Erbschaft- und Schenkungsteuer // Grunderwerbsteuer 05/2014
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1 1 Erbschaft- und Schenkungsteuer // Grunderwerbsteuer 05/2014 Erbschafts- u. Schenkungsteuer Erbschaftsteuer verfassungswidrig oder nicht? Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird für dieses Jahr erwartet. Seit Ende 2012 Jahres liegt das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz beim Bundesverfassungsgericht. Das höchste deutsche Gericht soll prüfen, ob die Steuer gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Für Steuerzahler ändert sich dadurch erst einmal nicht viel. Die Erbschaftsteuer wird zunächst nur vorläufig festgesetzt, die Steuerschuld muss beglichen werden. Entscheidet das Bundesverfassungsgericht, dass die Steuer verfassungswidrig ist, bekommen Steuerzahler ihr Geld zurück Grundstücksschenkung unter Vorbehalt eines Wohnrechts (BFH) Der BFH hat sich mit den Folgen befasst, die sich für die Schenkungssteuer und die Grunderwerbsteuer ergeben, wenn der Eigentümer ein Grundstück verschenkt und sich dabei ein Wohnrecht auf Lebenszeit an dem Grundstück vorbehält. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wert des Wohnrechts, der unter bestimmten Voraussetzungen der Grunderwerbsteuer unterliegt, höher sein kann als der Wert des Wohnrechts, der bei der Berechnung der Schenkungssteuer abgezogen wurde (BFH, Urteil v II R 38/12; veröffentlicht am ) Erbschaftsteuer: Ein in der Schweiz lebender Erbe muss behandelt werden wie ein in Deutschland lebender Erbe Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein in der Schweiz lebender Erbe, der nur hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks (beschränkt) erbschaftsteuerpflichtig ist, Anspruch auf denselben Freibetrag hat wie ein Erbe, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist.
2 2 Der Kläger ist Schweizer Staatsangehöriger. Seine Ehefrau war ebenfalls Schweizer Staatsangehörige. Beide hatten ihren Wohnsitz in der Schweiz. Die Ehefrau des Klägers verstarb im Jahr 2009 und wurde vom Kläger beerbt. Sie war Eigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks, darüber hinaus Inhaberin von Bankkonten in Deutschland und in der Schweiz. Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer für das in Deutschland belegene Grundstück fest. Dabei berücksichtigte es einen Freibetrag von 2.000, der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz für beschränkt Steuerpflichtige vorgesehen ist. Für unbeschränkt steuerpflichtige überlebende Ehegatten gilt ein Freibetrag von Das Finanzgericht Düsseldorf hatte dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die gesetzlich vorgesehene Ungleichbehandlung des beschränkt steuerpflichtigen Klägers im Vergleich zu unbeschränkt Steuerpflichtigen mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren ist. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 17. Oktober 2013 (Rs. C-181/12) verneint. Darüber hinaus hat er entschieden, dass sich auch ein Staatsangehöriger eines Drittstaats wie hier der Schweiz auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen kann. Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht Düsseldorf der Klage nunmehr stattgegeben Verdeckte Gewinnausschüttung ist keine Schenkung! FG Münster, Urteil 3 K 103/13 vom Mit Urteil vom 24. Oktober 2013 (Az. 3 K 103/13 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters keine freigiebige Zuwendung der Gesellschaft darstellt und dementsprechend keine Schenkungssteuer auslöst. Der Kläger erwarb gegen Übernahme von Schulden zwei Grundstücke von einer GmbH, deren Gesellschafter sein Bruder war. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Verkehrswerte der Grundstücke höher als die übernommenen Schulden seien und nahm deshalb insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Zugleich ging es davon aus, dass der Kläger eine freigebige Zuwendung von der GmbH erhalten habe und setzte Schenkungssteuer fest. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht zugleich als Schenkung behandelt werden könne. Der 3. Senat teilte die Auffassung des Klägers und gab der Klage statt. Die GmbH habe dem Kläger nichts zugewendet. Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen könne es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich (offene und verdeckte) Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen geben. Für freigiebige Zuwen
3 3 dungen im Sinne von 7 ErbStG bleibe kein Raum, da Gewinnausschüttungen nicht freigiebig erfolgten, sondern vielmehr auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhten. Der Senat folgte damit einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 30. Januar 2013 II R 6/12). Im Hinblick auf die gegenläufigen Verwaltungsanweisungen ließ er die Revision zu, die unter dem Aktenzeichen II R 44/13 anhängig ist Freibetrag eines Schweizer Erben (FG) Ein in der Schweiz lebender Erbe, der nur hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks (beschränkt) erbschaftsteuerpflichtig ist, hat Anspruch auf denselben Freibetrag, wie ein Erbe, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist (FG Düsseldorf, Urteil v K 689/12 Erb) BFH Beschluss II B 46/13 Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009 Leitsätze 1. Die Vollziehung eines auf 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009 beruhenden Erbschaftsteuerbescheids ist wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens 1 BvL 21/12 auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht. 2. Ein berechtigtes Interesse liegt jedenfalls vor, wenn der Steuerpflichtige mangels des Erwerbs liquider Mittel (wie z.b. Bargeld, Bankguthaben, mit dem Ableben des Erblassers fällige Versicherungsforderungen) zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss. 3. An der Rechtsprechung, nach der eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nicht zu gewähren ist, wenn zu erwarten ist, dass das BVerfG lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem GG aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird, hält der Senat nicht mehr fest.
