Amtliches Verkündungsblatt der Stadt Teltow Herausgeber: Stadt Teltow, Der Bürgermeister Teltow Potsdamer Straße 47/49
|
|
- Clemens Diefenbach
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 AMTSBLATT für die Stadt Teltow Amtliches Verkündungsblatt der Stadt Teltow Herausgeber: Stadt Teltow, Der Teltow Potsdamer Straße 47/49 Teltow 29. März 2001 Nr. 2 Jahrgang 10 Auflage: Expl. Inhaltsverzeichnis: Beschlüsse der 27. SVV vom (1. Teil ) Beschlüsse der 28. Hauptausschuss-Sitzung vom Hauptsatzung der Stadt Teltow Satzung zu Änderungen der Hauptsatzung Haushaltsatzung der Stadt Teltow für das Haushaltsjahr 2001 Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Teltow vom Amtliche Bekanntmachung: Zweite Änderung des B-Planes Nr. 14 "ehemaliges Speichergelände - Speicherstadt Teltow" Amtliche Bekanntmachung: Änderung des B-Planes Nr. 02 "Techno-Terrain Teltow - Gewerbegebiet Neißestr./Rheinstr." Seiten I-II Seite II Seiten II-VI Seiten VI-VII Seiten VII-VIII Seiten VIII-IX Seite X Seite XI 27. SVV vom (1. Teil) -öffentlich behandelt- Beschluss-Nr.: 01/27/2001 Der wird beauftragt, eine Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung und der Straßenerschließungsbeitragssatzung bezüglich von Kostenumlagen zu veranlassen. Beschluss-Nr.: 02/27/2001 Der wird beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass im Stadtgebiet von Teltow Möglichkeiten gefunden werden, Grünausgleichsmaßahmen durchzuführen. Termin ist die SVV am 23. Mai Beschluss-Nr.: 03/27/2001 Der wird beauftragt, die zu sanierenden Siedlungsstraßen nach ihrem Charakter einzustufen. Termin ist die SVV am " Beschluss-Nr.: 04/27/2001 Der wird beauftragt, die Möglichkeiten zum Anlegen eines durchgängigen kombinierten Fuß-/Radweges entlang des Teltow-Kanals von der Stadtgrenze Berlin-Lichterfelde bis Ortseingang Kleinmachnow, ggf. unter Nutzung des ehemaligen Grenzweges (Kolonnenweges) zu prüfen und das Ergebnis der SVV im Monat 2001 vorzulegen. Beschluss-Nr.: 05/27/2001 Der wird beauftragt, zu veranlassen, das umgehend eine Ausstattung der Südspange mit richtungsweisenden Schildern erfolgt. Beschluss-Nr.: 06/27/2001 Die SVV beschließt gemäß 9 (1) Hauptsatzung den Einsatz eines zeitweiligen Ausschusses zur Untersuchung der Rechtmäßigkeit der Baumfällarbeiten auf der Gemarkung des Ruhlsdorfer Friedhofes. Dem Hauptausschuss ist bis zum ein Abschlussbericht vorzulegen. Dem Ausschuss gehören je ein Mitglied jeder Fraktion an. Beschluss-Nr.: 07/27/2001 Die Stadt Teltow befürwortet den Ausbau der Iserstraße, Variante 2, mit beidseiten Radwegen und der Neuanlegung einer Allee unter Beachtung der folgenden Punkte: 1. Die Anpflanzung von maximal entwickelten Bäumen mit einem Umfang von cm. 2. Die Überprüfung der Anlegung von Baumbrücken zur Erhöhung der Entwicklungsmöglichkeiten der neu angepflanzten Bäume. 3. Die durchgehende Anlegung des Baumstreifens zwischen Fußund Radweg ist zu prüfen. 4. Das Gefälle zwischen Rad- und Fußweg hat in Richtung der Baumscheiben zu erfolgen. 5. Die Prüfung der Reduzierung der geplanten Breiten von Fußund Radweg. 6. Die Ausgleichmaßnahmen sollten in der Gemarkung Teltow stattfinden. 7. Die Straßen- und Verkehrsschilder sollten außerhalb des Sicherheitsstreifens installiert werden. Beschluss-Nr.: 08/27/2001 Die Haushaltssatzung 2001 in der vorliegenden Fassung vom einschließlich des Haushaltsplanes mit seinen Anlagen (Finanzplan mit Investitionsprogramm sowie Stellenplan) wird beschlossen. Seite I
2 Amtsblatt für die Stadt Teltow 29. März 2001 Beschluss-Nr.: 09/27/2001 Die Hauptsatzung der Stadt Teltow sowie die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung werden in der als Anlage 1 beigefügten Fassung vom für die Beschlussfassung am beschlossen. Beschluss-Nr: 10/27/2001 Der Maßgabe im Genehmigungsbescheid des Landrates des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom über die beschlossene Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Teltow wird beigetreten. Beschluss-Nr.: 11/27/2001 Die in der Vorlage enthaltenen Vorschläge zur Beantragung von Fördermitteln aus dem GFG 2002 werden bestätigt und entsprechend beim Landkreis Potsdam-Mittelmark als Anträge eingereicht. Beschluss-Nr.: 12/27/2001 Für die Beschaffung eines TLF 16/25 für die städtische Feuerwehr werden Mittel in Höhe von DM bewilligt. Die Ausgaben zur Beschaffung des TLF 16/25 (HHSt , DM) können auch geleistet werden, wenn die Einnahmen (HHst , DM) wegen Versagung der Förderung ausbleiben. Beschluss-Nr.: 13/27/2001 Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Bibliotheken zwischen der Stadt Teltow und der Gemeinde Kleinmachnow wird in der vorliegenden Fassung vom beschlossen. Beschluss-Nr.: 14/27/2001 Die Stadt Teltow ist bereit, sich an der Handlungsinitiative des Landes Brandenburg Zukunft im Stadtteil - ZiS 2000 mit dem in der Anlage umgrenzten Schwerpunktbereich Ruhlsdorfer Platz zu beteiligen. Sie ist gewillt, die sich aus der Teilnahme ergebenden Aufgaben mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu bewältigen und ist bestrebt, die Ziele der Handlungsinitiative zu erreichen. Hauptsatzung der Stadt Teltow Auf der Grundlage der 6 und 35 Abs. 2 Ziffer 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg GO - vom 15. Oktober 1993 (GVBl. Teil I, S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1999 (GVBl. Teil I, S. 90) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow SVV - am folgende Satzung beschlossen: 1 Stadtrecht Die Stadt Teltow führt die Bezeichnung Stadt mindestens seit dem Jahre Stadtwappen, Flagge und Dienstsiegel (1) Die Stadt Teltow führt ein Wappen in der nebenstehenden abgebildeten Form. (2) Die Stadtflagge zeigt die Farben Rot, Schwarz und Weiß sowie das Stadtwappen. (3) Die Stadt führt bis zum 28. November 1997 als Siegel das Wappen der Stadt mit der Umschrift STADT TELTOW. Es wird in den beiden hierunter abgebildeten Größen verwendet. Ab dem 29. November 1997 führt die Stadt ein Siegel, das in der Mitte das Wappen der Stadt zeigt und mit einer der Umschrift versehen ist, die im oberen Teil Stadt Teltow lautet, im unteren Teil Landkreis Potsdam-Mittelmark. Beschlüsse der 28. Hauptausschuss- Sitzung vom : nichtöffentlich behandelt: Hauptausschuss-Beschluss-Nr.: 06/28/2001: Mit Beschluss Nr.: 06/28/2001 stimmte der Hauptausschuss dem Antrag des s zu, den Hauptausschussbeschluss Nr. 04/07/99 zur Datenschutzbeauftragten der Stadt aufzuheben. Hauptausschuss-Beschluss-Nr.: 07/28/ /28/2001: Mit den Beschlüssen Nr.: 07/28/2001, 08/28/2001, 09/28/2001 und 10/28/2001 stimmte der Hauptausschuss gemäß den Anträgen des dem Erlass von Grundsteuern zu. 3 Stadtgebiet Die Abgrenzung des Stadtgebietes, das neben dem Gebiet der ursprünglichen Stadt Teltow auch den Ortsteil Ruhlsdorf umfasst, ergibt sich aus der in der Anlage beigefügten Karte. 4 Einsicht in Beschlussvorlagen (1) Gemäß 16 Gemeindeordnung hat jeder Einwohner das Recht, Beschlussvorlagen der in den öffentlichen Sitzungen der SVV zu behandelnden Tagesordnungspunkte einzusehen. (2) Die Möglichkeit hierzu besteht an den letzten fünf Werktagen vor der SVV-Sitzung während der Sprechzeiten im SVV-Büro der Stadtverwaltung. Seite II
