Erbschaft- und Schenkungsteuer // Grunderwerbsteuer 05/2014

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Erbschaft- und Schenkungsteuer // Grunderwerbsteuer 05/2014"

Transkript

1 1 Erbschaft- und Schenkungsteuer // Grunderwerbsteuer 05/2014 Erbschafts- u. Schenkungsteuer Erbschaftsteuer verfassungswidrig oder nicht? Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird für dieses Jahr erwartet. Seit Ende 2012 Jahres liegt das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz beim Bundesverfassungsgericht. Das höchste deutsche Gericht soll prüfen, ob die Steuer gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Für Steuerzahler ändert sich dadurch erst einmal nicht viel. Die Erbschaftsteuer wird zunächst nur vorläufig festgesetzt, die Steuerschuld muss beglichen werden. Entscheidet das Bundesverfassungsgericht, dass die Steuer verfassungswidrig ist, bekommen Steuerzahler ihr Geld zurück Grundstücksschenkung unter Vorbehalt eines Wohnrechts (BFH) Der BFH hat sich mit den Folgen befasst, die sich für die Schenkungssteuer und die Grunderwerbsteuer ergeben, wenn der Eigentümer ein Grundstück verschenkt und sich dabei ein Wohnrecht auf Lebenszeit an dem Grundstück vorbehält. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wert des Wohnrechts, der unter bestimmten Voraussetzungen der Grunderwerbsteuer unterliegt, höher sein kann als der Wert des Wohnrechts, der bei der Berechnung der Schenkungssteuer abgezogen wurde (BFH, Urteil v II R 38/12; veröffentlicht am ) Erbschaftsteuer: Ein in der Schweiz lebender Erbe muss behandelt werden wie ein in Deutschland lebender Erbe Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein in der Schweiz lebender Erbe, der nur hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks (beschränkt) erbschaftsteuerpflichtig ist, Anspruch auf denselben Freibetrag hat wie ein Erbe, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist.

2 2 Der Kläger ist Schweizer Staatsangehöriger. Seine Ehefrau war ebenfalls Schweizer Staatsangehörige. Beide hatten ihren Wohnsitz in der Schweiz. Die Ehefrau des Klägers verstarb im Jahr 2009 und wurde vom Kläger beerbt. Sie war Eigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks, darüber hinaus Inhaberin von Bankkonten in Deutschland und in der Schweiz. Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer für das in Deutschland belegene Grundstück fest. Dabei berücksichtigte es einen Freibetrag von 2.000, der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz für beschränkt Steuerpflichtige vorgesehen ist. Für unbeschränkt steuerpflichtige überlebende Ehegatten gilt ein Freibetrag von Das Finanzgericht Düsseldorf hatte dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die gesetzlich vorgesehene Ungleichbehandlung des beschränkt steuerpflichtigen Klägers im Vergleich zu unbeschränkt Steuerpflichtigen mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren ist. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 17. Oktober 2013 (Rs. C-181/12) verneint. Darüber hinaus hat er entschieden, dass sich auch ein Staatsangehöriger eines Drittstaats wie hier der Schweiz auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen kann. Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht Düsseldorf der Klage nunmehr stattgegeben Verdeckte Gewinnausschüttung ist keine Schenkung! FG Münster, Urteil 3 K 103/13 vom Mit Urteil vom 24. Oktober 2013 (Az. 3 K 103/13 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters keine freigiebige Zuwendung der Gesellschaft darstellt und dementsprechend keine Schenkungssteuer auslöst. Der Kläger erwarb gegen Übernahme von Schulden zwei Grundstücke von einer GmbH, deren Gesellschafter sein Bruder war. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Verkehrswerte der Grundstücke höher als die übernommenen Schulden seien und nahm deshalb insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Zugleich ging es davon aus, dass der Kläger eine freigebige Zuwendung von der GmbH erhalten habe und setzte Schenkungssteuer fest. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht zugleich als Schenkung behandelt werden könne. Der 3. Senat teilte die Auffassung des Klägers und gab der Klage statt. Die GmbH habe dem Kläger nichts zugewendet. Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen könne es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich (offene und verdeckte) Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen geben. Für freigiebige Zuwen

3 3 dungen im Sinne von 7 ErbStG bleibe kein Raum, da Gewinnausschüttungen nicht freigiebig erfolgten, sondern vielmehr auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhten. Der Senat folgte damit einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 30. Januar 2013 II R 6/12). Im Hinblick auf die gegenläufigen Verwaltungsanweisungen ließ er die Revision zu, die unter dem Aktenzeichen II R 44/13 anhängig ist Freibetrag eines Schweizer Erben (FG) Ein in der Schweiz lebender Erbe, der nur hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks (beschränkt) erbschaftsteuerpflichtig ist, hat Anspruch auf denselben Freibetrag, wie ein Erbe, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist (FG Düsseldorf, Urteil v K 689/12 Erb) BFH Beschluss II B 46/13 Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009 Leitsätze 1. Die Vollziehung eines auf 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009 beruhenden Erbschaftsteuerbescheids ist wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens 1 BvL 21/12 auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht. 2. Ein berechtigtes Interesse liegt jedenfalls vor, wenn der Steuerpflichtige mangels des Erwerbs liquider Mittel (wie z.b. Bargeld, Bankguthaben, mit dem Ableben des Erblassers fällige Versicherungsforderungen) zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss. 3. An der Rechtsprechung, nach der eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nicht zu gewähren ist, wenn zu erwarten ist, dass das BVerfG lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem GG aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird, hält der Senat nicht mehr fest.

