Wald und Waldgesetzgebung im Bereich von Gewässern
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1 Wald und Waldgesetzgebung im Bereich von Gewässern Reto Sauter Leiter Fachbereich Waldrecht Tel
2 Inhalte des Referats: Ein paar einleitende Bemerkungen Ufergehölz oder Wald? forstliche oder nichtforstliche Bauten/Anlagen? Kleinbaute oder Rodung? Definitive oder temporäre Rodung? Ersatzaufforstung, Rodungsersatz oder kein Ersatz? Vorgehen, Zuständigkeiten, Verfahren 2
3 Vorbemerkungen: «Wald» geniesst bundesrechtlich hohen Schutz und grosses öffentliches Interesse. Die meisten Regelungen zum Wald sind bundesrechtlicher Natur. Der Kanton vollzieht und kontrolliert in der Regel nur diese Bundesvorgaben. 3
4 Weitere grundsätzliche Bemerkungen: Bauliche Massnahmen im Wald, am Waldrand und innerhalb des gesetzlichen Waldabstandes (30 Meter für Bauten mit Personenaufenthalt; 15 Meter für übrige Bauten) sind immer mit dem Forstdienst abzusprechen Ist Waldareal direkt von einer baulichen Massnahme betroffen (z.b. Baupisten, Arbeitsschneisen, Materialdepots und Lagerplätze) ist eine waldrechtliche Bewilligung erforderlich (Rodung, nachteilige Nutzung, Kleinbaute) 4
5 Waldrechtliche Bewilligungen: Übersicht Vorhaben im Wald (Bauten, Anlagen, Tätigkeiten, Nutzungen,... ) forstliche Vorhaben nichtforstliche Vorhaben Waldbewirtschaftung (Holzschlagbewilligung) forstliche Baute Art. 22 RPG, Baubewilligung,... Zweckentfremdung von Waldboden / Rodung Art. 4 WaG, Art. 24 RPG oder Zuordnung zu Nutzungszone, Baubewilligung,... nachteilige Nutzung Art. 16 WaG nichtforstliche Kleinbaute Art. 16 WaG, Art. 24 RPG, Baubewilligung,... übrige nachteilige Nutzungen Art. 16 WaG,...
6 Ufergehölz oder Wald? 6
7 Waldbegriff im Kanton Bern Ob eine bestockte Fläche als Wald gilt, wird durch die zuständige Waldabteilung festgelegt (Art. 3 KWaG, Art. 3 KWaV) Fläche min. 800 m 2 Breite min. 12 m Alter min. 20 Jahre 3 m 7 Quelle: Kanton SG angepasst Waldgrenze: 3m ab Stockmitte Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktion, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 3 KWaG).
8 Ufergehölz oder Wald? Dimension massgebend Qualität und Funktion massgebend Beurteilung durch Waldabteilung erforderlich ( Entstehung einer Bestockung, Beurteilung im Grundbuch, in der amtlichen Vermessung oder in Zonenplänen sind keine rechtsverbindlichen Angaben, ob eine Fläche Wald ist ) 8
9 Forstliche oder nichtforstliche Bauten und Anlagen? 9
10 Bauten im Wald Für forstliche Bewirtschaftung notwendig? ja nein Forstliche Baute i.w. Grösse der Baute? klein gross Nichtforstl. Kleinbaute Rodung Waldabteilung Waldabteilung Amt für Wald
11 Forstliche Bauten Forstwerkhof, Waldstrasse, Holzlagerplatz, gedeckte Energieholzlager (neu ab !), forstlicher Bachverbau, Neue forstliche Wege oder Wegverbreiterungen: o o o Zweck Waldbewirtschaftung Aktiv gebaute Fusswege, gestützt auf ein genehmigtes Besucherkonzept Zufahrten für den Gewässerunterhalt, die gleichzeitig der Waldpflege dienen Ausbau, Neubau, Verschiebung von Teichen: Fläche max. 25m 2 Fläche bleibt Waldareal Verfügung Zonenkonformität nach Art. 22 RPG durch WAbt am vorgesehenen Standort notwendig (Standort im Wald erheblich vorteilhafter, Grundsatz der Raumplanung: Bauten gehören in die Bauzone), nicht überdimensioniert 11
