Amtliches Verkündungsblatt der Stadt Teltow Herausgeber: Stadt Teltow, Der Bürgermeister Teltow Potsdamer Straße 47/49

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1 AMTSBLATT für die Stadt Teltow Amtliches Verkündungsblatt der Stadt Teltow Herausgeber: Stadt Teltow, Der Teltow Potsdamer Straße 47/49 Teltow 29. März 2001 Nr. 2 Jahrgang 10 Auflage: Expl. Inhaltsverzeichnis: Beschlüsse der 27. SVV vom (1. Teil ) Beschlüsse der 28. Hauptausschuss-Sitzung vom Hauptsatzung der Stadt Teltow Satzung zu Änderungen der Hauptsatzung Haushaltsatzung der Stadt Teltow für das Haushaltsjahr 2001 Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Teltow vom Amtliche Bekanntmachung: Zweite Änderung des B-Planes Nr. 14 "ehemaliges Speichergelände - Speicherstadt Teltow" Amtliche Bekanntmachung: Änderung des B-Planes Nr. 02 "Techno-Terrain Teltow - Gewerbegebiet Neißestr./Rheinstr." Seiten I-II Seite II Seiten II-VI Seiten VI-VII Seiten VII-VIII Seiten VIII-IX Seite X Seite XI 27. SVV vom (1. Teil) -öffentlich behandelt- Beschluss-Nr.: 01/27/2001 Der wird beauftragt, eine Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung und der Straßenerschließungsbeitragssatzung bezüglich von Kostenumlagen zu veranlassen. Beschluss-Nr.: 02/27/2001 Der wird beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass im Stadtgebiet von Teltow Möglichkeiten gefunden werden, Grünausgleichsmaßahmen durchzuführen. Termin ist die SVV am 23. Mai Beschluss-Nr.: 03/27/2001 Der wird beauftragt, die zu sanierenden Siedlungsstraßen nach ihrem Charakter einzustufen. Termin ist die SVV am " Beschluss-Nr.: 04/27/2001 Der wird beauftragt, die Möglichkeiten zum Anlegen eines durchgängigen kombinierten Fuß-/Radweges entlang des Teltow-Kanals von der Stadtgrenze Berlin-Lichterfelde bis Ortseingang Kleinmachnow, ggf. unter Nutzung des ehemaligen Grenzweges (Kolonnenweges) zu prüfen und das Ergebnis der SVV im Monat 2001 vorzulegen. Beschluss-Nr.: 05/27/2001 Der wird beauftragt, zu veranlassen, das umgehend eine Ausstattung der Südspange mit richtungsweisenden Schildern erfolgt. Beschluss-Nr.: 06/27/2001 Die SVV beschließt gemäß 9 (1) Hauptsatzung den Einsatz eines zeitweiligen Ausschusses zur Untersuchung der Rechtmäßigkeit der Baumfällarbeiten auf der Gemarkung des Ruhlsdorfer Friedhofes. Dem Hauptausschuss ist bis zum ein Abschlussbericht vorzulegen. Dem Ausschuss gehören je ein Mitglied jeder Fraktion an. Beschluss-Nr.: 07/27/2001 Die Stadt Teltow befürwortet den Ausbau der Iserstraße, Variante 2, mit beidseiten Radwegen und der Neuanlegung einer Allee unter Beachtung der folgenden Punkte: 1. Die Anpflanzung von maximal entwickelten Bäumen mit einem Umfang von cm. 2. Die Überprüfung der Anlegung von Baumbrücken zur Erhöhung der Entwicklungsmöglichkeiten der neu angepflanzten Bäume. 3. Die durchgehende Anlegung des Baumstreifens zwischen Fußund Radweg ist zu prüfen. 4. Das Gefälle zwischen Rad- und Fußweg hat in Richtung der Baumscheiben zu erfolgen. 5. Die Prüfung der Reduzierung der geplanten Breiten von Fußund Radweg. 6. Die Ausgleichmaßnahmen sollten in der Gemarkung Teltow stattfinden. 7. Die Straßen- und Verkehrsschilder sollten außerhalb des Sicherheitsstreifens installiert werden. Beschluss-Nr.: 08/27/2001 Die Haushaltssatzung 2001 in der vorliegenden Fassung vom einschließlich des Haushaltsplanes mit seinen Anlagen (Finanzplan mit Investitionsprogramm sowie Stellenplan) wird beschlossen. Seite I

2 Amtsblatt für die Stadt Teltow 29. März 2001 Beschluss-Nr.: 09/27/2001 Die Hauptsatzung der Stadt Teltow sowie die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung werden in der als Anlage 1 beigefügten Fassung vom für die Beschlussfassung am beschlossen. Beschluss-Nr: 10/27/2001 Der Maßgabe im Genehmigungsbescheid des Landrates des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom über die beschlossene Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Teltow wird beigetreten. Beschluss-Nr.: 11/27/2001 Die in der Vorlage enthaltenen Vorschläge zur Beantragung von Fördermitteln aus dem GFG 2002 werden bestätigt und entsprechend beim Landkreis Potsdam-Mittelmark als Anträge eingereicht. Beschluss-Nr.: 12/27/2001 Für die Beschaffung eines TLF 16/25 für die städtische Feuerwehr werden Mittel in Höhe von DM bewilligt. Die Ausgaben zur Beschaffung des TLF 16/25 (HHSt , DM) können auch geleistet werden, wenn die Einnahmen (HHst , DM) wegen Versagung der Förderung ausbleiben. Beschluss-Nr.: 13/27/2001 Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Bibliotheken zwischen der Stadt Teltow und der Gemeinde Kleinmachnow wird in der vorliegenden Fassung vom beschlossen. Beschluss-Nr.: 14/27/2001 Die Stadt Teltow ist bereit, sich