Prüfungsordnung Inhaltsübersicht

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1 Prüfungsordnung für den weiterbildenden Master-Fernstudiengang Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen des Fachbereichs Sozialwissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern Vom 12. Dezember 2007 Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. 167), geändert durch das erste Landesgesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2006 (GVBl. 438), BS , hat der Fachbereich Sozialwissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern am 23. Juni 2004 die nachfolgende Prüfungsordnung für das weiterbildende Fernstudium Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen beschlossen. Diese Prüfungsordnung hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur in Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 20. November 2007 Az.: 9526 Tgb.Nr. 93/04 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Inhaltsübersicht 1 - Geltungsbereich 2 - Masterprüfung 3 - Zugangsvoraussetzungen 4 - Gliederung und Aufbau des Master-Fernstudiums, Regelstudienzeit, Umfang 5 - Prüfungsausschuss 6 - Prüferinnen und Prüfer 7 - Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen und Studienzeiten 8 - Bewertung von Prüfungsleistungen 9 - Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß 10 - Zweck, Inhalt und Umfang der Masterprüfung 11 - Modulprüfungen des ersten, zweiten und dritten Semesters 12 - Masterarbeit 13 - Annahme und Bewertung der Masterarbeit 14 - Information über Ergebnisse der Prüfungs- und Studienleistungen, Akteneinsicht 15 - Wiederholung von Prüfungsleistungen 16 - Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement 17 - Ungültigkeit von Prüfungs- und Studienleistungen 18 - In-Kraft-Treten 19 - Übergangsbestimmung

2 1 Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung regelt die Masterprüfung des in Kooperation zwischen der Technischen Universität Kaiserslautern und der Private Universität Witten/Herdecke ggmbh (UWH) durchgeführten, viersemestrigen weiterbildenden Master-Fernstudiengangs Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen. 2 Masterprüfung (1) Die Masterprüfung stellt den berufsqualifizierenden Abschluss des Master- Fernstudiengangs Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen der Technischen Universität Kaiserslautern und der Universität Witten/Herdecke dar. (2) Die Masterprüfung umfasst vier Modulprüfungen sowie die Masterarbeit. (3) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der akademische Grad Master of Arts (M.A.) verliehen. 3 Zugangsvoraussetzungen Voraussetzung für den Zugang zum Master-Fernstudiengang Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen ist der Nachweis eines abgeschlossenen mindestens sechssemestrigen Studiums an einer Universität, einer gleichgestellten Hochschule oder einer Fachhochschule in Deutschland oder eines abgeschlossenen gleichwertigen Studiums an einer ausländischen Hochschule sowie der Nachweis über eine mindestens einjährige Berufstätigkeit nach dem Erststudium. Liegt zum Zeitpunkt der Beantragung der Einschreibung keine Berufstätigkeit vor, muss spätestens bei der Anmeldung der Masterarbeit (siehe 12) eine mindestens einjährige Berufstätigkeit nach dem Erststudium nachgewiesen werden. 4 Gliederung und Aufbau des Master-Fernstudiums, Regelstudienzeit, Umfang (1) Das Master-Fernstudium Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen vermittelt die für die Masterprüfung erforderlichen Studieninhalte durch Fernlehrtexte, die thematisch differenzierten Studienbausteinen (Modulen) zugeordnet sind, netzbasierte Lehrveranstaltungen (Online-Seminare) und die verpflichtende Teilnahme an ein bis zwei Präsenzlehrveranstaltungen pro Semester. (2) Die erforderlichen Leistungen zu den zu absolvierenden Modulen (siehe Anhang A) sind jeweils bis zum Ende des Semesters zu erbringen. Pro Semester kann maximal ein Onlineseminar besucht werden. (3) Für die erfolgreich absolvierten Module werden Leistungspunkte nach dem ECTS (European Credit Transfer System) erteilt (siehe Anhang B). Sie entsprechen dem Zeitaufwand, der in der Regel für das Studium der Fernlehrtexte oder den Besuch der Lehrveranstaltung, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes und die Erbringung der Studien- und Prüfungsleistungen erforderlich ist. Die Leistungspunkte werden bei Bestehen der jeweiligen Studien- und Prüfungsleistung nach Abschluss des Moduls erteilt, unabhängig von damit erreichten Noten. (4) Die Regelstudienzeit des Master-Fernstudiengangs Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen einschließlich der Prüfungszeit beträgt vier Semester (Teilzeit). (5) Die Prüfungsordnung ist so gestaltet, dass die Masterprüfung am Ende des vierten Semesters mit dem Bestehen der Masterarbeit beendet werden kann. (6) Der verpflichtende Gesamtumfang des Master-Fernstudiums beträgt 60 Leistungspunkte (ECTS) bzw. 70 SWS. Davon entfallen 18 Leistungspunkte (21 SWS) auf das erste Semester, 12 Punkte (14 SWS) auf das zweite, 14 Punkte (16 SWS) auf das dritte und 16 Leistungspunkte (19 SWS) inklusive der Masterarbeit auf das vierte Semester (siehe Anhang C). 2

