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1 Arbeitsplatzevaluierung für das Dryfix System gem. 5 ASchG April 2015

2 Inhalt 1 Tätigkeitsbeschreibung und Inhaltsstoffe Technische Daten und Verarbeitungshinweise Risikobeurteilung des Arbeitsstoffes nach AUVA Evaluierungsunterlage E PSA-V Verordnung Persönliche Schutzausrüstung VGÜ Eignungs- und Folgeuntersuchungen VEXAT Verordnung explosionsfähiger Atmosphären KJBG Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz MSchG - Mutterschutzgesetz Unterweisungen Maßnahmenblatt Zusammenfassung Verwendete Unterlagen Beilagen Ersteller/Information... 9 Tel.: Seite 2/9

3 1 Tätigkeitsbeschreibung und Inhaltsstoffe Das Porotherm Dryfix System wird zur Errichtung von tragenden und nichttragenden Wänden verwendet. Dazu wird der Kleber mittels Aerosoldosen auf den Ziegel in Schaumform aufgetragen. Dryfix ist ein Kleber auf PU Basis und die Handhabung erfolgt wie übliche PU-Schäume. Isocyanat als einer der Hauptbestandteile von Dryfix gilt seit längerer Zeit als Risikostoff, weil es z.b. Augen-, Haut- und Atemwegsreizungen verursachen kann. Als Treibmittel wird ein Propan/Butan/Dimethylether Gemisch verwendet. Tris(2-chlor-1-methylethyl)phosphat ist eine chemische Verbindung aus der Stoffgruppe der Phosphorsäureester. Es wird als Weichmacher und Viskositätsregulator mit flammhemmenden Eigenschaften in Dryfix eingesetzt. 2 Technische Daten und Verarbeitungshinweise Brandverhaltens-Klasse (nach EN ): Inhalt Umgebungstemperatur: Doseninhaltstemperatur: Temperaturbeständigkeit: Klebefreiheit: Schneidbar: Aushärtungszeit: E 750 ml -5 o C bis +35 o C min. +10 o C, ideal +20 o C bis +25 o C -40 o C bis +100 o C bei 18 o C/60% rf ca. 3-5 min bei 18 o C/60% rf ca min 1,5-5 Std., abhängig von Temperatur und rel. Luftfeuchtigkeit 3 Risikobeurteilung des Arbeitsstoffes nach AUVA Evaluierungsunterlage E4 In diesem Evaluierungsleitfaden der AUVA werden die Gesundheitsgefahren beim Umgang mit chemischen Arbeitsstoffen durch Einatmen, Aufnahme durch die Haut und Verschlucken berücksichtigt. Tel.: Seite 3/9

4 Die Evaluierung chemischer Gefahren nach dieser Methode erfolgt sowohl arbeitsstoffbezogen als auch arbeitsplatzbezogen mit Hilfe von Listen. Dieses Evaluierungsverfahren bietet eine Hilfe, allfällige Verbesserungen für den Gesundheitsschutz festzustellen und Verbesserungsmaßnahmen nach Priorität(en) zu reihen. Das vorliegende Verfahren ermöglicht keine quantitative Aussage über das Gefahrenpotential oder das Gesundheitsrisiko. Es eignet sich nicht für eine Berechnung toxischer Risken oder für den quantitativen Vergleich toxischer Wirkungen. Das Verfahren orientiert sich vorwiegend an den Bestimmungen des Chemikalienrechts und erfasst somit keine Gefahren, die möglicherweise durch nicht als gefährlich eingestufte Stoffe auftreten können (z.b. Ersticken durch Stickstoff, Ertrinken im Wasser). Ebenfalls nicht berücksichtigt wird die Möglichkeit eines Störfalls (z.b. Bersten von Behältern oder Leitungen, Versagen von Schutzmaßnahmen). Die Zuordnung von Punkten zu den gefährlichen Stoffen wurde mit Experten, u.a. vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitssicherheit (BIA) in Deutschland, abgestimmt. A) Risikoeinstufung Stoff Stoffwirkung: akut Wa = 6 chronisch Wch = 12 Freisetzungsvermögen: < 1 mb F = 0,33 Daraus ergibt sich eine Risikoeinstufung von 5,94 in einer Skala von 0 bis >32 B) Risikoeinstufung Arbeitsplatz Technische Situation: T =12 Organisatorische Voraussetzung: O = 16 Personenbezogene Voraussetzungen: P = 11 für einen Fachmann P = 14 für einen Lehrling Daraus ergibt sich eine Risikoeinstufung von 38 bei einem Fachmann bzw. 41 bei einem Lehrling in einer Skala von 0 bis 110. Tel.: Seite 4/9