3 29. März 2001 Amtsblatt für die Stadt Teltow 5 Gleichstellungsbeauftragte/r (1) Die Stadt Teltow beschäftigt entsprechend 23 (2) Gemeindeordnung eine/n hauptamtliche/n Gleichstellungsbeauftragte/n. (2) Weicht die Meinung der/des Gleichstellungsbeauftragten von der des/der s/meisterin ab, so hat sie/er gemäß 23 (3) Gemeindeordnung das Recht, sich an die SVV oder deren Ausschüsse zu wenden. (3) Zur Wahrnehmung des Rechtes gemäß Absatz (2) wendet sich die/der Gleichstellungsbeauftragte mittels schriftlicher Darlegung an den/die Vorsitzende/n der SVV oder den/die Ausschussvorsitzende/n. Diese/r unterrichtet die SVV bzw. den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise. Zur genauen Darlegung ihres/seines Standpunktes ist der/dem Gleichstellungsbeauftragten auf Verlangen durch den/die Vorsitzende/n die Möglichkeit einzuräumen, vor der SVV oder dem Ausschuss die abweichende Meinung darzulegen. 6 Verfahrensregeln der SVV (1) Die SVV tritt mindestens alle drei Monate zu einer Sitzung zusammen. (2) Zeit, Ort und Tagesordnung der SVV-Sitzung sind entsprechend 13 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Sitzungen der SVV sind grundsätzlich öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt insbesondere bei der Beratung der folgenden Angelegenheiten: 1. Personalangelegenheiten, 2. Grundstücksangelegenheiten (An- und Verkauf, Belastung sowie Vermietung und Verpachtung städtischen Grundeigentums), 3. Kreditaufnahme, Kreditgewährung sowie die Übernahme von Bürgschaften, 4. Rechtsangelegenheiten und der Abschluss von Vergleichen, 5. Auftragsvergaben, 6. Angelegenheiten der Rechnungsprüfung, soweit es sich nicht um allgemeine Grundsätze handelt, 7. Entwurfskonzeptionen zu Stadtentwicklungsprogrammen, 8. vorbereitende Untersuchungen zu Standortplanungen für öffentliche Planungen, 9. sonstige Angelegenheiten, deren Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung im Interesse des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Einzelner bzw. der Stadt geboten ist. (4) Die weiteren Verfahrensregeln sind in der Geschäftsordnung der SVV zu regeln. 7 Zuständigkeit der SVV (1) Die SVV ist für alle Angelegenheiten der Kommune zuständig, sofern nicht auf der Grundlage der Gemeindeordnung bzw. von Festlegungen in dieser Hauptsatzung, insbesondere in der als Anlage beigefügten Zuständigkeitsordnung, die Zuständigkeit des s oder des Hauptausschusses begründet wird. (2) Die SVV ist entsprechend 35 (2) Gemeindeordnung, Ziffern 18 und 19 zuständig für: 1. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie für Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, sofern der Wert DM übersteigt. 2. den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksund Vermögensgeschäften, sofern der Wert DM übersteigt. (3) Die Entscheidungen nach Absatz (2) trifft bis zur Wertgrenze der Hauptausschuss, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (vgl. Zuständigkeitsordnung). 8 Personalangelegenheiten (1) Die SVV entscheidet über die Ernennung, Anstellung und Entlassung von Ehrenbeamten und Beamten der Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 sowie über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten in den Vergütungsgruppen III bis I BAT-O sowie der Angestellten mit Sonderverträgen. (2) Der Hauptausschuss entscheidet über die Ernennung, Beförderung und Entlassung der übrigen Beamten sowie über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten der Vergütungsgruppen Vb bis IVa. (3) Der entscheidet über die Personalangelegenheiten der übrigen Angestellten und der Arbeiter. (4) Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse für die im Absatz (3) genannten Personengruppen bedürfen im Gegensatz zu den im 73 (3) Gemeindeordnung getroffenen Festlegungen lediglich der Unterschrift des s. 9 Ausschüsse (1) Die SVV bildet die folgenden Ausschüsse: - Hauptausschuss - Planungs- und Bauausschuss, - Ausschuss für Schule, Kultur, Sport und Soziales - Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss. Neben den genannten Ausschüssen kann die SVV jederzeit weitere Ausschüsse bilden. (2) Der Hauptausschuss besteht aus acht Stadtverordneten und dem. Die Anzahl der Mitglieder in den anderen Ausschüssen wird durch die SVV entsprechend der Erfordernisse festgelegt. Für die Ausschussmitglieder sind Stellvertreter zu bestimmen. Sachkundige Einwohner dürfen Stadtverordnete in den Ausschüssen nicht vertreten. (3) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende/n. (4) Die Verfahrensregeln für die Ausschüsse sind in der Geschäftsordnung der SVV zu regeln. Für die Nichtöffentlichkeit von Ausschusssitzungen gelten dieselben Grundsätze wie für den Ausschluss der Öffentlichkeit von Sitzungen der SVV. (5) Die Zuständigkeit der Ausschüsse ergibt sich aus der in der Anlage beigefügten Zuständigkeitsordnung. 10 Rechte und Pflichten der Stadtverordneten (1) Werden gemäß 37(3) Gemeindeordnung Vorschläge oder Anträge eingebracht, so sind sie zu begründen und in schriftlicher Form dem SVV-Büro zuzuleiten. (2) Die Stadtverordneten haben an den Sitzungen der SVV und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen. Sie kön- Seite III
4 Amtsblatt für die Stadt Teltow 29. März 2001 nen an den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht angehören, als Gast teilnehmen. Die Einladungen zu den Sitzungen sind ihnen rechtzeitig zuzusenden. Jeder Stadtverordnete erhält die Niederschriften der Ausschusssitzungen. (3) Kann ein/e Stadtverordnete/r seine Pflichten entsprechend der Gemeindeordnung nicht erfüllen, so hat er/sie dies dem/der Vorsitzenden mitzuteilen. Ist er/sie an der Teilnahme an einer Sitzung der SVV oder eines Ausschusses verhindert, so hat er/ sie sich rechtzeitig zu entschuldigen und für Ausschusssitzungen unverzüglich seinen/ihren Vertreter zu benachrichtigen. (4) Innerhalb eines Monats nach der ersten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung haben die Stadtverordneten und sachkundigen Einwohner dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung schriftlich Auskunft über ihren Beruf sowie anderen vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann. Im Einzelnen sind anzugeben: a) Namen, Vorname, Anschrift b) Familienname, ggf. Geburtsname und Name des Ehegatten und der Kinder c) ausgeübter Beruf - bei unselbständiger Arbeit: Angabe des Arbeitgebers/Dienstherren, Art der Tätigkeit - bei mehreren ausgeübten Berufen: Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit d) Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt e) Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person oder Vereinigung mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt mit Ausnahme der von der SVV beschlossenen oder vorgeschlagenen Aufsichtsratmitgliedschaft f) entgeltliche Vertretung fremder Interessen oder Erstellung von Gutachten für Einwohner der Stadt, sowie für juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz in der Stadt Teltow, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des ausgeübten Berufes erfolgen. (5) Änderungen der Angaben sind dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung mitzuteilen. (6) Diese Angaben können allgemein bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung setzt die Beschlussfassung der SVV mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder voraus. Die Bekanntmachung erfolgt entsprechend den Regelungen des 13 dieser Hauptsatzung, die für die Bekanntmachung von Satzungen gelten. (7) Nach Ablauf der Wahlperiode sind gespeicherte Daten ausgeschiedener Mitglieder zu löschen. 