KREISNACHRICHTEN. Weihnachtsgrußwort 2016 von Landrat Dr. Joachim Streit

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1 KREISNACHRICHTEN Mitteilungen, Informationen und Bekanntmachungen der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm Samstag, 24. Dezember 2016 I Ausgabe 51/52/2016 I Weihnachtsgrußwort 2016 von Landrat Dr. Joachim Streit Mehr Christentum wagen! In jenen Tagen erließ Kaiser Augustus den Befehl, alle Bewohner des Reiches in Steuerlisten einzutragen. Dies geschah zum ersten Mal; damals war Quirinus Statthalter von Syrien. So lässt Lukas die Weihnachtsgeschichte mit nüchternen Worten beginnen und wir begleiten ein junges Paar auf seiner Reise von Nazareth nach Betlehem. Aus einer sachlichen, staatlichen Anordnung wird durch die Geburt Jesu die Wiege einer Weltreligion. Auch in Europa und vor allem in Deutschland hat das Verhältnis von Staat und christlicher Kirche die Politik mitbestimmt. Dies beginnt mit der Konstantinischen Wende und in der Folge durch die Anerkennung des Christentums als Staatsreligion im Römischen Reich im Jahre 380 und steigert sich mit dem Anspruch des Papsttums auf die Weltherrschaft im Hochmittelalter, so dass auf dem Höhepunkt des Machtkampfes Kaiser Heinrich IV. nach Canossa ging, um der Geschichte nach, vom Kirchenbann befreit zu werden. Die Reformation formulierte mit Luther vor 500 Jahren ein neues geistliches und weltliches Verständnis. Die Landesfürsten verfügten, dass der Staat die Religion seiner Bürger festlegt, was bis zum Westfälischen Frieden 1648 galt, ehe es durch die Aufklärung und vor allem durch die Französische Revolution zu einer strikten Trennung kam. Mit der Weimarer Verfassung besteht in Deutschland keine Staatskirche mehr. Das Grundgesetz steht für den Schutz der Religionsfreiheit wie auch für die weltanschauliche Neutralität des Staates. Darf man dann als Amtsinhaber in weltanschaulicher Neutralität überhaupt einen Weihnachtsgruß aussprechen oder kommt nach Kruzifix- und Burkastreit nun auch das Weihnachtsgrußverbot? Nun, die christlichen Feiertage sind verfassungsmäßig geschützt. Darüber hinaus ist die Erinnerung an die frohe Botschaft durch Weihnachtsgrüße nur etwas Wert, wenn ich selbst glaube und dies auch mit meinem Leben verbinde, ob mit oder ohne Amt. Vielfach hat der Staat Ideen der Nächstenliebe so reflexhaft umgesetzt, dass wir Bedürftige eher als Fürsorgeobjekte denn als (christliche) Mitgeschwister sehen. Dies ist die eigentliche und zu bedauernde Trennung in unserer Gesellschaft. Das Weihnachtsfest gibt uns die Idee der Gleichheit und Geschwisterlichkeit aller Menschen. Es ist einfach, von Weihnachten bis Silvester Christ zu sein, aber es gibt auch die Zeit von Silvester bis Weihnachten. Anstatt uns ständig am Islam abzuarbeiten, sollten wir im ganzen Jahr mehr Christentum und mehr Christlichtkeit wagen! Ihnen ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest und ein geschwisterliches Jahr 2017! Ihr Landrat Joachim Streit Aus dem Inhalt: Auszeichnung für die Kreisverwaltung Bitburg-Prüm I Seite 2 Vollsperrung L 36 zwischen Philippsheim und Speicher I Seite 3 Entsorgungstermine I Seite 4 und 5 Initiative Baukultur I Seite 6 Agrarförderung I Seite 7 Amtliche Bekanntmachungen I Seite 7 bis 12

2 Seite 2 Ausgabe 51/52/2016 Auszeichnung für die Kreisverwaltung Bitburg-Prüm KreisNachrichten Bitburg-Prüm Niederraden, Niehl, Obergeckler, Sinspelt und Utscheid. Eine Erweiterung am alten Standort war aufgrund des nahen Wasserschutzgebietes nicht möglich. Staatsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler (li.) zusammen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kreisverwaltung nach der Verleihung. Foto: LSJV RLP Das Land Rheinland-Pfalz zeichnet seit 1998 jedes Jahr Firmen, Betriebe und Dienststellen aus, die sich in vorbildlicher Weise um die Integration schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben verdient machen. Durch die Preisverleihung sollen weitere Betriebe und Unternehmen in Rheinland-Pfalz auf ihre gesetzliche Verpflichtung, behinderten Menschen eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu geben, aufmerksam gemacht werden. In diesem Jahr gehört die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm zu den Preisträgern. Ihr wurde aufgrund des besonderen Engagements bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen der 2. Preis in der Kategorie Öffentlicher Dienst verliehen. Landrat Dr. Joachim Streit und einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung nahmen die Urkunde während einer Feierstunde aus den Händen von Staatsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler in Mainz entgegen. Über diesen Preis freuen wir uns besonders, da der Inklusionsgedanke, den die Kreisverwaltung Bitburg-Prüm lebt, nun noch sichtbarer wird für die Öffentlichkeit und potentielle Arbeitnehmer, sagt der Landrat. Der Landkreis beschäftigt vier junge Menschen in der Maßnahme Budget für Arbeit, die die Voraussetzungen für eine Eingliederung in einer Werkstatt für behinderte Menschen erfüllen. In einer Anstellung als Hausmeisterbzw. Küchengehilfen erfahren sie eine Inklusion am allgemeinen Arbeitsmarkt und sind Teil der Mitarbeiterschaft. Arbeit ist gerade für Menschen mit einer Behinderung ein entscheidender Indikator für ihre gesellschaftliche Teilhabe, Gleichstellung und Selbstbestimmung. Auskunft zu der Maßnahme Budget für Arbeit (Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber) erteilt Birgit Heck, Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm, Telefon 06561/ Ortsbürgermeister Paul Lentes überreicht symbolisch den Schlüssel zur neuen Kita an Simone Berger (Kita Mettendorf), Anneliese Ludwig (Kita Leiterin Mettendorf) und Roswitha Meyer (Gesamtleiterin Kita ggmbh Trier). 