4 BFH: Keine Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuer auf Inlandsvermögen bei Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens Die Erbschaftssteuer, die ein ausländischer Staat auf den Erwerb von Kapitalvermögen erhebt, das ein inländischer Erblasser in dem Staat angelegt hatte, ist bei Fehlen eines DBA weder auf die deutsche Erbschaftssteuer anzurechnen, noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Die Doppelbesteuerung kann durch Billigkeitsmaßnahmen gemildert werden. Sachverhalt: Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in Deutschland und ist Miterbin eines im Jahr 2000 von Todeswegen erworbenen Kapitalvermögens Bankguthaben und festverzinsliche Wertpapiere, das in Deutschland und Frankreich angelegt war. Die Erblasserin hatte ihren Wohnsitz in Deutschland. Für das in Frankreich angelegte Kapitalvermögen erhob Frankreich Erbschaftssteuer nach einem Steuersatz von 55 %. Das Finanzamt setzte die deutsche Erbschaftssteuer entsprechend fest und rechnete die französische Erbschaftssteuer nicht auf die deutsche Erbschafsteuer an und zog sie auch nicht von deren Bemessungsgrundlage ab. Wegen sachlicher Unbilligkeit erließ es einen Teil der Erbschaftssteuer. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Entscheidung: Der BFH hat die Auffassung des FA und des Finanzgerichts bestätigt. Danach bleibt die französische Erbschaftssteuer bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftssteuer unberücksichtigt. Auf Grund der unbeschränkten Steuerpflicht ( 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 i.v.m. S. 2 Buchst. a ErbStG) unterliegt das in Frankreich angelegte Kapitalvermögen der deutschen Erbschaftssteuer und die französische Erbschaftssteuer ist nicht auf die deutsche anzurechnen. Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer deutschen Erbschaftssteuer entsprechenden Steuer herangezogen worden sind und der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Inland hatte, ist auf Antrag die ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftssteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftssteuer unterliegt, sofern nicht ein DBA anzuwenden ist ( 21 Abs. 1 S. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 Nr.1 S. 2 Buchst. a ErbStG). Bei dem in Frankreich durch die Erblasserin angelegten Kapitalvermögen handelt es sich nicht um Auslandsvermögen i.s. des 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG i.v.m. 121 BewG.

5 5 Unionsrecht, insbesondere durch Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, steht einer Mehrbelastung des Erben durch die Erbschaftssteuer nicht entgegen. Hierzu hat der EuGH in einem Urteil vom Stellung genommen. Auch das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention verlangen nicht, dass die ausländische Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet oder als Nachlassverbindlichkeit von deren Bemessungsgrundlage abgezogen werden muss. Die französische Erbschaftssteuer ist auch nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftssteuer ist nicht abzugsfähig ( 10 Abs. 8 ErbStG). Dies gilt sowohl für die Erbschaftssteuer nach dem ErbStG, als auch für ausländische Steuern, die der deutschen Erbschaftssteuer entsprechen. Eine übermäßige Steuerbelastung durch die Doppelbesteuerung kann zu Billigkeitsmaßnahmen nach 163, 227 AO führen. Dies spielte im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle, da Billigkeitsmaßnahmen nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Anmerkungen: In Bezug auf Frankreich hat sich die Rechtslage durch das am in Kraft getretene Abkommen zwischen der BRD und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen geändert. Die Entscheidung ist jedoch für die Fälle bedeutend, in denen es keine solchen Doppelbesteuerungsabkommen gibt. Fundstellen: BFH, Urteil vom , II R 10/12 // EuGH, Urteil vom , C-67/08, Block Steuerschlupfloch für "Cash-GmbHs" geschlossen Mit dem aktuell beschlossenen Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde die erbschaftssteuerliche Befreiungsmöglichkeit bei der Übertragung von GmbH-Anteilen abgeschafft, wenn das Gesellschaftsvermögen zu mehr als 20 % aus Barvermögen, Bankguthaben oder Geldforderungen besteht. Dies gilt erstmals für Erwerbsvorgänge, für die die Steuer nach dem entsteht BMF: Zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschafts- u. Schenkungsteuergesetzes Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 27. September II R 9/11 - dem

