Satzung des Vereins Geburt e.v.

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1 Satzung des Vereins Geburt e.v.

2 Inhaltsverzeichnis I Zweck und Mitgliedschaft Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr Vereinszweck Selbstlosigkeit Mitgliedschaft Rechte und Pflichten der Mitglieder Pflicht zur Verschwiegenheit...4 II Gliederung und Organe Organe des Vereins Mitgliederversammlung Teilnahme und Stimmrecht Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung Anträge Der Vereinsvorstand Geschäftsordnung des Vereinsvorstandes Aufgaben des Ortsvorstandes Regionalgruppen...7 III Finanzordnung Beiträge und Einnahmen Buchführung und Kassenprüfung...8 IV Allgemeine Bestimmungen Rederecht von Gästen Satzungsänderungen Beurkundung von Beschlüssen Auflösung des Vereins und Vermögensbindung...8

3 I Zweck und Mitgliedschaft 1 Name, Sitz, Eintragung, Gesch äftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Geburt. (2) Er hat den Sitz in Kiel. (3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt er den Zusatz e.v.. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck (1) Höchster Zweck des Vereins ist Förderung der selbstbestimmten Geburt. Insbesondere gefördert wird dieser Zweck durch die Ziele: Stärkung des Hebammenberufs, flächendeckende wohnortnahe geburtshilfliche Versorgung, 1:1-Betreuung jeder Gebärenden, freie Wahl des Geburtsortes, Information und Aufklärung der werdenden Eltern und jungen Familien und die Förderung der normalen Geburt. 3 Selbstlosigkeit Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. (2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vereinsvorstand. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. (5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele des Vereins zu fördern, sie zu gestalten und sich an der organisatorischen Arbeit des Vereins zu beteiligen. Zu den Pflichten gehört die Pflicht der Beitragszahlung. (2) Jedes Mitglied hat das Recht, an Sitzungen folgender Gliederungen teilzunehmen:

4 Mitgliederversammlung, Regionalgruppenversammlung 6 Pflicht zur Verschwiegenheit Beratungen und Beschlüsse der Organe des Vereins können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Falle zu verstehen ist. II Gliederung und Organe 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Regional- / Interessensgruppen 8 Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Seine Beschlüsse sind für die anderen Organe des Vereins verbindlich. (2) In jedem Kalenderjahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung und zwar spätestens 15 Monate nach der letzten Mitgliederversammlung statt. Sie ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vereinsvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit einfachem Brief oder . Für den Beginn der Frist ist der Poststempel maßgebend. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (3) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. (4) Der Vereinsvorstand muss unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Eingang des Antrages, eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 5 Mitgliedern bei ihm beantragt wird. (5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über a) Gebührenbefreiungen, b) Aufgaben des Vereins, c) Einrichten und Auflösen von Regionalgruppen d) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

5 e) Beteiligung an Gesellschaften, f) Aufnahme von Darlehen ab EUR 1, g) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, h) Mitgliedsbeiträge, i) Satzungsänderungen, j) Auflösung des Vereins. 9 Teilnahme und Stimmrecht (1) Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder des Vereins, stimmberechtigt sind diejenigen, die ihre Beitragspflichten erfüllt haben. Über Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung. (2) Jedes anwesende und stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. 10 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung (1) Vor Beginn der Mitgliederversammlung hat der Vereinsvorstand die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und die Stimmberechtigung der Mitglieder zu prüfen. (2) Der Vereinsvorsitzende eröffnet die Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Leitung der Mitgliederversammlung. Ist der Vereinsvorstand zurückgetreten, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Leiter aus ihrer Mitte. (3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung oder organisatorische Fragen des Vereins. Zu den regelmäßigen Verhandlungsgegenständen gehören: a. der Rechenschaftsbericht des Vereinsvorstandes, b. der Rechnungsprüfungsbericht, c. Aussprache, d. Entlastung des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer, e. Wahl des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer. (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Bestimmung enthält. (5) Die Wahlen zu den Organen des Vereins sind schriftlich und geheim. Bei Wahlen entscheidet grundsätzlich die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen (leere,unveränderte oder als Stimmenthaltung gekennzeichnete Stimmzettel, sowie nicht abgegebene Stimmen in der offenen Abstimmung) werden bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt. Alle Wahlen werden als Einzelwahlen abgehalten. Hat keiner der Bewerber die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, ist wie folgt zu verfahren: a. wenn nur ein einziger Bewerber kandidiert hat, wird neu gewählt; b. wenn zwei Bewerber kandidieren und beide zusammen mehr als 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt haben, so findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Haben beide zusammen nicht mehr als 50 % der Stimmen auf sich vereinigt, wird neu gewählt; c. wenn mehr als zwei Bewerber kandidiert haben, so findet zwischen beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Ist eine Höchstzahl von mehr als zwei oder die Zweithöchstzahl von mindestens zwei Bewerbern erreicht (Stimmengleichheit), so nehmen diese Bewerber sämtlich an der Stichwahl teil. (6) Jeder vorgeschlagene Kandidat ist zu befragen, ob er kandidiert. Jeder gewählte

