Dr. Gero Hütte-von Essen und Imre Seif Geschäftsstelle BDF-Hessen Raabgarten 4, Alsfeld-Liederbach, Tel.: /

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1 Dr. Gero Hütte-von Essen und Imre Seif Geschäftsstelle BDF-Hessen Raabgarten 4, Alsfeld-Liederbach, Tel.: / info@bdf-hessen.de HESSEN Geschäftsstelle BDF-Hessen, Raabgarten 4, Alsfeld Hessisches Ministerium für Umwelt Energie, Landwirt. u. Verbrauchersch. Postfach Wiesbaden im Dezember 2013 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des höheren und des gehobenen Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes des Landes Hessen (APOFtD) Sehr geehrte Damen und Herren, der BDF-Hessen dankt für die Möglichkeit der Beteiligung an der neuen Ausbildungsund Prüfungsordnung. Nach Befragung der inzwischen stark angewachsenen Jungen Forstleute im BDF sowie einzelner Ausbilder nehmen wir wie folgt Stellung: Vorbemerkung: 1. Die hessische Anwärter- sowie die Referendarausbildung wird von den Betroffenen gelobt und anerkannt. Daher ist es gut, dass vieles aus den alten Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erhalten geblieben ist. 2. Der BDF-Hessen hält es für notwendig, dass die hessischen Abschlüsse die Zulassung zum gehobenen und höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienst in allen Bundesländern und in allen Sparten des hoheitlichen und betrieblichen Forstdienstes gewährleisten. 3. Der BDF-Hessen sieht es als wichtig an, dass die Anwärter- und die Referendarausbildung die notwendigen Voraussetzung für ein Beamtenverhältnis schaffen. 4. Der BDF-Hessen setzt sich dafür ein, dass die Ausbildung des gehobenen und des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes rollenspezifisch für den späteren Einsatz qualifiziert. Die Zusammenlegung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bringt in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten mit sich, die im Folgenden dargelegt werden.

2 Seite 2 von 6 Zum vorliegenden Entwurf der APOFtD im Einzelnen Überschrift: Der BDF begrüßt, dass die Benennung Forstwirtschaftlich-technischer Dienst für beide Laufbahnen beibehalten wurde. Diese Diktion sollte im gesamten Text der APOFtD konsequent durchgehalten werden. Dies ist derzeit leider noch nicht der Fall. 2 (1) Der BDF begrüßt, dass die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Dieser Passus ist wichtig und muss erhalten bleiben. Es wird empfohlen, nicht nur die Voraussetzung für die erste Erteilung eines Jagdscheins sondern den tatsächlichen Besitz eines gültigen Jagdscheins zur Einstellungsvoraussetzung zu machen. 2 (2) Der BDF begrüßt die Klarstellung der Einstellungsvoraussetzungen bezüglich der Studiendauer, der notwendigen Studieninhalte sowie der notwendigen Praktika. Gerade bezüglich der Studieninhalte und der praktischen Erfahrung sind bei den Bewerbern in der jüngeren Vergangenheit deutliche Lücken erkennbar. Anzumerken ist allerdings: - Auch für den höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienst ist ein Praktikum oder eine gleichwertige Tätigkeit notwendig, die praktische Einblicke in die nach der Referendarzeit einzunehmende Rolle bietet. Dieses sollte zumindest 3 Monate umfassen. - Der Fächerkatalog ist nicht rollenspezifisch. Hier liegt ein besonders schweres Problem des APOFtD-Entwurfs. Beim vorliegenden Fächerkatalog wird vorgetäuscht, der gehobene Forstwirtschaftlich-technische Dienst habe die gleichen Qualifikationsvoraussetzungen wie der höhere Forstwirtschaftlichtechnische Dienst. Die vollkommen unterschiedlichen Rollen werden negiert. Die Folge ist, dass das Rollenverständnis und die Rollenausführung in Folge unklar sind und Doppelarbeit geleistet wird. Hier wäre eine eindeutige Entscheidung unbedingt notwendig, welche Kernfächer für den gehobenen und welche für den höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienst notwendig sind. Die Formulierung der bisherigen beiden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen war deutlich besser und hätte nur in den Einzelfächern erweitert und präzisiert werden müssen. 3 (2) Ablichtungen sollten auch unbeglaubigt zur Bewerbung eingereicht werden können. Bei Bedarf kann die Beglaubigung im Falle der Einstellung nachgereicht werden. 4 (1) Die Zusammenlegung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für den gehobenen und den höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienst hat in diesem Punkt nicht zu einer Verbesserung geführt. Die bisherige Bewerberauswahl durch die Ausbildungsbehörde bzw. im Falle des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes durch die für das Forstwesen zuständige oberste Landesbehörde war sinnvoller und hat sich bewährt. Der BDF plädiert allerdings nur so lange für die Auswahl

