I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...

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1 Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, Chemnitz Postfach 7 04, Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 11 Ca 205/13 ArbG Chemnitz Verkündet am 19. Juni 2014 I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 8 - durch die Richterin am Arbeitsgericht... als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter Herrn... und Herrn... auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2014 für R e c h t erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom Az.: 11 Ca 205/13 wird auf Kosten der Klägerin z u r ü c k g e w i e s e n. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um eine höhere Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Nachzahlungen für die Vergangenheit.

2 Seite 2 Seit dem ist die am geborene Klägerin mit staatlicher Erlaubnis berechtigt, die Berufsbezeichnung "Medizinisch-technische Radiologieassistentin" zu führen (siehe Anlage K 9, Bl. 84 d. A.). Sie wird in dieser Tätigkeit seit dem bei der Beklagten beschäftigt. Der unter dem bzw geschlossene Arbeitsvertrag lautet in 2 wie folgt: "Der Arbeitsvertrag unterliegt keinem Tarifvertrag. Die Arbeitgeberin ist nicht tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis finden die mit dem Betriebsrat bereits abgeschlossenen und noch abzuschließenden Betriebsvereinbarungen Anwendung, soweit die Arbeitnehmerin dem Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung unterfällt. Die Regelungen in Betriebsvereinbarungen gehen den individualvertraglichen Vereinbarungen auch dann vor, wenn die einzelvertragliche Regelung für die Arbeitnehmerin günstiger ist. Die betrieblichen Ordnungen und Anweisungen und die bestehenden Betriebsvereinbarungen können im Klinikportal der ggmbh eingesehen werden." Mit Änderungsvertrag vom / wurde unter sonstiger Beibehaltung der Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages zwischen den Parteien Vollzeitbeschäftigung zunächst befristet bis vereinbart. Tatsächlich ist die Klägerin seither in Vollzeit beschäftigt. Seit dem ist sie Mitglied der Gewerkschaft ver.di (s. Anlage K 3, Bl. 23 d. A.). Obwohl das Arbeitsverhältnis zum damaligen Zeitpunkt keiner Tarifbindung unterlag, wurde die Vergütungsordnung des BAT-O zur Anwendung gebracht. Die Klägerin wurde danach in die Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 26 der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert. Die Beklagte schloss mit der Gewerkschaft ver.di unter dem einen Tarifvertrag zur Regelung der allgemeinen Beschäftigungsbedingungen für die Beschäftigten der... ggmbh (TV KC/ver.di), einen Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der... ggmbh (EntgeltTV KC/ver.di) sowie einen Überleitungstarifvertrag für die Beschäftigten der... ggmbh (TVÜ KC/ver.di), welche rückwirkend zum in Kraft traten. Der Tarifvertrag zur Regelung der allgemeinen Beschäftigungsbedingungen sieht in 11 zur Eingruppierung Folgendes vor: "Die Eingruppierung richtet sich nach den Regelungen der Entgeltordnung zum Haustarifvertrag.

3 Seite 3 Protokollerklärung: Die Eingruppierungsvorschriften zum BAT-O und BMT-G-O (Anlagen 1 a und 1 b zu 22 BAT-O und Lohngruppenverzeichnis zu 20 Abs. 1 BMT-G-O) sowie die diese ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD BT-K finden bis zur Vereinbarung einer Entgeltordnung für die Eingruppierung übergangsweise weiterhin Anwendung." Die danach hier relevanten Regelungen der Vergütungsordnung Anlage 1a zu 22 BAT-O für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) lauten wie folgt: "Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 26: Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z.b. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, serologischem und quantitativ klinische-chemischem Gebiet, ferner schwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik, meßtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren). (Hierzu Protokollerklärung Nr. 12) Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24: Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen: Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-,Brust- oder Bauchhöhle. Mitwirkung bei, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten, Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 26: Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit. Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 25: Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit." Die Protokollerklärung Nr. 12 lautet: "Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht."

