Polen. Impfungen und Gesundheit. Wichtige Hinweise. Hinweise. Kurzinformation. Impfvorschriften bei Einreise. Ärztliche Hilfe. Empfohlene Impfungen

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1 Impfungen und Gesundheit Hinweise Zurzeit liegen keine besonderen Gesundheitshinweise vor. Kurzinformation Vorgeschriebene Impfungen Keine. Empfohlene Impfungen Saisonal FSME. Malaria Keine. Impfvorschriften bei Einreise Im internationalen Reiseverkehr werden von keine Impfungen gefordert. Empfohlene Impfungen Wichtige Hinweise Von ausländischen Studenten, die sich in an einer Universität immatrikulieren möchten, kann der Nachweis eines negativen HIV-Tests verlangt werden. Kurzfristige Änderungen der Bestimmungen sind möglich. Rechtzeitig mit Konsulat/Botschaft in Verbindung setzen. Bei Durchfallerkrankungen ist immer auf eine ausreichende Flüssigkeits- und Elektrolytzufuhr zu achten. Abgepackte Glukose-Elektrolyt-Mischungen sind im Handel erhältlich und gehören in jede Reiseapotheke. Jeglichen Kontakt zu streunenden Hunden, Katzen oder zutraulich wirkenden Wildtieren vermeiden. Insbesondere bei ungeschützten Sexualkontakten besteht grundsätzlich die Gefahr, sich schwerwiegende Infektionen, einschließlich der HIV-Infektion, zuzuziehen. Ärztliche Hilfe WARSZAWA/WARSCHAU: Dr. Marek Kruk, ul. Katowicko 31, Warschau, Tel. (022) BEI KINDERN sollte ein altersentsprechender Impfschutz gemäß IMPFKALENDER vorliegen. Grundsätzlich sollte auch bei ERWACHSENEN der Impfschutz gegen TETANUS, DIPHTHERIE und POLIO überprüft und ggf. aufgefrischt werden. FSME: Für Campingurlauber und Reisende, die in den Frühlings- und Sommermonaten Wanderungen in ländlichen Gebieten, vor allem in den Waldgebieten im Grenzgebiet zu Russland, Litauen und Weißrussland (Belarus), planen. Malaria Malaria-Situation ist malaria-frei. Alle Rechte gehören TIP Touristik-Informations- GmbH

2 Impfungen und Gesundheit Weitere Informationen - Impfungen und Gesundheit IMPFKALENDER für Säuglinge, Kinder und Jugendliche AB VOLLENDETEM 2. LEBENSMONAT: 1. Impfung Tetanus/Diphtherie/Pertussis 1. Impfung Polio/Hib/Hepatitis B 1. Impfung Pneumokokken AB VOLLENDETEM 3. LEBENSMONAT: 2. Impfung Tetanus/Diphtherie/Pertussis 2. Impfung Polio/Hib/Hepatitis B 2. Impfung Pneumokokken AB VOLLENDETEM 4. LEBENSMONAT: 3. Impfung Tetanus/Diphtherie/Pertussis 3. Impfung Polio/Hib/Hepatitis B 3. Impfung Pneumokokken AB VOLLENDETEM 11. LEBENSMONAT: 4. Impfung Tetanus/Diphtherie/Pertussis 4. Impfung Polio/Hib/Hepatitis B 4. Impfung Pneumokokken SOWIE 1. Impfung Mumps/Masern/Röteln UND 1. Impfung Varizellen (Windpocken) AB VOLLENDETEM 12. LEBENSMONAT: 1. Impfung Meningokokken C AB VOLLENDETEM 15. LEBENSMONAT: 2. Impfung Mumps/Masern/Röteln 2. Impfung Varizellen (Windpocken) AB VOLLENDETEM 5. BIS 6. LEBENSJAHR: Tetanus/Diphtherie/Pertussis AB VOLLENDETEM 9. BIS 17. LEBENSJAHR: Tetanus/Diphtherie/Pertussis Polio SOWIE Hepatitis B für Ungeimpfte oder Komplettierung der Impfung. Für Menschen ab dem 60. LEBENSJAHR Impfung: gegen Influenza (Virusgrippe) - jährlich gegen Pneumokokken - alle 6 Jahre Alle Rechte gehören TIP Touristik-Informations- GmbH

