Veranstaltungsreihe. Buuplatz Weggis. Mittwoch, 21. Mai , Aula Schulhaus Dörfli. Handout
|
|
- Gerda Seidel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Veranstaltungsreihe Buuplatz Weggis Mittwoch, , Aula Schulhaus Dörfli Handout
2 1. Organisation Gemeinde Weggis: Privater Bau und Planung Aufgaben der Bauverwaltung Im Zusammenhang mit geplanten Bauvorhaben hat die Bauverwaltung die Aufgabe, Baugesuche und -voranfragen zuhanden der Baukommission entgegenzunehmen und aufzubereiten. Nach Behandlung durch die Kommission erfolgt die administrative Nachbereitung der Geschäfte: Diese beinhaltet z.b. den daraus folgenden Schriftverkehr, oder die Eröffnung von Bewilligungs- und Vernehmlassungsverfahren, die Ausfertigung von Baubewilligungsentscheiden und Stellungnahmen, die Antragstellung an den Gemeinderat, oder auch die Vornahme ergänzender Abklärungen. Aufgaben der Baukommission Die Baukommission ist eine vom Gemeinderat gewählte Kommission, welche beratende Aufgaben, jedoch keine Entscheidungsbefugnisse hat. Die Baukommission nimmt materielle und verfahrenstechnische Beurteilungen und Prüfungen vor, als Grundlage für die Entscheide des Gemeinderates. Die Sitzungen der Baukommission finden jeden Montagnachmittag statt. Die Aufgaben dieser Kommission sind dabei im Wesentlichen: - Prüfung von Baugesuchen und Gestaltungsplänen auf die Einhaltung der kommunalen und kantonalen Bau- und Planungsvorschriften - Beantwortung von Bauvoranfragen, z.b. zur Baubewilligungspflicht oder zu Einzelfragen des Bau- und Zonenreglements, Etablierung und Pflege einer steten Beurteilungspraxis in Definitionsfragen Der Baukommission Weggis gehören an: - Baptist Lottenbach, Gemeindeammann und Präsident der Baukommission - Daniel Mundprecht, Bauleiter Ingenieurbüro Brigger und Käch (Beauftragtes Büro für die Baukontrollen in der Gemeinde Weggis) - Roland Waldis, Tiefbauzeichner und Bauleiter - Emil Grabherr, Berufsschullehrer - Hugo Zimmermann, dipl. Elektroinstallateur - Ernst Mattmann, dipl. Architekt ETH und Leiter der Bauverwaltung Konkret heisst das aktuell z.b.: Die Bauverwaltung nimmt Gesuche und Fragen entgegen, erfasst diese, ermittelt die Rahmenbedingungen (z.b. Zonenzugehörigkeit, Zugehörigkeit zu Inventaren und Gestaltungsplänen, prüft die Koordinaten der Beteiligten, etc.) und bereitet die Behandlung durch Baukommission und Gemeinderat vor. Die Bauverwaltung beantwortet allgemeine Standardfragen wie z.b. zur Verfahrensdauer, zum Stand von Verfahren, den gesetzlichen Grundlagen, den Zuständigkeiten, zu einfache baurechtlichen Fragen in Übereinstimmung mit der Praxis der Gemeinde, etc. Die Baukommission prüft Gesuche und Anfragen, etabliert und pflegt dabei eine stete Praxis in Definitionsfragen d.h. in Fragestellungen, die gesetzlich nicht exakt umschrieben sind (damit in vergleichbaren Fällen das Gleiche gilt), unter Berücksichtigung öffentlicher und privater Interessen (auch von Dritten). Seite 2
3 z.b. zur Baubewilligungspflicht: Dacherneuerungen sind in der Regel bei einer Dach-Erhöhung unter 10 cm ohne Baubewilligung realisierbar (soweit keine absolute Höhenbeschränkung besteht, z.b. eines Gestaltungsplanes, Abklärung immer im Einzelfall erforderlich). Ab einer Erhöhung von 10 cm oder mehr besteht Baubewilligungspflicht. Für Umbauten, bei welchen Grundrissveränderungen resultieren (z.b. weniger oder mehr Räume) sowie für Umbauten, bei welchen tragende Teile abgebrochen werden, besteht Baubewilligungspflicht. Kleinere Umbauten (z.b. Küchen- oder Badumbau) sind in der Regel baubewilligungsfrei realisierbar (Vorbehalt schützenswerte Objekte, Abklärung immer im Einzelfall erforderlich) Seite 3
4 z.b. Betreffend AGF-Berechnung: Bei der Berechnung der Summer der anrechenbaren Geschossflächen (AGF, Ausnützung) müssen gemäss aktueller Praxis Treppen (Galerien) im obersten Geschoss nicht eingerechnet werden. z.b. betreffend Fragen zur Eingliederung und zum Ortbildschutz Der Gemeinderat nimmt auf Antrag der Baukommission - abschliessende Beurteilungen von Bauvorhaben und bei Gestaltungsplänen vor, - trifft beschwerdefähige, kostenpflichtige Entscheide zu Einzelfragen im Bereich privater Bau und Planung, - erteilt Baubewilligungen Seite 4
