Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 7 U 108/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 17 O 636/00 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom Verkündet am Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn S..., - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt g e g e n die B... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer... Sch... und D..., - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beklagten und Berufungsklägers, Klägerin und Berufungsbeklagte, hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom durch ZP 650 Urteil OLG allgemein

2 - 2 - den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Oberlandesgericht... und den Richter am Amtsgericht... für R e c h t erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das am verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) und das diesem zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen. Die Beschwer beträgt für beide Parteien jeweils ,78. T a t b e s t a n d : Die Klägerin nimmt im Wege des Scheckprozesses den Beklagten als Aussteller zweier Schecks vom und über ,47 DM und ,82 DM in Anspruch. Durch Scheckanerkenntnisvorbehaltsurteil vom ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin ,29 DM nebst 6 % Zinsen aus ,47 DM seit dem und aus weiteren ,82 DM seit dem sowie Scheckkosten und Scheckprovision in Höhe von insgesamt 361,54 DM zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, das Anerkenntnisvorbehaltsurteil vom für vorbehaltlos zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, das Anerkenntnisvorbehaltsurteil vom aufzuheben und die Klage abzuweisen.

3 - 3 - Er hat behauptet, nicht Aussteller der Schecks zu sein. Das Landgericht hat mit Urteil vom das Anerkenntnisvorbehaltsurteil vom für vorbehaltlos erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte könne im Nachverfahren nicht damit gehört werden, er habe die Schecks nicht ausgestellt. Dem stehe die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils für das Nachverfahren entgegen; der Beklagte habe mit der Erklärung des Anerkenntnisses die Berechtigung der Forderung insoweit anerkannt, als sie gemeinhin im Urkundenprozeß geprüft werde. Gegen dieses Urteil, das ihm am zugestellt wurde, hat der Beklagte am Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum an diesem Tage begründet hat, und mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens sein ursprüngliches Klageziel uneingeschränkt weiterverfolgt. Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom das Anerkenntnisvorbehaltsurteil vom aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig und führt gem. 539 ZPO a.f. zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits.

4 - 4 - I. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung - noch - den Erfordernissen des 519 Abs. 3 ZPO a.f. Gemäß 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.f. muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung des Urteils enthalten. Das bedeutet, daß die Berufungsbegründung auf den Streitfall zugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen muß, in welchen Punkten und aus welchen Gründen tatsächlicher oder/und rechtlicher Art der Berufungskläger das Ersturteil für unrichtig hält (BGH NJW 1995, 1560; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., Rn. 33, 35). Dabei reichen formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen nicht aus (BGH NJW-RR 1998, 354, 355; NJW 1995, 1560; Zöller/Gummer, a.a.o., 519, Rn. 35). Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Berufungsbegründung ihrem Inhalte nach schlüssig oder wenigstens vertretbar ist (BGH NJW 1991, 1106; Zöller/Gummer, a.a.o., 519, Rn. 34). Ebensowenig führen Lückenhaftigkeiten der Begründung zur Unzulässigkeit der Berufung (BGH VersR 1997, 853; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., 519, Rn. 22). Diesen Grundsätzen ist durch die Berufungsbegründung vom noch - genügt. Der Beklagte setzt sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinander, indem er, wenn auch knapp, die Frage diskutiert, ob eine Bindungswirkung an das Anerkenntnisvorbehaltsurteil, wie sie das Landgericht angenommen hat, besteht. Darauf, ob die von ihm vorgebrachten Argumente sein Begehren tragen können, kommt es - wie ausgeführt - nicht an. II. Die Sache ist gem. 539 ZPO a.f. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen, da das Verfahren des ersten Rechtszuges an Mängeln leidet, die so erheblich sind, daß das erstinstanzliche Verfahren keine

5 - 5 - ausreichende Grundlage für eine Entscheidung des Berufungsgerichts darstellen kann (vgl. BGH NJW 1993, 2318, 2319; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., 539, Rn. 3). Das Landgericht hat gegen seine prozessuale Aufklärungspflicht verstoßen, da es eine gem. 284, 286, 403 ZPO gebotene Beweisaufnahme nicht durchgeführt hat. Es hat ohne weitergehende Prüfung, ob der Beklagte tatsächlich Aussteller der streitgegenständlichen Schecks ist, das Anerkenntnisvorbehaltsurteil vom für vorbehaltlos erklärt. 1. Der Beklagte ist mit dem Einwand, nicht Aussteller der Schecks zu sein, für das Nachverfahren nicht präkludiert. Die Bindungswirkung des Anerkenntnisvorbehaltsurteils vom geht nicht so weit, daß der Beklagte mit dieser Einwendung im Nachverfahren ausgeschlossen wäre. Insoweit ist das Verfahren des ersten Rechtszugs fehlerhaft. a) Ein nach 599 ZPO ergangenes Vorbehaltsurteil ist für das Nachverfahren bindend, soweit es nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenverfahren beruht (BGHZ 82, 115, 117; NJW 1993, 668 a. A. MünchKomm/Braun, ZPO, 2. Aufl., 600, Rn. 17 ff.; vgl. auch Zöller/Greger, a.a.o., 600, Rn. 19 ff.). Diejenigen Teile des Streitverhältnisses, die im Vorbehaltsurteil beschieden werden mußten, damit dieses überhaupt ergehen konnte, sollen im Nachverfahren als endgültig entschieden dem Streit entzogen sein (BGH NJW 1993, 668; Zöller/Greger, a.a.o., 600, Rn. 9). Allerdings ist es dem Schuldner unbenommen, ihm mögliche Einwendungen nicht im Vorverfahren, sondern erstmals im Nachverfahren zu erheben (BGHZ 82, 115, 118 f; NJW-RR 1992, 254; Zöller/Greger, a.a.o., 600, Rn. 14; Thomas/ Putzo, a.a.o., 600, Rn. 4). Dies folgt bereits daraus, daß 599 Abs. 1 ZPO den Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren bereits dann eröffnet, wenn der Schuldner im Vorverfahren dem geltend gemachten Anspruch lediglich ohne nähere Begründung widerspricht (BGHZ 82, 115, 119). Dem ist zu entnehmen, daß der Schuldner insbesondere die Echtheit seiner Unterschrift auch dann erstmals im Nachverfahren bestreiten kann, wenn er im Vorverfahren bereits hierzu in der Lage gewesen ist (BGHZ 82, 115, 118).

