des Personalrats Technik und Verwaltung der Hochschule Bochum für die Amtszeit 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2020
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- Josef Bayer
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1 Geschäftsordnung des Personalrats Technik und Verwaltung der Hochschule Bochum für die Amtszeit. Juli 06 bis 30. Juni 00 Der Personalrat Technik und Verwaltung der Hochschule Bochum hat in seiner. außerordentlichen Sitzung des Jahres 06 am. Juni 06 (unmittelbar nach der Konstituierung) für die Dauer der Amtszeit vom. Juli 06 bis zum 30. Juni 00 folgende Geschäftsordnung auf der Grundlage der Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung einstimmig beschlossen.. Geltungsdauer Änderungen In-Kraft-Treten Die Geltungsdauer dieser Geschäftsordnung ist begrenzt auf den Zeitraum zwischen dem Tag des In-Kraft-Tretens und dem Ende der Amtszeit am 30. Juni 00. Sie tritt am Tage ihrer Verabschiedung im Personalrat nach Unterzeichnung durch die Personalratsvorsitzende oder den Personalratsvorsitzenden und ein weiteres Personalratsmitglied in Kraft. 3 Sie kann in einer Personalratssitzung, die den entsprechenden Tagesordnungspunkt in der Tagesordnung der Sitzung ordnungsgemäß ausweist, durch Beschluss des Personalrats mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder (mindestens vier Ja- Stimmen) geändert werden. 4 Die Änderungen treten unmittelbar nach ordnungsgemäßer Beschlussfassung in Kraft. 5 Die Geschäftsordnung wird in ihrer jeweils gültigen Fassung auf den Informationsseiten des Personalrats im Internetauftritt der Hochschule veröffentlicht.. Schweigepflicht Die oder der Personalratsvorsitzende hat in der ersten ordentlichen Personalratssitzung der Amtszeit die ordentlichen Personalratsmitglieder sowie die weiteren Sit- Die Geschäftsordnung trifft zur ersten Wahl der oder des Vorsitzenden des Personalrats sowie zur Stellvertretung keine Regelungen, da das Wahlverfahren in 9 LPVG NW festgelegt ist und vor der Beschlussfassung über diese Geschäftsordnung mit dem Wahlvorstand durchgeführt worden ist.
2 zungsteilnehmerinnen und -teilnehmer auf ihre Schweigepflicht nach 9 LPVG NW hinzuweisen. Gleiches gilt im Falle der erstmaligen Teilnahme von Ersatzmitgliedern und sonstigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern. 3 Die Schweigepflicht in Personalratsangelegenheiten ist umfassend und bezieht sich auf jede Form der Informationsgewinnung. 3. Aufgabe Personalratsvorsitz Laufende Geschäfte Personalrats- und Gruppenvertretung 3. Die oder der Personalratsvorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Personalrats auf der Grundlage des LPVG NW und der entsprechenden Beschlüsse des Gremiums. Die oder der Vorsitzende vertritt den Personalrat in allen Belangen im Rahmen der Meinungsbildungs- und der Beschlusslage des Gremiums. 3 In Angelegenheiten, die nur eine Beschäftigtengruppe betreffen, vertritt die oder der Vorsitzende, wenn sie oder er nicht selbst dieser Gruppe angehört gemeinsam mit dem oder der der anderen Gruppe angehörenden stellvertretenden Vorsitzenden den Personalrat für den Fall, dass dieses Vorgehen von der jeweiligen Gruppe so gewünscht wird. 4 Die oder der stellvertretende Personalratsvorsitzende vertritt (in der Reihenfolge der gewählten Vertretung) die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Falle ihrer oder seiner Verhinderung in allen Personalratsangelegenheiten. 5 Eine ggf. längerfristig erforderliche Vertretung hat keinen Einfluss auf eine formale Freistellungsregelung; gleichwohl muss mit der Kanzlerin oder dem Kanzler in diesem Fall darüber verhandelt werden, dass die Personalratsarbeit durch Übergangsregelungen uneingeschränkt fortgeführt werden kann. 6 Sind die Vertreterinnen oder Vertreter der oder des Vorsitzenden ebenfalls verhindert, legt der Personalrat durch Beschluss fest, wer vorübergehend die Vertretung wahrnimmt. 3. Gespräche mit der Kanzlerin oder dem Kanzler der Hochschule (insbesondere die Vierteljahresgespräche) führt grundsätzlich der gesamte Personalrat. Wenn dies nicht möglich ist oder ein entsprechender Auftrag des Gremiums besteht, führen die oder der Vorsitzende sowie ggf. die stellvertretenden Vorsitzenden im Rahmen der Geschäftsführung die Gespräche. 3 Das Gremium ist in der nächsten Personalratssitzung vollständig über den Inhalt der Gespräche zu unterrichten. 4. Grundsätzliches zu Personalratssitzungen 4. Der Personalrat tagt in nicht öffentlicher Sitzung. Büropersonal des Personalrats stellt keine Öffentlichkeit dar. 4. Die ordentlichen Personalratssitzungen finden in der Regel freitags um 09:00 Uhr im Abstand von zwei Wochen, beginnend mit dem. Juli 06, im Sitzungsraum des
