Richtlinie betreffend Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Strukturqualität in Kinderbetreuungseinrichtungen
|
|
- Ewald Huber
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Richtlinie betreffend Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Strukturqualität in Kinderbetreuungseinrichtungen 1 Grundlagen, Ziele Durch diese Maßnahme werden den Erhaltern von öffentlichen und privaten Kinderkrippen, Kindergärten und Horten Zuschüsse für die Einrichtung von neuen Gruppenräumen und strukturelle Verbesserungsmaßnahmen ermöglicht. Ziel ist es, die Umsetzung von qualitätsvoller pädagogischer Arbeit in den genannten Einrichtungen zu ermöglichen. 2 Förderleistungen Folgende Anschaffungen bzw. Maßnahmen können gefördert werden: 1. Ausstattung von Gruppen- und Bewegungsräumen bzw. Funktionsbereichen/-räumen: Neuanschaffung und Renovierung von Möbeln Betten und Matratzen, Kuschelecken Vorhänge und Teppichstücke Schallschutzdecken Trittschallböden Wärmedämmung für Fußböden Schaumstoffbausteine Turngeräte und Klettermöglichkeiten: wie z.b.: Langbänke, Sprossenwände, Kästen, Böcke, Reckstangen, Rutschbahnen, Weichbodenturnmatten und Sprungbretter; Aufhängesysteme 2. Ausstattung des Ess- und Mittagstischbereiches: Installierung von Küche mit Geschirrspüler, Herd, Kühlschrank (keine Mikrowelle) Podeste für Kinder Sitzgelegenheiten für Kinder und Erwachsene Warmhalteboxen für Essenslieferung 3. Verbesserung des Spielplatzangebotes und Ausstattung der Funktionsbereiche von Kinderbetreuungseinrichtungen im Freien: Gartenspielgeräte Fallschutzmatten Sandkasten mit Abdeckung (kein Austausch von Sand) Schwengelpumpe, Wasserspielanlange Gartenhäuschen Sitzgelegenheiten 1
2 Experimentierflächen Grünflächen Pflanzeninseln mit heimischem Gehölz und Sträuchern Hecken Hügel-, Kletter-, Balancierlandschaften (Naturstein, Naturstämme, Erde) Hochbeete, Nutzgärten 4. Sonstige Anschaffungen: Möblierung von Büro und Personalraum, Personalgarderobe Sonnenschutz Anschaffung von Waschmaschine und Trockner Maßnahmen zur Verbesserung der Lichtqualität (Beleuchtungskörper keine Leuchtmittel) Kindertransportwagen für den Transport mehrerer Kinder 3 Berücksichtigungsfähige Kosten (1) Bei Förderungen nach 2 sind nur Kosten für jene Anschaffungen berücksichtigungsfähig, die in 2 dieser Richtlinie erschöpfend aufgezählt sind. (2) Nicht berücksichtigungsfähig sind insbesondere: 1. Spiel-, Beschäftigungs- und Werkmaterialien 2. Instrumente 3. Verbrauchsgüter, wie z.b.: Farben, Papier, Bastelmaterial und Werkmaterial 4. Gebrauchsgegenstände, wie z.b.: Decken, Pölster, Tisch- und Bettwäsche, Geschirr, Besteck, Kochtöpfe und Küchenergänzungsgeräte wie Kochlöffel oder Schneidbretter. 5. Öffentliche Spielplätze 6. Kleine Erhaltungsarbeiten 7. Bagger- und Bauarbeiten 8. TÜV-Überprüfung 9. IT-Ausstattung 10. Kinderwägen, Buggys 4 Kriterien für die Bemessung der Förderung für Gemeinden (1) Als Bemessungsgrundlage dient die finanzielle Leistungskraft der betreffenden Gemeinde. 2
3 (2) Die Finanzkraft gemäß Abs. 1 bestimmt sich nach dem Verhältnis der für das Jahr der Abrechnung geltenden Finanzkraft nach 21 Abs. 5 vierter Satz des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, i.d.g.f., pro zum Landesdurchschnitt der Finanzkraft nach 21 Abs. 5 vierter Satz des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes pro. Die zahl bestimmt sich nach jener Bevölkerungszahl, die die Bundesanstalt Statistik Österreich für Zwecke des Finanzausgleiches hinsichtlich jenes Finanzjahres zu ermitteln hat, durch seine Benennung dem Jahr der Abrechnung entspricht. 5 Höhe der Förderung (1) Das Ausmaß der Förderung beträgt für Gemeinden mit einer Finanzkraft ( 4 Abs. 2) von mehr als 120 % des Landesdurchschnittes der Finanzkraft pro von mehr als 110 bis einschließlich 120 % des von 100 bis einschließlich 110 % des von weniger als 100 bis einschließlich 90 % des von weniger als 90 bis einschließlich 80 % des von weniger als 80% des Landesdurchschnittes der Finanzkraft pro 40 % der Kosten 50 % der Kosten 60 % der Kosten 70 % der Kosten 80 % der Kosten 90 % der Kosten (2) Das Ausmaß des Zuschusses beträgt für Erhalter von privaten Kinderbetreuungseinrichtungen 90 % der Kosten. (3) Die Höchstbemessungsgrundlage für eine Gruppe liegt bei ,--. 6 Förderbedingungen (1) Maßnahmen nach 2 müssen den Erfordernissen des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, i.d.g.f., entsprechen. (2) Förderungen können ausschließlich Erhaltern von Kinderbetreuungseinrichtungen gewährt werden. Hiervon abweichend können Förderungen jedoch auch Gemeinden oder juristischen Personen des Privatrechtes, die nicht Erhalter sind, gewährt werden, falls diese Gemeinden oder 3