an der Handlungsinitiative des Landes Brandenburg Zukunft im Stadtteil - ZiS 2000 mit dem in der Anlage umgrenzten Schwerpunktbereich Ruhlsdorfer Platz zu beteiligen. Sie ist gewillt, die sich aus der Teilnahme ergebenden Aufgaben mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu bewältigen und ist bestrebt, die Ziele der Handlungsinitiative zu erreichen. Hauptsatzung der Stadt Teltow Auf der Grundlage der 6 und 35 Abs. 2 Ziffer 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg GO - vom 15. Oktober 1993 (GVBl. Teil I, S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1999 (GVBl. Teil I, S. 90) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow SVV - am folgende Satzung beschlossen: 1 Stadtrecht Die Stadt Teltow führt die Bezeichnung Stadt mindestens seit dem Jahre Stadtwappen, Flagge und Dienstsiegel (1) Die Stadt Teltow führt ein Wappen in der nebenstehenden abgebildeten Form. (2) Die Stadtflagge zeigt die Farben Rot, Schwarz und Weiß sowie das Stadtwappen. (3) Die Stadt führt bis zum 28. November 1997 als Siegel das Wappen der Stadt mit der Umschrift STADT TELTOW. Es wird in den beiden hierunter abgebildeten Größen verwendet. Ab dem 29. November 1997 führt die Stadt ein Siegel, das in der Mitte das Wappen der Stadt zeigt und mit einer der Umschrift versehen ist, die im oberen Teil Stadt Teltow lautet, im unteren Teil Landkreis Potsdam-Mittelmark. Beschlüsse der 28. Hauptausschuss- Sitzung vom : nichtöffentlich behandelt: Hauptausschuss-Beschluss-Nr.: 06/28/2001: Mit Beschluss Nr.: 06/28/2001 stimmte der Hauptausschuss dem Antrag des s zu, den Hauptausschussbeschluss Nr. 04/07/99 zur Datenschutzbeauftragten der Stadt aufzuheben. Hauptausschuss-Beschluss-Nr.: 07/28/ /28/2001: Mit den Beschlüssen Nr.: 07/28/2001, 08/28/2001, 09/28/2001 und 10/28/2001 stimmte der Hauptausschuss gemäß den Anträgen des dem Erlass von Grundsteuern zu. 3 Stadtgebiet Die Abgrenzung des Stadtgebietes, das neben dem Gebiet der ursprünglichen Stadt Teltow auch den Ortsteil Ruhlsdorf umfasst, ergibt sich aus der in der Anlage beigefügten Karte. 4 Einsicht in Beschlussvorlagen (1) Gemäß 16 Gemeindeordnung hat jeder Einwohner das Recht, Beschlussvorlagen der in den öffentlichen Sitzungen der SVV zu behandelnden Tagesordnungspunkte einzusehen. (2) Die Möglichkeit hierzu besteht an den letzten fünf Werktagen vor der SVV-Sitzung während der Sprechzeiten im SVV-Büro der Stadtverwaltung. Seite II

3 29. März 2001 Amtsblatt für die Stadt Teltow 5 Gleichstellungsbeauftragte/r (1) Die Stadt Teltow beschäftigt entsprechend 23 (2) Gemeindeordnung eine/n hauptamtliche/n Gleichstellungsbeauftragte/n. (2) Weicht die Meinung der/des Gleichstellungsbeauftragten von der des/der s/meisterin ab, so hat sie/er gemäß 23 (3) Gemeindeordnung das Recht, sich an die SVV oder deren Ausschüsse zu wenden. (3) Zur Wahrnehmung des Rechtes gemäß Absatz (2) wendet sich die/der Gleichstellungsbeauftragte mittels schriftlicher Darlegung an den/die Vorsitzende/n der SVV oder den/die Ausschussvorsitzende/n. Diese/r unterrichtet die SVV bzw. den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise. Zur genauen Darlegung ihres/seines Standpunktes ist der/dem Gleichstellungsbeauftragten auf Verlangen durch den/die Vorsitzende/n die Möglichkeit einzuräumen, vor der SVV oder dem Ausschuss die abweichende Meinung darzulegen. 6 Verfahrensregeln der SVV (1) Die SVV tritt mindestens alle drei Monate zu einer Sitzung zusammen. (2) Zeit, Ort und Tagesordnung der SVV-Sitzung sind entsprechend 13 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Sitzungen der SVV sind grundsätzlich öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt insbesondere bei der Beratung der folgenden Angelegenheiten: 1. Personalangelegenheiten, 2. Grundstücksangelegenheiten (An- und Verkauf, Belastung sowie Vermietung und Verpachtung städtischen Grundeigentums), 3. Kreditaufnahme, Kreditgewährung sowie die Übernahme von Bürgschaften, 4. Rechtsangelegenheiten und der Abschluss von Vergleichen, 5. Auftragsvergaben, 6. Angelegenheiten der Rechnungsprüfung, soweit es sich nicht um allgemeine Grundsätze handelt, 7. Entwurfskonzeptionen zu Stadtentwicklungsprogrammen, 8. vorbereitende Untersuchungen zu Standortplanungen für öffentliche Planungen, 9. sonstige Angelegenheiten, deren Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung im Interesse des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Einzelner bzw. der Stadt geboten ist. (4) Die weiteren Verfahrensregeln sind in der Geschäftsordnung der SVV zu regeln. 