Ordnung der Hochschule für Künste Bremen über die Vergabe von Lehraufträgen (Lehrauftragsordnung)
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- Klaudia Bader
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1 Ordnung der Hochschule für Künste Bremen über die Vergabe von Lehraufträgen (Lehrauftragsordnung) Der Rektor der Hochschule für Künste Bremen (HfK) hat am gemäß 110 Abs. 3 Bremisches Hochschulgesetz (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem. GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) die vom Akademischen Senat am beschlossene Lehrauftragsordnung in der nachstehenden Fassung genehmigt. 1 Grundsatz (1) Lehraufträge sind nur zu vergeben, wenn sie zur Versorgung des Lehrangebots notwendig sind und das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet wird. Vergütete Lehraufträge dürfen insbesondere dann nicht erteilt werden, wenn das betreffende Fach vom vorhandenen hauptamtlichen Lehrpersonal abgedeckt werden kann. (2) Lehraufträge können erteilt werden a) zur Ergänzung, Erweiterung und Sicherstellung des Lehrangebots, b) für einen durch hauptamtliche Lehrkräfte vorübergehend nicht gedeckten Lehrbedarf, c) für einen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptberuflicher Lehrkräfte nicht rechtfertigt, d) für Lehrveranstaltungen, für die ein Praxisbezug erforderlich oder erwünscht ist, e) für künstlerische und/oder wissenschaftliche Weiterbildungsangebote. (3) Die Begründung der Notwendigkeit des Lehrauftragsverhältnisses erfolgt durch die Studiendekanin oder den Studiendekan. Sie oder er überprüft den inhaltlichen Bedarf für den Lehrauftrag als Bestandteil des Lehrangebots, des Vorliegens der erforderlichen Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers sowie die korrekte Zuordnung der Lehrauftragsart. Sie oder er ist verantwortlich für die Anbahnung der Lehraufträge und unterbreitet der Dekanin oder dem Dekan diesbezügliche Vorschläge ( 89 Abs. 4 BremHG). (4) Lehraufträge sind zeitlich befristet zu erteilen; in der Regel für ein und max. für zwei Semester. (5) Die Vergabe der Lehraufträge erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor. Die Begründung der Lehrauftragsverhältnisse erfolgt durch die Kanzlerin oder den Kanzler der Hochschule. Sie oder er überprüft die Anträge auf Erteilung eines Lehrauftrags im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Ordnung. (6) Die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags (Gender und Diversity) und die Integration chronisch kranker und behinderter Menschen nach 4 BremHG ist sowohl bei der Anbahnung als auch bei der Vergabe von Lehraufträgen zu berücksichtigen. (7) Die Frauenbeauftragte ist berechtigt, Vorschläge zur Anbahnung und Vergabe von Lehraufträgen zu machen. 1
2 2 Lehrauftragsarten (1) Es können Lehraufträge erteilt werden für professorale Lehre und nicht professorale Lehre. (2) Professorale Lehre liegt vor, wenn es sich um einen ausschließlich durch Professorinnen und Professoren zu vermittelnden Lehrstoff handelt ( 16 Abs. 1 BremHG), d. h. die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung und Lehre vorliegt. (3) Nichtprofessorale Lehre liegt bei einer Lehrtätigkeit vor, die sonst von Lehrkräften für besondere Aufgaben und/oder künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen bzw. wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommen wird ( 24 BremHG), also überwiegend praktische Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers erfordern. 3 Qualifikationsanforderungen (1) Lehraufträge als Ersatz für Professorinnen- oder Professorentätigkeit sollen grundsätzlich nur an Personen erteilt werden, die über ein abgeschlossenes künstlerisches und/oder wissenschaftliches Hochschulstudium und pädagogische Eignung verfügen und eine einjährige Berufspraxis an einer Hochschule nachweisen können ( 116 Abs. 3 BremBG). Der Nachweis kann auch durch hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis (z. B. durch Konzerttätigkeit und andere künstlerisch-gestalterische Leistungen usw., wissenschaftliche oder künstlerische Publikationen, Vortragstätigkeit) und pädagogische Eignung erbracht werden ( 116 Abs. 6 BremBG). (2) Lehraufträge als Ersatz für Lehrkräfte für besondere Aufgaben und/oder künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden an Personen erteilt, die über ein abgeschlossenes künstlerisches und/oder wissenschaftliches Hochschulstudium oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Der Nachweis einer zwei- bis dreijährigen Berufserfahrung ist wünschenswert. Bei Personen, die nicht über eine zwei- bis dreijährige Berufserfahrung und/oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen, muss die Studiendekanin oder der Studiendekan des jeweiligen Fachbereichs die gleichwertige Qualifikation schriftlich bestätigen. 4 Umfang der Lehraufträge und Personenkreis (1) Der an eine Person erteilte Lehrauftrag und die Summe mehrerer ihr erteilten Lehraufträge dürfen die Hälfte der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht überschreiten. In jedem Fall ist der zeitliche Umfang des Lehrauftrags so zu begrenzen, dass der Rahmen nebenberuflicher Tätigkeit nicht überschritten wird und die Selbstän- 2
