Revision Waldabstandslinien
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- Julia Esser
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1 Gemeinde Fehraltorf / Revision Waldabstandslinien Gemeinde Fehraltorf Revision Waldabstandslinien Stand: Antrag an Gemeindeversammlung Effretikon, 30. April 2014 Zelgli Halden
2 Impressum Auftraggeber Auftragnehmer Geschäftsbereich Bereichsleiter Gemeinde Fehraltorf ewp AG Effretikon Raumplanung + Bauberatung Roland Iten Telefon Fax Direktwahl roland.iten@ewp.ch Projektleiterin Sabrina Petrocchi Auftragsnummer Telefon Fax Direktwahl sabrina.petrocchi@ewp.ch Beilagen Waldabstandslinienplan Zelgli 1:1000 Waldabstandslinienplan Halden 1:1000 Kontakt Gemeinde Fehraltorf Bauamt Herr Stefan Mathys, Leiter Bau + Werke Kempttalstrasse Fehraltorf Seite 2
3 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Ausgangslage Anstoss Revisionsziel Zweck 4 2 Grundlagen 5 3 Revision Waldabstandslinien Grundsätze Quartier Zelgli Quartier Halden Würdigung 7 4 Verfahren 7 Seite 3
4 1 Einleitung 1.1 Ausgangslage Am 28. März 1994 hat die Gemeindeversammlung Fehraltorf den Ergänzungsplan Wald- und Gewässerabstandslinien festgesetzt. Mit der Revision der kommunalen Bau- und Zonenordnung im Jahr 2013 wurden an diesem Ergänzungsplan keine Änderungen vorgenommen. Der Wald- und Gewässerabstandlinienplan hat bis heute seine Gültigkeit behalten. 1.2 Anstoss Die schlechte Überbaubarkeit infolge des Waldabstandslinienplans beim Grundstück Kat.-Nr hat den Anstoss für eine Überprüfung der Waldabstandlinien auf dem Gemeindegebiet Fehraltorf gegeben. Die innere Verdichtung wird in der Schweiz immer wichtiger. Durch die Annahme der Kulturlandinitiative im Kanton Zürich und der RPG-Revision im Jahr 2013 wurde eine gesetzliche Grundlage zum Schutz vor weiteren Einzonungen geschaffen. Das Kulturland soll geschont und die Verdichtung nach Innen gefördert und entsprechend die Überbaubarkeit von erschlossenem Bauland verbessert werden. Die Revision der Waldabstandslinien kann einen Beitrag dazu leisten. 1.3 Revisionsziel Die Waldabstandslinien in der Gemeinde Fehraltorf sind auf ihre Zweckmässigkeit zu prüfen. Ziel ist es, ohne die Funktion des Waldes zu schmälern, die Überbaubarkeit von erschlossenem Bauland zu verbessern. Damit können die Voraussetzungen zur Erreichung raumplanerischer Ziele, nämlich die Verdichtung nach Innen, verbessert werden. Von der Revision sind die Waldabstandlinien in den Quartieren Zelgli und Halden betroffen. 1.4 Zweck Waldabstandslinien werden im Bauzonengebiet mit dem Zonenplan festgesetzt. Gemäss 66 PBG sind die Waldabstandslinien in einem Abstand von 30 m von der Waldgrenze festzusetzen; bei kleinen Waldparzellen oder bei besonderen örtlichen Verhältnissen können sie näher an oder weiter von der Waldgrenze gezogen werden, sofern die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigt wird. Mit der Festlegung von Waldabstandslinien werden gesundheits- und forstpolizeiliche, landschaftsschützerische und in einem weiteren Sinne raumplanerische Ziele verfolgt (Fritsche / Bösch). Sie dienen dem Schutz waldnaher Bauten und ihrer Bewohner gegen Schädigung durch Windwurf sowie gegen Schatten und Feuchtigkeit. Seite 4
5 2 Grundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) Planungs- und Baugesetz (PBG) des Kantons Zürich Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Fehraltorf, Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Fehraltorf 2013 (Genehmigung voraussichtlich 2014) Ergänzungsplan Wald- und Gewässerabstandslinien, AV93 Daten der Gemeinde Fehraltorf, Revision Waldabstandslinien 3.1 Grundsätze Im Rahmen der Revision der Waldabstandslinien sollen Missstände bereinigt bzw. unverhältnismässige Beschränkungen aufgehoben werden. Die neuen Waldabstandslinien werden unter Berücksichtigung folgender Kriterien festgelegt: Bestehende Gebäude Parzellarstruktur und Überbaubarkeit Nutzung im Waldabstandsbereich Strassen und Wege im Waldabstandsbereich 3.2 Quartier Zelgli Das Gebiet, welches an das Waldareal Zelgli grenzt, ist der zweigeschossigen Wohnzone W2 A zugeteilt. Die meisten Grundstücke sind bereits überbaut, jedoch noch unternutzt. Entlang der Waldgrenze führt im westlichen Abschnitt ein unbefestigter Fussweg. Im Waldabstandsbereich befinden sich Familiengärten, ein Kinderspielplatz und private Gärten der Einfamilienhäuser. Der Übergang von der Wohnsiedlung zum Wald wird als attraktiver Naherholungsraum genutzt. Abbildung 1: bestehende Situation im Quartier Zelgli Im nord-westlichen Bereich wird neu eine Waldabstandslinie mit einem Abstand von m festgelegt. Dadurch werden auf den Kleinparzellen Erweiterungsbauten wie Wintergarten, Wohnraumerweiterungen und dergleichen möglich. Ab der östlichen Grenze des Grundstückes Kat.