Gemeinde Bubendorf Bau- und Strassenlinienplan Sappeten. Stellungnahme zur kantonalen Vorprüfung öffentliche Planauflage

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1 Gemeinde Bubendorf Bau- und Strassenlinienplan Sappeten Stellungnahme zur kantonalen Vorprüfung öffentliche Planauflage

2 Einreichung der Unterlagen Der Gemeinderat Bubendorf hat den Bau- und Strassenlinienplan Sappeten, bestehend aus Bau- und Strassenlinienplan Sappeten Nord Bau- und Strassenlinienplan Sappeten Süd Planungsbericht mit Brief vom 01. Oktober 2012 zur kantonalen Vorprüfung eingereicht. Die Stellungnahme des Kantons hat der Gemeinderat Bubendorf am 04. Dezember 2012 erhalten. Gemeinde Bubendorf, Bau- und Strassenlinienplan Sappeten: Stellungnahme zur kantonalen Vorprüfung, öffentliche Planauflage BUBE AB Seite 2 von 7

3 E --- Allgemeines Festlegung der Baulinien -- Die Baulinien folgen den Verkehrsflächen grundsätzlich im gleichen Abstand. Bei Übergängen, insbesondere von Strassen zu Trottoirs, führt dies zu Sprüngen im Linienverlauf. Die Baulinien in diesen Bereichen sollen situationsangepasst generalisiert werden. Eine Anpassung der Sprünge im Linienverlauf bringt für niemandem einen Vorteil mit sich. Die Baulinien werden belassen Z Planbeständigkeit PB Im Hinblick auf die Planbeständigkeit sind neue resp. kürzlich mutierte Bau- und Strassenlinienpläne ( Sappetenstrasse, Sappeten; Mutation Nelkenring-Ost ) im Planungsbericht entsprechend aufzuführen. Der Planungsbericht wird mit einer entsprechenden Begründung und einer gesamtheitlichen Betrachtung ergänzt E, Z () Legende, weisse Flächen BSP N / BSP S Flächen ohne Nutzung (weisse Flächen) können mittels textlicher Bestimmung der angrenzenden Nutzungszone zugewiesen werden. Der Kanton empfiehlt hierfür folgenden Wortlaut: Entstehen aufgrund des Bau- und Strassenlinienplans im Zonenplan Siedlung Flächen ohne Nutzung, gilt für diese die angrenzende Nutzungszone. Dies macht einen Beschluss des Bau- und Strassenlinienplans durch die Einwohnergemeindeversammlung notwendig. Die Bestimmung, wonach der Gemeinderat ermächtigt wird, Zonenplananpassungen vorzunehmen, ist zu streichen. Die Legende wird entsprechend angepasst. Aufgrund der Festlegung von Waldbaulinien ist ein Beschluss durch die Einwohnergemeindeversammlung ohnehin notwendig. Der erste Textabschnitt wird belassen. Die Gemeinde ist der Ansicht, dass es von Vorteil ist, wenn man auf die Aufhebung von rechtsgültigen Bau- und Strassenlinienplänen innerhalb des Perimeters aufmerksam macht. Im Planungsbericht ist jedoch zu ergänzen, welche Bau- und Strassenlinienpläne vollständig aufgehoben und welche mutiert werden. Auf den ersten Textabschnitt kann zudem verzichtet werden. Gemeinde Bubendorf, Bau- und Strassenlinienplan Sappeten: Stellungnahme zur kantonalen Vorprüfung, öffentliche Planauflage BUBE AB Seite 3 von 7

