-gewerblicher und sozialpflegerischer Bereich) Jägermeisterpfad 4, Neunkirchen Telefon: 06821/ Telefax: 06821/ seminarnk@aol.com Ich erkläre, dass gegen mich kein gerichtliches Verfahren oder kein staatsanwaltschaftliches Er mittlungsverfahren anhängig ist. Gegen mich ist folgendes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder gericht liches Strafverfahren anhängig: Mir ist bekannt, dass eine Ernennung zur Beamtin/zum Beamten zurückzunehmen ist, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. Prüfungsamt Postanschrift: Hohenzollernstraße 60 (Dienstgebäude: Hohenzollernstraße 28) Saarbrücken Leiter: Dr. Horst Günther Klitzing hg.klitzing@bildung.saarland.de Tel (0681) Fax (0681) Dienstags und donnerstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Dirk Speicher d.speicher@bildung.saarland.de Tel (0681) = Zutreffendes bitte ankreuzen Datum: Unterschrift Ratgeber 17

10 NOTIZEN Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft SchnupperMitgliedschaft Ein Angebot für StudentInnen, PraktikantInnen und ReferendarInnen Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Saarland Mainzer Str Saarbrücken Vorname Name Straße PLZ Geburtsdatum Telefon (privat) Wohnort Geschlecht männlich weiblich Beschäftigungsverhältnis Nationalität Dienst-/Berufsbezeichung (für Studierende Berufsziel) Eintritt im Dienst Mon/Jahr Dienststelle/Hochschule/Institut/Betrieb Träger/Arbeitgeber Dienstort Beamter/in Pensionär/in Teilzeitbeschäftigt (bitte ankreuzen) Berufspraktikum Studium Std./Woche Tarif-/Entgelt-/Besoldungsgruppe Bruttoeinkommen Euro monatlich (bitte ankreuzen) Vollzeit Teilzeit mit Std./Woche oder Teilzeit in % Fachgruppe 10 Grundschule 22 Gymnasium 40 Schulaufsicht u. Schulverwaltung 70 Hochschule und Forschung 16 Hauptschule 23 Gesamtschule 50 Berufsbild. Schule 79 Studierende 21 Realschule 30 Sonderschule 61 Erwachsenenbildung 80 Sozialpäd. Berufe bisher gewerkschaftlich organisiert in von bis DGB-Gewerkschaft in (Ort) Mit meiner Unterschrift auf diesem Antrag ermächtige ich die GEW zugleich widerruflich, den von mir zu leistenden Mitgliedsbeitrag vierteljährlich von meinem Konto abzubuchen. Die Zustimmung zum Lastschrifteinzug ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Geldinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Bei Postgiro-Konto bitte beachten: Laut Postvorschrift muss die Kontobezeichnung den Vor- und Zunamen des Mitglieds enthalten. Jedes Mitglied der GEW ist verpflichtet den satzungsgemäßen Beitrag zu entrichten und seine Zahlungen daraufhin regelmäßig zu überprüfen. Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses mit Auswirkungen auf die Beitragshöhe sind umgehend der Landesgeschäftsstelle mitzuteilen. Überbezahlte Beiträge werden nur für das laufende und das diesem vorausgegangenen Quartal auf Antrag verrechnet. Die Mitgliedschaft beginnt mit nächstmöglichen Termin. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich dem Landesverband zu erklären und nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich. Schnuppermitgliedschaft bedeutet: In den ersten drei Monaten der Mitgliedschaft wird kein Beitrag entrichtet, ab dem 4. Monat beträgt der Beitrag 4,- Euro (StudentInnen 2,50 Euro) und Sie haben Anspruch auf unseren Rechtsschutz sowie die Leistungen unserer Berufshaftpflichtversicherung. Konto Nr. (kein Sparkonto) in bei der (genaue Bezeichnung des Geldinstituts ggfs. Zweigstelle) Bankleitzahl (bitte eintragen) Ratgeber 18 (Ort, Datum) (Unterschrift) Die uns von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten sind zur Erfüllung unserer satzungsgemäßen Aufgaben auf Datenträger gespeichert und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes geschützt.

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