Art. 24 OECD-Musterabkommen, Ansässigkeit und Umsatzsteuer
|
|
- Harald Geisler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1
2 Michael Lang*) Art. 24 OECD-MA, Ansässigkeit und Umsatzsteuer Art. 24 OECD-Musterabkommen, Ansässigkeit und Umsatzsteuer ART. 24 OECD MODEL CONVENTION, RESIDENCE AND VAT According to Art. 2 OECD Model Convention (MC), the treaty shall apply to taxes on income and capital imposed on behalf of a contracting state or of its political subdivisions or local authorities, irrespective of the manner in which they are levied. However, there is an exception for purposes of Art. 24 OECD MC: The provisions of the Article shall, notwithstanding the provisions of Article 2, apply to taxes of every kind and description. This includes VAT. According to Art. 1 OECD MC, the treaty is applicable to persons who are residents of one or both of the contracting states. Michael Lang analyzes how the term resident has to be applied in respect of VAT. I. Die Bedeutung des Art. 24 Abs. 6 OECD-MA für die Umsatzsteuer Art. 2 des OECD-Musterabkommens für Steuern vom Einkommen und Vermögen regelt dessen sachlichen Anwendungsbereich. Art. 2 Abs. 1 OECD-MA ordnet an: This Convention shall apply to taxes on income and capital imposed on behalf of a Contracting State or of its political subdivisions or local authorities, irrespective of the manner in which they are levied. Für Zwecke des Art. 24 OECD-MA ist allerdings eine Ausnahme vorgesehen. Art. 24 Abs. 6 OECD-MA normiert: The provisions of the Article shall, notwithstanding the provisions of Article 2, apply to taxes of every kind and description. Diese auf Vorschlag des Schweizer Delegierten vorgenommene Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs der Diskriminierungsverbote war bereits in der 1963 veröffentlichten Fassung des Musterabkommens zu finden. 1 ) Art. 24 OECD-MA ist somit auch auf Umsatzsteuern anzuwenden. Dieses Ergebnis bedarf nochmals der Überprüfung: In Art. 24 OECD-MA spielt der Begriff resident eine große Rolle. Dies gilt auch für das Betriebsstättendiskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 3 OECD-MA: Dort ist von einer Betriebsstätte die Rede which an enterprise of a Contracting State has in the other Contracting State. Die Wortfolge enterprise of a Contracting State ist in Art. 3 Abs. 1 lit. c OECD-MA als enterprise carried on by a resident of a Contracting State definiert. Der Begriff resident of a Contracting State ist wiederum in Art. 4 Abs. 1 OECD-MA wie folgt beschrieben: For the purposes of this Convention, the term resident of a Contracting State means any person who, under the laws of that State, is liable to tax therein by reason of his domicile, residence, place of management or any other criterion of a similar nature, and also includes that State and any political subdivision or local authority thereof. This term, however, does not include any person who is liable to tax in that State in respect only of income from sources in that State or capital situated therein. *) Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Lang ist Vorstand des Instituts für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der WU, wissenschaftlicher Leiter des LLM-Programms International Tax Law der WU, Sprecher des Doctoral Program in International Business Taxation (DIBT) der WU und derzeit Global Visiting Professor of Law an der New York University (NYU). Herrn Mag. Kasper Dziurdź danke ich für kritische Anregungen und die Unterstützung bei der Literaturrecherche und der Fahnenkorrektur. Dieser Beitrag stellt die Übersetzung des englischsprachigen Manuskripts zu diesem Thema dar, das in van Arendonk/Jansen/van der Paardt (Hrsg.), VAT in an International Tax System. Liber Amicorum in Honor of Han Kogels (2011) erschienen ist. 1 ) Vgl. bereits OEEC, Working Party No. 4 of the Fiscal Committee, Supplementary Report on Tax Discrimination on Grounds of Nationality or Similar Grounds, , FC/WP4(57)2, 1 f.; vgl. auch OEEC, Fiscal Committee Minutes of the 4 th Session held at the Château de la Muette, Paris, on Tuesday 4 th, Wednesday 5 th, Thursday 6 th and Friday 7 th June 1957, , FC/M(57)2, 3 f. SWI
3 Art. 24 OECD MC, Residence and VAT Die Definition des Art. 4 Abs. 1 OECD-MA scheint eine weltumfassende Besteuerung vorauszusetzen. Fraglich ist, welche Auswirkungen dies für Art. 24 Abs. 3 OECD-MA hat. Art. 4 Abs. 1 OECD-MA ist sicherlich nicht primär vor dem Hintergrund des Art. 24 Abs. 3 OECD-MA konzipiert worden, sondern mit Blick auf die Regelungen über den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens: Art. 1 OECD-MA knüpft nämlich unmittelbar an die Definition des Art. 4 Abs. 1 OECD-MA an. Die Ansässigkeitsvoraussetzungen in den Verteilungsnormen und im Methodenartikel sind zwar enger gefasst, indem sie auf Ansässigkeitsbegriffe des Art. 4 Abs. 2 und 3 OECD-MA verweisen. Diese Ansässigkeitsbegriffe legen fest, welchem Staat im Fall einer Doppelansässigkeit der Vorrang zukommt, beruhen aber sonst auch auf der allgemeinen Regel des Art. 4 Abs. 1 OECD-MA. