Gesetzliche Vorgaben und Förderinstrumente im Wärmeenergiebereich. Zwischenbericht AP1

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1 Im Rahmen der Sozial-ökologischen Forschung Vom Wissen zum Handeln BMBF Katy Jahnke Gesetzliche Vorgaben und Förderinstrumente im Wärmeenergiebereich. Zwischenbericht AP1 April 2009

2 2 College Ring 2 (Research V) Bremen Tel Fax info@bremer-energie-institut.de

3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Gesetzliche Bestimmungen EEWärmeG EWärmeG (BW) Finanzielle Fördermaßnahmen, Förderprogramme des Bundes KfW-Förderprogramme KfW- Zuschuss Energieeffizient Sanieren KfW- Kredit Energieeffizient Sanieren KfW- Sonderförderung Energieeffizient Sanieren Weitere KfW-Programme KfW-Erneuerbare Energien Programm - Standard KfW-Erneuerbare Energien Programm Premium Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien Investitionszuschuss Förderprogramme der Länder Baden-Württemberg Sachsen Literatur

4 AP1 gesetzliche Vorgaben und Förderinstrumente im Wärmeenergiebereich 1 Einleitung Im Rahmen des Arbeitspaketes 1, wurde nachfolgend eine Übersicht zu den bisherigen und den ab 2009 geltenden und bereits beschlossenen Förderprogrammen und Gesetzen in Bezug auf nachhaltige Wärmeenergienutzung erstellt. Im Fokus stehen vor allem Programme für Privatleute. Hinsichtlich der Förderinstrumente ist zwischen gesetzlichen Vorgaben/Pflichten, staatlicher (finanzieller) Förderung und weiteren Förderprogrammen, z.b. der einzelnen Bundesländer oder der Privatwirtschaft zu unterscheiden. Im Rahmen gesetzlicher Verordnungen sind dabei das seit bundesweit geltende Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, kurz EEWärmeG in seiner abgestimmten Fassung vom sowie das baden-württembergische Pendant, das seit geltende Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) und dessen weiterführende Bestimmungen hervorzuheben. Es werden hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben überblicksartig die Verpflichtungen, Pflichtanteile, Betroffene sowie Ausnahmeregelungen dargestellt (Forderungen = erste Säule des EEWärmeG). Die technischen Anforderungen an nutzbaren Technologien werden bei der Auswahl der zu untersuchenden EE-Technologien ebenfalls in AP 1 berücksichtigt und als Mindestanforderungen (für den Neubaubereich = Geltungsbereich des EEWärmeG) betrachtet. In Bezug auf die existierenden und 2009 in Kraft tretenden Förderprogramme, wurde zunächst zusammenfassend ein Kurzüberblick in tabellarischer Form erstellt und darüber hinaus die bedeutendsten Programme ausführlicher betrachtet. Zu nennen sind hier vor allem das Marktanreizprogramm (MAP) als zweite Säule (= finanzielle Förderung) des bundesweiten Wärmegesetzes (EEWärmeG), sowie die KfW-Förderprogramme, besonders das Gebäudesanierungsprogramm Energieeffizient Sanieren. Neben den bundesweiten Förderprogrammen werden auch wesentliche Programme der betrachteten Modellregionen Land Baden-Württemberg und Freistaat Sachsen erfasst. In den folgenden Abschnitten werden die jeweiligen gesetzlichen Maßnahmen und Förderprogramme vorgestellt. 4

5 Gesetzliche Bestimmungen 2 Gesetzliche Bestimmungen Bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen werden nachfolgend das Erneuerbare- Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und die darüber hinausgehenden Bestimmungen des baden-württembergischen Landesgesetzes, Erneuerbare-Wärme Gesetz (EWärmeG) vorgestellt. Beide Gesetze machen Vorgaben hinsichtlich nachhaltigen Wärmekonsums, in Form von Mindestanteilen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger bei der Beheizung und Warmwasseraufbereitung von Wohn- und im Falle des EEWärmeG auch Nichtwohngebäuden. In den folgenden Abschnitten werden die beiden Gesetze und ihre Bestandteile genauer beleuchtet und wesentliche Unterschiede deutlich gemacht. Nachfolgende Tabelle gibt zunächst einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen der beiden Gesetze. Tabelle 1: Übersicht EEWärmeG und EWärmeG EEWärmeG Geltungsbereich Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden ab Pflichtanteil Pflichtanteil abhängig von eingesetzter EE-Technologie: - Solarthermie 15% - Biogas (in KWK) 30% - Feste Biomasse, Bioöl, Geothermie, Umweltwärme 50% EE-Technologien durch Einsatz von Biomasse, Solarthermie, Wärmepumpe, Bioöl, Biogas Ersatzmaßnahmen - Unterschreitung der aktuell geltenden EnEV um 15% - Nutzung von KWK zu mind. 50% - Anschluss an Wärmenetz Ausnahmen - entgegenstehende öffentlichrechtliche Vorschriften - unbillige Härte - bauliche oder technische Unmöglichkeit Vollzug - Bauämter - Bußgeld EWärmeG Wohngebäude: - Neubau seit Bestand ab bei Heizanlagentausch Pflichtanteil am Bedarf für Heizung und Warmwasser: - 20% bei Neubauten - 10% bei Bestand durch Einsatz von Biomasse, Solarthermie, Wärmepumpe, Bioöl, Biogas - Unterschreitung der EnEV 2007 um 30% - Nutzung von KWK - Anschluss an Wärmenetz - entgegenstehende öffentlichrechtliche Vorschriften - unbillige Härte - Einsatz erneuerbarer Energien bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes - bauliche oder technische Unmöglichkeit - Bescheinigung durch Sachkundigen - Baurechtsbehörde - Bußgeld 5

6 AP1 gesetzliche Vorgaben und Förderinstrumente im Wärmeenergiebereich 2.1 EEWärmeG Im EEWärmeG wird der Einsatz erneuerbarer Energien im Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden für die Deckung des Wärmeenergiebedarfs für Heizung und Warmwasser für das gesamte Bundesgebiet verbindlich vorgeschrieben. Das Wärmegesetz legt fest, dass spätestens im Jahr % der Wärme in Deutschland aus Erneuerbaren Energien stammen sollen. Das Gesetz zeichnet sich durch zwei Säulen aus: 1. Nutzungspflicht: Eigentümer von Gebäuden, die neu gebaut werden, müssen erneuerbare Energien für ihre Wärmeversorgung nutzen. Diese Pflicht trifft alle Eigentümer, egal ob Private, Staat oder Wirtschaft. Das gilt auch, wenn die Immobilie vermietet wird. Den Gebäudeeigentümern steht es frei, welchen Energieträger er nutzen möchte. Genutzt werden können alle Formen von Erneuerbaren Energien, auch in Kombination. Wer keine Erneuerbaren Energien einsetzen will, kann Ersatzmaßnahmen ergreifen: Eigentümer können ihr Haus stärker dämmen, Wärme aus Fernwärmenetzen beziehen oder Wärme aus Kraft- Wärme-Kopplung (KWK) nutzen. 2. finanzielle Förderung: Die Nutzung Erneuerbarer Energien wird finanziell über das Marktanreizprogramm (MAP) gefördert. Das bestehende MAP (siehe ausführlich im Abschnitt zu Förderinstrumenten des Bundes) wird dafür in 2009 auf bis zu 500Mio. pro Jahr aufgestockt. Des Weiteren erleichtert das Gesetz den Ausbau von Wärmenetzen. Es sieht vor, dass Kommunen den Anschluss und die Nutzung eines solchen Netzes vorschreiben können. Wie bereits erwähnt können alle Formen erneuerbarer Energien zur Erfüllung der Nutzungspflicht genutzt werden. Je nachdem welcher Energieträger eingesetzt wird, ergeben sich unterschiedliche Pflichtanteile. Nachfolgende Tabelle zeigt die erforderlichen Anteile, je nach eingesetztem erneuerbarem Energieträger. 6