5 2. Kurzübersicht gesetzliche Grundlagen Planungs- und Baugesetz Kanton Luzern (PBG) Unter der Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen z.b. zum Wald, zum See, zu den Strassen, zu Gewerbe und Polizei, zur Landwirtschaft, etc. beinhalten insbesondere das kantonale Planungsund Baugesetz (PBG) mit der zugehörigen Verordnung (PBV) die wichtigsten übergeordneten gesetzlichen Grundlagen. Darin sind z.b. die Verfahrens-vorschriften geregelt, welche im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, oder es ist allgemein geregelt, für welche baulichen Veränderungen die Baubewilligungspflicht besteht. Diese Definitionen sind in PBG/PBV teilweise exakt, teilweise eher allgemein formuliert, weshalb die vorbeschriebene stete Praxis der Baukommission bei Definitionsfragen wichtig ist. Auf die Bestimmungen des PBG kann die Gemeinde weniger Einfluss nehmen, zum neuen PBG, welches seit dem 1. Januar 2014 in Kraft ist, konnte sich der Gemeinderat vernehmen lassen. Der grosse Rat des Kantons Luzern Regierungsrat konnte das neue Gesetz direkt in Kraft setzen. Zu den wichtigsten Neuerungen folgt ein separater Abschnitt zum Schluss der Veranstaltung. Wichtige Fragen zum Beispiel betreffend Verfahren oder der Bewilligungspflicht sind also übergeordnet, kantonal geregelt. Bau- und Zonenreglement Gemeinde Weggis (BZR) Mehr Einfluss kann die Gemeinde bei den eigenen Reglementen nehmen, z.b. zur Parkierung, zur Siedlungsentwässerung und Wasserversorgung oder eben zum Bau- und Zonenreglement (BZR), mit Zonenplan. Im Bau und Zonenreglement, mit Zonenplan, wird das Gemeindegebiet in einzelne Zonen eingeteilt, teilweise Bau- teilweise Nichtbauzonen, und es wird beispielsweise festgesetzt, wie viele Geschosse in einer Zone erstellt werden können und welche Nutzungen vorgesehen sind - in der Kernzone etwa nebst Wohnen und Arbeiten auch Verkaufsgeschäfte. Seite 5
6 Im Bau- und Zonenreglement bzw. dem zugehörigen Zonenplan sind auch z.b. Ortsbildschutzzonen festgelegt, oder Bestimmungen betreffend der Zulässigkeit von Terrainveränderungen (Geländenorm). Eine Besonderheit stellt in Weggis die Regelung der sichtbaren Geschosse in Hanglage dar. Seit dem Jahr 2004 sind gemäss Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Weggis, bei gleichbleibender Ausnützung, ein sichtbares Geschoss weniger zulässig, als dies nach kantonalem Gesetzt in den jeweiligen Zonen möglich wäre. Die geplanten Bauten wurden damit verhältnismässig grösser (breiter, länger), jedoch weniger hoch. Seite 6
7 3. Eingabe von Baugesuchen: Tipps und Hinweise Frühzeitiges Abklären der Bewilligungspflicht bei der Baukommission - Empfehlung schriftlich (kostenlos, Voranfrage) Falls bewilligungspflichtig: Genügend Zeit einplanen. Ordentliches Verfahren (Normalfall): 40 Arbeitstage d.h. Mindestens 7 bis 9 Wochen, Empfehlung: Einplanen von 3 Monaten Vereinfachtes Verfahren: 25 Arbeitstage d.h. Mindestens 4 bis 6 Wochen, Empfehlung: Einplanen von 2 Monaten. Exkurs: Was passiert in den 40 Arbeitstagen: - 5 bis 10 Tage: Erfassen, Prüfen, Beurteilen (ohne Überarbeitung, Plananpassung, Gesuchsergänzung) - 5 Tage: Bestellung Inserat Wochenzeitung, Kontrolle Baugespann, Vorbereiten der Planauflage, Anstösseranzeigen, Vernehmlassung beim Kanton einleiten Kalendertage (15 Arbeitstage) öffentliche Planauflage - 5 bis 10 Tage später: Bericht vom Kanton (z.b. GVL oder Gewerbepolizei) - 5 Tage: Verarbeiten der Berichte, Behandlung durch Baukommission und Antragstellung beim Gemeinderat - 3 Tage: Schlussredaktion der Bewilligung und Versand der Bewilligung sowie der genehmigten Pläne. 55 der Planungs- und Bauverordnung regelt die einzureichenden Unterlagen mit Beilagen und Angaben: Dazu ist ein neues Merkblatt mit Checkliste in Vorbereitung, welches als Arbeitshilfe ca. ab Juni 2014 abgegeben werden kann. Häufige formelle Mängel bei der Eingabe: - Kein Situationsplan - Situationsplan ja, aber ohne Eintrag Bauvorhaben - Die Unterlagen nicht vollständig unterzeichnet (Formular, Pläne und Beschriebe müssen unterzeichnet sein): Planverfasser / Bauherrschaft /Grundeigentümer (bei Ehepaaren beide, bei Stockwerkeigentum alle oder unterzeichnetes Protokoll der Versammlung) - Massangaben wo erforderlich - Terrainangaben wo erforderlich - Nutzungsangaben fehlen (bei Wohnungen immer Haupt- oder Zweitwohnung) - Deklarationsformular bei Wärmepumpen - Sichtzonen und Wendekreisnachweis bei Parkierungsanlagen: Praxis Gemeinde Weggis: Äusserer Wendekreisradius 5.50 Meter Seite 7