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 OECD-MA haben daher primär jene Steuern vor Augen, die von den Verteilungsnormen und vom Methodenartikel erfasst sind. Für diese Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist eben in vielen Steuerrechtsordnungen die Differenzierung zwischen Universalitäts- und Territorialitätsprinzip charakteristisch. Wer allerdings den Verweis auf die Ansässigkeit in Art. 24 Abs. 3 OECD-MA dahingehend deutet, dass vom Anwendungsbereich dieses Diskriminierungsverbots nur jene Steuern erfasst sind, die auch nach dem Universalitätsprinzip konzipiert sind, würde der Vorschrift des Art. 24 Abs. 6 OECD-MA nicht gerecht werden: Art. 24 Abs. 6 OECD-MA sieht eine ausdrückliche Ausnahme von Art 2 OECD-MA vor und spricht von taxes of every kind and description. Hätten die Verfasser des OECD-MA anordnen wollen, dass das Betriebsstättendiskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 3 OECD-MA nur auf die von Art. 2 OECD-MA umfassten Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und auf wenige andere Steuern anwendbar sein soll, die ebenfalls eine weltumfassende Besteuerung vorsehen, hätten sie weder eine generelle Ausnahme von Art. 2 OECD-MA normiert noch in derart breiter Form von taxes of every kind and description gesprochen. Dass die Abkommensverfasser zwar die Anwendung des Art. 24 OECD-MA generell vorgesehen hätten, aber dann über den Begriff der Ansässigkeit in Art. 24 Abs. 3 OECD-MA versteckt eine weitgehende Bereichsausnahme für die gesamte Umsatzsteuer normiert hätten, ist nicht anzunehmen. 2 ) II. Die Bedeutung des Art. 4 Abs. 1 OECD-MA für die Umsatzsteuer Dieses Ergebnis findet seine Bestätigung, wenn man einen detaillierteren Blick auf Art. 4 Abs. 1 OECD-MA wirft. Im Zentrum dieser Vorschrift steht der erste Satz, der allgemein formuliert ist und bereits 1963 im OECD-MA enthalten war. Die Einschränkung des zweiten Satzes ist erst 1977 hinzugefügt worden. Ihr war anfangs keine große Bedeutung beigemessen worden. Sie sollte vor allem deutlich machen, dass bestimmte natürliche Personen, wie Diplomaten oder konsularisches Personal, nicht in den Genuss der Vorteile des Abkommensnetzes ihres Gaststaates kommen sollen, obwohl sie sich dort aufhalten und in der Regel mit Einkünften aus und Vermögen in diesem Staat dort der Besteuerung unterliegen. 3 ) Erst in der Folge wurde den Mitgliedern des OECD-Steuerausschusses offenbar bewusst, wie weitreichend der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA ist. Dies hat dann zu mittlerweile ausführlichen Erläuterungen im OECD-Kommentar geführt: Einerseits wurde versucht, die Bedeutung dieses Satzes zu relativieren, indem darauf hingewiesen wurde, dass auf diese Weise Steuerpflichtige jener Staaten, die ihr gesamtes Einkommen- oder Vermögensteuersystem nach dem Territorialitätsprinzip gestalten, nicht aus dem Anwendungsbereich der Abkommen fallen sollen. 4 ) Andererseits hat der OECD-Steuerausschuss nun auch den Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA zum 2 ) Vgl. Dziurdź, Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer und Diskriminierungsverbote in Doppelbesteuerungsabkommen, SWI 2010, 266 (267 ff.); Bourgeois/Römer, Effects of Existing Tax Treaties on VAT (Relevance of Arts OECD Model for VAT/GST), in Lang/Melz/Kristoffersson (Hrsg.), Value Added Tax and Direct Taxation Similarities and Differences (2009) 1231 (1233 ff.). 3 ) OECD-Kommentar 2010, Art. 4 Rn ) OECD-Kommentar 2010, Art. 4 Rn SWI 2011
4 Art. 24 OECD-MA, Ansässigkeit und Umsatzsteuer Anlass genommen, um zu argumentieren, warum in besonders gestaltungsanfälligen Konstellationen Durchlaufgesellschaften oder doppelt ansässigen Gesellschaften die Abkommensberechtigung versagt werden könnte. 5 ) Eine genaue Analyse des Wortlauts des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA zeigt, dass die Einschränkung dieses Satzes für die Umsatzsteuer keinesfalls von Bedeutung sein kann: Die Vorschrift schließt Personen aus, die nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig sind. Damit knüpft diese Regelung im Unterschied zu dem völlig offen formulierten Satz 1 des Art. 4 Abs. 1 OECD- MA ausdrücklich an die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen an. Für andere als die in Art. 2 OECD-MA genannten Steuern kann diese Vorschrift daher keine Bedeutung haben. Soweit Art. 24 Abs. 3 OECD-MA die Festlegung eines Ansässigkeitsstaates auch für Zwecke der Umsatzsteuer erforderlich macht, kann daher nur der erste Satz des Art. 4 Abs. 1 OECD-MA von Bedeutung sein. Geht man davon aus, dass die Definition der Ansässigkeit in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 OECD- MA auch für eine am Territorialitätsprinzip orientierte Steuer Bedeutung haben soll, muss es möglich sein, dass die dort vorgenommene Definition der Ansässigkeit als any person who, under the laws of that State, is liable to tax therein by reason of his domicile, residence, place of management and any other criterion of similar nature auch für Umsatzsteuersubjekte relevant sein kann. Eine Auslegung dahingehend, dass die in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA genannten Kriterien dazu führen müssen, dass diese Subjekte einer über das Gebiet des Vertragsstaates hinausreichenden Besteuerung unterliegen müssen, verbietet sich hier aber jedenfalls. Denn dies würde letztlich darauf hinauslaufen, dass der Begriff der Ansässigkeit auf dem Gebiet einer territorial anknüpfenden Besteuerung keine Bedeutung haben kann und somit Art. 24 Abs. 3 OECD-MA auf dem Gebiet der