4 Seite 4 Der Entgelttarifvertrag gilt nach seinem 1 Abs. 1 u. a. für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) der... ggmbh, die unter den Geltungsbereich des TV KC/ver.di fallen und am in einem Arbeitsverhältnis zur... ggmbh standen. 2 des Entgelttarifvertrages regelt, dass sich die Tabellenentgelte nach den in Anlage A aufgeführten Entgelttabellen in ihrem jeweils gültigen Zeitraum richten. Die Anlage A sieht Tabellenentgelte für Entgeltgruppen 1 bis 15 als Grundentgelt in den Stufen 1 und 2 sowie in den Entwicklungsstufen 3 bis 6 vor. Mit Schreiben vom wendete sich die Klägerin mit einer Bitte um Überprüfung ihrer Eingruppierung an die Beklagte. Die im Schreiben aufgeführten Tätigkeiten rechtfertigten nach Ansicht der Klägerin eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 entsprechend der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24 BAT-O Anlage 1a. Auf das Schreiben (vorgelegt als Anlage K 5, Bl. 25 d. A.) wird Bezug genommen. Mit weiterem Schreiben vom forderte die Klägerin die beklagte Partei auf, ihre arbeitsvertraglichen Leistungen mit der Entgeltgruppe 9 laut (richtig wohl: Entgelt)TV KC/ver.di zu vergüten und eine Umgruppierung von Entgeltgruppe 6/3 in Entgeltgruppe 9/2 rückwirkend zum vorzunehmen sowie die bereits angefallenen Differenzbeträge zzgl. der sich daraus ergebenden Zulagen aus Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit und Rufbereitschaften nebst Zinsen auszuzahlen. Auf das Schreiben Bl. 26/27 d. A. wird ebenfalls Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass sie nach der Entgeltgruppe 9 des EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten, weil in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 25 einzugruppieren sei. Letzteres ergebe sich daraus, dass sie die Voraussetzungen der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24 erfülle und sich in dieser Vergütungsgruppe mehr als drei Jahre bewährt habe. Sie sei somit in die Vergütungsgruppe Vb aufgestiegen. Hinsichtlich der Voraussetzung für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24 trägt die Klägerin vor, dass sie überwiegend Tätigkeiten einer medizinisch-technischen Assistentin nach sechs Monaten Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis ausführe und dabei das Heraushebungsmerkmal "Schichtaufnahmen in den drei Dimensio-

5 Seite 5 nen mit Spezialgeräten" ebenso erfülle wie dasjenige der "Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle". In beiden Bereichen sei sie in nicht unerheblichem Umfang, nämlich zu mehr als einem Viertel ihrer Arbeitszeit, beschäftigt. Die von der Klägerin unstreitig bedienten CT-Geräte seien Spezialgeräte i. S. d. Tarifvorschrift. Zwar habe es diese Geräte zum Zeitpunkt der Einführung des Tarifmerkmals noch nicht gegeben, die Tarifvertragsparteien hätten aber gerade wegen der absehbaren technischen Weiterentwicklung im Tarifvertrag eine auslegungsfähige Formulierung aufgenommen, die es erlaube, diese Geräte unter die Fallgruppe 24 zu subsumieren. Eine Anfrage beim Bundesvorstand der Gewerkschaft ver.di habe allerdings ergeben, dass dort keine Unterlagen mehr zu den damaligen Tarifverhandlungen vorhanden seien. Bei Einführung der Tarifnorm seien sogenannte C-Bogen-Geräte verwendet worden, welche in den unterschiedlichsten Formen auch heute noch hergestellt würden. Die heute verwendeten CT- und MRT-Geräte seien diesen zwar technisch überlegen, aber dennoch (oder gerade deswegen) schwieriger zu bedienen. Zur Aufnahme innerer Organe und Gefäße würde die Untersuchung in der X-Achse, der Y-Achse und der Z-Achse vorgenommen. Nachdem die Aufnahmen in einer Vielzahl von Schichten erfolgt seien, würden bildgebende Verfahren zur Auswertung verwendet, hier größtenteils im Wege einer dreidimensionalen Aufarbeitung. Die Klägerin hat erstinstanzlich für den Zeitraum bis vorgetragen, mit welchen Tätigkeiten sie befasst war (Schriftsatz vom , dort Seiten 8 bis 13, Bl. 8 bis 13 d.a.). Sie behauptet in diesem Zusammenhang, dass sich aus dieser Beschreibung ergebe, dass sie quasi zu 100 Prozent ihrer Tätigkeit bei Untersuchungen mitwirke, die als Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten benannt sind (siehe Schriftsatz vom , dort Seite 4, Bl. 48 d.a.). Es könne letztlich offenbleiben, mit welchen Prozentanteilen die Klägerin daneben im Bereich Röntgenologie tätig sei, da sie dort dann weit überwiegend Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle vorbereiten und durchführen würde, was die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe

6 Seite 6 24 ebenfalls erfülle. Die röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle würden diejenigen Untersuchungen, die nicht in diesen Bereichen durchgeführt würden, überwiegen. Letztere machten weit weniger als 50 Prozent der Tätigkeit aus (siehe vorgenannter Schriftsatz, Seite 5, Bl. 49 d.a.). Die Klägerin hat erstinstanzlich für den Zeitraum bis vorgetragen, dass sie in der um Urlaub und Krankheit reduzierten Soll-Arbeitszeit von Minuten insgesamt Minuten an Spezialgeräten i. S. d. Tarifvorschrift gearbeitet habe, nämlich Minuten am Gerät CT 40 und Minuten am Gerät CT 128. Hierbei sei allerdings die notwendige Vor- und Nachbereitung noch nicht erfasst. Dennoch liege dieser zeitliche Anteil bereits bei 28,18 % ihrer Arbeitszeit. Die hilfsweise geltend gemachte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 ab dem ergäbe sich schon deswegen, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt mit staatlicher Erlaubnis sechs Jahre als medizinisch-technische Assistentin tätig gewesen sei und einen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 26 somit erreicht habe. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit ab dem nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 3, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 der Entgelttabelle zum Entgelttarifvertrag KC/ver.di zu vergüten; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum März 2011 bis Dezember ,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus jeweils 353,00 seit dem , aus jeweils 357,00 seit dem , dem und dem , aus jeweils 360,00 seit dem , dem , dem , dem , dem und dem sowie aus jeweils 365,00 seit dem sowie jeweils seit dem 01. des folgenden Monats zu zahlen;