4 BFH: Keine Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuer auf Inlandsvermögen bei Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens Die Erbschaftssteuer, die ein ausländischer Staat auf den Erwerb von Kapitalvermögen erhebt, das ein inländischer Erblasser in dem Staat angelegt hatte, ist bei Fehlen eines DBA weder auf die deutsche Erbschaftssteuer anzurechnen, noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Die Doppelbesteuerung kann durch Billigkeitsmaßnahmen gemildert werden. Sachverhalt: Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in Deutschland und ist Miterbin eines im Jahr 2000 von Todeswegen erworbenen Kapitalvermögens Bankguthaben und festverzinsliche Wertpapiere, das in Deutschland und Frankreich angelegt war. Die Erblasserin hatte ihren Wohnsitz in Deutschland. Für das in Frankreich angelegte Kapitalvermögen erhob Frankreich Erbschaftssteuer nach einem Steuersatz von 55 %. Das Finanzamt setzte die deutsche Erbschaftssteuer entsprechend fest und rechnete die französische Erbschaftssteuer nicht auf die deutsche Erbschafsteuer an und zog sie auch nicht von deren Bemessungsgrundlage ab. Wegen sachlicher Unbilligkeit erließ es einen Teil der Erbschaftssteuer. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Entscheidung: Der BFH hat die Auffassung des FA und des Finanzgerichts bestätigt. Danach bleibt die französische Erbschaftssteuer bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftssteuer unberücksichtigt. Auf Grund der unbeschränkten Steuerpflicht ( 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 i.v.m. S. 2 Buchst. a ErbStG) unterliegt das in Frankreich angelegte Kapitalvermögen der deutschen Erbschaftssteuer und die französische Erbschaftssteuer ist nicht auf die deutsche anzurechnen. Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer deutschen Erbschaftssteuer entsprechenden Steuer herangezogen worden sind und der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Inland hatte, ist auf Antrag die ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftssteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftssteuer unterliegt, sofern nicht ein DBA anzuwenden ist ( 21 Abs. 1 S. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 Nr.1 S. 2 Buchst. a ErbStG). Bei dem in Frankreich durch die Erblasserin angelegten Kapitalvermögen handelt es sich nicht um Auslandsvermögen i.s. des 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG i.v.m. 121 BewG.