4 juristischen Personen des Privatrechtes die geförderten Räumlichkeiten auf Dauer einem privaten Erhalter kostenfrei zur Verfügung stellen. (3) Die Förderung von Maßnahmen nach 2 schließt eine mögliche zusätzliche Förderung nach anderen Rechtsgrundlagen bzw. Fördersystemen des Landes nicht aus. Der Gesamtbetrag, der sich aufgrund der Förderung nach dieser Richtlinie sowie nach allfälligen anderen Rechtsgrundlagen bzw. Fördersystemen des Landes oder Bundes ergibt, darf jedoch nicht höher sein als die tatsächlichen berücksichtigungsfähigen Kosten ( 3) der betreffenden Maßnahme. (4) Auf die Gewährung einer Förderung im Sinne dieser Richtlinie besteht weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Rechtsanspruch. (5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Durchführung des zu fördernden Vorhabens die finanzielle Leistungsfähigkeit des Förderungswerbers übersteigt. Die Landesregierung kann daher einen privaten Förderungswerber, bei dem begründete Zweifel an seiner finanziellen Leistungsfähigkeit vorliegen, auffordern, im Rahmen der Antragstellung seine finanzielle Leistungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 7 Förderungsabwicklung (1) Förderansuchen sind unter Verwendung des auf der Homepage des Landes für diesen Zweck bereitgestellten Formulars einzubringen. (2) Zuschüsse können für Erhalter von privaten Betreuungseinrichtungen nach Maßgabe der im Jahresvoranschlag vorhandenen Mittel gewährt werden. (3) Erhaltern von öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen können in Zusammenarbeit mit der Abteilung Gemeinden des Amtes der Tiroler Landesregierung finanzielle Mittel gewährt werden. (4) Wenn ein Förderansuchen den Formerfordernissen nicht entspricht, kann dem Antragsteller die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Förderansuchen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist im weiteren Verfahren über die Gewährung von Förderungen nicht berücksichtigt wird. (5) Fördermittel sind widmungsgemäß sowie in wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Weise zu verwenden. (6) Der Förderwerber hat der Landesregierung die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch Vorlage von Rechnungen und dazugehörigen Zahlungsbestätigungen nachzuweisen. Die Nachweise sind sowohl im Original als auch zusätzlich in Kopie vorzulegen. (7) Die Nachweise (Abs. 6) müssen tauglich sein. Dies bedeutet insbesondere, dass aus den Nachweisen im Gesamtzusammenhang ersichtlich sein muss, dass die ihnen zu Grunde liegenden Leistungen Maßnahmen nach 2 betreffen. (8) Der Förderwerber hat den Organen oder Beauftragten des Landes Tirol Einsicht in seine Bücher und Belege sowie die Besichtigung der Kinderbetreuungseinrichtung an Ort und Stelle zu gestatten. Auch die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen. (8) Der Förderungswerber hat dem Landesrechnungshof Einsicht in seine Bücher und Belege zur Kontrolle der widmungsgemäßen, wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwendung der Fördermittel zu gestatten. (9) Alle Bücher und Belege sind bis zum Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende jenes Jahres, in dem die Auszahlung der Fördermittel erfolgte, aufzubewahren. 4
5 8 Rückabwicklung und Widerruf Der Förderwerber hat die Fördermittel nach Aufforderung durch die Landesregierung sofort zurückzuerstatten bzw. verliert den Anspruch auf Auszahlung bereits verbindlich zugesicherter aber noch nicht ausbezahlter Fördermittel, wenn: a) Organe oder Beauftragte des Landes Tirol über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet wurden; b) erforderliche Berichte oder Auskünfte nicht erstattet, oder Nachweise nicht erbracht wurden, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltene Mahnung erfolglos geblieben ist; c) der Förderwerber erforderliche Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert; d) die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurden; e) die Bestimmungen des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, i.d.g.f. nicht eingehalten werden oder f) sonstige wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie vom Förderwerber nicht eingehalten wurden. 9 Förderanträge (1) Anträge auf Förderung sind unter Verwendung des im Internet unter abrufbaren Formulars an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bildung, Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck, zu richten. Der Antrag ist vollständig auszufüllen und von einer zur Vertretung des Förderwerbers berechtigten Person zu unterschreiben. (2) Vereine haben auf Aufforderung eine aktuelle Version des Vereinsstatutes sowie einen aktuellen Auszug aus dem Vereinsregister zu übermitteln. 