4 Z Baulinien im Bereich von Kantonsstrassen Z () Bau- und Strassenlinienplan, Planteil Nord Quartierplan Garage Kurve AG BSP N / BSP S BSP N Folgende Punkte im Nahbereich der Kantonsstrassen sind bei der weiteren Bearbeitung zu berücksichtigen: Die kommunalen Baulinien dürfen nur bis zum gesetzlichen Abstand für Bauten an Kantonsstrassen gemäss 95 des Raumplanungsund Baugesetzes festgelegt werden. Die Trottoirüberfahrten sind zu streichen und die Strassenlinien entsprechend zu kürzen. Auf den Parz. 307 und 311 bestehen rechtskräftige kantonale Baulinien. Diese sind zu berücksichtigen. Auf die Festlegung von Baulinien innerhalb des Quartierplan-Perimeters ist zu verzichten. Zudem sind die Strassenlinien in diesem Bereich zu überprüfen. Der Bau- und Strassenlinienplan wird entsprechend angepasst. Das Erstellen von Trottoirüberfahrten ist jedoch ein grosses Anliegen der Gemeinde. Sie wird diesbezüglich Kontakt mit dem Tiefbauamt aufnehmen. Die Trottoirüberfahrten werden als orientierender Inhalt dargestellt. Der Bau- und Strassenlinienplan wird entsprechend angepasst. Die im Quartierplan festgelegten Baulinien werden als orientierender Inhalt ergänzt. Die Strassenlinien in diesem Bereich werden jedoch belassen. Tatsächlich entsteht eine Lücke zum Quartierplan- Perimeter. Die Strassenlinien entsprechen jedoch der tatsächlichen Situation Z () Frenkenstrasse BSP N Im Bereich der Parz weist die Frenkenstrasse eine Breite von 2.5 m auf und ist im Strassennetzplan als Erschliessungsstrasse klassiert. Damit der Nutzungszweck gewährleistet ist, sind die Strassenlinien in einem Abstand von mindestens 3.0 m festzulegen. Die Frenkenstrasse wird im Bereich der Parz auf 3.0 m verbreitert. Die Verbreiterung wird zu Lasten der Parz durchgeführt. Gemeinde Bubendorf, Bau- und Strassenlinienplan Sappeten: Stellungnahme zur kantonalen Vorprüfung, öffentliche Planauflage BUBE AB Seite 4 von 7

5 Z () Bau- und Strassenlinienplan, Planteil Süd Quartierplan Gyrhalden- Gstalten BSP S Es ist aufzuzeigen, inwiefern Waldbaulinien weiterhin notwendig sind. Zudem ist ein Umfahren der bestehenden Bauten nicht notwendig, da diese durch die Bestandesgarantie gesichert sind. Allfällige Sicherheits-, Haftungs- und Abgeltungsfragen sind zusammen mit den betroffenen Waldeigentümern vorgängig zu regeln. Auf die Festlegung von Bau- und Strassenlinien innerhalb des Quartierplan-Perimeters ist zu verzichten. Die beiden östlichen Walbaulinien auf den Parz und 2243 wurden im Rahmen des Quartierplans Gyrhalden-Gstalten, 4. Etappe, Waldbaulinienplan beschlossen (RRB 3136 vom 16. Dezember 1986). Diese werden dementsprechend nicht neu beschlossen und als orientierender Inhalt dargestellt. Die Waldbaulinie auf der Parz wurde im Rahmen des Bau- und Strassenlinienplans Gyrhalden- Gstalten, Waldbaulinienplan beschlossen (RRB 2515 vom 22. November 1983). Es handelt sich dabei um eine unterirdische Waldbaulinie. Diese wird auch nicht neu beschlossen. Um die Gebäude im Westen des Quartierplans, beispielsweise bei einem Brandfall, wieder am gleichen Standort aufbauen zu können, werden Waldbaulinien überall dort festgelegt, wo die Gebäude den gesetzlichen Waldabstand von 20 m unterschreiten. Die Notwendigkeit der Waldbaulinien wird im Planungsbericht erläutert. Allfällige Sicherheits-, Haftungs- und Abgeltungsfragen werden von der Gemeinde mit den betroffenen Waldeigentümern vorgängig geregelt. Die Bau- und Strassenlinien innerhalb des Quartierplan-Perimeters wurden nicht im Rahmen des Quartierplans beschlossen, sondern in eigenen Bau- und Strassenlinienplänen. Deshalb sind diese konsequenterweise auch neu zu beschliessen Z Waldgrenzen BSP S Im Plan und in der Legende sind die rechtskräftigen Waldgrenzen gemäss Verfügung 109 der VGD vom 07. Februar 2005 einzutragen ( 4 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes). Die rechtskräftigen Waldgrenzen werden im orientierenden Inhalt dargestellt. Gemeinde Bubendorf, Bau- und Strassenlinienplan Sappeten: Stellungnahme zur kantonalen Vorprüfung, öffentliche Planauflage BUBE AB Seite 5 von 7

