Förderleistungen. 2 Beitrag des Landes zum Personalaufwand für den Einsatz von pädagogischen Fachkräften und Assistenzkräften
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- Johann Weiner
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1 Richtlinie der Landesregierung vom 18. Juni 2013 betreffend die Finanzierung von Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinden gemäß 38c i.v.m. 38b des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes (TKKG) 1 Förderleistungen (1) Das Land hat den Gemeinden als Erhaltern von Kinderbetreuungseinrichtungen Förderungen zu gewähren. (2) Förderungen im Sinne des Abs. 1 sind a) ein Beitrag zum Personalaufwand für den Einsatz von pädagogischen Fachkräften und Assistenzkräften mit Ausnahme von Stützkräften im Ausmaß des Mindestpersonaleinsatzes nach 29 TKGG ( 2 und 3) sowie b) ein Zuschlag für bestimmte Mehrleistungen ( 4). (3) Förderungen nach Abs. 2 dürfen nur gewährt werden, wenn a) die gesetzlichen Bestimmungen über die Gruppengröße und den Mindestpersonaleinsatz eingehalten werden, b) die Kinderbetreuungseinrichtung nicht in Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und c) die Kinderbetreuungseinrichtung zumindest während des gesamten Kindergartenjahres geöffnet ist. 2 Beitrag des Landes zum Personalaufwand für den Einsatz von pädagogischen Fachkräften und Assistenzkräften Der Beitrag des Landes zum Personalaufwand besteht a) einerseits aus einem Beitrag zum Personalaufwand, der für den Personaleinsatz während der halbtägigen Wochenöffnungszeiten entsteht, und b) andererseits aus einem Beitrag zum Personalaufwand, der für den Personaleinsatz außerhalb der Zeiten nach lit. a. entsteht. (2) Der Personalaufwand nach Abs. 1 setzt sich aus den Bezügen, Zulagen, Nebengebühren, Geldaushilfen, Reisegebühren und Mehrleistungsvergütungen der eingesetzten pädagogischen Fachkräfte und Assistenzkräfte mit Ausnahme der Stützkräfte zusammen. Dienstgeberbeiträge (das sind auch die Beiträge zur Sozialversicherung, zur betrieblichen Vorsorge, zur Pensionskasse und zum Familienlastenausgleichsfonds), Abfertigungen und Zuwendungen aus Anlass von Dienstjubiläen sind nicht zu berücksichtigen. (3) Halbtägige Wochenöffnungszeiten nach Abs. 1 lit. a sind die Wochenöffnungszeiten während des Kindergartenjahres bis einschließlich 25 Stunden. 3 Ermittlung des Landesbeitrages zum Personalaufwand für den Einsatz von pädagogischen Fachkräften und Assistenzkräften (1) Die Berechnung des Landesanteiles zum Personalaufwand ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 vorzunehmen. 1
2 (2) Zunächst ist für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln, wie viel Prozent der im Förderjahr insgesamt angefallenen Öffnungszeiten jeweils a) halbtägige Wochenöffnungszeiten sowie b) außerhalb dieser Zeiten gelegene Zeiten waren. (2) Sodann sind die der Gemeinde im Förderjahr erwachsenen Personalkosten für die pädagogischen Fachkräfte und die Assistenzkräfte entsprechend diesem Prozentausmaß in a) Personalkosten für die halbtägige Betreuung und b) Personalkosten für die außerhalb der halbtägigen Betreuung geleistete Betreuung aufzuteilen. (3) Anschließend ist zu ermitteln, auf welchen Betrag sich der in den einzelnen politischen Bezirken jeweils insgesamt angefallene ungedeckte Personalaufwand der bezirkszugehörigen Gemeinden für die halbtägige Betreuung und die außerhalb der halbtägigen Betreuung geleistete Betreuung beläuft. Dies hat in der Weise zu erfolgen, dass a) einerseits die Personalkosten der bezirkszugehörigen Gemeinden für die halbtägige Betreuung und b) andererseits die Personalkosten der bezirkszugehörigen Gemeinden für die außerhalb der halbtägigen Betreuung geleistete Betreuung