3 Hinweise Einreise für Deutsche (Kurzfassung) Visumfrei für einen unbegrenzten Aufenthalt. Notwendig ist der gültige Reisepass oder der gültige Personalausweis, sowie ausreichende Geldmittel. Arbeitsaufnahme nach EU-Regelung mit Arbeitserlaubnis möglich. Sonstige Informationen KRANKENVERSICHERUNG: Staatsangehörige der EU sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sollten bei Reisen in diese europäischen Länder die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) mitnehmen, die als Anspruchsnachweis für eine medizinische Versorgung nach den Regelungen des jeweiligen Landes gilt. Zusätzlich ist es empfehlenswert, vor Reiseantritt eine private Auslandsreisekrankenversicherung für die Dauer des Aufenthalts abzuschließen, die weitere Leistungen wie zum Beispiel einen Ambulanz-Rettungsflug abdeckt. Den Staatsangehörigen anderer Länder wird in jedem Fall der Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung dringend empfohlen. Restriktionen Vor dem 1. Januar 2006 ausgestellte griechische Reisepässe wurden von der griechischen Regierung für ungültig erklärt. Inhaber solcher Dokumente sollten sich beim Konsulat ihres Reiselandes über die Akzeptanz ihres Reisepasses informieren. Notwendige Nachweise bei Einreise * Staatsangehörige von Nigeria müssen finanzielle Mittel in Höhe von 100 US-$ pro Aufenthaltstag nachweisen können. Reisende unter 21 Jahren * Für Minderjährige, die einen anderen Nachnamen als der mitreisende Elternteil haben, muss anhand von entsprechenden Dokumenten die Verwandtschaft nachgewiesen werden, z.b. durch eine Geburtsurkunde. Einreise ohne Visum Hinweise Vom Visumzwang befreit sind für einen vorübergehenden Aufenthalt (KEINE Arbeitsaufnahme u.ä.) und sofern im Besitz AUSREI- CHENDER Geldmittel für den Aufenthalt und der Rück- oder Weiterreise-Tickets oder eines Kfz (nicht gefordert von den Staatsangehörigen der EU und von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz): Deutsche DEUTSCHE mit gültigem Reisepass, Kinderausweis oder maschinenlesbarem Kinderreisepass (jeweils auch bei Kindern unter 10 Jahren mit Lichtbild sowie dem Nationalitätsvermerk "DEUTSCH") oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland. Der Eintrag von Kindern unter 16 Jahren in den Reisepass eines Elternteils wird ohne Lichtbild ebenfalls anerkannt. Informationen zu einer längeren Aufenthaltsdauer sowie zur Arbeitsaufnahme siehe Abschnitt "EU-Regelung". Falls nach dem 9. Mai 1945 in geboren, muss im Reisepass die polnische Ortsbezeichnung des Geburtsortes eingetragen sein (übereinstimmend mit der polnischen Geburtsurkunde). Staatsangehörige der Länder Für einen Aufenthalt bis zu 3 Monaten (Ausnahmen vermerkt) mit mindestens noch 6 Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus gültigem Reisepass die Staatsangehörigen von Andorra Argentinien Australien Belgien Brasilien Brunei Bulgarien Chile Costa Rica Dänemark El Salvador Estland Finnland Frankreich Alle Rechte gehören TIP Touristik-Informations- GmbH

4 Griechenland Guatemala Honduras Hongkong (SAR) Irland, Rep. Island Israel Italien Japan Kanada Korea-Süd Kroatien Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg Macau (SAR) Malaysia Malta Mexiko Monaco Neuseeland Nicaragua Niederlande Norwegen Österreich Panama Paraguay Portugal Rumänien San Marino Schweden Schweiz Singapur - 30 Tage Slowakische Rep. Slowenien Spanien Tschechische Rep. Ungarn Uruguay USA Vatikanstadt Venezuela Zypern * Für die Staatsangehörigen der folgenden EU- Länder ist die gültige nationale Identitätskarte ausreichend: Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. * Bei Staatsangehörigen der EU-Länder Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland (Rep.), Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Rep., Slowenien, Spanien, Tschechische Rep., Ungarn, und Zypern sowie bei Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein und Norwegen siehe Abschnitt "EU-Regelung". * Die Staatsangehörigen von Rumänien müssen finanzielle Mittel wie folgt nachweisen können: pro Tag 20 Zl, mindestens jedoch 100 Zl (Kinder jeweils die Hälfte). Bei Besuchsreisen benötigen sie eine Einladung. Briten British citizens mit den Vermerken "British Citizen" or "British National (Overseas)" in ihrem mindestens für die geplante Aufenthaltsdauer gültigen Reisepass für einen Aufenthalt bis zu 6 Monaten, siehe auch Abschnitt "EU-Regelung". Reisende mit Besonderheiten Ebenfalls vom Visumzwang befreit sind: - für einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen Staatsangehörige der Ukraine im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels für Deutschland, ein anderes Schengen-Land oder die Tschechische Republik. Dies gilt jedoch nicht für Aufenthalte zur Arbeits- oder Studienaufnahme; - visumpflichtige Ehepartner eines Staatsangehörigen von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland (Rep.), Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowakische Rep., Slowenien, Schweden, Ungarn oder Zypern im Besitz eines mindestens noch 6 Monate über den Aufenthalt hinaus gültigen nationalen Reisepasses und eines gültigen Aufenthaltstitels eines der oben genannten Staaten für einen Aufenthalt von maximal 3 Monaten, VORAUSGESETZT sie reisen zusammen mit diesem Staatsangehörigen in UND können das Beziehungsverhältnis mit einer Heiratsurkunde nachweisen; BEI GE- TRENNTER REISE IST EIN VISUM ERFOR- DERLICH. Reisende mit diplomat. Sonderausweisen Mit den genannten Sonderausweisen Alle Rechte gehören TIP Touristik-Informations- GmbH

5 - mit Diplomatenpass die Staatsangehörigen von Armenien (90 T.), Belarus (1 M.), Iran (1 M.), Russische Föd. (90 T.) und Ukraine (90 T.); - mit Diplomatenpass oder dem sog. "Official Passport" die Staatsangehörigen von Thailand (3 M.); - mit Diplomaten- oder Dienstpass die Staatsangehörigen von Albanien (3 M.), Benin, Laos (3 M.), Paraguay (3 M.), Peru (3 M.), Rep. Südafrika (3 M.), Vatikanstadt, und der VR China; - Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses ausgestellt von den Vereinten Nationen (UN); - Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses mit dem Vermerk "Knights of Malta" (3 M.); - mit Diplomatenpass (unbegrenzt), Dienstpass oder dem sog. "Official Passport" die Staatsangehörigen von Korea-Nord (90 T.), Marokko (3 M.), Philippinen (3 M.), Tunesien (3 M.); - Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen oder dem sog. "Official Passport", die in akkreditiert sind (sowie deren Familienangehörige) mit zusätzlicher vom polnischen Außenministerium ausgestellter Identitätskarte: - mit Diplomaten-, Dienst- oder Spezialpass oder dem sog. "Official Passport" die Staatsangehörigen der Türkei für einen touristischen Aufenthalt (3 M.). Staatsangehörige des Reiselandes Die Staatsangehörigen von - unbeschränkt mit Reisepass, Diplomatenpass, Dienstpass (jeweils ausgestellt vom Polnischen Innen- oder Außenministerium), der polnischen Identitätskarte oder Seefahrtbuch. Flüchtlinge/Staatenlose Ebenfalls vom Visumzwang befreit sind: - anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, die keinerlei Nationalität