7 Zuständigkeit der SVV (1) Die SVV ist für alle Angelegenheiten der Kommune zuständig, sofern nicht auf der Grundlage der Gemeindeordnung bzw. von Festlegungen in dieser Hauptsatzung, insbesondere in der als Anlage beigefügten Zuständigkeitsordnung, die Zuständigkeit des s oder des Hauptausschusses begründet wird. (2) Die SVV ist entsprechend 35 (2) Gemeindeordnung, Ziffern 18 und 19 zuständig für: 1. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie für Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, sofern der Wert DM übersteigt. 2. den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksund Vermögensgeschäften, sofern der Wert DM übersteigt. (3) Die Entscheidungen nach Absatz (2) trifft bis zur Wertgrenze der Hauptausschuss, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (vgl. Zuständigkeitsordnung). 8 Personalangelegenheiten (1) Die SVV entscheidet über die Ernennung, Anstellung und Entlassung von Ehrenbeamten und Beamten der Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 sowie über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten in den Vergütungsgruppen III bis I BAT-O sowie der Angestellten mit Sonderverträgen. (2) Der Hauptausschuss entscheidet über die Ernennung, Beförderung und Entlassung der übrigen Beamten sowie über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten der Vergütungsgruppen Vb bis IVa. (3) Der entscheidet über die Personalangelegenheiten der übrigen Angestellten und der Arbeiter. (4) Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse für die im Absatz (3) genannten Personengruppen bedürfen im Gegensatz zu den im 73 (3) Gemeindeordnung getroffenen Festlegungen lediglich der Unterschrift des s. 9 Ausschüsse (1) Die SVV bildet die folgenden Ausschüsse: - Hauptausschuss - Planungs- und Bauausschuss, - Ausschuss für Schule, Kultur, Sport und Soziales - Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss. Neben den genannten Ausschüssen kann die SVV jederzeit weitere Ausschüsse bilden. (2) Der Hauptausschuss besteht aus acht Stadtverordneten und dem. Die Anzahl der Mitglieder in den anderen Ausschüssen wird durch die SVV entsprechend der Erfordernisse festgelegt. Für die Ausschussmitglieder sind Stellvertreter zu bestimmen. Sachkundige Einwohner dürfen Stadtverordnete in den Ausschüssen nicht vertreten. (3) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende/n. (4) Die Verfahrensregeln für die Ausschüsse sind in der Geschäftsordnung der SVV zu regeln. Für die Nichtöffentlichkeit von Ausschusssitzungen gelten dieselben Grundsätze wie für den Ausschluss der Öffentlichkeit von Sitzungen der SVV. (5) Die Zuständigkeit der Ausschüsse ergibt sich aus der in der Anlage beigefügten Zuständigkeitsordnung. 10 Rechte und Pflichten der Stadtverordneten (1) Werden gemäß 37(3) Gemeindeordnung Vorschläge oder Anträge eingebracht, so sind sie zu begründen und in schriftlicher Form dem SVV-Büro zuzuleiten. (2) Die Stadtverordneten haben an den Sitzungen der SVV und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen. Sie kön- Seite III

4 Amtsblatt für die Stadt Teltow 29. März 2001 nen an den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht angehören, als Gast teilnehmen. Die Einladungen zu den Sitzungen sind ihnen rechtzeitig zuzusenden. Jeder Stadtverordnete erhält die Niederschriften der Ausschusssitzungen. (3) Kann ein/e Stadtverordnete/r seine Pflichten entsprechend der Gemeindeordnung nicht erfüllen, so hat er/sie dies dem/der Vorsitzenden mitzuteilen. Ist er/sie an der Teilnahme an einer Sitzung der SVV oder eines Ausschusses verhindert, so hat er/ sie sich rechtzeitig zu entschuldigen und für Ausschusssitzungen unverzüglich seinen/ihren Vertreter zu benachrichtigen. (4) Innerhalb eines Monats nach der ersten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung haben die Stadtverordneten und sachkundigen Einwohner dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung schriftlich Auskunft über ihren Beruf sowie anderen vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann. Im Einzelnen sind anzugeben: a) Namen, Vorname, Anschrift b) Familienname, ggf. Geburtsname und Name des Ehegatten und der Kinder c) ausgeübter Beruf - bei unselbständiger Arbeit: Angabe des Arbeitgebers/Dienstherren, Art der Tätigkeit - bei mehreren ausgeübten Berufen: Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit d) Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt e) Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person oder Vereinigung mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt mit Ausnahme der von der SVV beschlossenen oder vorgeschlagenen Aufsichtsratmitgliedschaft f) entgeltliche Vertretung fremder Interessen oder Erstellung von Gutachten für Einwohner der Stadt, sowie für juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz in der Stadt Teltow, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des ausgeübten Berufes erfolgen. (5) Änderungen der Angaben sind dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung mitzuteilen. (6) Diese Angaben können allgemein bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung setzt die Beschlussfassung der SVV mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder voraus. Die Bekanntmachung erfolgt entsprechend den Regelungen des 13 dieser Hauptsatzung, die für die Bekanntmachung von Satzungen gelten. (7) Nach Ablauf der Wahlperiode sind gespeicherte Daten ausgeschiedener Mitglieder zu löschen. 