Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an Vereine zur Förderung des Sports (Sportförderungsrichtlinien)

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1 Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an Vereine zur Förderung des Sports (Sportförderungsrichtlinien) 1 Allgemeine Grundsätze und Bewilligungsbestimmungen 2 Zweckgebundene Sportförderung 2.1 Eigene und angepachtete Sportstätten 2.2 Bau von Sportstätten 2.3 Anschaffung von Sportgeräten 2.4 Allgemeine Jugendzuschüsse 2.5 Teilnahme an Meisterschaften 2.6 Sportveranstaltungen 2.7 Sportbegegnungen im Ausland 2.8 Jubiläen Zuwendungen 2.9 Förderung des Sportabzeichenwettbewerbs 2.10 Förderung von Schulsportwettbewerben 3 Inkrafttreten 1 Allgemeine Grundsätze und Bewilligungsbestimmungen 1.1. Die Stadt Celle kann die in ihrem Gebiet ansässigen Sportvereine, sofern der Verein 1. für jedermann offen und gemeinnützig im Sinne der Abgaben-Ordnung in der jeweils gültigen Fassung ist, 2. Jugendarbeit leistet, 3. Mitglied im Kreissportbund (KSB) und damit im Landessportbund Niedersachsen angeschlossen, u.a. durch Gewährung von finanziellen Zuschüssen zur Förderung des Sports nach Maßgabe nachfolgender Richtlinien unterstützen. 1.2 Ein Rechtsanspruch auf die in diesen Richtlinien festgelegten Zuschüsse, die nur im Rahmen der jeweiligen Haushaltsansätze gewährt werden, besteht nicht. In besonders begründeten Fällen können Zuschüsse auch abweichend von den Richtlinien nach Vorbereitung durch den Sportausschuss vom Verwaltungsausschuss bzw. Rat oder von der Verwaltung gewährt werden. Die Gleichbehandlung aller Zuschussempfänger ist hierbei besonders zu berücksichtigen. Die Entscheidungsgründe sind schriftlich festzuhalten. 1.3 Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Anträge sind in jedem Fall vor Beginn einer Maßnahme einzureichen. Anträge, die nach Beginn der Maßnahme gestellt werden, bleiben von einer Bezuschussung ausgeschlossen. 1.4 Die Stadt Celle geht davon aus, dass der Verein Beiträge nach den Richtlinien des LSB erhebt und eine angemessene Eigenleistung erbringt. Soweit Zuschüsse Dritter (z.b. Bund, Land, LSB, KSB, Landkreis Celle o.a.) zu erwarten sind, müssen diese beantragt und mit in Anspruch genommen werden. Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan beizufügen. 1.5 Die Gewährung von Zuschüssen nach 2.2 wird nach Vorbereitung durch den Sportausschuss vom Verwaltungsausschuss beschlossen Über eine Förderung nach den Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.10 entscheidet die Verwaltung endgültig im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Dem Sportausschuss wird einmal jährlich Bericht erstattet. 1.6 Ein Zuschuss ist nur für den im Antrag bezeichneten Zweck zu verwenden. Eine Änderung des Verwendungszwecks ist nur mit Zustimmung der Stadt Celle zulässig, andernfalls ist der Zuschuss zurückzuzahlen. Bleiben die endgültigen Kosten unter der Summe des Voranschlages bzw. des Angebotes, so wird der Zuschuss anteilmäßig gekürzt. Der Überzahlungsbetrag wird zuzüglich

2 angemessener Zinsen zurückgefordert (bankübliche Zinsen). 1.7 Sofern nichts anderes bestimmt wird, ist die Verwendung des Zuschusses durch Vorlage eines detaillierten Verwendungsnachweises unter Beifügung von Originalbelegen nachzuweisen. Der Termin hierfür wird vom Sportamt mitgeteilt. Wird der Verwendungsnachweis nach zweimaliger Erinnerung nicht vorgelegt oder die Verzögerung nicht begründet, ist der Zuschussbetrag an die Stadt Celle zurückzuzahlen. Ziff. 1.2 Abs. 2 dieser Richtlinien ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Stadt Celle ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses durch Einsicht in die Bücher und sonstige Unterlagen sowie durch örtliche Besichtigung nachzuprüfen. Der Zuschussempfänger ist zu jeder Auskunft hinsichtlich der Verwendung des Zuschusses verpflichtet. 