LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH
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- Beate Gretel Fromm
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1 P.b.b. 01Z K Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4021 Linz Seite 281 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2005 Ausgegeben und versendet am 29. Juli Stück Nr. 81 Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 Oö. G-DAV 2005 Nr. 81 Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Dienstausbildungsverordnung für die Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände erlassen wird (Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 Oö. G-DAV 2005) Auf Grund der 30, 31 Abs. 1, 32 Abs. 2a und 165 Abs. 1 des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2005 und der 76, 77 Abs. 1 und 78 Abs. 2a des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet: 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Bedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsund Gehaltsgesetzes 2002 (Oö. GDG 2002) und des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 (Oö. GBG 2001) fallen. 2 Persönlichkeitsbildende Fortbildung (1) Ziel der persönlichkeitsbildenden Fortbildung ist das Erlangen und die Vertiefung verwendungsbezogener Qualifikationen insbesondere in den Bereichen Kommunikations-, Team- und Konfliktfähigkeit. (2) Der Bürgermeister hat die Teilnahme an zumindest einer Veranstaltung, die im Rahmen der persönlichkeitsbildenden Fortbildung zu besuchen ist, zu ermöglichen. 3 Anmeldung (1) Der (Die) Bedienstete hat sich zur schriftlichen Dienstprüfung, zur mündlichen Fachprüfung und zu allfälligen Wiederholungen der Prüfungen bis zu dem vom (von der) Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzenden Stichtag anzumelden. (2) Das Amt der Oö. Landesregierung hat die Prüfungen in regelmäßigen Zeitabständen anzubieten. 4 Ausbildung für die jeweiligen Verwendungen (1) Die für die jeweiligen Verwendungen erforderlichen Module und/oder Ausbildungstypen werden in der Anlage festgesetzt. (2) Für Verwendungen, die gemäß 185 Oö. GDG 2002 im Einzelfall zu bewerten sind, hat die Aufsichtsbehörde mitzuteilen, welche Dienstausbildung entsprechend den Anforderungen der konkreten Verwendung im Einzelfall abzulegen ist. (3) Abweichend vom Abs. 1 kann der Gemeindevorstand mit Genehmigung der Landesregierung über Antrag des (der) Bediensteten insbesondere im Hinblick auf die bisherige Berufslaufbahn oder auf das fortgeschrittene Lebensalter entscheiden, dass keine oder eine andere als in der Anlage zugeordnete Dienstausbildung abzulegen ist. (4) Der (Die) Vorsitzende der Prüfungskommission kann über Antrag des (der) Bediensteten entscheiden, dass Modul 2 oder Modul 3 für eine künftige Verwendung abgelegt wird, wenn der Gemeindevorstand bestätigt, dass die künftige Verwendung auf Grund einer konkreten Personalplanung wahrscheinlich und absehbar ist. 5 Modul 1 Einführung (1) Modul 1 besteht aus einer Einführungsveranstaltung. (2) Inhalte des Moduls 1 sind Grundinformationen über: 1. den Dienstgeber (insbesondere Gemeindeorganisation) 2. das Dienstrecht einschließlich Gleichbehandlung 3. den Gemeindehaushalt mit Schwerpunkt Kostenbewusstsein
2 Seite 282 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2005, 81. Stück, Nr die Personalvertretung 5. Kundenorientierung (3) Modul 1 ist innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn des Dienstverhältnisses zu absolvieren. (4) Die Gemeinde hat die Einführungsveranstaltung in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die im Abs. 3 angeführte Frist eingehalten werden kann. 6 Modul 2 Allgemeine Ausbildung (1) Gegenstände des Moduls 2 sind: 1. Behördenaufbau/Organisationsstrukturen 2. Dienstrecht einschließlich Gleichbehandlung 3. Finanzverfassungs- und Finanzausgleichsrecht 4. Gemeinderecht 5. Grundstrukturen der EU 6. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden 7. Österreichisches Verfassungsrecht 8. Verwaltungsverfahren (2) Der Dienstausbildungslehrgang dient der Vermittlung des erforderlichen und der Vertiefung des durch Selbststudium erworbenen Wissens. (3) Die schriftliche Dienstprüfung findet frühestens 5 Wochen nach Beendigung des Dienstausbildungslehrgangs im Rahmen einer Klausur statt. Sie ist in drei unterschiedlichen Ausbildungstypen anzubieten, die sich je nach ausgeübter Verwendung im Umfang und Schwierigkeitsgrad unterscheiden. 1. Ausbildungstyp 1: a) Dauer: 2 Stunden. b) Aufgaben: Beantwortung von Fragen und/oder Verfassen einer Sachverhaltsdarstellung auf Grund eines zur Verfügung gestellten Aktes. 2. Ausbildungstyp 2: a) Dauer: 3 Stunden. b) Aufgaben: Beantwortung von Fragen und/oder Verfassen einer Sachverhaltsdarstellung auf Grund eines zur Verfügung gestellten Aktes und/oder Erstellen eines Amtsvortrags an ein Gemeindeorgan und/oder Ausarbeitung eines Bescheidentwurfs. 3. Ausbildungstyp 3: a) Dauer: 4 Stunden. b) Aufgaben: Beantwortung von Fragen und/oder Verfassen einer Sachverhaltsdarstellung auf Grund eines zur Verfügung gestellten Aktes und/oder Erstellen eines Amtsvortrags an ein Gemeindeorgan und/oder Ausarbeitung eines Bescheidentwurfs. (4) Die Begutachtung der schriftlichen Dienstprüfung hat durch ein Mitglied der Prüfungskommission zu erfolgen. Bei der Begutachtung der schriftlichen Arbeiten und bei ihrer Bewertung ist die Rechtschreibung, die stilistische Gewandtheit und die inhaltliche Richtigkeit zu prüfen und zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Prüfung hat in Form einer Gesamtbewertung mittels Punkten zu erfolgen. Die Dienstprüfung gilt als "bestanden", wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden, sie gilt als "bestanden mit Auszeichnung", wenn mindestens 90 % der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden. Bei Nicht-Bestehen ist die schriftliche Dienstprüfung zur Gänze zu wiederholen. (5) Das Ergebnis ist vom (von der) Vorsitzenden der Prüfungskommissionen mit "bestanden mit Auszeichnung", "bestanden" oder "nicht bestanden" festzusetzen und dem (der) Bediensteten schriftlich mitzuteilen. Dem (Der) Bediensteten ist auf Wunsch ein Zeugnis auszustellen. 7 Modul 3 Fachausbildung (1) An Prüfungsthemen kommen neben rechtlichen auch technische oder andere für die Ausübung einer Funktion erforderliche Inhalte in Frage, sodass sichergestellt ist, dass die Bediensteten nach dem Studium dieses Stoffes ihre Funktion entsprechend ausüben können. Die Prüfungsthemen sind folgenden Fachgebieten zu entnehmen: 1. Abgaben- und Abgabenverfahrensrecht 2. Bau-, Straßen- und Raumordnungsrecht 3. Dienstrecht einschließlich Gleichbehandlung 4. Finanzverfassungs- und Finanzausgleichsrecht 5. Forst-, Jagd- und Fischereirecht 6. Gewerberecht 7. Grundverkehrsrecht einschließlich Grundbuchsrecht 8. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden 9. Nationalrats-, Landtags- und Kommunalwahlrecht 10. Polizeirecht, insbesondere Vereins- und Versammlungsrecht, Melderecht und ortspolizeiliche Zuständigkeiten 11. Sanitäts- und Veterinärrecht 12. Sozialhilferecht 13. Staatsbürgerschafts- und Personenstandsrecht 14. Straßenverkehrsrecht 15. Umweltrecht 16. Wasserrecht (2) Die mündliche Fachprüfung ist in drei unterschiedlichen Ausbildungstypen anzubieten, die sich je nach ausgeübter Verwendung im Inhalt, Umfang und Schwierigkeitsgrad unterscheiden. 1. Ausbildungstyp 1: 5 Fächer aus den Fachgebieten gemäß Abs. 1 Z. 1 bis Ausbildungstyp 2: 7 Fächer aus den Fachgebieten gemäß Abs. 1 Z. 1 bis Ausbildungstyp 3: 9 Fächer aus den Fachgebieten gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 16. (3) Der Bürgermeister wählt die Fachgebiete nach Maßgabe des Abs. 2 aus den Fachgebieten des Abs. 1 mit Rücksicht auf die Anforderungen der Verwendung, die Kernaufgaben und auf Grundlage der Aufgabenbeschreibung des (der) Bediensteten aus und teilt sie den Kandidaten (Kandidatinnen) mit.
