LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH. Nr. 118 Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Einreihungsverordnung geändert wird
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1 P.b.b. 01Z K Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4021 Linz Seite 703 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben und versendet am 28. November Stück Nr. 118 Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Einreihungsverordnung geändert wird Nr. 118 Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Einreihungsverordnung geändert wird Auf Grund der 21, 22 Abs. 5 und 25 Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001), LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, wird verordnet: Artikel I Die Oö. Einreihungsverordnung Oö. EV, LGBl. Nr. 56/2001, wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 8 lautet: (8) Dimension nach finanziellen Auswirkungen des Verwaltungshandelns pro Jahr ( 22 Abs. 2 Z. 7 Oö. GG 2001): Abstufungen Merkmale 1. Minimal bis Euro 2. Sehr klein bis Euro 3. Klein bis 2, Euro 4. Mittel bis 4, Euro 5. Groß bis 22, Euro 6. Sehr groß bis 45, Euro 7. Besonders groß bis 450, Euro 8. Total bis 4.500, Euro. 2. Im 2 Abs. 1 lautet die Z. 1 der LD 24: 1. Reinigungskraft im Patientenbereich Krankenanstalt, Pflege- und Betreuungszentrum 3. Im 2 Abs. 1 wird in der LD 20 nach der Z. 5 folgende Z. 6 angefügt: 6. Sekretärin und Sekretär im Schreibdienst mit eigenständigen Bearbeitungsaufgaben 4. Im 2 Abs. 1 wird in der Z. 5 der LD 18 die Wortfolge Sekretär für leitende Bedienstete der LD 8 bis 5 durch die Wortfolge Sekretärin und Sekretär für leitende Verwaltungsbedienstete der LD 8 bis 6 ersetzt. 5. Im 2 Abs. 1 wird in der Tabelle in der LD 17 nach der Z. 7 folgende Z. 8 angefügt: 8. Sekretärin und Sekretär für Abteilungsleiterinnen Amt der Landesregierung und Abteilungsleiter der LD 5
2 Seite 704 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 114. Stück, Nr Im 2 Abs. 1 wird in der LD 17 nach der Z. 8 folgende Z. 9 angefügt: 9. Küchenleiterin und Küchenleiter Berufsschule 7. Im 2 Abs. 1 lautet die Z. 1 der LD 16: 1. Küchenleiterin und Küchenleiter Pflege- und Betreuungszentrum 8. Im 2 Abs. 1 entfällt in der Z. 6 der LD 16 (Behindertenpädagoge) das Wort Krankenanstalt. 9. Im 2 Abs. 1 wird in der LD 16 nach der Z. 9 folgende Z. 10 angefügt: 10. Erste Buch- und Kassenführerin und Pflege- und Betreuungszentrum Erster Buch- und Kassenführer 10. Im 2 Abs. 1 wird in der LD 15 nach der Z. 6 folgende Z. 7 angefügt: 7. Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester Krankenanstalt und Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger in Ambulanzen mit Vorgesetztenfunktion 11. Im 2 Abs. 1 lautet die Z. 12 der LD 14: 12. Erzieherin und Erzieher mit pädagogischer Sonderausbildung 12. Im 2 Abs. 1 wird in der LD 14 nach der Z. 15 folgende Z. 16 angefügt: 16. Diplomierte Gesundheits- und Kranken- Krankenanstalt schwester und Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger in Funktionsbereichen mit Vorgesetztenfunktion 13. Im 2 Abs. 1 lautet die Z. 7 der LD 13: 7. Leitende diplomierte Gesundheits- und Kranken- Krankenanstalt schwester und Leitender diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger in Funktionsbereichen 14. Im 2 Abs. 1 entfällt in der LD 12 die Z. 9. Die nachfolgende Z. 10 erhält die Bezeichnung Im 2 Abs. 1 entfällt in der LD 11 die Z. 9. Die nachfolgenden Z. 10 und 11 erhalten die Bezeichnung 9 und Im 2 Abs. 1 lauten die LD 8 und LD 7: 8 1. Leiterin und Leiter von Instituten für Hygiene und Krankenanstalt Mikrobiologie, medizinische und chemische Labordiagnostik, Nuklearmedizin, Pathologie und Radiologie (Primarärztin und Primararzt) 2. Pflegedirektorin und Pflegedirektor Krankenanstalt mittlerer Größe 7 1. Leiterin und Leiter von bettenführenden Krankenanstalt Abteilungen, von Instituten für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Instituten für physikalische Medizin (Primarärztin und Primararzt) 2. Pflegedirektorin und Pflegedirektor große Krankenanstalt 3. Verwaltungsdirektorin und Verwaltungsdirektor Krankenanstalt mittlerer Größe