5 C) Gesamtbewertung nach AUVA Aus obigen Daten ergibt sich sowohl bei einem Fachmann als auch bei einem Lehrling Risikoklasse 2. D) Risikomatrix Daraus ergibt sich folgende Risikoeinstufung für einen Fachmann bzw. Lehrling. F L R a... Risikoeinstufung Arbeitsplatz R s... Risikoeinstufung Arbeitsstoff; inhalatives Risiko F. Fachmann L. Lehrling 4 PSA-V Verordnung Persönliche Schutzausrüstung Bei sachgerechter Anwendung von Dryfix mit einer Schaumpistole sollten keine Kleberreste auf den Arbeitnehmer einwirken. Zusätzlich zur langärmeligen Arbeitskleidung ist folgende Schutzausrüstung zu verwenden: Ein Atemschutz ist im Freien und bei guter Raumbelüftung nicht erforderlich. Kann dies nicht gewährleistet werden, ist ein Atemfiltergerät gem. EN (Filter A-P2) zu verwenden. Tel.: Seite 5/9

6 Die Auswahl eines geeigneten Schutzhandschuhs ist nicht nur vom Material, sondern auch von weiteren Qualitätsmerkmalen abhängig. Es muss einerseits ein ausreichend mechanischer Schutz und andererseits ein Schutz gegen die vorhandenen Chemikalien gegeben sein (zb MaxiFlex Ultimate Arbeitshandschuhe mit Nitril-Beschichtung). Nicht geeignet sind Handschuhe aus PVC oder PE. Werden Handschuhe oder Arbeitskleidung kontaminiert, sind diese umgehend zu wechseln! Außerdem ist eine Schutzbrille gem. EN 166 zu verwenden. 5 VGÜ Eignungs- und Folgeuntersuchungen Zu diesem Zweck erfolgten repräsentative Arbeitsplatzmessungen durch ein Zivilingenieurbüro für technische Chemie (siehe Anhang 2). Aus dem Prüfbericht geht hervor, dass die in der VGÜ unter 2 Abs. 1 Z. 24 untersuchungspflichtigen Isocyanate in einem Ausmaß unterhalb der Nachweisgrenze von 0,002 mg/m 3 festgestellt wurden. Der Grenzwert gem. GKV 2011 liegt bei 0,05 mg/m 3. Bis zu einem Expositionsausmaß von "50%" haben Eignungs- und Folgeuntersuchungen zu unterbleiben. Es besteht daher keine Untersuchungspflicht. 6 VEXAT Verordnung explosionsfähiger Atmosphären Der Stoff mit der geringsten unteren Explosionsgrenze (UEG) im Stoffgemisch des Klebers ist Iso- Butan mit 31 g/m 3 (1,40 Vol-%). Das Messwert-Maximum bei repräsentativen Messungen (s. Prüfbericht Anhang 2) entsprach 2,5 g/m 3. Dies entspricht ca. 8 % der UEG. Ein explosionsgefährdeter Bereich liegt jedoch nur dann vor, wenn 50 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) erreicht werden können. Unter normalen Arbeitsbedingungen mit ausreichender Durchlüftung kann daher davon ausgegangen werden, dass keine Explosionsgefahr besteht. Tel.: Seite 6/9