11 Beigeordnete/r (1) Die Stadt Teltow hat als Vertreter des/der s/ meisterin zwei Beigeordnete. (2) Der erste Beigeordnete ist der allgemeine Vertreter des s. für die Dauer der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gebildet werden. (2) Der Ortsbeirat besteht aus fünf Mitgliedern. (3) Der Ortsbeirat wird am Tage der Kommunalwahl nach den für Wahlen geltenden allgemeinen Grundsätzen gewählt. Der erstmalige Wahltermin wird durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung festgelegt. (4) Eine Wahl zum Ortsbeirat findet nicht statt, wenn nicht mindestens sechs Wahlvorschläge von Einzelbewerbern vorliegen. (5) Wahlberechtigt und wählbar sind diejenigen Bürger, die ihren Wohnsitz, bei mehreren Wohnungen ihren Hauptwohnsitz, im Ortsteil Ruhlsdorf haben. (6) Die Wahlvorschläge für den Ortsbeirat sind durch die Bewerber in der sechsten Woche vor Stattfinden der Wahl bei dem für die Kommunalwahl zuständigen Wahlleiter (bei der erstmaligen Wahl bei dem durch die SVV für die Ortsbeiratswahl bestimmten Wahlleiter) einzureichen. Die Wahlvorschläge sind ortsüblich bekannt zu machen. (7) In den Ortsbeirat gewählt sind diejenigen fünf Bürger, die bei der Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für die Ermittlung des Wahlergebnisses ist der Wahlleiter gemäß Absatz (6) zuständig. (8) Der Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte als Vorsitzenden einen Ortsvorsteher. Für die Wahl des Ortsvorstehers gelten die Festlegungen des 48 Gemeindeordnung sinngemäß. Ist zur Wahl eine Losentscheidung erforderlich, so wird das Los durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Ortsbeirates gezogen. (9) Die Zuständigkeit des Ortsbeirates besteht für die im 54 Gemeindeordnung, Absätze (3) und (4), Nummern 1. bis 6. geregelten Angelegenheiten. 13 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen der Stadt, deren Veröffentlichung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, erfolgen durch den. (2) Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften werden bis zum im Amtsblatt der Stadt Teltow bekannt gemacht und ab dem im Amtsblatt für die Stadt Teltow. (3) Darüber hinaus können Veröffentlichungen an geeigneter Stelle der Stadtverwaltung oder in der Tagespresse erfolgen. 14 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 26. Mai 1994 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Teltow vom 27. Juni 1990 mit allen Änderungen außer Kraft. (3) Ist der erste Beigeordnete an der Vertretung verhindert, so vertritt der zweite Beigeordnete den. 12 Ortsbeirat (1) Für den Ortsteil Ruhlsdorf der Stadt Teltow soll ein Ortsbeirat Teltow, den Siegel - Thomas Schmidt Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung Siegfried Kluge Seite IV
5 29. März 2001 Amtsblatt für die Stadt Teltow Verwaltung, sofern der Auftragswert DM übersteigt und entsprechende Mittel im Haushaltsplan bereitstehen, 8. die Bewilligung von Zuwendungen an Verbände und Vereine, soweit der Betrag DM übersteigt, 9. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie für Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, sofern der Wert bis zu DM beträgt, nach Empfehlung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaftsförderung, 10. die Maßnahmen zur Ausführung des Haushaltsplanes nach Empfehlung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaftsförderung, Anlage 1 zur Hauptsatzung Anlage 2 zur Hauptsatzung Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse der SVV und den 1 Allgemeines Den gemäß 9 der Hauptsatzung der Stadt Teltow gebildeten Ausschüssen obliegt die Aufgabe, auf der Grundlage der in dieser Zuständigkeitsordnung getroffenen Festlegungen, erforderliche Beschlüsse gemäß 57(2) der Gemeindeordnung zu fassen bzw. Empfehlungen für die durch die SVV und den Hauptausschuss zu fassenden Beschlüsse zu geben. 2 Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, die Arbeit aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen. Bei gegensätzlichen Auffassungen der Ausschüsse zu Antragsentwürfen wird der Hauptausschussvorsitzende über das SVV-Büro informiert. (2) Der Hauptausschuss beschließt auf der Grundlage des 57 (2) der Gemeindeordnung über: 1. die Erteilung der Genehmigung für Besichtigungsfahrten städtischer Ausschüsse, 2. die Hinausschiebung des Beginns der Sperrstunde für einen längeren Zeitraum, 3. die Widmung, Umstufung, Einziehung, Benennung und Umbenennung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie städtischer Einrichtungen, 4. die Durchführung von Veranstaltungen von besonderer Bedeutung, 5. die Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamten des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 sowie des mittleren und einfachen Dienstes, 6. die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten in den Vergütungsgruppen Vb bis IVa. 7. die Vergabe von Aufträgen aus dem Bereich der gesamten 11. Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Geldforderungen nach Empfehlung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaftsförderung, soweit die Befugnis hierzu nicht dem übertragen ist (vgl. 6 dieser Zuständigkeitsordnung). Stundungen können in ihrer Höhe unbegrenzt, jedoch nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren ausgesprochen werden. Der Höchstbetrag wird bei Niederschlagungen und Erlaß auf DM festgesetzt, 12. den Abschluß, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksund Vermögensgeschäften sofern der Wert zwischen und DM liegt, nach Empfehlung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaftsförderung, 13. die Straßenbaupläne, insbesondere wenn die Straßen innerhalb eines genehmigten Bebauungsplanes liegen, sowie über Radwegepläne, nach Empfehlung des Planungs- und Bauausschusses, 14. Anträge und Stellungnahmen (Einvernehmen der Gemeinde) gemäß 14, Abs. 2, Satz 2 (Ausnahmen von Veränderungssperren), 15 (Zurückstellung von Baugesuchen), 36 (für die Fälle der 31, 33 und 35, Abs. 1 und 4, Nr. 1) und 173, Abs. 1 (Erhaltung baulicher Anlagen) des BauGB bei Vorhaben von besonderer Bedeutung sowie über Stellungnahmen gemäß 36 BauGB (Einvernehmen) im Hinblick auf sonstige Neubauvorhaben gemäß 35, Abs. 2 und 4, Nr. 2 bis 6 BauGB nach Empfehlung des Planungs- und Bauausschusses. Im übrigen unterrichtet die Verwaltung den Ausschuss über alle Vorhaben im Sinne des 35 BauGB. 3 Ausschuss für Finanzen und Wirtschaftsförderung (1) Der Ausschuss für Finanzen und Wirtschaftsförderung bereitet die Haushaltssatzung der Stadt Teltow vor. (2) Der Ausschuss berät über: 1. Wirtschaftsförderungsmaßnahmen, 2. Grundstücksgeschäfte, sofern nicht die Zuständigkeit des s (vgl. 6) berührt wird, 3. die im 2, Nummern 9. bis 12. genannten Angelegenheiten. 4 Planungs- und Bauausschuss Der Planungs- und Bauausschuss berät über: 1. die Haushaltsvoranschläge für den Zuständigkeitsbereich der Bauverwaltung, 2. die Satzungen und Gebührenordnungen für den Bereich der Bauverwaltung, Seite V
