DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Schwyz Obwalden Nidwalden. 1
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- Heinz Bayer
- vor 6 Jahren
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2 Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz 2
3 Ziele & Inhalt Aufgabe und Organisation des kantonalen Öffentlichkeitsund Datenschutzbeauftragten bekannt WesentlicheBegriffe zum und Grundsätze des Öffentlichkeitsprinzips bekannt Verfahren und Zuständigkeiten bekannt Bedeutung und Verantwortlichkeit(en) für Gemeinden und Bezirke erkannt Spezialfragen beantwortet 3
4 Organisation und Stellung Organisation 250 Stellenprozente Gotthardstr. 21, Oberarth administrativ unterstellt beim FD SZ Stellung kant. & komm. Kontrollorgan im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verwaltungsunabhängig gewählt für Amtsperiode eigenes Budget kann von Amtes wegen tätig werden untersteht dem Amtsgeheimnis 4
5 1. Rechtsgrundlagen 5
6 Rechtsgrundlagen Bund Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) Kanton Gesetz vom 23. Mai 2007 über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG) Verordnung vom 28. Oktober 2008 zum Öffentlichkeits-und Datenschutzgesetz (VÖDSG) Spezialgesetzgebung (z.b. Geheimhaltungspflichten) 6
7 Geltungsbereich Geltungsbereich ( 2 ÖDSG): alle öffentlichen Organe des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden soweit sie hoheitlich handeln Ausnahmen ( 3 ÖDSG): keine hoheitliche Handlung gerichtliche Behörden Kantonalbank Anstalten des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und nicht hoheitlich handeln Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften 7
8 Hoheitliche Handlung Gemeinde Gemeinde Vertra g Private Anfechtbare Verfügung Private 8
9 Beispiele zur hoheitlichen Handlung Hoheitlich Baubewilligung Steuerveranlagung Vollstreckungsverfügung Datensperre Fahrzeugprüfung Patenterteilung Sozialhilfegewährung Abfallentsorgung (öfftl. Raum) etc. Nicht hoheitlich Verkauf von SBB-Tageskarten Verkauf von Karten und Broschüren Verkauf von Energiesparlampen Verkauf verbilligter Saisonabonnemente etc. 9
10 2. Begriffe 10
11 Öffentliches Organ ( 4 Bst. a ÖDSG) Gemeinderat Behörden Kommissionen Verwaltungsstellen und Anstalten des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden Personen und Organisationen öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut sind 11
12 12
13 Amtliches Dokument ( 4 lit. b ÖDSG, 2 VÖDSG) Definition Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen Form und Informationsträger unerheblich Nicht erfasst: Dokumente zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch nicht fertig gestellte Dokumente nur amtliche Dokumente im Sinne dieser Definition sind vom Öffentlichkeitsprinzip erfasst! 13
14 Amtliches Dokument fertig gestellt Fertig gestellt: vom zuständigen Organ unterzeichnet oder dem festgelegten Adressaten definitiv übergeben 14
15 Amtliches Dokument ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch Persönlicher Gebrauch Persönliches Arbeitshilfsmittel Keine anderen Empfänger 15
16 Beispiele amtliche Dokumente Was/welches Dokument Baubewilligung Machbarkeitsstudie vom GR zur Kenntnis genommen Entwurf einer UVP an den Gemeinderat Grundbuchauszug Gemeindeliegenschaften Handnotiz zu einem Dossier Personalakten Liste von Kommissionsmitgliedern Beurteilung GR-Protokoll Verkaufsstatistik Gemeinde-Tageskarten 16
17 Ausserordentlich hoher Aufwand Verhältnismässigkeit Definition gemäss 5 Abs. 2 ÖDSG & 3 VÖDSG: Bearbeitungsaufwand von mehr als 4 Stunden oder mehr als CHF Kosten 17
18 3. Grundsätze und Ausnahmen 18
19 Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz Öffentlichkeitsprinzip Datenschutz Das Öffentlichkeitsprinzip findet seine Grenze beim Datenschutz 19
20 Grundsätze Öffentlichkeitsprinzip Gesetzlicher Anspruch auf Einsichtnahme in amtliche Dokumente ( 5 Abs. 1 ÖDSG) Keine Begründungspflicht Kein Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses Ausübung ( 9 Abs. 1 & 2 VÖDSG) Vorlage Aushändigung Auskunft über den Inhalt Veröffentlichung (Publikationsorgan, Internet) öffentliches Organ entscheidet frei über Form der Einsichtsgewährung nur passive Informationspflicht (Gesuch)! 20