3 3 Personalrats statt (ein informeller Informationsaustausch der Personalratsmitglieder, in dessen Rahmen im Regelfall keine Beschlüsse gefasst werden, findet an den Freitagen zwischen den ordentlichen Sitzungen um 09:00 Uhr statt). Die ordentlichen Sitzungen sind der Kanzlerin oder dem Kanzler rechtzeitig anzuzeigen (möglichst sofort nach einer Sitzung, damit die Vorlagenübermittlung durch die Hochschulverwaltung entsprechend geplant werden kann - Vorlagen sind bis spätestens mittwochs vor einer Sitzung am Freitag einzureichen). 3 Insbesondere bei vom Vorsitz festgestelltem Bedarf oder auf Antrag von zwei Mitgliedern des Personalrats sowie auf Antrag der Kanzlerin oder des Kanzlers sowie ergänzender Möglichkeiten gem. 30 Abs. LPVG NW müssen zusätzlich außerordentliche Personalratssitzungen anberaumt werden. 4 Außerordentliche Sitzungen müssen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Antragstellung einberufen werden. 5 Die oder der Vorsitzende leitet die Personalratssitzungen, im Abwesenheitsfall die Stellvertretung. 4.3 Die Einladung zu den ordentlichen Personalratssitzungen erfolgt durch die oder den Vorsitzenden unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie soll dem einzuladenden Personenkreis spätestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstag unter Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit des Entwurfs des Protokolls der vorherigen Sitzung zugestellt worden sein. 3 Einladungen, Protokolle sowie sonstige Unterlagen werden grundsätzlich als Dateien in der Hochschul-Cloud Sciebo zur Verfügung gestellt; die Personalratsmitglieder und auch die Ersatzmitglieder müssen daher uneingeschränkten, aber auch geschützten Zugang hierzu haben. 4 Der Hinweis auf die Einstellung von Daten in die Hochschul-Cloud erfolgt per . 5 Jedes Personalratsmitglied, aber auch jedes Ersatzmitglied muss einen geschützten Zugang zu den vertraulichen Personalrats- s haben. 6 Bei schriftlichen, elektronischen oder fernmündlichen Einladungen zu außerordentlichen Sitzungen ist eine kürzere Ladungsfrist bis zum Vortag der Sitzung unter Angabe des Beratungsgegenstandes zulässig. 4.4 Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie die oder der Vorsitzende der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die jeweiligen Vetretreterinnen oder Vertreter im Amt sind zu jeder Personalratssitzung einzuladen. Sie können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. 3 Für von der Kanzlerin oder dem Kanzler beantragte außerordentliche Personalratssitzungen besteht ein Teilnahmerecht für die Beratungs- aber nicht für die Abstimmungsphase. 4 Weitere Personen können an Beratungen (nicht an Abstimmungen) des Personalrats nur teilnehmen, wenn sie für die gesamte Sitzung oder zu bestimmten Tagesordnungspunkten von der oder dem Vorsitzenden hierzu eingeladen worden sind. 4.5 Alle zu einer Sitzung geladenen Personalratsmitglieder unterrichten die oder den Vorsitzenden unverzüglich über eine kurzfristige oder auch länger vorhersehbare Teilnahmeverhinderung, damit eine Vertretung durch nachrückende Ersatzmitglieder sichergestellt werden kann.
4 4 Die ordentlichen Personalratsmitglieder, die vertreten werden, tragen dafür Sorge, dass ihre Ersatzmitglieder so umfassend informiert sind, dass die Vertretungsfunktion unmittelbar und uneingeschränkt wahrgenommen werden kann. 3 Ersatzmitglieder haben während der Teilnahme an Personalratssitzungen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Personalratsmitglieder. 4.6 Zu Beginn einer Sitzung ist die Beschlussfähigkeit des Gremiums festzustellen. Der Personalrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner sieben Mitglieder bei jedem nach der Tagesordnung anstehenden Beschluss anwesend sind. 3 n jeder Sitzung ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die die Beschlussfähigkeit nachweist und die dem Sitzungsprotokoll beizufügen ist. 5. Tagesordnung der Personalratssitzungen Jedes Personalratsmitglied sowie die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen können jederzeit bei der oder dem Vorsitzenden Vorschläge zur Tagesordnung einreichen. Über alle Änderungen der der Einladung zur Sitzung beiliegenden Tagesordnung stimmt der Personalrat zu Sitzungsbeginn ab. 3 Änderungen der mit der Einladung vorgeschlagenen Tagesordnung müssen durch einstimmigen Beschluss der anwesenden Personalratsmitglieder erfolgen. 4 Begleitinformationen und Beschlussvorlagen zu den Tagesordnungspunkten werden der Sitzungseinladung zur Sicherung des Datenschutzes in der Regel nicht beigefügt (es erfolgt eine nachträgliche Einstellung in die Hochschul-Cloud, damit sind die Unterlagen jederzeit und für alle Personalratsmitglieder zur Einsichtnahme verfügbar). 5 Sie können vor der Sitzung nach Absprache jederzeit bei der oder dem Vorsitzenden sowie in der Sitzung im Rahmen der Behandlung der Tagesordnungspunkte eingesehen werden. 