6 6 Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz verfassungsgemäß ist. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am beschlossen, die BFH-Entscheidung zum Anlass zu nehmen, Festsetzungen der Erbschaft-/Schenkungsteuer nur noch vorläufig durchzuführen. Es ist daher nicht mehr erforderlich, Einspruch einzulegen, um den Steuerfall bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts "offen" zu halten. Grunderwerbsteuer In den Fällen einer Anteilsvereinigung gem. 1 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes entsteht ein Grunderwerbsteuerpflicht. Dies gilt auch in den Fällen des 1 Absatz 2a des Gesetzes, wenn in einem 5-Jahreszeitraum mindestens zu 95 % neue Gesellschafter in eine Personengesellschaft eintreten. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Vorschrift des 14 des Grunderwerbsteuergesetzes, die die Frage beantwortet, wann ein Grundstück, das mittels eines Kaufvertrages mit aufschiebend bedingtem bzw. genehmigungspflichtigem Erwerb erworben werden soll zm Vermögen der Gesellschaften gehört. Verändern Sie die Gesellschafterstruktur nicht, bevor die Bedingungen eingetreten sind bzw. die Genehmigungen zum Erwerb erteilt wurden. Informieren Sie das Finanzamt auch nicht vor Eintritt der Bedingungen / vor Erteilung der Genehmigungen, dass diese eingetreten sind Änderung des Gesellschafterbestands bei Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Gesellschafters Ein die Grunderwerbsteuer auslösender Wechsel im Gesellschafterbestand ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein zunächst aus der Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren erneut eine Beteiligung an der Gesellschaft erwirbt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 16. Mai 2013 (II R 3/11) entschieden. Die Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft kann Grunderwerbsteuer auslösen. Voraussetzung hierfür ist, dass 95 v.h. der Anteile am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter übergehen ( 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes).

7 7 Im Streitfall waren sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb von fünf Jahren übertragen worden. Ein Erwerber war zunächst mit seinem Anteil von 1/3 aus der Gesellschaft ausgeschieden und dann innerhalb von fünf Jahren mit einem Anteil von 1/3 wieder in die Gesellschaft eingetreten. Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dieser Gesellschafter sei als neuer Gesellschafter zu behandeln und setzte gegen die Gesellschaft Grunderwerbsteuer fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hat nun die Rechtsauffassung des FA bestätigt. Ein Gesellschafter verliert seine Gesellschafterstellung, wenn sein Mitgliedschaftsrecht und die ihm anhaftende Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen mit zivilrechtlicher Wirkung auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergehen. Erwirbt der ausgeschiedene Gesellschafter erneut einen Anteil an dieser Personengesellschaft, ist er grunderwerbsteuerrechtlich neuer Gesellschafter. Das gilt auch, wenn sein Ausscheiden aus der Personengesellschaft und der Wiedereintritt innerhalb von fünf Jahren erfolgen. Die Steuerpflicht hätte allerdings vermieden werden können, wenn die erste, zum Ausscheiden des Gesellschafters führende Anteilsübertragung rückgängig gemacht worden wäre. Darauf hat der BFH ergänzend hingewiesen.

Kurzleitsatz: Behandlung von Schenkungen: Unterscheidung zwischen gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Personen rechtmäßig?

Kurzleitsatz: Behandlung von Schenkungen: Unterscheidung zwischen gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Personen rechtmäßig? Gericht: FG Düsseldorf Entscheidungsform: Beschluss Datum: 04.04.2012 Vorinstanz(en): Paragraphenkette: ErbStG 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, ErbStG 16 Abs. 2, BewG 121 Nr. 2, EG Art. 56 Abs. 1, EG Art. 58 Abs.

Mehr

Ein Vorgang unterliegt somit immer dann der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

Ein Vorgang unterliegt somit immer dann der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: deutschen Steuer unterliegt. 28 Beispiel Ein Erblasser setzt seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Bei seinem Tode hinterlässt er neben einem Handwerksbetrieb in Deutschland ein Ferienhaus auf Mallorca, Sparguthaben

Mehr

BFH, Urteil vom 25. September 2013 II R 17/12

BFH, Urteil vom 25. September 2013 II R 17/12 1. Geht ein Grundstück von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand (gegebenenfalls nach 1 Abs. 2a GrEStG auch nur fiktiv) über, wird bei Identität der Beteiligungsverhältnisse die Steuer nach 6 Abs.

Mehr

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von

Mehr

ErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2

ErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2r63_11 letzte Aktualisierung: 7.3.2014 BFH, 18.9.2013 - II R 63/11 ErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2 Anteil an

Mehr

Internationale Aspekte der Erbschaftsteuer

Internationale Aspekte der Erbschaftsteuer 9. Steuertag der Fachhochschule Worms Internationale Aspekte der Erbschaftsteuer Dr. Jens Kollmar Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Steuerrecht Vertretungsprofessor an der FH Worms Inhaltsübersicht A. Reformüberblick

Mehr

Service steuertip Info-Paket st

Service steuertip Info-Paket st Service steuertip Info-Paket st 480605 Vorläufige Festsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Infopaket. Sie finden hier folgende Einzeldokumente: 1.