10 Pflicht zur Veröffentlichung von Daten nach Maßgabe des Tiroler Fördertransparenzgesetzes Der Förderwerber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Tiroler Landesregierung nach Maßgabe der Bestimmungen des Tiroler Fördertransparenzgesetzes, LGBl. Nr. 149/2012, i.d.g.f., verpflichtet ist, jährlich eine Aufstellung über ausbezahlte Landesförderungen dem Landtag zu übermitteln sowie auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Diese Aufstellung hat folgende Informationen zu enthalten: a) Vor- und Nachnamen der natürlichen Person bzw. gesetzliche, satzungs- oder firmenmäßige Bezeichnung der juristischen Person, die im Berichtszeitraum eine Landesförderung erhalten hat, b) Postleitzahl des Wohnortes der natürlichen Person oder Postleitzahl des Sitzes der juristischen Person nach lit. a, c) Art und Höhe der Landesförderung, sowie d) Gesamtinvestitionssumme, welche durch die Landesförderung ausgelöst wurde, soweit sie ein Kriterium für die Höhe der Förderung ist. 5
6 11 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (1) Diese Richtlinie tritt mit 1. April 2017 in Kraft und gilt für Anträge die nach Inkrafttreten beim Amt einlangen. (2) Gleichzeitig tritt die Richtlinie betreffend Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Strukturqualität in Kinderbetreuungseinrichtungen vom 8. September 2015, IVa-8001/ , außer Kraft. 6
Richtlinie betreffend Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Strukturqualität in Kinderbetreuungsinstitutionen
Richtlinie betreffend Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Strukturqualität in Kinderbetreuungsinstitutionen 1 Grundlagen, Ziele Durch diese Maßnahme werden den Erhaltern von öffentlichen und privaten
MehrRichtlinie vom Februar 2014 betreffend die Förderung des quantitativen und qualitativen Ausbaus des Kinderbetreuungsangebotes Grundlagen, Ziele
Richtlinie vom Februar 2014 betreffend die Förderung des quantitativen und qualitativen Ausbaus des Kinderbetreuungsangebotes 1 Grundlagen, Ziele (1) Der quantitative und qualitative Ausbau des Kinderbetreuungsangebotes
MehrFörderrichtlinie 2014
Förderrichtlinie 2014 gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebotes, BGBl. Nr. 85/2014
MehrFörderrichtlinie 2014
Förderrichtlinie 2014 gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebotes, BGBl. Nr. 85/2014
MehrAntrag auf eine Förderung der Investitionskosten
Antrag auf eine Förderung der Investitionskosten gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebotes
MehrAntrag auf Förderung nach der Richtlinie vom Februar 2014 zur Förderung des quantitativen und qualitativen Ausbaus des Kinderbetreuungsangebotes
Antrag auf Förderung nach der Richtlinie vom Februar 2014 zur Förderung des quantitativen und qualitativen Ausbaus des Kinderbetreuungsangebotes Bitte beachten Sie die beiliegende Richtlinie. Die Erfüllung
Mehr38a Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz lautet wie folgt:
Förderrichtlinie zur Finanzierung von Erhaltern privater Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß 38c i.v.m. 38a Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz I. Gesetzliche Bestimmungen 1) Gemäß 38 Abs.
Mehr1.Erklärungen. 2. Angaben zum Antragsteller
Antrag auf eine Förderung der Personalkosten gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebotes
MehrRichtlinien des Burgenlandes für die Gewährung von Förderungen im Sinne des 21 Abs. 9 FAG 2008
Richtlinien des Burgenlandes für die Gewährung von Förderungen im Sinne des 21 Abs. 9 FAG 2008 Richtlinien der Burgenländischen Landesregierung für die Gewährung von Förderungen gemäß 21 Abs. 9 des Bundesgesetzes,
MehrALLGEMEINE FÖRDERUNGSRICHTLINIE DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG (AFRL) 1 B e g r i f f
ALLGEMEINE FÖRDERUNGSRICHTLINIE DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG (AFRL) 1 B e g r i f f (1) Förderungen im Sinne dieser Richtlinie sind Darlehen, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, andere
MehrABTEILUNG WISSENSCHAFT UND WEITERBILDUNG Zahl:IIB Bregenz, am 1. August 2015
ABTEILUNG WISSENSCHAFT UND WEITERBILDUNG Zahl:IIB-20.01 Bregenz, am 1. August 2015 Titel: Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung über die Basisförderung für öffentliche Bibliotheken und Ludotheken
MehrABTEILUNG WISSENSCHAFT UND WEITERBILDUNG Zahl: IIb Bregenz, am 29. März 2016
ABTEILUNG WISSENSCHAFT UND WEITERBILDUNG Zahl: IIb-02.02 Bregenz, am 29. März 2016 Betreff: Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von Studien- und Forschungsaufenthalten im Ausland
MehrAbwicklung Förderungen
Abwicklung Förderungen Die Integrationsstelle Oberösterreich (istoö) unterstützt laufende Angebote und Projekte von Vereinen und Partner/-innen im Integrationsbereich in Form von finanziellen Förderungen.
