zu unserer ordentlichen Mitgliederversammlung 2013 lade ich im Namen des Vorstandes herzlich

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1 SV Wilhelmshorst 01 e.v.. Rubensstr Michendorf. OT Wilhelmshorst Ansprechpartner: Torsten Lodni Telefon: (0176) de Wilhelmshorst, den 3. November 2013 Einladung zur Mitgliederversammlung Liebe Vereinsmitglieder, liebe Unterstützer und liebe Eltern, zu unserer ordentlichen Mitgliederversammlung 2013 lade ich im Namen des Vorstandes herzlich ein am Mittwoch, dem um Uhr in das Gemeindezentrum Dr.-Albert-Schweitzer-Str. Wilhelmshorst Folgende Tagesordnung ist vorgesehen: 1. Begrüßung und Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit 2. Genehmigung der Tagesordnung 3. Bericht des Vorstandes 4. Bericht des Finanzvorstandes 5. Bericht der Kassenprüfer 6. Wahl der Kassenprüfer 7. Entlastung des Vorstandes 8. Bericht des Sportplatzkomitees 9. Beratung und Beschluss von Satzungsänderungen 10. Ehrung verdienter Mitglieder Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Bitte nehmt an dieser Versammlung teil, hier habt Ihr die Gelegenheit Euch über die Situation Eures Vereins zu unterrichten und über dessen Zukunft mit zu bestimmen. Mit sportlichem Gruß Torsten Lodni SV Wilhelmshorst 01 e.v. Allg001 V SV Wilhelmshorst 01 e.v. Rubensstraße Michendorf OT Wilhelmshorst Telefon: (0176) Internet: Kontakt: Bankverbindung: Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsdam BLZ: Konto-Nr.: IBAN: DE BIC: WELADED1PMB Mitglied im Landessportbund Brandenburg Vereinsnummer

2 Anlage -3- (Seite 1 von 2) Folgende Satzungsänderungen werden vorgeschlagen: Paragraph Ziffer Bisherige Formulierung Neue Formulierung 4 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. 6 Beiträge 6.1 Beiträge 6.2 Neuer Paragraph Arbeitseinsatz 6 2 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. (1) Außer dem finanziellen Beitrag hat jedes aktive Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zur Errichtung und Erhaltung der genutzten Sportanlagen und bei Veranstaltungen im Rahmen der Vereinsarbeit einen Beitrag in Form einer jährlichen Arbeitsleistung (pro Kalenderjahr) nach Terminvorgabe des Vorstandes zu erbringen. (2) Die Anzahl der Arbeitsstunden legt der Vorstand entsprechend den anfallenden Arbeiten und Aufgaben jährlich fest. Er informiert darüber in den zur Verfügung stehenden Medien (z. B. Homepage, Newsletter, Schaukasten) und auf der Mitgliederversammlung. (3) Die geleisteten Stunden werden durch ein Mitglied des Vorstandes oder durch eine vom Vorstand benannte Person bestätigt. Ehrenamtsinhaber brauchen keine Arbeitsleistungen zu erbringen. (4) Nicht geleistete Arbeitsstunden werden den Mitgliedern mit dem Jahresbeitrag in Rechnung gestellt. Über die Höhe des Beitrags pro nicht geleisteter Arbeitsstunde beschließt die Mitgliederversammlung. Der aktuelle Beitrag ist der jeweils gültigen Beitragsordnung zu entnehmen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3 Anlage -3- (Seite 2 von 2) Paragraph Ziffer Bisherige Formulierung 9 2 Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindest einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 4 Wochen vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch die Vereinsmedien. 9 3 Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Neue Formulierung Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 4 Wochen vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch die Vereinsmedien. Jedem volljährigen Mitglied steht ein Stimmrecht zu. Jedem volljährigen Mitglied sowie einem Vertreter der Jugendvertretung steht das Rederecht zu. Das Stimm- und Rederecht ist nicht übertragbar. 14 Die vorstehende Satzung wurde am durch die Mitgliederversammlung beschlossen und wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Die vorstehende Satzung wurde am durch die Mitgliederversammlung beschlossen und wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

4 Präambel Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und die Erbringung seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern ist die vollständige und pünktliche Zahlung der Mitgliedsbeiträge daher von besonderer Bedeutung. Ermächtigungsgrundlage für diese Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins in Ihrer jeweils gültigen Fassung. 1 Beitragspflicht (1) Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. (2) Ausnahmen sind in 3 dieser Beitragsordnung geregelt. 2 Fälligkeit (1) Der Erstbeitrag und die Aufnahmegebühr sind 30 Tage nach Eintrittsdatum fällig. (2) Die Mitgliedsbeiträge für die Folgejahre sind jeweils am 01. April eines Jahres fällig (Hauptfälligkeit). (3) Die Zahlung erfolgt in einer Summe für ein Jahr im Voraus, d.h. bis zum 31. März des Folgejahres. (4) Bei unterjährigem Eintritt ist für jeden auf das Eintrittsdatum folgenden vollen Monat bis zur nächsten Hauptfälligkeit 1/12 des Jahresbeitrages zu zahlen. (5) Der Zeitraum ab dem Eintrittsdatum bis zum letzten Tag des Eintrittsmonates ist beitragsfrei ( Schnuppertraining ). (6) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen ist das Datum des Zahlungseingangs auf dem Vereinskonto maßgebend. 3.1 Höhe des Beitrags (1) Von aktiven Mitgliedern sind folgende Jahresbeiträge zu entrichten: Beitragsgruppe Einzelbeitrag Familienbeitrag Erwachsene ab vollendetem 18.Lebensjahr 90,00 45,00 Arbeitslose, Empfänger von Sozialleistungen ab vollendetem 18. Lebensjahr Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren 60,00 30,00 Schüler, Auszubildende, Studenten und Freiwilligendienstleistende ab vollendetem 18. Lebensjahr bis maximal 27 Jahre Seite von - 5 -