Mehr

Unentgeltlicher Gesellschafterwechsel bei Grundstücksgesellschaften und Grunderwerbsteuer

Unentgeltlicher Gesellschafterwechsel bei Grundstücksgesellschaften und Grunderwerbsteuer Das Grunderwerbsteuergesetz erfasst nicht nur unmittelbare Eigentumsübergänge von Grundstücken, sondern auch fiktive Übergänge insbesondere den Gesellschafterwechsel bei Gesellschaften, in deren Vermögen

Mehr

Erbschaft-/Schenkungsteuer Berücksichtigung einer in den USA gezahlten Quellensteuer auf Versicherungsleistungen bei der Erbschaftsteuer

Erbschaft-/Schenkungsteuer Berücksichtigung einer in den USA gezahlten Quellensteuer auf Versicherungsleistungen bei der Erbschaftsteuer BFH Urteil v. 15.06.2016 II R 51/14 Erbschaft-/Schenkungsteuer Berücksichtigung einer in den USA gezahlten Quellensteuer auf Versicherungsleistungen bei der Erbschaftsteuer ErbStG 3 Abs. 1 Nr. 4; ErbStG

Mehr

Freibeträge richtig nutzen Die Wirkungsweise der persönlichen Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Freibeträge richtig nutzen Die Wirkungsweise der persönlichen Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Freibeträge richtig nutzen Die Wirkungsweise der persönlichen Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer von convocat GbR, München www.convocat.de Einleitung Im Zusammenhang

Mehr

D V. Erbschaft- und Schenkungsteuer ESzSR D V 1

D V. Erbschaft- und Schenkungsteuer ESzSR D V 1 D V. Erbschaft- und Schenkungsteuer ESzSR D V 1 1) Auflösung einer Familienstiftung, Stiftung als Schenker, Schenkungsteuerpflicht der Anfallsberechtigten 1. Sachverhalt 2. FG Baden-Württemberg, Urteil

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/1896-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der W, Polen, vertreten durch D, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 8. Oktober 2002,

Mehr

S E P T E M B E R W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E

S E P T E M B E R W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E S E P T E M B E R 2 0 1 2 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E V O L LTEXTSERVICE Steueroptimierte Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf Stiftungen mehr Flexibilität durch günstige Rechtsprechung

Mehr

(Auslegung des 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG - Grundstücksschenkungen unter einer Auflage)

(Auslegung des 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG - Grundstücksschenkungen unter einer Auflage) FG Nürnberg, Beschluss v. 23.07.2013 4 V 545/13 Titel: (Auslegung des 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG - Grundstücksschenkungen unter einer Auflage) Normenketten: 3 Nr 2 S 2 GrEStG 16 BewG Orientierungsatz: Maßgebend

Mehr

Für die Angaben wird keine Haftung übernommen. Erbschaftsteuerreform

Für die Angaben wird keine Haftung übernommen. Erbschaftsteuerreform Für die Angaben wird keine Haftung übernommen Erbschaftsteuerreform Persönliche Steuerbefreiungen Steuer- Personenkreis Freibetrag Freibetrag klasse alt neu I Ehegatte 307.000 500.000 Kinder, Stiefkinder,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2b46_13 letzte Aktualisierung: BFH, II B 46/13. ErbStG 19; FGO 69

DNotI. Dokumentnummer: 2b46_13 letzte Aktualisierung: BFH, II B 46/13. ErbStG 19; FGO 69 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2b46_13 letzte Aktualisierung: 8.1.2014 BFH, 21.11.2013 - II B 46/13 ErbStG 19; FGO 69 Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung eines auf 19 Abs. 1 ErbStG

Mehr

Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern

Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern Erbschaft- und Schenkungsteuer Veranstaltungsorte: 21. Februar 2017 in München 22. Februar 2017 in Augsburg 01. März 2017 in Würzburg 07.

Mehr

Keine Anwendung der Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gegenüber einer adoptierten Person bei vor Erbfall aufgehobenem Annahmeverhältnis

Keine Anwendung der Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gegenüber einer adoptierten Person bei vor Erbfall aufgehobenem Annahmeverhältnis DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2r46_08 letzte Aktualisierung: 12.5.2010 BFH, 17.3.2010 - II R 46/08 ErbStG 15 Abs. 1a, 16 Abs. 1 Nr. 2; BGB 1755 Abs. 1 Keine Anwendung der Steuerklassen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2r27_07 letzte Aktualisierung: 31.3.2010 BFH, 7.10.2009 - II R 27/07. ErbStG 9 Abs. 1

DNotI. Dokumentnummer: 2r27_07 letzte Aktualisierung: 31.3.2010 BFH, 7.10.2009 - II R 27/07. ErbStG 9 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2r27_07 letzte Aktualisierung: 31.3.2010 BFH, 7.10.2009 - II R 27/07 ErbStG 9 Abs. 1 Bei Erbfall entsteht nicht betagter Anspruch auf Lebensversicherungssumme;

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

Inhaltsübersicht. Literaturverzeichnis 15. Abkürzungsverzeichnis Einleitung Deutschland als Wegzugsstaat 27

Inhaltsübersicht. Literaturverzeichnis 15. Abkürzungsverzeichnis Einleitung Deutschland als Wegzugsstaat 27 Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis 15 Abkürzungsverzeichnis 19 1 Einleitung 23 2 Deutschland als Wegzugsstaat 27 3 Die Schweiz als Zuzugsstaat 63 4 Österreich als Zuzugsstaat 97 5 Fazit 127 Anhang 129

Mehr

1. Kapitel Bewertungsgesetz

1. Kapitel Bewertungsgesetz I. Grundlagen 1. Kapitel Bewertungsgesetz I. Grundlagen 1. Zweck und Anwendung des BewG. Das Bewertungsgesetz sollte die Bewertung der Wirtschaftsgüter für das gesamte Steuerrecht einheitlich regeln. Es

