Gesetz über die Fachhochschule der Polizei vom 12. September 1997 (GVBl. LSA S. 836), zuletzt geändert am (GVBl. LSA S.

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1 Gesetz über die Fachhochschule der Polizei vom 12. September 1997 (GVBl. LSA S. 836), zuletzt geändert am (GVBl. LSA S. 34) 1 Fachhochschule der Polizei (1) Das Land Sachsen-Anhalt ist Träger der Fachhochschule für den Polizeivollzugsdienst mit Sitz in Aschersleben. (2) Die Fachhochschule trägt den Namen "Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt". 2 Aufgaben (1) Die Fachhochschule hat die Aufgabe, Beamte und Beamtinnen für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes auszubilden. In diesem Rahmen dient die Fachhochschule Polizei der Pflege und Entwicklung der polizeibezogenen Wissenschaften durch Lehre, Studium, Weiterbildung und Forschung. Sie hat die Aufgabe, den Studierenden für den gehobenen Polizeivollzugsdienst die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei erforderlich sind, zu vermitteln. Die Studierenden sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Kultur verpflichteten sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. Das Verständnis für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge ist zu fördern. Zur Gewährleistung einer hohen Ausbildungsqualität sind die fachwissenschaftlichen und fachpraktischen Studieninhalte ergänzend aufeinander abzustimmen. (2) Zur Weiterentwicklung von Lehre und Studium und zur Unterstützung der Praxis widmet sich die Fachhochschule Polizei anwendungsorientierter Forschung. (4) Es ist zu gewährleisten, dass die Ausbildung an der Fachhochschule Polizei im Verhältnis zu den anderen staatlichen Hochschulen gleichwertig ist. Eine Zusammenarbeit mit Hochschuleinrichtungen vergleichbaren Auftrags ist anzustreben. (5) Die Fachhochschule Polizei fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit mit entsprechenden polizeilichen Ausbildungseinrichtungen. (7) Die Fachhochschule Polizei wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern hin. (8) Die Fachhochschule Polizei kann Informations- und Weiterbildungsangebote für Ausbilder und Ausbilderinnen und Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen in den Dienststellen bereitstellen und Lehrprojekte einführen, die auf die Lösung aktueller Probleme des Polizeidienstes gerichtet sind.

2 2a Weitere Aufgaben (1) Das für die Polizei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung der Fachhochschule Polizei weitere Aufgaben zu übertragen, nämlich 1. Durchführung von Auswahlverfahren, 2. Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes, 3. Durchführung von Fachhochschulreifelehrgängen für Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, 4. Aufstiegsausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst, 5. fachtheoretische Ausbildung der Beamtinnen und Beamten während der Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst für Ausbildungsabschnitte, die innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt stattfinden, 6. Organisation und Durchführung der Fortbildung der Polizei, soweit diese nicht anderen Polizeibehörden oder Polizeieinrichtungen übertragen ist. (2) Die in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften, welche die Auszubildenden für den mittleren Polizeivollzugsdienst betreffen, gelten nur, soweit diese Aufgabe der Fachhochschule Polizei durch Verordnung nach Abs. 1 Nr. 2 übertragen wird. 3 Rechtsstellung (1) Die Fachhochschule Polizei ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtung des Landes Sachsen-Anhalt. (2) Die Aufsicht obliegt dem für die Polizei zuständigen Ministerium, in hochschulrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium. Die Fachhochschule Polizei erhält ein Selbstverwaltungsrecht im Rahmen dieses Gesetzes. (3) Die Fachhochschule Polizei erlässt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Diese unterliegen der Genehmigung durch das für die Polizei zuständige Ministerium. 4 Mitglieder Der Fachhochschule Polizei gehören an 1. das hauptberufliche Lehrpersonal, 2. das nebenberufliche Lehrpersonal, 3. die hauptberuflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, 4. die Studierenden.