2 Zweckgebundene Sportförderung 2.1 Eigene und angepachtete Sportstätten Zur Entlastung der Vereine, die eigene oder angepachtete Anlagen besitzen und unterhalten, wird im Rahmen der Haushaltsmittel der Stadt Celle ein jährlicher Zuschuss gewährt. Dieser Zuschuss ist schriftlich bis jeden Jahres beim Sportamt der Stadt Celle zu beantragen. In dem Antrag ist zu bestätigen: 1. die zweckentsprechende Verwendung des im Vorjahr gezahlten Zuschusses, 2. die Notwendigkeit der Zahlung, 3. dass Rücklagen aus den Zuschüssen nicht gebildet wurden, 4. dass Änderungen hinsichtlich der Anzahl der Plätze, der Nutzfläche usw. nicht vorgenommen wurden Sachliche Voraussetzungen Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass die Anlage a) von einem Celler Sportverein unterhalten wird, b) im Stadtgebiet Celle gelegen ist, in gutem Zustand und ohne Unfallgefahr sportlich nutzbar ist und den Erfordernissen der c) jeweiligen Sportart entspricht, d) falls nicht voll ausgelastet, auch anderen Sportvereinen und Schulen gegen Zahlung einer Entschädigung entsprechend der Benutzungs- und Entgeltordnung für städt. Sportstätten und Schulsporteinrichtungen in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Benutzung zur Verfügung steht Höhe der Zuschüsse Betriebskostenzuschüsse können bis zur Höhe der nachstehenden Beträge pro Jahr gewährt werden Spielfelder Rasenplatz mind. 20 x 40 m 765,00 EURO Rasenplatz mind. 45 x 90 m 1.915,00 EURO Tennisanlagen je Tennisplatz (Tennen) 255,00 EURO je Tennisplatz (Kunststoff) 50,00 EURO je Tennisplatz (Halle) 205,00 EURO Sportheime Gemeinschafts- u. Wirtschaftsräume je angefangene 10 m² Nutzfläche 23,00 EURO Turnhallen, Gymnastik-, Kraft- u. Schwerathletikräume je angefangene 10 m² nutzbare Sportfläche 38,00 EURO

3 Bootshäuser mit einer Nutzfläche bis 200 m² ohne Außenanlagen 690,00 EURO von m² ohne Außenanlagen 920,00 EURO über 400 m² ohne Außenanlagen 1.200,00 EURO mit einer Nutzfläche bis 200 m² mit Außenanlagen von m² mit Außenanlagen über 400 m² mit Außenanlagen Boots-Steganlage (fest) Boots-Steganlage (beweglich) 920,00 EURO 1.150,00 EURO 1.380,00 EURO 153,00 EURO 306,00 EURO Reitanlagen Reitplatz 383,00 EURO Reithalle mit einer Nutzfläche bis 800 m² 767,00 EURO Reithalle mit einer Nutzfläche über 800 m² 1.150,00 EURO Schießstände je 100 m Stand 54,00 EURO je 50 m Stand 38,00 EURO je 25 m Stand 31,00 EURO je Luftgewehrstand 23,00 EURO Luftsportanlagen Motor- bzw. Segelflugplatz 767,00 EURO Modellflugplatz pauschal 383,00 EURO Flugzeughallen je angefangene 10 m² Nutzfläche 8,00 EURO Werkräume je angefangene 10 m² Nutzfläche 23,00 EURO Kegelbahnen je Kegelspiel (Bahn) 92,00 EURO Benutzung der Schwimmbäder Die Kosten für die Benutzung der Schwimmbäder durch Vereine werden in voller Höhe übernommen Benutzung nichtkommunaler Sportstätten Für die Inanspruchnahme von gebührenpflichtigen Sportstätten (z. B. Tennishalle, Eishalle, Tanzsaal) werden (saisonbedingt) 25 % der Mietkosten übernommen Die Zuschüsse werden vom Sportamt gezahlt. Ein besonderer Verwendungsnachweis ist nicht vorzulegen. Bei neuen Anlagen erfolgt die Bezuschussung ab dem auf die Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme folgenden Haushaltsjahr Erst- und Änderungsanträge auf Betriebskostenzuschüsse sind mit Lage-, Bauund Nutzungsplan bis zu stellen. Anträge, die später eingereicht werden, können nicht berücksichtigt werden. 2.2 Bau von Sportstätten Ersatz, Sanierung und Modernisierung von nicht mehr funktionsgerechten älteren Sportstätten;