3 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 114. Stück, Nr. 118 Seite Im 2 Abs. 1 wird in der LD 6 nach der Z. 2 folgende Z. 3 angefügt: 3. Verwaltungsdirektorin und Verwaltungsdirektor große Krankenanstalt 18. In der Anlage zu 2 werden in der Z. 1 der Funktionslaufbahn LD 24 (Reinigungskraft im Patientenbereich) und in der Z. 1 der Funktionslaufbahn LD 21 (Portier mit zusätzlicher Verwendung) die Worte Kranken- und Pflegeanstalten durch die Worte Krankenanstalten oder Pflege- und Betreuungszentren ersetzt. 19. In der Anlage zu 2 wird in der Funktionslaufbahn LD 20 nach der Z. 5 folgende Z. 6 angefügt: 6. Sekretärin und Sekretär im Schreibdienst mit eigenständigen Bearbeitungsaufgaben Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung (allenfalls noch mit Schreibmaschine); selbständiges Verfassen von Standardbriefen; Ausfüllarbeiten; Vornahme von Reinschriften; fallweise Erteilung einfacher Telefonauskünfte; darüber hinaus regelmäßig zusätzliche Sachbearbeitertätigkeiten im erheblichen Umfang Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann oder eines verwandten Lehrberufs und durch Berufserfahrung erworbenes Fachwissen 20. In der Anlage zu 2 werden in der Funktionslaufbahn LD 18 in der Z. 5 die Worte Sekretär für leitende Bedienstete der LD 8 bis 5 durch die Worte Sekretärin und Sekretär für leitende Verwaltungsbedienstete der LD 8 bis 6 ersetzt. 21. In der Anlage zu 2 lautet die Z. 6 der Funktionslaufbahn LD 18: 6. Küchenleiterin und Küchenleiter in kleinen Küchen Leitung von Küchen mit jährlich bis zu Verpflegstagen (VT = Summe der gewichteten Essensportionen; Gewichtung: 1 Frühstücksportion = 1/6 VT, 1 Mittagessensportion = 3/6 VT und 1 Abendessensportion = 2/6 VT); Verantwortung für den Speiseplan und Einkauf; Vorgesetztenfunktion Lehrabschluss als Koch; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung sowie der Hygiene 22. In der Anlage zu 2 wird in der Funktionslaufbahn LD 17 nach der Z. 7 folgende Z. 8 eingefügt: 8. Sekretärin und Sekretär für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der LD 5 Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung (allenfalls noch mit Schreibmaschine); selbständiges Verfassen von Standardbriefen; Ausfüllarbeiten; Terminvereinbarung und -planung; Erteilung von Telefonauskünften; zusätzliche Hilfestellung im Bereich der Büroabwicklung; Zeiterfassung; Kundenbetreuung; Tätigkeiten im Bereich der Personalverwaltung; gegebenenfalls Vorgesetztenfunktion Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann oder eines verwandten Lehrberufs 23. In der Anlage zu 2 wird in der Funktionslaufbahn LD 17 nach der Z. 8 folgende Z. 9 eingefügt: 9. Küchenleiterin und Küchenleiter in Berufsschulen Leitung von Küchen in Berufsschulen; Verantwortung für den Speiseplan und Einkauf; Vorgesetztenfunktion Lehrabschluss als Koch; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung sowie der Hygiene
4 Seite 706 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 114. Stück, Nr In der Anlage zu 2 lautet die Z. 1 der Funktionslaufbahn LD 16: 1. Küchenleiterin und Küchenleiter in Pflege- und Betreuungszentren Leitung von Küchen von Pflege- und Betreuungszentren; Verantwortung für den Speiseplan und den Einkauf; Vorgesetztenfunktion Lehrabschluss als Koch; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung sowie in der Hygiene 25. In der Anlage zu 2 wird in der Funktionslaufbahn LD 16 in der Z. 4 (Sekretär für leitende Bedienstete der LD 4, 3 und 2) nach dem Wort Kundenbetreuung die Wortfolge ; Tätigkeiten im Bereich der Personalverwaltung; Vorgesetztenfunktion eingefügt. 26. In der Anlage zu 2 wird in der Funktionslaufbahn LD 16 nach der Z. 9 folgende Z. 10 angefügt: 10. Erste Buch- und Kassenführerin und Erster Buch- und Kassenführer (Pflege- und Betreuungszentrum) Buchführung; Führung der Kassengeschäfte; Einleitung, Durchführung und Überwachung des Zahlungsvollzugs; Rechnungskontrolle; Rechnungsabschlussarbeiten; Anordnungskontrolle; Vorgesetztenfunktion Vertiefte Kenntnisse der Buchhaltungsvorschriften; EDV-Kenntnisse; Niveau einer Handelsschulabsolventin und eines Handelsschulabsolventen; einschlägiger Lehrabschluss sowie einschlägige Berufspraxis; hohe Genauigkeit und besonderes Maß an Selbständigkeit; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung 27. In der Anlage zu 2 wird in der Funktionslaufbahn LD 15 nach der Z. 6 folgende Z. 7 angefügt: 7. Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester und Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger in Ambulanzen mit Vorgesetztenfunktion dem GuKG und der Anstaltsordnung. Vorgesetztenfunktion über mindestens drei bedienstete Pflegekräfte; sind teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte unterstellt, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes der Unterstellten mindestens 100 Wochenstunden beträgt. Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung 28. In der Anlage zu 2 wird in der Funktionslaufbahn LD 14 in der Z. 6 (Küchenleiter in großen Küchen) die Wortfolge von Kranken- und Pflegeanstalten durch die Wortfolge von Krankenanstalten ersetzt sowie nach dem Wort Einkauf ein Strichpunkt gesetzt und das Wort Vorgesetztenfunktion eingefügt. 29. In der Anlage zu 2 wird in der Funktionslaufbahn LD 14 in der Z. 12 das Wort Gruppenerzieher durch die Wortfolge Erzieherin und Erzieher mit pädagogischer Sonderausbildung ersetzt. 30. In der Anlage zu 2 lautet in der Funktionslaufbahn LD 14 die Z. 14: 14. Stationsschwester und Stationspfleger (Leitendes Pflegepersonal von Stationen und eigenständigen Ambulanzen) dem GuKG und der Anstaltsordnung. Eine eigenständige Station oder Ambulanz liegt vor, wenn diese als eigenständige Organisationseinheit geführt wird und dem leitenden Pflegepersonal mindestens sechs bedienstete Pflegekräfte unterstellt sind; sind teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte unterstellt, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes der Unterstellten mindestens 220 Wochenstunden beträgt. Fachkenntnisse auf Grund einer Ausbildung und Weiterbildung für leitendes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal nach dem GuKG; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung
5 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 114. Stück, Nr. 118 Seite In der Anlage zu 2 wird in der Funktionslaufbahn LD 14 nach der Z. 15 folgende Z. 16 angefügt: 16. Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester und Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger in Funktionsbereichen (Operation, Anästhesie, Intensiv, Nierenersatztherapie) mit Vorgesetztenfunktion dem GuKG und der Anstaltsordnung. Vorgesetztenfunktion über mindestens drei bedienstete Pflegekräfte; sind teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte unterstellt, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes der Unterstellten mindestens 100 Wochenstunden beträgt. Fachkenntnisse auf Grund einer entsprechenden Sonderausbildung im jeweiligen Funktionsbereich nach dem GuKG; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung 32. In der Anlage zu 2 lautet die Z. 3 der Funktionslaufbahn LD 13: 3. Leitende Bedienstete und Leitender Bediensteter des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes Tätigkeiten nach dem MTD-Gesetz und der Anstaltsordnung. Vorgesetztenfunktion über mindestens drei Bedienstete des medizinisch-technischen Dienstes oder einschlägiger Sanitätshilfsdienste; sind teilzeitbeschäftigte Bedienstete unterstellt, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes der Unterstellten mindestens 100 Wochenstunden beträgt. Fachkenntnisse auf Grund einer Ausbildung nach dem MTD-Gesetz und Absol- vierung des Universitätslehrganges für leitendes Personal in gehobenen medizinisch-technischen Diensten oder eine vergleichbare Sonderausbildung; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung 33. In der Anlage zu 2 lautet die Z. 7 der Funktionslaufbahn LD 13: 7. Leitende diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester und Leitender diplomierter Gesundheitsund Krankenpfleger in Funktionsbereichen (Operation, Anästhesie, Intensiv, Nierenersatztherapie) dem GuKG und der Anstaltsordnung. Vorgesetztenfunktion über mindestens sechs bedienstete Pflegekräfte; sind teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte unterstellt, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes der Unterstellten mindestens 220 Wochenstunden beträgt. Fachkenntnisse