3 Organe der Fachhochschule Polizei sind 1. der Senat, 2. der Rektor oder die Rektorin. 5 Organe (1) Dem Senat gehören an 6 Senat a) von Amts wegen 1. der Rektor oder die Rektorin, als vorsitzendes Mitglied, 2. der Prorektor oder die Prorektorin, 3. der Kanzler oder die Kanzlerin, b) kraft Wahl 4. ein Vertreter oder eine Vertreterin aus jeder Fachgruppe, 5. ein Vertreter oder eine Vertreterin des nebenberuflichen Lehrpersonals, 6. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Studierenden des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, 7. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Auszubildenden für den mittleren Polizeivollzugsdienst (2) Die Mitglieder des hauptberuflichen Lehrpersonals aus jeder Fachgruppe, die Lehrbeauftragten und die Studierenden und Auszubildenden wählen jeweils aus ihrer Mitte die Mitglieder nach Absatz 1 Nrn. 4 bis 7 sowie eine jeweils gleiche Zahl von Stellvertretern. Das Nähere regelt die Wahlordnung der Fachhochschule Polizei. (3) Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nrn. 4 und 5 beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 werden zu Beginn des Studiums für den gehobenen Polizeivollzugsdienst oder der Ausbildung gewählt. Die Mitgliedschaft endet mit Aufgabe der Lehrtätigkeit oder mit Beendigung des Studiums für den gehobenen Polizeivollzugsdienst oder der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienst. Dem Mitglied nach Absatz 1 Buchst. b Nr. 7 kommt ausschließlich eine beratende Funktion zu. 7 Rektor oder Rektorin (1) Der Rektor oder die Rektorin wird nach Anhörung des Senats von dem für die Polizei zuständigen Ministerium bestellt. Die Stelle ist grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. Zum Rektor oder zur Rektorin können Personen mit der Befähigung zum Richteramt oder mit abgeschlossenem Hochschulstudium oder Professoren oder Professorinnen bestellt werden. (2) Der Rektor oder die Rektorin leitet die Fachhochschule Polizei und vertritt und repräsentiert die Fachhochschule Polizei nach außen. Der Rektor oder die Rektorin ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Beschäftigten der Fachhochschule Polizei und der Studierenden für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und Auszubildenden für den mittleren Polizeivollzugsdienst. Die Regelungen über die Dienstvorgesetzten bleiben unberührt. Der

4 Rektor oder die Rektorin sorgt für die Vorbereitung und die Durchführung der Beschlüsse des Senats. 8 Prorektor oder Prorektorin (1) Der Prorektor oder die Prorektorin vertritt den Rektor oder die Rektorin im Verhinderungsfall in Angelegenheiten, die nicht Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten sind. (2) Die Funktion des Prorektors oder der Prorektorin bleibt einem Beamten oder einer Beamtin des höheren Polizeivollzugsdienstes vorbehalten. Der Prorektor oder die Prorektorin wird vom dem für die Polizei zuständigen Ministerium ernannt. Die Stelle ist grundsätzlich auszuschreiben. (3) Sofern ein Polizeivollzugsbeamter oder eine Polizeivollzugsbeamtin des höheren Polizeivollzugsdienstes zum Rektor oder Rektorin bestellt wird, können ihm oder ihr durch das für die Polizei zuständige Ministerium die Wahrnehmung der Aufgaben des Prorektors oder der Prorektorin übertragen werden. In diesem Fall kann auf die Ernennung eines Prorektors oder einer Prorektorin verzichtet werden. 9 Kanzler oder Kanzlerin (1) Der Kanzler oder die Kanzlerin wird nach Anhörung des Senats von dem für die Polizei zuständigen Ministerium ernannt. Voraussetzung ist die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst. Die Stelle ist grundsätzlich auszuschreiben. (2) Der Kanzler oder die Kanzlerin führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Der Kanzler oder die Kanzlerin ist ständiger Vertreter oder Vertreterin des Rektors oder der Rektorin in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten, Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt und erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten nach den Richtlinien und im Auftrag des Rektors oder der Rektorin. 10 Aufgaben des Senats (1) Der Senat beschließt die Ordnungen der Fachhochschule Polizei. Darüber hinaus berät und unterstützt er den Rektor oder die Rektorin in grundsätzlichen Angelegenheiten und fördert die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und vergleichbaren in- und ausländischen, insbesondere europäischen Einrichtungen. (2) Zu den grundsätzlichen Angelegenheiten zählen insbesondere: 1. die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen einer Anhörung der Fachhochschule Polizei beim Erlass oder bei der Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und bei der Aufstellung von Ausbildungs- und Studienplänen,