zusammenzuzählen und von den so ermittelten Beträgen die jeweils für die entsprechende Betreuung geleisteten Elternbeiträge abzuziehen sind. Die aus dieser Berechnung resultierenden Beträge sind jeweils die Ausgangsbeträge für die Bemessung der vom Land zu leistenden Beiträge zum gesamten Personalaufwand. (4) Der Beitrag des Landes zu den Personalkosten der jeweils bezirkszugehörigen Gemeinden beläuft sich a) für die halbtägige Betreuung auf 50% der ungedeckten Personalkosten im Bezirk für die halbtägige Betreuung b) für die außerhalb der halbtägigen Betreuung geleistete Betreuung für den Förderungszeitraum bis zum 31. Dezember 2013 auf 65 v. H. der ungedeckten Personalkosten im Bezirk für die außerhalb der halbtägigen Betreuung geleistete Betreuung, für den Förderungszeitraum nach diesem Zeitpunkt jedoch auf 50 v. H. dieses Personalaufwandes. (5) Die nach den Abs. 2 bis 4 ermittelten Beiträge des Landes sind - für den Bereich der halbtägigen Betreuung und den Bereich der außerhalb der halbtägigen Betreuung geleisteten Betreuung getrennt wie folgt auf die einzelnen Gemeinden des Bezirkes aufzuteilen: a) Als erster Schritt ist die Finanzkraft der einzelnen Gemeinden des Bezirkes zu ermitteln. Als Finanzkraft ist die für das Jahr der Abrechnung geltende Finanzkraft nach 21 Abs. 5 vierter Satz des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung, pro Einwohner anzusetzen. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach jener Bevölkerungszahl, die die Bundesanstalt Statistik Österreich für Zwecke des Finanzausgleiches hinsichtlich jenes Finanzjahres zu ermitteln hat, das durch seine Benennung dem Jahr der Abrechnung entspricht. Die Gemeinden des Bezirkes sind hernach entsprechend der so ermittelten Finanzkraft zu reihen. Bei der finanzstärksten Gemeinde ist der ermittelte Finanzkraftsatz sodann um den Zahlenwert 5 zu reduzieren und bei der finanzschwächsten Gemeinde um den Zahlenwert 5 zu erhöhen. Bei den übrigen Gemeinden sind entsprechend ihrer Finanzkraft aliquote Zu- oder Abschläge innerhalb der Bandbreite der Zahlenwerte von plus 5 und minus 5 vorzunehmen. b) Als zweiter Schritt ist für jede Gemeinde festzustellen, wie hoch das Prozentausmaß ihrer ungedeckten Personalkosten an den gesamten ungedeckten Personalkosten im Bezirk ist. Dieses 2
3 Prozentausmaß ist mit dem im ersten Schritt ermittelten Finanzkraftsatz zu multiplizieren. Das Ergebnis dieser Multiplikation drückt aus, mit wie vielen Anteilen die Gemeinde an den Fördermitteln des Landes zu beteiligen ist. c) Als dritter Schritt ist der Wert eines Anteiles zu ermitteln. Dazu sind die im zweiten Schritt für die einzelnen Gemeinden errechneten Anteile zuerst zusammenzuzählen. Dann ist der Förderbetrag des Landes durch die Summe dieser Anteile zu dividieren. d) Als vierter Schritt ist der jeder Gemeinde zustehende Förderbetrag zu ermitteln. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass die im zweiten Schritt festgestellten Anteile mit dem Ergebnis der Division im dritten Schritt zu multiplizieren sind. Sofern eine Gemeinde von dritter Seite (insbesondere vom AMS) bereits Förderleistungen zum Personalaufwand erhalten hat, sind die vom Land ermittelten Förderbeträge um diese Fördermittel zu reduzieren. 