8 4. Aktuelles: Neuerungen im kantonalen Planungs- und Baugesetz Neues Planungs- und Baugesetz Änderungen: z.b. Wegfall der Ausnützungsziffer Neu Überbauungs- oder Grünflächenziffer. Neue Regelungen bezüglich Nutzungsmass, Höhen und Grenzabständen. Pflicht zur Anpassung des Bau- und Zonenreglements innert 10 Jahren (nach den neuen Begriffen und Definitionen des PBG). Die materiellen Baubestimmungen (Ausnützung, Grenzabstände, etc.) ändern für die Gemeinde Weggis im Grundsatz aktuell noch nicht, sondern erst mit der Anpassung des BZR. Es gibt jedoch einige Ausnahmen infolge der Neudefinition von Begriffen und formelle Verfahrensänderungen: Zu den Neudefinitionen ( 112a Abs. 2): - z.b. Neudefinition vorspringende Gebäudeteile Zu den formellen Verfahrensänderungen, Umsetzung Gemeinde Weggis erfolgt: - Anstösseranzeigen nur noch per A-Post (ordentliches Verfahren, vereinfachtes Verfahren immer noch LSI) - Anzeige an Verwaltungen bei gemeinschaftlichem Eigentum (z.b. STWEG) - Baubewilligungen 2 Jahre Gültig, max. drei Jahre verlängerbar - Gesuch für vorzeitigen Baubeginn auf eigenes Risiko, nach zugestellter, eröffneter Baubewilligung, separate Bewilligung des Gemeinderates erforderlich (auf begründetes Gesuch hin, analog vorzeitiger Aushubbeginn) - Situationsplan neu ohne Vermessungsstempel, aber ab Raumdatenpool Anregungen - Fragen, nächste Veranstaltungen: Mittwoch, 10. September 2014 Mittwoch, 12. November 2014 Jeweils Uhr bis Uhr, Aula Schulhaus Dörfli u.a. Schwerpunktthema: Ausführung baubewilligter Arbeiten Tipps der Baukontrolle Seite 8
Baubewilligungsverfahren
Baubewilligungsverfahren Was bedarf einer Baubewilligung? Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen Neu-, Um-, An-, Auf- + Nebenbauten jeder Art provisorische Bauten Parkplätze Reklamen Zweckänderungen
MehrBewilligung Solaranlagen im Kanton Thurgau
Bewilligung Solaranlagen im Kanton Thurgau Martin Müller, Abt. Energie Kanton TG Inhalt Referat Bewilligung Solaranlagen Gesetzliche Bestimmungen bis 30. April 2014 Gesetzliche Bestimmungen in Kraft ab
MehrAusführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Zuständigkeiten, Verfahren und Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen)
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Zuständigkeiten, Verfahren und Gestaltungsvorschriften für Solaranlagen) vom. März 06 (Stand. April 06) 70.3 Der Regierungsrat des Kantons
MehrBewilligung Solaranlagen in den Kantonen Thurgau + Schaffhausen
Bewilligung Solaranlagen in den Kantonen Thurgau + Schaffhausen Martin Müller, Abteilung Energie Kanton TG Energiefachstelle Kanton SH Inhalt Referat Bewilligung Solaranlagen Gesetzliche Bestimmungen bis
MehrFachveranstaltung. Elektronische Baubewilligungen vor dem Durchbruch 18. Juni Elektronische Baugesuchsverwaltung im Kanton Luzern
Fachveranstaltung Elektronische Baubewilligungen vor dem Durchbruch 18. Juni 2015 Elektronische Baugesuchsverwaltung im Kanton Luzern Agenda 1. Bewilligungsverfahren im Kanton Luzern 2. Weg zum elektronischen
MehrGeändertes Planungs- und Baugesetz
Geändertes Planungs- und Baugesetz Informationsveranstaltungen des Verbands Luzerner Gemeinden vom 1. und 3. Dezember 2015 Dr. Erik Lustenberger, Leiter Rechtsdienst Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
MehrBEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993
BEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993 AUSGABE 12. NOVEMBER 2002 NR. 617 INHALT I. ABGRENZUNG UND ZONE 3 Art. 1 Abgrenzung 3 Art. 2 Zonenzugehörigkeit 3 II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 3 Bau- und Zonenreglement
MehrSpezialitäten im Baubewilligungsverfahren nach neuem KRG / KRVO
Spezialitäten im Baubewilligungsverfahren nach neuem KRG / KRVO A) Meldeverfahren B) Privatrechtliche Baueinsprache C) Unterschreitung Grenzabstände Dr. iur. Gieri Caviezel, Rechtsanwalt und Notar, Chur
MehrVerordnung über die Gebühren im Baubewilligungsverfahren. der Einwohnergemeinde Gächlingen
Verordnung über die Gebühren im Baubewilligungsverfahren der Einwohnergemeinde Gächlingen 26. Mai 2016 Gestützt auf Art. 83 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen
MehrReglement. Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke
Reglement über die Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke vom 8. Mai 2006 Revision vom 21. Mai 2007 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziele 1 2 Geltungsbereich
MehrMerkblatt zum baurechtlichen Verfahren
Urdorf, August 2014/BLP Merkblatt zum baurechtlichen Verfahren Guten Tag Sie möchten ein Baugesuch einreichen oder haben dies kürzlich bereits gemacht. Mit dem vorliegenden Merkblatt überlassen wir Ihnen
MehrGebührentarif für die Erfüllung. baurechtlicher Aufgaben
Gebührentarif für die Erfüllung baurechtlicher Aufgaben Der Gemeinderat Honau erlässt, gestützt auf 212 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 und Art. 32 des Bau- und Zonenreglementes vom 26.