3 Seite 3 von 6 durch die Ausbildungsbehörde als diese den Dienstherrenstatus behält und die Ausbildung für Beamtenverhältnisse qualifiziert. 7 (3) Der BDF begrüßt, dass das Forstamtsbüro einen besonderen Zeitraum in der Anwärterausbildung erhält. Funktionstätigkeiten, Bereichsleitungen und Büroleitung gehören ebenso zum späteren Einsatzbereich der Anwärter wie die Revierleitung. Gleichermaßen begrüßt der BDF die Einführung einer selbstorganisierten Ausbildungsstation, in der Spezialkenntnisse des Anwärters gefördert werden können. Die Reduktion der bisherigen Prüfungsbeschäftigung (4 Wochen) auf eine verkürzte Projektarbeit (2 Wochen) sieht der BDF kritisch. Bislang wurde die Prüfungsbeschäftigung aus den Kernbereichen der Tätigkeit des gehobenen Forstwirtschaftlichtechnischen Dienstes gewählt, die selbständig zu planen und durchzuführen waren. Die Bewertung war klar und praktikabel geregelt. Diese Regelung fällt mit der neuen APOFtD weg. 7 (4) Die Zeiten der Lehrgänge von insgesamt 8 Wochen erscheinen im Verhältnis knapp bemessen. Gerade die Bereiche Führung und Führungstechniken, Management- und Controllingtechniken, Rhetorik/Gesprächs- und Diskussionsführung, Projektsteuerung usw. werden zu wenig geschult. Hier wird wiederum nicht ausreichend präzise auf die zukünftige Rolle in einer Forstverwaltung hingeführt. Es wäre hilfreich, diesbezüglich vermehrt spezialisierte Dozenten auch außerhalb der Forstverwaltungen einzubinden. Es ist nicht sinnvoll, die Zeiten bei der oberen Forst-, Jagd-, Fischerei- und Naturschutzbehörde im gleichen Punkt zu nennen wie die Zeiten bei der Landesbetriebsleitung Hessen-Forst. Dies bereitet Probleme in 8 (2) bezüglich der Klarstellung der jeweiligen Ausbildungsziele und inhalte. 8 (1) Wesentlich für die spätere Tätigkeit des gehobenen Forstwirtschaftlichtechnischen Forstdienstes ist die Vermittlung von Führungsfertigkeiten gegenüber Forstwirtschaftsmeistern, Forstwirten und Unternehmern. Dies wäre in den Abschnitt Revierleitung noch einzugliedern. Für den Abschnitt Forstamtsbüro wäre die praktische Einführung in das forstliche Förderwesen sowie eine Übersicht über das Vertragswesen ausdrücklich zu nennen, um eine spätere geordnete Verwaltungstätigkeit zu gewährleisten. 8 (2) redaktionell: holzwirtschaftliche Betriebe und Aspekte der Forstwirtschaft Im Übrigen war die Formulierung der alten Ausbildungs- und Prüfungsordnung insbesondere zu den Bereichen Forstamt und obere Forst-, Jagd-, Fischerei und Naturschutzbehörde und Landesbetriebsleitung Hessen-Forst aussagekräftiger. Es ist nicht verständlich, warum im Abschnitt Forstamt der Aufruf zur Übertragung selbständiger Aufgaben entfallen ist, ebenso wie der Hinweis auf den vorübergehend gewünschten Einsatz in einer Kreisverwaltung oder ähnlichen Behörde. Die Ausbildungsziele und inhalte der Ausbildungszeit bei der Oberen Behörde sind zu knapp gefasst. Es erscheint notwendig, dass diese Zeit nicht nur an einem Regie-