102 Kinder und bis zu 20 Kinder unter drei Jahren kann die Kita nun aufnehmen. Die Kosten belaufen sich insgesamt auf gut 1,7 Millionen Euro, es gab Zuschüsse, unter anderm auch vom Eifelkreis, von insgesamt Euro. Entstanden sind offene, freundliche und farbenfrohe Räume für die Kinder. Landrat Dr. Joachim Streit hob in seinem Grußwort die höchst anspruchsvolle Aufgabe der fünfzehn Pädagogischen Fachkräfte hervor, ihnen gebühre besondere Wertschätzung. Landrat Dr. Joachim Streit (li.) und Jugendamtsleiter Josef Winandy besichtigen die neuen Räume der Kita. Mehr Platz für Kinder aus neun Dörfern Gemeinschaft gestaltet Lebensraum Einsegnung der neuen Kita in Mettendorf Lokale Aktionsgruppe Bitburg-Prüm Die gesetzlichen Vorgaben stellen die Kitas im Land oft vor Platzprobleme, so auch die katholische Kita in Mettendorf. Grund dafür ist das Kindertagesstättengesetz, das seit 2013 einen Rechtsanspruch für Einjährige festgelegt hat. Daher musste in Mettendorf neu gebaut werden, damit genug Platz ist für die Kinder aus den Einzugsgemeinden Burg, Enzen, Fischbach-Oberraden, Niedergecklar, Ihr Ansprechpartner für öffentliche und private Projekte: Geschäftsstelle LEADER der LAG Bitburg-Prüm bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm Otmar Banz, Tel.: 06561/ Mail: banz.otmar@lag-bitburg-pruem.de Web:

3 KreisNachrichten Bitburg-Prüm Ausgabe 51/52/2016 Seite 3 A.R.T. Abfall-Fibel Entsorgungstermine auf einen Blick Zurzeit werden die Abfall-Fibeln 2017 in Trier und den Landkreisen Trier-Saarburg, Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm und Vulkaneifel im Auftrag des Zweckverbands Abfallwirtschaft Region Trier (A.R.T.) an alle Haushalte und Firmen verteilt. Neben wichtigen Informationen rund um das Thema Abfall enthält die Broschüre auch eine umfangreiche Übersicht der Entsorgungstermine. Die Termine sind nach Abfallarten sortiert, ort- bzw. straßenweise aufgelistet. U und G stehen für ungerade und gerade Kalenderwochen Die Buchstaben U und G kennzeichnen in den Termintabellen die ungeraden und geraden Kalenderwochen. U steht z. B. für die erste, dritte und fünfte und G z. B. für die zweite, vierte und sechste Kalenderwoche. Individueller Abfallkalender und Erinnerungsservice Ergänzend zur Fibel besteht unter die Möglichkeit, sich einen Jahreskalender mit den Abfuhrterminen für eine bestimmte Adresse auszudrucken, den kostenlosen Erinnerungsservice zu nutzen sowie die Abfuhrdaten in den persönlichen, elektronischen Kalender zu importieren. Wer bis zum keine Fibel erhalten hat oder weitere Informationen benötigt, kann sich ans Abfall-Telefon des A.R.T.( , info@art-trier.de) wenden. Eröffnungsfeier in der alten Kaserne Bitburg PLT networks GmbH zieht in neue Räumlichkeiten am Robert-Schuman-Platz ein v.l.: Uwe Ebert (geschäftsführender Gesellschafter PLT), Harald Kessler (geschäftsführender Gesellschafter PLT Automation S.á.r.l.), Andreas Schmitt (geschäftsführender Gesellschafter PLT), Bürgermeister Joachim Kandels (stellvertretender Verbandsvorsteher Zweckverband Flugplatz Bitburg), Landrat Dr. Joachim Streit (Verbandsvorsteher Zweckverband Flugplatz Bitburg). Foto: Bohl Design und Kommunikation. Nach einer knapp zehnmonatigen Bauzeit konnten im Herbst 2016 die neuen Räumlichkeiten der PLT networks GmbH im ehemaligen Unteroffiziersclub der amerikanischen Streitkräfte auf dem Gelände der alten Kaserne in Bitburg bezogen werden. PLT ist ein Dienstleistungsunternehmen in der Automatisierungs- und Steuerungstechnik und bildet bei großen Industrieunternehmen den Steuerungsprozess ab. PLT ist weltweit in über 60 Ländern tätig und betreut namhafte Kunden wie EON, ABB, BASF oder Basell aus den Branchen Chemische Industrie, Petrochemie und Energie. Das Unternehmen beschäftigt 25 Mitarbeiter in Vollzeit und hat Standorte in Luxemburg, Indien und Südafrika. Geschäftsführer Andreas Schmitt begrüßte die Gäste in den neuen Räumlichkeiten und lud zu einer Betriebsbesichtigung ein. Seit der Erweiterung des Verbandsgebiets des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg im Jahr 2014 ist der Zweckverband für die Liegenschaft der alten Kaserne in Bitburg zuständig. Als Geschenk zur Eröffnung überreichte Landrat Dr. Joachim Streit, Verbandsvorsteher des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg, eine Leinwand, auf der das durch PLT umgebaute Gebäude 2012 in der alten Kaserne auch zu Zeiten der militärischen Nutzung zu sehen ist. Stellvertretender Verbandsvorsteher Joachim Kandels begrüßte das innovative Unternehmen herzlich auf dem neuen Stück Bitburg und lobte den guten Verlauf der Konversion. Vollsperrung der L 36 zwischen Philippsheim und Speicher Aus Verkehrssicherungsgründen sind entlang der L 36 zwischen Philippsheim und Speicher umfangreiche Forstarbeiten durchzuführen. Hierzu muss die Landesstraße in der Zeit von Montag, bis voraussichtlich Freitag, , für den Verkehr voll gesperrt werden. Aus Richtung Dudeldorf wird eine Umleitungsstrecke über Herforst bis Speicher ausgeschildert (und umgekehrt). Die Straßenverkehrsbehörde des Eifelkreises Bitburg- Prüm bittet die Verkehrsteilnehmer um Verständnis. Jugendtaxi im Eifelkreis Bitburg-Prüm An Weihnachten und Sylvester sicher mit dem Jugendtaxi nach Hause Wer kann das Jugendtaxi verbilligt nutzen? Alle im Kreisgebiet wohnhaften Personen zwischen dem 16. und dem vollendeten 21. Lebensjahr. Im Zweifel kann sich der Fahrer die Berechtigung durch Vorlage des Personalausweises, Reisepasses etc. nachweisen lassen. Wann gilt das Angebot? Jeweils ab Uhr freitags und samstags sowie in den Nächten vor gesetzlichen Feiertagen und von Weiberdonnerstag bis Aschermittwoch für Fahrten nach Hause. Das Fahrtziel muss sich im Eifelkreis Bitburg-Prüm befinden. Wie hoch ist der Zuschuss? 1,50 /Fahrt für jeden berechtigten Mitfahrer. Welche Unternehmer beteiligen sich an dem Projekt? Taxi Faber, Spangdahlem, Tel /951010, Funktaxi-Vereinigung Bitburg e. V., Bitburg, Telefon 06561/17066, Taxi und Mietwagen Marianne Daus, Prüm-Weinsfeld, Telefon 06551/ Gemeindeschwestern plus Prüm Angebot im Januar Am 2017 findet um Uhr das Plaudercafé im Prümer Konvikt, Kalvarienbergstr. 1, statt. Veranstaltet wird es von den Gemeindeschwestern plus Renate Humble und Edith Baur, Trägerverbund der privaten Pflegedienste Kalvarienbergstr. 1, Raum 116. Um Anmeldung wird gebeten unter Telefon 06551/ , per unter info@gs-plus-prüm.de oder per Fax unter 06551/