4 Zuschlag für bestimmte Mehrleistungen 1) Abgesehen vom Beitrag nach 2 steht den Gemeinden ein Zuschlag für bestimmte Mehrleistungen zu. (2) Mehrleistungen im Sinne des Abs. 1 sind a) der zusätzliche organisatorische Aufwand für Kinderbetreuungsgruppen, denen ein Mittagessen angeboten wird, sowie b) die Einrichtung alterserweiterter und gemeindeübergreifender Kindergartengruppen, die ein ganztägiges und ganzjähriges Angebot gewährleisten. (3) Bemessungsbasis für die Berechnung des Zuschlages ist das jeweilige Jahresentgelt eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 6 der Entlohnungsgruppe ki nach dem Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 68/2001, in der jeweils geltenden Fassung (Bemessungsgrundlage). (4) Die Höhe des Zuschlages wird in einem Prozentsatz der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 ausgedrückt und beträgt a) für Mehrleistungen nach Abs. 2 lit. a bei durchschnittlich bis zu 15 verabreichte Mittagessen 5%, bei durchschnittlich mehr als15 verabreichten Mittagessen 10%, bei durchschnittlich mehr als 30 verabreichten Mittagessen 15% sowie für jeweils mehr als durchschnittlich 15 weitere verabreichte Mittagessen jeweils weitere 5 % b) für jede alterserweiterte und gemeindeübergreifende Kindergartengruppe, die ein ganztägiges und ganzjähriges Angebot gewährleistet, weitere 5 % der Bemessungsbasis. 5 Sonderförderung und Beitrag zum zusätzlichen Personalaufwand, der im Zusammenhang mit pädagogischen Verbesserungen entsteht (1) Falls eine Gemeinde nach den Förderbestimmungen der 38 und 38b TKKG weniger Förderung erhält als ihr bei Anwendung der 45, 45a sowie 45b Abs. 5 und 6 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetz in der am geltenden Fassung zustehen würde, kann das Land auf Antrag der Gemeinde nach Maßgabe der budgetären Bedeckung eine Sonderförderung gewähren. (2) Die Höhe des Förderbetrages nach Abs. 1 ist in doppelter Hinsicht begrenzt. 3
4 a) Zum einen darf als Sonderförderung maximal der Differenzbetrag zwischen der Fördersumme, die sich bei Anwendung der 38 und 38b TKKG ergibt, und der Fördersumme, die im Falle der Anwendung der 45, 45a sowie 45b Abs. 5 und 6 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetz in der am geltenden Fassung ermittelt wird, ausbezahlt werden. b) Zum anderen darf die Sonderförderung einen Betrag von Euro ,-- (= Höchstbetrag) jedenfalls nicht übersteigen. (2) Der Höchstbetrag nach Abs. 2 lit. b gilt nur für Gemeinden, deren Finanzkraft pro Einwohner im Verhältnis zum Landesdurchschnitt der Finanzkraft pro Einwohner (Abs. 3) weniger als 30 % beträgt. Für Gemeinden, deren finanzielle Leistungskraft pro Einwohner günstiger als 30% unter dem Landesdurchschnitt der Finanzkraft pro Einwohner ist, gelten statt des Höchstbetrages von Euro ,-- folgende Höchstbeträge: a) Euro 3.000,-- bei einer finanziellen Leistungskraft von mehr als 30% über dem Landesdurchschnitt der Finanzkraft pro Einwohner; b) Euro 4.000,-- bei einer finanziellen Leistungskraft von mehr als 20% bis einschließlich 30% über dem Landesdurchschnitt der Finanzkraft pro Einwohner; c) Euro 5.000,-- bei einer finanziellen Leistungskraft von mehr als 10 bis einschließlich 20% über dem Landesdurchschnitt der Finanzkraft pro Einwohner; d) Euro 6.000,-- bei einer finanziellen Leistungskraft von 0 bis einschließlich 10% über dem Landesdurchschnitt der Finanzkraft pro Einwohner; e) Euro 7.000,-- bei einer finanziellen Leistungskraft von weniger als 0 bis einschließlich 10% unter dem Landesdurchschnitt der Finanzkraft pro Einwohner; f) Euro 8.000,-- bei einer finanziellen Leistungskraft von weniger als 10 bis einschließlich 20% unter dem Landesdurchschnitt der Finanzkraft pro Einwohner; g) Euro 9.000,-- bei einer finanziellen Leistungskraft von weniger als 20% bis einschließlich 30% unter dem Landesdurchschnitt der Finanzkraft pro Einwohner. (3) Die Finanzkraft der Gemeinde pro Einwohner ist nach Maßgabe des 3 Abs. 5 lit. a erster und zweiter Satz zu ermitteln. (4) Abgesehen von der Sonderförderung nach Abs.1 kann nach Maßgabe der budgetären Bedeckung im Rahmen der Betragsberechnung nach den 2 und 3 als weitere Förderung auch ein Beitrag zum zusätzlichen Personalaufwand geleistet werden, der im Zusammenhang mit pädagogischen Verbesserungen wie etwa einem günstigeren Betreuungsschlüssel (z.b. jede Gruppe ist mit einer pädagogischen Fachkraft und einer Assistenzkraft besetzt) oder der Einrichtung kleinerer Gruppen entsteht. 