MehrBau- und Justizdepartement GER 4/2006. Überprüfung von Gestaltungsplänen in der Ortsplanungsrevision
Bau- und Justizdepartement GER 4/2006 Bauwesen 4 / 2006 Überprüfung von Gestaltungsplänen in der Ortsplanungsrevision - Sämtliche Nutzungspläne einer Gemeinde sind in einer Totalrevision der Ortsplanung
MehrKanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarigna
Kanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarigna GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN (kommunales Zweitwohnungsgesetz) (komzwg) Gemeinde Celerina / Kommunales Zweitwohnungsgesetz / Stand Dezember 2017 INHALTSVERZEICHNIS
MehrGesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz)
589 Ausserrhodische Gesetzessammlung. Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. Abs. und Art. 67 der
MehrEINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL
EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL BAUREGLEMENT Ausgabe vom 12. Dezember 2013 Baureglement EG Recherswil Ausgabe vom 12. Dezember 2013 Seite 1/6 Grundlage Gestützt auf 133 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)
MehrFragenkatalog zur Revision des Planungs- und Baugesetzes und zur neuen Planungs- und Bauverordnung
Vernehmlassungsverfahren Fragenkatalog zur Revision des Planungs- und Baugesetzes und zur neuen Planungs- und Bauverordnung 1. Stimmen Sie dem vorgeschlagenen Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung
MehrGebührentarif Bau- und Planungswesen
Gebührentarif Bau- und Planungswesen 2 Inhaltsverzeichnis I Allgemeines Seite Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Rechtliche Grundlagen 3 Art. 3 Zweck und Geltungsbereich 3 II Gebührentarif Art. 4 Verfügungen und
MehrParkplatzverordnung 2000
Kanton Zürich 2000 Beschluss der Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2000 Namens der Gemeindeversammlung Die Präsidentin: Annemarie Jung Der Gemeindeschreiber: Gerhard Kalt Vom Regierungsrat mit RRB Nr.
MehrSurses. Baugesuch. Cumegn Gemeinde. Administraziun communala Gemeindeverwaltung. Baugesuch-Nr.: Eingang: Baukommission: Öffentliche Auflage vom:
Baugesuch Bauamt 7453 Tinizong Tel. 081 659 11 60 vom Bauamt auszufüllen Baugesuch-Nr.: Eingang: Baukommission: Öffentliche Auflage vom: Baugespann erstellt vom: bis: bis: vom Gesuchsteller auszufüllen
MehrOrdentliches Baubewilligungsverfahren: Baubewilligung
Amt für Raumplanung Schema Nr. 1: Ordentliches Baubewilligungsverfahren: Baubewilligung sunterlagen sind korrekt. entspricht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen und kann ohne oder allenfalls mit Bedingungen,
MehrBewilligung Solaranlagen im Kanton Schaffhausen
Bewilligung Solaranlagen im Kanton Schaffhausen Martin Müller Energiefachstelle Kanton SH 1 Inhalt Referat Bewilligung Solaranlagen Gesetzliche Bestimmungen bis 30. April 2014 Gesetzliche Bestimmungen
MehrMerkblatt betreffend Inhalt und Ablauf von Baugesuchen
Merkblatt betreffend Inhalt und Ablauf von Baugesuchen Mit Hilfe der nachfolgenden Hinweisen und Informationen können Sie ein komplettes Baugesuch erstellen, kennen die Anforderungen und den Ablauf. Das
MehrErläuterungen zum Planungs- und Baugesetz
Departement für Bau und Umwelt Erläuterungen zum Planungs- und Baugesetz 8. Koordinationsrechtliche Fragen Inhaltsverzeichnis 8 KOORDINATION 3 8.1 Einleitung 3 8.2 Baubewilligungsverfahren (ohne Einsprachen)
MehrKanton Luzern: Auszug aus Bau-Gesetzen und Bau-Verordnungen
Kanton Luzern: Auszug aus Bau-Gesetzen und Bau-Verordnungen Planungs- und Baugesetz (PBG), Stand 01.01.2018 5.7 Schutz der Gesundheit 157 Behindertengerechtes Bauen 1 Neue öffentlich zugängliche Bauten
MehrPrivate Kontrolle beim Rückund
Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Abfallwirtschaft und Betriebe Private Kontrolle beim Rückund Umbau Merkblatt für Bauherren, Planer und kommunale Bauverwaltungen Aufgabe
MehrLehrgang Sachbearbeiter/-in Baubewilligungsverfahren. Lernziele und Lerninhalte
Lehrgang Sachbearbeiter/-in Baubewilligungsverfahren und Februar 2013 Lektionentafel Lehrgang Sachbearbeiter/-in Baubewilligungsverfahren (SBV ab 2013) Stand 01. Februar 2013 Block 1: Grundlagen Verwaltungsrecht
MehrVerordnung über die Erstellung von Parkplätzen und die Bemessung von Ersatzabgaben
Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen und die Bemessung von Ersatzabgaben Erlassen von der Gemeindeversammlung am 7. Mai 06 (gestützt auf Art. 57 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes, Art. 7
MehrVollzugshilfen Kanton Luzern (Energieordner) Nachweis der energetischen Massnahmen (Energienachweis) Teil F Diverses Kanton Luzern Stand: 1.1.
