Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes: Von der Idee zum Gesetz
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- Chantal Eberhardt
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1 Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes: Von der Idee zum Gesetz Dr. Stephan C. Brunner Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Bundesamt für Justiz Datenschutz-Forum, Mittwoch 5. April 2006 Übersicht Informationszugang, Informationsfreiheit: Idee, Ziele (kurz) Grundzüge des Öffentlichkeitsgesetzes Exkurs: BGÖ und Datenschutz 1
2 Informationsfreiheit: Die Idee Historisch: Geheimhaltung als Grundlage der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit Idee der Informationsfreiheit: Freier Zugang zu Informationsquellen Vorreiter: Schweden, USA 2 2
3 Informationszugangsrechte: Ziele Information als Voraussetzung für politische Mitwirkung Kultur der Transparenz in der Verwaltung: Informationsbedürfnisse berücksichtigen Dadurch Verbesserung der Beziehungen zwischen Staat und Bürgerschaft Stärkung demokratischer Kontrollrechte [Effizienzgewinne in der Verwaltung ] [Vorteile für die Wirtschaft (auch durch kommerzielle Nutzung der gewonnenen Informationen)] 3 Zielsetzungen gelten allgemein, aber namentlich für BGÖ (vgl. Botschaft ) 3
4 Öffentlichkeitsprinzip: Worum geht es? Zugang zu behördlichen Informationen / Dokumenten Öffentlichkeitsgrundsatz statt Geheimhaltungsgrundsatz Passive Information: Auf Gesuch hin, Holprinzip 4 Aktive Information (Bring-Prinzip) wird durch BGÖ nicht geregelt! Das BGÖ regelt nur Information auf Anfrage Art. 6 Abs. 3: Zugangsanspruch ist mit Publikation, insb. im Internet, erfüllt! Zentral für eine effiziente, ressourcenschonende Umsetzung ist auch die Information über verfügbare Informationen: Höhere Anforderungen an die Genauigkeit des Gesuchs; Weniger Unterstützungsaufwand 4
5 Öffentlichkeitsgesetz: Recht auf Zugang Das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten: steht jeder Person zu; kein Interessenachweis; kann in begründeten Fällen beschränkt werden; ist gerichtlich durchsetzbar; es gilt: access to one, access to all (wenn ein Dokument einer Person zugänglich gemacht wurde, hat jede andere Person ebenfalls Zugang). 5 5
6 Öffentlichkeitsgesetz: Amtliches Dokument Jede Information, die: auf einem beliebigen Träger aufgezeichnet ist; fertig gestellt ist; sich im Besitz einer Behörde befindet; und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft; die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erstellt oder empfangen wurde; und die nicht durch eine Behörde kommerziell genutzt wird; oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist. 6 6
7 Öffentlichkeitsgesetz: Verhältnis zu anderen Erlassen Vorrang von Spezialregelungen in anderen Bundesgesetzen: Vorschriften, welche bestimmte Informationen als geheim bezeichnen (z.b. Steuergeheimnis, Art. 110 DBG, Art. 55 MwStG) Vorschriften, die abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen (z.b. Öffentlichkeit des Handelsregisters, Art. 930 OR) 7 7
8 Öffentlichkeitsgesetz: Gründe für Beschränkungen / 1 Der Zugang kann u.a. zum Schutz folgender öffentlicher Interessen beschränkt werden: Verhinderung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Meinungs- und Willensbildung einer Behörde; Sicherstellung der zielkonformen Durchführung behördlicher Massnahmen; Verhinderung einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit sowie aussenpolitischer Interessen der Schweiz. 8 8
9 Öffentlichkeitsgesetz: Gründe für Beschränkungen / 2 Der Zugang kann zum Schutz folgender privater Interessen beschränkt werden: Schutz von Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen Schutz von freiwillig übermittelten Informationen, deren Vertraulichkeit die Behörde zugesichert hat; Schutz der Privatsphäre und insbesondere der Personendaten von Drittpersonen. 9 Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse: Geheimnischarakter: Objektive und subjektive Sicht. Ggf Rücksprache mit Betroffenen: Tatsachen sind weder offenkundig noch allg. zugänglich berechtigtes Geheimhaltungsinteresse (zumind. nicht rechtsmissbräuchlich) Geheimhaltungswille (aus Umständen ersichtlich) 9
10 Öffentlichkeitsgesetz: Gründe für Beschränkungen / 3 Entscheidvorbereitende Dokumente sind erst nach dem Entscheid zugänglich (z.b. Ämterkonsultation) Kein Zugang besteht zu: Dokumenten des Mitberichtsverfahrens; Dokumenten über Positionen in laufenden oder künftigen Verhandlungen; Informationen, die durch Behörden kommerziell genutzt werden. 10 Entscheidvorbereitende Dokumente: Sonderregel gegenüber Art. 7 Abs. 1 Bst. a: restriktiv auszulegen. Zusammenhang mit einem bestimmten Entscheid (z.b. Amtsdirektion, Bundesrat) Müssen eine Grundlage des Entscheides darstellen (unmittelbarer Bezug, wesentliche Bedeutung) Sollte eine Veröffentlichung nach dem Entscheid, auf den sich das Dokument unmittelbar bezieht, auch noch nachfolgende Entscheide im Rahmen eines mehrstufigen Entscheidprozesses wesentlich beeinträchtigen, so wäre der Zugang gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a weiterhin beschränkbar. Dokumente des Mitberichtsverfahrens: Schutz der Meinungsbildung im Bundesrat als Kollegialorgan. Ausnahme gilt ab Unterschrift Antrag. Bundesratsbeschlüsse sind weiterhin nicht zugänglich. 10
11 Öffentlichkeitsgesetz: Verfahren Formloses Gesuch Gebührenpflicht Im Streitfall: Schlichtungsverfahren Keine Einigung: Erlass einer Verfügung Beschwerde an Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission (künftig: Bundesverwaltungsgericht) Beschwerde ans Bundesgericht 11 11
12 Öffentlichkeitsgesetz: Schutz von Personendaten Datenschutz hat Vorrang vor Informationszugang Veröffentlichung von Personendaten ausnahmsweise möglich Betroffene Personen nehmen am Zugangsverfahren teil Institutionelle Gewährleistung der Koordination durch Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten 12 12
13 Öffentlichkeitsgesetz: Fragen? Stephan C. Brunner Dr.rer.publ. Wissenschaftlicher Mitarbeiter / Datenschutzberater Bundesamt für Justiz Abteilung Rechtsetzungsprojekte und -methodik 3003 Bern Tel.: stephan.brunner@bj.admin.ch ung/oeffentlichkeitsprinzip.html 13 13
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