Lernsoftware Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre
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- Detlef Hofmann
- vor 6 Jahren
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1 Lernsoftware Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Kurzfassung des fachlichen Inhalts (Skript) 5. Weitere Steuern 5.1 Gewerbesteuer! Begriffsbestimmungen, Rechtsgrundlagen Die Gewerbesteuer ist die Steuer auf den Gewerbeertrag von stehenden Gewerbebetrieben, soweit sie im Inland tätig sind: Für das Reisegewerbe gelten Sonderreglungen. Die Gewerbesteuer ist - im Unterschied zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer - eine Realsteuer (Objekt- bzw. Sachsteuer, keine Personensteuer). Die Gewerbesteuer konnte bis 2007 im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Mit Wirksamwerden der Unternehmensteuerreform 2008 ist sie keine Betriebsausgabe mehr (vgl. 4 Abs. 5b EStG) Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist seit dem allein der Gewerbeertrag, da die Gewerbekapitalsteuer weggefallen ist. Das Aufkommen aus der Gewerbesteuer betrug im Jahre 2011 über 40 Mrd. EUR, dies sind knapp 7 % des gesamten Steueraufkommens des Jahres. Dieses Aufkommen steht primär den Gemeinden, aber zu einem bestimmten Anteil dem Bund und den Ländern zu. Die Verteilung erfolgt hierbei über die Gewerbesteuerumlage ( 6 des Gemeindefinanzreformgesetztes). Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gewerbesteuer sind:! Artikel 106 Abs. 6 Grundgesetz (GG),! das Gewerbesteuergesetz (GewStG),! die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV),! die Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR).! Steuerberechtigte, Steuergegenstand Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer." [ 1 GewStG: Steuerberechtigte] "(1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen..." [ 2 GewStG: Steuergegenstand]
2 IWK-BusinessSTUDIO Steuerrecht und Steuerlehre (Skript 5) 2 GewSt Betriebsfinanzamt Steuererklärung Bescheid Bescheid Gewerbebetrieb Legt Hebesatz fest, z. T. Verwaltung der GewSt Besteuerungsgrundlage, Steuermessbetrag, Steuerbescheid Abb. 1: Gewerbesteuer "(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft..." [ 5 GewStG: Steuerschuldner]! Gewerbesteuerermittlung Nr. Position Bezug 1 Gewinn aus Gewerbebetrieb (Gewinn) gem. EStG bzw. KStG 7 Satz 1 GewStG 2 + Hinzurechnungen 8 GewStG 3./. Kürzungen. 9 GewStG 4 = vorläufiger Gewerbeertrag (vor Verlustabzug) 5./.Gewerbeverlust aus Vorjahren 10a GewStG 6 = Gewerbeertrag (auf voll 100 Euro abrunden) 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG 7./. Freibetrag bei Personenunternehmen in Höhe von EUR 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG 8 = endgültiger Gewerbeertrag 9 Pos. 8 multipliziert mit der einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 % (seit 2008) 11 Abs. 2 GewStG
3 IWK-BusinessSTUDIO Steuerrecht und Steuerlehre (Skript 5) 3 10 = Gewerbesteuermessbetrag 11 Abs. 1 GewStG 11 Pos. 11 multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde 16 GewStG 12 = Gewerbesteuer Als Hinzurechnungen kommen gem. 8 GewStG folgende Positionen in Betracht: Nr. Position Bezug % Zinsen und andere Entgelte für Schulden 8 Nr. 1a GewStG % Rentenzahlungen und dauernde Lasten 8 Nr. 1b GewStG % Gewinnanteile stiller Gesellschafter 8 Nr. 1c GewStG % der Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Anlagegüter + 50 % der Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche Anlagegüter + 25 % der Entgelte für Rechteüberlassungen (Konzessionen und Lizenzen) 8 Nr. 1d GewStG 8 Nr. 1e GewStG 8 Nr. 1f GewStG 7 = Gesamtbetrag der Finanzierungsentgelte 8./. Freibetrag von höchstens EUR 8 Nr. 1 GewStG 9 Zwischensaldo (Pos. 7./. Pos. 8) 10 Pos. 9 multipliziert mit 25 % 8 Nr. 1 GewStG 11 = Hinzurechnungsbetrag aus Finanzierungsentgelten Als Kürzungen kommen gem. 9 GewStG folgende Positionen in Betracht: Nr. Position Bezug ,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes + Gewinnanteile aus einer ausländischen oder inländischen Mitunternehmerschaft + Dividenden einer inländischen Kapitalgesellschaft, soweit zu mindestens 15 % beteiligt + Gewerbeertrag einer ausländischen Betriebsstätte im Sinne des 12 AO + Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke innerhalb der Höchstbeträge + Dividenden einer ausländischen Kapitalgesellschaft, soweit zu mindestens 15 % beteiligt + bestimmte Dividenden einer ausländischen Kapitalgesellschaft, in Abhängigkeit von Doppelbesteuerungsabkommen 9 Nr. 1 GewStG 9 Nr. 2 GewStG 9 Nr. 2a GewStG 9 Nr. 3 GewStG 9 Nr. 5 GewStG 9 Nr. 7 GewStG 9 Nr. 8 GewStG 8 = Gesamtbetrag der Kürzungen