6 Amtsblatt für die Stadt Teltow 29. März die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen, 4. den Denkmalschutz und die Denkmalpflege, 5. die Neuanlage und Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen, 6. Maßnahmen zur Verkehrsverbesserung, Anträge von besonderer Bedeutung an die Straßenverkehrsbehörde (z.b. Beschilderung, Verkehrseinrichtungen einschließlich Signalanlagen), 7. Maßnahmen der Umweltvorsorge und des Umwelt- und Landschaftsschutzes, soweit diese eine städtische Aufgabe darstellen und nicht die Zuständigkeit anderer Behörden gegeben ist, 8. die Ausführungspläne für die Bereiche der Parks und öffentlichen Grünanlagen einschließlich Straßenbegleitgrün, Kinderund Jugendspielplätze sowie Friedhöfe, 9. die im 2, Nummern 13. und 14. genannten Angelegenheiten. 5 Ausschuss für Schule, Kultur, Sport und Soziales (1) Der Ausschuss für Schule, Kultur, Sport und Soziales berät über: 1. die Haushaltsvoranschläge für seinen Zuständigkeitsbereich, 2. die Bildung und Änderung von Schulbezirken und Schuleinzugsbereichen, 3. die Errichtung, Änderung und Auflösung städtischer Schulen sowie von Einrichtungen der Kinder- und Seniorenbetreuung, 4. die Bezeichnung der städtischen Schulen sowie der Einrichtungen der Kinder- und Seniorenbetreuung, 5. den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Schulwesen sowie von Verträgen mit anderen Schulträgern, 6. die Schulentwicklungsplanung, 7. die Gebührensatzungen der Einrichtungen zur Kinderbetreuung sowie der anderen sozialen und der kulturellen Einrichtungen, 3. die Einleitung von Sofortmaßnahmen bei Katastrophen, 4. die Vergabe von Aufträgen aus dem gesamten Bereich der Verwaltung, sofern der Auftragswert maximal DM beträgt und entsprechende Mittel im Haushaltsplan bereitstehen, 5. den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksund Vermögensgeschäften bis zu einer Wertgrenze von DM, 6. Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, sofern der Streitwert den Betrag von DM nicht übersteigt. 7. Entscheidungen über Anträge auf Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldforderungen nach Anhörung des Stadtkämmerers im Rahmen der folgenden Höchstbeträge: 7.1. Stundung bei Beträgen bis zu DM bis zu einer Dauer von zwei Jahren, 7.2. Niederschlagung bei Beträgen bis zu DM, 7.3. Erlass bei Beträgen bis zu 500 DM. (3) Dem obliegt die Eilentscheidungsbefugnis entsprechend 68 Gemeindeordnung. (4) Weitere Ermächtigungen können dem entsprechend 57(3) Gemeindeordnung durch den Hauptausschuss für Einzelfälle oder für Gruppen von Angelegenheiten aus dessen Zuständigkeitsbereich übertragen werden. Stadt Teltow Bekanntmachungsverfügung Hiermit verfüge ich die öffentliche Bekanntmachung der von der SVV am beschlossenen Hauptsatzung gemäß 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg. Teltow, den Siegel - Siegfried Kluge 8. die Förderung der kulturellen Arbeit, 9. den Bau und die Förderung von Sportanlagen, 10. die Maßnahmen der Seniorenarbeit und Jugendarbeit und zur Förderung der Familie, Frauen und Behinderten. (2) Der Ausschuss spricht grundsätzlich Empfehlungen über eigene kulturelle Einrichtungen sowie in Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege aus. 6 (1) Die Zuständigkeit des s ist im 63 (1) der Gemeindeordnung geregelt. (2) Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß 63 Absatz (1) Buchstabe e) Gemeindeordnung sind insbesondere: 1. der Erlass von Verwaltungsakten, insbesondere zu den Gemeindeabgaben, 2. die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach den gesetzlichen Vorschriften, Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Teltow Auf der Grundlage der 6 und 35 Abs. 2 Ziffer 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg GO - vom 15. Oktober 1993 (GVBl. Teil I, S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1999 (GVBl. Teil I, S. 90) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow SVV - am folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Hauptsatzung der Stadt Teltow vom wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird der dem abgedruckten Stadtwappen vorangehende Wortlaut wie folgt gefasst: Seite VI
7 29. März 2001 Amtsblatt für die Stadt Teltow (1) Das Wappen der Stadt zeigt in Rot zwischen zwei silbernen Eichenzweigen mit je zwei Blättern und fünf Früchten und überhöht von einem mehrstrahligen silbernen Stern einen silbernen Dreiecksschild mit einem goldbewehrten roten Adler wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Die SVV entscheidet auf Vorschlag des hauptamtlichen s über die Ernennung, Anstellung und Entlassung von Ehrenbeamten und Beamten der Besoldungsgruppen 12 bis A 16 sowie über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten in den Vergütungsgruppen IV bis I BAT-O sowie der Angestellten mit Sonderverträgen sowie der Mitarbeiter des Stadtverordnetenbüros. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt neu gefasst: (2) Der entscheidet über die Ernennung, Anstellung und Entlassung der übrigen Beamten sowie über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der übrigen Angestellten und der Arbeiter. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. gemacht. Die Schriftstücke sind spätestens zehn volle Tage vor dem Sitzungstag auszuhängen. Die Abnahme erfolgt frühestens am Tag nach der Sitzung. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Über die Absätze 2 und 3 hinausgehende sonstige B e - kanntmachungen werden ebenfalls durch Aushang in dem im Absatz 3 bezeichneten Aushängeschaukasten bewirkt. Die Dauer dieser Aushänge beträgt zwei Wochen. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) Der Zeitraum vollzogener Aushänge ist durch Vermerk der Tage des Anschlags und der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch den jeweiligen Bediensteten aktenkundig zu machen. Artikel 3 (1) Artikel 1 dieser Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. (2) Artikel 2 dieser Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Teltow, den Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: (3) Für die Besetzung der Vorsitze in den Ausschüssen haben die Fraktionen gemäß ihren Sitzverteilungen in der SVV das Vorschlagsrecht. Die Verteilung erfolgt in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Gemeindeordnung über die Verteilung der Ausschusssitze wird wie folgt geändert: - Siegel - Thomas Schmidt Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung Siegfried Kluge Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Bei Verhinderung des s bei gleichzeitiger Abwesenheit eines/einer Beigeordneten oder bei Abwesenheit beider Beigeordneten fungieren die Amtsleiter der Stadtverwaltung in der Reihenfolge ihres Dienstalters als weitere Vertreter des s. Bekanntmachungsverfügung Hiermit verfüge ich die öffentliche Bekanntmachung der von der SVV am beschlossenen Satzung zur Änderung der Hauptsatzung gemäß 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg. 5. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In 2 Abs. 2 werden die Nummern 5 und 6 gestrichen. b) 2 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt geändert: Die Angabe wird durch die Angabe ersetzt. Teltow, den Siegfried Kluge - Siegel - c) Nach 5 Abs. 