3 (7) Bei der Feststellung der Studienzeiten, die für die Erbringung von Studienleistungen oder die Einhaltung einer für die Meldung oder Ablegung einer Prüfung oder ihrer Wiederholung vorgeschriebenen Frist maßgeblich sind, werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie - durch die Mitwirkung in gesetzlichen oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien der Hochschule, in einer Studierendenschaft oder in einem Studentenwerk, - durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von der oder dem Studierenden nicht zu vertretende Gründe, - durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes bedingt waren; im Falle der Nummer 3 ist mindestens die Inanspruchnahme der Fristen entsprechend den 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgesetzes über die Elternzeit zu ermöglichen. Unberücksichtigt bleibt ferner ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium von bis zu zwei Semestern. Die Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 obliegen der oder dem Studierenden. 5 Prüfungsausschuss (1) Für das Prüfungswesen im Master-Fernstudiengang Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen sind der Fachbereich Sozialwissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern sowie die Medizinische Fakultät der Universität Witten/Herdecke zuständig. Beide Hochschulorgane bestellen einen Prüfungsausschuss, der für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig ist. (2) Bei der Organisation des Prüfungsablaufs wird der Prüfungsausschuss für das erste, zweite und dritte Semester vom Prüfungsamt der Technischen Universität Kaiserslautern und für das vierte Semester vom Prüfungsamt der Universität Witten/Herdecke unterstützt. Das jeweilige Prüfungsamt erhält seine Befugnisse durch Delegation vom Prüfungsausschuss, soweit nicht diese Ordnung unmittelbar dem Prüfungsamt Aufgaben zuweist. (3) Der Prüfungsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus vier Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, einer bzw. einem mit der Betreuung und Durchführung des Fernstudiums Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen betrauten akademischen Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter, einer bzw. einem nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter sowie einer bzw. einem Studierenden des Fernstudienganges. Die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. (4) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter gehören der Gruppe der Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer an und werden vom Prüfungsausschuss bestellt. (5) Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Prüfungs- und Studienleistungen in den vorgesehenen Zeiträumen erbracht werden können. Zu diesem Zweck soll der Kandidat bzw. die Kandidatin rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der erforderlichen Prüfungs- und Studienleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, sowie über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Masterarbeit informiert werden. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten sind für jede Prüfungs- und Studienleistung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. (6) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig den jeweiligen Fachbereichen über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit sowie über die Verteilung der Modulnoten und der Gesamtnote. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und des Studienplanes. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. 3

4 (8) Soweit nicht anders bestimmt, trifft der Prüfungsausschuss die nach dieser Prüfungsordnung erforderlichen Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss kann Aufgaben auf den Ausschussvorsitzenden übertragen. In dringenden Fällen hat die bzw. der Vorsitzende das Recht der Eilentscheidung. (9) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (10) In Fragen der Anrechnung oder Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen (siehe 7 und 8) haben die nichtwissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. der nichtwissenschaftliche Mitarbeiter und das studentische Mitglied kein Stimmrecht. 6 Prüferinnen und Prüfer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. (2) Als Prüferinnen bzw. Prüfer können Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Prüferinnen bzw. Prüfer in diesem Sinne können sein: Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer (auch anderer Universitäten), Professorinnen bzw. Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen bzw. Honorarprofessoren (auch anderer Universitäten), wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. wissenschaftliche Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß 56 Abs. 1 Satz 2 HochSchG, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen. (3) Für die Prüfer gilt 5 Abs. 9 Sätze 2 und 3 entsprechend. 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen und Studienzeiten (1) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten sowie Masterprüfungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbracht wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Für die Anerkennung ist die Feststellung der Gleichwertigkeit der erbrachten Leistungen mit entsprechenden im Fernstudium Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen zu erbringenden Leistungen maßgebend. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienleistungen und Prüfungsleistungen sich in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Die Anerkennung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die nach dem ECTS-System erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen, wobei ein Transfer von bis zu 30 Punkten möglich ist. Die übrigen Leistungspunkte müssen im Master-Fernstudiengang Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen erbracht werden. Hierzu legen die Studierenden dem Prüfungsausschuss Bestätigungen vor, aus denen die ECTS-Punkte, die Bewertungen und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie sich in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule bisher unterzogen haben. Die Bestätigungen müssen von denjenigen Hochschulen ausgestellt sein, an denen die Prüfungen abgelegt wurden. Aus den Bestätigungen muss auch ersichtlich sein, welche Prüfungsleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. 4