5 5 Unionsrecht, insbesondere durch Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, steht einer Mehrbelastung des Erben durch die Erbschaftssteuer nicht entgegen. Hierzu hat der EuGH in einem Urteil vom Stellung genommen. Auch das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention verlangen nicht, dass die ausländische Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet oder als Nachlassverbindlichkeit von deren Bemessungsgrundlage abgezogen werden muss. Die französische Erbschaftssteuer ist auch nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftssteuer ist nicht abzugsfähig ( 10 Abs. 8 ErbStG). Dies gilt sowohl für die Erbschaftssteuer nach dem ErbStG, als auch für ausländische Steuern, die der deutschen Erbschaftssteuer entsprechen. Eine übermäßige Steuerbelastung durch die Doppelbesteuerung kann zu Billigkeitsmaßnahmen nach 163, 227 AO führen. Dies spielte im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle, da Billigkeitsmaßnahmen nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Anmerkungen: In Bezug auf Frankreich hat sich die Rechtslage durch das am in Kraft getretene Abkommen zwischen der BRD und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen geändert. Die Entscheidung ist jedoch für die Fälle bedeutend, in denen es keine solchen Doppelbesteuerungsabkommen gibt. Fundstellen: BFH, Urteil vom , II R 10/12 // EuGH, Urteil vom , C-67/08, Block Steuerschlupfloch für "Cash-GmbHs" geschlossen Mit dem aktuell beschlossenen Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde die erbschaftssteuerliche Befreiungsmöglichkeit bei der Übertragung von GmbH-Anteilen abgeschafft, wenn das Gesellschaftsvermögen zu mehr als 20 % aus Barvermögen, Bankguthaben oder Geldforderungen besteht. Dies gilt erstmals für Erwerbsvorgänge, für die die Steuer nach dem entsteht BMF: Zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschafts- u. Schenkungsteuergesetzes Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 27. September II R 9/11 - dem
6 6 Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz verfassungsgemäß ist. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am beschlossen, die BFH-Entscheidung zum Anlass zu nehmen, Festsetzungen der Erbschaft-/Schenkungsteuer nur noch vorläufig durchzuführen. Es ist daher nicht mehr erforderlich, Einspruch einzulegen, um den Steuerfall bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts "offen" zu halten. Grunderwerbsteuer In den Fällen einer Anteilsvereinigung gem. 1 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes entsteht ein Grunderwerbsteuerpflicht. Dies gilt auch in den Fällen des 1 Absatz 2a des Gesetzes, wenn in einem 5-Jahreszeitraum mindestens zu 95 % neue Gesellschafter in eine Personengesellschaft eintreten. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Vorschrift des 14 des Grunderwerbsteuergesetzes, die die Frage beantwortet, wann ein Grundstück, das mittels eines Kaufvertrages mit aufschiebend bedingtem bzw. genehmigungspflichtigem Erwerb erworben werden soll zm Vermögen der Gesellschaften gehört. Verändern Sie die Gesellschafterstruktur nicht, bevor die Bedingungen eingetreten sind bzw. die Genehmigungen zum Erwerb erteilt wurden. Informieren Sie das Finanzamt auch nicht vor Eintritt der Bedingungen / vor Erteilung der Genehmigungen, dass diese eingetreten sind Änderung des Gesellschafterbestands bei Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Gesellschafters Ein die Grunderwerbsteuer auslösender Wechsel im Gesellschafterbestand ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein zunächst aus der Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren erneut eine Beteiligung an der Gesellschaft erwirbt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 16. Mai 2013 (II R 3/11) entschieden. Die Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft kann Grunderwerbsteuer auslösen. Voraussetzung hierfür ist, dass 95 v.h. der Anteile am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter übergehen ( 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes).
7 7 Im Streitfall waren sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb von fünf Jahren übertragen worden. Ein Erwerber war zunächst mit seinem Anteil von 1/3 aus der Gesellschaft ausgeschieden und dann innerhalb von fünf Jahren mit einem Anteil von 1/3 wieder in die Gesellschaft eingetreten. Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dieser Gesellschafter sei als neuer Gesellschafter zu behandeln und setzte gegen die Gesellschaft Grunderwerbsteuer fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hat nun die Rechtsauffassung des FA bestätigt. Ein Gesellschafter verliert seine Gesellschafterstellung, wenn sein Mitgliedschaftsrecht und die ihm anhaftende Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen mit zivilrechtlicher Wirkung auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergehen. Erwirbt der ausgeschiedene Gesellschafter erneut einen Anteil an dieser Personengesellschaft, ist er grunderwerbsteuerrechtlich neuer Gesellschafter. Das gilt auch, wenn sein Ausscheiden aus der Personengesellschaft und der Wiedereintritt innerhalb von fünf Jahren erfolgen. Die Steuerpflicht hätte allerdings vermieden werden können, wenn die erste, zum Ausscheiden des Gesellschafters führende Anteilsübertragung rückgängig gemacht worden wäre. Darauf hat der BFH ergänzend hingewiesen.
Kurzleitsatz: Behandlung von Schenkungen: Unterscheidung zwischen gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Personen rechtmäßig?
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