7 Gesetzliche Bestimmungen Tabelle 2: Nutzungsart und Pflichtanteile laut EEWärmeG Erneuerbarer Energieträger Nutzungsart Pflichtanteil Solarenergie Sollarkollektoren (mind. 0,04m² pro genutztem m² Wohnfläche) mit Prüfzeichen Solar Keymark Mindestens 15% Biogas Nutzung in KWK-Anlagen Mindestens 30% Flüssige Biomasse Nachhaltig erzeugtes Bioöl (Nachhaltigkeitsverordnung) in besten verfügbaren Kesseln eingesetzt (derzeit Brennwert-Technik) Mindestens 50% Feste Biomasse Einsatz in entsprechenden Öfen/Kesseln Mindestens 50% Geothermie und Umweltwärme Nutzung von effizienten Wärmepumpen Mindestens 50% Hinsichtlich der einsetzbaren Technologien gibt es einige technische Mindestanforderungen, die erfüllt werden müssen: Solarkollektoren werden nur angerechnet wenn sie das EU-Prüfzeichen Solar Keymark besitzen. Beim Einsatz von Wärmepumpen ist zu beachten, dass bei elektrisch angetriebenen Erdwärmepumpen die Jahresarbeitszahl mindestens 4 und bei Luft- Wärmepumpen mindestens 3,5 beträgt. Bei Wärmepumpen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, muss eine Jahresarbeitszahl von mindestens 1,3 erreicht werden. Bei Heizanlagen, die mit fester Biomasse befeuert werden, muss der Wirkungsgrad mindestens 86% betragen. Neben der Nutzung erneuerbarer Energien können auch Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden. Als Alternativen erkennt das Wärmegesetz folgende Effizienzmaßnahmen an: 1. Die energetischen Anforderungen der geltenden EnEV werden um mindestens 15% unterschritten, d.h. der jeweilige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarf und die jeweiligen für das konkrete Gebäude zu erfüllenden Anforderungen an die Wärmedämmung um mindestens 15% unterschritten werden, als Nachweis gilt der Energieausweis, 2. mindestens die Hälfte des Wärmebedarfs wird über Abwärme oder KWK gedeckt, 7

8 AP1 gesetzliche Vorgaben und Förderinstrumente im Wärmeenergiebereich 3. der Wärmebedarf erfolgt unmittelbar aus einem Nah- oder Fernwärmenetz, das zu einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Energien, zu mindestens 50% aus Abwärme, KWK oder einer Kombination dieser Energiequellen betrieben wird. Das Wärmegesetz erlaubt auch Ausnahmen, wenn etwa landesbaurechtliche Vorschriften im Gegensatz zu dem Bundesgesetz stehen. Hauseigentümer können in bestimmten Ausnahmefällen sowohl von der Pflicht zum Einsatz von Erneuerbaren Energien als auch von den Ersatzmaßnahmen befreit werden. Zum einen entfällt die Pflicht, wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten dem Gesetz entgegenstehen. Damit sind vor allem bauoder denkmalschutzrechtliche Vorschriften gemeint. Zum anderen kann in Einzelfällen von den zuständigen Behörden (in aller Regel von den Bauämtern) eine Ausnahme von der Verpflichtung genehmigt werden, wenn der Einsatz Erneuerbarer Energien technisch unmöglich ist oder im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führt. Dies muss beantragt und im Einzelfall entschieden werden. Grundsätzlich wird aber davon ausgegangen, dass der Einsatz Erneuerbarer Energien wirtschaftlich vertretbar ist. Bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verstoß gegen die Nutzungspflicht kann ein Bußgeld bis zu fällig werden. 2.2 EWärmeG (BW) Das Gesetz regelt wie auch das EEWärmeG die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien bei der Wärmeversorgung von Gebäuden, allerdings ausschließlich für Wohngebäude. Der Geltungsbereich des Gesetzes liegt im Bundesland Baden-Württemberg. Neubauten, für die der Bauantrag ab dem gestellt wird oder mit deren Bau ab dem begonnen werden darf, gilt ein Pflichtanteil von mindestens 20% des jährlichen Wärmebedarfs. Bei Wohngebäuden im Bestand gilt ein Pflichtanteil von mindestens 10% des jährlichen Wärmebedarfs ab dem , wenn die Heizungsanlage ausgetauscht wird. Das Gesetz stellt Erfüllungsfiktionen für bestimmte Maßnahmen zur Verwirklichung des Pflichtanteils auf, um den Verpflichteten die Umsetzung zu erleichtern. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn: 1. eine solarthermische Anlage mit einer Größe von 0,04m² Kollektorfläche pro m² Wohnfläche genutzt wird, 2. bei Ein- oder Zweifamilienhäusern eine Wärmepumpe genutzt wird (bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen in Wohngebäuden eine Jahresarbeitszahl von 3,5, 8

9 Gesetzliche Bestimmungen bei mit Brennstoffen betriebenen Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von 1,2 erreicht wird) oder 3. der gesamte Wärmebedarf bei Neubau von Wohngebäuden durch eine Heizanlage gedeckt wird, bei der mindestens 20% des Brennstoffbedarfs mit Biogas oder Bioöl 1 und bei Bestandsgebäuden mindestens 10% des Brennstoffbedarfs mit Biogas oder Bioöl gedeckt wird. Des Weiteren gibt es Möglichkeiten der ersatzweisen Erfüllung, für welche sich der Verpflichtete alternativ entscheiden kann. Die Verpflichtung kann ersatzweise dadurch erfüllt werden, dass: 1. bei Neubau, die Anforderungen an den Jahresprimärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust nach Energieeinsparverordnung (EnEV) um mindestens 30% unterschritten werden, 2. bei Bestandsgebäuden a) mit Maßnahmen (Gebäudedämmung) die Anforderungen an die Wärmedurchgangs-koeffizienten nach EnEV um mindestens 30% unterschritten werden, b) für die der Bauantrag vor dem gestellt worden ist, die Anforderungen der EnEV an den Transmissionswärmeverlust um nicht mehr als 40%, bzw. für die der Bauantrag zwischen dem und dem gestellt wurde, um nicht mehr als 20% überschritten werden, c) für die der Bauantrag zwischen dem und dem gestellt wurde oder mit deren Bau in diesem Zeitraum begonnen werden durfte, die Anforderungen der EnEV an den Transmissionswärmeverlust um mindestens 10%, bzw. für die der Bauantrag zwischen dem und dem gestellt wurde oder mit deren Bau in diesem Zeitraum begonnen werden durfte, um mindestens 30% unterschritten werden, 1 Als Bioöle gelten solche Öle, die den Anforderungen für Biokraftstoffe nach den Vorschriften des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 9