4 Seite 4 Ausgabe 51/52/2016 KreisNachrichten Bitburg-Prüm Ansprechpartner: Beratung, Öffentlichkeitsarbeit, Reklamationen wegen nicht geleerter Tonnen, widerrechtliche Abfallablagerungen Zweckverband A.R.T., Tel / abfall-telefon@art-trier.de Gebührenveranlagung, An-/Um- und Abmeldungen, Tonnenauslieferung und -tausch, defekte Tonne Kreisverwaltung, Amt 05 / Gebührenbüro, Trierer Str. 1, Bitburg, Tel , , , (zuständig bis , ab Zweckverband A.R.T) DEPONIE - ÖFFNUNGSZEITEN 1. MÜLLDEPONIE, Tel an der L12 im Geweberwald bei Plütscheid montags - mittwochs und freitags von Uhr donnerstags: geschlossen samstags alle 14 Tage Uhr Deponie geöffnet: Samstag, und , bis Uhr 2. ERDDEPONIE RITTERSDORF, Tel an der L9, Ortsteil Bildchen März-Oktober: montags-mittwochs Uhr November-Februar: dienstags-mittwochs Uhr Elektrogeräte können auf beiden Deponien kostenlos abgegeben werden. Auch unter Blaue Tonne + gelber Sack Bitburg-Stadt Flugplatz, Südring, Industriegebiet Merlick Dienstag, 3. Januar Bitburg-Stadt (Tag 1), Pützhöhe Mittwoch, 4. Januar Bitburg-Stadt (Tag 2) Donnerstag, 5. Januar Bitburg Christiansmühle, Erdorf, Irsch, Masholder, Matzen, Mötsch, Stahl, Steinebrück Verbandsgemeinde Bitburger Land Badem, Pickließem Mittwoch, 28. Dezember 2016 Bettingen, Wettlingen Donnerstag, 29. Dezember 2016 Bickendorf, Fließem, Malberg, Malbergweich, Nattenheim Birtlingen, Dockendorf, Ingendorf, Messerich, Niederstedem, Oberstedem, Wolsfeld, Wolsfelder Berg Samstag, 31. Dezember 2016 Bildchen, Brecht, Hermesdorf, Koosbüsch, Oberweis, Rittersdorf, Wißmannsdorf Balesfeld, Burbach, Dahlem, Neidenbach, Röhl, Scharfbillig, Sülm, Trimport, Waxbrunnen Donnerstag, 5. Januar Hungerburg Eßlingen, Idenheim, Idesheim, Meckel Verbandsgemeinde Prüm Büdesheim, Fleringen, Breitwiesental, Gondelsheim, Hermespand, Schwirzheim, Wallersheim, Weinsheim, Willwerath Samstag, 31. Dezember 2016 Dingdorf, Giesdorf, Lasel, Matzerath, Niederlauch, Nimshuscheid, Nimshuscheider Mühle, Nimsreuland, Oberlauch, Schönecken, Winringen Hersdorf, Seiwerath, Wawern Dienstag, 3. Januar Prüm-Stadt Donnerstag, 5. Januar Ellwerath, Orlenbach, Rommerheimerheld, Rommersheim, Schloßheck, Watzerath, Dausfeld, Niederprüm, Prüm Wirbelscheid, Steinmehlen, Weinsfeld Bleialf, Brandscheid, Buchet, Mützenich, Oberlascheid, Sellerich, Winterscheid Verbandsgemeinde Speicher Diestag, 27. Dezember 2016 Spangdahlem Verbandsgemeinde Südeifel Ernzen, Ferschweiler, Irrel Mittwoch, 28. Dezember 2016 Holsthum, Peffingen, Prümzurlay, Schankweiler Donnerstag, 29. Dezember 2016 Bollendorf, Echternacherbrück, Weilerbach Alsdorf, Holsthumerberg Eisenach, Gilzem, Kaschenbach, Menningen, Minden, Niederweis Graue tonne Bitburg-Stadt Samstag, 31, Dezember 2016 Flugplatz, Industriegebiet Merlick, Südring Erdorf, Irsch, Masholder, Matzen, Mötsch, Stahl, Steinebrück Dienstag, 3. Januar Flugplatz, Südring, Industriegebiet Merlick Donnerstag, 5. Januar Bitburg-Stadt, Pützhöhe Albach

5 KreisNachrichten Bitburg-Prüm Ausgabe 51/52/2016 Seite 5 Verbandsgemeinde Arzfeld Mittwoch 28. Dezember 2016 Arzfeld, Daleiden, Eschfeld, Großkampenberg, Herzfeld, Irrhausen, Jucken, Kesfeld, Kickeshausen, Leidenborn, Lichtenborn, Lützkampen, Neurath, Olmscheid, Reiff, Reipeldingen, Roscheid, Sengerich, Üttfeld Donnerstag, 29. Dezember 2016 Dahnen, Dasburg, Harspelt, Preischeid, Sevenig/Our Merkeshausen Mittwoch, 4. Januar Euscheid, Strickscheid Dackscheid, Eilscheid, Gesotz, Hargarten, Heilhausen, Hölzchen, Kinzenburg, Krautscheid, Lambertsberg, Langenfeld, Lascheid, Lauperath, Lierfeld, Lünebach, Manderscheid, Mauel, Merlscheid, Niederpierscheid, Oberpierscheid, Pintesfeld, Plütscheid, Waxweiler Verbandsgemeinde Bitburger Land Baustert, Brimingen, Enzen, Feilsdorf, Halsdorf, Hisel, Hütterscheid, Mülbach, Olsdorf, Stockem Donnerstag, 29. Dezember 2016 Bettingen, Wettlingen Bickendorf, Biersdorf am See, Birtlingen, Dockendorf, Echtershausen, Ehlenz, Fließem, Hamm, Heilenbach, Ingendorf, Ließem, Malberg, Malbergweich, Messerich, Nattenheim, Niederstedem, Niederweiler, Oberstedem, Oberweiler, Schleid, Seffern, Sefferweich, Wiersdorf, Wolsfeld, Wolsfelder Berg Samstag, 31. Dezember 2016 Badem, Bildchen, Brecht, Dahlem, Hermesdorf, Idenheim, Idesheim, Koosbüsch, Oberweis, Pickließem, Rittersdorf, Röhl, Scharfbillig, Sülm, Trimport, Wißmannsdorf Erntehof, Eßlingen, Etteldorf, Gindorf, Gransdorf, Kyllburg, Kyllburgweiler, Meckel, Neuheilenbach, Oberkail, Orsfeld, Sankt Thomas, Seinsfeld, Steinborn, Usch, Wilsecker, Zendscheid Dienstag, 3. Januar Balesfeld, Bildchen, Brecht, Burbach, Dahlem, Hermesdorf, Idenheim, Idesheim, Koosbüsch, Neidenbach, Oberweis, Rittersdorf, Röhl, Scharfbillig, Sülm, Trimport, Waxbrunnen, Wißmannsdorf Dudeldorf, Gondorf, Hüttingen an der Kyll, Metterich Verbandsgemeinde Prüm Auw/Prüm, Büdesheim, Breitwiesental, Fleringen, Gondelsheim, Gondenbrett, Hermespand, Kleinlangenfeld, Knaufspesch, Neuendorf, Olzheim, Roth/Prüm, Schwirzheim, Walcherath, Wallersheim, Weinsheim, Willwerath Mittwoch, 28. Dezember 2016 Heckhuscheid Dienstag, 3. Januar Dingdorf, Giesdorf, Hersdorf, Lasel, Matzerath, Niederlauch, Nimshuscheid, Nimsreuland, Oberlauch, Orlenbach, Schloßheck, Schönecken, Seiwerath, Wawern, Winringen Mittwoch, 4. Januar Bleialf, Brandscheid, Buchet, Großlangenfeld, Habscheid, Masthorn, Mützenich, Oberlascheid, Pittenbach, Pronsfeld, Sellerich, Winterscheid, Winterspelt Donnerstag, 5. Januar Breitwiesental, Ellwerath, Rommerheimerheld, Rommersheim, Watzerath, Dausfeld, Niederprüm, Prüm-Stadt, Steinmehlen, Weinsfeld Feuerscheid, Heisdorf Verbandsgemeinde Speicher Samstag. 