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1 105 Monatstabellenlöhne - Anlage 2 (Stand: ) Lohngr , , , , , , , ,32 16,4 16,66 16,92 17,18 17,45 17, ,29 8a 2.687, , , , , , , ,67 16,06 16,31 16,56 16,82 17,09 17,35 17,62 17, , , , , , , , ,03 15,71 15,96 16,21 16,46 16,72 16,98 17,24 17,52 7a 2.574, , , , , , , ,18 15,38 15,62 15,86 16,11 16,36 16,62 16,88 17, , , , , , , , ,32 15,05 15,28 15,52 15,77 16,01 16,26 16,52 16,78 6a 2.466, , , , , , , ,12 14,73 14,96 15,2 15,43 15,68 15,92 16,17 16, , , , , , , , ,96 14,42 14,64 14,87 15,1 15,34 15,58 15,82 16,07 5a 2.362, , , , , , , ,30 14,11 14,33 14,56 14,78 15,02 15,25 15,49 15, , , , , , , , ,66 13,81 14,03 14,24 14,47 14,69 14,92 15,16 15,39 4a 2.263, , , , , , , ,47 13,52 13,73 13,95 14,16 14,38 14,61 14,84 15, , , , , , , , ,25 13,23 13,44 13,65 13,86 14,08 14,29 14,52 14,74 3a 2.168, , , , , , , ,37 12,95 13,16 13,36 13,57 13,78 13,99 14,21 14, , , , , , , , ,49 12,68 12,87 13,07 13,28 13,48 13,69 13,91 14,12 2a 2.077, , , , , , , ,88 12,41 12,6 12, ,2 13,41 13,62 13, , , , , , , , ,23 12,15 12,33 12,53 12,72 12,92 13,12 13,32 13,53 1a 1.990, , , , , , , ,73 11,89 12,08 12,26 12,45 12,65 12,85 13,04 13, , , , , , , , ,24 11,64 11, ,19 12,38 12,57 12,77 12,96 105

2 106 Sozialzuschlag für Arbeiter (Stand: ) Anlage 3 (zu 5 des Monatslohntarifvertrages Nr. 28 zum BMT-G) (monatlich in Euro) Als Sozialzuschlag erhält der vollbeschäftigte Arbeiter nach 33 BMT-G bei 1 bei 2 bei 4 bei 5 bei 6 bei 3 Kindern Kind Kindern Kindern Kindern Kindern 107,23 214,43 321,67 428,90 536,13 643,33 Bei mehr als 6 Kindern erhöht sich der Sozialzuschlag für jedes weitere Kind zu berücksichtigende Kind um 107,23 Euro. 106

3 107 Tabelle der Grundvergütungen (Stand: ) Anlage 4 für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I nach Vollendung des 21. bzw. 23. Lebensjahres (monatlich in Euro) Verg.-Gr. Grundvergütungssätze in Stufe I 3.527, , , , , , , , , , , ,86 21,07 23,30 25,52 26,69 27,85 29,02 30,18 31,35 32,51 33,68 34,85 35,91 Ia 3.212, , , , , , , , , , , ,44 19,19 21,11 23,03 24,09 25,16 26,23 27,30 28,36 29,43 30,50 31,57 32,05 Ib 2.926, , , , , , , , , , ,39 17,48 19,12 20,77 21,82 22,86 23,91 24,95 26,00 27,05 28,09 28,53 II 2.665, , , , , , , , , , ,19 15,92 17,33 18,73 19,60 20,48 21,35 22,22 23,09 23,96 24,83 25,39 III 2.428, , , , , , , , , , ,10 14,51 15,71 16,92 17,72 18,51 19,31 20,11 20,90 21,70 22,49 22,61 IV a 2.213, , , , , , , , , ,13 13,22 14,25 15,29 15,99 16,68 17,38 18,08 18,78 19,47 20,14 IV b 2.017, , , , , , , , , ,72 12,05 12,93 13,80 14,41 15,02 15,63 16,24 16,85 17,46 17,94 V b 1.844, , , , , , , , , ,41 11,02 11,73 12,47 13,01 13,54 14,06 14,58 15,10 15,63 15,98 V c 1.705, , , , , , , , ,64 10,19 10,74 11,31 11,78 12,28 12,78 13,29 13,79 14,23 VI b 1.578, , , , , , , , , ,50 9,43 9,89 10,35 10,67 11,00 11,34 11,68 12,05 12,42 12,70 VII 1.464, , , , , , , , , ,31 8,75 9,13 9,51 9,78 10,06 10,33 10,60 10,88 11,17 11,35 VIII 1.359, , , , , , , , , , ,78 8,12 8,44 8,76 8,96 9,15 9,34 9,52 9,71 9,90 10,08 10,26 IX a 1.310, , , , , , , , ,37 7,83 8,07 8,31 8,50 8,68 8,87 9,06 9,24 9,43 IX 1.264, , , , , , , ,43 7,55 7,81 8,07 8,27 8,45 8,63 8,80 8,98 X 1.177, , , , , , , , ,08 7,04 7,25 7,47 7,66 7,84 8,02 8,20 8,37 8,50 Das Stundenentgelt im Sinne des 35 Abs. 3 BAT setzt sich aus dem Betrag der Stufe 4 der jeweiligen Vergütungsgruppe und dem Ortszuschlag der Stufe 2 zusammen. 107

