Oö. Tourismusgesetz 2018 NEU. Zweitwohnsitzabgabe. Aktuelle Rechtsthematik Tourismus

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1 Oö. Tourismusgesetz 2018 NEU und Zweitwohnsitzabgabe Amtsleiterseminar 2017 Aktuelle Rechtsthematik Tourismus Oö. Tourismusgesetz NEU Zweitwohnsitzabgabe NEU Diskussion 2 1

2 Oö. Tourismusgesetz NEU 3 Gliederung 1. Änderungen im Tourismusgesetz Allgemeines Tourismusabgabe Schaffung eines Innovationspools 2. Stellungnahme des Gemeindebundes 3. Auswirkungen auf die Gemeinden 4 2

3 Änderungen im Tourismusgesetz Einheitliches Tourismusgesetz Allgemeines Neustrukturierung der Erweiterung der Aufgabe der Tourismus- Beitragsstelle als zentrale Einhebungsstelle Ortstaxe und Freizeitwohnungspauschale als Landesabgabe Inkrafttreten Übergangsbestimmungen 5 Einrichtung der Landes- Tourismusorganisation Entwurf: 3ff Oö. Tourismusgesetz Kurz: LTO Bezeichnung: Oberösterreich Tourismus Organe: Generalversammlung Geschäftsführer/in NEU: Strategie-Board (bisher: Landes-Tourismusrat) Aufgaben: Beratung Geschäftsführung und Generalversammlung Verwaltung des Innovationspools 6 3

4 Aufgaben: Einrichtung der Landes- Tourismusorganisation Entwurf: 3ff Oö. Tourismusgesetz Wahrnehmung touristischer Interessen und In Ausführung der gemeinwohlorientierten Aufgaben des Landes unter Beachtung der Landes-Tourismusstrategie Markensysteme im OÖ Tourismus betreuen, steuern und weiterentwickeln Landesweite Zielmarktstrategie ausarbeiten Destinationsübergreifende Produkte und Services entwickeln Destinations-, Standort und Tourismusentwicklung und Marktforschung Serviceleistungen im Bereich Personal, Beschaffung, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Förderung Koordination Oö. Tourismus und national und internationalen Institutionen 7 Einrichtung der Oö. Tourismusbeitragstelle NEU: Oö. Tourismusbeitragsstelle (bisher: Interessentenbeitragstelle) Teil der LTO Entwurf: 33 Oö. Tourismusgesetz Hauptaufgabe: Einhebung des Tourismusbeitrags und der Ortstaxe 8 4

5 Ortsklassen Entwurf: 9ff Oö. Tourismusgesetz Weiterhin Einstufung in die Ortsklassen A - D Grundlage: Nächtigungsintensität im Vergleich zur Landes-Nächtigungsintensität (wie bisher) Auswertung und Festlegung der Ortsklassen alle fünf Jahre (bisher: jährlich) Erste Neueinstufung wirkt ab (Berechnungsgrundlage von Nov Okt. 2017) Möglichkeit, freiwillig höhere oder niedrige Ortsklasse zu beantragen besteht NEU: Wechsel um nicht mehr als eine Ortsklasse 9 Entwurf: 10ff Oö.Tourismusgesetz Bisher: 215 Tourismusgemeinden und 104 NEU: Festlegung von Schwellenwerte Tourismusbeiträge und -abgaben von ,00 pro Tourismusverband und Übernachtung von Gäste (Unterschreitung um je max. 10% zulässig, bis zu 50% unter gewissen Voraussetzungen) Vermeidung von eingemeindigen n Zusammenlegung der ab notwendig 10 5

6 Entwurf: 10ff Oö.Tourismusgesetz Zusammenlegung der ab notwendig Umsetzung: Auflösung bisherige und Neuerrichtung. Möglichkeit der Fusion Übertragung des gesamten Vermögens und aller Rechte und Pflichten Wird nur ein Teilgebiet des Tourismusverbandes übertragen Vermögensausgleich nach Maßgabe der Erträge aus Tourismusbeiträgen und -abgaben der letzten 5 Jahren ist notwendig