6 - 6 - Demgemäß ist der Beklagte durch das Vorbehaltsurteil nicht gehindert, nunmehr im Nachverfahren die Ausstellung der Schecks zu bestreiten. b) Dem steht nicht entgegen, daß die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils regelmäßig die Schlüssigkeit der Klage erfaßt, da diese zu den Grundvoraussetzungen gehört, ohne deren Vorliegen ein Vorbehaltsurteil nicht ergehen kann (vgl. BGH NJW 1991, 1117; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 68, 69; Zöller/Greger, a.a.o., 600, Rn. 19). Daß der Beklagte nunmehr bestreitet, die Schecks ausgestellt zu haben, ändert an der Schlüssigkeit der Klage nichts. Die Klage ist schlüssig, wenn der Tatsachenvortrag des Klägers - seine Richtigkeit unterstellt - geeignet ist, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen; ob der Gegner den Tatsachenvortrag bestreitet, ist hierfür ohne Belang (Zöller/Greger, a.a.o., Rn. 23 vor 253). Das Bestreiten läßt nicht die Schlüssigkeit entfallen, sondern führt zur Beweisbedürftigkeit des - weiterhin schlüssigen - Tatsachenvorbringens des Klägers (vgl. Zöller/Greger, a.a.o., 138, Rn. 9), so daß das Vorbringen des Beklagten der Schlüssigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegensteht und mithin auch unter diesem Aspekt das Bestreiten der Ausstellereigenschaft im Nachverfahren nicht ausgeschlossen ist. c) Etwas anders folgt auch nicht daraus, daß ein Anerkenntnisvorbehaltsurteil ergangen ist. Das Anerkenntnis des Beklagten im Vorverfahren führt nicht dazu, daß er im Nachverfahren nicht mehr bestreiten kann, Aussteller der Schecks zu sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Anerkenntnis vor dem Hintergrund, daß gem. 307 Abs. 1 ZPO das Urteil im Vorverfahren ohne weitere Schlüssigkeitsprüfung zu ergehen hatte, dazu führt, daß - in Ausnahme zu den vorgenannten Grundsätzen - dem Anerkenntnisvorbehaltsurteil in bezug auf die Schlüssigkeit der Klage die Bindungswirkung abzusprechen ist (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 69, 70), nachdem - wie ausgeführt - die Einwendung des Beklagten die Schlüssigkeit der Klage nicht betrifft. Eine über die Wirkungen eines einfachen Vorbehaltsurteils hinausgehende Bindungswirkung ist hier deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am , wie aus dem Terminsprotokoll hervorgeht und zwischen den Parteien im übrigen außer Streit steht, das Anerkenntnis ausdrücklich unter Vorbehalt

7 - 7 - seiner Rechte im Nachverfahren erklärt hat. Die Bindungswirkung des Anerkenntnisses nach 307 ZPO beschränkt sich regelmäßig auf den Umfang des Anerkenntnisses (OLG Düsseldorf, a.a.o.). Demgemäß kann im Urkunden- bzw. im Wechselprozeß dem Anerkenntnis unter Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren nur die Bedeutung zukommen, daß der Schuldner die Forderung nur für das Vorverfahren anerkennen, hingegen sich alle Rechte, die der Prüfung im Nachverfahren zugänglich sind, vorbehalten wolle (OLG Düsseldorf, a.a.o.). Nichts anderes kann für den Scheckprozeß gelten, der gem. 605 a ZPO den Regeln des Wechselprozesses unterliegt. Dann aber kann das Anerkenntnis des Beklagten nicht als Zugeständnis dahingehend, daß er auch Aussteller der Wechsel sei, aufgefaßt werden, da das Bestreiten der Ausstellung der Schecks - wie ausgeführt - im Nachverfahren uneingeschränkt möglich ist. Besondere Umstände, denen ein anderer Erklärungswille des Beklagten entnommen werden könnte, ergeben sich weder aus der Anerkenntniserklärung vom noch aus dem Vortrag der Parteien im übrigen. 2. Die fehlerhafte Verfahrensweise des Landgerichts hat dazu geführt, daß die gebotene Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Beklagte die Schecks ausgestellt hat, unterblieben ist. a) Die Klage ist - ungeachtet des Umstands, daß nach den vorgelegten Ablichtungen der Schecks der Name des Ausstellers möglicherweise als "... S..." zu lesen ist - im Hinblick auf Ansprüche der Klägerin nach Art. 12, 40, 45 ScheckG ohne weitere Sachprüfung als schlüssig anzusehen. Dies folgt aus der bereits dargestellten Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils für das Nachverfahren. b) Der Beklagte hat im Nachverfahren bereits in erster Instanz bestritten, die Schecks ausgestellt zu haben. Er hat dies auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom ausdrücklich ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung am , wie dem