4 108 Anlage 5 Allgemeine Zulage (Stand: ) (zu 2 Abs. 2 TV über Zulagen an Angestellte) (monatlich in Euro) Buchstabe Vergütungsgruppen Allgemeine Zulage a) X bis Ixa sowie VIII (soweit PE Nr. 1 aufgeführt) 107,69 b) VIII (soweit nicht in PE Nr. 1 aufgeführt bis Vc sowie Vb (soweit in PE Nr. 2 aufgeführt) 127,19 c) Vb (soweit nicht in PE Nr. 2 aufgeführt) bis II 135,67 d) Ib bis I 50,89 108

5 109 Ortszuschlagstabelle (Stand: ) Anlage 6 (zu 29 BAT) (monatlich in Euro) Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende Vergütungsgruppen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Ib II bis I 669,22 795,79 902,99 Ic Vb bis III 594,72 721,30 828,52 II X bis Vc 560,23 680,77 787,98 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 107,23 Euro. 109

6 110 KVG Kreis-Verkehrsgesellschaft Anlage 7 Saarlouis mbh Entgelttabelle (Stand: ) EG 1 Stufe ,84 Stufe ,95 Stufe ,04 Stufe ,12 EG 2 Stufe ,04 Stufe ,12 Stufe ,23 Stufe ,30 EG 3 Stufe ,23 Stufe ,30 Stufe ,40 Stufe ,47 EG 4 Stufe ,40 Stufe ,47 Stufe ,55 Stufe ,84 EG 5 Stufe ,55 Stufe ,66 Stufe ,76 Stufe ,82 EG 6 Stufe ,76 Stufe ,82 Stufe ,93 Stufe ,02 EG 7 Stufe ,93 Stufe ,02 Stufe ,10 Stufe ,18 110

7 111 (Stand: ) Anlage 8 EG 1 Stufe ,74 Entgelt NVD Stufe ,09 Stufe ,44 Stufe ,77 EG 2 Stufe ,44 Stufe ,77 Stufe ,13 Stufe ,48 EG 3 Stufe ,13 Stufe ,48 Stufe ,84 Stufe ,18 EG 4 Stufe ,84 Stufe ,18 Stufe ,54 Stufe ,87 EG 5 Stufe ,54 Stufe ,87 Stufe ,24 Stufe ,58 EG 6 Stufe ,24 Stufe ,58 Stufe ,92 Stufe ,29 EG 7 Stufe ,92 Stufe ,29 Stufe ,62 Stufe ,98 111

8 112 Entgelt SBS Anlage 9 Stand: EG 1 Stufe ,48 Stufe ,55 Stufe ,60 Stufe ,67 EG 2 Stufe ,60 Stufe ,67 Stufe ,75 Stufe ,81 EG 3 Stufe ,75 Stufe ,81 Stufe ,88 Stufe ,93 EG 4 Stufe ,88 Stufe ,93 Stufe ,02 Stufe ,07 EG 5 Stufe ,02 Stufe ,07 Stufe ,16 Stufe ,23 EG 6 Stufe ,16 Stufe ,23 Stufe ,28 Stufe ,36 EG 7 Stufe ,28 Stufe ,36 Stufe ,43 Stufe ,49 EG 8 Stufe ,43 Stufe ,49 Stufe ,55 Stufe ,64 EG 9 Stufe ,55 Stufe ,64 Stufe ,70 Stufe ,77 112