-Nr verläuft die Waldabstandslinie bis zur westlichen Ecke des Gebäudes Vers.-Nr. Seite 5
6 643 und von dort dem bestehenden Verlauf nach bis zur östlichen Hausecke mit Vers.-Nr Bei den Grundstücken Kat.-Nrn. 1656, 1657, 1522, 4845 und 4846 wird zu Gunsten einer besseren Überbaubarkeit ein Waldabstand von 15 m festgelegt. Der Vorteil für die Bebauungsfreiheit wird insbesondere bei den Grundstücken Kat.-Nrn und 4846 augenfällig. Der Wald wird durch die neue Festlegung der Waldabstandslinie in der Erhaltung, Pflege und Nutzung nicht beeinträchtigt. Abbildung 2: Übersicht Waldabstandslinie Zelgli (best. WAL grün, Revision rot) 3.3 Quartier Halden Das Gebiet, südlich des Waldareals Halden ist ebenfalls der zweigeschossigen Wohnzone W2 A zugeteilt. Die meisten Grundstücke sind bereits überbaut, jedoch teilweise unternutzt. Entlang des Waldrandes führt der Haldenweg, welcher eine feste, gebaute Grenze zwischen Siedlung und Wald ausbildet. Der Haldenweg dient als Zufahrt zu den Einfamilienhäusern. Der Waldabstandsbereich ist damit vom Haldenweg, den Vor- und Parkplätzen, Unterständen, Schöpfen und privaten Vorgärten geprägt. Abbildung 3: bestehende Situation im Quartier Halden Durch eine geringfügige Anpassung der Waldabstandslinie wird die Flexibilität der Überbaubarkeit für die Realisierung einer Nachverdichtung (mehr Ausnützung, innere Verdichtung) wesentlich verbessert, ohne damit die Funktion und die Nutzung des Waldes zu beeinträchtigen. Durch Seite 6
7 die harte bauliche Abgrenzung des Waldes ist der Waldrand bestimmt und die Anpassung der Waldabstandslinie hat keine Konsequenzen auf die Pflege und den Unterhalt des Waldes. Auf dem Grundstück Kat.-Nr wird die Waldabstandslinie auf das neue Gebäude abgestimmt. Die Waldabstandslinie wird von der süd-östlichen Gebäudeecke Vers.-Nr. 532 bis zur westlichen Gebäudeecke Vers.-Nr. 537 festgelegt. Im Übrigen bleibt die bestehende Waldabstandslinie unverändert. Im Bereich Halden wird durch die Revision der Waldabstandslinien damit die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigt. Abbildung 4: Übersicht Waldabstandslinie Halden (best. WAL grün, Revision rot) 3.4 Würdigung Mit der Revision der Waldabstandslinie wird die Überbaubarkeit und Nutzung von erschlossenen Baugrundstücken entscheidend verbessert, ohne dass damit die Funktion, Pflege und Nutzung des Waldes zusätzlich beeinträchtigt wird. Die Waldgrenze gemäss Feststellungsverfahren bleibt unverändert. Die Vorprüfungsrückmeldungen der Baudirektion sind angemessen berücksichtigt worden. Die neuen Waldabstandslinien sind rechtmässig, zweckmässig und angemessen. 4 Verfahren Gemäss 7 PBG müssen die Waldabstandslinienpläne 60 Tage öffentlich aufgelegt werden. Während der Auflage kann sich jedermann zur Planvorlage äussern und Einwendungen vorbringen. Über die nicht berücksichtigten Einwendungen wird ein Bericht verfasst. Die vorliegenden Mitwirkungsakten wurden mit dem Amt für Landschaft und Natur vorbesprochen und der Baudirektion des Kantons Zürich zur Vorprüfung eingereicht. Aus der Stellungnahme des Amtes für Raumentwicklung (ARE) aus dem Schreiben vom 18. März 2014 geht hervor, dass grundsätzlich keine neuen Waldabstandslinien unter 15 m Waldabstand festgelegt werden können. Bei bestehenden Waldabstandslinien mit weniger als 15 m Abstand, ist deren Abstand zu vergrössern oder beizubehalten. Die Waldabstandslinien in den beiden Gebieten Zelgli und Halden wurden entsprechend überarbeitet und angepasst. Die Waldabstandslinienpläne werden durch die Gemeindeversammlung festgesetzt. Die Baudirektion muss die Waldabstandslinie genehmigen. Seite 7
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