7 7 KJBG Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz Im Rahmen der Ausbildung von Lehrlingen darf der Jugendliche unter Aufsicht durch einen nachweislich geschulten Verarbeiter mit dem Kleber arbeiten. 8 MSchG - Mutterschutzgesetz Werdende und stillende Mütter dürfen für die Arbeiten mit dem Kleber nicht herangezogen werden. 9 Unterweisungen Intervall Arbeitnehmer- Innengruppe Verantwortlich Rechtsgrundlage/ Richtlinie Regelmäßige allgemeine Unterweisung nach arbeitsbedingten Änderungen jährlich alle 14 ASchG/ 7 PSA-V anlassbezogen anlassbezogen Arbeitgeber 14 ASchG nach Unfällen anlassbezogen anlassbezogen Arbeitgeber 14 ASchG 10 Maßnahmenblatt Erforderliche Maßnahmen / Beschreibung der Maßnahmen Verantwortlich Erledigen bis Erledigt am durch Es dürfen nur MitarbeiterInnen mit den erforderlichen Fachkenntnissen mit der Tätigkeit beauftragt werden Bauleiter Porotherm Dryfix darf nur bestimmungsgemäß als Kleber für Ziegel verwendet werden Mitarbeiter Sämtliche Schutzausrüstungen (PSA) sind bestimmungsgemäß zu verwenden Mitarbeiter Tel.: Seite 7/9

8 Erforderliche Maßnahmen / Beschreibung der Maßnahmen Verantwortlich Erledigen bis Erledigt am durch Sämtlich Zündquellen sind während der Arbeit mit Dryfix (Rauchen, Schweissarbeiten etc.) zu vermeiden Druckgaspackungen dürfen nur im Ausmaß des Tagesbedarfs bereitgestellt und nicht erhitzt werden Unterweisungen sind regelmäßig durchzuführen Ein Hautschutzplan für die Mitarbeiter ist zu erstellen unter Mithilfe des AMed Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen ist für eine geeignete Durchlüftung zu sorgen 11 Zusammenfassung ja nein Notizen Sind Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich? ( 49 ASchG, 2 VGÜ) Sind Bereichs- oder Gefahrenkennzeichnungen erforderlich? Sind Zutrittsbeschränkungen erforderlich? s. VGÜ Betrachtung Kennzeichnung der Baustelle Zutritt für unbefugte Personen verboten Sind Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahr erforderlich? ( 3 Abs. 3 u. 4 ASchG) Ist eine spezielle Information in der Brandschutzordnung oder den Brandschutzplänen anzugeben? Muss ein Explosionsschutzdokument erstellt werden? Umgang mit Druckgaspackungen und entzündlichen Stoffen s. VEXAT Betrachtung Tel.: Seite 8/9

9 12 Verwendete Unterlagen ASchG i.d.g.f mit seinen Verordnungen KJBG i.d.g.f mit KJBG-V MSchG Einführungserlass des ZAI zur VGÜ 2014 Verarbeitungshinweise der Fa. Wienerberger SD Blatt vom /Ver. 4.0 Evaluierungsunterlagen der AUVA Messbericht von Zivilingenieurbüro f. Techn. Chemie Dr. H.G. Meisterhofer vom Beilagen Anhang 1: Sicherheitsdatenblatt Anhang 2: Prüfbericht Arbeitsplatzmessungen Gefahrstoffe vom Ersteller/Information AMZ Mödling Dieses Dokument muss beim Eintritt von Gründen laut 4 Abs. 4 und 5 (z.b. Unfall, begründeter Verdacht einer arbeitsbedingten Erkrankung, neue Arbeitsmittel, -stoffe, -verfahren, begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates) überprüft und gegebenenfalls angepasst werden! Tel.: Seite 9/9

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