10 AP1 gesetzliche Vorgaben und Förderinstrumente im Wärmeenergiebereich 3. der Wärmebedarf des Wohngebäudes überwiegend durch eine Heizanlage gedeckt wird, die in KWK, 4. der Wärmebedarf des Wohngebäudes ausschließlich oder neben dem Einsatz erneuerbarer Energien durch Anschluss an ein Wärmenetz gedeckt wird, das mit KWK oder erneuerbaren Energien betrieben wird, 5. eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie genutzt wird und dadurch die weitere Nutzung von solarer Strahlungsenergie zur Deckung des Pflichtanteils ausgeschlossen wird. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Nutzungspflicht. Dies ist der Fall, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die genaue Umsetzung der Nutzungspflicht baulich oder technisch unmöglich ist, der Wohnungseigentümer bereits in der Vergangenheit zugunsten erneuerbarer Wärmeenergie investiert hat oder die Verwirklichung der Pflicht für den Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten würde. Um den Pflichtanteil mittelfristig steigern zu können, enthält das Gesetz eine Verordnungsermächtigung an das Umweltministerium im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium und Zustimmung des Landtags, den Pflichtanteil entsprechend dem Stand der technischen Entwicklung auf 20% bei Bestandsgebäuden und auf 30% bei Neubauten zu erhöhen. 3 Finanzielle Fördermaßnahmen, Förderprogramme des Bundes Nachfolgende Tabelle gibt zunächst einen Überblick über die für das Forschungsvorhaben infrage kommenden bzw. relevanten finanziellen Förderprogramme. Es ist hier zu beachten, dass es eine Vielzahl verschiedenster Programme alleine auf Bundesebene gibt. Neben diesen gibt es eine Reihe weiterer Programme auf Landes-, kommunaler oder auch privatwirtschaftlicher Ebene. Hinsichtlich dieser regionalen 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3180) oder nach DIN EN (Stand ) entsprechen. 10

11 Finanzielle Fördermaßnahmen, Förderprogramme des Bundes Programme beschränkt sich die Betrachtung auf wesentliche Programme in den untersuchten Modellregionen Baden-Württemberg und Sachsen. 11

12 AP1 gesetzliche Vorgaben und Förderinstrumente im Wärmeenergiebereich Förderprogramm Fördergegenstand Geförderte Maßnahmen Besonderheiten Art der Förderung Förderhöhe Zuständig keit Vor-Ort-Beratung Energieberatung Vor-Ort-Beratung, die sich auf den baulichen Wärmeschutz sowie die Wärmeerzeugung und -verteilung unter Einschluss der Warmwasserbereitung und der Nutzung erneuerbarer Energien bezieht Antrag wird von Berater (durch Ingenieur oder Architekten durchgeführt) gestellt, Zuwendungsempfänger. Mit Beratung darf nicht begonnen werden, bevor Antrag in der Bewilligungsbehörde eingegangen ist. Zuschuss Der max. Zuschuss beträgt für: - Ein-/Zweifamilienhaus: Gebäude mit mind. 3 WE: 360 Der Zuschuss erhöht sich um 50, wenn Maßnahmen zur Stromeinsparung empfohlen werden. Max. werden 50% der Beratungskosten gewährt. Eine thermographische Untersuchung im Rahmen der Vor-Ort-Beratung wird mit max. 100 bezuschusst, die nicht zu den Beratungskosten zählen. Separate Thermographiegutachten werden pauschal mit 150, max. 50% der Beratungskosten, gefördert. BAFA 1. Stationäre Energieberatung in den Verbraucherzentralen der Bundesländer zu folgenden Bereichen: - Baulicher Wärmeschutz Energieberatung der VZ Energieberatung - Haustechnik - Regenerative - Nutzerverhalten - Fördermöglichkeiten Keine Förderung staatliche Günstiger Preis für EB Entgelt in Höhe von 5 Verbrauch erzentrale n - Umsetzung von Maßnahmen in Eigenleistung 2. Fallmanagement vor Ort (FMO) Erweiterte Beratung zu einer einzelnen Maßnahme vor Ort. Zuschuss Der Eigenanteil für die Beratungskosten liegt bei 45. Der Zuschuss beträgt 188. KfW Energieeffizient Bauen (seit April09) Gebäude und Heiztechnik Erwerb/Errichtung KfW- Effizienzhäuser 55/70, Passivhäuser; Es sind die Anforderungen der EnEV 2007 einzuhalten. Darlehen 100% der Bauwerkskosten, max je WE KfW KfW- Wohneigentums- Gebäude Bau oder Erwerb von selbst genutzten Eigenheimen oder Darlehen Berücksichtigt werden folgende Kosten: - Kosten des Baugrundstücks und KfW 12

13 Finanzielle Fördermaßnahmen, Förderprogramme des Bundes Förderprogramm Fördergegenstand Geförderte Maßnahmen Besonderheiten Art der Förderung Förderhöhe Zuständig keit programm Eigentumswohnungen. Erwerb von Genossenschaftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften Baukosten einschließlich Baunebenkosten sowie Kosten der Außenanlage beim Bau - Kaufpreis einschließlich Kaufpreisnebenkosten und eventuell anfallenden Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Umbaukosten bis zu 100% des Genossenschaftsanteils, max KfW Wohnraum modernisieren und Altersgerecht umbauen Gebäude Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden, Verbesserung der Außenanlagen bei Mehrfamilienhäusern (3 oder mehr Wohneinheiten), altersgerechter Umbau von Wohngebäuden: Barrierereduzierung/-freiheit, Wohnflächenerweiterung/Wohnungst eilung Darlehen Der Finanzierungsanteil kann bis zu 100 % STANDARD: max Euro pro Wohneinheit ALTERSGERECHT UMBAUEN: max Euro pro Wohneinheit KfW KfW Energieeffizient Sanieren Zuschuss Gebäude und Heiztechnik Für Gebäude für die vor Bauantrag gestellt wurde. energetische zum KfW-Effizienzhaus 70/100 oder verschiedene Einzelmaßnahmen oder Maßnahmen-Kombination aus Wärmedämmmaßnahmen und Erneuerung der Heiztechnik. Bei Wohnungseigentum bemessen sich die förderfähigen Investitionskosten für den Eigentümer nach der Höhe seines Miteigentumsanteils. Zuschuss KfW-Effizienzhaus 70 Zuschuss von 17,5 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal Euro pro Wohneinheit, KfW- Effizienzhaus 100 Zuschuss von 10 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal Euro pro Wohneinheit gewährt. Einzelmaßnahmen Zuschuss von 5 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal Euro pro Wohneinheit. KfW Bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten (Architekt, KfW Energieeffizient Sanieren Kredit Gebäude und Heiztechnik Siehe oben KfW Energieeffizient Sanieren Zuschuss Gefördert werden nur Maßnahmen, die von Fachunternehmen durchgeführt werden. Kredit Energieeinsparberatung, etc.), maximal Euro pro Wohneinheit bei einer Sanierung zum KfW-Effizienzhaus und maximal Euro pro Wohneinheit bei Einzelmaßnahmen bzw. freien KfW Einzelmaßnahmenkombinationen. 13

14 AP1 gesetzliche Vorgaben und Förderinstrumente im Wärmeenergiebereich Förderprogramm Fördergegenstand Geförderte Maßnahmen Besonderheiten Art der Förderung Förderhöhe Zuständig keit KFW Energieeffizient Sanieren Sonderförderung Baubegleitung, Wärmetechnik Qualifizierte Baubegleitung während der Sanierungsphase durch einen Sachverständigen; Austausch von Nachtstromspeicherheizungen; Optimierung der Wärmeverteilung im Rahmen bestehender Heizungsanlagen Zuschuss Baubegleitung: Zuschuss in Höhe von 50 % der förderfähigen Kosten, maximal. Jedoch Euro pro Antragsteller und Investitionsvorhaben. NachtstromspeicherHZ: Zuschuss für den Austausch der NachstromspeicherHZ beträgt 200 Euro je abgebautem Gerät. Wärmeverteilung: Zuschuss beträgt 25 % der Kosten für die Optimierung der Wärmeverteilung. Liegen die Kosten unter KfW 400 Euro beträgt der Zuschuss 100 Euro. Thermische Solaranlagen (SA): Basisförderung: Erstinstall. bis 40m² nur Warmwasser 60 pro m² mind. 410, plus Heizungsunterstützung 105 pro m², Erweiterung bis 40m² 45 pro m², über 40m²: die ersten 40m² 105 pro m², danach 45. Marktanreizprogram m für erneuerbare Energien Investitionszuschuss Heiztechnik Heiztechniken auf Basis erneuerbarer Energien: Thermische Solaranlagen, Wärmepumpen, Pelletheizungen, Holzhackschnitzelheizung, Scheitholzvergaserheizung Genauere Bestimmungen zu den einzelnen Technologien siehe nachfolgenden Abschnitt Zuschuss Innovationsförderung: Erstinstallation SA für Mehrfamilienhäuser (>3 WE) 20-40m² Kollektorfläche 210 pro m² Kesseltauschbonus (gültig bis ): bei Kesseltausch Brennwerttechnik, 750 Bonus, Kesselaustausch in Kombination mit therm. Solaranlage zur Warmwasserbereitung mit Bonus 375 bezuschusst wird. Regelung gilt für Antragsteller, die ab Antrag gestellt haben BAFA Pelletheizungen: Basisförderung: 36 /kw errichteter Nennwärmeleistung, mind für Pelletöfen mit Wassertasche/ 8kW, 2000 für Pelletkessel, 2500 für Pelletkessel mit Pufferspeicher (mind. 30l/kW). 14