12
13 Nichtforstliche Kleinbauten Nichtforstliche Kleinbauten sind eine besondere Form der nachteiligen Nutzungen für den Wald (Art WaV) Als nichtforstliche Kleinbauten gelten (Art. 35 KWaV): o o o o o o kleine erdverlegte Leitungen wie bsp. Strom-, Wasser- und Gasleitungen (ohne Niederhaltung), Schaltkästen, Transformatorenstationen sowie Antennenanlagen Material- oder Geräteschuppen zum Unterhalt öffentl. Werke Feuerstellen und Unterstände (max. 25 m2 Grundfläche) Sport- und Lehrpfade, Hochsitze, Bienenhäuschen, Zäune Informationseinrichtungen: Tafeln, grössere Signale, Gedenktafeln und Monumente, Stelen Signalisations-, Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen sind baubewilligungspflichtig; brauchen Ausnahme nach Art. 24 RPG; müssen auf Standort angewiesen sein 13
14
15 Rodung oder nichtforstliche Kleinbaute? 15
16 Rodung oder nichtforstliche Kleinbaute? Rodung: Zweckentfremdung von Waldboden; Störung der Waldfunktion und Waldbewirtschaftung nichtforstliche Kleinbauten: Funktion und Bewirtschaftung des Waldes nicht gefährdet; Waldboden wird nicht (oder nur in kleinem Mass) zweckentfremdet 16
17 Rodungen Rodung = dauernde (definitive) oder vorübergehende (temporäre) Zweckentfremdung von Waldboden (Art. 4 WaG): Das Aufkommen von Waldbäumen wird dauernd oder für eine gewisse Zeit verhindert (unabhängig, ob Bäume gefällt werden müssen oder nicht!) (Abgrenzung zum Kahlschlag: Kahlschlag = Erntemassnahme, keine Zweckentfremdung des Bodens.) Zuständigkeiten: KAWA, Fachbereich Waldrecht: erteilt die Rodungsbewilligung (Amtsbericht) Waldabteilung: Beratung und Stellungnahme zu Rodungen, Anzeichnung Rodung, Vollzugskontrolle Rodungsersatz
18 Abgrenzung nichtforstliche Kleinbaute <> Rodung Ungefähre Richtgrössen, im Einzelfall aufgrund Beurteilung Forstdienst Abweichungen möglich: forstliche Anlagen: Kleingewässer, natürliche Tümpel; inklusive deren Wiederherstellung nichtforstliche Kleinbauten/Anlagen: Bau oder Erweiterung von Wasserflächen < 25m 2 oder < 10m breit (Kronenschluss), darüber = Rodung Nichtforstliche Kleinbauten/-anlagen: Erholungseinrichtungen, Fundamente von Freileitungen (max. 25m 2 ; bei mehreren Elementen alle zusammengezählt) Nachteilige Nutzungen: z.b. Niederhalt < 2m (= minimale Aufwuchshöhe), Freihaltezone < 40m (ca. 2 Baumlängen = maximaler Abstand zwischen Bäumen), Lichte Wälder mit Deckungsgrad < 20-30% (minimale Bestandesdichte) 18
19 Definitive oder temporäre Rodung? 19
20 Definitive <> temporäre Rodung Definitive Rodung: unbestockbar, dauernde Zweckentfremdung von Waldboden, Gewässer > 10m Breite (Kronenschluss), Blössen mit dauernder Offenhaltung wegen Gewässer oder Naturschutz > 40m (2 Baumlängen). Temporäre Rodung: nur während Bauzeit beansprucht, anschliessend bestockbar (bsp. Bodenveränderungen), vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden, auch bei Gewässern < 10m Breite, Baustellenzufahrten, Installationsplätzen, etc. 20