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: (3) Der Ausschuss spricht Empfehlungen für Aktivitäten auf dem Gebiet der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung aus und widmet sich Grundsatzangelegenheiten der Gefahrenabwehr sowie der allgemeinen Ordnung und Sicherheit. Artikel 2 Die Hauptsatzung der Stadt Teltow vom , geändert durch Artikel 1 dieser Satzung, wird wie folgt geändert: 1. Im 6 Absatz 2 wird nach 13 eingefügt: Absatz Im 8 Absatz 3 wird Absatz 3 durch Absatz 2 ersetzt wird wie folgt geändert: Haushaltssatzung der Stadt Teltow für das Haushaltsjahr 2001 Aufgrund der 76 bis 79 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 in der zur Zeit gültigen Fassung hat die SVV in ihrer Sitzung am folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2001 wird im Verwaltungshaushalt: in der Einnahme auf DM in der Ausgabe auf DM a) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: (3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden durch Aushang im amtlichen Aushängeschaukasten der Stadt Teltow (Stadtverwaltung, Potsdamer Straße 47/49, direkt neben dem Haupteingang) bekannt im Vermögenshaushalt: veranschlagt. in der Einnahme auf DM in der Ausgabe auf DM Seite VII
8 Amtsblatt für die Stadt Teltow 29. März Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2001 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt erforderlich ist, wird auf 0 DM festgesetzt. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf DM festgesetzt. 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushalt 2001 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf DM festgesetzt. 5 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2001 wie folgt festgesetzt: Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe Grundsteuer A 200 v. H. b) für Grundstücke Grundsteuer B 400 v. H. Gewerbesteuer 320 v. H. 6 Der Stellenplan weist die Minimalbesetzung der Ämter und öffentlichen Einrichtungen aus. Eine Aufstockung des Stellenplanes ist unter Berücksichtigung der derzeitigen Finanzlage der Stadt nicht möglich, obwohl ständig die Zuständigkeiten der Stadtverwaltung erweitert werden. 7 Es werden folgende Wertgrenzen, bis zu dessen Höhe Ausgaben je Ansatz als unerheblich anzusehen sind, festgesetzt: 1. Überplanmäßige Ausgaben bis zu 20 v. H. des zu erhöhenden Ansatzes, jedoch mindestens bis zu DM 2. Außerplanmäßige Ausgaben bis zu DM 3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die aufgrund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder privatrechtlicher Ver pflichtungen entstehen, können ohne Rücksicht auf ihre Höhe und ohne vorherige Zustimmung der SVV geleistet werden. Außerplanmäßige Zuweisungen bzw. Zuwendungen, die in Einnahme und Ausgabe unabhängig von ihrer Betragsgröße gleich sind, werden durch den Kämmerer bestätigt. 8 Die Haushaltssatzung tritt nach Veröffentlichung in Kraft. Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Teltow vom Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 1999 (GVBl. I S. 98) und der 1, 2, 3 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GVBl. I S. 231) hat die Stadtverordnetenversammlung am die Zweitwohnungssteuersatzung erlassen. Die Satzung wurde durch den Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark als allgemeine untere Landesbehörde mit Schreiben vom , Az /T/ZwS, unter einer Bedingung (Maßgabe) genehmigt. Die Stadtverordnetenversammlung Teltow ist dieser Bedingung mit Beschluß vom beigetreten. 1 Satzungsgegenstand Die Stadt Teltow erhebt eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuergegenstand (1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. (2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familienmitglieder innehat oder sich zu diesen Zwecken vorhält, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken. Zu den Kriterien einer Zweitwohnung gehört, daß diese eine Wohnfläche von mindestens 23 m² hat sowie über Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Strom- oder vergleichbare Energieversorgung, Beheizungsmöglichkeit und Fenster verfügt. Desweiteren muß sie zum dauernden Wohnen geeignet sein. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zeitwohnung in der Regel nicht dadurch, daß sie vorübergehend zu anderen als den vorgenannten Zwecken genutzt wird. 3 Steuerpflichtiger (1) Steuerpflichtiger ist, wer im Stadtgebiet Inhaber einer Zweitwohnung ist. Inhaber können sein: Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte. Teltow, Thomas Schmidt Vorsitzender der SVV Siegfried Kluge (2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. 4 Steuermaßstab Die Haushaltssatzung und die dazugehörigen Anlagen können in der Stadtverwaltung Teltow, Fachbereich Kämmerei/Finanzen, Potsdamer Str. 47/49, Zimmer 211, während der Dienstzeiten von Jedermann eingesehen werden. Dies wird gemäß 5 Abs. 3 und 78 Abs. 5 GO für das Land Brandenburg hiermit öffentlich bekanntgemacht. Teltow, Siegfried Kluge (1) Die Steuer bemißt sich nach dem jährlichen Mietaufwand. (2) Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat. (3) Statt des Betrages nach Abs. 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch, unentgeltlich oder mit einer Abweichung von mehr als 20 % von der ortsüblichen Miete überlassen worden sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Seite VIII
9 29. März 2001 Amtsblatt für die Stadt Teltow ortsüblichen Mieten geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Lage, Art und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. 5 Steuersatz Die Steuer beträgt 10 v. H. des jährlichen Mietaufwandes. 6 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld (1) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht jeweils am 01. Januar (frühestens mit Inkrafttreten dieser Satzung). Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerschuld erstmalig am ersten Tag des folgenden Kalendermonats. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt. (3) Die Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Nachzahlungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (4) Zuviel gezahlte Steuer wird auf Antrag erstattet. 7 Festsetzung der Steuer 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder b) der Anzeigepflicht über Innehaben oder Aufgabe der Zweitwohnung nicht nachkommt oder c) den Mitteilungspflichten nach 9 nicht nachkommt und es dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen (Steuergefährdung). (2) Gemäß 15 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Teltow, Die Stadt Teltow setzt die Steuer durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, daß er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich der Steuermaßstab und der Steuerbetrag nicht ändern. Thomas Schmidt Vorsitzender der SVV (Siegel) Siegfried Kluge 8 Anzeigepflicht (1) Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat dies der Stadt Teltow innerhalb einer Woche nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Stadt Teltow innerhalb einer Woche nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. (2) Wer zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthaltes eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Anzeigepflicht. Ist er nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen, hat er dies innerhalb einer Woche der Stadt Teltow anzuzeigen. 