MehrRichtlinie über Freiwillige Leistungen der Stadt Schwarzenbek
Richtlinie über Freiwillige Leistungen der Stadt Schwarzenbek 417 Präambel Gemeinnützige Vereine leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines lebendigen Gemeinwesens, in dem sich die vielfältigen
MehrRichtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für Dachbegrünungen in der Gemeinde Weiskirchen
Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für Dachbegrünungen in der Gemeinde Weiskirchen 1. Ziel der Förderung Die Gemeinde Weiskirchen ist bemüht, Dachbegrünungen in der Gemeinde Weiskirchen in Form von
MehrQualitätsverbesserung - Gastronomie FÖRDERUNGSANTRAG
Qualitätsverbesserung - Gastronomie FÖRDERUNGSANTRAG Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung VIa 6901 Bregenz - 2-1. Förderungswerber: Firma laut Handelsregister: Anschrift: Telefonnummer/e-mail:
MehrNÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten R i c h t l i n i e des Landes Niederösterreich zur Förderung der Sozialen Betriebshilfe beschlossen von der
MehrNÖ Wasserwirtschaftsfonds Förderungsrichtlinien Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer
NÖ Wasserwirtschaftsfonds Förderungsrichtlinien 2017 Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer Förderungsrichtlinien 2017 Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer Auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
MehrSportförderrichtlinie der Stadt Reichenbach im Vogtland vom 5. November 2013
Sportförderrichtlinie der Stadt Reichenbach im Vogtland vom 5. November 2013 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Zuwendungsgrundsatz Die Stadt Reichenbach gewährt Zuwendungen zur Förderung des Sports und des
Mehrzur Förderung der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen
Richtlinie des Landes Tirol zur Förderung der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen Abteilung Soziales Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 20.Dezember 2011 1. Förderungszweck und anpruchsberechtigter
Mehrfür die Förderung von Lohnkosten im Rahmen der Wachstumsstrategie des Landes OÖ für die Initiative
RICHTLINIEN für die Förderung von Lohnkosten im Rahmen der Wachstumsstrategie des Landes OÖ für die Initiative 1plus1 Zeitraum 01.12.2015 31.12.2016 1 Beilage zu 2015-192345/9-Stm/Kra Linz, 11.11.2015
MehrRichtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für Dachbegrünungen in der Stadt Lebach
Seite -2- Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für Dachbegrünungen in der Stadt Lebach Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für Dachbegrünungen in der Stadt Lebach 1. Ziel der Förderung Die Stadt
MehrWirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol
Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol Tiroler Privatzimmerförderung De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel
MehrNachname: Vorname: VSNR (Geburtsdatum): Ist nur auszufüllen, wenn der Zuschusswerber oder die Zuschusswerberin nicht die pflegebedürftige Person ist.
Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung Gesellschaft Soziales und Integration (IVa) Landhaus Römerstraße15 6901 Bregenz Eingangsstempel des Landes A N S U C H E N auf Gewährung eines Zuschusses
MehrRichtlinien. für die Gewährung von beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation. 1. Jänner 2017
Entwurf vom 21.11.2016 Anlage 1 Richtlinien Richtlinien für die Gewährung von beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation für die Förderung des Behindertensports Behindertensportrichtlinien Rehab-Richtlinien
MehrRichtlinien des Kärntner Regionalfonds für die Förderung von Maßnahmen der regionalen Verkehrsinfrastruktur im Land Kärnten
Richtlinien des Kärntner Regionalfonds für die Förderung von Maßnahmen der regionalen Verkehrsinfrastruktur im Land Kärnten 1 Allgemeines (1) Mit Landesgesetz vom 16. Dezember 2004 LGBl. Nr. 8/2005 wurde
MehrErgänzende Richtlinien über Förderungen im Bereich der Dorferneuerung
Ergänzende Richtlinien über Förderungen im Bereich der Dorferneuerung Abschnitt I Förderung gemeindeübergreifender Maßnahmen im Bereich Mobilität und Verkehr für Pilotprojekte 1 Allgemeine Bestimmungen
MehrRichtlinien für die Förderung von Vereinen und Organisationen durch die Gemeinde St. Georgen/Gusen
Richtlinien für die Förderung von Vereinen und Organisationen durch die Gemeinde St. Georgen/Gusen I. GRUNDSÄTZE DER FÖRDERUNGSRICHTLINIEN Die sportlichen, kulturellen, sozialen, staatspolitischen, gesellschaftspolitischen
MehrRichtlinie der Vorarlberger Landesregierung für die Gewährung von Förderungen im Bereich des Tierschutzes (Tierschutzförderungsrichtlinie)
Anlage 1 Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung für die Gewährung von Förderungen im Bereich des Tierschutzes (Tierschutzförderungsrichtlinie) 1 Allgemeines (1) Das Land Vorarlberg gewährt als Träger
MehrRichtlinien des Landes Burgenland zur Förderung von Wundmanagement
Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung von Wundmanagement Präambel Das Land Burgenland gewährt als Träger von Privatrechten in Kooperation mit der Burgenländischen Gebietskrankenkasse auf Grundlage
MehrRICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG VON WISSENSCHAFTLICHEN ARBEITEN, PROJEKTEN UND INSTITUTIONEN
RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG VON WISSENSCHAFTLICHEN ARBEITEN, PROJEKTEN UND INSTITUTIONEN 1 Gegenstand der wissenschaftlichen Förderungen 1) Diplomarbeiten Förderungswürdig sind Diplomarbeiten, die an Universitäten,
MehrBegutachtungsentwurf zu Zl. 01-VD-LG-1739/ Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Kinderbetreuungsgesetz geändert wird
Seite 1 von 5 Begutachtungsentwurf März 2016 zu Zl. 01-VD-LG-1739/7-2016 Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Kinderbetreuungsgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner
MehrRichtlinien über die Förderung kommunaler Regionalverkehrsvorhaben
Richtlinien über die Förderung kommunaler Regionalverkehrsvorhaben 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Das Land Burgenland als Träger von Privatrechten fördert Regionalverkehrsvorhaben von Burgenländischen 1.
MehrDurchführungsrichtlinie
Durchführungsrichtlinie Kostenersatz für den Transport von Kindern mit Beeinträchtigungen Geltungsbereich: Heilpädagogische Kindergarten- und Hortgruppen sowie Integrationsgruppen in Regelhorten laut Oö.