15 Finanzielle Fördermaßnahmen, Förderprogramme des Bundes Förderprogramm Fördergegenstand Geförderte Maßnahmen Besonderheiten Art der Förderung Förderhöhe Zuständig keit Holzhackschnitzelheizung: Basisförderung: pauschal pro Anlage. Scheitholzvergaserheizung: Basisförderung: Zuschuss von pro Anlage. Alle Holzheizungen: Innovationsbonus: für Einsatz von Brennwerttechnik bzw. Anlagen zur sekundären Abscheidung der Abgaspartikel zusätztl Kombinationsbonus: Kombi von Solar und Holzheizsystem Effizienzbonus: für Gebäude mit geringem Primärenergiebedarf, kann Effizienzbonus in 1,5-facher bis 2-facher Höhe der Basisförderung gewährt werden. Einsatz energieeffizienter Umwälzpumpen zusätzl. 200 pro Heizungsanlage. Wärmepumpen: Neubau: 10 pro m², max je Wohneinheit (WE). Gebäudebestand: 20 pro m², max je WE. Innovationsförderung: Fördersätze/ Obergrenzen erhöhen sich um 50%, wenn Jahresarbeitszahl von 4,7 (Neubau) und 4,5 (Bestand). Zuschlagsberechtigt : Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz (KWKG) Heiztechnik - KWK-Anlagen, die bis zum in Dauerbetrieb genommen wurden (alte Bestandsanlagen) Zuschuss Stromerzeugung zur Zuschuss Siehe KWKG BAFA - KWK-Anlagen, die ab dem 15

16 AP1 gesetzliche Vorgaben und Förderinstrumente im Wärmeenergiebereich Förderprogramm Fördergegenstand Geförderte Maßnahmen Besonderheiten Art der Förderung Förderhöhe Zuständig keit in Dauerbetrieb genommen wurden, sowie alte Bestandsanlagen, die im Zeitraum vom modernisiert und wieder in Dauerbetrieb genommen wurden - Alte Bestandsanlagen, die modernisiert oder durch neue Anlage ersetzt und zwischen wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind. Voraussetzungen: Förderung von Mini- KWK-Anlagen Heiztechnik Neuerrichtung von Mini-KWK- Anlagen im Leistungsbereich bis einschließlich 50 KWel a) Übertreffen EU- Richtlinie für Kleinst- KWK: mind. 10% Primärenergieeinsparung, mind. 80% Jahresnutzungsgrad b) Vollwartungsvertrag vom Hersteller c) integrierter Stromzähler d) Einhaltung der jeweils gültigen TA-Luft e) Kein Einsatz in Gebieten mit Fernwärmeversorgung überwiegend aus KWK Zuschuss Der Förderbetrag berechnet sich aus einem Leistungs-Anteil (Summe aus Basis- und Bonusförderung) und einem Faktor für Vollbenutzungsstunden (Vbh). BAFA 16

17 Finanzielle Fördermaßnahmen, Förderprogramme des Bundes 3.1 KfW-Förderprogramme In den folgenden Abbildungen werden Überblicke über die Zusammenhänge zwischen geplanten Maßnahmen und der möglichen Förderung über KfW-Programme dargestellt einmal für den Neubau und zum anderen für Sanierungen im Bestand. 17

18 AP1 gesetzliche Vorgaben und Förderinstrumente im Wärmeenergiebereich Zu den bedeutendsten Instrumenten der KfW gehört die Förderung im Rahmen des CO2- Gebäudesanierungsprogrammes des Bundes, welche zum 1.April 2009 umstrukturiert wurde. Aus dem ehemaligen KfW-CO2-Gebäudesanierungsprogramm wurde das Programm Energieeffizient Sanieren ebenfalls mit einer Kredit und einer Zuschussvariante. Diese beiden Programme werden nachfolgend detaillierter vorgestellt und die bedeutendsten Neuerungen im Vergleich zum vorherigen Programm verdeutlicht KfW- Zuschuss Energieeffizient Sanieren Gefördert werden Maßnahmen an Wohngebäuden, für die vor dem der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser. Antragsberechtigt sind: Eigentümer (natürliche Personen) von selbst genutzten oder vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern (maximal 2 Wohneinheiten), 18

19 Finanzielle Fördermaßnahmen, Förderprogramme des Bundes sowie Erwerber (natürliche Personen) von neu sanierten Ein- und Zweifamilienhäusern. Eigentümer (natürliche Personen) von selbst genutzten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften, sowie Erwerber (natürliche Personen) von neu sanierten Eigentumswohnungen. Wohnungseigentümergemeinschaften (mit natürlichen Personen als Wohnungseigentümer). Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der Planungs- und Baubegleitungsleistungen sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes erforderlich sind (z. B. Erneuerung der Fensterbänke, Prüfung der Luftdichtheit). Voraussetzung für die Fördermittelgewährung ist grundsätzlich die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für das Programm. 1. Sanierung zum KfW-Effizienzhaus: Gefördert werden Maßnahmen, die dazu beitragen, das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses zu erreichen. Es werden zwei unterschiedliche Standards mit Investitionszuschüssen gefördert: KfW- Effizienzhaus 70 (EnEV2007) KfW-Effizienzhäuser 70 dürfen einen Jahresprimärenergiebedarf (Qp) und einen spezifischen Transmissionswärmeverlust (HT ) von höchstens 70 % der gemäß EnEV2007 zulässigen Höchstwerte eines analogen Neubaus (EnEV, Anlage 1, Tabelle 1) nicht überschreiten. KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV2007) KfW-Effizienzhäuser 100 dürfen den Jahresprimärenergiebedarf (Qp) und den spezifischen Transmissionswärmeverlust (HT ) von höchstens 100 % der gemäß EnEV2007 zulässigen Höchstwerte eines analogen Neubaus (EnEV, Anlage 1, Tabelle 1) nicht überschreiten. 19

20 AP1 gesetzliche Vorgaben und Förderinstrumente im Wärmeenergiebereich 2. Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen: Gefördert werden dabei folgende Einzelmaßnahmen: Wärmedämmung der Außenwände Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten Geschossdecke Wärmedämmung von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume, von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen sowie der Kellerdecke zum kalten Keller Erneuerung der Fenster Einbau einer Lüftungsanlage Austausch der Heizung einschließlich Einbau einer hocheffizienten Umwälzund/oder Zirkulationspumpe mindestens der Energieeffizienzklasse B. Im Rahmen des Förderhöchstbetrages können die oben genannten Einzelmaßnahmen frei kombiniert werden (Maßnahmenkombination). Für die Sanierung zum KfW- Effizienzhaus (EnEV2007) und die Durchführung von Einzelmaßnahmen werden folgende Investitionszuschüsse gewährt. KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV2007): Mit Nachweis der Einhaltung der Anforderungen KfW-Effizienzhaus 70 wird ein Zuschuss von 17,5 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal Euro pro Wohneinheit gewährt. KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV2007): Mit Nachweis der Einhaltung der Anforderungen KfW-Effizienzhaus 100 wird ein Zuschuss von 10 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal Euro pro Wohneinheit gewährt. Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen: Für Einzelmaßnahmen wird ein Zuschuss von 5 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal Euro pro Wohneinheit gewährt. Für alle Investitionszuschüsse gilt: Zuschussbeträge unter 300 Euro werden nicht ausgezahlt. 20