9 Mitteilungspflicht (1) Der Steuerpflichtige ( 3) ist verpflichtet, der Stadt Teltow, mit der Anzeige der Zweitwohnung, alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände, a) ob die der Zweitwohnungssteuer unterliegende Wohnung eigengenutztes Eigentum oder unentgeltlich überlassen worden ist, b) den jährlichen Mietaufwand ( 4 Abs. 2) und die Art der Nutzung für die Wohnung, die der Zweitwohnungssteuer unterliegt schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Teltow wird hiermit entsprechend 5 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in Verbindung mit 13 der Hauptsatzung der Stadt Teltow vom 06. April 1994, in der zur Zeit gültigen Fassung, öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Gemehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der hat den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung Teltow vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Teltow vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Teltow, Siegfried Kluge (2) Der Steuerpflichtige ist desweiteren zu Angaben (Wohnfläche, baulicher Zustand usw.) über die der Zweitwohnungssteuer unterliegenden Wohnung nach Aufforderung durch die Stadt Teltow verpflichtet. Seite IX
10 Amtsblatt für die Stadt Teltow 29. März 2001 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Seite X
11 29. März 2001 Amtsblatt für die Stadt Teltow AMTLICHE BEKANNTMACHUNG -- Ende des amtlichen Teils -- Seite XI
12
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung-
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung- vom 20.11.2006 Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und
MehrDas Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter www.velbert.de
Nr.26/2015 vom 6. November 2015 23. Jahrgang Inhaltsverzeichnis: (Seite) Bekanntmachungen 2 Bebauungsplan Nr. 639.01 Flandersbacher Weg Nord als Satzung vom 03.11.2015 5 Satzung über die erste Verlängerung
MehrLIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung
STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz
MehrI. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite
AMTSBLATT Nr. 17 vom 07.05.2004 Auskunft erteilt: Frau Druck I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Datum Inhalt Seite 29.04.04 Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Kirchheimbolanden
Mehr7. Jahrgang Ausgabetag 19.03.2014 Nummer: 10. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister
Amtsblatt 7. Jahrgang Ausgabetag 19.03.2014 Nummer: 10 Inhaltsverzeichnis 24. HAUSHALTSSATZUNG DER STADT HÜRTH FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2014 Seite/n 62-64 Herausgeber: Bezug: Stadt Hürth Der Bürgermeister
MehrSatzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - Zweitwohnungssteuersatzung -
Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - Zweitwohnungssteuersatzung - Inhaltsübersicht Präambel 1 Allgemeines 2 Steuerpflichtiger 3 Steuergegenstand 4 Steuermaßstab 5
MehrH A U S H A L T S S A T Z U N G. der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2015 und 2016
I. H A U S H A L T S S A T Z U N G der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Aufgrund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005
Mehr1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2015/2016
1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2015/2016 vom 14. Dezember 2015 Der Stadtrat hat aufgrund des 98 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz in der Fassung vom 31. Januar
MehrH a u s h a l t s s a t z u n g 2 0 1 5
H a u s h a l t s s a t z u n g 2 0 1 5 I. Haushaltssatzung Auf Grund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert
MehrArtikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung)
Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) Aufgrund der 4, 21, 41 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
MehrSatzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung)
Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 22.050 Fachbereich 3 18.02.2015 Wettbürosteuersatzung Seite 1 Aufgrund
MehrH A U S H A L T S S A T Z U N G. der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2013 und 2014
I. H A U S H A L T S S A T Z U N G der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 Aufgrund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 1. Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Aufgrund des 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
MehrI. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite
AMTSBLATT Nr. 28 vom 17.07.2009 Auskunft erteilt: Frau Druck I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Datum Inhalt Seite 13.07.09 Bekanntmachung über die Haushaltssatzung der 332 Ortsgemeinde
MehrSatzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) vom 16. Oktober 2001
Gemeinde Stegen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) vom 16. Oktober 2001 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrHaushaltssatzung. der Stadt Wörth am Rhein für die Jahre 2015 und 2016 vom 26. Februar 2015
Haushaltssatzung der Stadt Wörth am Rhein für die Jahre 2015 und 2016 vom 26. Februar 2015 Der Stadtrat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153),
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrAmtsblatt für die Stadt Zossen. 8. Jahrgang Zossen, 21. Dezember 2011 Nr. 21
für die Stadt Zossen 8. Jahrgang Zossen, 21. Dezember 2011 Nr. 21 Inhaltsverzeichnis zum Amtsblatt für die Stadt Zossen 21. Dezember 2011 Stadt Zossen mit ihren Ortsteilen: Glienick, Horstfelde, Schünow,
MehrHaushaltssatzung. der Gemeinde Altrip für das Haushaltsjahr
1 Haushaltssatzung der Gemeinde Altrip für das Haushaltsjahr 2014 Der Gemeinderat hat aufgrund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrAMTSBLATT des Landkreises Südliche Weinstraße
Jahrgang Nummer Datum 2015 14 21.04.2015 I N H A L T Öffentliche Bekanntmachung betr. Haushaltsplan und Haushaltssatzung des Zweckverbandes Paul-Moor-Schule für das Haushaltsjahr 2015 Seite 38-41 Öffentliche
MehrTennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
MehrDatum Inhalt Seite. 30.10.03 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde 698 Kirchheimbolanden für das Jahr 2003
AMTSBLATT Nr. 43 vom 07.11.2003 Auskunft erteilt: Frau Brettschneider I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Dat Inhalt Seite 30.10.03 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde
MehrJahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am 03.06.2015 Nr. 7
Jahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am 03.06.2015 Nr. 7 Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Winterberg, Fichtenweg 10, 59955 Winterberg Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt liegt kostenlos im Dienstgebäude
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
MehrAmtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Karlshafen Nr. 6/2015
Amtliche Bekanntmachung der Nr. 6/2015 Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan und Bekanntmachung der Haushaltssatzung und des Wirtschaftsplans der für das Haushaltsjahr 2014 1. Haushaltssatzung Aufgrund
MehrSatzung. ( Ersetzungssatzung ) der Gemeinde Biblis. über die Erhebung einer. Steuer auf Spielapparate und. auf das Spielen um Geld. oder.