31. Dezember 2016 Spangdahlem Auw an der Kyll, Hosten, Orenhofen, Preist Verbandsgemeinde Südeifel Ammeldingen/Our, Biesdorf, Burg, Gentingen, Hommerdingen, Kruchten, Mettendorf, Niehl, Nusbaum, Roth/Our, Utscheid, Wallendorf Mitwoch, 28. Dezember 2016 Emmelbaum, Donnerstag, 29. Dezember 2016 Ernzen, Ferschweiler, Holsthum, Irrel, Peffingen, Prümzurlay, Schankweiler, Affler, Altscheid, Bauler, Berkoth, Daudistel, Dauwelshausen, Fischbach/Oberraden, Gemünd, Herbstmühle, Hütten, Karlshausen, Keppeshausen, Leimbach, Neuerburg, Niederraden, Rodershausen, Scheitenkorb, Scheuern, Sevenig/Nbg., Übereisenbach, Uppershausen, Waldhof-Falkenstein, Weidingen, Zweifelscheid Bollendorf, Echternacherbrück, Holsthumerberg, Menningen, Minden, Weilerbach Samstag, 31. Dezember 2016 Berscheid, Geichlingen, Hüttingen/Lahr, Körperich, Koxhausen, Lahr, Muxerath, Nasingen, Niedergeckler, Obergeckler, Sinspelt Alsdorf, Eisenach, Gilzem, Kaschenbach, Niederweis Ammeldingen bei Neuerburg, Burscheid, Heilbach, Plascheid sperrmüll Verbandsgemeinde Arzfeld Dackscheid, Eilscheid, Gesotz, Lascheid, Pintesfeld, Plütscheid Verbandsgemeinde Bitburger Land Burbach, Neustraßburg Dahlem, Röhl, Scharfbillig, Sülm, Trimport Dienstag, 3. Januar Badem, Metterich Donnerstag, 5. Januar Dudeldorf, Gondorf, Hüttingen an der Kyll Etteldorf, Kyllburgweiler, Orsfeld, Seinsfeld, Steinborn, Wilsecker Verbandsgemeinde Prüm Feuerscheid, Heisdorf, Nimsreuland Mittwoch, 28. Dezember 2016 Pittenbach, Pronsfeld, Watzerath Lasel, Nimshuscheid, Nimshuscheider Mühle, Wawern

6 Seite 6 Ausgabe 51/52/2016 KreisNachrichten Bitburg-Prüm

7 KreisNachrichten Bitburg-Prüm Ausgabe 51/52/2016 Seite 7 Agrarförderung Schulung zur elektronischen Antragstellung - eantrag 2017 Am Montag und Dienstag, 16. und 17. Januar 2017, finden jeweils ab Uhr zweistündige Schulungsveranstaltungen für Landwirte im großen Sitzungssaal der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm in Bitburg statt. Aufgrund der großen Zahl an Überbuchungen der vergangenen Dezemberveranstaltung ist die Schulung am Montag, den 16. Januar bereits ausgebucht. Eine nochmalige Anmeldung ist nicht erforderlich. Für die Schulung am Dienstag, 17. Januar 2017 stehen noch 150 Plätze zur Verfügung. Um verbindliche Anmeldung wird gebeten bis Freitag, 13. Januar 2017 bei Birgit Sander, Telefon 06561/ (montags- und mittwochs nachmittags oder dienstagsund freitags vormittags), jedoch bevorzugt per unter sander.birgit@bitburg-pruem.de. In Form eines Vortrages wird die Nutzungsweise des eantrages anschaulich dargestellt und erklärt. Landwirte, die sich bisher noch nicht mit der Thematik auseinandergesetzt haben, können sich so einen Eindruck über die Handhabung der bereits erfolgreich eingesetzten Programmversion 2016 verschaffen und sich frühzeitig auf die bevorstehende Antragsperiode vorbereiten. Die Schulung kann aber auch für erfahrene Landwirte zur Vertiefung der bereits erworbenen Kenntnisse genutzt werden. Bereits im kommenden Antragsjahr 2017 werden den Landwirten, so das zuständige Fachministerium, keine Antragsunterlagen mehr in Papierform übersandt. Es bestehe lediglich noch die Möglichkeit, diese Unterlagen aus dem Internet herunterzuladen und ausgefüllt in Papierform bei der Kreisverwaltung einzureichen. Das genaue Verfahren werde derzeit noch erarbeitet, um auch den betriebsbezogenen Flächennachweis zum Abruf passwortgeschützt (über FLOrlp) anbieten zu können. Weil daher bereits ab der kommenden Antragsperiode keine Antragstellung mehr ohne den Weg über das Internet möglich sein wird, bietet sich die direkte Nutzung des eantrages an, um auch in den Genuss der Vorteile dieser Antragstellung zu gelangen. So wird z. B. beim Abschluss der Eingaben im eantrag eine automatische Fehlerprüfung samt Greeningkontrolle durchgeführt. Greeningverstöße (Anbaudiversifizierung, Ökologische Vorrangflächen, Dauergrünlanderhalt) werden sofort vom Programm erkannt und können direkt vom Landwirt korrigiert werden. Diese umfassende Prüfung kann selbst bei persönlicher Abgabe des Papierantrages aufgrund der Komplexität der Thematik nicht erfolgen. Bekanntlich ist die Nutzung des eantrages ab dem Antragsjahr 2018 ohnehin allgemein verpflichtend. Jeder Antragsteller muss daher für sich eine Möglichkeit finden, den Antrag in dieser Form eigenständig selbst oder mit Unterstützung von Dritten, die auch kostenpflichtig sein kann, zu stellen. Wer nicht selbst über die nötigen EDV- Grundkenntnisse verfügt, sollte sich unbedingt innerhalb der Familie, im Freundes- oder Bekanntenkreis, der Nachbarschaft oder unter Berufskollegen Hilfestellung suchen. Die Kreisverwaltung kann den eantrag als bescheidende Stelle und in dieser Funktion nicht für Sie ausfüllen. Alle anderen Institutionen und Verbände können mangels Kapazitäten in der kurzen Antragsphase allenfalls in Einzelfällen ausführlich unterstützend eingreifen. Der eantrag 2017 bietet sich daher als Einstieg an und sollte von Ihnen genutzt werden. Grundstücksverkehr Über die Genehmigung zur Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: - Gemarkung Gemünd (Gr.L.Nr. 683/2016) Flur 4 Nr. 201/91, LWFL., Hutung, in der Biedendell, 0,6415 ha Flur 4 Nr. 202/91, LWFL., Hutung, daselbst, 0,6689 ha - Gemarkung Feuerscheid (Gr.L.Nr. 697/2016) Flur 3 Nr. 80/26, LWFL., Hauptstraße, 0,9730 ha Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes dringend auf diese Grundstücke angewiesen sind, können ihr Erwerbsinteresse bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen der Kreis-Nachrichten der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Untere Landwirtschaftsbehörde, Trierer Straße 1, Bitburg, schriftlich mitteilen. Amtliche BekAnntmAchungen Öffentliche Bekanntmachung Bekanntgabe gemäß 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (siehe auch bekanntmachungen-bauen-umwelt) Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm gibt als zuständige Genehmigungsbehörde bekannt, dass im Rahmen des unter dem Aktenzeichen 06U geführten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage des Typs GE 2.75, Nabenhöhe 139 m, Rotordurchmesser 120 m, Nennleistung 2,75 MW Antragsteller: Watzerath Ost-West GmbH & Co.KG, Burg Lichtenfels 1, Lichtenfels, Standort: Gemarkung Watzerath, Flur 55, Flurstücke 36, 44 und 45 eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird. Die gemäß 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgte Vorprüfung nach 3c UVPG hat ergeben, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bitburg, den 9. Dezember 2016 Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm Trierer Straße 1, Bitburg Im Auftrag: gez. Andreas Reinhard Öffentliche Bekanntmachung Am Montag, , 14:30 Uhr, findet in Bitburg, im Besprechungsraum 2.23 / 2.24 der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Standort Alte Kaserne, Maria-Kundenreich-Straße 7, eine Sitzung des Ausschusses für Kreisentwicklung des Eifelkreises Bitburg-Prüm statt. Tagesordnung: Öffentlicher Teil TOP 1 Sachstandsbericht Breitbandinitiative im Eifelkreis:Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes (NGA-Strategie) - Stand und Ablauf des Vergabeverfahrens TOP 2 Verschiedenes und Termine Bitburg, Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm Dr. Joachim Streit, Landrat