Umsatzsteuer keinen Anwendungsbereich hätte. Vielmehr kann der Hinweis auf diese Kriterien nur die Bedeutung haben, dass jene Umsatzsteuersubjekte als ansässig gelten, die entweder domicile, residence oder place of management in diesem Vertragsstaat haben. Wenn Art. 4 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA die Ansässigkeitskriterien dann auf any other criterion of similar nature erweitert, sind damit naheliegenderweise jene Kriterien gemeint, die zu einer ähnlich starken Nahebeziehung zum Vertragsstaat führen können, wie dies z. B. beim gesellschaftsrechtlichen Sitz, beim Ort der Errichtung oder beim Staat der Staatsbürgerschaft der Fall sein kann. Letztlich läuft daher die Bedeutung des Diskriminierungsverbots auf dem Gebiet der Umsatzsteuer darauf hinaus, dass Umsatzsteuersubjekte, die in einem Vertragsstaat nur eine Betriebsstätte haben, gegenüber Umsatzsteuersubjekten, die Sitz, Ort der Geschäftsleitung, Wohnsitz, Aufenthalt oder eine andere ähnlich starke Nahebeziehung zum Vertragsstaat haben, nicht diskriminiert werden dürfen. 6 ) Dziurdź hat daher zu Recht zur Diskussion gestellt, ob die vom EuGH in der Rechtssache Schmelz 7 ) behandelte Begünstigung für in einem Mitgliedstaat ansässige Kleinunternehmer nicht aus abkommensrechtlicher Sicht bedenklich ist: 8 ) Obwohl die Einschränkung der Kleinunternehmerbegünstigung auf ansässige Personen der Rechtsprechung des EuGH zufolge mit primärem und sekundärem Unionsrecht in Einklang steht, ist damit noch nicht gesagt, dass diese Differenzierung auch vor dem Hintergrund des Art. 24 Abs. 3 OECD-MA Bestand haben kann. Innerhalb der Union mag dieser Frage aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts gegenüber bilateralen völkerrechtlichen Verträgen die Schärfe genommen sein. Im Verhältnis zu Drittstaaten ist die Übereinstimmung der die Richtlinien implementierenden mitgliedstaatlichen umsatzsteuerlichen Vorschriften mit den Vorgaben des Art. 24 Abs. 3 OECD-MA aber noch nicht abschließend geklärt. 5 ) OECD-Kommentar 2010, Art. 4 Rn ) Dziurdź, SWI 2010, 269 f. 7 ) EuGH , Rs. C-97/09, Schmelz. 8 ) Dziurdź, SWI 2010, 266 ff. SWI
5 Art. 24 OECD MC, Residence and VAT III. Die Bedeutung des Art. 4 Abs. 1 OECD-MA für die Ertragsteuer Die auf dem Gebiet der Umsatzsteuer gewonnenen Einsichten können die Diskussion auf dem Gebiet der Ertragsteuer befruchten. Denn der Blick auf das Umsatzsteuerrecht macht deutlich, dass auch Personengesellschaften ansässige Personen sein können. Für umsatzsteuerliche Zwecke kommen sie als Steuersubjekte in Betracht und die hier angestellten Überlegungen haben gezeigt, dass der Umstand, dass auf dem Gebiet der Umsatzsteuer keine bestimmte Art der Steuerpflicht an Wohnsitz, Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder ein anderes ähnliches Kriterium anknüpft, für die Ansässigkeit nicht schädlich sein kann. Vielmehr kommt in den in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA genannten Kriterien die Nahebeziehung zum Ausdruck, die erforderlich ist, um eine Person als ansässig zu betrachten. Der Ansässigkeitsbegriff des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA unterscheidet nicht nach Steuerarten. Kann eine Personengesellschaft für umsatzsteuerliche Zwecke nach Art. 24 Abs. 1 OECD-MA ansässig sein, spricht nichts dagegen, dieser Personengesellschaft auch für ertragsteuerliche Zwecke Ansässigkeit zuzuerkennen. Meist wird dies aber ohne praktische Bedeutung bleiben. Wenn nämlich eine Personengesellschaft nach ertragsteuerlichen Vorschriften als transparent erachtet wird und die Einkünfte nach nationalem Steuerrecht den dahinterstehenden Gesellschaftern zugerechnet werden, bleibt die abkommensrechtliche Ansässigkeit einer Personengesellschaft ohne praktische Auswirkungen: Sind ausschließlich die Gesellschafter und nicht die Personengesellschaft selbst nach nationalem Ertragsteuerrecht verpflichtet, können auch nur die Gesellschafter abkommensrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen. Die Abkommensberechtigung der Personengesellschaft läuft dann leer. In den Fällen, in denen die Personengesellschaft selbst Steuersubjekteigenschaft nach nationalem Ertragsteuerrecht hat, ist dies anders: Die Personengesellschaft wird besteuert und ist daher auch nach nationalem Ertragsteuerrecht Träger von Pflichten. Daher ist es nur konsequent, dass ihre Ansässigkeit zur Abkommensberechtigung führt und sie daher jene Rechte in Anspruch nehmen kann, die in den DBA vorgesehen sind. 9 ) Dies ist in den Konstellationen, in denen beide Vertragsstaaten eine Personengesellschaft als Steuersubjekt behandeln, nicht weiter zweifelhaft. Umstritten ist aber die Beurteilung jener Konstellation, in der jener Staat, aus dem eine Personengesellschaft Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder andere Einkünfte bezieht, die Personengesellschaft als Ertragsteuerrechtssubjekt behandelt, während der Sitzstaat der Personengesellschaft sie als transparent behandelt und die Einkünfte ihren Gesellschaftern zurechnet. Der OECD-Partnership-Report hat dazu die Auffassung vertreten, dass eine derartige Personengesellschaft im Quellenstaat keinen DBA-Schutz in Anspruch nehmen kann. 10 ) Demzufolge soll es ausschließlich auf die ertragsteuerrechtliche Behandlung im Ansässigkeitsstaat des Empfängers der