5 (4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien und an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen gilt Absatz 2 entsprechend. (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 8 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Fachprüfern festgesetzt. Für die Bewertung der einzelnen Leistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1,0; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung, 1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, 2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, 5,0 = nicht ausreichend. (2) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens ausreichend bewertet wurde. (3) Zur Festlegung einer Gesamtnote für die Masterprüfung wird das Mittel der gewichteten Noten der Modulprüfungen und der Masterarbeit gebildet. Dabei werden die Note der Masterarbeit vierfach, die Noten der beiden Modulprüfungen des ersten Semesters einfach und die Noten der Modulprüfungen des zweiten und dritten Semesters zweifach gewichtet. Die Gesamtnote lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend, bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Bei einem Notendurchschnitt von besser als 1,3 wird das Gesamturteil mit Auszeichnung bestanden erteilt. (4) Anerkannte Prüfungsleistungen, die nicht an der Technischen Universität Kaiserslautern oder der Universität Witten/Herdecke erbracht wurden, werden mit Note unter Angabe der entsprechenden Hochschule mit der Bemerkung als Prüfungsleistung anerkannt in das Zeugnis der Masterprüfung eingetragen. Die nicht an der Technischen Universität Kaiserslautern oder der Universität Witten/Herdecke erbrachten Prüfungsleistungen gehen in die Gesamtnote nicht ein; das Zeugnis enthält einen entsprechenden Hinweis. (5) Ist eine Prüfungs- oder Studienleistung des Masterstudiengangs nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Studierende, die die jeweilige Universität ohne Abschluss verlassen, erhalten auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine zusammenfassende Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen. 5

6 9 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat kann von einer Prüfung ein einziges Mal ohne Angabe von Gründen zurücktreten, wenn sie bzw. er ihren bzw. seinen Rücktritt dem Prüfungsausschuss persönlich oder schriftlich spätestens eine Woche vor dem Termin der Prüfung mitteilt. Bei schriftlicher Mitteilung ist das Datum des Poststempels maßgebend. Finden an einem Prüfungstermin mehrere Modulprüfungen statt, so kann die Kandidatin bzw. der Kandidat nur von diesen Modulprüfungen gemeinsam zurücktreten; in diesem Fall muss der Rücktritt spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin mitgeteilt werden. Die Modulprüfungen müssen dann im unmittelbar folgenden Prüfungszeitraum stattfinden. (2) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn die Masterarbeit nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (3) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten muss die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest einer von der Hochschule benannten Ärztin oder eines Arztes verlangt werden. Der Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten steht die Krankheit eines überwiegend von ihm allein zu versorgenden Kindes gleich. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (4) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder der bzw. dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (5) Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (6) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 gelten für prüfungsrelevante Studienleistungen entsprechend. 10 Zweck, Inhalt und Umfang der Masterprüfung (1) Durch die Masterprüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er sich das Wissen und die Kompetenz angeeignet hat, die zur Führung und Leitung von Organisationen im Gesundheits- und Sozialwesen erforderlich sind. Dies beinhaltet insbesondere den Nachweis der Kandidatin bzw. des Kandidaten, dass sie bzw. er sich vertiefte Fachkenntnisse angeeignet hat, die Zusammenhänge des Managements von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen einschließlich seiner interdisziplinären Aspekte überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu arbeiten sowie wissenschaftliche Methoden und Fachkenntnisse anzuwenden und weiter zu entwickeln. (2) Die Masterprüfung besteht aus jeweils einer schriftlichen Prüfung in vier Modulen und der Masterarbeit (siehe Anhang A). (3) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen sowie die Masterarbeit mindestens mit der Note 4,0 bewertet wurden und die Summe der von der Kandidatin bzw. dem Kan- 6