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz

Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Praxis Kommentar Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz mit Bewertungsgesetz Bearbeitet von Dr. Dietmar Moench, Norbert Weinmann Loseblattwerk mit 77. Aktualisierung

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 65/11

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 65/11 Bundesfinanzhof Urt. v. 24.04.2013, Az.: II R 65/11 Erbschaftsteuer: 97.900?, weil Geschwister weder Ehe- noch Lebenspartner sind. Geschwister eines Verstorbenen können nicht verlangen, bei der Berechnung

Mehr

Ein wichtiger Bereich der lebzeitigen Vorsorgemaßnahmen ist die vorweggenommene Erbfolge.

Ein wichtiger Bereich der lebzeitigen Vorsorgemaßnahmen ist die vorweggenommene Erbfolge. Schenkung Schenkung und vorweggenommene Erbfolge Eine weitsichtige erbrechtliche Planung schafft nicht nur ein gut durchdachtes Testament. Auch lebzeitige Vorsorgemaßnahmen können sinnvoll sein und müssen

Mehr

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 BUNDESFINANZHOF Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

Infoblatt: Die Zuwendungsarten bei Immobilienüberlassungsverträgen an Abkömmlinge

Infoblatt: Die Zuwendungsarten bei Immobilienüberlassungsverträgen an Abkömmlinge Infoblatt: Die Zuwendungsarten bei Immobilienüberlassungsverträgen an Abkömmlinge Häufig wollen Eltern ihren Kindern Grundbesitz zukommen lassen, um - ihnen die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung

Mehr

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen BMF 27.6.2005 IV A 7 -S 0338-54/05 BStBl 2005 I S. 794 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

Steuerberatungsgesellschaft Obermeyer GmbH Steuerberatung Rechtsberatung Wirtschaftsberatung

Steuerberatungsgesellschaft Obermeyer GmbH Steuerberatung Rechtsberatung Wirtschaftsberatung Beendigung der Nutzung der spanischen Immobilie 1. Erbschaftsteuerliche Aspekte im Königreich Spanien Die spanische Erbschaftsteuer belastet Immobilienvermögen von Deutschen In Spanien. Sie fällt auch

Mehr

Vorab per Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - n achrichtlich: Länder. beim Bund. - Verteiler AO 1 -

Vorab per  Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - n achrichtlich: Länder. beim Bund. - Verteiler AO 1 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Erb. 14 ErbStG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Bstg. 1. Musterfall. 2. Schenkungsteuer wurde vom Schenker übernommen

Erb. 14 ErbStG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Bstg. 1. Musterfall. 2. Schenkungsteuer wurde vom Schenker übernommen SCHENKUNGSTEUER 14 StG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Schon die Beispiele zu 14 StG in den StH zeigen, dass die Umsetzung der Vorschrift in

Mehr

Steuerberater. Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt. Steffen Feiereis

Steuerberater. Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt. Steffen Feiereis Steuerberater Steffen Feiereis Merkblatt Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche e 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 15 GZ. RV/0644-S/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, in S, vertreten durch RA, vom 21. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Vermögenssicherung in unsicheren Zeiten Erbschaftsteuer: Aktuelle Situation und vermutete Reaktion auf BVerfG- Entscheidung

Vermögenssicherung in unsicheren Zeiten Erbschaftsteuer: Aktuelle Situation und vermutete Reaktion auf BVerfG- Entscheidung Vermögenssicherung in unsicheren Zeiten Erbschaftsteuer: Aktuelle Situation und vermutete Reaktion auf BVerfG- Entscheidung StB Prof. Dr. habil. Günther Strunk 1 Agenda 1. Ausgangspunkt 2. Vermutete Entscheidung

Mehr

In welcher Höhe fällt Schenkungsteuer an und kann T.s Tante (Variante 4) die Jahresversteuerung nach 23 ErbStG wählen?

In welcher Höhe fällt Schenkungsteuer an und kann T.s Tante (Variante 4) die Jahresversteuerung nach 23 ErbStG wählen? A 103 ErbSt O Sachverhalt Behandlung der gemischten Schenkungen und Schenkung unter Auflage ErbStG 7 Abs. 1 Nr. 1, 23 A (60 Jahre) überträgt 2011 seiner Tochter T ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus

Mehr

Grunderwerbsteuer: Keine Begünstigung einer Anteilsvereinigung in der Person einer Gesamthand -- kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht

Grunderwerbsteuer: Keine Begünstigung einer Anteilsvereinigung in der Person einer Gesamthand -- kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht BUNDESFINANZHOF Grunderwerbsteuer: Keine Begünstigung einer Anteilsvereinigung in der Person einer Gesamthand -- kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht Die Vergünstigungsvorschrift des 5 Abs. 1 GrEStG ist

Mehr

Stichtagsprinzip ( 9 I Nr. 1 ErbStG) Momentaufnahme

Stichtagsprinzip ( 9 I Nr. 1 ErbStG) Momentaufnahme Stichtagsprinzip ( 9 I Nr. 1 ErbStG) Momentaufnahme volatile Börsenwerte Bewertungsunsicherheiten Gefahr der Über-/Unterbewertung - Berücksichtigung von Verkaufsfällen innerhalb eines kurzen Zeitraums

Mehr

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Aufgabe 1 Der deutsche Staatsangehörige Adalbert lebt seit Jahren in Dänemark. Er betreibt in Tönning (Schleswig-Holstein) einen Gewerbebetrieb. Aus diesem Betrieb hat er im Jahr 2008 einen Gewinn i. H.