Vollzugshilfen Kanton Luzern (Energieordner) Nachweis der energetischen Massnahmen (Energienachweis) Teil F Diverses Kanton Luzern Stand: 1.1.2017 Inhalt und Zweck der Vollzugshilfen Die Vollzugshilfen
MehrGemeinde Murgenthal. Gebührenreglement. betreffend das. Bauwesen
Gemeinde Murgenthal Gebührenreglement betreffend das Bauwesen April 1999 2 Die Einwohnergemeinde Murgenthal erlässt, gestützt auf - 5 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG)
MehrKanton Luzern: Auszug aus Bau-Gesetzen und Bau-Verordnungen
Kanton Luzern: Auszug aus Bau-Gesetzen und Bau-Verordnungen Planungs- und Baugesetz (PBG), Stand 01.01.2018 5.7 Schutz der Gesundheit 157 Behindertengerechtes Bauen 1 Neue öffentlich zugängliche Bauten
MehrTeilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol. Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs
CUMÜN DA SCUOL Teilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs Entwurf für die Mitwirkungsauflage (Stand 12. Januar 2018) Art. 55 und 57 des Baugesetzes
MehrEinwohnergemeinde Laufen
Einwohnergemeinde Laufen Fassung: 6.020.1.001 Reglement Parkkarten 2002 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Zweck Art. 2 Geltungsbereich Art. 3 Parkkarten Art. 4 Berechtigte zum Bezug von Parkkarten Art. 5 Bezug
MehrGEMEINDE 4718 HOLDERBANK SO REGLEMENT ÜBER GRUNDEIGENTÜMERBEITRÄGE UND GEBÜHREN
GEMEINDE 4718 HOLDERBANK SO REGLEMENT ÜBER GRUNDEIGENTÜMERBEITRÄGE UND GEBÜHREN 1. GELTUNGS- UND ANWENDUNGSBEREICH 1.1 Dieses Reglement vollzieht die Vorschriften der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge
MehrI. Allgemeine Bestimmungen 5. II. Baugesuch, Baubewilligung, Baukontrolle 6 ( 3 ff. KBV) III. Bauvorschriften 7. IV. Besondere Bestimmungen 9
2011 2 Einwohnergemeinde Gretzenbach Inhaltsverzeichnis Seite: I. Allgemeine Bestimmungen 5 II. Baugesuch, Baubewilligung, Baukontrolle 6 ( 3 ff. KBV) III. Bauvorschriften 7 IV. Besondere Bestimmungen
MehrReglement über Grundeigentümerbeiträge
Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Beschluss der Gemeindeversammlung vom 28. Juni 1999 Nachführungen bis 12.12.2005 Seite 2 von 8 Die Einwohnergemeinde Zuchwil
MehrBaubewilligungspflicht von Erdsonden Kurs Erdwärmenutzung 2009, Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene»Fünfte Ebene Baubewilligungspflicht von Erdsonden Seite 1 Umfrage Welche Gemeinden
Mehr17 Planungs- und Baurecht. Rechtliche Grundlagen... 2
Inhaltsverzeichnis Rechtliche Grundlagen... 2 Grundlagen, allgemeine Bestimmungen... 3 Begriffe des Baurechts... 3 Baurecht von Bund, Kanton und Gemeinden... 3 Planungsvorschriften... 4 Planungsgrundsätze...
MehrDas Baubewilligungsverfahren im Kanton Luzern
Das Baubewilligungsverfahren im Kanton Luzern Inhaltsverzeichnis 1. Baubewilligungspflicht 2 2. Verfahrensarten 2 2.1 Ordentliches Baubewilligungsverfahren 2 2.1.1. Einreichung Baugesuch 2 2.1.2 Planverfasser
MehrGEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist
GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
MehrBaugesuchsformular für Bauten und Anlagen
Gemeinde Rothenbrunnen Pro Sut 7, 7405 Rothenbrunnen Telefon-Nummer 081 / 655 17 16 : gemeinde@rothenbrunnen.ch Baugesuchs-Nr.: Von der Baubehörde auszufüllen! Eingang: Öffentliche Auflage von: bis: Stempel
MehrBAUGEBÜHRENREGLEMENT
GEMEINDE SEENGEN BAUGEBÜHRENREGLEMENT Die Einwohnergemeinde Seengen erlässt, gestützt auf 5 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993,
MehrEINWOHNERGEMEINDE HÄRKINGEN BAUREGLEMENT
EINWOHNERGEMEINDE HÄRKINGEN BAUREGLEMENT Inhaltsverzeichnis. Formelle Vorschriften Zweck und Geltung Zuständigkeiten bei Beschwerden 3 Voranfragen 4 Anschlussgesuch für Erschliessungswerke. Bauvorschriften
MehrDie Sondernutzungsplanung im Kanton Luzern
Die Sondernutzungsplanung im Kanton Luzern Inhaltsverzeichnis 1. Nutzungspläne 2 2. Bebauungsplan 2 2.1 Gegenstand 2 2.2. Inhalt und Form 2 2.3 Verhältnis zum Zonenplan sowie zum Bau- und Zonenreglement
MehrBaugesuch / Meldung Bauvorhaben
Gemeinde Zillis-Reischen 7432 Zillis-Reischen Tel. 081 661 13 83 Mail: info@zillis-reischen.ch Fax: 081 630 70 10 Web: www.zillis-reischen.ch Baugesuch / Meldung Bauvorhaben Im Doppel in Papierform einzureichen
MehrRevision Orts- und Zonenplanung. Informationsveranstaltung
Revision Orts- und Zonenplanung Informationsveranstaltung 5. Januar 2016 Gegenstand der Revision Zur Vorprüfung und Mitwirkung gelangen: Bau- und Zonenreglement (BZR) Gesamtzonenplan Gegenstand der Revision
MehrSondernutzungsplanung Reklamen. Reklamen. Sondernutzungsvorschriften. gemäss 42 BNO. mit Anhang
Sondernutzungsplanung Reklamen Reklamen gemäss 4 BNO Sondernutzungsvorschriften mit Anhang Übersichtsplan Beschlossen vom Gemeinderat: 0. September 00 Mitwirkung vom: 7. September 00 6. Oktober 00 Vorprüfung
