Geändertes Planungs- und Baugesetz

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1 Geändertes Planungs- und Baugesetz Informationsveranstaltungen des Verbands Luzerner Gemeinden vom 1. und 3. Dezember 2015 Dr. Erik Lustenberger, Leiter Rechtsdienst Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement 1

2 Inhaltsübersicht I. Laufende Revision PBG II. III. ÜZ als neues Dichtemass Weitere wichtige Neuerungen IV. Hilfsmittel für die Gemeinden 2

3 Laufende Revision PBG Laufende Vernehmlassung zur Revision des Planungs- und Baugesetzes Ergänzung betreffend Anordnungen des Regierungsrates Umklassierung der Weilerzone zu den Nichtbauzonen, Anpassung an den kantonalen Richtplan Umklassierung der Deponie- und Abbauzone zu den Nichtbauzonen Definition des Begriffs der Hochhäuser Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen 3

4 ÜZ als neues Dichtemass Dichteregelung nach bisherigem Recht ( 24 Anhang PBG, 8 ff. PBV/IVHB) Ausnützungsziffer Geschossflächenziffer 4

5 ÜZ als neues Dichtemass Dichteregelung nach neuem Recht ( 25 PBG, 11 ff. PBV) Überbauungsziffer = "Fussabdruck" Wegfall Ausnützungsziffer Verzicht auf Geschossflächenziffer keine komplizierten Umrechnungen Grundsatzregel ohne eine Vielzahl von Ausnahmebestimmungen 5

6 ÜZ als neues Dichtemass System neues Recht Gesamthöhe ev. Gebäudelänge Grenzabstand Überbauungsziffer 6

7 ÜZ als neues Dichtemass Stand Diskussion ÜZ Kritik an der Überbauungsziffer Workshop mit Gemeinden, Planern, Architekten, Kanton Einheitliche kantonale Regelung gewünscht (Stichwort Harmonisierung) Entwurf Anpassung der Planungs- und Bauverordnung Architekten überprüfen Entwurf Erlass Ergänzung Planungs- und Bauverordnung voraussichtlich 1. Quartal

8 ÜZ als neues Dichtemass Stand Diskussion ÜZ Stadt Luzern hat die ÜZ schon erfolgreich umgesetzt, eher differenziertere, kleinräumige Zonierung Differenzierte ÜZ nach Höhe, zusätzliche ÜZ für Bauten bis 4.5 m Höhe, Klein- und Anbauten, Bauten mit Nebennutzflächen und Unterniveaubauten Wie bisher Zonen ohne Dichtemass möglich (z.b. Kernzonen) In sehr heterogenen Quartieren ist eine Bestandesnorm zu prüfen Blick in die Zukunft entscheidend, wie soll Baustruktur langfristig aussehen Vermehrte Bedeutung von massgeschneiderten Lösungen (Einzonung mit Konzept, Sondernutzungspläne) 8

9 Weitere wichtige Neuerungen Nutzungsplanung Bebauungspläne werden neu immer von den Stimmberechtigten bzw. dem Parlament erlassen ( 17 Abs. 1a) Aufhebung Gestaltungspläne koordiniert mit Erlass oder Änderung von Zonenplan, BZR oder von Bebauungsplänen auch im Ortsplanungsverfahren ( 22 Abs. 3) Neu: Verfahren der Zustellung von Zonenplan und BZR im Ortsplanungsverfahren in der PBV geregelt ( 61 Abs. 2) - 6 PBV: Zustellung an Grundeigentümer und Haushaltung wie bisher als Grundsatz - Verzicht auf Zustellung, wenn Unterlagen im Internet bereitgestellt und Grundeigentümer und Haushaltung darüber orientiert werden - Zustellung der Unterlagen auf Verlangen 9

10 Weitere wichtige Neuerungen Neue Bestimmung zur Verfügbarkeit von Bauland ( 38), welche drei Massnahmen zur Baulandverflüssigung vorsieht: (1) Bauzonen sind mit bodenrechtlichen Massnahmen wie Landumlegungen ihrer Bestimmung zuzuführen ( 38 Abs. 1 PBG) (2) Verträge zwischen Gemeinden und interessierten Grundeigentümern ( 38 Abs. 2, 38a PBG) - Sicherung der Verfügbarkeit von Bauland - Etappierung und Realisierung von Neubaugebieten - Erstellung und Finanzierung von Erschliessungsanlagen 10

11 Weitere wichtige Neuerungen (3) Gesetzliches Kaufrecht zu Gunsten der Gemeinde 8 Jahre nach Inkrafttreten PBG oder nach Einzonung ( 38 Abs. 3-5) - Vor der Ausübung Fristansetzung zur bestimmungsgemässen Nutzung von mindestens 2 Jahren - Ausübung zum Verkehrswert (im Streitfall Entscheid durch Schätzungskommission) - Ausschreibungsähnliches Verfahren zum Verkauf des erworbenen Landes - Falls Bauzone nicht mehr recht- und zweckmässig, kann anstelle der Ausübung des Kaufrechts das Verfahren zur Auszonung eingeleitet werden. 11