Einkünfte ankommen. Nach der unter anderem von mir vertretenen gegenteiligen Position kommt es auf die Beurteilung im Quellenstaat an: 11 ) Nach den ertragsteuerrechtlichen Vorschriften des Quellenstaates wird die Quellensteuer dort als Ertragsteuer der Personengesellschaft er- 9 ) Vgl. z. B. Lang, The Application of the OECD Model Tax Convention to Partnerships A Critical Analysis of the Report Prepared by the OECD Committee on Fiscal Affairs (2000); Prokisch in Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen 5 (2008) Art. 1 Rz ) OECD, The Application of the OECD Model Tax Convention to Partnerships, Issues in International Taxation No. 6 (1999), Bsp. 7 Rn. 69 f. 11 ) Vgl. z. B. Lang, Application, 38 ff.; Lang, Personengesellschaften im DBA-Recht, SWI 2000, 60; Lang/ Reich/Schmidt, Personengesellschaften im Verhältnis Deutschland-Österreich-Schweiz, IStR 2007, 1 (5); Lang, Qualifikationskonflikte bei Personengesellschaften, IStR 2000, 129; Lang, Steuerlich transparente Rechtsträger und Abkommensberechtigung, IStR 2011, 1 (2); in diese Richtung auch Vogel, On Double Taxation Conventions 3 (1997) Art. 1 Rz. 25a; offen Prokisch in Vogel/Lehner, DBA 5, Art. 1 Rz SWI 2011
6 Art. 24 OECD-MA, Ansässigkeit und Umsatzsteuer hoben. Ein allfälliger Rückerstattungsantrag kann daher nur von ihr gestellt werden. Genauso kann sich eine unmittelbare Entlastung an der Quelle der für die Personengesellschaft als Empfänger der Einkünfte erhobenen Steuer nur auf die entsprechende Berechtigung der Personengesellschaft stützen. Erkennt man an, dass eine Personengesellschaft auch dann als ansässig gelten kann, wenn sie im Sitzstaat gar nicht ertragsteuerpflichtig ist, und hält man es für die Ansässigkeit als ausreichend, dass sie Wohnsitz, Ort der Geschäftsleitung oder eine andere ähnlich starke Nahebeziehung zu diesem Staat hat, spricht nichts dafür, einer im Sitzstaat transparent behandelten Personengesellschaft die Ansässigkeit abzusprechen und ihr deshalb die Abkommensberechtigung im Quellenstaat zu versagen. Die auf dem Gebiet der Umsatzsteuer angestellten Überlegungen haben gezeigt, dass sogar eine ertragsteuerlich transparente Personengesellschaft in ihrem Sitzstaat ansässig sein kann. Wer den Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA in den Vordergrund stellt und für die Ansässigkeit in einem Vertragsstaat verlangt, dass eine Person nach dem Recht dieses Staates dort steuerpflichtig ist, sollte vor diesem Hintergrund keine Probleme haben: Art. 4 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA differenziert nicht nach Steuerarten, der Begriff der Ansässigkeit ist somit ungeteilt, sodass auch eine umsatzsteuerlich begründete Ansässigkeit ausreichend ist. Der Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA ist nicht geeignet, dieses Ergebnis in Zweifel zu ziehen: In den Fällen, in denen eine Personengesellschaft in ihrem Sitzstaat ertragsteuerrechtlich transparent behandelt wird, kann Art. 4 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA schon dem Wortlaut nach nicht maßgebend sein: Sie ist nämlich nicht mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen dort steuerpflichtig. Die in diesem Satz vorgesehene Einschränkung verfolgt auch gar nicht den Zweck, transparent behandelte Personengesellschaften von der Ansässigkeit auszuschließen. Vielmehr hatte diese Regelung von Anfang an primär Personen im Blick, die zu einem dritten Staat viel engere Nahebeziehungen haben, wie dies beispielsweise bei Diplomaten im Verhältnis zu ihrem Heimatstaat der Fall ist. 12 ) Eine Personengesellschaft hat hingegen zu ihrem Sitzstaat die engere Nahebeziehung als zu dem Staat, aus dem die Einkünfte bloß stammen. Ob die Personengesellschaft vom Sitzstaat als Ertragsteuersubjekt behandelt wird, macht dabei keinen Unterschied. 12 ) Vgl. bereits OECD-Kommentar 1977, Art. 4 Rn. 8; vgl. auch Lehner in Vogel/Lehner, DBA 5, Art. 4 Rz BFH schränkt Vorsteuerabzug bei Seeling-Modellen ein Stellt eine aus zwei Personen bestehende Miteigentümergemeinschaft ein Gebäude her, das einer der Gemeinschafter teilweise für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, wird dieser Grundstücksteil (Büro) an ihn geliefert und kann daher nicht Gegenstand einer Vermietung durch den anderen Gemeinschafter sein (BFH , V R 41/09). Ist ein Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen (gemischte Nutzung), kann der Steuerpflichtige (Unternehmer) den Gegenstand a) insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, b) ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder c) ihn im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen zuordnen (Zuordnungswahlrecht). Die sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist zeitnah, d. h. bis spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung, zu dokumentieren. Keine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) mitgeteilt wird (BFH , V R 42/09). SWI