7 didaten insgesamt erbrachten Leistungspunkte (Credit Points) mindestens 60 beträgt (siehe Anhang C). (4) Bei Prüfungsleistungen von Studierenden mit Behinderungen sind deren besondere Belange zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in vorgesehener Form abzulegen, so wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 11 Modulprüfungen des ersten, zweiten und dritten Semesters (1) Die Modulprüfungen des ersten, zweiten und dritten Semesters (siehe Absatz 4, 5, 6) erfolgen schriftlich durch Klausur. In der Klausurarbeit soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. (2) Eine Klausur soll mindestens eine, jedoch nicht länger als drei Stunden dauern. Über die Zulässigkeit von Hilfsmitteln entscheiden die zuständigen Prüferinnen und Prüfer; die Kandidatinnen und Kandidaten werden hierüber in Verbindung mit der Bekanntgabe der Prüfungstermine informiert. (3) Ein Prüfungsmodul besteht aus mind. zwei prüfungsrelevanten Studienbriefen. Jeder prüfungsrelevante Studienbrief eines Prüfungsmoduls ist eigenständiger Bestandteil der Modulprüfung. (4) Jede Klausur wird von einer bzw. einem durch den Prüfungsausschuss benannten Prüferin bzw. Prüfer korrigiert und bewertet. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten. (5) Die Modulprüfungen zu den prüfungsrelevanten Modulen Betriebswirtschaftliche Grundlagen (MGS0200), Managementverständnisse (MGS0300) und Marketing und Informationsmanagement (MGS0400) sind Bestandteil der Präsenzveranstaltung des ersten Semesters, die ausschließlich im Wintersemester angeboten wird. Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat im ersten Semester zwei Modulprüfungen aus den folgenden drei prüfungsrelevanten Studienbausteinen zu wählen: 1. Betriebswirtschaftliche Grundlagen (MGS0200) 2. Managementverständnisse (MGS0300) 3. Marketing und Informationsmanagement (MGS0400) (6) Die Modulprüfungen zu den prüfungsrelevanten Modulen Organisation (MGS0500) und Personal (MGS0600) sind Bestandteil der Präsenzveranstaltung des zweiten Semesters, die ausschließlich im Sommersemester bzw. im zweiten Semester angeboten wird. Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat im zweiten Semester eine Modulprüfung aus den folgenden zwei prüfungsrelevanten Modulen zu wählen: 1. Organisation (MGS0500) 2. Personal (MGS0600) (7) Die Modulprüfungen zu den prüfungsrelevanten Modulen Entwicklung und Veränderung (MGS0700) und Qualitätsmanagement (MGS0800) sind Bestandteil der Präsenzveranstaltung des dritten Semesters, die ausschließlich im Wintersemester für Kandidaten des dritten Semesters angeboten wird. 7