4 Seite 4 von 6 rungspräsidium genutzt wird, um z.b. das Förderwesen oder die jagdliche Hoheit an den jeweils zentralisierenden Stellen kennen zu lernen. Auch die Definition der Ausbildungsziele und inhalte während der Zeit in der Landesbetriebsleitung Hessen-Forst ist unzureichend. Gerade Kernkompetenzen des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes wie Budgetsteuerung, Controlling, Methoden und Rechtsgrundlagen der Personalführung, Organisation, Konfliktmanagement mit schlichten und hoheitlichen Mitteln, Holzmarktüberblick, Verhandlungstechniken, -vorbereitung, -führung und nachbereitung sind hier durch Spezialisten vermittelbar und sollten daher auch als solche genannt werden. Ehemaliger 7 APOFtD: Der Wegfall dieses Paragraphen mit den entsprechenden Klausuren erleichtert den Ausbildern die Arbeit. Damit fällt aber auch der objektive Leistungsvergleich während der Referendarzeit weg, ebenso wie die dokumentierte Einschätzung im Leistungsniveau des Jahrgangs wie auch die Hilfe zur Selbsteinschätzung der Referendare. 9 (1) Der BDF begrüßt die Einführung des dokumentierten Fördergesprächs zur Mitte der Ausbildungszeit auch für den gehobenen Forstwirtschaftlich-technischen Dienst. 9 (4) Der BDF sieht die Zweitbeurteilung der Anwärterinnen und Anwärter durch die Gebietsbeauftragten sehr kritisch. Diese kennen in der Regel die Betroffenen kaum. Die Erstbeurteilung ist weiterhin unbedingt dem Ausbilder zuzuordnen und die Zweitbeurteilung dem Forstamtsleiter. Eine Beurteilerkonferenz der ausbildenden Revierleiter ist zusätzlich wichtig, um die Niveauunterschiede zwischen den Anwärtern sachgerecht herauszuarbeiten. 10 (2) Es wird vorgeschlagen, in die Laufbahnprüfung/Große Forstliche Staatsprüfung ein Assessment-Center zu integrieren, das speziell die Führungsqualifikationen abprüft (s. Ausführungen zu 7 (4) und 8 (1)). Dieses wäre rollenspezifisch für den gehobenen und den höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienst zu gestalten. 11 (11) Es ist nicht ausreichend, dass nur ein Mitglied des Prüfungsausschusses nicht mit der Ausbildung der Kandidatinnen und Kandidaten betraut war. Es sollte in den Zweiergruppen der Einzelprüfungen mindestens einer der Prüfer nicht mit der vorherigen Ausbildung betraut gewesen sein. 12 (1) Der BDF sieht die schriftlichen Prüfungsgebiete der Laufbahnprüfung für angemessen an. 12 (2) Dem BDF fehlt bei den schriftlichen Prüfungsgebieten der Großen Forstlichen Staatsprüfung die rollentypische Leistungsabfrage. Hierzu zählen lediglich die Aufgabengebiete 6 bis 8. Alle anderen Aufgabengebiete finden sich auch in der Aufgabenstellung für die Laufbahnprüfung. 13 / 14 Hier gilt das unter 12 (2) Gesagte. Die Prüfungen sind nicht rollentypisch.

