Oberlandesgericht Köln, 19 U 134/09

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1 Oberlandesgericht Köln, 19 U 134/09 Datum: Gericht: Oberlandesgericht Köln Spruchkörper: 19. Zivilsenat Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 19 U 134/09 Vorinstanz: Landgericht Köln, 91 O 112/07 Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das am verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 O 112/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. G r ü n d e 1 Die Berufung der Beklagten wird gemäß 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da das 2 Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung ( 513 Abs. 1 ZPO). Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung ( 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 ZPO). Die Parteien sind auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe 3 hierfür mit Beschluss vom hingewiesen worden. Die Stellungnahme der Beklagten vom gibt zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Der Senat nimmt inhaltlich Bezug auf seinen Beschluss vom und hält 4 auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen der Beklagten an seiner Rechtsauffassung fest, dass dem unstreitigen Restkaufpreisanspruch der Klägerin in Höhe von ,44 gemäß Art. 53, 62 CISG kein aufrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten gegenübersteht. Insbesondere steht der Beklagten kein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin wegen vorzeitiger rechtswidriger Beendigung des Vertrages vom zum in Höhe von ,96 zu. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf eine aus ihrer Sicht gegebene 5 handelsvertretertypische Einbindung ihres Unternehmens in die Vertriebsorganisation der Klägerin und eine hieraus folgende analoge Anwendung der handelsvertreterrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des 89 HGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die handelsvertreterrechtlichen 6 Vorschriften der 84 ff. HGB auf das vorliegende Vertragshändlerverhältnis der Parteien weder unmittelbar noch analog anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung der handelsvertreterrechtlichen Vorschriften kommt 7 nicht in Betracht, da die Beklagte nicht Handelsvertreterin der Klägerin war, sondern die Erzeugnisse der Klägerin "im eigenen Namen und auf eigene Rechnung" kaufte und verkaufte (Ziffer 2 des Vertrages, Bl.27 des Anlagenhefters). Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung sind vorliegend gleichfalls nicht 8 gegeben. Denn dafür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

2 und des Senats unter anderem erforderlich, dass der Vertragshändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Lieferanten eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat (BGH, Urteil vom VIII ZR 169/86, Rdnr.28, zitiert nach JURIS; BGH, Urteil vom I ZR 244/86, Rdnr.41, zitiert nach JURIS; BGH WM 2003, 842 (843); OLG Köln NJW-RR 1995, 29 (30)). Wenn eine Gesamtabwägung der beiderseitigen Rechte und Pflichten auf eine handelsvertreterähnliche Rechtsstellung des Vertragshändlers schließen lässt, finden auf das Vertragsverhältnis ergänzend zu den getroffenen Vereinbarungen diejenigen Vorschriften der 84 ff. HGB entsprechende Anwendung, welche nicht auf der Besonderheit der handelsvertretertypischen bloßen Vermittlungstätigkeit ohne Abschluss des Kundenvertrags im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beruhen (BGH NJW 1982, 2432; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn- Löwisch, HGB, 84, Rdnr.103). Die Analogie zum Handelsvertreterrecht ist mithin immer in den Fällen gerechtfertigt, in denen ein Vertragshändler einem Handelsvertreter vergleichbar in das Vertriebssystem des Unternehmers eingegliedert ist (Staub-Emde, HGB, 5. Aufl., Vor 84, Rdnr.310). Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung auf die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen im Vertrag vom (Anlage LD 2, Bl.25 ff. des Anlagenhefters) Bezug nimmt, gilt hinsichtlich der von ihr im Einzelnen angeführten Regelungen für sich genommen Folgendes: a) Die in der Präambel festgelegte Absicht der Parteien zur Intensivierung des Vertriebs der Produkte der Klägerin in Slowenien (Präambel des Vertrages, Bl.25 des Anlagenhefters) beinhaltet als vertragliche Vorbemerkung eine bloße Absichtserklärung der Parteien zur guten Zusammenarbeit, gibt als solche aber für die Annahme einer handelsvertreterähnlichen Einbindung der Beklagten in das System der Klägerin nichts her. b) Der der Beklagten übertragene Gebietsschutz in Form des Alleinvertriebsrechtes für Slowenien mit der an gleicher Stelle statuierten Alleinbezugsverpflichtung (Ziffer 1.1 des Vertrages, Bl.26 des Anlagenhefters) rechtfertigt allein ebenfalls nicht die analoge Anwendung der 84 ff HGB. Das einem Händler übertragene Alleinvertriebsrecht für ein bestimmtes Gebiet ist lediglich ein Indiz für eine dem Handelsvertreter vergleichbare Einordnung in die Absatzorganisation des Herstellers (BGH NJW 1982, 2819; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 8. Aufl., II, Rdnr.79), begründet als solches indes noch nicht eine entsprechende abschließende Wertung. Hinzu müssen weitere Kriterien treten, die den Vertragshändler einem Absatzmittler vergleichbar in die Organisationsstruktur des Herstellers einbinden. c) Die vereinbarte Informationspflicht der Klägerin bei Belieferungen Dritter in das Vertragsgebiet (Ziffer 1.3 des Vertrages, Bl.26 des Anlagenhefters) steht im Zusammenhang mit der Regelung, dass die Klägerin ohne Verletzung der Ziffern 1.1 und 1.2 Aufträge der beschriebenen Kunden entgegennehmen und im Vertragsgebiet ausliefern darf. Dies ist ebenso wie die hier geregelte "Provisionszahlung" im Kontext mit dem vereinbarten Alleinvertriebsrecht des Vertragshändlers und der insoweit geregelten Ausnahme. d) Das Verbot der Kundenwerbung außerhalb Sloweniens, die Verpflichtung der Klägerin, Dritten außerhalb des Vertragsgebiets Lieferungen in das Vertragsgebiet zu untersagen und die Informationspflicht der Beklagten bei vertragswidrigen Lieferungen in das Vertragsgebiet (Ziffer 1.4 des Vertrages, Bl.27 des

3 Anlagenhefters) sind lediglich Ausfluss des vertraglich begrenzten Vertriebsgebietes der Beklagten bzw. ihres Alleinvertriebsrechts. e) Die Verpflichtung zur Vornahme der notwendigen Handlungen, um einen angemessenen Umsatz zu erzielen und eine wirksame Vertriebsorganisation zu unterhalten (Ziffer 3 des Vertrages, Bl.27 des Anlagenhefters), liegt wie dies bei Verträgen der in Rede stehenden Art zwischen Eigenhändlern und Lieferanten in der Regel der Fall ist im Interesse beider Vertragspartner, da sie beide von hohen Umsatzzahlen profitieren. Im Übrigen sind die Vorgaben hierzu sehr vage gehalten ("angemessenen Umsatz"). Sie begründen jedenfalls keine Bindungen des Händlers, wie sie für einen Handelsvertreter typisch sind und die deshalb eine analoge Anwendung der 84 ff. HGB rechtfertigen könnten. f) Die Festlegung von Absatzmengen (100 t in 1996) und Absatzsteigerungen für die Folgejahre (Ziffer 3.1 des Vertrages, Bl.28 des Anlagenhefters) ist ebenfalls nur ein Indiz für eine dem Handelsvertreter vergleichbare Einordnung in die Absatzorganisation des Herstellers. Sie rechtfertigt als solches aber nicht die Annahme einer handelsvertreterähnlichen Stellung der Beklagten. g) Die Vorgaben zur Lagerhaltung nach genauen Temperatur- und Luftfeuchtevorgaben und zur Vermeidung von Schädlingsbefall (Ziffer 4 des Vertrages, Bl.28 des Anlagenhefters) unterstreichen neben dem zum Ausdruck kommenden und für Lieferanten im Übrigen auf der Hand liegenden Interesse der Klägerin, dass ihre Erzeugnisse ohne "Gefährdung" oder "Qualitätsbeeinträchtigung" auf den Markt kommen - im Wesentlichen die händlertypische eigenverantwortliche Stellung der Beklagten. Ihr oblag gerade auch im eigenen Interesse neben dem reinen Vertrieb der Produkte auch die Sicherstellung der kontinuierlichen Qualität und Frische der Waren. h) Die Verpflichtung zur Bewerbung der Produkte der Klägerin auf eigene Kosten im angemessenen Umfang (Ziffer 5 des Vertrages, Bl.28 des Anlagenhefters) gibt für eine analoge Anwendung der 84 ff HGB allein nichts Tragfähiges her. Eine Bewerbung der von ihr vertriebenen Produkte wird die Beklagte schon im eigenen Interesse vornehmen. Außerdem sind die Vorgaben der Klägerin hierzu eher vage ("in