MehrTeil C Parkplatz-Verordnung
Kanton Zürich Stadt Opfikon Revision Ortsplanung 2003 Juli 2003 Teil C Parkplatz-Verordnung Vom Gemeinderat festgesetzt am 7. Juli 2003 Verfügung Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. Februar 2004 ARV
MehrDER GEMEINDEPRÄSIDENT : ~ ~tl'\ SONDERBAUVORSCHRIFTEN MIT ANHANG 1. EINWOHNERGEMEINDE WANGEN b/olten KANTON SOLOTHURN
EINWOHNERGEMEINDE WANGEN b/olten KANTON SOLOTHURN GESTALTUNGSPLAN SCHANZENWEG Grundbuch Wangen Nr. 630-634 und 1017 SONDERBAUVORSCHRIFTEN MIT ANHANG 1 Berechnung der Ausnützungsziffer) ÖFFENTLICHE AUFLAGE
MehrStadt Frauenfeld. Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben
Stadt Frauenfeld Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben (Abstellplatzreglement) Stand 19. August 2009 STADT FRAUENFELD Reglement über
MehrKanton Zürich Stadt Wetzikon. Bestimmungen. Von der Grundeigentümerin festgesetzt am. Jules Egli AG. Vom Stadtrat zugestimmt am
Kanton Zürich Stadt Wetzikon Privater Gestaltungsplan Lakeside Fassung zur kantonalen Vorprüfung und öffentlichen Auflage Von der Grundeigentümerin festgesetzt am Jules Egli AG Vom Stadtrat zugestimmt
MehrEinwohnergemeinde Zuchwil. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsreglement)
Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsreglement) Beschluss der Gemeindeversammlung vom. Dezember 005 Seite von 5 Die Einwohnergemeinde
MehrReglement über die Erhebung von Gebühren für planungsund baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement) 1
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 7..4.. Ausgabe vom. September 0 Reglement über die Erhebung von Gebühren für planungsund baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement) vom. September 99
MehrHochbau. Wegleitung zum Baugesuch. Bewilligungspflicht
Hochbau Merkblatt 01.2019 Wegleitung zum Baugesuch Bewilligungspflicht Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (vergl. Art. 22 Raumplanungsgesetz RPG und
MehrFelicitas Agrarpolitik Siebert, an Abteilungsleiterin Abteilung Raumplanung für Baubewilligungen
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Felicitas Agrarpolitik Siebert, an Abteilungsleiterin der Liebegg Abteilung Raumplanung für Baubewilligungen - Wo liegen die Grenzen für innovative Betriebe? 11. Januar
MehrGebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung
Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung vom 17. November 2011 Die Einwohnergemeindeversammlung Fahrwangen erlässt gestützt auf 20 Abs. 2 lit. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
MehrIn Ausführung der Art. 97 und 98 des Gemeindegesetzes vom 17. August 1998 und Art. Art. 25 lit. d 4) der Stadtverfassung,
Einbürgerungsverordnung 5. Einbürgerungsverordnung der Stadt Schaffhausen vom. April 000 Der Grosse Stadtrat Schaffhausen, In Ausführung der Art. 97 und 98 des Gemeindegesetzes vom 7. August 998 und Art.
Mehrüber die interkantonalen Verträge (VertragsG)
. Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und
MehrWichtige Neuerungen im Baubewilligungs- und BAB-Verfahren
Wichtige Neuerungen im Baubewilligungs- und BAB-Verfahren I. Ziele KRG/KRVO-Revision II. Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen III. Meldeverfahren IV. Baubewilligungsverfahren i. BZ V. BAB-Verfahren
MehrGebührenordnung für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen, die Baukontrolle sowie den Entscheid über Einsprachen vom 01.
Gebührenordnung für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen, die Baukontrolle sowie den Entscheid über Einsprachen vom 01. April 2005 Sachverhalt Nach Art. 93 Baureglement der Gemeinde Oberiberg
MehrSolaranlagen im Ortsbild
Gemeindeseminare Baubewilligungen 2011 Solaranlagen im Ortsbild Thomas Eiermann, 21. Juni 2011 Seite 1 Aufbau 1. Rechtliche Aspekte 2. Integration der Anlagen 3. Kantonale Praxis Bauen ausserhalb Bauzone
MehrKanton St. Gallen. Gemeinde Bad Ragaz. Campingreglement. genehmigt am 30. Juli Unkostenbeitrag Fr.
Kanton St. Gallen Gemeinde Bad Ragaz genehmigt am 30. Juli 1979 Unkostenbeitrag Fr. Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck...1 Art. 2 Begriff...1 Art. 3 Baubewilligungspflicht...1 Art.
MehrGESCHÄFTSREGLEMENT DER BAUKOMMISSION
GEMEINDE KILCHBERG vom. Juni 04 Inhaltsverzeichnis Seite A B C D E Grundlagen und Zweck Zweck Rechtsgrundlage Bestand und Organisation Aufgaben Amtsgeheimnis Organisation Konstituierung 3 Amtsdauer 3 Sitzungsführung
MehrVerordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden
Verordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden Die Talgemeinde Ursern, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 lit. d) des Grundgesetzes der Korporation Ursern (1000), beschliesst: 1.