4 Verbesserungen und Ausbau sowie Umbau bisher anders genutzter Anlagen zu Sportstätten Höhe und Voraussetzungen Zu den Kosten der unter 2.2 aufgeführten Maßnahmen sowie der Errichtung von Sportheimen und Sportanlagen kann ein Zuschuss bis zur Höhe von 25 % der als angemessen anerkannten Gesamtkosten gezahlt werden, wenn die Maßnahme im allgemeinen, öffentlichen Interesse liegt. Diese Regelung findet Anwendung, sofern die Gesamtkosten für das Vorhaben bis zu EURO betragen. Bauvorhaben mit einem größeren Gesamtvolumen werden im Einzelfall entschieden. a) Für den Bau von Tennisplätzen wird ein Zuschuss bis zu 25 % gewährt, jedoch nicht mehr als EURO je Platz. b) Für den Bau von bedarfsgerechten Schießsportanlagen stellt die Stadt Celle Zuschüsse bis zu 25 % jedoch nicht mehr als je Luftgewehr/Luftpistolenbahn 510,00 EURO je Kleinkaliberbahn, offen 2.050,00 EURO je Kleinkaliberbahn, gedeckt 3.065,00 EURO zur Verfügung. Die zu bebauenden Grundstücke müssen Eigentum der Stadt Celle oder des Vereins sein. Als Ausnahme können Pachtverträge mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren anerkannt werden. Zuschaueranlagen und Umzäunung gelten als zu den Anlagen gehörig und werden nicht besonders bezuschusst. Die Anlage von Parkplätzen wird nicht zum Sportförderungsprogramm gezählt. Kosten für den Grunderwerb sind dann zuschussfähig, wenn auf dem Grundstück eine vom LSB anerkannte Sportart betrieben werden soll. Nicht zuschussfähig sind Kosten für die Erschließung (außerhalb des Grundstücks), für die Geschäftsräume, die als öffentliche Gaststätten betrieben werden, für Wohnungen von Platzwarten und Hausmeistern sowie für Reklameflächen. Zuschüsse werden unter der Voraussetzung bewilligt, dass die Sportstätten für den vorgesehenen Zweck mindestens 30 Jahre erhalten bleiben. Die Anlagen müssen dem Schulsport zur Verfügung stehen, soweit die Platzverhältnisse dieses zulassen. Entfällt eine der in Ziff. 1.1 genannten Voraussetzungen innerhalb von 5 Jahren nach Bewilligung, hat der Verein die gewährten Zuschüsse zurückzuzahlen, soweit nicht die bezuschussten Investitionen der Stadt Celle zugute kommen Antragsverfahren Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass alle anderen Zuschussmöglichkeiten ausgeschöpft werden und der Verein sich an den Kosten des Vorhabens angemessen, d.h. mindestens mit 25 % beteiligt. Entsprechende Bau- und Einrichtungsvorhaben sind beim Sportamt schriftlich zu beantragen. Maßnahmen, die einen Zuschuss von über 5.100,00 EURO begründen würden, sind schriftlich bis zum eines jeden Jahres für das folgende Jahr zu beantragen. Diese gilt insbesondere auch für die Bezuschussung von Tennisplätzen. Der Zuschuss wird gesondert im Haushaltsplan der Stadt Celle ausgewiesen. Zuschussanträge sind schriftlich unter Beifügung von a) Baubeschreibung, b) Bau- und andere Genehmigungen sowie Bauzeichnungen und die genaue Berechnung der voraussichtlichen Kosten, c) Finanzierungs- und Zeitplan, einzureichen. Mit den Arbeiten ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung zu beginnen. Eine zügige Abwicklung muss gewährleistet sein. Die Zahlung des Zuschusses erfolgt nach Baubeginn und Vorlage der Baugenehmigung bis zur Höhe von 90 %; die restlichen 10 % werden nach Vorlage des Verwendungsnachweises gezahlt. Bei Zuschüssen, die für 2 Haushaltsjahre vorgesehen sind, ist die erste Rate voll auszuzahlen. Im 2. Jahr sind die 10 %, solange einzubehalten, bis der Verwendungsnachweis vorliegt. Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn über den Zuschussantrag entschieden wurde. Nach Durchführung der Baumaßnahme ist ein Verwendungsnachweis gem. Ziff. 1.7 dieser Richtlinie vorzulegen.