21 Finanzielle Fördermaßnahmen, Förderprogramme des Bundes Die Inanspruchnahme von Krediten aus anderen Förderprogrammen von Bund und Ländern zur ergänzenden Finanzierung einer bereits mit dem Zuschuss geförderten Maßnahme ist nicht möglich. Eine Kombination der Zuschüsse aus diesem Programm mit Zuschüssen Dritter ist möglich, sofern die Summe der Zuschüsse und Zulagen Dritter 10 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigt (10 %-Regel). Bei Überschreitung dieser Grenze wird der Zuschussbetrag (des KfW-Programms) entsprechend anteilig gekürzt. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden im Rahmen des BAFA-Programms "Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" (Marktanreizprogramm) gefördert. Im Falle der Heizungserneuerung als "Einzelmaßnahme bzw. Einzelmaßnahmenkombination" ist die gleichzeitige Inanspruchnahme eines KfW-Zuschusses aus diesem Programm und eines Zuschusses des BAFA im Rahmen des Marktanreizprogramms nicht möglich. Die Kombination der Zuschüsse mit einem KfW-Förderkredit im Rahmen des Programms Energieeffizient Sanieren ist ebenfalls nicht möglich. Die Kombination der Investitionsfinanzierung mit "Energieeffizient Sanieren - Sonderförderung" ist möglich KfW- Kredit Energieeffizient Sanieren Ebenso wie bei der Zuschussvariante werden Maßnahmen an Wohngebäuden, für die vor dem der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. Gefördert werden wiederum Maßnahmen, die dazu beitragen, das energetische Niveau eines KfW- Effizienzhauses zu erreichen: KfW-Effizienzhaus 70 (EnEV2007) KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV2007) Des Weiteren können auch oben genannte Einzelmaßnahmen und deren Kombination gefördert werden. Gefördert wird hier hingegen mit einem Kredit bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten (Architekt, Energieeinsparberatung etc.), max pro Wohneinheit. Die Kombination des KfW-Darlehens mit anderen Fördermitteln (z. B. Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden im Rahmen des BAFA-Programms "Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" (Marktanreizprogramm) gefördert. Im 21

22 AP1 gesetzliche Vorgaben und Förderinstrumente im Wärmeenergiebereich Falle der Heizungserneuerung als "Einzelmaßnahme bzw. Einzelmaßnahmenkombination" ist die gleichzeitige Inanspruchnahme eines KfW-Kredites aus diesem Programm und eines Zuschusses des BAFA im Rahmen des Marktanreizprogramms nicht möglich. Die Kombination mit der Zuschussvariante des Programms Energieeffizient Sanieren ist ebenfalls nicht möglich. Die Kombination mit "Energieeffizient Sanieren - Sonderförderung" ist möglich. Im Unterschied zum vorherigen CO2-Gebäudesanierungsprogramm haben sich die förderfähigen Maßnahmen vereinfacht. Es werden keine Maßnahmenpakete mehr vorgegeben sondern die Kombinationsmöglichkeiten und die Anzahl der Maßnahmen ist frei wählbar. Zudem wurden die KfW-Hausstandards an die Anforderungen der EnEV angepasst und zwar in Form von prozentualen Angaben des Jahresprimärenergiebedarfs (Qp) und eines spezifischen Transmissionswärmeverlustes (HT ). Zusätzlich wurde eine Sonderförderung eingeführt die im nachfolgenden Abschnitt dargestellt wird KfW- Sonderförderung Energieeffizient Sanieren 1. Zuschuss für Baubegleitung Wer eine im Rahmen des Programms "Energieeffizient Sanieren" in der Kredit- oder Zuschussvariante geförderte Sanierung zum KfW-Effizienzhaus (EnEV2007) oder eine Kombination von mindestens 2 Einzelmaßnahmen durch einen externen Sachverständigen begleiten lässt, kann für diese Maßnahmen zusätzlich den Zuschuss für Baubegleitung beantragen. Ein Sachverständiger im Sinne der Förderrichtlinien ist ein im Bundesprogramm "Vor-Ort-Beratung" oder vom Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. zugelassener Energieberater oder eine nach 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ausstellungsberechtigte Person. Im Rahmen einer fachgerechten Baubegleitung muss der Sachverständige mindestens folgende Leistungen erbringen: Detailplanungen, sofern anlagentechnische Komponenten (z. B. Lüftungs- oder Heizungsanlagen) eingebaut bzw. erneuert werden Unterstützung bei der Angebotsauswertung Mindestens eine Baustellenbegehung vor Ausführung der Putzarbeiten bzw. vor Verschließen eventueller Bekleidungen 22

23 Finanzielle Fördermaßnahmen, Förderprogramme des Bundes Übergabe der Haustechnik inklusive technischer Einweisung des Eigentümers bzw. Betreibers in die Haus- und Regelungstechnik, sofern anlagentechnische Komponenten (z. B. Lüftungs- oder Heizungsanlagen) eingebaut bzw. erneuert werden. Für die Baubegleitung wird ein Zuschuss in Höhe von 50 % der förderfähigen Kosten, maximal jedoch Euro pro Antragsteller und Investitionsvorhaben gewährt. Aufwendungen für eine umfassende Energieberatung können im Rahmen des Förderprogramms "Vor-Ort-Beratung" vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) separat gefördert werden. Sie können nicht in die förderfähigen Kosten für die Baubegleitung einbezogen werden. Entstehen im Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme Aufwendungen für Baubegleitung, die die maximal förderfähigen Kosten von Euro pro Antragsteller und Investitionsvorhaben übersteigen, so können diese die Obergrenze übersteigenden Aufwendungen im Rahmen der Kredit- oder Zuschussvariante des Programms "Energieeffizient Sanieren" mitfinanziert werden. 2. Ersatz von Nachtstromspeicherheizungen Der Ersatz von Nachtstromspeicherheizungen durch eine im Programm "Energieeffizient Sanieren" oder im BAFA- Marktanreizprogramm förderfähige Heizungsanlage wird mit einem zusätzlichen Zuschuss je abgebautem Gerät gefördert. Der Zuschuss für den Austausch der Nachstromspeicherheizungen beträgt 200 Euro je abgebautem Gerät. Die Gewährung des Zuschusses ist an die Erneuerung der Heizung gebunden. 3. Optimierung der Wärmeverteilung Gefördert wird die Optimierung der Wärmeverteilung im Rahmen bestehender Heizungsanlagen. Dazu zählen insbesondere: Analyse des Ist-Zustandes nach DIN EN 15378, Ermittlung der Sollgrößen der Anlage, Einregulierung der Anlage in den Soll- Zustand inklusive des hydraulischen Abgleichs nach DIN EN 14336, Verbesserung der Regelungstechnik inklusive des hydraulischen Abgleichs, Planen und Einstellen von Pumpen, Ventilen, Reglern und anderen Steuerungseinrichtungen. Gefördert werden auch der Einbau von Hocheffizienzumwälz- und/oder -zirkulationspumpen (Effizienzklasse A), Strangdifferenzdruckreglern und der Austausch von nicht voreinstellbaren gegen voreinstellbare Ventile. Der Zuschuss beträgt 25 % der Kosten für die Optimierung der 23