MehrRichtlinien 2015 über die Förderung kommunaler Regionalverkehrsvorhaben im Burgenland
Richtlinien 2015 über die Förderung kommunaler Regionalverkehrsvorhaben im Burgenland 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Das Land Burgenland als Träger von Privatrechten fördert Regionalverkehrsvorhaben von
MehrSubventionsrichtlinien für Vereine der Stadtgemeinde Köflach
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Köflach hat in seiner Sitzung am 12.12.2016 beschlossen: Subventionsrichtlinien für Vereine der Stadtgemeinde Köflach 1. Geltungsbereich (1) Diese Richtlinien gelten für
MehrFörderantrag Schützenwesen Form 4
Eingangsstempel: Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Kultur Leopoldstraße 3 / 4. OG A-6020 Innsbruck Tel.: ++43 (0) 512/508-3752 kultur@tirol.gv.at www.tirol.gv.at/kultur Förderantrag Schützenwesen
MehrRichtlinien. für die Abwicklung der Kurzzeitpflege
Richtlinien für die Abwicklung der Kurzzeitpflege Stand Jänner 2013 Präambel Personen, die einen nahen Angehörigen pflegen, soll durch die Inanspruchnahme der Förderung eines Kurzzeitpflegeaufenthaltes
MehrFÜR DIE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG DER MARKTGEMEINDE NIKLASDORF (idf. des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. 11. 2005 mit Wirksamkeit ab 01. 12.
FÜR DIE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG DER MARKTGEMEINDE NIKLASDORF (idf. des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. 11. 2005 mit Wirksamkeit ab 01. 12. 2005) 1. Förderungsziele: 1.1 Im Rahmen dieser Richtlinien soll die
MehrFörderungsempfänger. Fördermaßnahmen. (3) Vom Fonds vergebene Fördermittel dürfen nur zur Abdeckung projektspezifischer Kosten verwendet werden.
Richtlinien des Beirates des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses in Tirol vom 14.12.2010 über die Gewährung von Förderungen Aufgrund des 8 Abs. 1
MehrFörderleistungen. 2 Beitrag des Landes zum Personalaufwand für den Einsatz von pädagogischen Fachkräften und Assistenzkräften
Richtlinie der Landesregierung vom 18. Juni 2013 betreffend die Finanzierung von Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinden gemäß 38c i.v.m. 38b des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
MehrAnsuchen um Wirtschaftsförderung der Stadtgemeinde Leibnitz (GR-Beschluss vom )
An die Stadtgemeinde Leibnitz Hauptplatz 24 8430 Leibnitz Ansuchen um Wirtschaftsförderung der Stadtgemeinde Leibnitz (GR-Beschluss vom 20.11.2012) 3. Bereich: Arbeitsplatzförderung (Förderung zur Schaffung
MehrRICHTLINIEN zur Förderung von Maßnahmen im Sinne des NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetzes
NÖ Schul- und Kindergartenfonds beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht - Abteilung Schulen Postanschrift 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Tel.: (02742)
MehrABTEILUNG WISSENSCHAFT UND WEITERBILDUNG Zahl: IIb Bregenz, am 29. März 2016
ABTEILUNG WISSENSCHAFT UND WEITERBILDUNG Zahl: IIb-02.02 Bregenz, am 29. März 2016 Betreff: Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung zur Förderung von Weiterbildung Rechtliche Grundlage Gesetz/Verordnung:
MehrFörderung öffentlicher Bibliotheken. Land Oberösterreich
BIBLIOTHEKSRICHTLINIEN für die Förderung öffentlicher Bibliotheken durch das Land Oberösterreich Stand: 1. Jänner 2010 1. Ziel der Förderung Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Qualität der öffentlichen
MehrRichtlinie Ausbildungsbeihilfe
Richtlinie Ausbildungsbeihilfe Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 18. Oktober 2016 1 Zielsetzung Ziel der Förderung ist, die berufliche Qualifikation von Arbeitskräften zu erhöhen, um damit den
MehrRichtlinien zur Förderung von Investitionen der Vereine für die Gemeinde Fichtenau
Gemeinde Fichtenau Landkreis Schwäbisch Hall Richtlinien zur Förderung von Investitionen der Vereine für die Gemeinde Fichtenau Der Gemeinderat der Gemeinde Fichtenau hat am 24.10.2011 folgende Richtlinien
MehrRichtlinie Tagesbetreuung für Tageseltern
Richtlinie Tagesbetreuung für Tageseltern Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 06.06.2017 1 Zielsetzung Gemäß 44 Abs. 4 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz hat das Land Tirol die Tagesbetreuung
MehrGesetz vom...über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des wissenschaftlichen
Fassung vom 24. Juni 2002 Gesetz vom...über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses in Tirol Der Landtag hat beschlossen: 1 Errichtung,
MehrANTRAG AUF INTEGRATIONSBEIHILFE
An das Bundessozialamt Landesstelle Steiermark Geschäftsabteilung 4 Babenbergerstraße 35 8021 Graz Eingangsstempel ANTRAG AUF INTEGRATIONSBEIHILFE Gefördert aus Bundesbudgetmitteln im Rahmen der Offensive
MehrFÖRDERUNGSANSUCHEN VOLLHYBRID-/ERDGASTAXI