besitzen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EU-Land oder in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz haben und im Besitz eines Reisedokumentes, ausgestellt von einem dieser Staaten sind. Reisende mit Laissez-Passer Inhaber eines Laissez Passer der Vereinten Nationen (UN). Kinder und Jugendliche Schüler, und zwar unabhängig von ihrer Nationalität, die in einem EU-Land, Liechtenstein und der Schweiz leben, sofern sie zu einer Schülergruppe aus diesen genannten Ländern gehören, sich auf einer von der Schule organisierten Reise befinden und im Besitz einer von der Ausländerbehörde ihres Wohnsitzlandes bestätigten Teilnehmerliste (mit Reisegrund und angehefteten Lichtbildern der Kinder) sind. Diese "List of Travellers" (LOT) muss einen Stempel der Schule enthalten; außerdem muss die Schülergruppe von einem Lehrer begleitet sein. Reisende mit re-entry permit Inhaber eines gültigen re-entry permit von. EU-Regelung Zugehörigkeit Die folgenden Einreise- und Aufenthalts- Erleichterungen im Rahmen der EU-Regelung (sowie deren Erlangung) gelten auch für Staatsangehörige der sog. "EFTA-Staaten" Island, Liechtenstein und Norwegen (da für sie das EWR-Abkommen zutrifft). Vom Visumzwang befreit sind ohne Rücksicht auf Zweck und Dauer des Aufenthalts die Staatsangehörigen der folgenden Staaten der Europäischen Union (im Folgenden als EU-27 Staaten bezeichnet): Belgien * Bulgarien *** Dänemark * Deutschland * Estland ** Finnland * Frankreich * Griechenland * Großbritannien und Nordirland * Irland, Rep. * Italien * Lettland ** Litauen ** Luxemburg * Malta ** Niederlande * Österreich * ** Portugal * Rumänien *** Schweden * Slowakische Rep. ** Alle Rechte gehören TIP Touristik-Informations- GmbH

6 Antragsunterlagen Bei Beantragung in Deutschland (zu beachten ist, dass zwischen der Antragstellung von Visumanträgen einer Person ein zeitlicher Abstand von 12 Monaten eingehalten werden muss): * 1 Antragsformular (bestehend aus zwei BlätprofiTIP - Ihr Informationsvorsprung Slowenien ** Spanien * Tschechische Rep. ** Ungarn ** Zypern ** * Die vor dem 1. Mai 2004 bestehenden EU- Mitgliedstaaten werden im Folgenden als EU- 15 Staaten bezeichnet. ** Die am 1. Mai 2004 der EU beigetretenen Länder werden im Folgenden EU-10 Staaten genannt. *** Bulgarien und Rumänien sind zum 1. Januar 2007 der EU beigetreten und werden im Folgenden als EU-2 Staaten bezeichnet. Der gültige Reisepass oder die nationale Identitätskarte (sofern vorhanden bzw. zu Auslandsreisen berechtigend) sind ausreichend zur Einreise als Besucher, Tourist oder um eine Arbeit aufzunehmen. Die EU-15 Länder und die EU-10 Länder hatten mit Wirkung zum 1. Mai 2004 die Möglichkeit, bis Ende April 2011 (also für maximal 7 Jahre in Teilzeiträumen von 2 Jahren, danach 3 Jahren und noch einmal 2 Jahren) Übergangsfristen zur gegenseitigen Öffnung der nationalen Arbeitsmärkte zu vereinbaren. Diese Möglichkeit der Einrichtung von Übergangsfristen bis zu maximal 7 Jahren ist auch für die neuen Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien zum 1. Januar 2007 gegeben, so dass alle Beschränkungen des Arbeitsmarktes zwischen den 27 Mitgliedstaaten spätestens zum 31. Dezember 2013 aufgehoben werden. Informationen dazu, ob bzw. in welchem Umfang der Arbeitsmarkt des betreffenden Landes geöffnet ist, sind im Abschnitt "Landesspezifische Regelung" zu finden. Längere Aufenthaltsdauer Die vorläufige Aufenthaltsdauer beträgt 3 Monate. Staatsangehörige eines EU-Landes, die länger als 3 Monate bleiben wollen, müssen sich bei der zuständigen Verwaltungsbehörde melden, um sich ihr Aufenthaltsrecht bescheinigen zu lassen (unter Umständen ist dann der Reisepass notwendig). Bei Anmeldung muss auch nachgewiesen werden, dass die Lebenshaltungskosten der einreisenden Person gedeckt sind (durch Arbeitsvertrag, Nachweis über geregeltes Einkommen aus dem Heimatland, z.b. Rentenbescheid, Bankbestätigung u.