8 Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat im dritten Semester eine Modulprüfung aus den folgenden zwei prüfungsrelevanten Modulen zu wählen: 1. Entwicklung und Veränderung (MGS0700) 2. Qualitätsmanagement (MGS0800) (8) Die Kandidatin bzw. der Kandidat meldet vor der Teilnahme an der jeweiligen Präsenzphase die gewählten Module schriftlich innerhalb der vom Prüfungsausschuss bekannt gegebenen Meldefristen zu den Modulprüfungen an. Die erforderlichen Anmeldungsformulare werden der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unaufgefordert rechtzeitig zugeschickt. Ein Wechsel der gewählten Module ist nach der Anmeldung grundsätzlich nicht möglich. (9) Auf Antrag können im fernen Ausland lebende Studierende die Modulprüfungen extern ablegen. Die dafür notwendigen Bedingungen legt der Prüfungsausschuss fest und gibt sie der Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer rechtzeitig bekannt. 12 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, ein Thema oder ein Projekt im Bereich Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen selbstständig innerhalb begrenzter Zeit auf dem Hintergrund theoretischer Erkenntnisse des Studiums sowie mit Hilfe wissenschaftlicher Methoden zu erarbeiten, wissenschaftlich fundiert zu reflektieren und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. (2) Die Masterarbeit kann von jeder bzw. jedem in Forschung und Lehre tätigen Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer und anderen gemäß 6 Abs. 2 prüfungsberechtigten Personen, die an der Durchführung des Fernstudiums Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen beteiligt sind, betreut werden. Soll die Masterarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Universität Witten/Herdecke oder der Technischen Universität Kaiserslautern durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (3) Die Masterarbeit ist zu einem Thema anzufertigen, das sich einem der Module des gesamten Fernstudiengangs zuordnen lässt. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Masterarbeit Vorschläge zu machen. Für die Betreuung der Masterarbeit im vierten Semester ist die Universität Witten/Herdecke zuständig. (4) Das Thema der Masterarbeit wird auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten vom Prüfungsausschuss vergeben. Die hierzu notwendigen Formulare werden fristgerecht an die Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer zu Beginn des vierten Semesters versendet. Mit den Antragsformularen werden der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die für die Zulassung erforderlichen Nachweise mitgeteilt. (5) Dem Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit sind folgende Nachweise beizufügen, sofern diese noch nicht vorliegen: 1. Immatrikulationsbescheinigung und Meldung über den gezahlten Semesterbeitrag; 2. Nachweis über mindestens 3 unbenotete Leistungsnachweise (in den ersten drei Semestern jeweils mindestens ein unbenoteter Leistungsnachweis) erworben durch Einsendeaufgaben oder alternativ (d.h., insofern ein solches Lehrangebot besteht) durch erfolgreiche Teilnahme an netzbasierten Lehrveranstaltungen (mind. 15 Leistungspunkte); 3. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Modulprüfungen der ersten drei Semester (25 Leistungspunkte, s. 12); 4. Nachweis über eine mindestens einjährige Berufstätigkeit nach dem Erststudium; 5. Erklärung darüber, ob und ggf. wie oft die Kandidatin bzw. der Kandidat eine oder mehrere Prüfungs- und Studienleistungen im Masterstudiengang Management von Gesundheitsund Sozialeinrichtungen oder Prüfungs- und Studienleistungen in denselben Modulen oder 8

9 Stoffgebieten eines anderen Studienganges an einer Hochschule in Deutschland nicht bestanden hat, ob sie bzw. er im Masterstudiengang Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen an einer Hochschule in Deutschland den Prüfungsanspruch verloren hat, oder ob sie bzw. er sich in diesem oder einem anderen Studiengang an einer Hochschule in Deutschland in einem Prüfungsverfahren befindet. (6) Ist es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nicht möglich, ohne Verschulden die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen. (7) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber durch das Prüfungsamt schriftlich mitgeteilt. Der Prüfungsausschuss kann die Zulassung versagen, wenn sie einer Vorschrift dieser Prüfungsordnung widerspricht oder die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt bzw. die Unterlagen unvollständig sind oder die Kandidatin bzw. der Kandidat Prüfungs- und Studienleistungen im Masterstudiengang Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen bzw. gleich- oder geringerwertige Prüfungs- und Studienleistungen in denselben Modulen oder Stoffgebieten eines anderen Studiengangs an einer anderen Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden, in demselben Studiengang den Prüfungsanspruch verloren hat oder die Kandidatin bzw. der Kandidat sich in einem Studiengang an einer Hochschule in Deutschland in einem Prüfungsverfahren befindet. (8) Die Masterarbeit wird (nach erfolgter Zulassung) in der Regel im vierten Semester semesterbegleitend angefertigt. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regel abgewichen werden. Nach Prüfung und Bestätigung des Themas durch den Prüfungsausschuss wird die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich über das Thema der Masterarbeit, den Ausgabe- und Abgabezeitpunkt informiert. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (9) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Masterarbeit (Bearbeitungszeit) beträgt vier Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Studienarbeit sind so zu begrenzen, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Der Umfang der Masterarbeit soll 50 Seiten (einschließlich Literaturverzeichnis) nicht überschreiten. (10) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens zwei Monate verlängern. Der Antrag auf Verlängerung muss spätestens zwei Wochen vor Fristablauf nach Absatz 7 Satz 1 beim Prüfungsausschuss eingegangen sein. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten sechs Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Falle der fristgerechten Rückgabe muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein neues Thema beantragt werden; die Bearbeitungszeit von vier Monaten beginnt mit der Ausgabe des zweiten Themas von neuem. (11) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatinnen bzw. Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. (12) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 13 Annahme und Bewertung der Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist fristgerecht in zwei Exemplaren beim Prüfungsamt der Technischen Universität Kaiserslautern abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterarbeit nicht fristgerecht abgegeben, so gilt sie als mit nicht ausreichend bewertet. 9