5 (2) Für die Berechnung des Familienbeitrages sind folgende Regelungen anzuwenden: a. Die Höhe des Familienbeitrages beträgt 50 % des Einzelbeitrages. b. Ist ein voll zahlender Erwachsener beitragspflichtig, zahlt dieser den Einzelbeitrag. Alle weiteren Familienmitglieder zahlen den Familienbeitrag. Diese Regelung gilt unabhängig von der Reihenfolge des Eintritts in den Verein. c. Ist kein voll zahlender Erwachsener beitragspflichtig, zahlt das zuerst eingetretene Mitglied den vollen Beitrag gemäß Ziffer (1). Danach eingetretene Mitglieder zahlen den Familienbeitrag. d. Familienmitglieder im Sinne dieser Beitragsordnung sind: Vater, Mutter, Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Geschwister, sofern beide das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Ehepartner, Lebenspartner gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz sowie in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner. (3) Schüler, Auszubildende, Studenten und Freiwilligendienstleistende ab 18 bis 27 Jahre sowie Arbeitslose, Empfänger von Sozialleistungen ab 18 Jahren haben Ihren Anspruch auf Einstufung in die jeweilige Beitragsgruppe bei Eintritt und danach jährlich bis spätestens 6 Wochen vor der Hauptfälligkeit unaufgefordert nachzuweisen. Bei verspätet eingereichten Nachweisen entscheidet der Vorstand über die Einstufung für das aktuelle Beitragsjahr nach billigem Ermessen. Liegen keine Nachweise vor, wird der volle Erwachsenenbeitrag berechnet. (4) Passive/fördernde Mitglieder zahlen Beiträge mindestens in der unter Ziffer (1) genannten Höhe. Höhere Beiträge können vereinbart werden. (5) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. (6) Ehrenamtlich tätige Mitglieder sind nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand von der Beitragszahlung befreit. (7) Für die Ermittlung der zu zahlenden Beiträge ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitglieder-/Familienstatus maßgeblich. (8) Mit dem Mitgliedsbeitrag sind anfallende Passgebühren, an die Fachverbände zu leistenden Beiträge und die Sportversicherungen des Landessportbundes abgegolten und werden nicht separat berechnet. Seite von - 5 -

6 3.2 Arbeitsstunden (1) Jedes aktive Mitglied ab 18 Jahren hat einen Beitrag in Form einer jährlichen Arbeitsleistung nach Terminvorgabe des Vorstandes zu erbringen. (2) Über die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden informiert der Vorstand nach Beschluss in der Mitgliederversammlung und in den zur Verfügung stehenden Medien. (3) Nicht geleistete Arbeitsstunden werden den Mitgliedern in Rechnung gestellt. Die Mitgliederversammlung hat hierfür einen Betrag von 8,- je nicht geleistete Arbeitsstunde festgelegt. 3 Soziale Härtefälle (1) In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen, sofern sie nicht bereits über die Beitragsregelungen in 0Berücksichtigung finden. (2) Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht. 4 Aufnahmegebühr (1) Der Verein erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr von 25,00 EUR. (2) Mit Zahlung der Aufnahmegebühr erwirbt das Mitglied Anspruch auf eine einmalige Erstausstattung mit einem Trainingsanzug aus der aktuellen Vereinskollektion. 5 Zahlungsform (1) Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, ist die bevorzugte Zahlungsweise zum Ausgleich fälliger Zahlungen der Bankeinzug im Lastschriftverfahren. (2) Für den Einzug per Lastschrift ist dem Verein eine vom Kontoinhaber unterzeichnete Einzugsermächtigung zu erteilen. Seite von - 5 -

7 (3) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied oder sofern abweichend - der Kontoinhaber zu vertreten haben, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten. (4) Ist kein Lastschrifteinzug vereinbart, sind Zahlungsverpflichtungen aus dieser Beitragsordnung unter Angabe der Mitgliedsnummer an das folgendes Vereinskonto bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse Potsdam zu überweisen: Kontoinhaber : SV Wilhelmshorst 01 e.v. Bankleitzahl: Kontonummer: Beitragsrückstand (1) Mahngebühren werden ab der zweiten Mahnung berechnet. (2) Die Mahngebühr beträgt 5,00 Euro je Mahnung. (3) Der Vorstand kann die Mahngebühren auf Antrag des zahlungsverpflichteten Mitglieds ganz oder teilweise erlassen. (4) Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzliche Vertreter gesamtschuldnerisch. 7 Kündigung der Mitgliedschaft (1) Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen aus dieser Beitragsordnung zu erfüllen. 8 Umlage (1) Über eine Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung. 9 Änderungen (1) Änderungen, die die Höhe des Beitrags gemäß 0betreffen, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Seite von - 5 -

8 (2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand. 10 Inkrafttreten (1) Diese Beitragsordnung wurde am von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Seite von - 5 -

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