ä.). Abhängige Familienmitglieder eines EU- Staatsangehörigen können ebenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, sofern sie ebenfalls EU-Staatsangehörige sind. Nähere Informationen hierzu erhält man bei der zuständigen Vertretung des jeweiligen Landes. Landesspezifische Regelung hat mit Wirkung vom 17. Januar 2007 alle Beschränkungen der Freizügigkeit für Arbeitnehmer der EU-Staaten sowie von Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein aufgehoben. Eine Arbeitserlaubnis ist für diese nicht mehr erforderlich. Einreise mit Visum Hinweise * Unbedingt die Angaben in Abschnitt "Notwendige Nachweise bei Einreise" über die Finanzmittel beachten. Von den Ausnahmen in Abschnitt "Einreise ohne Visum", "EU-Regelung" und "Durchreise ohne Visum" abgesehen, besteht für alle Reisenden Visumzwang. Visa-Anträge sind an die visaberechtigten polnischen Vertretungen zu richten. Nicht-EU-Staatsangehörige, die mit einem Staatsangehörigen eines EU-Landes verheiratet sind und normalerweise für das Einreiseland ein Visum benötigen, können dieses meist umgehend erhalten, wenn sie ihrem Visumantrag zusätzlich die Heiratsurkunde im Original (oder eine beglaubigte Abschrift, nicht älter als 3 Monate) sowie den Reisepass oder Personalausweis ihres Ehegatten beifügen. AUSSERDEM IST ZU BEACHTEN: - Das REISEZIEL in ist ausschließlich in polnischer Bezeichnung anzugeben. - Bei Benutzung eines FAMILIENPASSES ist, wenn beide Elternteile gemeinsam reisen, jeweils ein getrennter Visumantrag auszufüllen und für jeden Ehepartner die erforderliche Anzahl von Passbildern beizufügen. Alle Rechte gehören TIP Touristik-Informations- GmbH

7 tern) - bei den polnischen Vertretungen gegen frankierten Rückumschlag erhältlich oder von der Homepage der polnischen Botschaft herunterzuladen ( Es wird empfohlen, telefonisch bei der zuständigen Vertretung zu klären, welche eventuell zusätzlichen Unterlagen für die jeweilige Nationalität benötigt werden und mit welcher Antragsdauer gerechnet werden muss; * 1 aktuelles farbiges Passbild (dabei gilt es, gewisse Bestimmungen zu beachten: z.b. sind nur Bilder mit geschlossenem Mund zulässig; eine Sonnenbrille, dicke Brillenfassungen und evt. Kopfbedeckung dürfen nicht das Gesicht verdecken; genauere Informationen: * mindestens noch 3 Monate über das Ablaufdatums des Visum hinaus gültiger Reisepass (muss mindestens noch eine freie Seite für Visa enthalten; nichtdeutsche Staatsangehörige müssen in ihrem Reisepass einen mindestens 3 Monate über das Ablaufdatum des Visums hinaus gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland haben); * die Fotokopien der Reisepass-Seiten, die die Personendaten des Antragsstellers enthalten; * Nachweis über die Höhe der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für die Aufenthaltskosten anhand von Kreditkarten, Bescheinigungen der Geldinstitute oder eine in im Woiwodschaftsamt registrierte Einladung; ZUSÄTZLICH - bei Antragstellern, dessen Ehegatte EU- Bürger ist: eine Heiratsurkunde im Original und die beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Passes des Ehegatten (für gebührenfreie Visumerteilung erforderlich); - bei GESCHÄFTSREISENDEN: * Nachweis geschäftlicher Kontakte, z.b. Einladung einer polnischen Firma oder Empfehlungsschreiben aus ; * Schreiben der entsendenden Firma über Anlass und Ziel der Reise sowie mit Bestätigung der Kostenübernahme; * Gründungsurkunde der Firma in sowie Kopie der Eintragung im Handelsregister dort oder weitere Nachweise wirtschaftlicher Kontakte mit ; FÜR KINDER, die mit eigenem Reiseausweis reisen, müssen auch eigene Antragsformulare ausgefüllt, Passbilder eingeklebt und die Gebühren entrichtet werden. Außerdem können folgende Unterlagen noch angefordert werden: - Bestätigung eines Reisebüros über Hotelbuchung; - bestätigter Flugschein oder Bahnfahrkarte; - Einladungsschreiben eines polnischen Staatsbürgers oder eines dauernd in lebenden Ausländers (muss gesetzlicher "resident" sein); - bei Selbstständigen: Gewerbeanmeldung oder Auszug aus dem Handelsregister; - bei Studenten oder Schülern: aktuelle Immatrikulations- oder Schulbescheinigung; Bei Beantragung eines MEHRMALIGEN VI- SUMS ist außerdem eine von einer in wohnhaften Person ausgestellte Einladung vorzulegen, die vom Woiwodschaftsamt registriert und bestätigt sein muss, oder andere Dokumente, die den Erhalt eines solchen Visums begründen; Bei Beantragung eines AUFENTHALTSVI- SUMS mit ARBEITSGENEHMIGUNG sind außerdem erforderlich: - eine Arbeitsgenehmigung für die Republik, ausgestellt vom zuständigen polnischen Arbeitsamt; - eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers über die beabsichtigte Einstellung. Gebühren Die Visumgebühren werden entweder in bar am Kassenschalter der polnischen Vertretung bzw. bei postalischer Visumbeantragung zusammen mit den anfallenden Verpackungs- und Versandkosten (zusätzlich 6 Euro) per Überweisung bezahlt. Die jeweils zuständige Vertretung erteilt im konkreten Fall Auskunft über ihre Bankverbindung. Die Visumgebühren (zuzüglich Verpackungsund Versandkosten) betragen: * einmaliges kurzfristiges Aufenthaltsvisum ( C ) 36 Euro; * zweimaliges kurzfristiges Aufenthaltsvisum ( C ) 48 Euro; * mehrmaliges kurzfristiges Aufenthaltsvisum ( C ) 60 Euro * einmaliges langfristiges Aufenthaltsvisum ( D ) 72 Euro; * zweimaliges langfristiges Aufenthaltsvisum ( D ) 84 Euro; * mehrjähriges mehrmaliges langfristiges Aufenthaltsvisum ( D ) 96 Euro pro Jahr; * Visum mit Arbeitsgenehmigung ( C, D ) Zuschlag 36 Euro; Alle Rechte gehören TIP Touristik-Informations- GmbH

8 * Expressvisum (NUR für Visum mit Arbeitsgenehmigung, für Studienzwecke und Transit) Zuschlag 30 Euro; Werden obige Visa beantragt für Schüler und Studenten bis zum 26. Lebensjahr, ermäßigt sich die Gebühr um 25 Prozent (dazu sind entsprechende Belege nötig). Ermäßigungen erhalten z.t. auch Bürger von Belarus und der Russischen Föderation. Ist der Ehegatte des Antragstellers Staatsangehöriger eines EU- Landes, ist die Visumerteilung kostenlos. Ebenso ist die Visumbeantragung für Bürger von Bangladesch, Moldau und Ukraine kostenfrei. Portokosten und eventuelle Expresszuschläge müssen jedoch in jedem Fall gezahlt werden. Angaben zur Erteilung des Expressvisums siehe Abschnitt "Antragsdauer". Antragsdauer Die Antragsdauer beträgt bis zu 14 Tagen (abhängig von der