5 2.3 Anschaffung von Sportgeräten Höhe und Voraussetzungen Die Stadt Celle gewährt den ansässigen Vereinen zur Beschaffung von langlebigen Sportgeräten und Ausrüstungen, die zur Durchführung des Sportbetriebes notwendig sind, einen Zuschuss bis zu 30 % der als angemessenen anerkannten Kosten, unter der Voraussetzung, dass alle anderen Zuschussmöglichkeiten ausgeschöpft werden und der Verein sich an den Kosten angemessen beteiligt. Vereinsbusse, Zugmaschinen und Austauschmotoren bis zu einem Höchstbetrag von 2.555,00 EURO mit Ersatz nach frühestens 5 Jahren. Dabei ist davon auszugehen, dass Hallen- und Sportplätze mit der üblichen Grundausstattung des Deutschen Sportbundes bzw. der Sportfachverbände versehen sind und somit nicht gefördert werden können Antragsverfahren Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind vor Anschaffung der Sportgeräte mit grundsätzlich 2 Kostenvoranschlägen beim Sportamt einzureichen. Der Aufwand für das einzelne Gerät oder einen Gerätesatz muss mindestens 153,00 EURO betragen. Die Sportgeräte dürfen erst beschafft werden, wenn über den Zuschussantrag entschieden ist. Andernfalls geht die Stadt Celle davon aus, dass die Finanzierung gesichert ist. Ein Zuschuss wird in diesen Fällen nicht gezahlt. Dem Sportamt ist ein Verwendungsnachweis gem. Ziff. 1.7 dieser Richtlinien vorzulegen. 2.4 Allgemeine Jugendzuschüsse Höhe und Voraussetzungen Die Sportvereine (sh. Ziffer 1.1 dieser Richtlinien) erhalten für ihre jugendlichen Mitglieder bis 18 Jahre eine Beihilfe von 2,55 EURO jährlich. Berechnungsgrundlage ist die Mitgliedermeldung Stand des lfd. Jahres an den Landessportbund Niedersachsen. Der Betrag darf nur für Aufgaben der Jugendabteilungen des Vereins verwendet werden. Neugegründete Vereine (s. Ziffer 1.1) erhalten die Beihilfe erst nach Aufnahme in den KSB Antragsverfahren Für Vereine, die die Mitgliedermeldung an den KSB übersenden, ist kein weiterer Antrag erforderlich, da diese als Maßstab für die Berechnung gilt und dem Sportamt mit einer Zusammenstellung vom KSB übergeben wird. Für außerordentliche Mitglieder des LSB sind Durchschriften der Meldung dem Sportamt bis zum des lfd. Jahres zu bestätigen. 2.5 Teilnahme an Meisterschaften Die Stadt Celle gewährt den Vereinen (Ziffer 1.1) Zuschüsse für die Teilnahme ab Deutschen Meisterschaft, soweit diese nicht am Ort ausgetragen werden und ein Ausscheidungswettkampf stattgefunden hat, in Höhe bis zu 25 % der angemessenen Kosten; unter Nachweis der Belege. Bei Benutzung von privaten Fahrzeugen werden höchstens die Kosten zugrundegelegt, die bei einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (2. Klasse) entstehen würden. Bei jugendlichen Sportlern oder bei Teilnahme von mehr als 5 Wettkämpfern wird für einen Übungsleiter bzw. Trainer der gleiche Zuschuss gewährt. Für Mannschaften sind diese Richtlinien analog anzuwenden. Dem schriftlichen Antrag sind die Ausschreibung und die Meldung beizufügen. Der Antrag ist vor Durchführung der Meisterschaft zu stellen. Der Zuschussbetrag wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises gezahlt. 2.6 Sportveranstaltungen Für die Durchführung von überregionalen sportlichen Großveranstaltungen mit besonderer Werbewirkung für die Stadt Celle kann ein Zuschuss gewährt werden. Als überregionale sportliche Großveranstaltung gelten a) die Durchführung einer Landes-, Norddeutschen und Deutschen Meisterschaft sowie internationale Vergleichskämpfe (Länderkämpfe), b) die in Verbindung mit dem jeweiligen Fachverband ausgeschriebenen nationalen und internationalen Wettkämpfe, c) überregionale Turniere und Pokalturniere mit einer besonderen Bedeutung für die Stadt Celle oder Sportveranstaltungen mit nationaler bzw. internationaler Bedeutung.