7 Seite 7 3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.093,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus jeweils 181,00 seit dem , aus jeweils 183,00 seit dem , dem und dem , aus jeweils 185,00 seit dem , dem , dem , dem , dem und dem sowie aus jeweils 188,00 seit dem sowie jeweils seit dem 01. des folgenden Monats zu zahlen. Die beklagte Partei hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht erstinstanzlich geltend, dass etwaige Ansprüche der Klägerin zumindest teilweise nach den tarifvertraglichen Ausschlussfristen verfallen seien. Das Schreiben vom stelle schon keine ausreichende Geltendmachung dar, da lediglich eine "Überprüfung" gewünscht worden sei. Außerdem sei hier lediglich die Entgeltgruppe 8 angesprochen und nicht die Entgeltgruppe 9, welche nunmehr mit der Klage gefordert werde. Nach Ansicht der Beklagten übe die Klägerin allerdings auch keine die Tarifnorm erfüllenden Tätigkeiten aus. Insbesondere sei sie nicht an Spezialgeräten zur Aufnahme von Schichten in den drei Dimensionen tätig. Die Bedienung von CT- und MRT-Geräten erscheine zwar anspruchsvoller als die Bedienung der in den 70er Jahren, also bei Einführung der Tarifnorm, üblichen Geräte, dies führe jedoch nicht zu einem höheren Vergütungsanspruch. Die Bedienung der heutigen Geräte gehöre nämlich zum Standard der Berufsausübung und könne daher ein Heraushebungsmerkmal des Tarifvertrages nicht erfüllen. Die von der Klägerin vorgetragenen Zeitanteile bestreitet die beklagte Partei. Ein Bewährungsaufstieg finde nach der tariflichen Regelung nicht statt. Denn 11 TV KC/ver.di nehme auch 8 und 17 Abs. 5 des TVÜ-VKA in Bezug, wonach ein Bewährungsaufstieg nach dem nur in besonderen Fällen noch dann stattfinde, wenn zu diesem Stichtag die für die Bewährung erforderliche Zeit bereits zur Hälfte erfüllt war. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin habe zu diesem Stichtag jedoch noch nicht einmal bestanden.

8 Seite 8 Aufgrund mündlicher Verhandlung am hat das Arbeitsgericht einen Beweisbeschluss erlassen, wonach Beweis zu erheben war zu der Frage, welche Verfahren/Tätigkeiten in der radiologischen Untersuchungspraxis im Jahre 1971 als "Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten" verstanden wurden, durch Vernehmung sachkundiger Zeugen, ggf. im Wege der schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage bzw. durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens. Im Laufe der Suche des erstinstanzlichen Gerichts nach einem geeigneten Sachverständigen wurden von den angefragten Fachleuten Herrn Diplomphysiker... vom Klinikum... und Herrn... fachliche Auskünfte erteilt. Mit Beschluss vom wurde den Parteien der Inhalt dieser Auskünfte zur Stellungnahme mitgeteilt. Bezüglich des Inhalts der Auskünfte wird auf den Beschluss vom , Bl. 98 bis 100 d. A., Bezug genommen. Im dann anberaumten Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am wurde der Beweisbeschluss vom aufgehoben. Mit Urteil vom hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Tätigkeiten der Klägerin am CT das tarifliche Heraushebungsmerkmal nicht erfülle, da es sich nicht um "Spezialgeräte" i. S. d. Tarifnorm handele. Eine etwaige höhere Eingruppierung ergebe sich auch nicht aus einem von der Klägerin vollzogenem Bewährungsaufstieg, da die entsprechenden Vorschriften der Vergütungsordnung aufgrund der Bezugnahme auch auf 17 TVÜ-VKA in 11 des TV KC/ver.di ausgeschlossen seien. Da kein Anspruch auf höhere Vergütung festgestellt werden könne, seien auch weder Nachzahlungsansprüche noch Zinsansprüche gegeben. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsbegründung wird auf das Urteil (Bl. 115 bis 121 d. A.) Bezug genommen. Gegen das ihr am zugestellte Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, welche am beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist und mit Eingang am innerhalb verlängerter Frist gemäß Antrag vom begründet wurde.