8 Seite 8 Ausgabe 51/52/2016 KreisNachrichten Bitburg-Prüm Öffentliche Bekanntmachung 1. Einsichtnahme in den Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen 2. Möglichkeit der Einreichung von Vorschlägen 1. Den Entwurf der Haushaltssatzung für das Jahr 2017 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen habe ich den Mitgliedern des Kreistages des Eifelkreises Bitburg-Prüm zugeleitet. Der Entwurf der Haushaltsatzung 2017 liegt mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen während der allgemeinen Öffnungszeiten der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm im Dienstgebäude der Kreisverwaltung in Bitburg, Trierer Straße 1, Zimmer B 435, bis zur Beschlussfassung über die Haushaltssatzung durch den Kreistag des Eifelkreises Bitburg-Prüm zur Einsichtnahme aus. Außerdem steht die Haushaltssatzung 2017 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen im Internet unter zur Einsichtnahme bereit. 2. Die Einwohnerinnen und Einwohner des Eifelkreises Bitburg- Prüm haben die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung, d.h. bis zum , bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, Bitburg, Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen, einzureichen. Die Vorschläge sind schriftlich an die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, Bitburg oder elektronisch an buergerhaushalt@bitburg-pruem. de einzureichen. Der Kreistag des Eifelkreises Bitburg-Prüm wird vor seinem Beschluss über die Haushaltssatzung über die innerhalb dieser Frist eingegangenen Vorschläge in öffentlicher Sitzung beraten und entscheiden. Bitburg, Dr. Joachim Streit, Landrat Öffentliche Bekanntmachung 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung vom 17. Dezember 2015 (Gebührensatzung) Die Verbandsversammlung hat aufgrund - des 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) von Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 412), - des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477) und - des 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477), - der 1, 2, 3, 7, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) - in Verbindung mit 5 Abs. 2 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG) für Rheinland-Pfalz vom 22. November 2013 (GVBl. S 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 471), am folgende 2. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird: Artikel 1 Die Satzung wird im Einzelnen wie folgt geändert: 1. 8 Gebühren bei der Anlieferung zum Entsorgungs- und Verwertungszentrum Mertesdorf (EVZ) 8 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: (2) Abfälle zur Ablagerung auf Deponien Nr. 1 Böden und Sande oder andere mineralische Stoffe mit ähnlichen deponietechnischen Eigenschaften Nicht gefährliche Abfälle 25,60 /Mg 38,40 /lose m 3 * Gefährliche Abfälle 43,10 /Mg 64,72 /lose m 3 * Nr. 2 Bauschutt oder andere Stoffe mit ähnlichen deponietechnischen Eigenschaften Nicht gefährliche Abfälle 30,00 /Mg 36,00 /lose m 3 Gefährliche Abfälle 51,10 /Mg 61,43 /lose m 3 * Nr. 3 Asbesthaltige Abfälle und Abfälle mit künstlichen Mineralfasern Asbesthaltige Abfälle Dämmmaterialien, die gefährliche Stoffe enthalten (Künstliche Mineralfasern und/oder Asbest) 119,60 /Mg 167,44 lose m 3 * 330,00 /Mg 16,50 /lose m 3 * Nr. 4 Unbelasteter Erdaushub Ohne chemische Verunreinigung, nachgewiesen mittels Analyse Anlieferungen EVZ Mertesdorf 3,00 /m 3 Ohne Analyse: Anlieferungen EVZ Mertesdorf, Kleinmengen aus privater Herkunft Ausgeschlossene Anlieferungen: Aus Straßenbankett sowie Verdachtsfälle 6,00 /m Grundgebühr für Abfallbehälter 11 erhält folgende neue Fassung: (1) Die Jahresgrundgebühr für Abfallbehälter aus Haushalten gemäß 7 Absatz 1 der Abfallsatzung umfasst: - die Bereitstellung der festen Abfallbehälter und Vorhaltung der gesamten Abfallentsorgungseinrichtung, - die 12-malige Entleerung der Behälter für Restabfall und den Transport der Abfälle sowie deren Verwertung oder Beseitigung, - die Abfuhr und Verwertung oder Beseitigung sperriger Abfälle gemäß 30 und 31 der Abfallsatzung, - die Problemabfallentsorgung gemäß 15 und 32 der Abfallsatzung, - die Abgabe und Verwertung von Grünschnitt gemäß 33 Absatz 3 der Abfallsatzung von bis zu 2 m 3 pro Öffnungstag an einer Grünschnittannahmestelle, - die vierwöchentliche Entleerung der Behälter für Altpapier und den Transport der Abfälle sowie deren Verwertung gemäß 29 Absatz 2 der Abfallsatzung. Die Jahresgrundgebühr für Abfallbehälter als Nichthaushalten gemäß 7 Absatz 2 der Abfallsatzung umfasst die Leistungen der Haushaltsentsorgung wie vor, mit Ausnahme der Problemabfallentsorgung. (2) Die Jahresgrundgebühr für die Leistungen nach Absatz 1 beträgt bei Benutzung eines Abfallbehälters für Restabfall und eines Abfallbehälters für Papier, Pappe und Karton (PPK): 80 l Abfallbehälter = 86, l Abfallbehälter = 108, l Abfallbehälter = 175, l Abfallbehälter = 850,80 In der Jahresgrundgebühr sind je Abfallbehälter für Restabfall 12 Entleerungen und je Abfallbehälter für PPK vierwöchentliche Entleerungen enthalten. Diese können innerhalb eines vollen Kalenderjahres nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden. Erfolgt eine Änderung der Gebührenpflicht innerhalb eines Kalenderjahres nach 2 wird für jeden abgelaufenen Monat eine Mindestentleerung unabhängig von der tatsächlich in Anspruch genommenen Leerungshäufigkeit festgesetzt. (3) Die vorgenannten Regelungen hinsichtlich der Festsetzung der Grundgebühr gelten auch in den Fällen des 13 Absatz 6 der Abfallsatzung.