Mehr

Lernsoftware Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre

Lernsoftware Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Lernsoftware Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Kurzfassung des fachlichen Inhalts (Skript) 5. Weitere Steuern 5.1 Gewerbesteuer! Begriffsbestimmungen, Rechtsgrundlagen Die Gewerbesteuer ist die

Mehr

Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten BUNDESFINANZHOF Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind gemäß 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten

Mehr

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Innsbruck Senat 4 GZ. RV/0428-I/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den gemäß 200 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorläufigen Bescheid des

Mehr

TOP 3 der Sitzung AO I/2011 vom 28. Februar bis 2. März 2011

TOP 3 der Sitzung AO I/2011 vom 28. Februar bis 2. März 2011 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend

Mehr

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 16. Dezember 2015

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 16. Dezember 2015 2015/1125772 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. Dezember 2015 Vorläufige Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, vorläufige Feststellungen nach 17 Absatz 2 und 3 GrEStG

Mehr

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 -

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 - BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 - IV A 7 - S 0338-54/05 - Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

BUNDESFINANZHOF. GewStG 9 Nr. 1 Satz 2 und 5. Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03

BUNDESFINANZHOF. GewStG 9 Nr. 1 Satz 2 und 5. Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03 BUNDESFINANZHOF Die erweiterte Kürzung gemäß 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann nicht gewährt werden, wenn eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft ein Grundstück an eine gewerblich tätige Personengesellschaft

Mehr

L IV - j / 13. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen Bestell - Nr

L IV - j / 13. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen Bestell - Nr L IV - j / 13 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen 2013 Bestell - Nr. 11 409 Zeichenerklärung 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts - nichts vorhanden

Mehr

Bayer. Landesamt für Steuern. ErbSt-Kartei vom ErbStG S St 34 Karte 6

Bayer. Landesamt für Steuern. ErbSt-Kartei vom ErbStG S St 34 Karte 6 Bayer. Landesamt für Steuern ErbSt-Kartei vom 04.10.2011 14 ErbStG S 3820.1.1-3 St 34 Karte 6 Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach 14 ErbStG; Anwendung auf Fälle der gemischten Schenkung und Schenkung

Mehr

b) Schenkung auf den Todesfall, 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (R E 3.3 ErbStR) aa) 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG... 21

b) Schenkung auf den Todesfall, 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (R E 3.3 ErbStR) aa) 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG... 21 Inhalt A. Einführung... 11 I. Entwicklung des Erbschaft- und II. Schenkungsteuerrechts... 11 Bedeutung anderer Rechtsgebiete für die Erbschaftsteuer... 13 III. Hinweise für das Selbststudium... 14 B. Steuerpflicht...

Mehr

Rechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht

Rechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht Rechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht Juristische Methodik am Beispiel aktueller Entscheidungen des I. BFH-Senats zu den Doppelbesteuerungsabkommen und den innerstaatlichen Vorschriften mit Auslandsbezug

Mehr

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 38/12

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 38/12 Bundesfinanzhof Urt. v. 20.11.2013, Az.: II R 38/12 Wohnrecht kann die Abgabe senken Wer einem anderen ein Grundstück schenkt, der lässt sich dabei oft "Wohnrecht auf Lebenszeit" eintragen. Dieses senkt

Mehr

2. Kapitel: Auslandsimmobilien im Erbfall Steuerliche Belastungen

2. Kapitel: Auslandsimmobilien im Erbfall Steuerliche Belastungen 2. Kapitel: Auslandsimmobilien im Erbfall Steuerliche Belastungen Immer wenn eine Auslandsimmobilie zum Nachlass eines Steuerinländers gehört, ist auch wenn ein anderer Steuerinländer zu seinem Erben berufen

Mehr

V 633/ Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung

V 633/ Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung - 2-15 V 633/13 hat der 15. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Lüsch, die Richterin am Finanzgericht Weil und die Richterin am Finanzgericht Dr. Ehrhardt-Rauch

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 7 ErbSt-Kartei Datum: Karte 15 Az.: S /St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern 7 ErbSt-Kartei Datum: Karte 15 Az.: S /St 34 Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung Gleich lautende Erlasse vom 16.März 2012 (BStBl 2012 I S. 338) Bei Schenkungen

Mehr

Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer

Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer Ist der Veräußerer eines Grundstücks verpflichtet, dem Erwerber Erwerbsnebenkosten zu erstatten,

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT

STATISTISCHES LANDESAMT STATISTISCHES LANDESAMT Inhalt Vorbemerkungen 3 Erläuterungen 3 Seite Tabellen 1. Nachlassgegenstände, Nachlassverbindlichkeiten und Reinnachlass 2015 nach der Höhe des Reinnachlasses und Steuerentstehungsjahren