7 BESTELLEN SIE JETZT IHR JAHRESABO! SWI-Jahresabo 2012 (Heft 1 12) Print & Online EUR 215, Bestellschein Fax Ich / Wir bestelle(n) hiermit umgehend direkt durch die Linde Verlag Wien GmbH, Scheydgasse 24, 1210 Wien, Tel.: Fax: office@ lindeverlag.at Ex. SWI-Jahresabonnement, Print & Online 2012 (Heft 1 12) EUR 215, Alle Preise exkl. MwSt. und Versandspesen. Abbestellungen sind nur zum Ende eines Jahrganges möglich und müssen bis spätestens 30. November des Jahres schriftlich erfolgen. Unterbleibt die Abbestellung, so läuft das jeweilige Abonnement automatisch auf ein Jahr und zu den jeweils gültigen Abopreisen weiter. Preisänderung und Irrtum vorbehalten. Kundennummer (falls vorhanden): Vorname: Straße: Telefon: Datum: Handelsgericht Wien, FB-Nr.: X, ATU , DVR: Firma: Nachname: PLZ: Fax: Newsletter: ja nein Unterschrift: office@lindeverlag.at
Rechtsgebühren bei gemischten Schenkungen
Steuern S 349 Folgen des Endes der Schenkungssteuer Rechtsgebühren bei gemischten Schenkungen Abgrenzungsbestimmung des 15 Abs. 3 GebG 1957 hinsichtlich Schenkungssteuer kommt seit 1. 8. 2008 nicht mehr
MehrBeteiligung an einer intransparent besteuerten ausländischen Personengesellschaft als steuerliches Gestaltungsinstrument
Beteiligung an einer intransparent besteuerten ausländischen Personengesellschaft als steuerliches Gestaltungsinstrument Untersuchung aus der Sicht eines in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
MehrUmsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer und Diskriminierungsverbote
swi_06-2010.fm Seite 266 Montag, 31. Mai 2010 12:42 12 VAT Exemption for Small Enterprises and Non-Discrimination Provisions in Tax Treaties Kasper Dziurdź*) Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 9. Dezember
MehrGeleitwort. Abkürzungsverzeichnis. Tabellenverzeichnis. A Problemstellung 1. B Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes 5
Inhaltsverzeichnis Geleitwort Vorwort Abkürzungsverzeichnis Tabellenverzeichnis V VII XVII XXIII A Problemstellung 1 B Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes 5 C Die Besteuerung der Personengesellschaften
MehrFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K 649 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 19. Juni 2001 Teil III 119. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der
MehrDoppelbesteuerungsabkommen: DBA
Gelbe Erläuterungsbücher Doppelbesteuerungsabkommen: DBA Kommentar auf der Grundlage der Musterabkommen von Axel Eigelshoven, Dr. Michael Engelschalk, Dr. Maximilian Görl, Prof. Dr. Alexander Hemmelrath,
MehrSteuerwissenschaftliche Schriften. Almut Breuer. Gewinntransfers im Recht der DBA. Nomos
Steuerwissenschaftliche Schriften 49 Almut Breuer Gewinntransfers im Recht der DBA Nomos Steuerwissenschaftliche Schriften Herausgegeben von Prof. Dr. Lars P. Feld, Walter Eucken Institut, Freiburg i.
MehrRechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht
Rechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht Juristische Methodik am Beispiel aktueller Entscheidungen des I. BFH-Senats zu den Doppelbesteuerungsabkommen und den innerstaatlichen Vorschriften mit Auslandsbezug
MehrVom 24. Mai 2012. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2012 Gesetz zu dem Abkommen vom 19. September 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur
MehrDer Begriff Unternehmen und Art. 24 OECD- Musterabkommen
swi-01-2011.fm Seite 9 Mittwoch, 22. Dezember 2010 10:40 10 Der Begriff Unternehmen und Art. 24 OECD-Musterabkommen Michael Lang*) Der Begriff Unternehmen und Art. 24 OECD- Musterabkommen THE TERM ENTERPRISE
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 4. Februar 2005 im BGBl.
MehrArbeitnehmerüberlassung im DBA-Recht
Arbeitnehmerüberlassung im DBA-Recht 183-Tage-Regel und Arbeitgeberbegriff Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht www.wu.ac.at/taxlaw 2. Oktober 1 2014 Vortrag Artikel 15 OECD-Musterabkommen
MehrDoppelbesteuerungsabkommen Österreich-Slowenien
Schriftenreihe zum Internationalen Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Slowenien Schriftenreihe IStR Band 87 von Michael Lang, Veronika Daurer 1. Auflage 2015 Linde Verlag Wien 2014 Verlag
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick Mit Frankreich gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer Nachstehende
MehrInvestitionen und Steuern in Rumänien
Investitionen und Steuern in Rumänien Doing Business in Romania Herausgegeben von Mag. Harald Galla Dr. Franz Haimerl nwb lalde Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 1. Der Wirtschaftsstandort Rumänien 15
MehrKörperschaften öffentlichen Rechts. Dr. Sebastian Pfeiffer, LL.M. (WU)
Körperschaften öffentlichen Rechts Dr. Sebastian Pfeiffer, LL.M. (WU) Inhaltsverzeichnis Unionsrechtliche Grundlagen Österreichische Umsetzung Möglichkeit zur richtlinienkonformen Interpretation - Maßgeblichkeit
MehrDas Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation. Überblick und ausgewählte Rechtsfragen
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation Überblick und ausgewählte Rechtsfragen Prof. Dr. Lars Hummel Universität Hamburg Interdisziplinäres
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Indonesien - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Indonesien - Überblick Das Abkommen wurde im BGBl 1988/454 veröffentlicht und ist mit 1. Oktober 1988 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich Das Abkommen gilt
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2011 919
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 2011 919 Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn zur
MehrBeginn der Verjährungsfrist nach 208 Abs. 1 lit. d BAO auch bei fehlender Ungewissheit?