9 Seite 9 Die Klägerin macht unter Verweis auf die Ausführungen der Fachleute... und... geltend, dass CT-Geräte entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts "Spezialgeräte" i. S. d. Tarifvorschrift seien. Ausgehend vom Tarifwortlaut sei die hier maßgebliche Regelung in der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24 nicht so zu verstehen, dass der Begriff "Spezialgeräte" eine besondere Gerätegruppe mit bestimmten Qualifikationsmerkmalen erfordere, da dann völlig offenbliebe, was unter "Spezialgeräten" zu verstehen sei. Dies könne von den Tarifvertragsparteien nicht beabsichtigt gewesen sein und würde nicht zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Lösung in Bezug auf die Auslegung des Begriffs führen, wie sie vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung gefordert werde. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom zum Az. 4 AZR 269/00. Die Auslegung des Gerichts widerspreche sich mit den eigenen Darlegungen in den Entscheidungsgründen, dort Seite 10. Dort gehe das Gericht selbst davon aus, dass die Tarifpartner bei der Schaffung des Tarifmerkmals von einer Fortschreitung der medizintechnischen Entwicklung ausgegangen seien. Dies habe zur Folge, dass nicht nur die damals verwendeten Röntgenanlagen, welche zur Herstellung von Schichtaufnahmen eingesetzt wurden, sondern auch die darauf folgenden CT- und MRT-Geräte, die lediglich eine technische Weiterentwicklung darstellen, als Spezialgeräte i. S. d. tariflichen Regelung zu verstehen seien. Die Bedienung dieser heute verwendeten Geräte sei objektiv auch nicht weniger schwierig. Entsprechende Tatsachen, aus denen sich solches ergeben könnte, seien vom Gericht nicht angeführt worden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Begriff "Spezialgeräte" lediglich einen Annex des Heraushebungsmerkmals "Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen" darstelle und ihm somit kein eigener Regelungsgehalt zukomme. Bezüglich des zeitlichen Umfangs ihrer Tätigkeit im Heraushebungsmerkmal nimmt die Klägerin Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Weiterhin hält die Klägerin an ihrer Rechtsauffassung fest, dass eine Inbezugnahme des 17 TVÜ-VKA im Manteltarifvertrag der Beklagten gerade nicht erfolgt sei, so dass der Bewährungsaufstieg nach wie vor zur Anwendung komme. Die Klägerin beantragt,

10 Seite das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom Ca 205/13 abzuändern; 2. festzustellen, dass die Klägerin seit dem nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 3, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 der Entgelttabelle zum Entgelttarifvertrag KC/ver.di zu vergüten ist; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum März 2011 bis Dezember ,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus jeweils 353,00 seit dem , aus jeweils 357,00 seit dem , und , aus jeweils 360,00 seit dem , , , , und sowie aus jeweils 365,00 seit dem sowie jeweils seit dem 01. des folgenden Monats zu zahlen; 4. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.093,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus jeweils 181,00 seit dem , aus jeweils 183,00 seit dem , und , aus jeweils 185,00 seit dem , , , , und sowie aus jeweils 188,00 seit dem sowie jeweils seit dem 01. des folgenden Monats zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte schließt sich den Ausführungen des Erstgerichts an und weist ergänzend darauf hin, dass schon die bei der Klägerin vorgenommene Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 26 eine Heraushebung aus der Grundeingruppierung der Tätigkeit der medizinisch-technischen Radiologieassistentin nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis in die Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 27 darstelle. Diese Heraushebung erfolge bei solchen medizinisch-technischen Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, wenn sie in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen, darunter beispielsweise schwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren, schwierige medizin-

11 Seite 11 fotografische Verfahren oder Ähnliches. Unstreitig sei bei der Klägerin dieses Heraushebungsmerkmal gegeben. Eine weitere Steigerung der Schwierigkeit der Tätigkeit, wie sie die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24 voraussetze, sei dagegen nicht gegeben. Diese liege lediglich dann vor, wenn in nicht unerheblichem Umfang eine oder mehrere der in der Vergütungsordnung enumerativ aufgezählten Aufgaben erfüllt würden. Zu Recht habe das Erstgericht dem Begriff "Spezialgeräte" in der tariflichen Regelung eine eigenständige Bedeutung beigemessen. Dies ergebe sich aus dem eben dargestellten Gesamtkontext der tariflichen Regelungen. Schichtaufnahmen mit CT und MRT gehörten heute zum medizinischen Standard und auch standardmäßig zur Ausbildung der medizinischtechnischen Radiologieassistentin. Dementsprechend habe der VKA- Gruppenausschuss für Krankenpflege- und Pflegeanstalten in der Besprechung am auch keine Bedenken dagegen erhoben, wenn es zugelassen wurde, medizinisch-technische Assistenten/innen, die einen Computertomografen der zweiten Generation zu bedienen hatten, übertariflich in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24 eingruppiert wurden. Auch die Mitgliederversammlung der TdL am 06./ habe die Länder ermächtigt, die genannten Angestellten übertariflich in diese Vergütungsgruppe einzugruppieren. Hieraus sei klar erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien das Tätigkeitsmerkmal "Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten" gerade nicht als erfüllt angesehen hätten, da ansonsten eine übertarifliche Eingruppierung nicht notwendig gewesen wäre. Bezüglich der Anwendbarkeit der Vorschriften zum Bewährungsaufstieg hält die beklagte Partei an ihrer erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest und verteidigt die Ausführungen des angefochtenen Urteils. Im Übrigen verweist die beklagte Partei auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere auf das Bestreiten der zeitlichen Anteile der jeweiligen Tätigkeiten der Klägerin. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am