21 Revitalisierung und Hochwasserschutz im Gewässerraum Umsetzung Kanton Definitive Rodung: Aktive Gewässerverbreiterung Gewässer, vor Verbreiterung < 10m, danach über 10m Gewässer, vor Verbreiterung > 10m Neu gebaute Seitenarme > 10m breit Teiche > 10m breit (schmalere Ausdehnung) Nicht gehölzfähige Hochwasserschutzbauten Bleibende, neue Bauwerke Blössen im Wald mit dauernder Offenhaltung > 40m (= ca. 2 Baumlängen) 21
22 Revitalisierung und Hochwasserschutz im Gewässerraum Umsetzung Kanton Temporäre Rodungen: (wachsen wieder mit Wald ein) Aktive Gewässerverbreiterung Gewässer vor und nach der Verbreiterung < 10m Neu gebaute Seitenarme mit einer Breite < 10m Teiche mit einer Breite < 10m, jedoch Fläche > 25m 2 Bodenveränderungen, sofern wiederbestockbar Gehölzfähige Bauwerke Entfernen von bestehenden Hochwasserschutzbauwerken Initialmassnahmen für passive, eigendynamische Verbreiterung (Anrisse, Schlitze) Baustellenzufahrten, Installationsplätze, Materialdepots, 22
23 Revitalisierung und Hochwasserschutz im Gewässerraum Umsetzung Kanton Keine Rodung: Passive Gewässerverbreiterung Gewässer holt sich Areal selbst (Erosion, Überschwemmung) (Anrisse oder Entfernung Längsverbau sind Rodungen!) Zugangswege, die auch forstlichen Nutzen bringen 23
24 Rodungsersatz oder nicht? Neue Regelungen ab
25 Änderungen Bundesgesetzgebung Wald (ab ) Verkürzte Rodungsersatz-Kaskade: o o o o «Ersatzaufforstung in anderer Gegend» nicht mehr möglich! Wiederaufforstung an Ort und Stelle (temporäre Rodung) oder: Ersatzaufforstung in gleicher Gegend (Realersatz) oder: Ersatzleistung zu Gunsten Natur und Landschaft (in Gebieten mit zunehmender Waldfläche; zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland oder von wertvollen Gebieten) Verzicht auf Rodungsersatz («kann-formulierung» im WaG): o o für Gewährleistung Hochwasserschutz (ohne bauliche Massnahmen!) und für Revitalisierungen von Gewässern für Erhalt/Aufwertung von Biotopen nach NHG 25
26 Revitalisierung und Hochwasserschutz im Gewässerraum Umsetzung im Kanton Bern (ab ) Kein Rodungsersatz: für Flächen in Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekten an Gewässern, die der Gewässerdynamik zur Verfügung gestellt werden oder aus Hochwasserschutzgründen nicht mehr bestockt werden sollen. Es braucht aber in jedem Fall ein Rodungsgesuch! Rodungsersatz zwingend: für die beanspruchten Flächen von technischen Bauwerken zum Hochwasserschutz oder für temporäre Baupisten und Installationsflächen. 26
27 Nicht gehölzfähige technische Bauwerke definitive Rodung mit Rodungsersatz 27
28 Bleibende, neue Bauwerke: Beispiel Kleintierdurchlässe unter Autostrasse Plan Situation Rodungsplan: definitive Rodung für neues Bauwerk temporäre Rodung für Baupisten etc. > alles mit Rodungsersatz! 28