9 KreisNachrichten Bitburg-Prüm Ausgabe 51/52/2016 Seite Leistungsgebühren 12 erhält folgende neue Fassung: (1) Die Leistungsgebühren umfassen jede zusätzliche Entleerung des Behälters für Restabfall, den Transport der Abfälle sowie die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle. (2) Die Leistungsgebühr für die Leistungen nach Absatz 1 beträgt jeweils für einen: 80 l Abfallbehälter = 3, l Abfallbehälter = 4, l Abfallbehälter = 8, l Abfallbehälter = 39,00 (3) Die Gebühr für den zum einmaligen Gebrauch bestimmten Abfallsack für Restabfall beträgt 3,30 /Stück, für Papier, Pappe und Karton 1,50 /Stück und ist mit dem Erwerb abgegolten. Bei Nichtbenutzung erfolgen keine Rücknahme und keine Gebührenerstattung. (4) Gebührenschuldner zahlen für den Ersatz defekter Abfallbehälter eine Gebühr, soweit der Behälterdefekt seitens der Behälternutzer oder Dritter, mit Ausnahme des beauftragten Entsorgungsunternehmens, verursacht worden ist, wie folgt: 80 l Abfallbehälter = 45, l Abfallbehälter = 48, l Abfallbehälter = 54, l Abfallbehälter = 243,00 Diese Gebühr ist ebenfalls zu zahlen, wenn der Behälter nach Wegfall der Anschlusspflicht oder im Falle der Änderung der Größe des genutzten Abfallbehälters nicht an den Landkreis zurückgegeben wird. (5) Für die Überlassung zusätzlicher Abfallbehälter für Papier, Pappe und Karton (PPK) wird eine Jahresgebühr wie folgt erhoben: 240 l Abfallbehälter PPK = 26, l Abfallbehälter PPK = 122, Gebühren bei der Anlieferung zu den Abfallentsorgungsanlagen Absatz 1 Nr. 1.1 erhält folgende neue Fassung: 1.1 Unbelasteter Erdaushub ohne chemische 6,00 /m 3 Verunreinigung Ohne Analyse Absatz 1 Nr. 1.9 erhält folgende neue Fassung: 1.9 Altholz (A I bis A III gemäß AltholzV) 79,00 /Mg 11,87 /lose m Absatz 1 erhält folgende neue Nr. 1.10: 1.10 Altholz (A IV gemäß AltholzV) 119,00 /Mg 17,86 /lose m Absatz 2 erhält folgende neue Fassung: 2.1 Unbelasteter Erdaushub ohne chemische 6,00 /m 3 Verunreinigung Ohne Analyse 2.2 Böden und Sande oder andere mineralische Stoffe mit ähnlichen deponietechnischen Eigenschaften Nicht gefährliche Abfälle 24,90 /Mg 37,35 /lose m Gefährliche Abfälle 41,90 /Mg 62,89 /lose m Bauschutt oder andere Stoffe mit ähnlichen deponietechnischen Eigenschaften Nicht gefährliche Abfälle 29,20 /Mg 35,04 /lose m Gefährliche Abfälle 49,60 /Mg 59,60 /lose m Asbesthaltige Abfälle und Abfälle mit künstlichen Mineralfasern Asbesthaltige Abfälle 116,00 /Mg 162,40 /lose m Dämmmaterialien, die gefährliche Stoffe enthalten 330,00 /Mg (Künstliche Mineralfasern und/oder Asbest) 16,50 /lose m Gebühren bei der Anlieferung zu den Abfallentsorgungsanlagen 20 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: (1) Für die Beseitigung bzw. Verwertung von Abfällen, die durch den Abfallbesitzer zulässigerweise zu der vom A.R.T. bestimmten Abfallentsorgungsanlage bzw. einem vom A.R.T. beauftragten Dritten angeliefert werden, kommen folgende Gebührensätze zur Anwendung: a) Kleinmengen von gemischten Siedlungsabfällen (Abfallverzeichnisnummer ) und Baumischabfälle (Abfallverzeichnisnummer ) bis zu einer Masse von kg je Anliefertag 142,00 /Mg bis zu einem Volumen von 5 m 3 je Anliefertag Gemischte Siedlungsabfälle (Abfallverzeichnisnummer ) 28,40 /lose m 3 bis zu einem Volumen von 1,5 m 3 je Anliefertag Baumischabfälle (Abfallverzeichnisnummer ) 85,20 /lose m 3 b) Mineralische Abfälle (unbelastetes Bodenmaterial) nach LAGA Z0 und Z0* 6,00 /lose m 3 c) Mineralische Abfälle (leicht belastetes Bodenmaterial) nach Deponieklasse DK 0 13,42 /Mg 25,49 /lose m 3 d) Die Mindestgebühr für Direktanlieferungen beträgt 5,00 e) Grünabfälle 2 m 3 je Öffnungstag und Privatanlieferern kostenfrei Über die bevorstehende Freimenge hinausgehende Mengen aus Privathaushalten sowie bei Anlieferungen von gewerblichen Anlieferern werden folgende Gebühren erhoben: Baumstümpfe, Baumwurzeln 25,50 /m 3 Grünabfälle 24,00 /Mg 6,00 /lose m 3 Für angelieferte Abfälle zur Verwertung (insbesondere Papier, Karton, Kunststoffe, Altholz, Altreifen, Sperrabfall etc.) werden die jeweiligen Kosten für die Containergestellung, den Weitertransport, der Wiederverwertung sowie ein Gemeinkostenzuschlag berechnet. Die Gebührensätze werden durch Aushang bekannt gegeben Gebührensätze 26 erhält folgende neue Fassung: (1) Die Jahresgebühr für die Entsorgung der für Haushalte zugelassenen festen Abfallbehälter beträgt bei monatlicher Abfuhr des Restabfalls und bei 14-täglicher Abfuhr des Bioabfalls je Haushalt im Sinne des 5 Absatz 4 der Abfallsatzung bei 1-Personen-Haushalten = 116,00 2-Personen-Haushalten = 154,00 3-Personen-Haushalten = 181,00 4-Personen-Haushalten = 199,00 5- und mehr Personen-Haushalten = 223,00 Für die nach 41 Absatz 4 Abfallsatzung anerkannten Eigenkompostierer beträgt die Jahresgebühr bei 1-Personen-Haushalten = 82,00 2-Personen-Haushalten = 108,00 3-Personen-Haushalten = 126,00 4-Personen-Haushalten = 138,00 5- und mehr Personen-Haushalten = 159,00 Für die Veranlagung der Haushalte auf dem Grundstück wird die Zahl der Haushaltsmitglieder nach den Daten der Meldebehörde am 30. September des Vorjahres zugrunde gelegt. Als Haushaltsmitglieder gelten alle Personen, die sich tatsächlich und nicht nur vorübergehend auf dem Grundstück aufhalten und zu einem Haushalt gehören, auch wenn sie nicht melderechtlich erfasst sind. Auf Antrag werden Haushaltsmitglieder, die sich nur an Wochenenden oder in den Ferien auf dem Grundstück aufhalten, nicht mitgerechnet. Auf Antrag kann eine Einzelperson von der Veranlagung als Ein-Personen-Haushalt befreit werden, wenn mit einem anderen Haushalt auf dem gleichen Grundstück eine Haushaltsgemeinschaft besteht und die Einzelperson von diesem Haushalt versorgt wird. Die Einzelperson wird bei der Veranlagung dem sie versorgenden Haushalt hinzugerechnet. (2) Die Jahresgebühr bei Inanspruchnahme von zusätzlichem Behältervolumen im Sinne des 13 Absatz 5 Satz 1 Abfallsatzung beträgt bei einem 240 l Restabfallbehälter zusätzlich 68,00 je Restabfallbehälter und bei einem 120 l Bioabfallbehälter zusätzlich 63,00 je Bioabfallbehälter. (3) Die Entsorgung der sperrigen Abfälle, der Problemabfälle gemäß 46 Absatz 1 Satz 1 der Abfallsatzung und der Garten- und Grünabfälle aus Haushaltungen sind mit den Gebühren nach Absatz 1 abgegolten.