12 Seite 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die gemäß 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte und gemäß den 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete, damit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die zulässige Klage abgewiesen, da sie unbegründet ist. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 noch nach der Entgeltgruppe 8 des Entgelttarifvertrages KC/ver.di. Es bestehen daher auch keine Nachzahlungs- und Zinsansprüche. Über die hilfsweise nach Auslegung des Gerichts für den Fall des Unterliegens mit dem Feststellungsantrag bezüglich einer Vergütungspflicht aus Entgeltgruppe 9 sowie mit dem Antrag zu 3. gestellten Anträge bezüglich der Vergütung nach Entgeltgruppe 8 (entsprechende Feststellung im Antrag zu 2 und Zahlung der Differenzen im Antrag zu 4.) war zu entscheiden, da die Klägerin mit dem jeweiligen Hauptantrag unterlegen ist. I. Die Klage ist insbesondere auch mit dem Feststellungsantrag zu 2. zulässig. Eingruppierungsfeststellungsklagen wie die vorliegende sind grundsätzlich auch im Bereich der Privatwirtschaft geeignet, mit Wirkung für die Zukunft Rechtsfrieden zwischen den Parteien zu schaffen. Sie sind zulässig, wenn durch die begehrte Feststellung voraussichtlich der Streit zwischen den Parteien abschließend entschieden würde und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der in einem solchen Prozess beklagte Arbeitgeber sich nicht an eine rechtskräftige allgemeine Feststellung der ihn betreffenden Leistungsverpflichtung halten würde (siehe BAG, Urteil vom , Az. 4 AZR 735/07, entnommen der Datenbank JURIS). Solche Anhaltspunkte sind hier nicht gegeben, zumal die Beklagte dem öffentlichen Dienst nahesteht. Dass die bereits fälligen Beträge im Wege der Leistungsklage geltend

13 Seite 13 gemacht werden können und hier auch wurden, steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Mit dem Feststellungsantrag ist nach der eben zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts allerdings nicht die Pflicht des Arbeitgebers zur Eingruppierung sondern zur "Vergütung nach einer bestimmten Tarifnorm" geltend zu machen, da die Eingruppierung nur einen geistiger Akt wertender Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsordnung darstelle und insoweit ein gesondertes Interesse nicht erkennbar sei. Vorliegend entsprach die Fassung des klägerischen Antrags im Schriftsatz vom diesen Anforderungen, er wurde ausweislich des Protokolls der Sitzung am allerdings mit der Maßgabe gestellt, dass "zu Ziffer 1 festgestellt wird, dass die Klägerin - so wie dort beschrieben seit eingruppiert ist" (Bl. 112 RS d.a.). Die Klage wäre mit dem Antrag zu 1. daher schon als unzulässig abzuweisen gewesen. Ob diese Umstellung auf einem gerichtlichen Hinweis beruht, kann offenbleiben. Denn in der Berufungsinstanz wurde der zunächst angekündigte fehlerhafte Antrag auf Feststellung der Eingruppierungspflicht nach Hinweis in der mündlichen Verhandlung umgestellt auf Feststellung der Vergütungspflicht. Es ist danach insgesamt von der Zulässigkeit des Antrages auszugehen. II. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach der Entgeltgruppe 9 zu vergüten. 1. Unstreitig findet aufgrund beiderseitiger Tarifbindung seit dem auf das Arbeitsverhältnis sowohl der TV KC/ver.di als auch der Entgelt TV KC/ver.di und der hierzu abgeschlossene Überleitungstarifvertrag (TVÜ KC/ver.di) vom Anwendung. Der Entgelttarifvertrag enthält keine Regelungen zur Eingruppierung. Die Überleitung des ursprünglich tariffreien