7 Organe der Entwurf: 10ff Oö.Tourismusgesetz Mitglieder ( 11): (grundsätzlich wie bisher) NEU: Bezeichnung: statt Tourismusinteressenten => Unternehmerbegriff Freiwillige Mitgliedschaft auf Antrag (Entscheidung binnen 8 Wochen) Zahlung eines Tourismusbeitrages Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft auf Antrag nur unter Einhaltung einer halbjährigen Frist. Ausschluss aufgrund schädigenden Verhaltens möglich 13 Organe der Entwurf: 10ff Oö.Tourismusgesetz Organe Vollversammlung NEU: Aufsichtsrat (bisher: Vorstand) NEU: Geschäftsführer/in (bisher: Vorsitzender) 14 7

8 Organe der Entwurf: 10ff Oö.Tourismusgesetz Vollversammlung Stimmrechte: Jedes Mitglied des Tourismusverbandes Bürgermeister/in Ausnahme: nicht bei Beschlüsse über die Anhebung der gesetzlichen Prozentsätze bzw. Mindestbeiträge Neuregelung der Stimmgruppenbildung bei Wahl des Aufsichtsrats (nur zwei Gruppen, abhängig von tourismusnaher Tätigkeit) 15 Organe der Entwurf: 10ff Oö.Tourismusgesetz Aufgaben der Vollversammlung ( 16) Wahl und allfällige Abberufung sowie die allfällige Erhöhung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats Kenntnisnahme des Tourismuskonzepts Anhebung der Prozentsätze für den Tourismusbeitrag allenfalls einschl. der Mindestbeiträge Anregung einer Anhebung der Ortstaxe bzw. Abgabe einer Stellungnahme Festlegung einer allfälligen Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Aufsichtsrats Festlegung des Budgets Kenntnisnahme des Jahresabschlusses Entlastung Geschäftsführer/in und der Mitglieder des Aufsichtsrates 16 8

9 Organe der Entwurf: 10ff Oö.Tourismusgesetz Aufsichtsrat Zusammensetzung (bis zu 12 Mitglieder): Gewählte Mitglieder der Vollversammlung NEU: Ein von der LTO nominierter Vertreter Bürgermeister/in (hat der Tourismusverband mehrere Gemeinden so ist von den Bürgermeister /innen ein gemeinsamer Vertreter zu nominieren; je zehn weitere Gemeinden ein zusätzlicher Vertreter) NEU: Funktionsperiode: 5 Jahre NEU: Möglichkeit der Zuerkennung angemessener Entschädigung 17 Organe der Entwurf: 10ff Oö.Tourismusgesetz Aufgaben des Aufsichtsrates ( 22) Wahl und allfällige Abberufung Vorsitzenden Festlegung des Tourismuskonzeptes und Vorlage an Vollversammlung Bestellung und Abberufung Geschäftsführer/in Abschluss und Auflösung Dienstvertrag Geschäftsführer/in Abgabe einer Empfehlung an die Vollversammlung bzw. Festlegung des Budgets Prüfung des Ergebnisses der Abschlussprüfung, Feststellung des Jahresabschlusses samt Berichterstattung, Antrag auf Anhebung der Prozentsätze für Tourismusbeitrag, Mindestbeiträge Überwachung der Geschäftsführung Bestellung eines Abschlussprüfers Vertretung des Tourismusverbands gegenüber Geschäftsführer Antrag betreffend Fusionierung von n Aufnahme und allfällige Ablehnung des Beitritts eines freiwilligen Mitglieds 18 9

10 Organe der Geschäftsführer NEU: verpflichtend Hauptberufliche Ausübung Bestellung vom Aufsichtsrat auf (NEU:) 5 Jahre Entwurf: 10ff Oö.Tourismusgesetz Aufgaben ( 26): Führen der Geschäfte Vertretung des Tourismusverbandes nach außen Weisungsgebunden an den Aufsichtsrat 19 Aufsichtsbehörde: Oö. Landesregierung Aufsicht über die Tourismusorganisationen Entwurf: 31 Oö.Tourismusgesetz Befugnisse der Aufsichtsbehörde: Auskünfte verlangen und im Rahmen von Überprüfungen Einsicht in alle Unterlagen nehmen Information über Mitglieder jedes Aufsichtsrates und Geschäftsführers/in Kann Wahlen ganz oder teilweise aufheben Befugnis überschreitende oder gesetzund verordnungswidrige Beschlüsse aufheben Auflösung des Aufsichtsrates 20 10