Vorläufige Abgabenfestsetzung Beginn der Verjährungsfrist nach 208 Abs. 1 lit. d BAO auch bei fehlender Ungewissheit? VwGH-Rechtsprechung lässt Zweifelsfragen offen VON MAG. KASPER DZIURDŹ*) Gemäß 208
MehrDokumentation der umsatzsteuerlichen Zuordnungsentscheidung bei der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes
Dokumentation der umsatzsteuerlichen Zuordnungsentscheidung bei der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes 2, 4Nr. 12, 9 Abs. 2, 15 Abs. 1, 1b, 2, 27 Abs. 16 UStG; 164, 167, 168
MehrSWI-Jahrestagung: Anteilsübereignung an (hybride) Ost- Personengesellschaften
Theresa Stradinger*) Anteilsübereignung an (hybride) Ost-Personengesellschaften SWI-Jahrestagung: Anteilsübereignung an (hybride) Ost- Personengesellschaften SWI CONFERENCE: TRANSFER OF SHARES TO (HYBRID)
MehrDBA Österreich 2010 (Aktuelle Fassung) DBA Österreich 2010 (Aktuelle Fassung)
DBA Österreich 00 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Österreich 4.8.000/ 00 584 00 958 9..00 0 366 0 369 Besonderheiten: keine Geltungszeiträume
MehrDie Besteuerung von Arbeitnehmern im Dreieckssachverhalt
GRENZGÄNGER Die Besteuerung von Arbeitnehmern im Dreieckssachverhalt von Univ.-Prof. Dr. Stephan Kudert und M.Sc.Tobias Hagemann, beide Europa Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) Die Besteuerung von
MehrIFA-Nationalbericht The Notion of Tax. Univ.-Prof. Mag. Dr. Sabine KANDUTH-KRISTEN, LL.M. Ass.-Prof. MMag. Dr. Sabine ZIRNGAST, LL.M.
IFA-Nationalbericht 2016 The Notion of Tax Univ.-Prof. Mag. Dr. Sabine KANDUTH-KRISTEN, LL.M. Ass.-Prof. MMag. Dr. Sabine ZIRNGAST, LL.M. Alpen-Adria-Universität Klagenfurt Institut für Finanzmanagement
MehrNewsletter Nr. 88 (GE) Steuerliche Folgen der Verlagerung des Ortes der Geschäftsleitung einer deutschen GmbH ins Ausland
Steuerliche Folgen der Verlagerung des Ortes der Geschäftsleitung einer deutschen GmbH ins Ausland November 2015 All r igh t s r eserved Lorenz & P ar t n ers Co., Ltd. 20 15 Obwohl Lorenz & Partners Co.,
MehrDoppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen
MehrNach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/0585-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Y-GmbH als Rechtsnachfolger der X- B.V., Zweigniederlassung Österreich, vertreten durch
MehrBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen
1 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen à Merkblatt zur Besteuerung gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Griechenland und Deutschland (1966) Übersicht 1. Art der anfallenden Steuern
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
0.672.910.10 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 87 ausgegeben am 18. April 1997 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über verschiedene
MehrNeues DBA mit Australien
Neues DBA mit Australien Die Umsetzung des BEPS-Projektes im neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Australien Oktober 2016 Germany Am 12. November 2015 wurde in Berlin das neue DBA
MehrQualifikationskonflikte im OECD-Musterabkommen und deutschen Doppelbesteuerungsabkommen am Beispiel einer atypisch stillen Gesellschaft
Qualifikationskonflikte im OECD-Musterabkommen und deutschen Doppelbesteuerungsabkommen am Beispiel einer atypisch stillen Gesellschaft Von Marcus Geuenich Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung
MehrHerausforderungen der EU Beihilfeaufsicht zwischen Selektivitätsdogma und Steuerautonomie der Mitgliedstaaten?
Herausforderungen der EU Beihilfeaufsicht zwischen Selektivitätsdogma und Steuerautonomie der Mitgliedstaaten? Berlin 28.11.2016 1 Themenübersicht Neues zur Begünstigung im Steuerrecht Neues zur Selektivität
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2001 65
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2001 65 Bekanntmachung der Neufassung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
MehrDreifache Nichtbesteuerung als Ergebnis der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
Triple Non-Taxation Michael Lang*) Dreifache Nichtbesteuerung als Ergebnis der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen TRIPLE NON-TAXATION AS RESULT OF THE APPLICATION OF TAX TREATIES The German Federal
MehrAbfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)
Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 18/5578. Gesetzentwurf. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 18/5578 18. Wahlperiode 16.07.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. August 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
MehrSteuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich
Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 13 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 16. Juli 2004 Teil III 81. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik
MehrSteuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Alternatives Outsourcing im Konzern Susanne Schreiber, Lovells München 15. Juni 2004 Besteuerungskonzept Kein einheitliches
MehrSteuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT
MehrAktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode. Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013
Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013 ÜBERBLICK A. Einführung B. Aktuelle Probleme bei der Freistellungsmethode C. Aktuelle Probleme
MehrABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND NEUSEELAND AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
BGBl. III - Ausgegeben am 23. November 2007 - Nr. 127 1 von 19 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND NEUSEELAND AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN Die Republik Österreich
MehrInklusion als (Menschen-)Recht?! Input bei der Netzwerkversammlung des Bundesforums Familie 19. September 2014
Inklusion als (Menschen-)Recht?! Input bei der Netzwerkversammlung des Bundesforums Familie 19. September 2014 Inklusion als Rechtsbegriff Rechtsbegriffe im engeren Sinn sind juristisch unmittelbar von
MehrLebensmittelpunkt in Spanien
Lebensmittelpunkt in Spanien Fragen zur Steuerpflicht & Ansässigkeit Oktober 2009 www.europeanaccounting.net www.strunk-kolaschnik.de Nichts muss so sein, nur weil es immer so gewesen ist. Memorandum Seite
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2015 1647 Gesetz zu dem Abkommen vom 28. März 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China
MehrInhaltsverzeichnis.