21 Informationspflicht der Gemeinde Aktiv Passiv Gemeinde gibt Informationen aus eigenem Antrieb Grundlage: Informationskonzept der Gemeinde Beispiel: Homepage Informationsblatt Amtsblatt Anschlagbrett Zugang auf Antrag Grundlage: Öffentlichkeitsprinzip 21
22 Ausnahmen Ausnahmen Übergangsbestimmung Grundsätzlich kein Zugang Überwiegende öffentliche oder private Interessen 39 ÖDSG kein Zugang 6 Abs. 1 ÖDSG kein Zugang 6 Abs. 2-4 ÖDSG Einschränkung Aufschub Verweigerung 22
23 Ausnahmen Öffentlichkeitsprinzip nicht anwendbar auf Dokumente, die vor dem Inkrafttreten des ÖDSG (01. November 2008) erstellt oder empfangen wurden ( 39 ÖDSG) Ausnahmen vom Zugang ( 6 Abs. 1 ÖDSG) Administrativuntersuchungen, Disziplinarverfahren, verwaltungsrechtliche Einsprache- und Beschwerdeverfahren interne Mitberichtsverfahren Dokumente aus nicht öffentlichen Verhandlungen (ausg. Beschlüsse) Aufschub, Einschränkung oder Verweigerung ( 6 Abs. 2-4 ÖDSG) überwiegende öffentliche oder private Interessen 23
24 Überwiegende öffentliche Interessen Aufzählung in 6 Abs. 3 ÖDSG nicht abschliessend Beispiele: öffentliche Sicherheit Gefährdung der Durchführung behördlicher Massnahmen Erschwerung der Verhandlungsposition freie Meinungs- und Willensbildung eines öffentlichen Organs tangiert 24
25 Überwiegende private Interessen Aufzählung in 6 Abs. 4 ÖDSG nicht abschliessend Beispiele: Geheimhaltungspflichten Geheimhaltungsvereinbarungen Gefährdung von Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen Persönlichkeitsrechte Urheberrecht Fazit: Öffentlichkeitsprinzip kann und darf den Datenschutz nicht aushebeln! 25
26 4. Verfahren 26
27 Zugangsgesuch Formell ( 7 ÖDSG, 5 VÖDSG): schriftlich oder mündlich auch Adressat: öffentliches Organ, welches das Dokument besitzt Bei mehreren Besitzern : Organ, welches das Dokument erstellt hat 27
28 Zugangsgesuch Inhaltlich ( 5 ÖDSG): Grundsatz: keine Begründung! Ausnahme: ausserordentlich hoher Aufwand ( 3 VÖDSG): Gemeinde darf Begründung verlangen (Nachweis schutzwürdiges Interesse) Angaben zur Identifizierung des Dokuments vorhanden Ggf. Aufforderung zur Nachlieferung innert 10 Tagen werden die fehlenden Informationen zur Identifizierung des verlangten Dokuments nicht innert 10 Tagen nachgeliefert, gilt das Gesuch als erledigt ( 5 Abs. 3 und 4 VÖDSG) 28
29 Zugangsgesuch Erledigung i.d.r. gleiche Form wie Zugangsgesuch ( 8 VÖDSG) 29
30 Zugangsgesuch Zuständigkeit ( 27 und 30 ÖDSG und 6 Abs. 2 VÖDSG) öffentliches Organ, das im Besitz des Dokuments ist bei mehreren Besitzern : Ersteller des Dokuments keine Weisungsbefugnis des Datenschutz-und Öffentlichkeitsbeauftragten 30
31 Ablauf Siehe Grobschema Rechtliches Gehör ( 33 ÖDSG) bei Tangierung schutzwürdiger privater Interessen bei geplanter vollständiger oder teilweiser Ablehnung 31
32 Verfahren Gesuch -Zugangsgesuch. Rechtl. Gehör Gutheissung Ablehnung Akzeptiert Verfügung Schlichtungsverfahren Gesuch erledigt ( 33 ÖDSG) Schlichtung Keine Einigung Gesuch erledigt ( 34 Abs. 3 ÖDSG) Empfehlung ÖDSB Befolgt Nicht befolgt Gesuch erledigt Verfügung 32
33 Erledigungsarten Erledigungsarten Zugangsgesuch Formell Materiell Ungenügende Angaben Verzicht Stellungnahme Positiver Entscheid Erlass einer Verfügung Schlichtungsverfahren 5 Abs. 3 und 4 VÖDSG: Frist zur Nachlieferung unbenutzt verstrichen Gesuch gilt als zurückgezogen 35 Abs. 1 ÖDSG: Weder Verfügung noch Schlichtungsverfahren verlangt: Gesuch gilt als erledigt Antragsgemässer Zugang 35 Abs. 2 ÖDSG: - Verfügung verlangt - Schlichtungs- Verfahren erfolglos Ablehnung Einschränkung Aufschub 34 ÖDSG: -Schlichtung erfolgreich: Ablehnung Einschränkung Aufschub 33
34 Schlichtungsverfahren ( 34 und 37 ÖDSG) formlos kostenlos rasch und unkompliziert keine Parteientschädigungen Verfahren steht für die Dauer des Schlichtungsverfahrens still Voraussetzung = Ablehnung des Zugangsgesuch wurde in Aussicht gestellt 34
35 5. Spezialfragen & Zukunft 35
36 Ziel 2011 Wirkungsanalyse Erhebung Anzahl Anfragen und Art der Erledigung (Ablehnung oder Zugangsgewährung) bei Gemeinden, Bezirken und kantonaler Verwaltung Information Ende 2010 Fragebogen Ende 2011 Auswertung 2012 Hintergrund: Feststellung der praktischen Relevanz des Öffentlichkeitsprinzips 36
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