3 digkeit der Tätigkeit im Sinne des Steuerrechts und des Sozialversicherungsrechts gewahrt bleibt. Der Umfang eines Lehrauftrages bemisst sich in Semesterwochenstunden (SWS) und kann nach 26 Abs. 2 BremHG wie folgt betragen: a. für künstlerische Lehre bis zu 8,5 SWS b. für wissenschaftliche Lehre bis zu 4,5 SWS c. für Lehre als Ersatz für Lehrkräfte für besondere Aufgaben bis zu 11,5 SWS (2) An hauptamtlich Beschäftigte der Hochschule dürfen Lehraufträge im Rahmen der Bestimmungen der Nebentätigkeitsverordnung nur erteilt werden, a. bei vorliegender Beurlaubung im Hauptamt, b. als vergüteter Lehrauftrag in postgradualen Aufbau- und Weiterbildungsstudiengängen, wenn keine Entlastung im Hauptamt erteilt wurde und der zeitliche Rahmen des Lehrauftrags über die dienstliche oder dienstvertragliche Verpflichtung zur selbstständigen Lehre hinausgeht. (3) Lehraufträge können nach folgenden Maßgaben auch an Angehörige der folgenden Personengruppen erteilt werden, soweit sie die jeweiligen Qualifikationsanforderungen nach 3 dieser Ordnung erfüllen: a) An Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren der HfK, die nicht Hochschulbedienstete sind, kann ein Lehrauftrag erteilt werden, wenn die Lehrveranstaltung zur Vollständigkeit des Lehrangebots erforderlich ist und nicht im Rahmen ihrer festzulegenden Lehrverpflichtung nach 25 Abs. 2 BremHG geleistet werden kann. b) An externe Vollzeit-Bedienstete der Freien Hansestadt Bremen (FHB) mit der Einschränkung, dass der Umfang in der Regel 5, aber nicht mehr als 6 SWS betragen darf, für Teilzeit-Bedienstete der FHB bemisst sich der Umfang nach 4 Abs. 1 dieser Ordnung. Nebentätigkeitsrechtliche Voraussetzungen für die Übernahme eines Lehrauftrages bleiben unberührt. 5 Vergütung (1) Der Lehrauftrag ist in der Regel zu vergüten. Dies gilt grundsätzlich nicht, wenn die oder der Lehrbeauftragte im öffentlichen Dienst der FHB hauptberuflich beschäftigt ist, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass eine Entlastung im Hauptamt nicht möglich ist oder wenn die Tätigkeiten dem Hauptamt zugeordnet werden. (2) Die Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst in der jeweils gültigen Fassung. (3) Die Bemessung der Vergütung richtet sich nach der Art des Lehrauftrages. (4) Sofern ein Lehrauftrag nicht durchgeführt wird aus Gründen, die die oder der Lehrbeauftragte nicht zu vertreten hat, kann auf Antrag ein nachgewiesener angemessener Vorbereitungsaufwand vergütet werden. 3
4 Lehrauftragsstunden, die aus von der oder dem Lehrbeauftragten nicht zu vertretenden Gründen ausfallen, können auf Antrag vergütet werden. (5) Die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Lehrauftrages entstehenden Fahrtkosten können erstattet werden, wenn die nötigen Mittel vorhanden sind; hierbei ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die Zuständigkeit liegt bei der Kanzlerin oder beim Kanzler oder einer von ihr oder ihm autorisierten Person. (6) Lehraufträge sind monatlich abzurechnen. Die Schlussabrechnungen sind semesterweise vom jeweiligen Fachbereich zu prüfen und nach dem Vier-Augen-Prinzip sachlich richtig gegenzuzeichnen. 6 Finanzierung (1) Das Rektorat weist den Fachbereichen jährlich Mittel u. a. für die Finanzierung von Lehraufträgen zu. Hierbei sind die Zentralen Frauenbeauftragten beratend zu beteiligen ( 81 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. 6 Abs. 6 Satz 1 BremHG). (2) Die Dekanin oder der Dekan entscheidet auf Vorschlag der Studiendekanin oder des Studiendekans, in welchem Umfang die dem Fachbereich vom Rektorat zugewiesenen Mittel für Lehraufträge verwendet werden ( 89 Abs. 5 Nrn i. V. m. 89 Abs. 4 BremHG). 7 Rechtsstellung und Aufgaben der Lehrbeauftragten (1) Die Lehrbeauftragten stehen in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Sie nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. Sie gestalten die Lehrveranstaltungen nach den Festlegungen im Lehrauftrag inhaltlich und methodisch in eigener Verantwortung und berücksichtigen dabei die einschlägigen Prüfungsordnungen und Modulbeschreibungen. Sie sind zur Teilnahme an den zu ihrer Lehrveranstaltung zugehörigen Prüfungsverfahren verpflichtet. Die Teilnahme am Prüfungsverfahren betrifft auch ein sich gegebenenfalls anschließendes Rechtsbehelfsverfahren. (2) Die Prüfungsbefugnis der Lehrbeauftragten bezieht sich nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Lehre auf das vertretene Fachgebiet und die Lehrinhalte der durchzuführenden Lehrveranstaltung. Sie setzt mindestens die durch die Prüfung festzustellende Qualifikation voraus. Soweit die Prüfungsbefugnis weitere Fachanteile oder Prüfungsgebiete einschließen soll, beschließt dies der zuständige Prüfungsausschuss. (3) Die Lehrbeauftragten sind verpflichtet, nach Abschluss des Lehrauftrags über die durchschnittliche Teilnehmerzahl an der Lehrveranstaltung bzw. den durchgeführten Prüfungen zu berichten. Sie sind weiterhin verpflichtet, dem zuständigen Studiendekan oder der zuständigen Studiendekanin unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn an einer Lehrveranstaltung nicht die zugrunde gelegte Mindestteilnehmerzahl erreicht ist, eine Lehrveranstaltung nicht zustande gekommen ist, im Lauf des Semesters abgebrochen oder im Umfang eingeschränkt wird. 4
5 8 Schlussbestimmungen (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Genehmigung durch den Rektor in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Lehrauftragsordnung der Hochschule für Künste Bremen vom 26. Januar 2006 außer Kraft. Bremen, den gez. Prof. Dr. Manfred Cordes Rektor der Hochschule für Künste 5
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