24 AP1 gesetzliche Vorgaben und Förderinstrumente im Wärmeenergiebereich Wärmeverteilung. Liegen die Kosten unter 400 Euro beträgt der Zuschuss 100 Euro. Bei Kosten unter 100 Euro wird kein Zuschuss ausgezahlt. 3.2 Weitere KfW-Programme Die im Weiteren aufgeführten KfW-Erneuerbare Energien Programme haben besonderen Einfluss auf die Möglichkeiten des Anlagen-Contracting KfW-Erneuerbare Energien Programm - Standard Das KfW-Programm Erneuerbare Energien dient der langfristigen Finanzierung von Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien zu einem günstigen Zinssatz. Im Programmteil "Standard" wird die Nutzung Erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Strom bzw. Strom und Wärme in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) gefördert. Im Wärmebereich gefördert werden: - Errichtung, Erweiterung und Erwerb von KWK-Anlagen und Anlagen zur Wärmeerzeugung, die die Anforderungen des Programmteils "Erneuerbare Energie - Premium" (siehe unten) nicht erfüllen Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten, i.d.r. max. 10 Mio. EUR pro Vorhaben KfW-Erneuerbare Energien Programm Premium Gefördert wird die Errichtung und Erweiterung von kundenspezifisch gefertigten großen thermischen Solaranlagen mit mehr als 40 m2 Bruttokollektorfläche zur: - Warmwasserbereitung, Raumheizung oder zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung von Wohngebäuden mit 3 und mehr Wohneinheiten oder Nichtwohngebäuden mit mind. 500 m2 Nutzfläche. - Bereitstellung von Prozesswärme - solaren Kälteerzeugung Des Weiteren gefördert werden: 24

25 Finanzielle Fördermaßnahmen, Förderprogramme des Bundes - automatisch beschickte Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (z. B. Holzpellets, Scheitholz, oder Holzhackschnitzel) mit einer installierten Nennwärmeleistung von mehr als 100 kw - Wärmenetze (inklusive der Errichtung der Hausübergabestationen), sofern das Wärmenetz: zu mindestens 50 % mit Wärme aus erneuerbaren Energien gespeist wird oder zu mindestens 20 % aus solarer Strahlungsenergie gespeist wird, sofern ansonsten fast ausschließlich - Wärme aus hocheffizienten KWK-Anlagen oder aus Wärmepumpen eingesetzt wird. Die Förderung erfolgt über ein Darlehen in Kombination mit Tilgungszuschüssen. Für große Solarkollektoranlagen beträgt der Tilgungszuschuss 30 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten. Die max. Kreditlaufzeit beträgt 20 Jahre bei max. 3 tilgungsfreien Anlaufjahren. Der Finanzierungsanteil des Förderkredits beträgt bis zu 100 % der Nettoinvestitionskosten bei einer Auszahlung von 96 %, i.d.r. max. 10 Mio. EUR pro Vorhaben. 3.3 Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien Investitionszuschuss Im Rahmen des Marktanreizprogramms für erneuerbare Energien Investitionszuschuss (BAFA) ist eine Basisförderung einzelner Maßnahmen möglich, zusätzlich zur Basisförderung können ein oder mehrere Boni in Anspruch genommen werden. Das neue Bonussystem kann für deutlich höhere Förderbeträge sorgen. Besonders innovative Anlagen profitieren von der Innovationsförderung. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, freiberuflich Tätige, kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen sowie Unternehmen, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind. Kommunen sowie gemeinnützige Investoren sind ebenfalls antragsberechtigt. Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, auf dem die Anlage errichtet werden soll. Es werden folgende Technologien gefördert: Thermische Solaranlagen zur Warmwasserbereitung Basisförderung: Gefördert wird die Erstinstallation von Solaranlagen bis max. 40m² Bruttokollektorfläche. Der Zuschuss beträgt 60 je angefangenem m² installierter Bruttokollektorfläche, mind. aber 410. Die Erweiterung von bestehenden Anlagen wird 25

26 AP1 gesetzliche Vorgaben und Förderinstrumente im Wärmeenergiebereich mit 45 je zusätzlich installiertem, angefangenem m² Bruttokollektorfläche bezuschusst, max. werden 40m² gefördert. Kombinationsbonus: Wird zusätzlich eine Biomasseanlage oder eine Wärmepumpe eingesetzt erhöht sich die Förderung um 750. Besonders effiziente Solarkollektorpumpen werden zusätzlich mit 50 je Pumpe und besonders effiziente Umwälzpumpen mit 200 pro Heizungsanlage gefördert. Thermische Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung Basisförderung: Gefördert wird die Erstinstallation von thermischen Solaranlagen bis max. 40m² Bruttokollektorfläche sowie zur solaren Kälteerzeugung oder zur Bereitstellung von Prozesswärme. Der Zuschuss im Rahmen der Basisförderung beträgt 105 je angefangener m² installierter Bruttokollektorfläche. Die Mindestkollektorfläche muss bei Flachkollektoren 9m² und bei Vakuumröhrenkollektoren 7m² betragen. Zusätzlich muss ein Pufferspeicher für die Heizung von 40l je m² bei Flach- und 50l je m² bei Vakuumröhrenkollektoren vorhanden sein. Die Erweiterung von bestehenden Anlagen wird mit 45 je zusätzlich installierter, angefangener m² Bruttokollektorfläche bezuschusst, max. werden 40 m² gefördert. Kombinationsbonus: Wird zusätzlich eine Biomasseanlage, Umstellung auf einen Brennwertkessel nach EnEV oder eine Wärmepumpe eingesetzt, erhöht sich die Förderung um 750. Effizienzbonus: In Gebäuden, die wegen des geringen Primärenergiebedarfs eine geringe Kostenersparnis für fossile Brennstoffe erzielen, kann ein Effizienzbonus in 1,5-facher bis 2-facher Höhe der Basisförderung gewährt werden. Der Einsatz effizienter Solarkollektorpumpen wird mit 50 je Pumpe gefördert. Beim Einsatz effizienter Umwälzpumpen erhöht sich die Förderung um 200 pro Heizungsanlage. Thermische Solaranlagen über 40m² Kollektorfläche für Ein- und Zweifamilienhäuser Basisförderung: gefördert wird die Erstinstallation von thermischen Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung ab 40m² Bruttokollektorfläche in Einund Zweifamilienhäusern. Der Zuschuss für die ersten 40m² beträgt 105 je angefangener m² Bruttokollektorfläche, für die darüber hinaus errichtete Bruttokollektorfläche 45 je 26

27 Finanzielle Fördermaßnahmen, Förderprogramme des Bundes angefangener m² Bruttokollektorfläche. Die Erweiterung von bestehenden Anlagen wird mit 45 je zusätzlich installierter, angefangener m² Bruttokollektorfläche bezuschusst, max. werden 40m² gefördert. (Bonusförderung siehe oben) Innovationsförderung thermische Solaranlagen für Mehrfamilienhäuser: Gefördert wird die Erstinstallation von Solarkollektoranlagen mit einer Bruttokollektorfläche zwischen 20m² und 40m² für Wohngebäude mit mind. drei Wohneinheiten zur Warmwasserbereitung oder/und Heizungsunterstützung sowie zur Bereitstellung von Prozesswärme und zur Kälteerzeugung. Der Fördersatz beträgt 210 je angefangenem m² Kollektorfläche. Wärmepumpen zur Heizungsunterstützung und Warmwasserbereitung Basisförderung in Neubauten: Die Förderung beträgt 10 pro m² Wohnfläche, max je Wohneinheit (WE). Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei WE werden max. 10% der Nettoinvestitionskosten gefördert. Die Förderung von Luft/Wasser- Wärmepumpen beträgt 5 pro m² Wohnfläche, max. 850 je WE. Basisförderung im Gebäudebestand: Die Förderung beträgt 20 pro m² Wohnfläche, max je WE. Die Förderung von Luft/ Wasser-Wärmepumpen beträgt 10 pro m² Wohnfläche, max je WE. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei WE werden max. 10% der Nettoinvestitionskosten gefördert. Innovationsförderung: Die Fördersätze und Obergrenzen erhöhen sich um 50%, wenn eine Jahresarbeitszahl von mindestens 4,7 (in Neubauten) und 4,5 (im Gebäudebestand) nachgewiesen wird. Pelletheizungen Basisförderung: Gefördert werden automatisch beschickte Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse zur Wärmeerzeugung (Nennwärmeleistung 5 bzw. 8kW bis 100kW). Der Wirkungsgrad des Kessels muss bei 89% liegen. Der Zuschuss beträgt 36 /kw errichteter Nennwärmeleistung. Die Mindestförderung beträgt bei Pelletöfen mit Wassertasche und bei luftgeführten Pelletöfen ab 8kW, bei Pelletkesseln sowie bei Pelletkesseln mit neuem Pufferspeicher von mind. 30l/kW. Holzhackschnitzelheizung 27