angemessenem Umfang"). Im Übrigen wird der Beklagten insoweit eine Hilfestellung angeboten, indem ihr etwa bei Bedarf "vorhandene Druckunterlagen" zur Verfügung gestellt werden. Im Gegensatz zu Händlern, die einem Handelsvertreter vergleichbar in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingebunden sind, gibt es vorliegend keine präzisen Vorgaben zur äußeren oder inhaltlichen Gestaltung der Werbung. Insbesondere wird kein bestimmtes "Corporate Identity" vorgegeben, nach welchem der Händler die Produkte in bestimmter Weise (etwa dezent oder reißerisch, bunt oder monochrom etc.) zu bewerben hat. i) Hinsichtlich der vereinbarten Verantwortlichkeit der Beklagten für die Einhaltung der slowenischen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen (Ziffer 6 des Vertrages, Bl.29 des Anlagenhefters) gelten die Ausführungen zu Punkt g) entsprechend. j) Die Regelung zur Gültigkeit der Preisliste für ein Jahr für die von der Beklagten erteilten Aufträge (Ziffer 7.1 des Vertrages, Bl.29 des Anlagenhefters) betrifft nur die Preisvereinbarungen der Parteien, aber gerade nicht das Verhältnis des Vertragshändlers zu den Endkunden. Bei Vertragshändlern, die wie ein Absatzmittler in das Vermarktungsgeschäft des Herstellers eingebunden sind, wird dagegen oftmals, etwa über UPE-Vorgaben, auch die Preisregelung zu den Endkunden vom Hersteller gesteuert. Hieran fehlt es vorliegend. Die Beklagte bestimmte eigenverantwortlich, mit welchem Erfolg sie ihre Händlerspanne am slowenischen Markt durchsetzen konnte. Gerade das Recht zur eigenständigen Preisgestaltung kennzeichnet die

4 händlertypische und handelsvertreteruntypische Stellung der Beklagten. k) Die Informations- und Offenlegungspflichten der Beklagten über Wettbewerbsverhältnisse, Kalkulationsgrundlagen, Sortiments- und Vermarktungspolitik (Ziffer 8, 9, 10 des Vertrages, Bl.29 f. des Anlagenhefters) sind sehr allgemein formuliert und lassen eine nennenswerte Einschränkung der Geschäfts- und Vermarktungspolitik der selbständigen Beklagten im Sinne einer handelsvertreterähnlichen Stellung nicht erkennen. l) Die Geheimhaltungsverpflichtung der Beklagten (Ziffer 12 des Vertrages, Bl.30 des Anlagenhefters) beinhaltet keine Einschränkung ihrer Vertriebs- und Vermarktungsfreiheit, sondern ist Folge der allgemeinen Treuepflicht. m) Auch die Regelung zur fristlosen Kündigung (Ziffer 14 des Vertrages, Bl.31 des Anlagenhefters) gibt für eine andere Analogie nichts entscheidendes her. Bei Dauerschuldverhältnissen gehört das Recht der Vertragsteile, sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sofort vom Vertrag lösen zu können, zu den Kerngedanken des bürgerlichen Rechts ( 314, 626 BGB). Eine Einengung der geschäftlichen Selbstverantwortung der Beklagten oder ihrer Vertriebsfreiheit beinhaltet diese Klausel dagegen nicht. Vorliegend rechtfertigen die von der Beklagten aufgeführten o.g. Vertragsbedingungen und auch der weitere Vertragsinhalt demnach für sich eingenommen, aber auch in der geforderten Gesamtschau nicht, von einer einem Handelsvertreter vergleichbaren festen Eingliederung der Beklagten in die Vertriebsund Absatzorganisation der Klägerin auszugehen. Zwar war der Beklagten ein bestimmtes Verkaufsgebiet (Slowenien) mit einem entsprechenden Alleinvertriebsrecht zugewiesen. Auch waren Absatzmengen und Absatzsteigerungen vorgesehen. Andererseits war die wirtschaftliche Selbständigkeit der Beklagten auch unter Berücksichtigung der vorstehend aufgezeigten Vereinbarungen zu einer ordnungsgemäßen und den Gesetzen des Verkaufsgebietes entsprechende Lagerhaltung und zu einer Bewerbung der Produkte - nicht dadurch beschränkt, dass sie herstellerspezifische Vorgaben für die Ausgestaltung des Vertriebs zu beachten hatte. Es musste etwa weder besonders geschultes Personal eingesetzt werden noch mussten von der bei Kühlprodukten ohnehin notwendigen Lagerhaltung abgesehen spezielle Räume vorgehalten werden. Im Gegensatz hierzu müssen etwa Kfz-Vertragshändler in der Regel aufwändig gestaltete, repräsentative Verkaufsräume unterhalten, welche dem Image und Selbstverständnis der vertriebenen Marke entsprechen. Die der Beklagten auferlegten Pflichten