Mehr

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5 BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem

Mehr

BFH Urteil vom I R 88/03

BFH Urteil vom I R 88/03 TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 31.03.2004 - I R 88/03 BFH Urteil vom 31.03.2004 - I R 88/03 HI1178582 Entscheidungsstichwort (Thema) HI1178582_1 Besteuerungsrecht für Einkünfte eines im Inland wohnenden

Mehr

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Lösung 1 Grundsätzlich ist Adalbert mit seinen in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig nach 1 Abs. 4 i.v.m. 49 EStG. Er hat unter dieser Bedingung keinen Anspruch auf eine

Mehr

Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung

Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung Veräußert ein Steuerpflichtiger Gesellschaftsanteile gezielt im Hinblick auf eine bevorstehende

Mehr

L IV - j / 11. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen Bestell - Nr

L IV - j / 11. Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen Bestell - Nr L IV - j / 11 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen 2011 Bestell - Nr. 11 409 Zeichenerklärung 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts - nichts vorhanden

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 4k7107_02erb letzte Aktualisierung: FG Düsseldorf, K 7107/02 Erb. ErbStG 5; BGB 1408, 1363

DNotI. Dokumentnummer: 4k7107_02erb letzte Aktualisierung: FG Düsseldorf, K 7107/02 Erb. ErbStG 5; BGB 1408, 1363 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 4k7107_02erb letzte Aktualisierung: 14.03.2007 FG Düsseldorf, 14.06.2006-4 K 7107/02 Erb ErbStG 5; BGB 1408, 1363 Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Innsbruck Senat 4 GZ. RV/0345-I/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Kapferer, Stauder & Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/0389-W/08 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. NN., vom 2. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Konsultation zu Problemen bei der grenzüberschreitenden Erbschaftbesteuerung in der EU

Konsultation zu Problemen bei der grenzüberschreitenden Erbschaftbesteuerung in der EU Europäische Kommission Generaldirektion Steuern und Zollunion Referat D2 Steuerpolitik und Zusammenarbeit bei den direkten Steuern Rue de Spa 3 1049 Brüssel Belgien E-Mail: TAXUD-INHERITANCE-TAX-CITIZEN@ec.europa.eu

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Erbschaft- und Schenkungsteuer Statistisches Bundesamt Finanzen und Steuern Erbschaft- und Schenkungsteuer 2014 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 16. September 2015, korrigiert am 30. November 2016 (Schaubild 5.1) Artikelnummer:

Mehr

Erbschaftsteuer-Reform 2008/2009

Erbschaftsteuer-Reform 2008/2009 Erbschaftsteuer-Reform 2008/2009 Im schlimmsten Fall Das neue Erbschaftssteuerrecht Dipl.-Kffr. Eszter Hermesmeier Steuerberaterin Gliederung 1. Wesen der Erbschaftsteuer Steuerpflichtige Vorgänge Persönliche

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 92/98

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 92/98 Bundesfinanzhof Urt. v. 26.02.2002, Az.: VIII R 92/98 Kindergeld: Eltern mit Job brauchen weniger Hilfe als Eltern ohne Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetz es wird nicht dadurch verletzt, dass Eltern,

Mehr

Aktuelle Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht. Vortrag KIWANIS-Club Wiesental 10. Juni 2010

Aktuelle Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht. Vortrag KIWANIS-Club Wiesental 10. Juni 2010 Aktuelle Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht Vortrag KIWANIS-Club Wiesental 10. Juni 2010 Gliederung I. Grundlagen Steuerpflicht Steuerpflichtiger Erwerb Steuerklassen Persönliche Steuerfreibeträge Steuersätze

Mehr

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer Erbschaft- und Schenkungsteuer Gesamtdarstellung mit den zentralen Bewertungsfragen und vielen Schnellübersichten Von Dr. Peter Handzik Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht 8., neu

Mehr

Höchste Zeit zum Handeln. Höhere Erbschaftsteuer ab 2007?

Höchste Zeit zum Handeln. Höhere Erbschaftsteuer ab 2007? Höchste Zeit zum Handeln Höhere Erbschaftsteuer ab 2007? Das Thema Erben und Schenken betrifft Jeden und ist für Jeden wichtig - es ist keine Frage des Alters, aber mit zunehmendem Alter wird es immer

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer

Aktuelle Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer Aktuelle Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer I. Steuerfreier Erwerb einer Kunstsammlung II. III. IV. Unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt Steuerliche

Mehr

BUNDESFINANZHOF. GrEStG 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 27. Oktober 2004 II R 12/03

BUNDESFINANZHOF. GrEStG 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 27. Oktober 2004 II R 12/03 BUNDESFINANZHOF Die Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes "bebautes Grundstück" setzt voraus, dass entweder der Veräußerer selbst oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter dem Erwerber gegenüber

Mehr

DRINGENDER HANDLUNGSBEDARF FÜR UNTERNEHMER BIS

DRINGENDER HANDLUNGSBEDARF FÜR UNTERNEHMER BIS BUSINESS + ADVENTURE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BUSINESS + ADVENTURE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Waldstraße 80 D 76661 Philippsburg DRINGENDER HANDLUNGSBEDARF FÜR UNTERNEHMER BIS 30.06.2016