28 AP1 gesetzliche Vorgaben und Förderinstrumente im Wärmeenergiebereich Basisförderung: Gefördert werden automatisch beschickte Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Wärmeerzeugung mit einer Nennwärmeleistung von 5kW bis 100kW und ab einem Pufferspeichervolumen von 30l/kW. Der Zuschuss beträgt pauschal pro Anlage. Scheitholzvergaserheizung Basisförderung: Scheitholzvergaserkessel mit einer Nennwärmeleistung von 15kW bis 50kW werden mit einem Zuschuss von pro Anlage gefördert. Kombinationsbonus (für alle Biomasseheizungsarten): Wird zusätzlich eine Solarkollektoranlage eingesetzt, erhöht sich die Förderung um 750. Effizienzbonus (für alle Biomasseheizungsarten): In Gebäuden, die wegen des geringen Primärenergiebedarfs eine geringe Kostenersparnis für fossile Brennstoffe erzielen, kann ein Effizienzbonus in 1,5-facher bis 2-facher Höhe der Basisförderung gewährt werden. Beim Einsatz energieeffizienter Umwälzpumpen erhöht sich die Förderung um 200 pro Heizungsanlage. Innovationsförderung (für alle Biomasseheizungsarten): Anlagen zur so genannten Brennwertnutzung bzw. Anlagen zur sekundären Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel werden pauschal mit 500 gefördert. 28

29 Förderprogramme der Länder 4 Förderprogramme der Länder 4.1 Baden-Württemberg Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg: - Energiesparcheck: Gefördert wird die Durchführung eines Energie-Spar-Checks bei EFH und ZFH vom Ministerium für Umwelt und Verkehr des Landes Baden- Württemberg. Dabei zahlen das Ministerium und der Eigentümer jeweils 100,- EUR. - Städtebauförderungsprogramm: Gefördert werden städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen. Die Städtebauförderungsmittel dienen ausschließlich zur Deckung von Ausgaben, die bei der Durchführung einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme der Gemeinde entstehen. Das Land Baden-Württemberg fördert mit Bundes- und Landesmitteln die folgenden Maßnahmen: 1. Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen: Gefördert werden Maßnahmen, die gebietsbezogene städtebaulichen Missstände in der Gemeinde beheben oder deutlich und nachhaltig mildern. 2. Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - Die soziale Stadt: Gefördert werden Maßnahmen in Stadtteilen, die im Hinblick auf den baulichen Zustand, die Ausstattung mit sozialer und stadtteilkultureller Infrastruktur, die Qualität der Wohnungen, des Wohnumfeldes und der Umwelt sowie im Hinblick auf das Arbeitsplatzangebot, das Ausbildungsniveau und die Sozialstruktur im gesamtstädtischen Vergleich Defizite aufweisen. 3. Stadtumbau West: Gefördert werden Maßnahmen, die gleichermaßen den demografischen wie auch den wirtschaftlichen Strukturwandel thematisieren. Es werden Städte und Gemeinden gefördert, die Funktionsverluste entweder durch den wirtschaftlichen Strukturwandel, militärische Konversionen oder Wohnungsleerstände aufweisen oder erleiden werden. 4. Aktive Stadt- und Ortsteilzentren (Innenentwicklung): Gefördert werden Maßnahmen zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche, die durch 29

30 AP1 gesetzliche Vorgaben und Förderinstrumente im Wärmeenergiebereich Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand, bedroht oder betroffen sind. Wurde eine Stadt oder Gemeinde in das Förderprogramm aufgenommen, so können Eigentümer/Investoren, die im Programmgebiet ein förderfähiges Vorhaben durchführen wollen, bei der Stadt oder Gemeinde eine Förderung beantragen. Diese Förderprogramme werden in Form eines Zuschusses zu den förderfähigen Investitionskosten gewährt. Landeskreditbank BW: - Landeswohnraumförderungsprogramm: Gefördert wird der Bau oder Kauf eines neuen Hauses oder einer neuen Eigentumswohnung, der Kauf eines gebrauchten Hauses oder einer gebrauchten Eigentumswohnung. Ist das Haus oder die Wohnung älter als 4 Jahre (Bezugsfertigkeit), können Sie zusätzlich folgende Modernisierungsmaßnahmen finanzieren: - Bauliche Maßnahmen zur Erhöhung des Gebrauchswerts von Wohnraum, zum Beispiel zur Verbesserung des Zuschnitts und der Barrierefreiheit, des Zugangs zu Wohnungen und Wohngebäuden sowie der Beweglichkeit in Wohnungen (Barrierearmut), der natürlichen Belichtung und Belüftung und des Schallschutzes, der Energie- und Wasserversorgung sowie Entwässerung, der sanitären Einrichtungen. Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit von Wohnungen nach DIN Teil 1 und Teil 2 einschließlich der barrierefreien Zugänglichkeit zur Wohnung und zum Wohngebäude. - Bauliche Maßnahmen zum Wärmeschutz oder zur Einsparung von Heizenergie, zum Beispiel die nachträgliche Wärmedämmung von Außenwänden, Kellerdecken oder Dächern, die Erneuerung von Fenstern, die Erneuerung der Heizungstechnik auf Basis fossiler Brennstoffe (Brennwertkessel, Klein-Blockheizkraftwerke), - Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Instandsetzungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Behebung baulicher Mängel, können nur einbezogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit erwerbsnahen Modernisierungsmaßnahmen notwendig sind. Ausbau-, Umbau und Erweiterungsmaßnahmen, zum Beispiel 30

31 Förderprogramme der Länder Ausbau eines Dachgeschosses Aufstocken eines Gebäudes Anbau an ein Gebäude Umwandlung in Wohnraum und Erneuerung leerstehender Wohnungen. - Neubau von Mietwohnraum: Gefördert wird der Neubau von Mietwohnungebäuden, die die Anforderungen von KfW-Energiesparhäusern 40, KfW-Energiesparhäusern 60 und Passivhäusern erfüllen. Die Finanzierung setzt sich aus 2 Bausteinen wie folgt zusammen: 1. Darlehen aus dem KfW-Förderprogramm "Ökologisch bauen". Finanziert werden 100 % der Bauwerkskosten (Baukosten ohne Grundstück), max ,- EUR je WE. 2. L-Bank-Darlehen, ergänzend zum KfW-Darlehen. Finanziert werden sämtliche Restkosten (Grundstücks-, Bau- und Erschließungskosten) - Modernisierung von Mietwohnraum: Gefördert werden insbesondere die folgenden Modernisierungsmaßnahmen: Maßnahmen, die dazu dienen, den Energieverbrauch des Gebäudes zu reduzieren, Änderung des Wohnungszuschnitts, Neugestaltung der Sanitärbereiche, Erneuerung der Versorgungsleitungen, alle Maßnahmen, die die Belichtung oder die Belüftung der Wohnungen verbessern, Anbau/Vergrößerung von Balkonen, Verbesserungsmaßnahmen im Bereich der Treppenhäuser und der Gemeinschaftsanlagen, Ausbau von Dachgeschossen, Maßnahmen im Eingangsund Außenbereich der Gebäude. Die zinsgünstige Finanzierung erfolgt in Kooperation mit der KfW-Förderbank. Finanziert werden Investitionsmaßnahmen, die die Anforderungen des Programms CO2-Gebäudesanierung oder des Programms Wohnraum Modernisieren der KfW erfüllen. - Wohnen mit Zukunft: Erneuerbare Energien: Das Land Baden-Württemberg fördert den Einbau von heiztechnischen Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien in Wohngebäuden mit bis zu 3 Wohneinheiten (WE). Hierzu werden die Förderkredite der KfW Förderbank aus dem Programm "Ökologisch Bauen" für Neubauten bzw. "Wohnraum Modernisieren Öko-Plus" für Bestandsgebäude von der L-Bank verbilligt angeboten. Gefördert werden: 31