5 2. die Behandlung von Grundsatzfragen mit den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen, 3. die Mitwirkung bei der Organisation und Planung der weiteren Entwicklung der Fachhochschule Polizei, 4. die Anhörung zur Aufstellung des Haushaltsvoranschlages und zur Verteilung der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Personalstellen und Sachmittel. 11 Gliederung Zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Lehre, Forschung und Weiterbildung gliedert sich der Lehrund Ausbildungsbetrieb der Fachhochschule Polizei in Fachgruppen. Zahl und Aufgaben der Fachgruppen werden von der Fachhochschule Polizei durch Ordnungen festgelegt. Das Lehrpersonal der Fachhochschule Polizei gehört je einer Fachgruppe an. 12 Fachgruppenleitung Die Leiter oder die Leiterinnen der Fachgruppen werden nach Anhörung des Senats von dem für die Polizei zuständigen Ministerium bestellt. Die Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. Sie müssen als Professoren oder Professorinnen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder Lehrkräfte des höheren Dienstes dem hauptberuflichen Lehrpersonal angehören. Sie führen die Geschäfte der Fachgruppen. Sie sind Vorgesetzte der Fachgruppe zugeordneten Bediensteten und haben darauf hinzuwirken, dass diese ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllen. 13 Fachgruppenkonferenz (1) Für jede Fachgruppe ist eine Fachgruppenkonferenz zu bilden. Der Fachgruppenkonferenz gehören an 1. der Fachgruppenleiter oder die Fachgruppenleiterin als vorsitzendes Mitglied, 2. das der Fachgruppe zugeordnete hauptberufliche Lehrpersonal, 3. eine Person, die das der Fachgruppe zugeordnete nebenberufliche Lehrpersonal vertritt, 4. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Studierenden des gehobenen Polizeivollzugsdienstes und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Auszubildenden des mittleren Polizeivollzugsdienstes; 6 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Für die Wahl der Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 3 und 4 gilt 6 Abs. 2 und 3 entsprechend.

6 (2) Die einer Fachgruppe zugeordneten hauptberuflichen Lehrkräfte können einer weiteren Fachgruppenkonferenz mit beratender Stimme angehören, wenn sie ein dieser Fachgruppe zugeordnetes Fach ständig unterrichten. (3) Die Fachgruppenkonferenz berät und unterstützt den Rektor oder die Rektorin. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen der Fachgruppe und den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen und wirkt bei allen wesentlichen Angelegenheiten der Fachgruppe mit, insbesondere 1. Aufstellung des Studien- und Ausbildungsplans unter Angabe von Lernzielen, Zeitansätzen und Ausbildungsstationen und dessen Abstimmung mit den anderen Fachgruppen, 2. Abstimmung der Studien- und Ausbildungsinhalte auf die Erfordernisse in der Praxis, 3. Erarbeitung neuer Lehrmethoden und Erstellen von Lehr- und Unterrichtsmaterial, 4. Organisation des Studien- und Ausbildungsbetriebs, 5. Durchführung von anwendungsorientierten Forschungsvorhaben, 6. Erarbeitung von Kriterien für Leistungsbewertungen in der Fachgruppe, 7. Unterbreitung von Vorschlägen für die Zusammenarbeit mit den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen. 14 Hauptberufliches Lehrpersonal (1) Die Lehraufgaben in den Fachgruppen werden von Professoren und Professorinnen, von hauptamtlich tätigen Lehrkräften des höheren Dienstes sowie von hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben wahrgenommen (2) Als Professor oder Professorin kann berufen werden, wer die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen nach 35 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfüllt. (3) Professoren und Professorinnen können im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren oder als Angestellte mit einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Die Berufung eines Professors oder einer Professorin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit setzt eine einjährige Tätigkeit als Professor oder Professorin im Beamtenverhältnis auf Probe voraus, sofern der Bewerber oder die Bewerberin noch nicht mindestens drei Jahre hauptberuflich als Lehrkraft an einer Hochschule oder Fachhochschule tätig war. 38 Abs. 3 bis 6 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt gilt entsprechend. (3a) Die Professoren und Professorinnen nehmen die der Fachhochschule Polizei obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in