Art des Visums und der Staatsangehörigkeit des Antragstellers), bei Beantragung per Post bis zu 21 Tagen. EXPRESSVISUM: Bei Visa mit Arbeitsgenehmigung, Visa für Studienzwecke und Transitvisa kann innerhalb von 3 Tagen eine Expressbearbeitung des Visa-Antrags erfolgen. Aufenthaltsdauer Geltungsdauer: ab Ausstellungsdatum längstens 6 Monate. Aufenthaltsdauer: entsprechend der beantragten Zeit, bis zu maximal 180 Tagen. Besondere Visa-Arten Um in eine Arbeit aufzunehmen, wird von Nicht-EU-Staatsangehörigen ein sog. Arbeitsvisum benötigt. Zusätzlich zu den üblichen Unterlagen und Gebühren ist noch die Arbeitserlaubnis des zuständigen polnischen Arbeitsamtes im Original erforderlich. Nähere Informationen bei den zuständigen polnischen Vertretungen. Meldebestimmungen Alle ausländischen Reisenden müssen sich innerhalb von 72 Stunden nach Ankunft bei der örtlichen Meldebehörde (Urzad Meldunkowy) anmelden. Bei Unterkunft in Hotels oder auf Campingplätzen wird dies von den jeweiligen Rezeptionen oder Verwaltungen vorgenommen. Bei anderen Unterkünften ist die Anmeldung zusammen mit dem Quartiergeber im Privatquartiervermittlungsbüro oder bei der Meldebehörde vorzunehmen. Durchreise Durchreise ohne Visum Kein Transitvisum benötigen: - Reisende, die vom Visumzwang befreit sind. - Visumpflichtige Reisende, die ihre Reise in ein Drittland fortsetzen und die Transitzone des Flughafens nicht verlassen. Die Transiterleichterung gilt nicht für die Staatsangehörigen von Äthiopien, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, Demokratische Rep. Kongo (Kinshasa), Eritrea, Ghana, Indien, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia, Sri Lanka, Sudan und Vietnam. Sie benötigen in jedem Fall ein vor der Abreise bei der zuständigen Vertretung besorgtes sog. DAT-Visum (Direct Airside Transit Visum), selbst wenn sie die Flughafen-Transitzone nicht verlassen. Das Visum wird wie ein "Schengen Airside Transit Visa" mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet. - für einen Transit innerhalb von 5 Tagen: * ausländische Einwohner, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, wenn sie im Besitz eines gültigen kurzfristigen Visums ( C ), eines Dauervisums ( D ) oder eines Aufenthaltstitels eines der folgenden Staaten sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Litauen, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Slowakische Rep., Slowenien, Schweden, Spanien, Tschechische Rep., Ungarn und Zypern; * ausländische Einwohner, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, wenn sie im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sind, ausgestellt durch die Schweiz und Liechtenstein; * die Staatsangehörigen von Belarus und der Ukraine, wenn sie im Besitz eines während des Aufenthalts gültigen kurzfristigen Visums, Dauervisums oder Aufenthaltstitels sind, ausgestellt durch Irland, Rep., sowie Großbritannien und Nordirland, jedoch nur, wenn sie im Transit auf einer Flugreise sind. Seeleute Über eventuelle Transiterleichterungen für Seeleute auf Dienstreisen geben die Vertretungen des Transitlandes Auskunft. Alle Rechte gehören TIP Touristik-Informations- GmbH