10 Seite 10 Ausgabe 51/52/2016 KreisNachrichten Bitburg-Prüm (4) Das Entgelt für die zum einmaligen Gebrauch bestimmten Restabfall- und Bioabfallsäcke im Sinne des 40 Absatz 1 Ziffer 3 Abfallsatzung beträgt je Restabfallsack 2,30 und je Bioabfallsack 1,50. Es schließt die Gebühr für die Entsorgung ein, ohne dass bei Nichtbenutzung eine Erstattung erfolgt. In den Fällen des 44 Absatz 4 der Abfallsatzung entfällt die Gebühr für den zum einmaligen Gebrauch bestimmten Restabfallsack. (5) Der A.R.T. kann im Einzelfall mit Eigentümern bewohnter Grundstücke, deren Haushalts- oder Personenzahl häufig wechseln, eine an der Durchschnittsbelegung orientierte Pauschalgebühr auf der Grundlage von Absatz 1 vereinbaren. (6) Die Jahresgebühr für die Entsorgung der Abfälle, die nicht aus Haushalten herrühren, beträgt bei monatlicher Abfuhr für einen 240-l-Restabfallbehälter und einen Bioabfallbehälter bei 14-täglicher Entleerung für beide Behälter 153,00. Bei Eigenkompostierung auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme einer Biotonne ermäßigt sich die Gebühr auf 90,00. (7) Die Jahresgebühr für die Entsorgung von Abfällen von gemischt genutzten Grundstücken nach 44 Absatz 2 der Abfallsatzung beträgt bei monatlicher Abfuhr des Restabfalls in einem 240-l-Restabfallbehälter und bei 14-täglicher Abfuhr des Bioabfalls in einem 120-l-Bioabfallbehälter 179,00. Bei Eigenkompostierung auf gemischt genutzten Grundstücken ohne Inanspruchnahme einer Biotonne ermäßigt sich die Gebühr auf 114,00. (8) Die Gebühr für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung im Umleercontainer beträgt je Entleerung: 770 l Container = 21, l Container = 30, l Container = 71, l Container = 118,00 Für die nutzlose Anfuhr eines Grundstückes wegen zur Abfuhr zwar angemeldeten, aber nicht bereit gestellten Containern aus Gründen, die der Anschlusspflichtige zu vertreten hat, wird bei 770 l Containern eine Gebühr von 7,00 und bei l Containern eine Gebühr von 10,00 je nutzloser Anfuhr und Container erhoben. Die Jahresgebühr für die Entsorgung von Bioabfällen von Grundstücken, die Norm-, Umleer- oder Absetzkippercontainer zur Entsorgung des Abfalls zur Beseitigung benutzen, beträgt 63,00 je 120-l-Bioabfallbehälter bei 14-täglicher Abfuhr des Bioabfalls. Bei ganzjähriger wöchentlicher Abfuhr des Bioabfalls beträgt die Jahresgebühr 103,00 je 120-l-Bioabfallbehälter, bei wöchentlicher Abfuhr des Bioabfalls in den Monaten April bis September beträgt die Jahresgebühr 76,50 je 120-l-Bioabfallbehälter. (9) Für sonstige bebaute und zum Aufenthalt von Personen bestimmte, aber nicht ständig bewohnte Grundstücke wird die Jahresgebühr für einen Zweipersonenhaushalt in Höhe von 154,00 berechnet. Für die nach 41 Absatz 4 der Abfallsatzung anerkannten Eigenkompostierer beträgt die Jahresgebühr 108,00. (10) Für die Entsorgung rechtswidrig abgelagerter Abfälle oder für Abfälle, deren Entsorgung eine Sonderbehandlung erfordert, werden Gebühren nach Maßgabe des 27 erhoben. Mehrkosten können zusätzlich entsprechend dem tatsächlichen Aufwand berechnet werden. (11) Veränderungen der für die Veranlagung maßgebenden Bemessungsgrundlagen werden jeweils mit dem Beginn des auf die Änderung folgenden Monats durch Nacherhebung oder Erstattung berücksichtigt. (12) Die Gebühr für die Abfallentsorgung mit Absetzcontainern beträgt: Sammelpreis je Leerung eines Eigenbehälters des Anschlussnehmers inkl. Transport und Zurückstellen von Wechselbehältern bei: l Wechselbehälter = 101,00 je Leerung l Wechselbehälter = 104,00 je Leerung l Wechselbehälter = 220,00 je Leerung l Wechselbehälter = 220,00 je Leerung l Wechselbehälter = 220,00 je Leerung Gestellungs- und Sammelpreis für die einmalige Nutzung von Wechselbehältern mit einer Standzeit von 1 bis 7 Kalendertagen inkl. Anund Abtransport bei: l Wechselbehälter = 149,00 je Wechselbehälter l Wechselbehälter = 152,00 je Wechselbehälter Sammlung inkl. Behältergestellung bei mehrmaliger Nutzung und/ oder mehr als 7 Kalendertage Standzeit: Gestellungspreis für Wechselbehälter je angefangene Woche bei: l Wechselbehälter = 2,80 je Woche l Wechselbehälter = 2,80 je Woche Sammelpreis je Leerung bzw. Behälterwechsel inkl. An- und Abtransport bei: l Wechselbehälter = 149,00 je Leerung bzw. Wechsel l Wechselbehälter = 152,00 je Leerung bzw. Wechsel Gebühren bei der Anlieferung zu den Abfallentsorgungsanlagen 27 erhält folgende neue Fassung: (1) Für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung, die durch den Abfallbesitzer selbst, durch von ihm beauftragte Dritte oder durch vom A.R.T. beauftragte Dritte zulässigerweise zur Abfallumladestation Walsdorf des A.R.T. angeliefert werden, wird eine Gebühr von 110,00 pro Mg erhoben. Die Annahmegebühr für gemischte Wertstoffe, wenn sie als solche deklariert und angenommen werden, beträgt 110,00 pro Mg. Hierunter fallen insbesondere Silofolien, Holz (außer A IV-Holz), FE-Metalle und Aluminium, Kunststoffe. Bei allen Anlieferungen bis zu einem Nettogewicht von einschließlich 200 kg wird eine Pauschalgebühr in Höhe von 12,00 je Anlieferung erhoben. Maßgebend für die Gebührenerhebung ist das auf der Wiegeeinrichtung der Abfallumladestation ermittelte Nettogewicht. Beim Ausfall der Wiegeeinrichtung (z. B. technischer Defekt, höhere Gewalt) wird eine Gebühr von 22,00 pro m 3 erhoben. Legt der Anlieferer in diesen Fällen jedoch eine Wiegebestätigung einer anderen Einrichtung vor, wird diese der Gebührenerhebung zugrunde gelegt. Bei Fremdverwiegungen auf der öffentlichen Fahrzeugwaage der Abfallumladestation wird je Wiegevorgang eine Gebühr von 10,00 erhoben. Erst- und Zweitwägung zählen hierbei als ein Vorgang. Für die Entgegennahme von Altreifen werden folgende Gebühren je Altreifen erhoben: Mopedreifen = 1,20 Motorrad- und Pkw-Reifen ohne Felge = 2,50 Motorrad- und Pkw-Reifen mit Felge = 5,00 (2) Soweit die Beseitigung angelieferter Abfälle Mehrkosten verursacht, werden zu den Gebühren Zuschläge in Höhe des tatsächlich entstehenden Aufwandes berechnet. Sonderregelungen bei der Anlieferung zu anderen Abfallentsorgungsanlagen bleiben hiervon unberührt. Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt zum in Kraft Trier, den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier Löwenbrückener Str. 13/14, Trier Der Verbandsvorsteher Gregor Eibes, Landrat Hinweis: Gemäß 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

