Internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-kfz)

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1 Internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-kfz) Aufbau einer Infrastruktur zur Datenlieferung vom SP-Betrieb zum Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Hans-Walter Kaumanns Dipl.-Ing. (FH) Abteilung Technik, Sicherheit, Umwelt

2 Der Bundesrat hat am der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zugestimmt. Damit wird die Rechtsgrundlage geschaffen, dass die Übermittlung der SP-Daten durch die berechtigten Untersuchungsstellen (U berwachungsinstitutionen, SP-Betriebe) an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) zu erfolgen hat. 2

3 Am ist die Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden; ein Inkrafttreten erfolgt zum Damit wird ab Oktober 2017 die Wiederzulassung von Fahrzeugen (Stufe 2) über das Internet möglich sein. 3

4 Damit ab die Wiederzulassung von Fahrzeugen (Stufe 2) über das Internet möglich wird, muss nach 29a StVZO der anerkannte SP-Betrieb nach Abschluss einer Sicherheitsprüfung die erforderlichen SP-Daten ( 34 Absatz 1 FZV) auf elektronischem Weg über eine Kopfstelle an das KBA zur Speicherung in das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) übermitteln. Diese Aufgabe einer Kopfstelle gegenüber dem KBA übernimmt der ZDK als berufsständische Vertretung der Kfz-Meisterbetriebe. 4

5 Die Übermittlung der erforderlichen SP-Daten durch den anerkannten SP-Betrieb hat bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen am selben Tag, sonst unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen über die Kopfstelle (ZDK) an das KBA zu erfolgen. 5

6 Jede anerkannte SP-Werkstatt muss folgende "SP-Daten" an das KBA melden: - Identifizierung der anerkannten SP-Werkstatt (SP-Kontrollnummer) - Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) - Herstellerschlüsselnummer - Herstellerbezeichnung - Monat und Jahr der Erstzulassung - Kennzeichen des Fahrzeugs (falls vorhanden) - Nummer des SP-Prüfprotokolls 6

7 Jede anerkannte SP-Werkstatt muss folgende "SP-Daten" an das KBA melden: - Angabe über die Untersuchung als Sicherheitsprüfung (SP) - Prüfungsart (Erst- oder Nachprüfung) - Datum und Uhrzeit des Endes der SP - Entscheidung über die Zuteilung der SP-Prüfmarke - Monat und Jahr der nächsten SP - Ergebnis der Prüfung (ohne festgestellte Mängel, Mängel, unmittelbare verkehrsgefährdende Mängel) 7

8 Der elektronische Weg zur Datenübermittlung von der anerkannten SP-Werkstatt über die Kopfstelle (ZDK) an das KBA wird über eine neue Infrastruktur in Verbindung mit einer neuen Software erfolgen. Mit dieser Software können die SP-Daten aus Drittanwendungen (z. B. SP Plus) automatisiert beziehungsweise über eine Eingabemaske manuell erfasst und versendet werden. 8

9 Sowohl die Infrastruktur als auch die zusätzliche Software werden zurzeit von der Akademie des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes GmbH (TAK) aufgebaut beziehungsweise erarbeitet. Sofern eine Übermittlung der SP-Daten ab dem durch den SP-Betrieb nicht erfolgt, muss die zuständige Anerkennungsstelle (z. B. örtlich zuständige Kfz-Innung) die bisherige SP-Anerkennung widerrufen. 9

10 Ihr Kontakt: Hans-Walter Kaumanns Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. Abteilung Technik, Sicherheit, Umwelt Franz-Lohe-Straße Bonn Telefon: Internet:

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