GZ: ABT15-11.20-11/2012-29 Eingangsvermerk/GZ-WKO Wirtschaftskammer Steiermark Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW Körblergasse 111-113 8010 Graz FÖRDERUNGSANSUCHEN VOLLHYBRID-/ERDGASTAXI Das
MehrSonderprogramm Fachabschlussbeihilfe
Sonderprogramm Fachabschlussbeihilfe Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 10.03.2015 1 Zielsetzung Ziel der Förderung ist, die Weiterbildung zur Fachkraft durch einen Fachabschluss zu unterstützen,
MehrTiroler Kinderbildungs-und Kinderbetreuungsgesetz. Landesförderungen für Gemeinden
1 Tiroler Kinderbildungs-und Kinderbetreuungsgesetz Landesförderungen für Gemeinden 2 wie bisher: Förderung der Stützkräfte nach Finanzkraft der Gemeinde, zwischen 40% und 90% der Personalkosten für die
MehrALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON FÖRDERUNGEN DURCH DAS BUNDESKANZLERAMT. STAND: Oktober 2014
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON FÖRDERUNGEN DURCH DAS BUNDESKANZLERAMT STAND: Oktober 2014 Bei den in diesen Bedingungen verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form
MehrRichtlinie des Landkreises Saalekreis über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kultur und Heimatpflege
Richtlinie des Landkreises Saalekreis über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kultur und Heimatpflege 1. Zuwendungszweck Der gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grundlage der Allgemeinen
MehrRichtlinie des Landes Tirol zur Förderung der Kurzzeitpflege für alte, pflegebedürftige Personen
Richtlinie des Landes Tirol zur Förderung der Kurzzeitpflege für alte, pflegebedürftige Personen 1. Förderungszweck und anpruchsberechtigter Personenkreis 1.1 Diese Förderung hat den Zweck, einen Beitrag
MehrENERGIESPARRICHTLINIE DER VERBANDSGEMEINDE SIMMERN/HUNSRÜCK
ENERGIESPARRICHTLINIE DER VERBANDSGEMEINDE SIMMERN/HUNSRÜCK Der Verbandsgemeinderat Simmern/Hunsrück hat am 23.03.2017 nachfolgende Richtlinie beschlossen: 1 Präambel Die Erhöhung der Energieeffizienz
MehrRICHTLINIEN. für die Gewährung von Beiträgen aus der Voranschlagsstelle Sportstättenbau, Sporteinrichtungen. I. Allgemeines
RICHTLINIEN für die Gewährung von Beiträgen aus der Voranschlagsstelle Sportstättenbau, Sporteinrichtungen I. Allgemeines (1) Das Land Kärnten fördert durch Leistung von Beiträgen die im Punkt II Förderungsbereiche
MehrNÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten R i c h t l i n i e zur Förderung der Verarbeitung, Vermarktung und Markterschließung in Niederösterreich beschlossen
MehrRichtlinie. Projektfonds Steiermark. für die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark aus dem. Land Steiermark - Seite 1/5
Richtlinie für die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark aus dem Projektfonds Steiermark Land Steiermark - Seite 1/5 1 Allgemeine Bestimmungen Soweit diese Richtlinie nichts anderes bestimmt,
MehrSPEZIELLE RICHTLINIE ZUR PRÜFUNG UND AUFSICHT DER MITTEL AUS DEM SOZIALFONDS (PRÜFRICHTLINIE-SF)
- 1 - SPEZIELLE RICHTLINIE ZUR PRÜFUNG UND AUFSICHT DER MITTEL AUS DEM SOZIALFONDS (PRÜFRICHTLINIE-SF) Die Richtlinie regelt die wesentlichen Grundlagen für die Aufsicht und Prüfung der Subjekt-, Projekt-
MehrI. Allgemeine Voraussetzungen für eine Vereinsförderung
Allgemeine Förderrichtlinien für Vereine I. Allgemeine Voraussetzungen für eine Vereinsförderung Vereine im Sinne dieser Richtlinien sind alle eingetragenen Vereine (e.v.), die ihren Sitz im Gemeindegebiet
MehrRichtlinien zur Förderung ökologischer Maßnahmen für Bürgerinnen und Bürger der Kreisstadt Saarlouis
E/10/1-6 Richtlinien zur Förderung ökologischer Maßnahmen für Bürgerinnen und Bürger der Kreisstadt Saarlouis Inhaltsübersicht: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Grundsatz 2 Anspruchsberechtigte 3 Anerkennung
MehrRichtlinie Bildungsgeld update
Richtlinie Bildungsgeld update Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 18. Oktober 2016 1 Zielsetzung Ziel der Förderung ist, die berufliche Qualifikation von Arbeitskräften zu erhöhen, um damit den
MehrFA10A Entwurf III Stand
FA10A Entwurf III Stand 06.07.2009 Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über die Förderung der Vatertierhaltung und der künstlichen Besamung in der Tierzucht (Tierzuchtförderungsverordnung
MehrF2a. GEMEINDE 21 Förderantrag Aufbau/Vertiefen
GEMEINDE 21 Förderantrag Aufbau/Vertiefen An das Amt der NÖ Landesregierung Landesgeschäftsstelle für Dorferneuerung Koordinierung Agenda 21 Drinkweldergasse 15 3500 Krems an der Donau Tel 02732/9025/10802
MehrAusfüllhilfe zum Antrag für Gemeinden
Ausfüllhilfe zum Antrag für Gemeinden Angaben zur antragstellenden Gemeinde Name, Gemeindekennzahl bzw. Gemeindekennziffer (GKZ) und Anschrift der antragstellenden Gemeinde sind anzugeben. Bei der Anschrift
Mehr216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches
216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend,