11 KreisNachrichten Bitburg-Prüm Ausgabe 51/52/2016 Seite die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Öffentliche Bekanntmachung 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Trier und in den Landkreisen Trier-Saarburg, Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm und Landkreis Vulkaneifel durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier (A.R.T.) vom 17. Dezember 2015 (Abfallsatzung) Die Verbandsversammlung hat aufgrund - der 24 und 26 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBL. S. 477), - des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes Rheinland-Pfalz (LKrWG) vom 22. November 2013 (GVB. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 471), - des 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477), - in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 04. April 2016 (BGBl. I S. 569) und der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) und der darauf beruhenden Verordnungen, - des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 412) - und des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739, Nr. 40), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739, Nr. 40) am folgende 1. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird: Artikel 1 Die Satzung wird im Einzelnen wie folgt geändert: 1. 6 Umfang der Verwertungs- und Beseitigungspflicht Der in Absatz 1 Satz 2 benannte 9 Absatz 4 wird ersetzt durch 14 Absatz Abfuhr von sperrigen Abfällen, Grünabfällen sowie Elektro(nik)geräten 25 Absatz 7 erhält folgende neue Fassung: Die Abfuhr von Grünabfällen (Äste, Baumschnitt, Gras, Heckenschnitt, Laub u.a.) aus Haushalten/Hausgärten in haushaltsüblichen Mengen bis maximal 3 m 3 erfolgt zweiwöchentlich auf Abruf, wenn das Anwesen an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist. Der Grünabfall ist entsprechend gebündelt - Draht ist nicht zulässig - oder in sonstigen Behältnissen gefährdungsfrei (d. h. ohne Verletzungsgefahr durch das Aufladen der Behältnisse) auf dem Bürgersteig am Abfuhrtag bereitzustellen. Die Äste dürfen einen Durchmesser von höchstens 5 cm haben und nicht länger als 1 m sein. Das Gewicht der Einzelgebinde darf 20 kg nicht überschreiten, so dass es von einer Person verladen werden kann. Baumstümpfe mit Wurzeln werden nicht angenommen. Die Anmeldung muss für jedes an die öffentliche Abfallentsorgung mit Abfallbehältern mit mindestens zwei-wöchentlicher Entleerung im Sinne des 7 Abs. 1 a) und b) der Gebührensatzung des A.R.T. angeschlossene Anwesen gesondert erfolgen Begriffsbestimmungen im Landkreis Bernkastel-Wittlich 26 erhält folgende neue Fassung: (1) Zugelassene Abfallbehälter für Restabfall im Sinne dieser Satzung sind: 1) Restabfallbehälter mit 80 l Fassungsvermögen, 2) Restabfallbehälter mit 120 l Fassungsvermögen, 3) Restabfallbehälter mit 240 l Fassungsvermögen, 4) Restabfallbehälter mit l Fassungsvermögen, 5) Restabfallsäcke mit ca. 70 l Fassungsvermögen zum einmaligen Gebrauch mit der Aufschrift Amtlicher Abfallsack des Zweckverbandes Region Trier - Landkreis Bernkastel-Wittlich. 6) Abfallbehälter mit blauem Deckel (Papiertonne) mit 240 l und l,7) zum einmaligen Gebrauch bestimmte 120 l-säcke für Papier, Pappe, Karton (PPK) mit der Aufschrift Amtlicher Papiersack des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Trier - Landkreis Bernkastel-Wittlich (2) Feste Abfallbehälter im Sinne dieser Satzung sind alle in Absatz 1 genannten Abfallbehälter mit Ausnahme der Restabfallsäcke und der Papiersäcke Sonderregelung zu 13 Vorhalten und Benutzen der Abfallbehälter Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: (1) zu Absatz 3: Auf bewohnten Grundstücken 1. mit bis zu 2 Personen ist mindestens 80 l Restabfall-Behältervolumen vorzuhalten 2. mit bis zu 5 Personen ist mindestens 120 l Restabfall-Behältervolumen vorzuhalten 3. mit bis zu 8 Personen ist mindestens 240 l Restabfall-Behältervolumen vorzuhalten 4. mit mehr als 8 Personen errechnet sich das Restabfall-Behältervolumen mit 30 l pro Person. 5. Für Abfälle zur Verwertung (Papier, Pappe, Karton) sind Abfallbehälter entsprechend der Anzahl und Größe der auf dem Grundstück vorgehaltenen Restabfall-Behältervolumen vorzuhalten, mindestens jedoch Abfallbehälter mit 240 l Volumen. 4.2 In 28 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: (2) zu Absatz 5: Alle über das Volumen nach Abs. 1 hinaus gewünschten Abfallbehälter für Papier, Pappe und Karton sind kostenpflichtig und werden auf entsprechenden Antrag zur Verfügung gestellt. 4.3 In 28 werden die Absätze 2 und 3 zu den Absätzen 3 und In 28 entfällt der bisherige Absatz Sonderregelung zu 14 Sammeln und Transport 29 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung: Die Abfallbehälter für Papier, Pappe und Karton (PPK) und die Amtlichen Abfallsäcke für PPK werden im vierwöchentlichen Rhythmus entleert bzw. abgefahren. Die Abfuhrtage werden bekannt gemacht. Der A.R.T. kann im Einzelfall oder für Abfuhrbereiche einen längeren oder kürzeren Zeitraum für die regelmäßige Abfuhr festlegen; in diesem Fall gilt Satz 2 entsprechend. Muss der Zeitpunkt der regelmäßigen Abfuhr aus besonderen Gründen verlegt werden, soll dies rechtzeitig bekannt gemacht werden. Unterbleibt dies, können hieraus keine Ansprüche, insbesondere Gebührenerstattungen, hergeleitet werden. Die Regelungen des 14 Absätze 3, 6, 8, 9 und 10 gelten entsprechend Abfuhr von sperrigen Abfällen erhält in der Überschrift folgende neue Fassung: 30 Abfuhr von sperrigen Abfällen sowie Elektro(nik)geräten

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