9 Transitvisum In allen anderen Fällen ist ein Transitvisum erforderlich. Transitvisa werden nur erteilt, wenn das Visum des Ziellandes, sofern noch erforderlich, bereits im Reisepass eingetragen ist. Antragsunterlagen, Antragsverfahren und Bezahlung der Gebühren wie für ein normales Visum. Wird ein Visum für mehrmaligen Transit benötigt, ist dies genau zu begründen (z.b. nicht anders möglicher Reiseverlauf, geschäftliche Notwendigkeit). Die Gebühren für Transitvisa betragen: * Flughafentransitvisum ( A ) 12 Euro; * einmaliges Transitvisum ( B ) 12 Euro; * zweimaliges Transitvisum ( B ) 24 Euro; * mehrmaliges Transitvisum ( B ) 36 Euro. Antragsdauer: bis zu 14 Tagen, bei Beantragung per Post bis zu 21 Tagen. Bei Transitvisa Expressausstellung ist eine Bearbeitung innerhalb von 2 Tagen gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr von 30 Euro möglich (siehe auch Abschnitt "Antragsdauer"; zu Ermäßigungen und kostenlose Visumbearbeitung siehe Abschnitt "Gebühren"). Geltungsdauer: Ab Ausstellungsdatum 6 Monate. Aufenthaltsdauer: pro Transit 5 Tage. Wiedereinreise (re-entry) Für alle ausländischen Einwohner, die wieder nach zurückkehren wollen, ist ein reentry permit erforderlich. Vor der Ausreise muss die "Card of Residence" bei der Einwanderungsbehörde abgegeben werden, dort wird dann das re-entry permit in den Reisepass gestempelt. Alle Rechte gehören TIP Touristik-Informations- GmbH

10 Reisehinweise und Sicherheit Reisehinweise Zurzeit liegt kein Reisehinweis vor. Bitte beachten Sie den Abschnitt "Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen". * Hinweis für Touristen, insbesondere Wanderer, im GRENZGEBIET POLEN-RUSSLAND (Gebiet Kaliningrad): Die "grüne" Grenze ist an verschiedenen Stellen nur durch weit auseinander liegende Grenzsteine markiert. Wer die Grenze (auch nur für wenige Meter!) illegal überschreitet, muss mit der Festnahme durch die russische Grenzpolizei und mehrjähriger Haftstrafe rechnen. * AUTOFAHRTEN: Insbesondere auf den viel befahrenen Strecken Görlitz-Breslau (A4), Frankfurt/Oder-Warschau sowie in Großstädten kann es zu Diebstahl oder Raub von Kfz kommen (Vorsicht vor Diebstahl auf unbewachten Parkplätzen und vor vorgetäuschten Unfällen!). Totalschaden oder Verlust (Diebstahl) des Kfz führt unter Umständen zu abgabenrechtlichen Problemen. Die Mitgliedschaft in einem Automobilclub oder der Abschluss einer speziellen Versicherung (Auslandsschutzbrief) wird daher dringend angeraten. * FOTOGRAFIEREN/FILMEN: Bestimmte gekennzeichnet militärische Anlagen oder Ämter dürfen nicht fotografiert werden. * DROGEN: Der Konsum von Alkohol und anderen Rauschmitteln in der Öffentlichkeit ist verboten. Die Einfuhr und der Besitz von Drogen sind ebenfalls untersagt. * Wertvoller Schmuck, Uhren, Kameras, Pässe und Brieftaschen/Geldbörsen sollten möglichst nicht sichtbar getragen werden. Gepäck sollte niemals unbeaufsichtigt bleiben. * Es häufen sich derzeit Betrugsfälle an Bank- Geldautomaten. Statt Geld wird den Kunden eine Spendenbescheinigung erteilt. Kunden sollten deshalb am Schalter abheben statt am Automaten, wenn sie den Text nicht unmissverständlich verstehen. SPERR-NOTRUF: Deutsche können ihre EC- Karten, Kreditkarten, Handys und einige andere elektronische Berechtigungen über die Sperr- Notruf-Nummer sperren lassen. Der Anrufer wird mit den Herausgebern der jeweiligen Medien verbunden, sofern diese sich dem Sperr-Notruf angeschlossen haben. Eine Liste der angeschlossenen Herausgeber ist im Internet unter zu finden. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen Alle Rechte gehören TIP Touristik-Informations- GmbH

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