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 4 K 2477/05 Freigabe: 25.05.06 Stichwort: zum Begriff Nichte in 15 ErbStG i.v.m. 173 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Klägerin prozessbevollmächtigt:

Mehr

Tatbestand. FG München, Urteil v K 2058/14. Titel:

Tatbestand. FG München, Urteil v K 2058/14. Titel: FG München, Urteil v. 05.04.2017 4 K 2058/14 Titel: Mehrfache Festsetzung der Gebühr für eine verbindliche Auskunft bei geplanter Übertragung von Grundbesitz auf eine noch zu gründende GmbH & Co. KG und

Mehr

Schenkungen durch Kapitalgesellschaften. Antrittsvorlesung RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Ruhr-Universität Bochum

Schenkungen durch Kapitalgesellschaften. Antrittsvorlesung RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Ruhr-Universität Bochum Schenkungen durch Kapitalgesellschaften Antrittsvorlesung Ruhr-Universität Bochum Schenkungsteuer bei Schenkungen durch /mittels Kapitalgesellschaften? Antrittsvorlesung Ruhr-Universität Bochum Gliederung

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Erbschaft- und Schenkungsteuer Statistisches Bundesamt Finanzen und Steuern Erbschaft- und Schenkungsteuer 2012 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 21.01.2014, aktualisiert am 29.01.2015 (Tabellengruppen 1.4, 1.5 und 2.3), korrigiert

Mehr

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte BFH v. 12.06.2002 - XI R 55/01 BStBl 2002 II S. 751 Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben Leitsatz Sog. negative Unterschiedsbeträge sind

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06 BUNDESFINANZHOF Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung und verdeckte Einlage in Form einer Bürgschaft Die Übernahme

Mehr

Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein

Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein STATISTIKAMT NORD L IV 6 - j/11 24. Januar 2013 Erben und Schenken in Hamburg und Schleswig-Holstein 2011 Ergebnisse der Erbschaft-

Mehr

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn P. 1 BvR 611/07. erarbeitet vom

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn P. 1 BvR 611/07. erarbeitet vom Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Herrn P. 1 BvR 611/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Dr. Christian-Dietrich

Mehr

BESCHLUSS. BVerwG 8 B VG 1 K 611/97. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. BVerwG 8 B VG 1 K 611/97. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 8 B 77.02 VG 1 K 611/97 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2002 durch den

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung

Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung HLBS Landesverbandstagung 212 Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung Referentin: Ines Marquardt Steuerberaterin Landwirtschaftlicher Buchführungsverband

Mehr

(Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.s. von 10 Abs. 5 Nr.

(Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.s. von 10 Abs. 5 Nr. FG Nürnberg, Urteil v. 22.03.2012 4 K 1692/11 Titel: (Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.s. von 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 29/07

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 29/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 25.09.2008, Az.: III R 29/07 Kindergeld: Die Lohnsteuer und der Soli mindern das Einkommen nicht Eltern haben für ihre Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, Anspruch auf

Mehr

Steuerhoheit. 1. Allgemeines. Luzerner Steuerbuch. 1.1 Anknüpfung am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin

Steuerhoheit. 1. Allgemeines. Luzerner Steuerbuch. 1.1 Anknüpfung am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin Luzerner Steuerbuch Band 3, Weisungen EStG: Erbschaftssteuer, 2 Nr. 1 Datum der letzten Änderung: 01.01.2017 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_3_weisungen_estg erbschaftssteuer_steuerhoheit.html Steuerhoheit

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Erbschaft- und Schenkungsteuer Statistisches Bundesamt Finanzen und Steuern Erbschaft- und Schenkungsteuer 2016 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 23. August 2017 Artikelnummer: 5736101167004 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 20 GZ. RV/2951-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau U.R., P., vertreten durch Herrn M.G., gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern. ESt-Kartei Datum: Karte 1.3 S /7 St32. 10d

Bayerisches Landesamt für Steuern. ESt-Kartei Datum: Karte 1.3 S /7 St32. 10d Bayerisches Landesamt für Steuern 10d ESt-Kartei Datum: 18.11.2011 Karte 1.3 S 2225.2.1-7/7 St32 Vererbbarkeit von Verlusten Auswirkungen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007

Mehr

2.2 Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach 157 i. V. m.

2.2 Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach 157 i. V. m. Dok.-Nr.: 5233912 Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg, 3 - S-3810 / 35 Erlass (koordinierter Ländererlass) vom 16.03.2012 Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten

Mehr

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BUNDESFINANZHOF Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BGB 1601, 1603 Abs. 2 Satz 3, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1 EStG 1997

Mehr

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht Hinweise zu wichtigen finanzgerichtlichen Verfahren [ ]

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht Hinweise zu wichtigen finanzgerichtlichen Verfahren [ ] Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht Hinweise zu wichtigen finanzgerichtlichen Verfahren [16.03.2016] Von: Fabian Kliemann 1. Kinderfreibeträge im VZ 2014 zu niedrig und damit verfassungswidrig? Im Veranlagungszeitraum

Mehr