11 Beigeordnete/r (1) Die Stadt Teltow hat als Vertreter des/der s/ meisterin zwei Beigeordnete. (2) Der erste Beigeordnete ist der allgemeine Vertreter des s. für die Dauer der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gebildet werden. (2) Der Ortsbeirat besteht aus fünf Mitgliedern. (3) Der Ortsbeirat wird am Tage der Kommunalwahl nach den für Wahlen geltenden allgemeinen Grundsätzen gewählt. Der erstmalige Wahltermin wird durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung festgelegt. (4) Eine Wahl zum Ortsbeirat findet nicht statt, wenn nicht mindestens sechs Wahlvorschläge von Einzelbewerbern vorliegen. (5) Wahlberechtigt und wählbar sind diejenigen Bürger, die ihren Wohnsitz, bei mehreren Wohnungen ihren Hauptwohnsitz, im Ortsteil Ruhlsdorf haben. (6) Die Wahlvorschläge für den Ortsbeirat sind durch die Bewerber in der sechsten Woche vor Stattfinden der Wahl bei dem für die Kommunalwahl zuständigen Wahlleiter (bei der erstmaligen Wahl bei dem durch die SVV für die Ortsbeiratswahl bestimmten Wahlleiter) einzureichen. Die Wahlvorschläge sind ortsüblich bekannt zu machen. (7) In den Ortsbeirat gewählt sind diejenigen fünf Bürger, die bei der Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für die Ermittlung des Wahlergebnisses ist der Wahlleiter gemäß Absatz (6) zuständig. (8) Der Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte als Vorsitzenden einen Ortsvorsteher. Für die Wahl des Ortsvorstehers gelten die Festlegungen des 48 Gemeindeordnung sinngemäß. Ist zur Wahl eine Losentscheidung erforderlich, so wird das Los durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Ortsbeirates gezogen. (9) Die Zuständigkeit des Ortsbeirates besteht für die im 54 Gemeindeordnung, Absätze (3) und (4), Nummern 1. bis 6. geregelten Angelegenheiten. 13 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen der Stadt, deren Veröffentlichung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, erfolgen durch den. (2) Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften werden bis zum im Amtsblatt der Stadt Teltow bekannt gemacht und ab dem im Amtsblatt für die Stadt Teltow. (3) Darüber hinaus können Veröffentlichungen an geeigneter Stelle der Stadtverwaltung oder in der Tagespresse erfolgen. 14 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 26. Mai 1994 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Teltow vom 27. Juni 1990 mit allen Änderungen außer Kraft. (3) Ist der erste Beigeordnete an der Vertretung verhindert, so vertritt der zweite Beigeordnete den. 12 Ortsbeirat (1) Für den Ortsteil Ruhlsdorf der Stadt Teltow soll ein Ortsbeirat Teltow, den Siegel - Thomas Schmidt Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung Siegfried Kluge Seite IV

5 29. März 2001 Amtsblatt für die Stadt Teltow Verwaltung, sofern der Auftragswert DM übersteigt und entsprechende Mittel im Haushaltsplan bereitstehen, 8. die Bewilligung von Zuwendungen an Verbände und Vereine, soweit der Betrag DM übersteigt, 9. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie für Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, sofern der Wert bis zu DM beträgt, nach Empfehlung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaftsförderung, 10. die Maßnahmen zur Ausführung des Haushaltsplanes nach Empfehlung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaftsförderung, Anlage 1 zur Hauptsatzung Anlage 2 zur Hauptsatzung Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse der SVV und den 1 Allgemeines Den gemäß 9 der Hauptsatzung der Stadt Teltow gebildeten Ausschüssen obliegt die Aufgabe, auf der Grundlage der in dieser Zuständigkeitsordnung getroffenen Festlegungen, erforderliche Beschlüsse gemäß 57(2) der Gemeindeordnung zu fassen bzw. Empfehlungen für die durch die SVV und den Hauptausschuss zu fassenden Beschlüsse zu geben. 