8 - 8 - Terminsprotokoll zu entnehmen ist, wiederholt. Das Bestreiten ist nach 138 Abs. 3 ZPO zulässig und erheblich, da die Ausstellung der Schecks Voraussetzung einer Haftung nach Art. 12, 40, 45 ScheckG ist. Dem steht - wie ausgeführt - insbesondere das Anerkenntnis im Vorverfahren nicht entgegen. c) Vor dem Hintergrund des im Nachverfahren streitigen Sachvortrags hätte das Landgericht zu der Behauptung der Klägerin, der Beklagte sei Aussteller der Schecks, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erheben müssen. Beide Parteien haben insoweit Beweis angetreten - die Klägerin auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom der Beklagte auf Seite 2 des Schriftsatzes vom , so daß ungeachtet der Frage, welche Partei die Beweislast trifft, jedenfalls ein nach 403 ZPO zu beachtender Beweisantritt vorliegt. 3. Das Unterbleiben der Beweisaufnahme infolge unzutreffender Annahme einer entgegenstehenden Bindungswirkung des Anerkenntnisvorbehaltsurteils führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache. Mit der fehlenden Aufklärung des Streitstoffs durch das Unterbleiben einer notwendigen Beweisaufnahme ist regelmäßig ein wesentlicher Verfahrensmangel gegeben, der die Aufhebung und Zurückverweisung nach 539 ZPO a.f. rechtfertigt (OLG Celle NJW-RR 1995, 1407; Thomas/Putzo, a.a.o., 539, Rn. 7). Von einer eigenen Entscheidung nach 540 ZPO a.f. sieht der Senat ab, da eine solche nicht sachdienlich ist. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, erstinstanzlich nicht geschaffene Entscheidungsgrundlagen im zweiten Rechtszug zu erarbeiten (Zöller/Gummer, a.a.o., 540, Rn. 5). Darüber hinaus stehen der Umfang der durchzuführenden Beweisaufnahme sowie der sich möglicherweise hieran anschließenden weiteren Sachaufklärung entgegen. Wie ausgeführt, bedarf es aufgrund der entsprechenden Beweisantritte der Parteien der Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen dazu, ob die Unterschriften auf den streitgegenständlichen Schecks vom Beklagten stammen. Hierzu ist - gerichtsbekanntermaßen - die Vorlage einer nicht unerheblichen Anzahl von Vergleichsunterschriften erforderlich, die möglichst aus der Zeit vor Leistung der zu überprüfenden Unterschriften, hier also aus der Zeit vor dem , stammen sollten. Bislang sind lediglich

9 - 9 - drei Vergleichsunterschriften des Beklagten, die dieser in der mündlichen Verhandlung am abgegeben hat, zu den Akten gelangt. Darüber hinaus hat das Landgericht, wie aus dem Terminsprotokoll vom hervorgeht, den Personalausweis des Beklagten mit Datum vom eingesehen und die dort befindliche Unterschrift des Beklagten mit den Unterschriften auf den streitgegenständlichen Schecks verglichen. Das Ergebnis dieses Vergleiches läßt sich den Akten nicht entnehmen, da weder eine Ablichtung des Personalausweises zu den Akten genommen worden ist noch eine eingehende Protokollierung hierzu stattgefunden hat. Zudem haben die Prozeßbevollmächtigten beider Parteien in der mündlichen Verhandlung des Senats eine Zurückverweisung angeregt, so daß auch unter dem Gesichtspunkt der insoweit erkennbaren Parteiinteressen eine Durchführung der erforderlichen Beweisaufnahme durch den Senat untunlich ist (vgl. Zöller/Gummer, a.a.o., 540, Rn. 5). 4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Berufungsverfahrens ist der abschließenden Entscheidung im landgerichtlichen Verfahren vorzubehalten. Die Feststellung der Beschwer beruht auf 546 Abs. 2 ZPO a.f. Eine Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da weder das Urteil von einer Entscheidung des BGH oder des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ( 546 Abs. 1 ZPO a.f.). Der Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom gebietet eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. 156, 523 ZPO a.f. nicht

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