11 Tourismusabgabe Tourismusabgabe Ortstaxe: Tourismusabgabe in Gästeunterkünften auch in Nicht-Tourismusgemeinden Freizeitwohnungspauschale Höhe der Tourismusabgabe Abgabepflichtiger Hebeberechtigung 21 Tourismusabgabe Höhe der Tourismusabgabe Ortstaxe NEU: Einheitliche Einhebung der Ortstaxe in allen Gemeinden NEU: generell 2 pro nächtigender Person in einer Gästeunterkunft NEU: Anhebung der Ortstaxe mit VO der LReg. Bis zur 3-fachen Höhe für einen Tourismusverband NEU: Valorisierung der Ortstaxe durch VO der Lreg. Bei Änderung der Indexzahl um mehr als 5 % 22 11

12 Tourismusabgabe Höhe der Tourismusabgabe Freizeitwohnungspauschale Entwurf 2017: höhere Tourismusabgabe bei Freizeitwohnungen (3 Wohnungsgrößen mit höherem Vervielfacher) Freizeitwohnungspauschale: Wohnung bis 50 m²: 90- fach (NEU) Wohnung über 50 bis 100m²: 120- fach (NEU) Wohnung über 100 m²: 150- fach (NEU) 23 Tourismusabgabe Höhe der Tourismusabgabe Freizeitwohnungspauschale Entwurf 2018: Freizeitwohnungspauschale: Wohnung bis 50 m²: 36- fache (NEU) Wohnung über 50 m²: 54- fache (NEU) Änderung der Vielfacher: Beibehaltung der Tourismusabgabe in derzeitiger Höhe (im Vergleich zu Entwurf 2017) Eigentümerwechsel im Laufe des Jahres: Aliquotierung nach Tagen (NEU: 365stel, bisher 12tel) 24 12

13 Tourismusabgabe Abgabepflichtige Ortstaxe: Personen, die in einer Gästeunterkunft nächtigen (wie bisher) Freizeitwohnungspauschale: NEU: Eigentümer der Freizeitwohnung (Problem: fehlende Kenntnis vom Inhaber, daher Umstellung auf Eigentümer) Bisher: Inhaber der Ferienwohnung Definition der Freizeitwohnung: bezugsfertige Wohnungen in einer Tourismusgemeinde, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen (NEU) 25 Tourismusabgabe Hebeberechtigung Ortstaxe: NEU: Erhebung durch die Tourismusbeitragsstelle (fließt zur Gänze dem Tourismusverband zu) NEU: Mitwirkungsverpflichtung der Gemeinden und des Tourismusverbandes bei Erhebung Freizeitwohnungspauschale: Einhebung durch Bürgermeister/in, 5% verbleiben bei der Gemeinde für Verwaltungsaufwand (wie bisher) 95% fließen an den Tourismusverband als Tourismusförderungsbeitrag NEU: Keine Dotierung des Innovationspools aus Freizeitwohnungspauschale 26 13