zum Vertrieb der Waren erschöpften sich dagegen weitgehend in allgemeinen Zielvorgaben. So verpflichtete etwa Ziffer 3 des Vertrages (Bl.27 des Anlagenhefters) die Beklagte eher vage zur Vornahme "notwendiger Handlungen" zur Erzielung eines "angemessenen Umsatzes"; Ziffer 5 des Vertrages (Bl.28 des Anlagenhefters) sah die Pflicht zur Werbung in "angemessenem Umfang" vor. Die Pflicht zur Lagerhaltung (Ziffer 4 des Vertrages, Bl.28 des Anlagenhefters) war zwar recht konkret ausgestaltet, beinhaltete aber im Ergebnis nur Temperatur- und Luftfeuchtevorgaben, welche die Beklagte bei verständiger Sicht schon im eigenen Interesse zur Vermeidung eines vorzeitigen Verderbs der Ware einhielt, so dass dieser Klausel eher der Charakter einer auf die Produkte der Klägerin abgestimmten Empfehlung zur Lagerhaltung zukommt. Es gab auch keine Verpflichtung, der Klägerin Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen zu gewähren. Ebenso wenig gab es etwa Vorgaben dazu, die Buchführung einem firmeneinheitlichen Rahmen anzupassen oder sich bei größeren Investitionen der Beratung der Klägerin zu bedienen (vgl. zu solchen Vorgaben BGH, Urteil vom I ZR 20/81,

5 Rdnr.16, zitiert nach JURIS). Auch die Möglichkeit der eigenständigen Preisgestaltung kennzeichnet wie dargelegt die händlertypische Stellung der Beklagten, die selbständig entscheiden konnte, mit welcher Händlerspanne sie am Markt auftritt. Schließlich war es ungeachtet dessen, dass vorliegend nicht die analoge Anwednung 30 des 89 b BGB und die hierzu geforderten Vorstellungen in Rede stehen - auch Ausdruck der eigenständigen und unabhängigen Stellung der Beklagten, dass sie in dem Vertrag gerade nicht die Verpflichtung übernommen hatte, der Klägerin bei Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien den Kundenstamm zu übertragen (vgl. dazu BGH, Urteil vom I ZR 244/86, Rdn.43, zitiert nach JURIS; so auch der Senat, vgl. OLG Köln NJW-RR 1995, 29 (30)). Der einem Prinzipal nach Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses überlassene Kundenstamm repräsentiert einen eigenen Wert, der sich durch spätere Folgegeschäfte realisiert (Staub-Emde, HGB, 5. Aufl., Vor 84, Rdnr.329). Der Handelsvertreter wird bei Fortbestand eines Handelsvertreterverhältnisses bei einem festen Stammkundenbestand auch weiterhin durch Folgeprovisionen verdienen, während nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nur noch der Unternehmer von einem festen Kundenstamm profitiert. Der Umstand, dass eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin den von ihr geworbenen Kundenstamm nach Vertragsende nutzbar zu machen, nicht bestand, verdeutlicht die wirtschaftlich eigenständige Stellung der Beklagten. Sie konnte die von ihr erworbenen Kenntnisse des slowenischen Marktes sowie den aufgebauten Kundenstamm im Anschluss an das Vertragsende unmittelbar selbst nutzen, etwa für vergleichbare Erzeugnisse eines anderen Herstellers. Auf die beiläufige oder zufällige Kenntnisnahme der Klägerin bestimmter Kunden kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist die fehlende vertragliche Verpflichtung der Beklagten. Insgesamt fehlt es selbst wenn einzelnen Regelungen für sich genommen eine 31 indizielle Wirkung zukommen mag in der Gesamtschau an vertraglichen Regelungen, die es rechtfertigen könnten, eine dem Handelsvertreter vergleichbare Eingliederung der Beklagten in die Vertriebs- und Absatzorganisation der Klägerin anzunehmen. Da somit die Vorschriften der 84 ff. HGB auch keine entsprechende Anwendung finden, kann die Beklagte keine Ansprüche aus einem derartigen Rechtsverhältnis herleiten, insbesondere auch nicht Schadensersatzansprüche gemäß 280 Abs. 1 BGB wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist des 89 Abs. 1 HGB. Ohne Erfolg macht die Beklagte die Versagung rechtlichen Gehörs geltend. Der Senat 32 hat sich mit ihrer Argumentation eingehend auseinandergesetzt, ist ihr indes nicht gefolgt. Hierin kann eine Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht gesehen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 ZPO. 33 Streitwert für das Berufungsverfahren: ,44 34

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