32 AP1 gesetzliche Vorgaben und Förderinstrumente im Wärmeenergiebereich 1. Thermische Solaranlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung 2. Biomasseanlagen 3. Holzvergaser-Zentralheizungen mit Leistungs- und Feuerungsregelung 4. Wärmepumpen 5. Erdwärmeübertrager 6. Kraft-Wärme-Kopplung Das Darlehen kann bis zu 100 % der förderfähigen Kosten betragen. Der Mindestbetrag des Darlehens liegt bei ,- EUR. Der Höchstbetrag für eine Wohnimmobilie beträgt ,- EUR. - Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (privat): Der Förderschwerpunkt liegt auf Wohnungsbaumaßnahmen. Gefördert werden: - Schaffung von Wohnraum innerhalb der historischen Ortslage durch Umnutzung vorhandener Gebäude, das heißt Modernisierung von bestehenden Wohngebäuden mit umfassendem Sanierungsbedarf oder Umnutzung leerstehender Gebäude zu eigenständigen und familiengerechten Wohnungen zur Eigennutzung oder Vermietung - Schließung von Baulücken mit ortsbildgerechten Neubauten von Wohngebäuden zur Eigennutzung Wohnumfeldverbesserung einschließlich Grunderwerb und vorbereitende Maßnahmen wie Baureifmachung von Grundstücken Diese gelisteten Förderprogramme bestehen aus zinsgünstigen Krediten. Förderung durch Energieversorger: EnBW: Gefördert werden folgende Maßnahmen: 1. Gas-Brennwert-Solar-Zuschuss: Der Einbau einer Gas-Brennwert-Heizung in Kombination mit einer thermischen Solaranlagen in neuen privat genutzten Ein- 32

33 Förderprogramme der Länder und Zweifamilienhäusern (EFH/ZFH) wird mit einem Zuschuss in Höhe von 500,- EUR gefördert. 2. Erdgasanschluss "Wechselgeld": Gefördert wird die Umstellung der Heizungsanlage in EFH/ZFH oder Mehrfamilienhäusern von einem festen oder flüssigen Brennstoff auf Erdgas. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten und den eingesetzten Technologien. Er liegt zwischen 250,- EUR und 850,- EUR. Außerdem werden ein Herstellerbonus, eine Brennwertprämie und eine Solarprämie gewährt. Der max. Zuschuss beträgt 1.875,- EUR. 4.2 Sachsen Sächsische Aufbaubank: - SAB-KfW-Wohneigentumsprogramm: Der Zinssatz aus dem KfW- Wohneigentumsprogramm wird von der SAB zusätzlich um 0,50 Prozent pro Jahr in den ersten zwei Jahren verbilligt. - Eigentumsförderung SAB Förderergänzungsdarlehen E: Das Förderergänzungsdarlehen wird zur Vervollständigung der SAB-Baufinanzierung genutzt. Das Darlehen dient der Ergänzung einer Finanzierung und kann nur in Kombination mit anderen Förderdarlehen und Zuschüssen in Anspruch genommen werden. Die Darlehenshöhe und die Dauer der Zinsfestschreibung sind mit der SAB zu vereinbaren. Das erste Jahr ist tilgungsfrei. Der Zinssatz wird zum Zeitpunkt der Darlehenszusage günstig festgelegt. - Innerstädtisches Wohnen: Gefördert wird die Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum zur nachhaltigen Entwicklung der Innenstädte. Folgende Vorhaben können gefördert werden: - der Erwerb von bestehenden Wohngebäuden einschließlich Um- und Ausbausowie Sanierungsmaßnahmen, - der Erwerb einer Eigentumswohnung in bestehenden Wohngebäuden einschließlich Um- und Ausbau- sowie Sanierungsmaßnahmen. Beim Erwerb werden bis zu 75 Prozent des Kaufpreises oder der Kosten des Baugrundstücks 33

34 AP1 gesetzliche Vorgaben und Förderinstrumente im Wärmeenergiebereich und verwendeter Gebäudeteile zzgl. Sanierungs- und Modernisierungskosten bis zu EUR je qm Wohnfläche gefördert: maximal EUR für Ein- Personen-Haushalt, EUR für Zwei-Personen-Haushalt, zzgl. EUR für jeden zum Haushalt gehörenden weiteren Erwachsenen, zzgl. EUR für jedes zum Haushalt gehörende Kind, EUR für die Errichtung einer durch Familienangehörige genutzten Einliegerwohnung. - Förderprogramm zum Mehrgenerationenwohnen: Zur Finanzierung von Maßnahmen zur bedarfsgerechten Anpassung bestehender Wohngebäude für generationenübergreifende Wohnformen werden zinsgünstige Darlehen gewährt. Das Darlehen beträgt max. 75 % der förderfähigen Ausgaben. - Sächsisches Energiespardarlehen: Gefördert wird die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden auf der Basis einer energetischen Bewertung, die analog der Richtlinie "Vor-Ort-Beratung" durch einen Sachverständigen erfolgt. Förderfähig sind insbesondere folgende Maßnahmen: - Verbesserung der Wärmedämmung - Nutzung erneuerbarer Energien - Verbesserung der Energieeffizienz Das Darlehen beträgt bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben, einschließlich der Baunebenkosten, mindestens EUR insgesamt, max ,- EUR je Wohneinheit eines geförderten Wohngebäudes. Die gelisteten Landesprogramme bestehen größtenteils aus zinsgünstigen Krediten. 34

35 Literatur Literatur Bundestag (2008): Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG). Fassung vom , in Bundesgesetzesblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am Umweltministerium Baden-Württemberg (2007): Gesetz zur Nutzung Erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (Erneuerbare- Wärme Gesetz EWärmeG). Fassung vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2008): Fördergeld 2008 für Energieeffizienz und erneuerbare Energien. Programme Ansprechpartner Adressen. Stand Juli 2008, Berlin. ld_energiesparen.pdf Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (2008a): Richtlinie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort Vor- Ort-Beratung vom 11.April2008. In Bundeanzeiger Nr. 66 vom /vorschriften/energie_vob_richtlinie_2008.pdf Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (2008b): Marktanreizprogramm zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt. Informationsbroschüre: n/publikationen/energie_ee_map_infobroschuere.pdf Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (2007): Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 5.Dezember n/vorschriften/energie_ee_richtlinie_2008.pdf Zu den KfW- Förderprogrammen siehe KfW-website zu Förderangebot für Privatpersonen, Ab-schnitt Bauen, Wohnen und Energie sparen: e_auf_einen_blick/foerderangebot_fuer_gewerbliche_u nternehmen.jsp Weitere Internetquellen:

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