Satzung ( Ersetzungssatzung ) der Gemeinde Biblis über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte 1 Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung
MehrAmtliche Bekanntmachung der Stadt Neu-Anspach
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Neu-Anspach I. Haushaltssatzung der Stadt Neu-Anspach für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Aufgrund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung vom 07.03.2005 (GVBl. S.
MehrHAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom 22.09.2010
HAUPTSATZUNG der Ortsgemeinde Merxheim vom 22.09.2010 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO),
MehrHaushaltssatzung der Ortsgemeinde Gönnersdorf für das Jahr 2015. vom 15. Juni 2015
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gönnersdorf für das Jahr 2015 vom 15. Juni 2015 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die
MehrBetriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Starnberg, Wasserwerk Starnberg
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Starnberg, Wasserwerk Starnberg Aufgrund von Artikel 23 Satz 1, Art. 95 Abs. 5 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBl.
MehrBekanntmachung der Stadt Altena (Westf.) Haushaltssatzung der Stadt Altena (Westf.) für das Haushaltsjahr 2015
Bekanntmachung der Stadt Altena (Westf.) Haushaltssatzung der Stadt Altena (Westf.) für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
MehrAmtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015
Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015 Nr. Gegenstand 1 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung vom 03.09.2015 Seite 173 Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Lünen
MehrHaushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012
Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg
MehrSatzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002
Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002 unter Berücksichtigung der 1. Nachtragssatzung vom 11.12.2003 2. Nachtragssatzung vom 15.11.2004
MehrBetriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung
Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung vom 05. Dezember 2006 Aufgrund der 7, 107 Abs. 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrInhaltsverzeichnis. Haushaltssatzung der Stadt Wuppertal für die Haushaltsjahre 2014 und 2015
12. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis Haushaltssatzung der Stadt Wuppertal für die e 2014 und 2015 2 Alle öffentlichen Bekanntmachungen finden sie kostenlos im Internet unter: www.wuppertal.de/bekanntmachungen.
MehrSATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER STEUER AUF SPIELAPPARATE UND AUF DAS SPIELEN UM GELD ODER SACHWERTE IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER STEUER AUF SPIELAPPARATE UND AUF DAS SPIELEN UM GELD ODER SACHWERTE IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Steuererhebung 3 2 Steuergegenstand,
MehrAmtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung Bekanntmachung und Offenlegung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Großenlüder für das Haushaltsjahr 2011 und des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes Gemeindewerke
Mehr2. im Finanzhaushalt - die ordentlichen Einzahlungen auf 1.953.800,-- Euro
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde S i m m e r t a l für das Haushaltsjahr 2015 vom Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Simmertal hat in seiner Sitzung am aufgrund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz
MehrHauptsatzung der Stadt Kuppenheim
Stadt Kuppenheim Landkreis Rastatt Hauptsatzung der Stadt Kuppenheim Inhaltsübersicht: Abschnitt I Form der Gemeindeverfassung 1 Abschnitt II Gemeinderat 2, 3 Abschnitt III Ausschüsse des Gemeinderats
MehrAmtsblatt. für den Landkreis Teltow-Fläming. 18. Jahrgang Luckenwalde, 22. Februar 2010 Nr. 5
für den Landkreis Teltow-Fläming 18. Jahrgang Luckenwalde, 22. Februar 2010 Nr. 5 Inhaltsverzeichnis Amtlicher Teil Haushaltssatzung des Landkreises Teltow-Fläming für das Haushaltsjahr 2009...3 Bekanntmachungsanordnung...
MehrStadt Herbstein - Ortsrecht Kapitel 11 Seite 1 von 5
Seite 1 von 5 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Stadt Herbstein Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
MehrSatzung Neubau Verwaltungszentrum als Eigenbetrieb. vom 16. April 2013
Satzung Neubau Verwaltungszentrum als Eigenbetrieb 2.4 vom 16. April 2013 Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581,
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Oberotterbach vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberotterbach hat aufgrund der 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)
MehrNeufassung der Hauptsatzung der Stadt Gaildorf Landkreis Schwäbisch Hall
Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Gaildorf Landkreis Schwäbisch Hall Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - hat der Gemeinderat am 28.11.2001 (mit späteren Änderungen) folgende
MehrKarl-Lochner-Straße 8, 67071 Ludwigshafen am Rhein Telefon: 0621 67005-0 AMTSBLATT FÜR ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
KINDERZENTRUM LUDWIGSHAFEN AM RHEIN Zweckverband, Körperschaft des Öffentlichen Rechts Sozialpädiatrisches Zentrum mit Frühförderung Sonderkindergarten Integrative Kindertagesstätten Tagesförderstätte
MehrAMTSBLATT. Nr. 24/2015 Ausgegeben am 14.08.2015 Seite 175. Inhalt:
AMTSBLATT Nr. 24/2015 Ausgegeben am 14.08.2015 Seite 175 Inhalt: 1. Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses der Vulkanpark GmbH für das Haushaltsjahr 2014 sowie der Auslegungsfrist g Herausgegeben
Mehr1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3
Satzung über die Anmeldung von Hunden und über die Erhebung der Hundesteuer vom 21. Oktober 1996 in der Fassung vom 18. November 2013 Inhaltsübersicht Seite 1 Anzeigepflicht 2 2 Steuergegenstand 2 3 Steuerschuldner
MehrBetriebssatzung. für den Eigenbetrieb Spital Wohnen und Pflege
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Spital Wohnen und Pflege Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung
MehrSATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung Die Stiftung führt den Namen "Hertzig-Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in
MehrBetriebssatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom 15.12.2005
VIII/4/ 1 Betriebssatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom 15.12.2005 Aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen
SVBl 2015 Seite 97 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz 1 87700 Memmingen Nr. 18 Memmingen, 18. September
Mehr2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2014
2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2014 vom 16. Dezember 2014 Der Stadtrat hat aufgrund des 98 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994
Mehr7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister
Amtsblatt 7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40 Inhaltsverzeichnis 92. 1. Änderungssatzung vom 26.11.2014 zur Satzung über die Förderung der Kindertagespflege in Hürth vom 18.07.2013 93. Aufhebung
MehrHaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wissen für das Jahr 2014 vom 28.05.2014
Die Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wissen für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut: Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wissen
MehrSatzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
MehrIStadt Wesseling. Haushaltsbuch 2010. Fach 2. Satzung. wesseling. kommarhein.com
IStadt Wesseling Haushaltsbuch 2010 Fach 2 Satzung wesseling kommarhein.com Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2010 Aufgrund des 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung für den Pferdezuchtverein Uelzen
Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.