9 113 Entgelt SB Anlage 10 (Stand: ) EG 1 Stufe ,57 Stufe ,37 Stufe ,14 Stufe ,90 EG 2 Stufe ,14 Stufe ,90 Stufe ,69 Stufe ,47 EG 3 Stufe ,69 Stufe ,47 Stufe ,27 Stufe ,04 EG 4 Stufe ,27 Stufe ,04 Stufe ,83 Stufe ,60 EG 5 Stufe ,83 Stufe ,60 Stufe ,39 Stufe ,17 EG 6 Stufe ,39 Stufe ,17 Stufe ,93 Stufe ,73 EG 7 Stufe ,93 Stufe ,73 Stufe ,51 Stufe ,29 EG 8 Stufe ,51 Stufe ,29 Stufe ,06 Stufe ,87 EG 9 Stufe ,06 Stufe ,87 Stufe ,63 Stufe ,44 113

10 114 Regelung zur Absicherung von Triebfahrzeugführern bei der Saarbahn GmbH bei Fahrdienstuntauglichkeit Anlage 11 Ist nach Gesundheitsprüfung kein Einsatz auf Strecken der SNCF möglich, erfolgt stufenweise Anpassung: Stufe A: Angepasster Einsatz des Fahrers auf Strecken, die nach EBO und BO-Strab befahren werden. Stufe B: Ist nach Gesundheitsprüfung auch kein Einsatz auf Strecken nach EBO oder BO- Strab möglich, erfolgt Ausbildung zum KOM-Fahrer und entsprechender Einsatz im Anschluss an die Ausbildung. Die Kosten der Ausbildung werden vom Arbeitgeber übernommen. Die Zeit der Ausbildung wird als Arbeitszeit gerechnet. Stufe C: Besteht nach Gesundheitsprüfung vollständige Fahruntauglichkeit sowohl als Triebfahrzeugführer als auch als KOM-Fahrer, erfolgt Überprüfung der sonstigen Einsatzmöglichkeiten im Unternehmen an Hand der zu diesem Zeitpunkt zu besetzenden Stellen. Gibt es zu besetzende Stellen, deren Voraussetzungen der betreffende Fahrer erfüllt, erfolgt keine krankheitsbedingte (personenbedingte) Beendigungskündigung, sondern eine Änderungskündigung. Im Rahmen einer betrieblichen Wiedereingliederung erfolgt ein Einsatz des Arbeitnehmers außerhalb des Fahrdienstes, allerdings zu Entgelten, die der neuen Tätigkeit entsprechen. Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung sind jedoch: - Unverschuldeter, d.h. vom Arbeitnehmer nicht zu vertretender körperlicher oder geistiger Zustand, der zum Verlust der Fahrerlaubnis geführt hat - Keine unbefristete Erwerbsunfähigkeit Diese Regelung bezieht sich nicht auf sonstige krankheitsbedingte Gründe und führt auch nicht zum Ausschluss verhaltens- oder betriebsbedingter Beendigungstatbestände. Stufe D: Führen die Stufen A bis C nicht zum Erfolg, kann sich der Arbeitnehmer beim Betriebsrat der Saarbahn GmbH und/oder der Personalabteilung in einem persönlichen Gespräch Auskünfte über freie Stellen im VVS-Konzern einholen. 114

11 115 Anlage 12 ETV Saar-Pfalz-Bus GmbH (Stand: Lohntabelle Monatsgrundentgelt in EUR Lohngruppe E 1.704,19 Lohngruppe I 1.854,67 Lohngruppe II 2.030,22 Lohngruppe III 2.118,28 Lohngruppe IV 2.251,48 Lohngruppe V 2.384,11 Lohngruppe VI 2.560,22 Gehaltstabelle Monatsgrundentgelt in EUR Gehaltsgruppe E 1.762,71 Gehaltsgruppe I 2.000,69 Gehaltsgruppe I a 2.008,72 Gehaltsgruppe II 2.234,20 Gehaltsgruppe II a 2.429,26 Gehaltsgruppe III 2.623,76 Gehaltsgruppe III a 2.779,25 Gehaltsgruppe IV 2.934,74 Gehaltsgruppe IV a 3.090,78 Gehaltsgruppe V 3.246,27 Gehaltsgruppe V a 3.401,76 115

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