10 (2) Die Masterarbeit ist in der Regel von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern zu bewerten. Die Prüferinnen bzw. Prüfer werden von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Eine bzw. einer der beiden Prüferinnen bzw. Prüfer soll Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer sein. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle einer nicht übereinstimmenden Beurteilung wird zur Bewertung das arithmetische Mittel beider Noten gebildet und die Note gemäß den in 8 Abs. 3 genannten Intervallgrenzen festgelegt. (3) Die Masterarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4,0 bewertet wurde. 14 Information über Ergebnisse der Prüfungsleistungen, Akteneinsicht (1) Jeweils unverzüglich nach der Bewertung der prüfungsrelevanten Studienleistungen und der Masterarbeit werden der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Noten mitgeteilt. (2) Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Note für eine Prüfungsleistung oder prüfungsrelevanten Studienleistung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftliche Prüfungsarbeit oder seinen Leistungsnachweis sowie die darauf bezogene Bewertung gewährt. 15 Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Jede Modulprüfung, die mit einer schlechteren Note als 4,0 bewertet wurde oder als nicht bestanden gilt, kann mindestens einmal, jedoch nicht mehr als zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig. (2) Nicht bestandene Prüfungsleistungen oder prüfungsrelevante Studienleistungen im Studiengang Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen an einer anderen Hochschule in Deutschland sind als Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Als Fehlversuche anzurechnen sind ferner nicht bestandene Prüfungsleistungen oder prüfungsrelevante Studienleistungen in denselben Modulen oder Prüfungsgebieten eines anderen Studienganges an einer Hochschule in Deutschland, soweit für deren Bestehen gleichwertige oder geringere Anforderungen gestellt werden. (3) Eine zweite Wiederholung derselben Modulprüfung ist auf Antrag möglich, wenn alle anderen Prüfungen bestanden sind oder ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, über den der Prüfungsausschuss entscheidet. Ein entsprechender Antrag muss beim Prüfungsausschuss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens eingegangen sein. (4) Die erste Wiederholung einer Modulprüfung soll innerhalb von drei Monaten, sie muss jedoch spätestens innerhalb eines Jahres nach der nicht bestandenen Prüfung erfolgen. Ist eine zweite Wiederholungsprüfung zulässig, so muss sie innerhalb von drei Monaten nach der ersten Wiederholungsprüfung abgelegt werden. Eine erste oder zweite Wiederholungsprüfung gilt als nicht bestanden bei Versäumnis der Wiederholungsfrist. (5) Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde oder als nicht bestanden gilt, und eine zweite Wiederholungsprüfung unzulässig ist. Ist eine zweite Wiederholungsprüfung zulässig, ist die Modulprüfung endgültig nicht bestanden, wenn die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde oder als nicht bestanden gilt. (6) Eine Masterarbeit, die mit einer schlechteren Note als 4,0 bewertet wurde oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden. Im Falle des Nichtbestehens der schriftlichen Masterarbeit ist deren Wiederholung innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Masterarbeit anzumelden. Eine Rückgabe des Themas in der in 12 Abs. 10 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Eine Wiederholungsmasterarbeit gilt als nicht bestanden bei Versäumnis der Wiederholungsfrist. 10