auf Grund einer entsprechenden Sonderausbildung im jeweiligen Funktionsbereich sowie Weiterbildung für leitendes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal nach dem GuKG; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung 34. In der Anlage zu 2 entfällt in der Funktionslaufbahn LD 12 die Z. 9. Die nachfolgende Z. 10 erhält die Bezeichnung In der Anlage zu 2 entfällt in der Funktionslaufbahn LD 11 die Z. 9. Die nachfolgenden Z. 10 und 11 erhalten die Bezeichnung 9 und In der Anlage zu 2 wird in der Funktionslaufbahn LD 8 dem Wort Leiter die Z. 1 vorangestellt und folgende Z. 2 angefügt: 2. Pflegedirektorin und Pflegedirektor (Krankenanstalt mittlerer Größe) Abgeschlossene Ausbildung in der allgemeinen oder psychiatrischen Gesund- heits- und Krankenpflege oder in der Kinder- und Jugendlichenpflege und Sonderausausbildung für leitendes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal nach dem GuKG; mehrjährige Berufspraxis; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung Tätigkeiten nach dem GuKG in allen Krankenanstalten mit Ausnahme der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg, des KH Steyr, des KH Vöcklabruck, des KH Gmundnerberg, des KH Buchberg und der Psychiatrischen Klinik Wels
6 Seite 708 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2002, 114. Stück, Nr In der Anlage zu 2 wird in der Funktionslaufbahn LD 7 dem Wort Leiter die Z. 1 vorangestellt und folgende Z. 2 und 3 angefügt: 2. Pflegedirektorin und Pflegedirektor (große Krankenanstalt) Abgeschlossene Ausbildung in der allgemeinen oder psychiatrischen Gesund- heits- und Krankenpflege und Sonderausausbildung für leitendes Gesundheitsund Krankenpflegepersonal nach dem GuKG; mehrjährige Berufspraxis; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung Tätigkeiten nach dem GuKG in der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg, dem KH Steyr und dem KH Vöcklabruck 3. Verwaltungsdirektorin und Verwaltungsdirektor (Krankenanstalt mittlerer Größe) Leitung der Verwaltung in allen Krankenanstalten mit Ausnahme der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg, des KH Steyr, des KH Vöcklabruck, des KH Gmundnerberg, des KH Buchberg und der Psychiatrischen Klinik Wels Vertiefte Kenntnisse der Verwaltungsaufgaben einer Krankenanstalt; Absolventin und Absolvent einer höheren Schule, erfolgreiche Absolvierung a) der Ausbildungslehrgänge zur diplomierten Krankenhaus-Betriebswirtin und zum diplomierten Krankenhaus-Betriebswirt oder zur akademisch geprüften Krankenhausmanagerin und zum akademisch geprüften Krankenhausmanager oder vergleichbarer Lehrgänge b) einschlägiger Fachhochschullehrgänge, insbesondere des FH-Lehrgangs für Krankenhausmanagement oder c) eines der Verwendung entsprechenden Universitätsstudiums sowie mehrjährige Berufspraxis. 38. In der Anlage zu 2 wird in der Funktionslaufbahn LD 6 nach der Z. 2 folgende Z. 3 angefügt: 3. Verwaltungsdirektorin und Verwaltungsdirektor (große Krankenanstalt) Leitung der Verwaltung der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg, des KH Steyr und des KH Vöcklabruck Vertiefte Kenntnisse der Verwaltungsaufgaben einer Krankenanstalt; Absolventin und Absolvent einer höheren Schule, erfolgreiche Absolvierung a) der Ausbildungslehrgänge zur diplomierten Krankenhaus-Betriebswirtin und zum diplomierten Krankenhaus-Betriebswirt oder zur akademisch geprüften Krankenhausmanagerin und zum akademisch geprüften Krankenhausmanager oder vergleichbarer Lehrgänge b) einschlägiger Fachhochschullehrgänge, insbesondere des FH-Lehrgangs für Krankenhausmanagement oder c) eines der Verwendung entsprechenden Universitätsstudiums sowie mehrjährige Berufspraxis. Artikel II 1. Art. I Z. 1 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft. 2. Art. I Z. 2 bis 5, 8 bis 13, 16 bis 22, 25, 26, 27, 29 bis 33, 36 bis 38 treten rückwirkend mit 1. Juli 2001 in Kraft. 3. Art. I Z. 6, 7, 14, 15, 23, 24, 28, 34 und 35 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft. Für die Oö. Landesregierung: Hiesl Landeshauptmann-Stellvertreter Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung Linz, Klosterstraße 7.
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