6 Verfahren (1) Förderansuchen sind unter Verwendung der auf der Homepage des Landes für diesen Zweck bereit gestellten Formulare einzubringen. (2) Die Förderansuchen sind - bei sonstigem Anspruchsverlust - jeweils bis spätestens 30. April im Hinblick auf den im vorausgegangen Kalenderjahr entstandenen Personalaufwand zu stellen. (3) Wenn ein Förderansuchen den Formerfordernissen nicht entspricht, ist dem Antragsteller die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit der Wirkung aufzutragen, dass das Förderansuchen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist im weiteren Verfahren über die Gewährung von Förderungen nicht berücksichtigt wird. 4
5 (4) Die Organe des Landes können die Antragsteller jederzeit dazu auffordern, für die Förderabwicklung benötigte schriftliche Belege vorzulegen. Derartigen Aufforderungen ist binnen zwei Wochen bei sonstigem Anspruchsverlust zu entsprechen. 7 Auszahlungsmodalitäten Das Land hat den Gemeinden im Herbst eines jeden Kalenderjahres Fördermittel in Höhe von 50% der Vorjahresförderung nach dieser Richtlinie vorauszuzahlen. Diese Akontoleistung ist mit der im Verfahren nach 6 ermittelten Fördersumme gegenzuverrechnen. 8 Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung (1) Die Gemeinden haben den Organen des Landes und allenfalls vom Land bestellten sachkundigen Personen Einsicht in ihre Bücher und Belege sowie die Besichtigung der Kinderbetreuungseinrichtung zu gestatten. Sie haben auch von diesen Personen verlangte Auskünfte unverzüglich zu erteilen. (2) Die Gemeinden haben dem Landesrechnungshof Einsicht in ihre Bücher und Belege zur Kontrolle der widmungsgemäßen, wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwendung der Fördermittel zu gewähren. (3) Alle Bücher und Belege sind bis zum Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende jenes Jahres, in dem die Auszahlung der Fördermittel erfolgte, aufzubewahren. 9 Rückabwicklung und Widerruf Die Gemeinden haben die Fördermittel nach Aufforderung durch die Landesregierung sofort zurückzuerstatten bzw. verlieren den Anspruch auf Auszahlung bereits verbindlich zugesicherter, aber noch nicht ausbezahlter Fördermittel, wenn a) Organe oder Beauftragte des Landes Tirol über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet wurden; b) erforderliche Berichte oder Auskünfte nicht erstattet oder Nachweise nicht erbracht wurden, sofern eine schriftliche, entsprechend befristete Mahnung, die den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthält, erfolglos geblieben ist; c) erforderliche Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden; d) die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurden; e) die Bestimmungen des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes nicht eingehalten werden oder f) wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden. 10 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 5
6 (1) Die Richtlinie in der Fassung des Regierungsbeschlusses vom 18. Juni 2013 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2012 in Kraft und gilt für die Abrechnung des den Gemeinden ab dem 1. Jänner 2012 entstandenen und künftig entstehenden Personalaufwandes. (2) Die Richtlinie vom 7. Dezember 2010, GZ 74/67, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2012 außer Kraft. 6
38a Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz lautet wie folgt:
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