6 Kandidat ist zu fragen, ob er die Wahl annimmt. Er hat sich unverzüglich zu erklären. Die Erklärung kann schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden. Die Bevollmächtigung hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen. (7) Mitglieder, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, erhalten außerhalb der Rednerliste das Wort, sobald der Redner, der das Wort hat, seine Ausführungen beendet hat. Über Anträge zur Geschäftsordnung wird nach Anhörung je eines Redners für und gegen den Antrag abgestimmt. Möchte niemand gegen den Antrag sprechen, entfällt dieser Teil der Anhörung. Die Redezeit ist auf jeweils fünf Minuten begrenzt. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (8) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. (9) Von der Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift angefertigt werden. 11 Anträge (1) Anträge zur Behandlung auf der Mitgliederversammlung können vom Vereinsvorstand und jedem Mitglied des Vereins gestellt werden. Die Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand eingegangen sein. Die Mitglieder müssen diese Anträge spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich ausgehändigt erhalten. Später gestellte Anträge müssen von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung unterstützt werden. (2) Im Laufe der Aussprache über einen Punkt der Tagesordnung kann jedes stimmberechtigte Mitglied des Organs Anträge dazu stellen. Das Organ entscheidet, ob solche Anträge sofort verhandelt werden. (3) Über die Anträge zur Geschäftsordnung wird nach Anhörung je eines Redners für und sofern vorhanden gegen den Antrag abgestimmt. Die Redezeit ist auf jeweils fünf Minuten beschränkt. 12 Der Vereinsvorstand (1) Der Vereinsvorstand besteht aus a. dem Vereinsvorsitzenden, b. seinem Stellvertreter, c. dem Schatzmeister, e. einen oder mehreren Beisitzern, (2) Mitglied des Vereinsvorstandes können ausschließlich Mitglieder des Vereins sein. Die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand erlischt zeitgleich mit der Mitgliedschaft im Verein. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. (4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. (5) Die Mitglieder des Vorstandes gemäß a. bis d. werden in Einzelwahlgängen gewählt. Bei diesen Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmen. Wird sie nicht erreicht, so findet zwischen den bisherigen Kandidaten ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit, es sei denn, dass nur ein Bewerber kandidiert. War im 1. Wahlgang nur ein Kandidat aufgestellt, so können im 2. Wahlgang neue Kandidaten benannt werden. Dieser Wahlgang gilt dann als 1. Wahlgang. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Sitzungsleiters. (6) Zwei Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Die Stimmzettel dürfen nicht mehr Namen enthalten, als Bewerber zu wählen sind. Hierbei gelten im ersten Wahlgang diejenigen als gewählt, die die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreichen. Erreichen im ersten Wahlgang nicht genügend Kandidaten die absolute Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Bewerber benannt werden können. In diesem Fall gilt Abs. 5, Satz 5 entsprechend.