7 dem von ihnen vertretenen Fachgebiet selbständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Fachhochschule Polizei mitzuwirken und Prüfungen abzunehmen. Sie sind nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fachgebiet zu forschen. (4) Soweit überwiegend eine Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren oder Professorinnen verlangt, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Für sie gelten die Einstellungsvoraussetzungen des 43 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nicht. (5) Professorenstellen sind von dem für die Polizei zuständigen Ministerium öffentlich auszuschreiben. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Die Fachgruppenkonferenz unterbreitet dem Senat den Berufungsvorschlag, der die Namen von drei Personen in einer Reihenfolge und eine ausreichende Begründung enthalten muss. Dem Berufungsvorschlag sind für die darin aufgenommenen Kandidaten oder Kandidatinnen jeweils zwei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet ausgewiesenen Wissenschaftlern oder Wissenschaftlerinnen beizufügen, von denen in der Regel eine Person der Fachhochschule Polizei nicht angehören darf. Die Gutachten sollen den besonderen Bedürfnissen der Lehre Rechnung tragen. Das für die Polizei zuständige Ministerium ist an die Berufungsvorschläge nicht gebunden. Beabsichtigt das für die Polizei zuständige Ministerium, eine nicht vorgeschlagene Person zu berufen, so ist der Fachhochschule Polizei vor der Berufung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. (6) Stellen für hauptberuflich tätige Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind grundsätzlich auszuschreiben. (7) Das hauptberufliche Lehrpersonal wird von der Fachhochschule Polizei im Rahmen ihrer personalrechtlichen Befugnisse berufen und bestellt. Die Berufung von Professoren oder Professorinnen erfolgt durch das für die Polizei zuständige Ministerium, dass das Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium herstellt.. (8) Die für Beamte und Angestellte geltenden Vorschriften sind auf das Lehrpersonal anwendbar. Die Regelung besonderer Rechte und Pflichten des Lehrpersonals bleibt dem für die Polizei zuständigen Ministerium vorbehalten. (9) Das für die Polizei zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung für das hauptberufliche Lehrpersonal der Fachhochschule Polizei durch Verordnung zu regeln. Dabei sind die unterschiedlichen Dienstaufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.

8 15 Nebenberufliches Lehrpersonal (1) Zur Ergänzung des Lehrangebots und zur Vermittlung von Spezialkenntnissen können Lehraufträge erteilt werden. (2) Für ausgewählte Lehraufgaben kann nebenberufliches Lehrpersonal nach 47 und 49 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bestellt werden. (3) Das Lehrpersonal nach Absatz 2 wird auf Vorschlag des Senats von dem für die Polizei zuständigen Ministerium bestellt. 17 Zulassung zum Studium, Ausbildungs- und Prüfungsordnung (1) Die Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst, das Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst sowie die Aufstiegsausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst richten sich nach dem geltenden Beamtenrecht. (2) Gaststudierende können durch das für die Polizei zuständige Ministerium zugelassen werden. 18 Vertretung der Studierenden und Auszubildenden (1) Zur Wahrnehmung der Belange der Studierenden und Auszubildenden gegenüber der Fachhochschule Polizei wird eine Studenten- und Auszubildendenvertretung gebildet. (2) Mitglieder sind die jeweiligen Vertreter der Studierenden und Auszubildenden im Senat und in den Fachgruppenkonferenzen. Die Studenten- und Auszubildendenvertretung vertritt die Belange der Studierenden und Auszubildenden. Sie pflegt die überregionalen und internationalen Beziehungen insbesondere zu Studenten und Auszubildenden für den Polizeivollzugsdienst anderer Hochschulen und Polizeischulen. (3) Die Fachhochschule Polizei unterstützt die Studenten- und Auszubildendenvertretung nach Maßgabe des Haushalts bei der räumlichen, materiellen sowie der finanziellen Ausstattung. 19 Prüfung, Hochschulgrade (1) Die Ausbildung für den mittleren und das Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst wird mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung abgeschlossen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Näheres regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

9 (2) Die Studierenden für den gehobenen Polizeivollzugsdienst können nach bestandener Laufbahnprüfung den Hochschulgrad Diplom-Verwaltungswirt / -in Polizei mit dem Zusatz FH erwerben. Das setzt eine eigenständige wissenschaftliche Arbeit (Diplomarbeit) mit öffentlicher Verteidigung voraus. Die Diplomarbeit ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach bestandener Laufbahnprüfung bei der Fachhochschule Polizei einzureichen. Näheres regelt die Fachhochschule Polizei in einer Diplomierungsordnung. 20 Hochschulrechtliche Stellung Für die Fachhochschule Polizei findet das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe dieses Gesetzes Anwendung. 21 Sonderbestimmungen (1) Soweit der Fachhochschule Polizei die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes durch Verordnung nach 2a Abs. 1 Nr. 2 übertragen wird, sind die Wahlen für die Mitglieder des Senats nach 6 Abs. 1 Buchst. b und für die Mitglieder der Fachgruppenkonferenzen nach 13 Abs. 1 Satz 2 Nm. 3 und 4 spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten der Verordnung durchzuführen. (2) Bis zur Neuwahl nehmen der Senat und die Fachgruppenkonferenzen ihre Aufgaben in der bestehenden personellen Zusammensetzung wahr. Aufhebungsvorschrift Die Verordnung über Sonderaufgaben der Fachhochschule der Polizei vom 09. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 883) wird aufgehoben. Neubekanntmachung Das für die Polizei zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes 1 über die Fachhochschule in der vom Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei vom 14. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 34)

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