MehrDie Privatschule Übungen im Öffentlichen Recht III (FS 2017) Übung vom 8./9. Mai 2017 Dr. David HofsteHer
Die Privatschule Übung vom 8./9. Mai 2017 Dr. David HofsteHer Eckpunkte des Sachverhalts I A, B und C sind Eigentümer je einer LiegenschaQ in der Gemeinde X Die drei LiegenschaQen befinden sich in unmihelbarer
MehrReglement über die Behandlung von Rekursen (Beschwerden) Beschluss des Hochschulrates vom 27. Juni 2001
Stand vom 28. August 2018 Reglement über die Behandlung von Rekursen (Beschwerden) Beschluss des Hochschulrates vom 27. Juni 2001 Der Hochschulrat der Hochschule für Heilpädagogik Zürich gestützt auf 18
MehrEINWOHNERGEMEINDE HARKINGEN BAUREGLEMENT
EINWOHNERGEMEINDE HARKINGEN BAUREGLEMENT Inhaltsverzeichnis 1. Formelle Vorschriften 1 Zweck und Geltung 2 Zustandigkeiten bei Beschwerden 3 Voranfragen 4 Anschlussgesuch fur Erschliessungswerke 2. Bauvorschriften
MehrEINWOHNERRAT EMMEN. an den
Gemeinderat an den EINWOHNERRAT EMMEN 25/16 Beantwortung des dringlichen Postulats von Hans Schwegler namens der SVP Fraktion vom 24. April 2016 betreffend Umsetzung des Volkswillens Herr Präsident Sehr
MehrErläuterungen zu den Anhängen I-V 1 )
Erläuterungen zu den Anhängen I-V ) 7.5 Die folgenden Schemas zeigen den Ablauf der hauptsächlichen Leitverfahren auf. Dabei geben sie Aufschluss über die Abstimmung von kommunalen und kantonalen Bewilligungsverfahren
MehrVorschlag/Entwurf Organisationsreglement. der. Stadt Maienfeld
Vorschlag/Entwurf Organisationsreglement der Stadt Maienfeld (Bearbeitungsstand Stadtrat vom 05.10.2012) 1 Der Stadtrat der Stadt Maienfeld erlässt gestützt auf Art. 44 und 47 der Verfassung der Stadt
MehrMerkblätter zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Ablauf und Beteiligte bei einer UVP
M-UVP-1 Ablauf und Beteiligte bei einer UVP Inhaltsverzeichnis 1. Was ist die UVP? 2. Rechtsgrundlagen 3. Der Ablauf einer UVP 4. Die Rolle der Beteiligten 4.1 Die Rolle des Gesuchstellers 4.2 Die Rolle
MehrPBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht
PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht Schulung vom lic.iur. Christin Kaiser MLaw Beatrice Kempf MLaw Raphael Manser lic.iur. Stephan Schärer Inhalt 1. Ausgangslage 2. Systematik des PBG 3. Bauverordnung
MehrRichtlinien Fenstersanierungen. Kategorie 1 Einzelobjekte (kantonales Inventar oder Bundesinventar)
Kategorie 1 Einzelobjekte (kantonales Inventar oder Bundesinventar) 1 Geschützte Baudenkmäler Pfarrkirche, Kapellen, Tellenhaus,Zendenrathaus usw. BZR Art.30 a 3 Stellungnahme / Bewilligung DHDA / BAK
MehrZuständigkeit Gemeinde? Art. 33 BauG, Art. 8f BewD. Vermerk in der Baukontrolle
BG Mappe UND 4.301 einfache Mängel beheben lassen Mängel behoben? Eingang Baugesuchsakten bei der Gemeindeverwaltung Art. 34 BauG Mappe für das Baugesuch (BG) erstellen vorläufige formelle Prüfung des
MehrGeschäftsreglement Baukommission
Geschäftsreglement Baukommission vom 1. Juli 2018 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 2 Art. 1 Grundsatz 2 Art. 2 Verwaltungsführung 2 Art. 3 Zusammensetzung 2 II. Aufgaben und Kompetenzen 2 Art. 4 Aufgaben
MehrEinwohnergemeinde. Pflichtenheft Fachgremium Ortsbild. Richtlinie gemäss Art. 3 Bau- und Zonenreglement. vom 17. Dezember 2012
Einwohnergemeinde Pflichtenheft Fachgremium Ortsbild Richtlinie gemäss Art. Bau- und Zonenreglement vom 7. Dezember 0 Stand 0. Juni 06 vom 7. Dezember 0 Der Einwohnergemeinderat Sarnen erlässt, gestützt
MehrVorschriften zum privaten Gestaltungsplan SBB-Einschnitt Wipkingen
701.450 Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan SBB-Einschnitt Wipkingen Gemeinderatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 1 Art. 1 Geltungsbereich Bestandteile des Gestaltungsplans 1 Für den Bahneinschnitt
MehrGESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ
23. Mai 2016 grün = inhaltliche Änderungen gegenüber Fassung vom 15. Februar 2016 (Version erste Mitwirkungauflage) GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ (kommunales Zweitwohnungsgesetz) I.