3 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2005, 81. Stück, Nr. 81 Seite 283 (4) Die mündliche Prüfung kann mit mehreren Kandidaten (Kandidatinnen) gleichzeitig vorgenommen werden und darf insgesamt drei Stunden, für den einzelnen Kandidaten (die einzelne Kandidatin) aber eine Stunde nicht übersteigen. Sie hat sich auf die Feststellung der Kenntnisse in den einzelnen Fachgebieten zu erstrecken. (5) Die Fachgebiete sind auf die Mitglieder der Prüfungskommission annähernd gleichmäßig aufzuteilen. Der (Die) Vorsitzende hat das Recht, Fragen aus allen Fachgebieten zu stellen. Gemeinde(verbands)bedienstete des Dienststands sind als Zuhörer zugelassen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nicht-öffentlicher Beratung zu entscheiden. Die Beurteilung des Kandidaten (der Kandidatin) erfolgt mit Stimmenmehrheit. (7) Über den Verlauf der Prüfung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches auch das Prüfungsergebnis ("bestanden mit Auszeichnung", "bestanden" oder "nicht bestanden") zu beinhalten hat. Im Anschluss an die Prüfung ist dem Kandidaten (der Kandidatin) das Ergebnis nachweislich mitzuteilen und auf Wunsch mit ihm (ihr) ein Feedback-Gespräch zu führen. Dem (Der) Bediensteten ist auf Wunsch ein Zeugnis auszustellen. Bei Nicht-Bestehen ist die mündliche Fachprüfung zur Gänze zu wiederholen. 8 Modul 4 Ausbildung für Führungskräfte (1) Modul 4 ist in der Form eines Lehrgangs durchzuführen. (2) Inhalte des Moduls 4 sind insbesondere: 1. Führungsverhalten und -verständnis 2. Kommunikation 3. Organisationsgrundlagen und -entwicklung 4. Teamorientiertes Arbeiten 5. Umgang mit Konflikten (3) Modul 4 soll innerhalb von fünf Jahren ab Beginn der Verwendung, für die Modul 4 gemäß der Anlage vorgesehen ist, abgelegt werden. 9 Verwendungsänderungen gemäß 75 Oö. GDG 2002 Wurden Modul 2 oder Modul 3 bereits abgelegt, sind sie im Fall von Verwendungsänderungen nur unter folgenden Voraussetzungen erneut abzulegen: 1. Modul 2 ist nur dann erneut abzulegen, wenn für die höhere Verwendung in der Anlage der Ausbildungstyp 3 vorgesehen ist, aber bisher nur Ausbildungstyp 1 abgelegt wurde. 2. Modul 3 ist nur dann erneut abzulegen, wenn für die höhere Verwendung in der Anlage ein höherer Ausbildungstyp als der bisher abgelegte vorgesehen ist. 10 Definitivstellungserfordernis nach 34 Oö. GDG 2002 Definitivstellungserfordernis für alle Verwendungen ist die Ablegung des Moduls 2, sofern in der Anlage für die Verwendung Modul 2 vorgesehen ist. 11 Definitivstellungserfordernis nach 20 Oö. GBG 2001 (1) Definitivstellungserfordernis für die Verwendungsgruppen A, B und C ist die Ablegung des Moduls 2 und des Moduls 3, sofern in der Anlage für eine vergleichbare Verwendung Modul 2 und 3 vorgesehen sind. (2) Modul 2 ist in folgenden Ausbildungstypen abzulegen: 1. Verwendungsgruppe C: Ausbildungstyp 1 2. Verwendungsgruppe B: Ausbildungstyp 2 3. Verwendungsgruppe A: Ausbildungstyp 3 (3) Modul 3 ist in folgenden Ausbildungstypen abzulegen: 1. Verwendungsgruppe C: Ausbildungstyp 1 2. Verwendungsgruppe B: Ausbildungstyp 2 3. Verwendungsgruppe A: Ausbildungstyp 3 12 Zusammensetzung Die Prüfungskommissionen für die mündliche Fachprüfung (Modul 3) bestehen aus einem (einer) Vorsitzenden sowie einem (einer) rechtskundigen Landesbediensteten und einem (einer) geeigneten fachkundigen Gemeindebediensteten mit abgelegter Dienstprüfung, wobei nach Möglichkeit zumindest ein Mitglied der Kommission dasselbe Geschlecht wie der Kandidat (die Kandidatin) haben muss. 13 In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2005 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Oö. Gemeinde-Dienstprüfungsverordnung 2002, LGBl. Nr. 18, außer Kraft. Für die Oö. Landesregierung: Ackerl Landesrat Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung Linz, Klosterstraße 7.