6. Beschlussfassung Sitzungsprotokoll 6. Beschlüsse werden in ordentlichen oder außerordentlichen Personalratssitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Personalratsmitglieder gefasst, sofern nicht in besonderen Fällen eine qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit vorgesehen ist. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handaufzeigen. 3 Geheime Abstimmungen sind nur vorzunehmen, wenn ein Personalratsmitglied dies beantragt. 4 Auf persönliche Betroffenheit von Personalratsmitgliedern und damit mögliche fehlende Objektivität, die ggf. den Ausschluss von Beratungen und Beschlüssen nach sich ziehen muss, ist sowohl seitens des Vorsitzes als auch eigenverantwortlich seitens möglicherweise betroffener Personalratsmitglieder zu achten und zu handeln. 6, Zu Beginn einer Personalratssitzung wird durch Beschluss festgelegt, welches Personalratsmitglied das Sitzungsprotokoll im Entwurf bis zum dritten Werktag nach der Sitzung erstellt (wenn es ausnahmsweise nicht eine vorsitzende Person machen soll), unterzeichnet und der oder dem Vorsitzenden zuleitet (die wechselnde Erstei-
5 5 lung von Protokollen ist zur intensiveren und verantwortlichen Befassung mit den Personalratsthemen erforderlich). Alle Personalratsmitglieder werden über die Dauer der Amtsperiode gleichmäßig berücksichtigt. 3 Das Protokoll hat die Beschlüsse des Personalrats sowie die Abstimmungsergebnisse nachvollziehbar wiederzugeben (zur Vereinfachung wird ein Protokollmuster zur Verfügung gestellt, dessen Verwendung aber nicht zwingend ist). 4 Der Protokollentwurf wird in der folgenden Sitzung zur Beschlussfassung vorgelegt. 5 Mit der Beschlussfassung über den endgültigen Protokolltext sowie der Unterzeichnung durch die Verfasserin oder den Verfasser sowie durch die oder den Vorsitzenden (im Falle der Verfassung des Protokolls durch die oder den Vorsitzenden durch Unterzeichnung eines weiteren Personalratsmitglieds) tritt das Protokoll in Kraft. 6 Die Sitzungsprotokolle sowie die Sitzungsunterlagen werden für die Dauer der Amtszeit in der Hochschul-Cloud Sciebo archiviert (siehe auch Punkt 5.). 7. Personalversammlung Der Personalrat beruft einmal jährlich (in der Regel in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres) eine nicht öffentliche Personalversammlung ein, die von der oder dem Vorsitzenden geleitet wird und in der der Personalrat über seine Arbeit des vergangenen Jahres berichtet. Der vorbereitete Tätigkeitsbericht bzw. eine alternative Präsentationsform für das abgelaufene Geschäftsjahr ist dem Gremium rechtzeitig vor der Personalversammlung zur Verfügung zu stellen. 3 Über den Gesamtablauf und die Tagesordnung der Personalversammlung sowie die Endfassung des Tätigkeitsberichts bzw. der Präsentation beschließt das Gremium. 4 Weitere Personalversammlungen sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des LPVG NW möglich. 8. Sprechstunden des Personalrats Für Beschäftigte, die mit dem gesamten Personalrat sprechen möchten, besteht die Möglichkeit, an den ordentlichen Sitzungstagen in der Zeit zwischen 09: 5 und 0: 5 Uhr zur Sprechstunde in die Sitzung zu kommen. Ansonsten kann mit jedem Personalratsmitglied zu jeder Zeit Kontakt aufgenommen werden. 3 Nähere Informationen hierzu finden sich auf den Informationsseiten des Personalrats im Internetauftritt der Hochschule Bochum. 9. Regelmäßige Information der Beschäftigten durch den Personalrat Der Personalrat informiert die Beschäftigten über Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung möglichst regelmäßig mittels seines PR-Infos, das allen Beschäftigten per zugestellt und im Informationskasten ausgehängt wird sowie über die Dauer der Amtszeit auf den Internetseiten des Personalrats zugänglich bleibt. Vor der Veröffentlichung ist ein Beschluss des Gremiums herbeizuführen. 3 Die Internet-Seite des Personalrats wird zur Veröffentlichung aller wichtigen und interessanten Informationen und Präsentationen genutzt.
6 6 0. Sonstiges Der Personalrat bringt sich wirksam und mitgestaltend in alle Aktivitäten der Hochschule, die die Arbeit einer Personalvertretung in Technik und Verwaltung berühren, ein. Hierbei sollen alle Personalratsmitglieder entsprechend ihrer Interessenlagen möglichst gleichmäßig beteiligt werden. Bochum, den. Juni 06 gez. Möller Joachim Möller Personalratsvorsitzender gez. Hans Heike Hans. stellv. Personalratsvorsitzende
dem Tag des In-Kraft-Tretens und dem Ende der Amtszeit am 30. Juni 2016.
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Mehrdie Personalratsvorsitzende oder den Personalratsvorsitzenden 1 und ein weiteres Personalratsmitglied in Kraft.
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