14 Seite 14 Arbeitsverhältnisses der Klägerin ergibt sich vielmehr aus 3 Abs. 1 des TVÜ KC/ver.di i. V. m. 11 des TV KC/ver.di und der hierzu abgegebenen Protokollerklärung, wonach die Eingruppierungsvorschriften zum BAT-O weiterhin Anwendung finden. Entgegen der Ansicht der Klägerin erfüllt sie jedoch die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24 nicht. a) Zu Recht hat das Arbeitsgericht das Vorliegen des Heraushebungsmerkmals "Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten" verneint. Auf die Begründung des angefochtenen Urteils, dort insbesondere Seite 9 und 10, wird zunächst Bezug genommen. Lediglich ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Nach Ansicht der Kammer macht die Klägerin zu Recht geltend, dass ihre Tätigkeiten im Vergleich zu den Tätigkeiten einer medizinisch-technischen Assistentin in den 1970er Jahren technisch anspruchsvoller geworden sind. Ebenfalls zu Recht weist aber die beklagte Partei in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich hieraus allein eine höhere Eingruppierung nicht rechtfertigt. Die Anforderungen sind vielmehr insgesamt, d. h. für alle Radiologieassistenten schon in der Ausbildung gestiegen. Die sich hieraus ergebende Frage, ob eine Grundeingruppierung dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 27 noch angemessen ist, kann jedoch nicht durch das Gericht beantwortet werden. Es wäre vielmehr Aufgabe der Tarifvertragsparteien, hier ggf. nach über 40 Jahren technischem Fortschritt die Vergütungsvorschriften (bzw. jetzt: Entgeltvorschriften) anzupassen. Vom Gericht zu prüfen ist lediglich die Frage, ob unter Berücksichtigung des insgesamt eingetretenen technischen Fortschritts die Heraushebung der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit gerechtfertigt ist. Die hierfür erforderliche Auslegung des Tarifvertrages hat zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Schon danach vermag sich die Kammer nicht der Ansicht der Klägerin anzuschließen, dass dem Begriff "Spezialgeräte" hier keine eigenständige Bedeutung zukommen soll. Bei Schaffung der Tarifnorm gab es nach Mitteilung der vom Arbeitsgericht an-

15 Seite 15 gefragten Fachleute die sog. "Verwischungstomografie", welche mit modifizierten Standardröntgenanlagen durchgeführt wurde. Die konventionellen Röntgengeräte waren mit einer rein mechanischen Zusatzausstattung versehen, welche es ermöglichte, die Röntgenröhre und die Filmkassette zu bewegen. Herr... hat hierzu mitgeteilt, dass bei der Verwischungstomografie Spezialgeräte notwendig waren, "da sowohl die Röntgenröhre als auch der Röntgendetektor synchron bewegt wurden. Dazu war eine technische Erweiterung der normalen Arbeitsplätze notwendig, die nur an einigen Geräten vorlag". Ausgangspunkt bei Schaffung der Tarifnorm war somit eine Tätigkeit, die sich aus einer Tätigkeit mit schwierigen Aufgaben in nicht unerheblichem Umfang im Sinne der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 26 noch heraushebt, weil sie nur an einigen wenigen, noch schwieriger zu bedienenden Geräten mit spezieller Ausstattung ausgeführt wurde. Um solche Geräte handelt es sich bei Computertomographen jedoch nicht, da sie sich aus dem heutigen insgesamt schwieriger gewordenen - Standard nicht herausheben und verglichen mit diesem keine Geräte mit spezieller Ausstattung darstellen, von denen die Tarifvertragsparteien 1971 ausgegangen sind. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass der Begriff Spezialgeräte keine besondere Gerätegruppe mit bestimmten Qualifikationsmerkmalen erfordere, da dann völlig offenbliebe, was unter Spezialgeräten zu verstehen sei und dies von den Tarifvertragsparteien nicht beabsichtigt gewesen sein könne, wird diese Auffassung schon dem Wortlaut der Tarifnorm nicht gerecht. Denn Spezial hat im hier verwendeten Kontext die Bedeutung von besonderen (Geräten), also solchen, die sich durch besondere Merkmale von den generell verwendeten unterscheiden (zur Bedeutung des Wortteils spezial vgl. Duden Band 5, Das Fremdwörterbuch, 4. Aufl. 1982; eine ältere Auflage von 1971 war nicht zu erlangen, die Wortbedeutung dürfte aber seit Einführung der Tarifnorm bis heute unverändert sein). Entgegen der Ansicht der Klägerin bleibt auch trotz dieser Auslegung nicht völlig offen, was unter Spezialgeräten zu verstehen ist. Es handelt sich vielmehr um einen in Tarifnormen üblichen unbestimmten Rechtsbegriff, der mit den von der Kläge-