4 Seite 284 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2005, 81. Stück, Nr. 81 Anlage GD Funktion Reinigungskraft 2. Hilfsarbeiter/Hilfsarbeiterin 3. Kanzleihilfskraft, Amtswart/Amtswartin 4. Kindergartenbusbegleitung Reinigungskraft im Pflegebereich 2. Telefonist/Telefonistin Angelernter Arbeiter/Angelernte Arbeiterin 2. Straßenarbeiter/Straßenarbeiterin 3. Portier/Portierin Hausarbeiter/Hausarbeiterin 2. Kläranlagenhelfer/Kläranlagenhelferin 3. Kindergarten(Hort)helfer/Kindergarten(Hort)helferin 4. Schulhelfer/Schulhelferin 5. Kanzleibediensteter/Kanzleibedienstete Schulwart/Schulwartin 2. Badewart/Badewartin 3. Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin 4. Klärwärter/Klärwärterin 5. Heimhelfer/Heimhelferin 6. Mitarbeiter/Mitarbeiterin im Schreibdienst 7. Mitarbeiter/Mitarbeiterin im Verwaltungsdienst, M2 (AT1) 8. Führung einer Schülerausspeisung Kanzleikraft mit Vorgesetztenfunktion, M2 (AT1) 2. Kassier/Kassierin, M2 (AT1) 3. Mitarbeiter/Mitarbeiterin im Verwaltungsdienst mit zusätzlicher Verwendung, M2 (AT1) 4. Pflegehelfer/Pflegehelferin 5. Altenbetreuer/Altenbetreuerin Facharbeiter/Facharbeiterin 2. Klärwärter/Klärwärterin 3. Leitender/Leitende Klärwärter/Klärwärterin 4. Ausbildungsmaturant/Ausbildungsmaturantin, M2 (AT2) 5. Sekretär/Sekretärin für leitende Bedienstete der GD 10 und GD 9 (bzw. für Bürgermeister/Bürgermeisterinnen vergleichbarer Gemeinden), M2 (AT1) 6. Beamter/Beamtin des Exekutivdienstes in der Grundausbildung Vorarbeiter/Vorarbeiterin 2. Klärfacharbeiter/Klärfacharbeiterin 3. Leitender/Leitende Klärfacharbeiter/Klärfacharbeiterin 4. Buchhalter/Buchhalterin, M2 (AT1), M3 (AT1) (Bilanzbuchhalterprüfung ersetzt M3) 5. Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin, M2 (AT1), M3 (AT1) 6. Sekretär/Sekretärin für leitende Bedienstete der GD 8 bis 6 (bzw. für Bürgermeister/Bürgermeisterinnen vergleichbarer Gemeinden), M2 (AT1), M3 (AT1)
5 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2005, 81. Stück, Nr. 81 Seite Medizinisch-technische Fachkraft (MTF) 8. Küchenleiter/Küchenleiterin in kleinen Küchen 9. Altenfachbetreuer/Altenfachbetreuerin 10. Mitarbeiter/Mitarbeiterin einer Sozialberatungsstelle M 1, M2 (AT1), M3 (AT1) (Ausbildungslehrgang für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in Sozialberatungsstellen ersetzt M3) Betriebsleiter/Betriebsleiterin (Klärwärter/Klärwärterin) 2. Partieführer/Partieführerin 3. Bauhofleiter/Bauhofleiterin Betriebsleiter/Betriebsleiterin 4. Qualifizierter/Qualifizierte Buchhalter/Buchhalterin, M2 (AT1), M3 (AT1) (Bilanzbuchhalterprüfung ersetzt M3) 5. Qualifizierter/Qualifizierte Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin, M2 (AT1), M3 (AT1) 6. Erzieher/Erzieherin 7. Sekretär/Sekretärin für leitende Bedienstete der GD 5 (bzw. für Bürgermeister/Bürgermeisterinnen vergleichbarer Gemeinden), M2 (AT1), M3 (AT1) Bauhofleiter/Bauhofleiterin Betriebsleiter/Betriebsleiterin, M2 (AT1) 2. Kanzleileiter/Kanzleileiterin, M2 (AT1), M3 (AT1) 3. Qualifizierter/Qualifizierte Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin mit besonderer Funktion, M2 (AT1), M3 (AT1) 4. Universitätsabsolvent/Universitätsabsolventin in Ausbildung, M2 (AT3), M3 (AT3) 5. Behindertenpädagoge/Behindertenpädagogin 6. Küchenleiter/Küchenleiterin in mittelgroßen Küchen 7. Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester 8. Zugeteilter/Zugeteilte Beamter/Beamtin des Exekutivdienstes Qualifizierter/Qualifizierte Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin mit teilweiser Referentenfunktion, M2 (AT2), M3 (AT2) 2. Bauhofleiter/Bauhofleiterin Betriebsleiter/Betriebsleiterin, M2 (AT1), M3 (AT1) 3. Bediensteter/Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes 4. Pflegegruppenverantwortlicher/Pflegegruppenverantwortliche 5. Dienstführender/Dienstführende Beamter/Beamtin des Exekutivdienstes Referent/Referentin, M2 (AT2), M3 (AT2) 2. Bediensteter/Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes mit besonderen Aufgaben 3. Abfallberater/Abfallberaterin, M2 (AT2), M3 (AT2) 4. Bauleiter/Bauleiterin, M2 (AT2), M3 (AT2) 5. Sicherheitstechniker/Sicherheitstechnikerin, M2 (AT2), M3 (AT2) (Ausbildung nach AschG ersetzt M2 und 3) 6. Küchenleiter/Küchenleiterin in großen Küchen 7. Gruppenerzieher/Gruppenerzieherin (insbesondere in einem Kinder- und/oder Jugendwohnheim) 8. Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin, M2 (AT2) 9. Pflegedienstleiter/Pflegedienstleiterin (Alten- und Pflegeheim der, M2 (AT2), M3 (AT2), M4 Kategorie 1) (Pflegedienstleiterausbildung ersetzt M2, 3 und 4) 10. Leiter/Leiterin eines Gemeindewachkörpers Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin (Gemeinde der Kategorie VI), M2 (AT2), M3 (AT2) 2. Referent/Referentin mit besonderer Funktion, M2 (AT2), M3 (AT2) 3. Leiter/Leiterin eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 1, M2 (AT2), M3 (AT2), M4 (Heim- (ohne Zentralverwalter) leiterausbildung ersetzt M2, 3 und 4)
6 Seite 286 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2005, 81. Stück, Nr Pflegedienstleiter/Pflegedienstleiterin (Alten- und Pflegeheim der, M2 (AT2), M3 (AT2), M4 Kategorie 2) (Pflegedienstleiterausbildung ersetzt M2, 3 und 4) 5. Verbandssekretär/Verbandssekretärin (Bezirksabfallverband), M2 (AT2), M3 (AT2), M Leiter/Leiterin eines Gemeindeamts der Kategorie I, M2 (AT2), M3 (AT2), M4 2. Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin (Gemeinde der Kategorie V), M2 (AT2), M3 (AT2) 3. Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin (Gemeinde der Kategorie VII), M2 (AT2), M3 (AT2) 4. Leiter/Leiterin eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 2, M2 (AT2), M3 (AT2), M4 (Heim- (ohne Zentralverwalter) leiterausbildung ersetzt M2, 3 und 4) 5. Verbandssekretär/Verbandssekretärin (Bezirksabfallverband), M2 (AT2), M3 (AT2), M Leiter/Leiterin eines Gemeindeamts der Kategorie II, M2 (AT2), M3 (AT2), M4 2. Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin (Gemeinde der Kategorie VIII), M2 (AT2), M3 (AT2) 3. Geschäftsgruppenleiter/Geschäftsgruppenleiterin (Gemeinde der Kategorie VI), M2 (AT2), M3 (AT2), M4 4. Juristischer, betriebswirtschaftlicher, wissenschaftlicher oder technischer Referent/Juristische, betriebswirtschaftliche, wissenschaftliche oder technische Referentin, M2 (AT3), M3 (AT3) Leiter/Leiterin eines Gemeindeamts der Kategorie III, M2 (AT2), M3 (AT2), M4 2. Geschäftsgruppenleiter/Geschäftsgruppenleiterin (Gemeinde der Kategorie VII), M2 (AT2), M3 (AT2), M Leiter/Leiterin eines Gemeindeamts der Kategorie IV, M2 (AT2), M3 (AT2), M4 2. Geschäftsgruppenleiter/Geschäftsgruppenleiterin (Gemeinde der Kategorie VIII), M2 (AT3), M3 (AT3), M4 8 Leiter/Leiterin eines Gemeindeamts der Kategorie V, M2 (AT2), M3 (AT2), M4 7 Leiter/Leiterin eines Gemeindeamts der Kategorie VI, M2 (AT3), M3 (AT3), M4 6 Leiter/Leiterin eines Gemeindeamts der Kategorie VII, M2 (AT3), M3 (AT3), M4 5 Leiter/Leiterin eines Gemeindeamts der Kategorie VIII, M2 (AT3), M3 (AT3), M4 Legende: M2 M3 M4 Modul 1 Einführung Modul 2 Allgemeine Ausbildung Modul 3 Fachausbildung Modul 4 Ausbildung für Führungskräfte AT1 Ausbildungstyp 1 AT2 Ausbildungstyp 2 AT3 Ausbildungstyp 3
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