12 Weitere wichtige Neuerungen Neue Bestimmung zur Siedlungsentwicklung nach innen ( 39) Neuüberbauungen haben den Boden haushälterisch zu nutzen. Bestehende Überbauungen sind, wo zweckmässig, zu verdichten und zu erneuern (Abs. 1). Gemeinde ermittelt geeignete Gebiete für eine Siedlungsentwicklung nach innen (Abs. 2). Gemeinde bezeichnet Gebiete für die verdichtete Bauweise (Abs. 3). Gemeinde legt für bestimmte Gebiete bauliche Mindestnutzungen für Neu- und Ersatzbauten fest (Abs. 4). 12

13 Weitere wichtige Neuerungen Komplexität der Planungen hat zugenommen Spätestens im Rahmen der Nutzungsplanung sind im Zuge der inneren Verdichtung die Probleme frühzeitig umfassend abzuklären und zu lösen Probleme sind in der Regel lösbar, das ist verbunden mit grösseren finanziellen Aufwendungen für Planung und Bau an zentralen Lage Mehrwertabgabe als Chance der Finanzierung von Mehrkosten der Gemeinden 13

14 Weitere wichtige Neuerungen Bebauungsplan Aufwertung des Bebauungsplans zum eigentlichen Ortsplanungsinstrument der Gemeinde Verfahren entspricht Ortsplanungsverfahren ( 69 i.v.m Abs. 1-4) Verhältnis zum Zonenplan ( 68); Bebauungsplan kann die Bau- und Zonenordnung - "näher bestimmen" und - "dabei von dieser Ordnung abweichen" Aber: keine "inhaltsleeren" Grundnutzungspläne 14

15 Weitere wichtige Neuerungen Gestaltungsplan Verweis auf Baubewilligungsverfahren nach 193 und 194 ( 77) Einsprachefrist nur noch 20 Tage Abweichend vom Baubewilligungsverfahren gilt: - Neu: Zurückweisung wegen formeller oder inhaltlicher Mängel möglich ( 77 Abs. 1a) - Mitteilung an Grundeigentümer des Gestaltungsplangebietes und Eigentümer angrenzender Grundstücke ( 77 Abs. 1b) - geringfügige Änderungen mit unterschriftlicher Zustimmung aller direkt betroffener Grundeigentümer ohne öffentliche Auflage möglich ( 77 Abs. 1c) - Einspracheverhandlung gesetzlich vorgesehen ( 77 Abs. 1d) 15

16 Weitere wichtige Neuerungen Gestaltungsplan Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung ( 75) Festlegung von "Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht" im Zonenplan oder Bebauungsplan ( 75 Abs. 1) - ergänzende Vorschriften - maximale Abweichung Gesamthöhe 3 m, Überbauungsziffer 20 Prozent "Übrige Gestaltungspläne" ( 75 Abs. 2) - Mindestfläche gemäss BZR - Wahrung des Zonencharakters - maximale Abweichung Gesamthöhe und Überbauungsziffer 10 Prozent Kriterien für Abweichung 75 Abs. 3 und 4 16

17 Hilfsmittel für die Gemeinden Muster Bau- und Zonenreglement Das Muster ist in zwei Teile gegliedert I. Mindestinhalt Vorschriften, die in allen Gemeinden vorkommen: - Allgemeines - Zonenbestimmungen (Bauzonen, Nichtbauzonen sowie Schutzzonen und Schutzobjekte, Sondernutzungsplanung) - Bauvorschriften - Gebühren, Straf- und Schlussbestimmungen II. Ergänzende Vorschriften Vorschriften, die nicht in allen Gemeinden vorkommen (z.b. Deponieund Abbauzonen) 17

18 Hilfsmittel für die Gemeinden Erläuternde Skizzen zu den Baubegriffen und Messweisen 18

19 Hilfsmittel für die Gemeinden Erläuterungen PBG Hilfsmittel für die Praxis (Gemeinden, Gerichte, Privatwirtschaft oder anderen Interessierten. Für jeden einzelnen Paragrafen finden sich darin: Ausführungen zu den regierungsrätlichen Botschaften Rechtsprechung der Gerichte Hinweise auf Ausführungsvorschriften und die Praxis erstinstanzlicher Behörden Verweise auf die erläuternden Skizzen zu den Baubegriffen und Messweisen, auf das Muster Bau- und Zonenreglement und auf weiterführende Bestimmungen des Kantons und des Bundes enthalten. Quartalsweise Aktualisierung, für jedes Jahr ein Gesamtdokument mit allen Erläuterungen 19

20 Hilfsmittel für die Gemeinden Weitere Hilfsmittel Botschaft Erläuterungen zur Planungs- und Bauverordnung Erläuterungen zur IVHB Anwendungshilfen Ortsplanungsverfahren Landumlegung Gewässerraum Störfallvorsorge 20

21 Schlussbemerkungen/Ausblick Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit 21

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