2 Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, die Arbeit aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen. Bei gegensätzlichen Auffassungen der Ausschüsse zu Antragsentwürfen wird der Hauptausschussvorsitzende über das SVV-Büro informiert. (2) Der Hauptausschuss beschließt auf der Grundlage des 57 (2) der Gemeindeordnung über: 1. die Erteilung der Genehmigung für Besichtigungsfahrten städtischer Ausschüsse, 2. die Hinausschiebung des Beginns der Sperrstunde für einen längeren Zeitraum, 3. die Widmung, Umstufung, Einziehung, Benennung und Umbenennung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie städtischer Einrichtungen, 4. die Durchführung von Veranstaltungen von besonderer Bedeutung, 5. die Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamten des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 sowie des mittleren und einfachen Dienstes, 6. die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten in den Vergütungsgruppen Vb bis IVa. 7. die Vergabe von Aufträgen aus dem Bereich der gesamten 11. Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Geldforderungen nach Empfehlung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaftsförderung, soweit die Befugnis hierzu nicht dem übertragen ist (vgl. 6 dieser Zuständigkeitsordnung). Stundungen können in ihrer Höhe unbegrenzt, jedoch nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren ausgesprochen werden. Der Höchstbetrag wird bei Niederschlagungen und Erlaß auf DM festgesetzt, 12. den Abschluß, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksund Vermögensgeschäften sofern der Wert zwischen und DM liegt, nach Empfehlung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaftsförderung, 13. die Straßenbaupläne, insbesondere wenn die Straßen innerhalb eines genehmigten Bebauungsplanes liegen, sowie über Radwegepläne, nach Empfehlung des Planungs- und Bauausschusses, 14. Anträge und Stellungnahmen (Einvernehmen der Gemeinde) gemäß 14, Abs. 2, Satz 2 (Ausnahmen von Veränderungssperren), 15 (Zurückstellung von Baugesuchen), 36 (für die Fälle der 31, 33 und 35, Abs. 1 und 4, Nr. 1) und 173, Abs. 1 (Erhaltung baulicher Anlagen) des BauGB bei Vorhaben von besonderer Bedeutung sowie über Stellungnahmen gemäß 36 BauGB (Einvernehmen) im Hinblick auf sonstige Neubauvorhaben gemäß 35, Abs. 2 und 4, Nr. 2 bis 6 BauGB nach Empfehlung des Planungs- und Bauausschusses. Im übrigen unterrichtet die Verwaltung den Ausschuss über alle Vorhaben im Sinne des 35 BauGB. 3 Ausschuss für Finanzen und Wirtschaftsförderung (1) Der Ausschuss für Finanzen und Wirtschaftsförderung bereitet die Haushaltssatzung der Stadt Teltow vor. (2) Der Ausschuss berät über: 1. Wirtschaftsförderungsmaßnahmen, 2. Grundstücksgeschäfte, sofern nicht die Zuständigkeit des s (vgl. 6) berührt wird, 3. die im 2, Nummern 9. bis 12. genannten Angelegenheiten. 4 Planungs- und Bauausschuss Der Planungs- und Bauausschuss berät über: 1. die Haushaltsvoranschläge für den Zuständigkeitsbereich der Bauverwaltung, 2. die Satzungen und Gebührenordnungen für den Bereich der Bauverwaltung, Seite V

6 Amtsblatt für die Stadt Teltow 29. März die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen, 4. den Denkmalschutz und die Denkmalpflege, 5. die Neuanlage und Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen, 6. Maßnahmen zur Verkehrsverbesserung, Anträge von besonderer Bedeutung an die Straßenverkehrsbehörde (z.b. Beschilderung, Verkehrseinrichtungen einschließlich Signalanlagen), 7. Maßnahmen der Umweltvorsorge und des Umwelt- und Landschaftsschutzes, soweit diese eine städtische Aufgabe darstellen und nicht die Zuständigkeit anderer Behörden gegeben ist, 8. die Ausführungspläne für die Bereiche der Parks und öffentlichen Grünanlagen einschließlich Straßenbegleitgrün, Kinderund Jugendspielplätze sowie Friedhöfe, 9. die im 2, Nummern 13. und 14. genannten Angelegenheiten. 5 Ausschuss für Schule, Kultur, Sport und Soziales (1) Der Ausschuss für Schule, Kultur, Sport und Soziales berät über: 1. die Haushaltsvoranschläge für seinen Zuständigkeitsbereich, 2. die Bildung und Änderung von Schulbezirken und Schuleinzugsbereichen, 3. die Errichtung, Änderung und Auflösung städtischer Schulen sowie von Einrichtungen der Kinder- und Seniorenbetreuung, 4. die Bezeichnung der städtischen Schulen sowie der Einrichtungen der Kinder- und Seniorenbetreuung, 5. den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Schulwesen sowie von Verträgen mit anderen Schulträgern, 6. die Schulentwicklungsplanung, 7. die Gebührensatzungen der Einrichtungen zur Kinderbetreuung sowie der anderen sozialen und der kulturellen Einrichtungen, 3. die Einleitung von Sofortmaßnahmen bei Katastrophen, 4. die Vergabe von Aufträgen aus dem gesamten Bereich der Verwaltung, sofern der Auftragswert maximal DM beträgt und entsprechende Mittel im Haushaltsplan bereitstehen, 5. den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksund Vermögensgeschäften bis zu einer Wertgrenze von DM, 6. Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, sofern der Streitwert den Betrag von DM nicht übersteigt. 7. Entscheidungen über Anträge auf Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldforderungen nach Anhörung des Stadtkämmerers im Rahmen der folgenden Höchstbeträge: 7.1. Stundung bei Beträgen bis zu DM bis zu einer Dauer von zwei Jahren, 7.2. Niederschlagung bei Beträgen bis zu DM, 7.3. Erlass bei Beträgen bis zu 500 DM. (3) Dem obliegt die Eilentscheidungsbefugnis entsprechend 68 Gemeindeordnung. (4) Weitere Ermächtigungen können dem entsprechend 57(3) Gemeindeordnung durch den Hauptausschuss für Einzelfälle oder für Gruppen von Angelegenheiten aus dessen Zuständigkeitsbereich übertragen werden. Stadt Teltow Bekanntmachungsverfügung Hiermit verfüge ich die öffentliche Bekanntmachung der von der SVV am beschlossenen Hauptsatzung gemäß 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg. Teltow, den Siegel - Siegfried Kluge 8. die Förderung der kulturellen Arbeit, 9. den Bau und die Förderung von Sportanlagen, 10. die Maßnahmen der Seniorenarbeit und Jugendarbeit und zur Förderung der Familie, Frauen und Behinderten. (2) Der Ausschuss spricht grundsätzlich Empfehlungen über eigene kulturelle Einrichtungen sowie in Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege aus. 6 (1) Die Zuständigkeit des s ist im 63 (1) der Gemeindeordnung geregelt. (2) Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß 63 Absatz (1) Buchstabe e) Gemeindeordnung sind insbesondere: 1. der Erlass von Verwaltungsakten, insbesondere zu den Gemeindeabgaben, 2. die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach den gesetzlichen Vorschriften, Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Teltow Auf der Grundlage der 6 und 35 Abs. 2 Ziffer 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg GO - vom 15. Oktober 1993 (GVBl. Teil I, S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1999 (GVBl. Teil I, S. 90) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow SVV - am folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Hauptsatzung der Stadt Teltow vom wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird der dem abgedruckten Stadtwappen vorangehende Wortlaut wie folgt gefasst: Seite VI

7 29. März 2001 Amtsblatt für die Stadt Teltow (1) Das Wappen der Stadt zeigt in Rot zwischen zwei silbernen Eichenzweigen mit je zwei Blättern und fünf Früchten und überhöht von einem mehrstrahligen silbernen Stern einen silbernen Dreiecksschild mit einem goldbewehrten roten Adler wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Die SVV entscheidet auf Vorschlag des hauptamtlichen s über die Ernennung, Anstellung und Entlassung von Ehrenbeamten und Beamten der Besoldungsgruppen 12 bis A 16 sowie über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten in den Vergütungsgruppen IV bis I BAT-O sowie der Angestellten mit Sonderverträgen sowie der Mitarbeiter des Stadtverordnetenbüros. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt neu gefasst: (2) Der entscheidet über die Ernennung, Anstellung und Entlassung der übrigen Beamten sowie über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der übrigen Angestellten und der Arbeiter. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. gemacht. Die Schriftstücke sind spätestens zehn volle Tage vor dem Sitzungstag auszuhängen. Die Abnahme erfolgt frühestens am Tag nach der Sitzung. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Über die Absätze 2 und 3 hinausgehende sonstige B e - kanntmachungen werden ebenfalls durch Aushang in dem im Absatz 3 bezeichneten Aushängeschaukasten bewirkt. Die Dauer dieser Aushänge beträgt zwei Wochen. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) Der Zeitraum vollzogener Aushänge ist durch Vermerk der Tage des Anschlags und der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch den jeweiligen Bediensteten aktenkundig zu machen. Artikel 3 (1) Artikel 1 dieser Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. (2) Artikel 2 dieser Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Teltow, den Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: (3) Für die Besetzung der Vorsitze in den Ausschüssen haben die Fraktionen gemäß ihren Sitzverteilungen in der SVV das Vorschlagsrecht. Die Verteilung erfolgt in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Gemeindeordnung über die Verteilung der Ausschusssitze wird wie folgt geändert: - Siegel - Thomas Schmidt Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung Siegfried Kluge Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Bei Verhinderung des s bei gleichzeitiger Abwesenheit eines/einer Beigeordneten oder bei Abwesenheit beider Beigeordneten fungieren die Amtsleiter der Stadtverwaltung in der Reihenfolge ihres Dienstalters als weitere Vertreter des s. Bekanntmachungsverfügung Hiermit verfüge ich die öffentliche Bekanntmachung der von der SVV am beschlossenen Satzung zur Änderung der Hauptsatzung gemäß 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg. 5. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In 2 Abs. 2 werden die Nummern 5 und 6 gestrichen. b) 2 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt geändert: Die Angabe wird durch die Angabe ersetzt. Teltow, den Siegfried Kluge - Siegel - c) Nach 5 Abs. 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: (3) Der Ausschuss spricht Empfehlungen für Aktivitäten auf dem Gebiet der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung aus und widmet sich Grundsatzangelegenheiten der Gefahrenabwehr sowie der allgemeinen Ordnung und Sicherheit. Artikel 2 Die Hauptsatzung der Stadt Teltow vom , geändert durch Artikel 1 dieser Satzung, wird wie folgt geändert: 1. Im 6 Absatz 2 wird nach 13 eingefügt: Absatz Im 8 Absatz 3 wird Absatz 3 durch Absatz 2 ersetzt wird wie folgt geändert: Haushaltssatzung der Stadt Teltow für das Haushaltsjahr 2001 Aufgrund der 76 bis 79 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 in der zur Zeit gültigen Fassung hat die SVV in ihrer Sitzung am folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2001 wird im Verwaltungshaushalt: in der Einnahme auf DM in der Ausgabe auf DM a) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: (3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden durch Aushang im amtlichen Aushängeschaukasten der Stadt Teltow (Stadtverwaltung, Potsdamer Straße 47/49, direkt neben dem Haupteingang) bekannt im Vermögenshaushalt: veranschlagt. in der Einnahme auf DM in der Ausgabe auf DM Seite VII

8 Amtsblatt für die Stadt Teltow 29. März Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2001 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt erforderlich ist, wird auf 0 DM festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf DM festgesetzt. 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushalt 2001 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf DM festgesetzt. 5 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2001 wie folgt festgesetzt: Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe Grundsteuer A 200 v. H. b) für Grundstücke Grundsteuer B 400 v. H. Gewerbesteuer 320 v. H. 6 Der Stellenplan weist die Minimalbesetzung der Ämter und öffentlichen Einrichtungen aus. Eine Aufstockung des Stellenplanes ist unter Berücksichtigung der derzeitigen Finanzlage der Stadt nicht möglich, obwohl ständig die Zuständigkeiten der Stadtverwaltung erweitert werden. 7 Es werden folgende Wertgrenzen, bis zu dessen Höhe Ausgaben je Ansatz als unerheblich anzusehen sind, festgesetzt: 1. Überplanmäßige Ausgaben bis zu 20 v. H. des zu erhöhenden Ansatzes, jedoch mindestens bis zu DM 2. Außerplanmäßige Ausgaben bis zu DM 3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die aufgrund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder privatrechtlicher Ver pflichtungen entstehen, können ohne Rücksicht auf ihre Höhe und ohne vorherige Zustimmung der SVV geleistet werden. Außerplanmäßige Zuweisungen bzw. Zuwendungen, die in Einnahme und Ausgabe unabhängig von ihrer Betragsgröße gleich sind, werden durch den Kämmerer bestätigt. 8 Die Haushaltssatzung tritt nach Veröffentlichung in Kraft. Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Teltow vom Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 1999 (GVBl. I S. 98) und der 1, 2, 3 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GVBl. I S. 231) hat die Stadtverordnetenversammlung am die Zweitwohnungssteuersatzung erlassen. Die Satzung wurde durch den Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark als allgemeine untere Landesbehörde mit Schreiben vom , Az /T/ZwS, unter einer Bedingung (Maßgabe) genehmigt. Die Stadtverordnetenversammlung Teltow ist dieser Bedingung mit Beschluß vom beigetreten. 1 Satzungsgegenstand Die Stadt Teltow erhebt eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuergegenstand (1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. (2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familienmitglieder innehat oder sich zu diesen Zwecken vorhält, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken. Zu den Kriterien einer Zweitwohnung gehört, daß diese eine Wohnfläche von mindestens 23 m² hat sowie über Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Strom- oder vergleichbare Energieversorgung, Beheizungsmöglichkeit und Fenster verfügt. Desweiteren muß sie zum dauernden Wohnen geeignet sein. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zeitwohnung in der Regel nicht dadurch, daß sie vorübergehend zu anderen als den vorgenannten Zwecken genutzt wird. 3 Steuerpflichtiger (1) Steuerpflichtiger ist, wer im Stadtgebiet Inhaber einer Zweitwohnung ist. Inhaber können sein: Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte. Teltow, Thomas Schmidt Vorsitzender der SVV Siegfried Kluge (2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. 4 Steuermaßstab Die Haushaltssatzung und die dazugehörigen Anlagen können in der Stadtverwaltung Teltow, Fachbereich Kämmerei/Finanzen, Potsdamer Str. 47/49, Zimmer 211, während der Dienstzeiten von Jedermann eingesehen werden. Dies wird gemäß 5 Abs. 3 und 78 Abs. 5 GO für das Land Brandenburg hiermit öffentlich bekanntgemacht. Teltow, Siegfried Kluge (1) Die Steuer bemißt sich nach dem jährlichen Mietaufwand. (2) Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat. (3) Statt des Betrages nach Abs. 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch, unentgeltlich oder mit einer Abweichung von mehr als 20 % von der ortsüblichen Miete überlassen worden sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Seite VIII

9 29. März 2001 Amtsblatt für die Stadt Teltow ortsüblichen Mieten geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Lage, Art und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. 5 Steuersatz Die Steuer beträgt 10 v. H. des jährlichen Mietaufwandes. 6 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld (1) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht jeweils am 01. Januar (frühestens mit Inkrafttreten dieser Satzung). Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerschuld erstmalig am ersten Tag des folgenden Kalendermonats. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt. (3) Die Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Nachzahlungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (4) Zuviel gezahlte Steuer wird auf Antrag erstattet. 7 Festsetzung der Steuer 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder b) der Anzeigepflicht über Innehaben oder Aufgabe der Zweitwohnung nicht nachkommt oder c) den Mitteilungspflichten nach 9 nicht nachkommt und es dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen (Steuergefährdung). (2) Gemäß 15 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Teltow, Die Stadt Teltow setzt die Steuer durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, daß er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich der Steuermaßstab und der Steuerbetrag nicht ändern. Thomas Schmidt Vorsitzender der SVV (Siegel) Siegfried Kluge 8 Anzeigepflicht (1) Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat dies der Stadt Teltow innerhalb einer Woche nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Stadt Teltow innerhalb einer Woche nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. (2) Wer zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthaltes eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Anzeigepflicht. Ist er nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen, hat er dies innerhalb einer Woche der Stadt Teltow anzuzeigen. 9 Mitteilungspflicht (1) Der Steuerpflichtige ( 3) ist verpflichtet, der Stadt Teltow, mit der Anzeige der Zweitwohnung, alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände, a) ob die der Zweitwohnungssteuer unterliegende Wohnung eigengenutztes Eigentum oder unentgeltlich überlassen worden ist, b) den jährlichen Mietaufwand ( 4 Abs. 2) und die Art der Nutzung für die Wohnung, die der Zweitwohnungssteuer unterliegt schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Teltow wird hiermit entsprechend 5 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in Verbindung mit 13 der Hauptsatzung der Stadt Teltow vom 06. April 1994, in der zur Zeit gültigen Fassung, öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Gemehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der hat den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung Teltow vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Teltow vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Teltow, Siegfried Kluge (2) Der Steuerpflichtige ist desweiteren zu Angaben (Wohnfläche, baulicher Zustand usw.) über die der Zweitwohnungssteuer unterliegenden Wohnung nach Aufforderung durch die Stadt Teltow verpflichtet. Seite IX

10 Amtsblatt für die Stadt Teltow 29. März 2001 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Seite X

11 29. März 2001 Amtsblatt für die Stadt Teltow AMTLICHE BEKANNTMACHUNG -- Ende des amtlichen Teils -- Seite XI

12

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