11 16 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement (1) Ist die Masterprüfung bestanden, wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich ein gemeinsames Zeugnis der Technischen Universität Kaiserslautern und der Privaten Universität Witten/Herdecke ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Note der Masterarbeit, die Noten der Modulprüfungen und die Gesamtnote der Masterprüfung. In das Zeugnis wird auch das Thema der Masterarbeit aufgenommen. Ebenso werden auch alle Veranstaltungen und Themengebiete des Fernstudiums genannt, in denen die erfolgreiche Teilnahme bzw. Bearbeitung nachgewiesen wurde. Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist die bis zur Beendigung der Masterprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufzunehmen. Zusätzlich wird auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten im Zeugnis der der Gesamtnote entsprechende ECTS-Grad sowie die dazugehörige ECTS-Definition gemäß dem jeweils gültigen Bewertungsschema des European Credit Transfer-System dargestellt. (2) Als Datum des Zeugnisses ist der Tag einzusetzen, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Siegel eines Landes versehen. (3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Masterprüfung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine gemeinsame Urkunde der Technischen Universität Kaiserslautern und der Privaten Universität Witten/Herdecke über die Verleihung des akademischen Grades nach 2 Abs. 3 (Master of Arts) mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Die Urkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereichs Sozialwissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern, von der Dekanin bzw. dem Dekan der Medizinischen Fakultät der Privaten U- niversität Witten/Herdecke sowie von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel eines Landes versehen. (4) Zusätzlich erhält die Absolventin bzw. der Absolvent ein Diploma Supplement (DS) in deutscher und englischer Sprache entsprechend dem Diploma Supplement Model von Europäischer Union / Europarat / UNESCO. Es enthält insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die Studienanforderungen und den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Die jeweils geltende Fassung ergibt sich aus: (Stichwort: Diploma Supplement). (5) Studierende, die die Technische Universität Kaiserslautern ohne Abschluss verlassen, erhalten auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen. 17 Ungültigkeit von Prüfungs- und Studienleistungen (1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses und der Abschlussurkunde bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Bescheinigung oder des Zeugnisses und der Masterurkunde bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. 11

12 (3) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Die unrichtige Bescheinigung oder das unrichtige Prüfungszeugnis und das Diploma Supplement sind einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (5) Belastende Entscheidungen sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (6) Absätze 1-5 gelten entsprechend für Studienleistungen. 18 In-Kraft-Treten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland- Pfalz in Kraft. Gleichzeitig treten die Prüfungsordnung und die Studienordnung für den weiterbildenden Fernstudiengang Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen des Fachbereichs Sozial- und Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern vom 17. September 2002 (StAnz S. 2329) außer Kraft. 19 bleibt unberührt. 19 Übergangsbestimmungen Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die erstmalig im Wintersemester 2007/08 in das weiterbildende Master-Fernstudium Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen eingeschrieben werden. Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2007/08 in das weiterbildende Fernstudium Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen eingeschrieben worden sind und ihr Masterstudium vor dem beenden, gelten die in 18 Satz 2 genannten Ordnungen weiter; es sei denn, die Studierenden beantragen die Anwendung der neuen Prüfungsordnung. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist schriftlich beim Prüfungsausschuss des Fernstudiums Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen zu stellen; er ist unwiderruflich. Kaiserslautern, den 12. Dezember 2007 Der Dekan des Fachbereichs Sozialwissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern 12

13 Anhang A Übersicht über die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen Im Verlauf des Studiums werden Leistungen in Form von Einsendeaufgaben, schriftlichen Fachprüfungen und der Teilnahme an Präsenzveranstaltungen erwartet. Für die erfolgreiche Bearbeitung von Einsendeaufgaben wird ein unbenoteter Leistungsnachweis erteilt, die schriftliche Fachprüfung wird unter Angabe der Note bescheinigt. Im ersten Semester finden zwei, in jedem anderen Semester findet ein verpflichtendes Präsenzwochenende statt, das i. d. R. aus je zwei oder drei Terminen auszuwählen ist. Im ersten Semester wird ein Modul anhand von Einsendeaufgaben bearbeitet. Am Ende des zweiten Präsenzwochenendes werden zwei von drei prüfungsrelevanten Modulen schriftlich abgeprüft. Das zweite und dritte Semester besteht aus zwei prüfungsrelevanten Modulen, aus denen eines zur schriftlichen Fachprüfung gewählt wird. Im zweiten Semester wird das nicht gewählte Modul durch Einsendeaufgaben bearbeitet. Im dritten Semester muss entweder das nicht gewählte Prüfungsmodul oder das dritte, nicht prüfungsrelevante Modul durch Einsendeaufgaben belegt werden. Im vierten Semester wird die Masterarbeit erstellt. Diese maximal 50seitige wissenschaftliche Arbeit soll über ein Thema verfasst werden, das sich einem Studienmodul des viersemestrigen Masterstudiums zuordnen lässt. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über alle Studienmodule mit Angabe Ihrer Relevanz für verpflichtend zu erbringende Leistungen. Sem. Studienmodule Leistungsrelevanz 1 MGS0100 Relevante Rahmenbedingungen Einsendeaufgaben 1 MGS0200 Betriebswirtschaftliche Grundlagen Prüfung nach Wahl 1 MGS0300 Managementverständnisse Prüfung nach Wahl 1 MGS0400 Marketing und Informationsmanagement Prüfung nach Wahl 2 MGS0500 Organisation 2 MGS0600 Personal 3 MGS0700 Entwicklung und Veränderung 3 MGS0800 Qualitätsmanagement Einsendeaufgaben oder Prüfung nach Wahl Einsendeaufgaben oder Prüfung nach Wahl Einsendeaufgaben oder Prüfung nach Wahl Einsendeaufgaben oder Prüfung nach Wahl 3 MGS0900 Innovation und Evaluation Einsendeaufgaben nach Wahl 4 MGS MGS0900 Masterarbeit 13