1. Kapitel: Begriffe, Grundlagen und Methoden I. Der Unternehmensbegriff 1. Der abkommensrechtliche Unternehmensbegriff (Art. 3 Abs. 1 lit. f DBA D-NL) 2. Bedeutung des abkommensrechtlichen Unternehmensbegriffs
MehrAppendix Cross-border Enterprises: Direct Investments, Participations and Hybrid Entities under the New DTA Germany Netherlands
1. Kapitel: Begriffe, Grundlagen und Methoden.................... 13 I. Der Unternehmensbegriff....................... 13 1. Der abkommensrechtliche Unternehmensbegriff (Art. 3 Abs. 1 lit. f DBA D NL)..................
MehrAbfindungen Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland
Abfindungen 15.06.2015 Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland Häufig sind Unternehmen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen im Konzern
MehrDBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5
BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem
MehrRaiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.
Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 6.2.204 bis 30..205 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.206 Valuta: 5.03.206 Datum
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,
MehrGesetz zu dem Abkommen vom 23. Februar der Bundesrepublik Deutschland und Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2010 Gesetz zu dem Abkommen vom 23. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malaysia zur Vermeidung
MehrDoppelbesteuerungsabkommen. Wintersemester 2010 / 2011
Doppelbesteuerungsabkommen Wintersemester 2010 / 2011 Literatur: Doppelbesteuerung: DBA Debatin / Wassermeyer, Loseblatt-Kommentar zu allen deutschen Doppelbesteuerungs-abkommen, 112. Auflage, München,
MehrUmsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung
Steuerinfo 9/09 Umsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung Zum 1.1.2010 ergeben sich einschneidende Änderungen bei der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung. Außerdem müssen neue
MehrBundesrat Drucksache 173/17. Gesetzentwurf. der Bundesregierung
Bundesrat Drucksache 173/17 17. 02. 17 Fz Vk Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. November 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama
MehrInternationales Steuerrecht der Schweiz
Peter R. Altenburger Dr. iur. M.C.L., M.B.A. Internationales Steuerrecht der Schweiz Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis III VII XII XVII 1. Teil: Zugehörigkeit und Quelle
Mehrnach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)
nehmer nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die
Mehrnach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)
nehmer nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 17/8841. Gesetzentwurf. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8841 17. Wahlperiode 05. 03. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 19. September 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
MehrFragen zu Anwendung des Art 15 OECD-MA in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer nicht aktiv tätig ist
Österreichische IFA-Veranstaltung zu Expatriats 27. Januar 2015 Fragen zu Anwendung des Art 15 OECD-MA in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer nicht aktiv tätig ist Martin Reinhold Siemens AG Page 1 Die
MehrGesetz zu dem Abkommen vom 4. Juli auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2003 Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Juli 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien zur Vermeidung
MehrLfS. Die Doppelbesteuerungsabkommen der USA. Abkommenspolitik und geltendes Abkommensrecht. Harry A. Shannon, III
Die Doppelbesteuerungsabkommen der USA Abkommenspolitik und geltendes Abkommensrecht Von Harry A. Shannon, III LfS Juristische Gesamtbibliothek der Technischen Hochschule Darmstadt C.H.BECK'SCHE VERLAGSBUCHHANDLUNG
MehrKlausur aus Unternehmenssteuerrecht
Klausur aus Unternehmenssteuerrecht Vorlesung WS 2016/17 am Freitag, 20. Jänner 2017 1. Eine natürliche Person M kauft am 9. März 2016 eine Beteiligung von 10 % an einer KG (Fixkapital) um 15 Mio Euro.
MehrDoppelbesteuerungsabkommen: DBA
Gelbe Erläuterungsbücher Doppelbesteuerungsabkommen: DBA Kommentar auf der Grundlage der Musterabkommen von Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Vogel, Prof. Dr. Moris Lehner, Dr. Daniel Dürrschmidt, Axel Eigelshoven,
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2008 611
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2008 611 Bekanntmachung der Neufassung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
MehrInhalt und Gang der Untersuchung
Inhalt und Gang der Untersuchung Durch den stetig anwachsenden grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr hat sich die Anzahl von Doppelbesteuerungskonflikten mehr und mehr erhöht. Die Ursache solcher Konflikte
MehrFSSL Steinbauer/15.05.2014/Information_FSSL_GOINDUSTRY.doc
SCHENCK TECHNOLOGIE- UND INDUSTRIEPARK GMBH (TIP) is a company, which is independent of GoIndustry DoveBid and provides the following services: 1. Preparation of export documents. Invoice showing invoiced
MehrDie Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich,
[Signature] [QR Code] Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 8 GZ. RV/0861-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Bernhard Renner und die weiteren Mitglieder HR Dr. Gabriele Mittermayr, Leopold
MehrDienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen
Teil A Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer Kap 2 Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen 2.1 Ort der Leistung Seit 1. Jänner 2010 wird zwischen Dienstleistungen an Unternehmer isd
MehrDGRI Fachausschuss Vertragsrecht
DGRI Fachausschuss Vertragsrecht Neueste Entwicklungen im Recht der internationalen Gerichtszuständigkeiten und des anwendbaren Rechts Wettbewerbs- und Steuerrecht 1. Einführung Die Bedeutung des internationalen
Mehrbetreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017
STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017 Inhaltsverzeichnis
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/3100270/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache des B, xxxx C, gegen die Bescheide des Finanzamts C mit Ausfertigungsdatum 15.7.2015
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 1297
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2001 1297 Gesetz zu dem Abkommen vom 8. März 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der
MehrKonzernsteuertag 2016
Überblick: Art 7 und 8 Konzernsteuertag 2016 Art 7: Hinzurechnungsbesteuerung ("CFC Rule") Univ. Prof. Dr. Sabine Wien, am 25.11.2016 Hinzurechnung:+ Gesamteinkünfte ODER + best. Einkünfte ODER + Einkünfte
MehrBruno Beer. Silvan Andermatt
Aktuell Atypisch stille Beteiligung die neue (alte) Praxis der ESTV Bruno Beer Managing Partner, dipl. Steuerexperte Inhaber der profitax ag, Zug, www.profi-tax.ch bruno.beer@profi-tax.ch Bruno Beer Silvan
MehrVernehmlassung zur Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (Umsetzung Motion Pelli )
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben DVS 19. September 2014 Vernehmlassung zur Verordnung über
MehrUniv.-Prof. DDr. Georg Kofler, LL.M. (NYU) Digitale Wirtschaft und BEPS Ertragsteuerliche und abkommensrechtliche Aspekte
Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler, LL.M. (NYU) Digitale Wirtschaft und BEPS Ertragsteuerliche und abkommensrechtliche Aspekte Digitale Wirtschaft E-Commerce im Lichte von BEPS Wien, 27. Jänner 2016 1 Action
MehrInternationale Steuerrisiken aus deutscher Sicht
Internationale Steuerrisiken aus deutscher Sicht Am Cham Germany Dienstag, 10. Mai 2011, 14:00 Uhr JörgKemkes, Geschäftsführer, BridgehouseTax, München- Atlanta 2 Übersicht Auslandsinvestments/ Überblick
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen
Mehr62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel , )
Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel 011 01, 012 01) 62.0 Deutschland behandelt inländische
MehrUmsetzung der Seeling -Rechtsprechung
Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Vorsteuerabzug und Besteuerung der gleichgestellten sonstigen Leistung bei Gebäuden, die auch für eigene Wohnzwecke verwendet werden OFD Koblenz 19.11.07, S 7206/S
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 1 3/3170. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 1 3/3170 30. 11. 95 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. April 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 17/2254. Gesetzentwurf. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/2254 17. Wahlperiode 21. 06. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. März 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
MehrDBA Dänemark 1995 (Aktuelle Fassung)
TK Lexikon Arbeitsrecht DBA Dänemark 995 (Aktuelle Fassung) DBA Dänemark 995 (Aktuelle Fassung) LI660 Dokument in Textverarbeitung übernehmen Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg.
MehrGeorg Kofler Internationales Steuerrecht (DBA Recht)
Georg Kofler Internationales Steuerrecht (DBA Recht) Dienstag, 20. 5., 15:30-18:45, HS 4 Mittwoch, 21. 5., 15:30-18:45, HS 8 Dienstag, 27. 5., 15:30-18:45, HS 4 Internationales Steuerrecht (DBA-Recht)
MehrVorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Ulrich Wolff Vertreter Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail (Länder:
MehrSteuerfolgen von Gewinnausschüttungen. Kapitalgesellschaften im internationalen Konzernverhältnis
Steuerfolgen von Gewinnausschüttungen schweizerischer Kapitalgesellschaften im internationalen Konzernverhältnis DISSERTATION der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich zur Erlangung
MehrProtokoll. Übersetzung 1
Übersetzung 1 Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 23. April 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
MehrHerabsetzung der Quellensteuer an Zinszahlungen zwischen Polen und der Schweiz.
Herabsetzung der Quellensteuer an Zinszahlungen zwischen Polen und der Schweiz. Dr. Jolanta Samochowiec Mathys, RA, Samochowiec, Mioduszewski sp.p. Warschau, Juli 2009 1/ 5 Seit 1. Juli 2009 sind in Polen
MehrVorlesung Internationales Steuerrecht I
Vorlesung Internationales Steuerrecht I Außensteuerrecht Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL.M. Wintersemester 2016/2017 Wichtige DBA-Bestimmungen zu den Vorlesungsfällen Stand: 28.09.2016 Singapur DBA 1972/1998/2004
MehrAn das Bundesministerium der Finanzen Herrn MR van Nahmen Referat III C Berlin. Düsseldorf, 2. Februar 2016
An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MR van Nahmen Referat III C 2 11016 Berlin ausschließlich per E-Mail an: IIIC2@bmf.bund.de Düsseldorf, 2. Februar 2016 642 Fachliche Stellungnahme zu Vorstellungen
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Einführung 1 1. Allgemeines 1 2. Standort und Systematik der Vorschriften 1 3. Problemkreise im internationalen Steuerrecht 2 Fall 1: Investment im Libanon 2 Fall 2: Die Vater und Sohn
MehrAbkürzungsverzeichnis... 15
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15 Kapitel 1: Einleitung... 21 1 Problemstellung, Aktualität und Zielsetzung der Untersuchung... 21 2 Gegenstand der Untersuchung: einschränkende Prämissen...
MehrB e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :
4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin
MehrDas revidierte DBA USA: Neuland beim Methodenartikel Friedhelm Jacob Rechtsanwalt und Steuerberater
Das revidierte DBA USA: Neuland beim Methodenartikel Friedhelm Jacob Rechtsanwalt und Steuerberater 12. Januar 2011 Das revidierte DBA USA: Schwerpunkte 1. Limitation on Benefits (LoB) 2. Dividenden-Nullsatz
MehrVanessa Englmair/Georg Kofler Internationales Steuerrecht
Vanessa Englmair/Georg Kofler Internationales Steuerrecht Donnerstag, 25. November 2010, 15:30 18:45 Uhr, HS 4 Freitag, 26. November 2010, 15:30 18:45 Uhr, HS 6 Donnerstag. 2. Dezember 2010, 15:30 18:45
Mehr