4 IWK-BusinessSTUDIO Steuerrecht und Steuerlehre (Skript 5) 4 Weitere Details: Siehe Lernsoftware. 5.2 Grundsteuer, Grunderwerbsteuer! Grundsteuer: Begriffsbestimmungen, Rechtsgrundlagen Unter Grundsteuer ist eine Geldleistung zu verstehen, die ein Eigentümer an inländischen Grundstücken und deren Bebauung sowie von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft an die zuständige Stadt bzw. Gemeinde zu zahlen hat. Rechtsgrundlage Art. 106 Abs. 6 GG sowie das Grundsteuergesetz (GrStG).1 Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist der sog. Einheitswert, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) zu ermitteln ist. Die Grundsteuergehört gem. 3 Abs. 2 AO zu den Realsteuern Die Grundsteuer ist neben der Gewerbesteuer die wichtigste Gemeindesteuer, sie trägt im bedeutenden Maße zur Finanzierung des Gemeindehaushalts bei. Das Grundsteueraufkommen (A und B) erreicht 2011 bundesweit rund 11,7 Mrd. EUR (siehe Steuerspirale, Seite STR 1210). Die Grundsteuer gehört zu in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisenden sonstigen Steuern. Zu unterscheiden ist zwischen der Grundsteuer A (agrarisch - für Grundstücke der Landwirtschaft) und der Grundsteuer B (baulich - für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude. Grundlage der Berechnung der Grundsteuer bildet ein Steuermessbetrag, der durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermesszahl) auf den Einheitswert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt ( 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 18 Abs. 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist ( 13 Abs. 1 GrStG). Die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) beträgt 6 Promille vom Einheitswert [ 14 GrStG] und für Grundstücke (Grundsteuer B) - vom Grundsatz her - 3,5 Promille vom Einheitswert [ 15 Abs. 1 GrStG]. Weitere Details sind in 15 Abs. 2 ff. GrStG festgelegt. Der Gemeinde fällt es gem. 25 GrStG zu, den Hebesatz zum Steuermessbetrag festzulegen. Dieser bewegt sich 200 und d 600 %, bezogen auf den Steuermessbetrag. Gem. 27 GrStG wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt. Falls der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt ist, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden. Die Grundsteuer ist gemäß 28 GrStG zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.November fällig.
5 IWK-BusinessSTUDIO Steuerrecht und Steuerlehre (Skript 5) 5! Grunderwerbsteuer: Begriffsbestimmungen, Rechtsgrundlagen Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die beim Erwerb eines Grundstücks im Inland anfällt. Sie wird in Deutschland auf Grundlage des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) erhoben. Als Grundstücke sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen (vgl. 883 ff. BGB). Den Grundstücken gleich sind Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Boden und dingliche Sondernutzungsrechte (vgl. 2 GrEStG). Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Grundstück zu übereignen ( 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den Kaufpreis zu zahlen und das gekaufte Grundstück abzunehmen ( 433 Abs. 2 BGB). Ausnahmen von der Besteuerung werden in 3 GrEStG behandelt. Somit gelten als Steuerschuldner die am Erwerbsvorgang beteiligten Partner (Erwerber und Veräußerer). In der Regel wird in Kaufverträgen vereinbart, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer zu tragen hat. Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer bzw. Rechtsverkehrsteuer, da sie an einen Vorgang des Rechtsverkehrs. Sie ist zugleich eine direkte Steuer, da da Steuerschuldner auch der Steuerträger. Die Grunderwerbsteuer steht den Bundesländern zu, die diese an die Kommunen weiterreichen können. Das Aufkommen an Grunderwerbsteuer betrug 2011 rund 6,4 Mrd. EUR. "(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung. (2) Die Steuer wird nach den Werten im Sinne des 138 Abs. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes bemessen: 1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist; 2. bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;..." [ 8 GrEStG] Als Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gelten speziell bei einem Kauf eines Grundstücks der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen. Der Steuersatz beträgt nach 11 GrEStG nunmehr 3,5 % der Bemessungsgrundlage, bezogen auf das Grundstück und ein sich darauf befindliche Gebäude. Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
6 IWK-BusinessSTUDIO Steuerrecht und Steuerlehre (Skript 5) Erbschaft- und Schenkungsteuer Die Erbschaftsteuer ist in Deutschland eine Steuer auf den Vermögenserwerb von Todes wegen, die Schenkungsteuer ist eine Steuer bei unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird in Deutschland als Veranlagungssteuer aufgrund des ab dem neu in Kraft getretenen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) von den Erwerbern erhoben. Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist eine Ländersteuer. Das gesamte Aufkommen an dieser Steuer betrug im Jahre 2011 rund 4,3 Mrd. EUR. Die Erhebung einer Erbschaft bzw. Schenkungsteuer zielt darauf ab, unentgeltliche Vermögensverschiebungen jeder Art zu besteuern, um auf diese Weise die Bereicherung zu erfassen, die der Einzelne von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erfährt. Folgende Vorgänge unterliegen gem. 1 ErbStG der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer: Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen; 2. die Schenkungen unter Lebenden; 3. die Zweckzuwendungen; 4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt." [ 1 Abs. 1 ErbStG] Die unbeschränkte persönliche Steuerpflicht tritt ein, "... wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ( 9) ein Inländer ist..." [ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG]. Weitere Details: Siehe Lernsoftware Ende des Skripts 5
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