14 Anhang B Übersicht der Studienmodule und Bildungskomponenten mit ECTS-Leistungspunkten Sem. Module Studienbriefe CP WL 1 1 MGS0100 Relevante Rahmenbedingungen MGS0200 Betriebswirtschaftliche Grundlagen - Aktuelle Entwicklungen im Gesundheits- und Sozialwesen - Organisatorische und rechtliche Grundsätze im Gesundheitswesen - Vertrags- und Arbeitsrecht - Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre - Instrumente des betrieblichen Rechnungswesens MGS0300 Managementverständnisse - Neuere Managementkonzepte - Grundlagen des Qualitätsmanagements MGS0400 Marketing und Informationsmanagement - Marketing in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen - Informationsmanagement MGS0500 Organisation MGS0600 Personal - Arbeits- und Organisationsgestaltung in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen - Grundlagen des Prozessmanagements - Fallbeispiele zum Prozessmanagement - Sektorübergreifende Betreuungs- und Versorgungskonzepte - ab SS 2008: Case Management - Personalführung - Kommunikation und Konfliktmanagement - Anreizsysteme und Vergütungskonzepte MGS0700 Entwicklung und Veränderung MGS0800 Qualitätsmanagement - Veränderungsmanagement - Prinzipien und Methoden des Projektmanagements - Qualitätsmanagement in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen - Managementinstrumente - Fallbeispiele zum Qualitätsmanagement MGS0900 Innovation - Innovationsmanagement - Grundlagen der Evaluationsforschung - Nutzerorientierung in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen Bearbeitung eines Studienmoduls durch eine Einsendearbeit Bearbeitung eines Studienmoduls durch eine schriftliche Prüfung (inkl. Vor- und Nachbereitungszeit) Teilnahme an einer netzbasierten Lehrveranstaltung (NLV) Teilnahme an einer Präsenzphase 1 30 CP (Credit Points) nach dem European Credit Transfer-System (ECTS) für Studienmodule werden nur in Verbindung mit einer Studien- und Prüfungsleistung angerechnet. WL (Workload) gibt die angerechnete Arbeitszeit in Stunden wieder. 14

15 Anhang C Übersicht über den Leistungsumfang (Credit Points), Studienverlaufsplan 1. Semester (WS) Anzahl Module 4 Studiensemester Leistungsnachweise durch EA Schriftliche Prüfung Präsenzphase Credit Points (CP) Student workload Std Std Std Std. 2. Semester (SS) Std Std Std Std. 3. Semester (WS) Std Std Std Std. 4. Semester (SS) keine zusätzlichen Module Std Masterarbeit Std Std. Gesamtumfang Std. Hinweise zur Anrechnung von Leistungspunkten (CP): CP für Studienmodule werden nur in Verbindung mit einer Studien- und Prüfungsleistung angerechnet. Die Angaben in dieser Spalte CP ergeben sich aus der Summe der jeweiligen Leistung und der CP für das Modul, in dem die Leistung erbracht wird. In unserer Aufstellung wurde im 2. Semester das Modul MGS0500 durch Einsendeaufgaben, das Modul MGS0600 durch eine schriftliche Prüfung belegt. Im 3. Semester wurde das Modul MGS0700 durch Einsendeaufgaben, das Modul MGS0800 durch eine schriftliche Prüfung belegt. 15

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