7 (7) Weitere Beisitzer sind die Leiter der Regional- / Interessensgruppen. (8) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorgenommen. Die von der Mitgliederversammlung nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Vorstandes. (9) Die Amtszeit der Mitglieder des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Sie amtieren jedoch weiter bis zur Neuwahl, die spätestens drei Monate nach Ablauf der Amtszeit stattfinden muss. 13 Geschäftsordnung des Vereinsvorstandes (1) Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch alle drei Monate zusammen. Er wird vom Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von mindestens 5 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung auch kurzfristig und formlos erfolgen. (2) Die Einberufung muss innerhalb von 5 Tagen erfolgen, wenn dieses schriftlich unter Angabe der Gründe von drei Mitgliedern des Vereinsvorstandes beantragt wird. (3) Im übrigen gibt sich der Vereinsvorstand eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder festzulegen sind. 14 Aufgaben des Vereins vorstandes (1) Der Vereinsvorstand hat die Aufgabe, die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu führen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Öffentlichkeitsarbeit, z.b: durch den Betrieb einer informellen Internetseite und Organisation des Vereinslebens. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. (2) Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. (3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 15 Regional- / Interessens gruppen (1) Mitglieder können sich in einer Regional- /Interessensgruppe gesondert zusammenfassen, um das Vereinsziel für eine bestimmte Region oder ein einzelnes Ziel besonders zu verfolgen. Jede Regional- /Interessensgruppe wählt einen Leiter, der Beisitzer im Vorstand ist. Der Leiter wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl des Leiters ist möglich. (2) Regional- /Interessensgruppen können von mindestens zwei Mitgliedern gegründet werden. Der Antrag ist mindestens eine Woche vor Einladung zur Mitgliederversammlung an den Vereinsvorstand schriftlich zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. (3) Die Leiter werden in Einzelwahlgängen gewählt. Bei diesen Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmen. Wird sie nicht erreicht, so findet zwischen den bisherigen Kandidaten ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit, es sei denn, dass nur ein Bewerber kandidiert. War im 1. Wahlgang nur ein

8 Kandidat aufgestellt, so können im 2. Wahlgang neue Kandidaten benannt werden. Dieser Wahlgang gilt dann als 1. Wahlgang. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Sitzungsleiters. III Finanzordnung 16 Beiträge und Einnahmen (1) Der Verein deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, ähnliche regelmäßige Beiträge, durch Spenden sowie durch sonstige Einnahmen. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. (2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 17 Buchführung und Kassenprüfung (1) Der Schatzmeister des Vereins ist zur Einhaltung einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. (2) Der Schatzmeister des Vereins ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Vereinsvorstandes hinsichtlich der Verwendung der Gelder befolgt werden. Er ist weiter verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern jederzeit vollen Einblick in die Buch- und Belegführung sowie in Geldbestände zu gewähren, soweit ein Rechnungsprüfer es für erforderlich hält. (3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den Rechnungsprüfern die Kassenund Rechnungsprüfung sachlich und formal zu prüfen. Über alle Kassen und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist 10 Jahre bei den Akten aufzubewahren. (4) Ernstliche Beanstandungen sind von den Rechnungsprüfern unverzüglich dem Vereinsvorstand zu melden. IV Allgemeine Bestimmungen 18 Rederecht von Gästen Die Mitgliederversammlung, der Vereinsvorstand können auf Antrag eines ihrer Mitglieder durch Beschluss mit einfacher Mehrheit von Fall zu Fall Gäste mit Rederecht zur Beratung zulassen. 19 Satzungsänderungen (1) Änderungen dieser Satzung können nur von einer Mitgliederversammlung des Ortsverbandes mit 2/3-Mehrheit der zur Mitgliederversammlung Stimmberechtigten beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, mit der Einberufung der Mitgliederversammlung den Antrag den Mitgliedern mitzuteilen. (2) Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag

9 Satzungsänderungen herbeizuführen. 20 Beurkundung von Beschlüssen Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vereinsvorstand zu unterzeichnen. 21 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den AWO Bundesverband e.v. und die Wellcome GmbH.

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