29 Blössen im Wald mit dauernder Offenhaltung > 40m Definitive Rodung: ohne Rodungsersatz, wenn für Gewässerdynamik, oder für Hochwasserschutz, oder für Naturschutz nicht mehr bestockt werden sollen; mit Rodungsersatz, wenn Flächen aus anderen Gründen (z.b. Landschaftsbild oder Erholungsfunktion) offen gehalten werden sollen. 29
30 Wiederbestockbare Bodenveränderung: z.b. Umwandlung von Steilufer in Flachufer, Sohle wird nicht verbreitert Temporäre Rodung ohne Rodungsersatz; natürliche Wiederbewaldung (Auenwald) zugelassen 30
31 Gehölzfähige Bauwerke 31
32 Vorhaben Entfernung Längsverbau Rodungsart Rodungsersatz Temporär Natürliche Wiederbewaldung (Auenwald) zugelassen Baupiste Temporär Aktive Ersatzaufforstung (Pflanzung) Ist-Zustand Soll-Zustand 32 Lichter Föhrenwald Baustellenzufahrt > temporäre Rodung
33 Hinweise zu Vorgehen und Verfahren
34 Verfahrensabläufe: Forstliche Bauten / nichtforstliche Kleinbauten / Näherbau Frühzeitige Kontaktaufnahme mit Waldabteilung (Klärung inhaltlicher+formaler Fragen, Korrektheit Unterlagen,.) Einreichen der Gesuchsunterlagen inkl. Formular 4.2 bei Leitbehörde Leitbehörde holt mit Leitverfügung Amtsbericht forstliche Baute / nichtforstliche Kleinbaute / Näherbau von Waldabteilung ein Gesamtentscheid durch Leitbehörde
35 Verfahrensablauf Rodungen (1) Wer Was Wo Monate Gesuchsteller Gesuchsteller Leitbehörde KAWA Leitbehörde Frühzeitige Kontaktaufnahme Einreichung Gesuch inkl. Rodungsgesuchsformular 3x Kartenausschnitt 1: x Rodungs-/Ersatzaufforstungsplan 5x Zustimmung Waldeigentümer (1x Original) Holt mit Leitverfügung Amtsbericht Wald ein sowie Berichte ANF und AGR! Rodungsfläche > m2 -> Anhörung BAFU Gesamtentscheid; auch an BAFU! WAbt Leitbehörde KAWA, ANF, AGR BAFU KAWA, BAFU, 1 Monat +3 Monate!
36 Verfahrensablauf Rodungen (2) Wer Was Wo Monate Leitbehörde Mitteilung betr. Beschwerden KAWA 1 KAWA Einreichung allfälliger Kaution KAWA - Rechtskraftbescheinigung für Rodung sofern keine Beschwerden, Grundbucheinträge, Gesuchsteller Gesuchsteller, WAbt, Nach Erhalt Kaution WAbt Anzeichnung Rodungsfläche - Gesuchsteller Durchführung Rodung - Die Rodungsfläche wird erst angezeichnet, wenn die Rechtskraft zur Rodungsbewilligung vorliegt! Kein vorzeitiger Baubeginn für waldrechtliche Ausnahmebewilligungen möglich! (Art. 47 WaG)
37 Fazit Aufgrund von Anpassungen der Bundeswaldgesetzgebung gelten für den Rodungsersatz ab neue Regelungen. Bei Revitalisierungs- und Hochwasserschutzprojekten, die Wald betreffen oder nahe an den Wald zu liegen kommen, ist frühzeitig Kontakt mit dem Forstdienst (Waldabteilung) aufzunehmen! Bewilligungsverfahren, die waldbauliche Ausnahmen erfordern, sind in der Regel öffentlich aufzulegen. Auch wenn teilweise künftig auf Rodungsersatz verzichtet werden kann, muss ein Rodungsgesuch eingereicht werden! 37
38 Forstliche Bewilligungs- oder gar Rodungsverfahren sind keine «Strafe» für den Gesuchsteller! Frühzeitig und richtig eingebracht, verursachen sie weder Verzögerungen noch Mehrkosten! 38
39 Danke für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Verständnis und auf eine gute Zusammenarbeit! Amt für Wald Fachbereich Waldrecht 39
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