6 2.7 Beihilfe für Sportbegegnungen im Ausland Sportbegegnungen von Vereinen im Ausland werden mit 3,00 EURO pro Tag und aktivem Teilnehmer aus dem Bereich der Stadt Celle bezuschusst. Der Zuschuss wird bei einer Mindestdauer von 3 Tagen gezahlt. An- und Abreisetag werden als je 1 Tag berechnet. Der Antrag ist vor Beginn dem Sportamt vorzulegen. Dem Antrag ist die Einladung des gastgebenden Vereins beizufügen. Nach Durchführung der Sportbegegnung ist eine Teilnehmerliste, die vom Gastgeber abgestempelt sein muss, vorzulegen. Danach wird der Zuschuss zur Auszahlung gebracht. Ein besonderer Verwendungsnachweis wird nicht gefordert. 2.8 Jubiläen Zuwendungen an Vereine Die Stadt Celle gewährt den Vereinen anlässlich ihrer Jubiläen auf Antrag einen Zuschuss bei 25-jähr. Vereinsjubiläum von 130,00 EURO bei 50-jähr. Vereinsjubiläum von 255,00 EURO bei 75-jähr. Vereinsjubiläum von 385,00 EURO und bei 100-jähr. Vereinsjubiläum von 510,00 EURO Zu allen anderen Fällen wird gesondert beschlossen. Der Antrag ist vor dem Jubiläum beim Hauptamt vorzulegen. Dem Antrag ist der Nachweis über den Zeitpunkt der Gründung des Vereins beizufügen. 2.9 Förderung des Sportabzeichenwettbewerbs Durch die Einführung des Sportabzeichenwettbewerbs sollen Schulen und Vereine in ihrem Bestreben zur sportlichen Aktivierung des Einzelnen unterstützt werden. Für den Wettbewerb stellt die Stadt bei angemessener Beteiligung jährlich einen Betrag von EURO zur Verfügung. Bei diesem Wettbewerb wird die Anzahl der abgenommenen Sportabzeichen gleich welcher Altersklasse in Relation zu den Schülerzahlen bzw. Vereinsmitgliedern zugrundegelegt. Es werden Preise in folgender Höhe verliehen: a) Schulen 1. Preis 155,00 EURO 2. Preis 100,00 EURO 3. Preis 50,00 EURO b) Vereine 1. Preis 205,00 EURO 2. Preis 155,00 EURO 3. Preis 130,00 EURO 4. Preis 100,00 EURO 5. Preis 75,00 EURO 6. Preis 50,00 EURO Ein Antrag ist bis zum eines jeden Jahres dem Sportamt vorzulegen Förderung von Schulsportwettbewerben Folgende Schulsportwettbewerbe werden gefördert: Die Bundesjugendspiele mit ihren Bestenkämpfen, die Wettkampfunterlagen, Sport-Stätten, Beförderungsmittel sowie Siegerurkunden und Ehrenpreise. 3 Inkrafttreten 3.1 Diese Richtlinien treten am in Kraft. 3.2 Gleichzeitig treten die Sportförderungsrichtlinien vom in der z.zt. gültigen Fassung außer Kraft. Celle, den 17. Mai 2001 Dr. Severin (Oberbürgermeister) Biermann (Oberstadtdirektor)

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