zum Vergütungstarifvertrag zwischen den Bodden-Kliniken Ribnitz-Damgarten und der Gewerkschaft ver.di
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- Thomas Dittmar
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1 Anlage 2 zum Vergütungstarifvertrag zwischen den Bodden-Kliniken Ribnitz-Damgarten und der Gewerkschaft ver.di Beschäftigte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen Vergütungsgruppe IV a 1. Leitende Krankengymnasten/innen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 nach zweijähriger Bewährung (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) 2. Leitende medizinisch-technische Assistenten/innen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 4 nach zweijähriger Bewährung (Hierzu Protokollnotiz Nr. 2) Vergütungsgruppe IV b 1. Diätassistenten/innen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten. 2. Leitende Krankengymnasten/innen, denen mindestens 16 Krankengymnasten/innen oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1 und Nr. 5) 3. Krankengymnasten/innen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 4 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten. 4. Leitende medizinisch-technische Assistenten/innen, denen mindestens 16 medizinisch-technische Assistenten/innen, medizinisch-technische Gehilfen/innen oder sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 2 und Nr. 5) 5. Medizinisch-technische Assistenten/innen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 6 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten. Vergütungsgruppe V b 1. Beschäftigungstherapeuten/innen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung 2. Diätassistenten/innen mit staatlicher Anerkennung sowie mit zusätzlicher Ausbildung als Ernährungsberater/in und mit entsprechender Tätigkeit. 3. Diätassistenten/innen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten. 1
2 4. Krankengymnasten/innen mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Krankengymnasten/innen oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Krankengymnasten/innen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 5) 5. Krankengymnasten/innen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten. 6. Medizinisch-technische Assistenten/innen mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei medizinischtechnische Assistenten/innen, medizinisch-technische Gehilfen/innen oder sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 5) 7. Medizinisch-technische Assistenteninnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8 nach dreijähriger Bewährung Vergütungsgruppe V c 1. Beschäftigungstherapeuten/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 erfüllen. 2. Beschäftigungstherapeuten/innen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 nach zweijähriger Bewährung 3. Diätassistenten/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4 erfüllen. 4. Diätassistenten/innen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 4 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten. 5. Diätassistenten/innen mit staatlicher Anerkennung nach sechsjähriger Bewährung 6. Krankengymnasten/innen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 6 erfüllen. 7. Krankengymnasten/innen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 6 nach zweijähriger Bewährung 8. Medizinisch-technische Assistenten/innen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen: Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (z. B. Autoanalyzern) und Anlage der hierzu gehörenden Eichkurven, Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Präparate für Elektronenmikroskopie. Quantitative Bestimmung von Kupfer und Eisen, Bestimmung der Eisenbindungskapazität, schwierige Hormonbestimmungen, schwierige Fermentaktivitätsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologische Untersuchungen. Virusisolierungen oder ähnliche schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (z. B. 2
3 Coombs-Test, Blutgruppen-Serologie). Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle. Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten, Encephalographien, Ventrikulographien, schwierigen intraoperativen Röntgenaufnahmen. 9. Medizinisch-technische Assistenten/innen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 8 nach zweijähriger Bewährung 10. Medizinisch-technische Assistenten/innen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung Vergütungsgruppe VI b 1. ArzthelferInnen mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 4 nach vierjähriger Bewährung 2. Beschäftigungstherapeuten/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichen Umfang schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z. B. Beschäftigungstherapie bei Querschnittlähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie.) 3. Beschäftigungstherapeuten/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung. 4. Diätassistenten/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z. B. Diätberatung von einzelnen Patienten/innen, selbständige Durchführung von Ernährungserhebungen, Mitarbeit bei Grundlagenforschung im Fachbereich klinische Ernährungslehre, Herstellung und Berechnung spezifischer Diätformen bei dekompensierten Leberzirrhosen, Niereninsuffizienz, Hyperlipidämien, Stoffwechsel-Bilanz-Studien, Maldigestion und Malabsorption nach Shunt-Operationen, Kalzium-Test-Diäten, spezielle Anfertigung von Sondenernährung für Patienten auf Intensiv- und Wachstationen.) 5. Diätassistenten/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung. 6. Krankengymnasten/innen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z. B. Krankengymnastik nach Lungenoder Herzoperationen, nach Herzinfarkten, bei Querschnittlähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, nach Verbrennungen, in der Psychiatrie oder Geriatrie, nach Einsatz von Endoprothesen.) 7. Krankengymnasten/innen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis. 8. Medizinisch-technische Assistenten/innen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichen Umfang schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z. B. 3
4 der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, serologischem und quantitativ klinischchemischem Gebiet; ferner schwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik, messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinischfotografische Verfahren.) 9. Medizinisch-technische Assistenten/innen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis. 10. Medizinisch-technische Gehilfen/innen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben im Sinne der Fallgruppe 8 erfüllen, soweit diese nicht den medizinisch-technischen Assistenten/innen vorbehalten sind, und sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach vierjähriger Bewährung Vergütungsgruppe VII 1. Beschäftigte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit. 2. Beschäftigte in der Tätigkeit von Diätassistenten/innen nach dreijähriger Bewährung 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Krankengymnasten/innen nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit. 4. ArzthelferInnen mit Abschlussprüfung und schwierigen Aufgaben. (Schwierige Aufgaben sind z. B. Patientenabrechnungen im stationären und ambulanten Bereich, Durchführung von Elektrokardiogrammen mit allen Ableitungen, Einfärben von cytologischen Präparaten oder gleichschwierige Einfärbungen.) 5. ArzthelferInnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung 6. Beschäftigungstherapeuten/innen mit staatlicher Anerkennung während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung. 7. Diätassistenten/innen mit staatlicher Anerkennung während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung. 8. Krankengymnasten/innen während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis. 9. Medizinisch-technische Assistenten/innen während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis. 10. Medizinisch-technische Gehilfen/innen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit und sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten 4
5 und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit. Vergütungsgruppe VIII 1. Beschäftigte in der Tätigkeit von ArzthelferInnen nach dreijähriger Bewährung 2. Beschäftigte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten/innen. 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Diätassistenten/innen. 4. Beschäftigte in der Tätigkeit von Krankengymnasten/innen. 5. ArzthelferInnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit. 6. Medizinisch-technische Gehilfen/innen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit und sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Vergütungsgruppe IX 1. Beschäftigte in der Tätigkeit von ArzthelferInnen. Protokollnotizen: Nr. 1 Leitende Krankengymnasten/innen sind Krankengymnasten/innen, denen unter der Verantwortung eines/r Arztes/Ärztin für eine physiotherapeutische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind. Nr. 2 Leitende medizinisch-technische Assistenten/innen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Assistenten/innen, denen unter der Verantwortung eines/r Arztes/Ärztin für eine Laboratoriumsabteilung oder für eine radiologische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind. Nr. 3 a) Schonkost ist keine Diätkost. b) Die Tätigkeitsmerkmale sind auch erfüllt, wenn statt 400, 200 bzw. 50 Diätvollportionen eine entsprechende Zahl von Teilportionen hergestellt werden. Hierbei werden die Teilportionen mit dem Teilbetrag der Diätvollportionen angesetzt. Nr. 4 Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Nr. 5 Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Angestellten abhängt, a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind und b) zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit Ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. Nr. 6 5
6 Physiotherapeuten die ausschließlich auf der ITS eingesetzt sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 41,79 Euro. 6
Entfällt (Grundmerkmal E 10) Teil II - Abschnitt 10.1 E 10 einzige Fg. E 10 einzige Fg. E 10 einzige Fg.
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