16 Seite 16 rin selbst zitierten Methoden auszulegen und von den Anwendern, im Streitfall von den Gerichten, mit Leben zu erfüllen ist. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei Schaffung der Tarifnorm nur einige wenige Geräte hiervon erfasst waren, wie sich aus der oben zitierten Auskunft des Herrn... ersehen lässt. Dabei ist der Klägerin durchaus zuzugeben, dass die Tarifvertragsparteien eine gewisse technische Entwicklung vorhersahen und auch mit erfassen wollten. Wie diese Entwicklung im Einzelnen aussehen würde und dass es möglicherweise 40 Jahre später unter Umständen keiner Spezialgeräte mehr bedürfen würde, um Schichtaufnahmen in drei Dimensionen zu fertigen, weil hierfür schon Standardgeräte genügen würden, konnten die Tarifvertragsparteien jedoch unmöglich vorhersehen. Herr... hat weiterhin die Ansicht geäußert, dass auch (MRT und) CT Spezialgeräte seien, mit denen die Erstellung der Schichtaufnahmen durchgeführt werde. Diese Auffassung mag medizintechnisch zutreffen, tarifrechtlich ist sie nach Ansicht der Kammer aber nicht haltbar. "Spezialgeräte" i. S. d. Tarifnorm sind nämlich (da mit ihnen eine Heraushebung aus dem Standard verbunden ist) wie dargestellt nur solche Geräte, die über den Standard hinausgehen. CT-Geräte sind heute jedoch als Standardgeräte einzuordnen. Eine technische Erweiterung, wie früher nur bei einigen wenigen Geräten gegeben, liegt hier gerade nicht vor. Diese Auffassung wird geteilt von... und anderen im Kommentar zum Bundesangestelltentarifvertrag, Loseblattsammlung, Anm. 30 zu Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24 Medizinisch-technische Assistentinnen. Dort heißt es: "Bei den in diesem Tätigkeitsmerkmal genannten Aufgaben handelt es sich um eine abschließende Aufzählung; andere hier nicht aufgeführte Aufgaben können daher einen Anspruch auf Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal nicht auslösen. Das LAG Baden-Württemberg hat im Urteil vom Sa 56/85 diese Auslegung bestätigt und die Untersuchung von Patienten mittels der Dopplersonografie zu Recht nicht als Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24 angesehen. Die Fallgruppe 24 enthalte eine abschließende Aufzählung einzelner Tätigkeiten, die eine Ergänzung nicht zulasse. Selbst bei Annahme einer unbewussten Tariflücke sei den Gerichten die Ausfüllung verwehrt. Es sei nämlich fraglich, ob die Tarifvertragsparteien, hätten sie die Tätigkeit bei Tarifabschluss bereits gekannt, die Schwierigkeit in dem Umfang bejaht hätten, die eine Aufnahme in die Fallgruppe 24 rechtfertigen würde."

17 Seite 17 In Anm. Nr. 31a des genannten Kommentars heißt es speziell zu den Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten i. S. d. Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24: "Das Tätigkeitsmerkmal 'Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten' setzt voraus, dass die Aufnahmen in den drei Dimensionen das heißt in drei verschiedenen Ebenen tatsächlich von den Angestellten erstellt werden. Wird die dritte Dimension das heißt die dritte Ebene durch das Spezialgerät selbständig erstellt wie z. B. durch den Computertomographen, ist diese Anforderung nicht erfüllt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Tätigkeitsmerkmals, der den Stand der Technik im Zeitpunkt der Vereinbarung des Tätigkeitsmerkmals im Jahre 1971 wiederspiegelt." Wiederum in Anmerkung 30 wird dann am Ende darauf hingewiesen, dass wie auch von der Beklagten geltend gemacht der Gruppenausschuss der VKA für Kranken- und Pflegeanstalten am (ebenso wie die 2./80 Mitgliederversammlung der TdL am ) keine Bedenken erhoben hat, wenn es zugelassen wird, medizinisch-technische Assistentinnen/Assistenten, die einen Computertomografen der zweiten Generation zu bedienen haben, übertariflich in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24 eingruppiert werden. b) Die Klägerin erfüllt auch nicht das weitere Merkmal der Aufgabenerfüllung "Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle" in nicht unerheblichem Umfange i. S. d. Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sie diese Tätigkeiten im Umfang etwa eines Viertels ihrer Arbeitszeit ausführt. Der hierzu erfolgte Sachvortrag ist unsubstantiiert. Unklarheiten ergeben sich bereits aus der einerseits aufgestellten Behauptung, die Tätigkeit "Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten" führe sie "quasi zu 100 Prozent" ihrer Arbeitszeit aus (siehe Schriftsatz vom , dort Seite 4, Bl. 48 d.a.), andererseits könne letztlich offenbleiben, mit welchen Prozentanteilen sie