14 Tourismusabgabe Fälligkeit Ortstaxe: Fällig mit der letzten Nächtigung NEU: Abgabe einer Abgabenerklärung durch Unterkunftgeber/in bzw. der Diensteanbieter sind verpflichtet bis für das vorausgegangene Jahr Freizeitwohnungspauschale: für das jeweilige Kalenderjahr (wie bisher) unaufgeforderte Entrichtung durch Eigentümer/in unter Bekanntgabe der Nutzfläche (wie bisher) Aufgabe der Freizeitwohnung vor dem 1.12.: Fälligkeit einen Monat nach Aufgabe 27 Änderungen im Tourismusgesetz Verwaltung durch Strategie-Board Schaffung eines Innovationspools Entwurf: 7 Oö. Tourismusgesetz Ziel: Stärkung von Kooperationen, Produktentwicklung, Vermarktung und des Vertriebs; Unterstützung von nachhaltigen, innovativen und wertschöpfungsorientierten touristischen Projekte. Aufgabe: Projektbeurteilung und Entscheidung über Mittelverwendung Dotierung: 15 % aus Tourismusbeiträge 10 % der Ortstaxe aus Tourismusgemeinden Ortstaxe aus D-Gemeinden nach Abzug der Einhebungskosten 28 14

15 Stellungnahme des Gemeindebundes Keine Belastung der Gemeinde bei Erhaltung der touristischen Infrastruktur Wesentliche Punkte Keine ausschließliche Landesabgabe Einnahmenausfall aus Tourismusabgabe für Gemeinden Keine Erhöhung der Tourismusabgabe (Ferienwohnungspauschale) 29 Auswirkungen auf die Gemeinden Erhaltung der touristischen Infrastruktur Entwurf 2017: 12 Oö. Tourismusgesetz (3) Den Gemeinden obliegt die Bereitstellung von Ressourcen zur Pflege und Betreuung der öffentlichen Freizeitinfrastruktur (zb Wander-, Reit- und Radwege, Langlaufloipen). Für Einrichtungen innerhalb des Gebiets eines Tourismusverbands, denen eine besondere touristische Bedeutung zukommt und die nicht vorrangig kommunalen Zwecken dienen, ist zur Anregung und Unterstützung der Pflege und Betreuung insbesondere durch ehrenamtlich tätige Personen oder Organisationen ein Zuschuss durch den betreffenden Tourismus-verband zulässig

16 Auswirkungen auf die Gemeinden Erhaltung der touristischen Infrastruktur Entwurf 2018 (4) Soweit die Pflege und die Betreuung einer öffentlich benutzbaren Freizeiteinrichtung, der für ein attraktives touristisches Angebot im Gebiet eines Tourismusverbands besondere Bedeutung zukommt, durch einen anderen Rechtsträger nicht gewährleistet ist, kann im Wege von Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen Tourismusverband und den betroffenen Gemeinden die Erbringung der betreffenden Leistungen einschließlich deren Finanzierung geregelt werden. 31 Auswirkungen auf die Gemeinde Strukturelle Auswirkungen Zusammenlegung von n (weitest gehende Vermeidung von eingemeindigen n) Ab zwingend! Wenn Schwellenwerte bereits vorher erreicht werden, kann Zusammenlegung früher erfolgen

17 Zweitwohnsitzabgabe 33 Gliederung 1. Kremsmünsterer Manifest 2. Grundsätze 3. Potentieller Inhalt 34 17

18 Kremsmünsterer Manifest Zum Thema Gemeindefinanzen : Zweitwohnungsabgabe neu Wir fordern eine landesgesetzliche Ermächtigung zur Einhebung einer objektbezogenen Abgabe für Zweitwohnungen bzw. Zweitwohnsitze sowie Wohnungsleerstände, unabhängig von den Wohnsitzmeldungen zur Abfederung der Gemeinde-Infrastruktur-Kosten. Die genaue Höhe soll in einer Verordnung des Gemeinderats festgelegt werden. 35 Zweitwohnsitzabgabe Kein eigenes Gesetz Grundsätze Eigener Abschnitt im Tourismusabgabegesetz NEU Zweitwohnsitzpauschale nach Kärntner Vorbild Doppelbesteuerung: der Freizeitwohnungen in Tourismusgemeinden Leerstandsregelung 36 18

19 Zweitwohnsitzabgabe Definition: Zweitwohnsitz Potentieller Inhalt Selbstberechnungsabgabe ausschließliche Gemeindeabgabe Einhebung durch Gemeinde Bemessungsgrundlage: Wohnungsgröße analog Freizeitwohnungspauschale Abgabenschuldner Ausnahmen von der Abgabepflicht 37 19

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