5 Seite 5 von 6 z.b. ist nicht verständlich, warum nach 14 (2) gerade das Fach Waldbau sowohl im gehobenen wie auch im höheren forstwirtschaftlich-technischen Dienst zweimal zu prüfen ist, während der Schwerpunkt der Tätigkeiten des höheren Forstwirtschaftlichtechnischen Dienstes eindeutig auf Führung, Verwaltung und Wirtschaft liegen soll. Die Fehlentwicklungen und Probleme der Vergangenheit werden hier nicht in einem neuen Rollenverständnis niedergelegt. 15 Dass der BDF den Wegfall der Prüfungsbeschäftigung in der bisherigen Form sehr kritisch sieht und den unzureichenden Ersatzversuch durch eine demgegenüber verkürzte Projektarbeit ablehnt, wurde schon zu 7(3) ausgeführt. Vollkommen kontraproduktiv ist die Formulierung, dass die Kandidatin oder der Kandidat selbst dem Prüfungsausschuss zwei Projektvorschläge vorlegt. Egal ob Prüfungsbeschäftigung oder Projektarbeit: Die Aufgabenstellung muss vom Ausbilder ausgehen. 18/19: Die zunächst getrennte Bewertung bei der mündlichen und der Wald- Prüfung durch die beiden Prüfer entspricht (entgegen den anderen Prüfungsteilen) nicht der gängigen Praxis und ist auch nicht sinnvoll, da i. d. R. beide Prüfer die Prüfung gemeinsam mit dem Prüfling absolvieren und sich nach der jeweiligen Prüfung i.d.r. anhand einer Musterlösung besprechen, welche Note sich ergibt. 20 (2) und (3) Die Forsteinrichtung als Controllinginstrument wird ähnlich einer Projektarbeit aber mit deutlich höherem Input der Referendare erstellt. Dennoch geht diese nur mit 7,5% in die Endnote ein, während die in zwei Wochen zu erstellende Projektarbeit mit 10% gewichtet wird. Hier sollte die Gewichtung umgekehrt gewählt werden. 21 (1) Wie schon in 10 (2) dargelegt, besteht nach Auffassung des BDF die Notwendigkeit, zumindest Einzelaspekte eines Assessment-Centers in die Prüfungen einzubauen. Dies ist im höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienst mit seinen später besonders bedeutsamen Führungs-, Moderations- und Repräsentationspflichten bei einer multifunktionalen Forstwirtschaft noch wichtiger als im gehobenen Forstwirtschaftlich-technischen Dienst. Diese Prüfung hat für den BDF den gleichen Stellenwert bzw. Gewichtung wie die Waldprüfung. 26 (1) redaktionell: Kandidatinnen oder Kandidaten Zusammenfassung Der vorliegende Entwurf einer neuen APOFtD fasst zwar mehrere Parallelbestimmungen der beiden alten Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für den gehobenen und den höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienst zusammen und verringert damit die Verordnungszahl. Dadurch wird die nun vorliegende Verordnung für die Betroffenen aber nicht leichter lesbar. Zentraler Kritikpunkt des BDF ist, dass die Chance nicht genutzt wurde, die Rollenspezifika des gehobenen und des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes

6 Seite 6 von 6 herauszuarbeiten, in Ausbildung und Prüfung umzusetzen und den Verwaltungsnachwuchs somit zielgerichtet auf seine späteren Aufgaben vorzubereiten. Die Erfahrungen aus den zwischenzeitlichen Versuchen, derzeit oft unzureichend ausgebildete Qualifikationen über ein Assessment-Center ohne vorherige Ausbildung abzuprüfen, sollten hier in die Standardausbildung und in die jeweilige Prüfung einfließen. Imre Seif (Sprecher Junge Forstleute im BDF-Hessen) Dr. Gero Hütte-von Essen (Landesvorsitzender BDF-Hessen)

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