MehrSatzung der Stadtsparkasse Wunstorf
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.
MehrBeiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015
Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung
MehrSatzung der Kita-Zwergnase e.v.
Satzung der Kita-Zwergnase e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kinderkrippe-Zwergnase e.v..er hat seinen Sitz in Brake und ist im Vereinsregister eingetragen. Kinderbetreuung 2 Zweck Zweck
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrSatzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)
Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe Auf Grund der 54 ff. des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)
Mehr1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage
Satzung der Stadt Köthen (Anhalt) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne/Ziethe und Taube-Landgraben (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 104 ff. des Wassergesetzes
MehrGesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH
Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,
Mehr4.5.1. S A T Z U N G*) vom 21.04.1966 des Zweckverbandes der Industrie-Meisterschule Troisdorf
4.5.1 S A T Z U N G*) vom 21.04.1966 des Zweckverbandes der Industrie-Meisterschule Troisdorf *) zuletzt geändert durch 10. Änderungssatzung vom 05.12.2006 Die Industrie- und Handelskammer Bonn und die
MehrHauptsatzung. der Ortsgemeinde Hausten
Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hausten vom 17. März 2010 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der
MehrSatzung. der. Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. Buschhöhe 8, 28357 Bremen Telefon 0421 17367-0 - Telefax 0421 17367-15 info@berufsbildung-see.de www.berufsbildung-see.de Satzung der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt
MehrFreundeskreis Horns Erben e.v.
Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit
MehrENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten
ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule
MehrVereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung
Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.
MehrBetriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Füssen Städtische Forggensee-Schifffahrt Füssen (FSF) Vom 24.11.2015
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Füssen Städtische Forggensee-Schifffahrt Füssen (FSF) Vom 24.11.2015 Aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung in der Fassung der
MehrAmtsblatt der Stadt Sankt Augustin
Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Nummer 04/2014 vom 19.02.2014 Inhaltsverzeichnis: Aktuelle Bodenrichtwerte 2014 Haushaltssatzung der Stadt Sankt Augustin für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 Herausgeber:
MehrHaushaltssatzung der Hansestadt Wismar für das Haushaltsjahr 2014
Veröffentlichung: 14.07.2013 Inkrafttreten: 15.07.2013 Haushaltssatzung der Hansestadt Wismar für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund der 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach
MehrHaushaltssatzung der Stadt Langelsheim für das Haushaltsjahr 2007
für den LANDKREIS GOSLAR Im 1. Halbjahr 2007 erscheinen die Amtsblätter jeweils am: 25.01., 22.02., 29.03., 26.04., 31.05. und 28.06. Das Amtsblatt kann auch im Internet des Landkreises Goslar unter: www.landkreis-goslar.de
MehrAMTSBLATT. Nr. 09/2015 Ausgegeben am 13.03.2015 Seite 69. Inhalt:
AMTSBLATT Nr. 09/2015 Ausgegeben am 13.03.2015 Seite 69 Inhalt: 1. Bekanntmachung der Tagesordnung einer öffentlichen/ nicht öffentlichen Sitzung des Kreisausschusses des Landkreises Mayen-Koblenz am 16.03.2015
MehrÖffentliche Bekanntmachung der H A U S H A L T S S A T Z U N G des Hochtaunuskreises für das Haushaltsjahr 2015
Öffentliche Bekanntmachung der H A U S H A L T S S A T Z U N G des Hochtaunuskreises für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der 52 und 53 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der derzeit gültigen Fassung
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) Auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz für
Mehr1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
MehrFörderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung
Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.05.2015 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein heißt Förderverein der Grundschule
MehrAmtsblatt. 10. Jahrgang 07. Dezember 2001 Nr.: 41 Seite 1
Amtsblatt für die Stadt Ludwigsfelde 10. Jahrgang 07. Dezember 2001 Nr.: 41 Seite 1 Inhalt 1. 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Benutzungsanordnung des städtischen Museums Ludwigsfelde einschließlich
MehrAmtsblatt der Stadt Werne
Jahrgang: 2002 Ausgabe: 06 Ausgabetag: 28.03.2002 V/12 Satzung für die Volkshochschule der Stadt Werne vom 28.03.2002 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
MehrBeratungsfolge Termin TOP Anw. Für Gegen Enth. Zahl/Vertr. Gemeindevertretung 17.02.2014 10 8 7 1 0 10
Der Amtsdirektor für die Gemeinde Mühlenberge Beschluss X öffentlich nichtöffentlich Beschluss-Nr. 0005/14 Beratungsfolge Termin TOP Anw. Für Gegen Enth. Zahl/Vertr. Gemeindevertretung 17.02.2014 10 8
MehrKonsolidierte Fassung. Betriebssatzung. Eigenbetrieb Energie- und Immobilienmanagement des Main- Tauber-Kreises (EIMT)
Konsolidierte Fassung Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Energie- und Immobilienmanagement des Main- Tauber-Kreises (EIMT) Auf Grund von 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes i. d. F. vom 08.01.1992 (GBl.
MehrSATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz
Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss
MehrSatzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)
Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt
MehrSatzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.
Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister
MehrSATZUNG. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014
STADT WALDENBUCH LANDKREIS BÖBLINGEN SATZUNG über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.v. mit
MehrSATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau (1) Der Verein führt den Namen " Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule
MehrGeschäftsordnung. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins.
Geschäftsordnung 1 Zweck Die Geschäftsordnung regelt den Geschäftsvorgang. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins. 2 Pflichten und Aufgaben des Vorstandes Alle Vorstandsmitglieder
MehrGeschäftsordnung für den Verwaltungsrat der KfW und seine Ausschüsse
Geschäftsordnung für den Der Verwaltungsrat der KfW gibt sich mit Wirkung zum 1. August 2014 die folgende Geschäftsordnung: Inhaltsübersicht 1 Sitzungen des Verwaltungsrats 3 2 Beschlussfassung des Verwaltungsrats
MehrSatzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015.
Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gemäß Bekanntmachung
MehrMuseumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999)
Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung (in der Fassung vom 04.03.1999) Vorsitzender: Uwe Zimmermann - stellv. Vorsitzender: Manfred Gruber - Geschäftsführerin: Monika Brink Kassenwartin: Christa Rügge
MehrHaushaltssatzung der Gemeinde Mutterstadt für das Jahr 2015
Haushaltssatzung der Gemeinde Mutterstadt für das Jahr 2015 Der Gemeinderat hat aufgrund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz am 27.01.2015 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung
MehrH A U S H A L T S S A T Z U N G
H A U S H A L T S S A T Z U N G der Stadt Mülheim an der Ruhr für das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund der 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr22-5 Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Fürth. Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Fürth (Zweitwohnungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Fürth (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 15. Oktober 2004 (Stadtzeitung Nr. 21 vom 03. November 2004) i.d.f. der Änderungssatzung vom 14.12.2005
Mehr