18 Seite 18 "daneben" im Bereich Röntgenologie tätig sei, da sie dort dann weit überwiegend Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle vorbereiten und durchführen würde, was die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24 ebenfalls erfülle. Die röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle würden diejenigen Untersuchungen, die nicht in diesen Bereichen durchgeführt würden, überwiegen. Letztere machten weit weniger als "50 Prozent der Tätigkeit" aus (siehe vorgenannter Schriftsatz, dort Seite 5, Bl. 49 d.a.). Selbst wenn man hier zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sich die Angabe "50 Prozent der Tätigkeit" nur auf den nach Behauptung der Klägerin geringen Zeitanteil der röntgenologischen Tätigkeit überhaupt bezieht, bleibt doch völlig offen, wie lange sie tatsächlich mit der "Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle" tatsächlich beschäftigt ist. Da sie das Tätigkeitsmerkmal "Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten" nicht erfüllt (s.o.), kann entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht "letztlich offenbleiben, mit welchen Prozentanteilen die Klägerin daneben im Bereich Röntgenologie tätig sei". Es wäre vielmehr erforderlich gewesen, im Einzelnen darzulegen, von wann bis wann die Klägerin genau röntgenologische Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle vorbereitet oder dabei mitgewirkt hatte. Der Darstellung im Klageschriftsatz lassen sich die jeweiligen Zeitanteile gerade nicht entnehmen. Die ergänzende Darstellung im Schriftsatz vom enthält ebenfalls keine Differenzierung der Zeitanteile nach den zwei hier relevanten unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24. Darauf, dass der Vortrag bezüglich der zeitlichen Anteile unsubstantiiert ist, hat die Beklagte mehrfach hingewiesen. Gleichlautende Hinweise des Gerichts waren daher entbehrlich. 2. Da die Klägerin die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 24 nicht erfüllt, kommt es auf die Frage eines Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 25 nicht mehr an.

19 Seite 19 III. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach der Entgeltgruppe 8 zu vergüten. Denn den hierfür erforderlichen Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 26 (= medizinischtechnische Assistentin mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit ) gibt es nach den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tariflichen Regelungen nicht. Auch insoweit hat das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass mit der Inbezugnahme der Überleitungsvorschriften des TVÜ-VKA auch der dort in den 8, 17 Abs. 5 geregelte Ausschluss des Bewährungsaufstiegs zur Anwendung kommt. Die Argumentation der Klägerin, wonach der Verweis in dem TVÜ-VKA dazu führe, dass die dortigen Anwendungsvoraussetzungen, insbesondere die Notwendigkeit der Mitgliedschaft, erfüllt sein müssten, überzeugt schon deswegen nicht, weil der Tarifvertrag KC/ver.di auf Arbeitgeberseite nur von der Beklagten geschlossen wurde. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beklagte Partei einer Verweisung in einen anderen Tarifvertrag zugestimmt hat mit dem Willen, dessen Anwendungstatbestandsmerkmale (insbesondere also den Geltungsbereich nach 1) als zwingende Voraussetzung zu vereinbaren bei gleichzeitigem Wissen, dass diese Voraussetzungen in ihrem Fall nicht gegeben waren. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Verweis in 11 TV KC/ver.di bzw. in der hierzu vorhandenen Protokollerklärung hinsichtlich der Eingruppierung die Vergütungsordnung des BAT-O als System für anwendbar erklären wollte, und zwar in der durch den TVÜ-VKA modifizierten Form. Dies ergibt sich nach Ansicht der Kammer daraus, dass im Entgelt TV KC/ver.di eine weitgehende Anpassung an das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes vorliegt (z.b. 15 Entgeltgruppen mit verschiedenen Stufen) und vorrangig nur die jeweilige Entgelthöhe abweichend geregelt wurde. Auch enthält der TVÜ KC/ver.di gerade keine eigenen Überleitungsvorschriften bzw. Regelungen zum Eingruppierungssystem, vielmehr lässt 8 TVÜ

20 Seite 20 KC/ver.di eher erkennen, dass keine Bewährungsaufstiege mehr erfolgen sollten. Denn dort sind letztere gerade nicht genannt, sondern nur Höhergruppierungen und Stufenaufstiege. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch bei Bestehen der Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs der Anspruch jedenfalls nicht ab dem wie von der Klägerin geltend gemacht gegeben wäre. Denn unstreitig hat sie die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erst seit dem , so dass der Sechsjahreszeitraum im März 2011 noch nicht abgeschlossen war. IV. Da die Voraussetzungen einer höheren Eingruppierung nicht gegeben sind, stehen der Klägerin auch keine Nachzahlungs- oder Zinsansprüche zu. V. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. VI. Die Auslegung einer Tarifvorschrift der Vergütungsordnung hat bundesweite Bedeutung und betrifft schon bei der beklagten Partei eine Mehrzahl von Fällen, wie diese in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat. Die Revision war daher gemäß 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann von der Berufungsklägerin/Klägerin eingelegt werden. Revision

21 Seite 21 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet: Postfach, Erfurt oder Sie ist gleichzeitig innerhalb Hugo-Preuß-Platz 1, Erfurt Telefon: (03 61) Telefax: (03 61) einer Frist von zwei Monaten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift und die Begründung der Revision müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände und Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, die die Voraussetzungen des 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift und die Begründung unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, die Befähigung zum Richteramt haben. Bezüglich der Möglichkeiten elektronischer Einlegung und Begründung der Revision - eine Einlegung per ist ausgeschlossen! - wird verwiesen auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 (BGBl. I S. 519). Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

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