MehrBundesgesetz über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen (Bildungsinvestitionsgesetz) 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
1 von 5 R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen (Bildungsinvestitionsgesetz) Der Nationalrat hat beschlossen: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
MehrPräambel. 1 Ziel der Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Vereinen sowie von kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen in der Stadt Schneeberg, die Zuwendungen des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen erhalten (Förderrichtlinie Vereine
MehrFörderungen. der Gemeinde Nüziders
Förderungen der Gemeinde Nüziders Sonnenbergstraße 14 Tel. 05552 / 62241-0 www.nueziders.at DVR 0082856 A-6714 Nüziders Fax 05552 / 62241-85 gemeindehaus@nueziders.at ATU 50113700 Förderungen der Gemeinde
MehrSTADTGEMEINDE ST. VALENTIN RICHTLINIEN FÜR WIRTSCHAFTSFÖRDERUNGEN
STADTGEMEINDE ST. VALENTIN RICHTLINIEN FÜR WIRTSCHAFTSFÖRDERUNGEN 1) Die Stadtgemeinde St. Valentin ist sich ihrer Verantwortung für die Sicherung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes St. Valentin
MehrFörderansuchen Ferienbetreuung im Burgenland. I. Angaben zum Förderungsansuchen
An das Amt der Burgenländischen Landesregierung Abteilung 6 Referat Familie und Konsumentenschutz 7000 Eisenstadt Eingangsstempel Förderansuchen Ferienbetreuung im Burgenland I. Angaben zum Förderungsansuchen
MehrRichtlinie der Vorarlberger Landesregierung zur Förderung von Sportstätten
Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung zur Förderung von Sportstätten 1 Allgemeines (1) Dem Land Vorarlberg ist eine moderne Sportstätteninfrastruktur zur Ausübung des Breiten- und Spitzensportes
Mehr1. Änderungen der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen beim Bau von Regenwasseranlagen in der Stadt Lebach
Seite -2- der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen beim Bau von Regenwasseranlagen in der Stadt Lebach 1. Änderungen der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen beim Bau von Regenwasseranlagen in
MehrAktion Mensch e.v. Förderrichtlinien
Aktion Mensch e.v. Förderrichtlinien Stand: 01.01.2018 Die Aktion Mensch setzt sich für eine inklusive Gesellschaft ein. Was bedeutet das? Menschen mit und ohne Behinderung sollen ganz selbstverständlich
MehrAllgemeine Förderungsbedingungen für Förderungsverträge auf der Grundlage der FFG-Richtlinien (Industrie, KMU, Offensiv) 0. Einleitung. 1.
Allgemeine Förderungsbedingungen für Förderungsverträge auf der Grundlage der FFG-Richtlinien (Industrie, KMU, Offensiv) 0. Einleitung Sämtliche personenbezogenen Aussagen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
MehrIKZ Förderrichtlinien ab 01. Juli 2012
IKZ Förderrichtlinien ab 01. Juli 2012 Richtlinien der Kärntner Landesregierung für die Verteilung der den Gemeinden des Landes Kärnten zustehenden Finanzzuweisungsmittel gemäß 21 des Finanzausgleichgesetzes
MehrAbmeldung vom verpflichtenden Kindergartenjahr gesetzliche Grundlagen:
Abmeldung vom verpflichtenden Kindergartenjahr gesetzliche Grundlagen: Salzburg: 13a (4) Kinder, bei denen durch die häusliche Erziehung oder die Tagesbetreuung durch Tageseltern sichergestellt ist, dass
MehrFÖRDERUNGSRICHTLINIEN WASSERVERSORGUNG
FÖRDERUNGSRICHTLINIEN WASSERVERSORGUNG Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Wasserversorgung für das Bundesland Steiermark 1.) Zielsetzungen Ziel der Förderung von Maßnahmen
MehrA N T R A G. auf Projektförderung I. ANTRAGSTELLER:
Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 5 Gesundheit und Pflege SG Gesundheitsförderung u. Krankheitsvermeidung Herrn Franz Wutte Bahnhofplatz 5/2 9020 Klagenfurt am Wörthersee A N T R A G auf Projektförderung
MehrRichtlinie der Großen Kreisstadt Torgau zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit der Sportvereine (Sport-Jugend-FRL)
Richtlinie der Großen Kreisstadt Torgau zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit der Sportvereine (Sport-Jugend-FRL) Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Torgau hat in seiner Sitzung vom 16.03.2016 die
MehrAnsuchen um Wirtschaftsförderung der Stadtgemeinde Leibnitz (GR-Beschluss vom )
An die Stadtgemeinde Leibnitz Hauptplatz 24 8430 Leibnitz Ansuchen um Wirtschaftsförderung der Stadtgemeinde Leibnitz (GR-Beschluss vom 20.11.2012) 2. Bereich: Investitionsbezogener Arbeitsplatzbonus (Förderung
MehrRichtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein. (Schwimmsportstättenförderrichtlinie)
Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein (Schwimmsportstättenförderrichtlinie) Fundstelle: Amtsblatt Schl.-H. 2016, S. 194 Erlass des Ministeriums für Inneres
MehrTagesbetreuungseinrichtungen - Förderung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres
Tagesbetreuungseinrichtungen - Förderung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres Förderungsrichtlinien gültig vom 1. September 2009 bis Juni 2013 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Das Land NÖ fördert
MehrFeierliche Unterzeichnung am Donnerstag, 15. November 2012, im Jüdischen Museum Berlin
Neufassung der Vereinbarung vom 29. Oktober 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, und der Conference on Jewish Material Claims Against Germany
MehrFörderansuchen für Träger der offenen Jugendarbeit in Kärnten Basisförderungsantrag für das Jahr 2017
Förderansuchen für Träger der offenen Jugendarbeit in Kärnten Basisförderungsantrag für das Jahr 2017 Förderart: Bitte ankreuzen: Erklärung siehe Seite 4 Förderung A Förderung B Angaben zum Antragssteller
MehrWirtschaftsimpulsprogramm für A U S B I L D U N G S M A ß N A H M E N. bei KMUs
Beilage zu Wi-2015-3431-Roi 12.01.2015 R i c h t l i n i e n d e s L a n d e s O b e r ö s t e r r e i c h Wirtschaftsimpulsprogramm für A U S B I L D U N G S M A ß N A H M E N bei KMUs Zeitraum 01.01.2015
MehrWirtschaftsförderung des Landes Burgenland
BURGENLAND.at Wirtschaftsförderung des Landes Burgenland Aktionsrichtlinie 1 Privatzimmer-Förderungsaktion Burgenland (de minimis-beihilfe) 1. Zielsetzung der Aktionsrichtlinie Ziel der Privatzimmer-Förderungsaktion
Mehr(z.b. Taxis, Hauskrankenpflege, etc.) mit Ausnahme von Gebietskörperschaften
PLANUNG, TECHNIK und UMWELT Umweltmanagement Planung, Technik und Umwelt Abt. Umweltmanagement Hauptstraße 1-5 Neues Rathaus A-4041 Linz Für Rückfragen: Tel: +43 (0)732/7070-3973 Fax: +43 (0)732/7070-543973
MehrRichtlinien zur Förderung der Behindertenarbeit
- 1 - Richtlinien zur Förderung der Behindertenarbeit 1. Allgemeine Grundsätze Vorbemerkung Die Stadt Emsdetten fördert die Behindertenarbeit auf der Grundlage dieser Richtlinien durch die Gewährung von
MehrAnsuchen um Gewährung einer Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung ( 22 des Bundesbehindertengesetzes)
An das Bundessozialamt Landesstelle Eingangsstempel Betrifft: Ansuchen um Gewährung einer Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung ( 22 des Bundesbehindertengesetzes) HINWEIS:
MehrR i c h t l i n i e n. für die Förderung von Innovationsprojekten im Rahmen der Programmlinie. InnovationsassistentInnen und beraterinnen für KMU
Wi-2012-47435/41-Gri/Ti 23.6.2014 R i c h t l i n i e n für die Förderung von Innovationsprojekten im Rahmen der Programmlinie InnovationsassistentInnen und beraterinnen für KMU für den Zeitraum 01.07.2014
MehrRichtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit der Vereine in der Stadt Taucha
Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit der Vereine in der Stadt Taucha Präambel Die Stadt Taucha erkennt die gesellschaftliche Bedeutung und die positiven sozialen, pädagogischen und gesundheitlichen
MehrEnergie- und Klimaschutz-Förderungen in Tullnerbach A N S U C H E N. für den Einbau einer Biomasseheizung oder Fernwärmeanschluss*)
An die Marktgemeinde Tullnerbach Hauptstraße 47 3013 Tullnerbach A N S U C H E N um Zuerkennung eines Zuschusses für Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und Zusatzheizung*) für den Einbau einer Biomasseheizung
MehrRichtlinie des Landkreises Oder-Spree für ehrenamtliche Tätigkeiten zur Förderung der Integration von Flüchtlingen
Richtlinie des Landkreises Oder-Spree für ehrenamtliche Tätigkeiten zur Förderung der Integration von Flüchtlingen Diese Richtlinie soll die nachhaltige Integration von Flüchtlingen und Spätaussiedlern
MehrRichtlinien Zuschüsse zum Einbau lärmdämmender Fenster und Außentüren (01) R i c h t l i n i e n
Stadt Friedrichshafen Der Gemeinderat hat am 19.09.2005 folgende geänderte Fassung der am 24.09.2001 neu gefassten R i c h t l i n i e n für die Gewährung städtischer Zuschüsse zum Einbau lärmdämmender
MehrFörderung. Innovativer Mobilität. Fachabteilung Energie und Wohnbau. Förderung. innovativer Mobilität - Richtlinie
Förderung Innovativer Mobilität Fachabteilung Energie und Wohnbau Förderung innovativer Mobilität - Richtlinie Stand 01.01.2017 FÖRDERUNG INNOVATIVER MOBILITÄT - RICHTLINIE gültig für: Einreichungen vom
MehrFörderung der Landwirtschaft in Wien. Seite 1. Lfg. 26. Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft in Wien (Wiener Landwirtschaftsgesetz)
1 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft in Wien (Wiener Landwirtschaftsgesetz) Fundstellen der und ihrer Änderungen Datum Publ.Blatt Fundstelle 13.03.2000 LGBl 2000/15 Der Wiener Landtag hat beschlossen:
MehrREGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993
REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993 AUSGABE 11. NOVEMBER 1993 NR. 830 INHALT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Finanzierung 3 II. AHV/IV-BEIHILFE 3 Art.
Mehr