MehrGemeinde Safenwil STRASSENREGLEMENT. der Gemeinde Safenwil
Gemeinde Safenwil STRASSENREGLEMENT der Gemeinde Safenwil Vom 5. November 06 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen STRASSENEINTEILUNG
Mehrreinach.ag Parkierungsreglement der Gemeinde 5734 Reinach AG
reinach.ag Parkierungsreglement der Gemeinde 5734 Reinach AG Ingress Gestützt auf Art. 20 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) des Bundes vom 13. November 1962 und 103 und 104 des Gesetzes über Raumentwicklung
MehrVerordnung der Einwohnergemeinde Grindelwald EWAP Ersatzabgabe
Verordnung der Einwohnergemeinde Grindelwald EWAP Ersatzabgabe Gemeinderatsbeschluss vom 06.12.2011 Der Gemeinderat von Grindelwald erlässt gestützt auf Art. 48d Baureglement in Verbindung mit Art. 50
Mehrbei energetischen Gebäudesanierungen)»
1 Antrag des Regierungsrates vom 24. August 2011 471 b Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Umweltschutz statt Vorschriften (Kantonale Volksinitiative für den Abbau bürokratischer Hürden
MehrPARKIERUNGSREGLEMENT
GEMEINDE 4718 HOLDERBANK SO PARKIERUNGSREGLEMENT Reglement über die Benützung von öffentlichem Grund CW-11/2016 Seite 1 Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Die Einwohnergemeinde Holderbank
MehrReglement. Behandlung von Rekursen (Beschwerden) 1. Februar 2017
Reglement Behandlung von Rekursen (Beschwerden) 1. Februar 2017 Stand vom 1. April 2010 Reglement über die Behandlung von Rekursen (Beschwerden) Beschluss des Hochschulrates vom 27. Juni 2001 Der Hochschulrat
MehrVERORDNUNG ÜBER DIE AUSRICHTUNG VON DENKMALPFLEGEBEITRÄGEN
Nr. B1.C.3.3 Ausgabe vom 5. Mai 2015 VERORDNUNG ÜBER DIE AUSRICHTUNG VON DENKMALPFLEGEBEITRÄGEN (Subventionsverordnung Denkmalpflege) www.uster.ch Seite 1 B1.C.3.3 Subventionsverordnung Denkmalpflege INHALTSVERZEICHNIS
MehrReglement für die Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich
W 8090 Staatskanzlei Zurich 413.112 Marz 1982 Reglement für die Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich (vom 28. August 1968)' A. Grundlage, Mitgliedschaft und Aufgaben 9: 1. Die Lehrerschaft
MehrBaugebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Muri
Baugebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Muri vom 19. November 2009 Stand: 25. Juni 2015 Inhaltsverzeichnis Seite Behandlungsgebühr 2 Bauanfragen 2 Vorentscheide 2 Baubewilligung
MehrGebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden
Vorlage Einwohnerrat, Oktober 2013 Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden Vom Kurztitel: Gebührenreglement Zuständige Abteilung: Planung und Bau Gebührenreglement zur Bau-
MehrT e i l r e vi s i o n B a u - / Z o n e nordnung T e i l r e vi s i o n Z o n e n p l a n
KANTON ZÜRICH GEMEINDE GEROLDSWIL T e i l r e vi s i o n B a u - / Z o n e nordnung T e i l r e vi s i o n Z o n e n p l a n BAU- und ZONENORDNUNG Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: 20. Juni 1994
MehrDieses Formular kann auch elektronisch ausgefüllt werden. Es ist zusammen mit den zugehörigen Unterlagen unter Vernehmlassungen abrufbar.
KANTON NIDWALDEN STAATSKANZLEI Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans Telefon 041 618 79 02, www.nw.ch Wohnraumförderungsgesetz (WRFG), Fragebogen Dieses Formular kann auch elektronisch ausgefüllt werden.
MehrTeilrevision Bau- und Zonenordnung (BZO)
(BZO) Kernzonen Gewerbezonen Erholungszonen Zone für öffentliche Bauten Sunnenwis Martin Wyss, Gemeinderat / Vorsteher Planung Inhalte - Um was geht s? - Verfahren - Wichtigste Neuerungen - Sunnenwis -
MehrEinwohnergemeinde Wangen bei Olten. Baureglement
Einwohnergemeinde Wangen bei Olten Baureglement Wangen bei Olten, 30. Januar 2013 Inhaltsverzeichnis B A U R E G L E M E N T 1. Formelle Vorschriften 3-4 2. Allgemeine Vorschriften 4-8 - 2 - Gestützt auf
MehrNeues Bau- und Planungsgesetz (PBG) (sgs731.1) Erlassen am 27. April 2016; in Kraft ab 1. Oktober 2017
Neues Bau- und Planungsgesetz (PBG) (sgs731.1) Erlassen am 27. April 2016; in Kraft ab 1. Oktober 2017 Thomas Furrer, Stadtrat, Ressortvorsteher Bau, Liegenschaften Rapperswil-Jona 13 Ausgangslage Geltendes
MehrGESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ
GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ (kommunales Zweitwohnungsgesetz (KZWG)) Von der Urnenabstimmung beschlossen am: 27. November 2016 Sigi Asprion Gemeindepräsident Gabi Bogner Gemeindeschreiberin-Stellvertreterin
MehrVerordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) vom (Stand )
46. Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV) vom 7.0.00 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 44 des Baugesetzes vom 9. Juni 985
MehrKanton Graubünden. Gemeinde Savognin. Anhang Baugesetz betreffend Bewilligungspraxis Solaranlagen
Kanton Graubünden Gemeinde Savognin Anhang Baugesetz betreffend Bewilligungspraxis Solaranlagen Gestützt auf Art. 58 des Baugesetzes Savognin erlässt der Gemeindevorstand folgenden Anhang zum Baugesetz
MehrReglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten
Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten 2 Der Grosse Gemeinderat der Einwohnergemeinde Muri bei Bern erlässt, gestützt auf das Baugesetz des Kantons Bern sowie Art. 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar )
84.0 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 4. Januar 99 ) vom 5. März 997 ) I. Allgemeines Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer ), soweit nicht
Mehr