6 E --- Murenbergstrasse BSP S Der Kanton empfiehlt, den Bearbeitungsperimeter zu erweitern und die mit einbezogenen Bau- und Strassenlinienpläne gesamthaft aufzuheben. Der Bau- und Strassenlinienplan Vormuren geht beispielsweise über den Perimeter hinaus und umfasst weitere Strassenteile H () Baumgartenweg BSP S Der Kanton geht davon aus, dass der Baumgartenweg weiterhin eine Breite von 3.0 m aufweisen und der Erschliessung der anstossenden Parzellen dienen soll. Deshalb wird empfohlen, den Strassennetzplan entsprechend anzupassen. Nebst dem Bau- und Strassenlinienplan Vormuren ist auch die Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan Weidstrasse / Erlenstrasse, sowie der Bau- und Strassenlinienplan Murenbergstrasse, Teilstück Mossmattstrasse Ende Baugebiet betroffen. Bei Einbezug der oben genannten Bau- und Strassenlinienpläne würde der Perimeter sehr stark ausgedehnt werden, was unter anderem zu noch unhandlicheren Plänen führen würde. Zudem muss eine sinnvolle Systemgrenze gezogen werden. Der Perimeter wird belassen. Im Planungsbericht wird jedoch erläutert, welche Bau- und Strassenlinienpläne vollständig aufgehoben und welche nur mutiert werden. Die Annahmen des Kantons sind korrekt. Die Mutation des Strassennetzplans wird jedoch erst bei der Gesamtrevision vorgenommen. Der Legendenpunkt im Bau- und Strassenlinienplan wird folgendermassen ergänzt: Fuss- und Radweg (teilw. mit Erschliessungsfunktion), Trottoir H K Gartenstrasse BSP S Die Erschliessung der Parz ist aufgrund der neuen Strassenlinie zu überprüfen. Die gesetzliche Erschliessung ist gewährleistet. Im Rahmen der Strassenerneuerung Gartenstrasse wird versucht, die bestehende Ecke abzutreten R Sappetenstrasse BSP S Die bestehenden Gestaltungsbaulinien sind im rechtsverbindlichen Planinhalt beschliessen zu lassen. Der Bau- und Strassenlinienplan wird entsprechend angepasst Z Planungsbericht aufzuhebende BSP Im Planungsbericht ist festzuhalten, welche der bestehenden Bau- und Strassenlinienpläne mit dem vorliegenden Plan aufgehoben oder mutiert werden. Der Planungsbericht wird entsprechend ergänzt. Gemeinde Bubendorf, Bau- und Strassenlinienplan Sappeten: Stellungnahme zur kantonalen Vorprüfung, öffentliche Planauflage BUBE AB Seite 6 von 7

7 H K amtliche Vermessung Es ist zu beachten, dass zwischen November 2012 und Januar 2013 der Bezugsrahmenwechsel vom herkömmlichen LV03 nach LV95 gewechselt wird. Die Referenzdaten (AV) werden danach nicht mehr mit den Geobasisdaten übereinstimmen. Die Arbeiten werden im System LV95 abgeschlossen H K Mitwirkungsverfahren -- Der Bevölkerung ist die Möglichkeit zu geben, Einwendungen und Vorschläge einzureichen. Diese sind zu prüfen und in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist öffentlich aufzulegen. Es ist der Gemeinde freigestellt, wie sie das Mitwirkungsverfahren gestalten wird. Das Mitwirkungsverfahren lief vom 08. Oktober 2012 bis 07. November Zudem fand am 18. Oktober 2012 eine Mitwirkungsveranstaltung statt. Die Ergebnisse wurden in einem separaten Mitwirkungsbericht zusammengefasst H K Planungsbericht PB Die Gemeinden haben mit dem Antrag zur Genehmigung des Bau- und Strassenlinienplans dem Regierungsrat den nach Bundesrecht vorgeschriebenen Planungsbericht einzureichen. Inhaltlich sind die Vorgaben von Art. 3 & 47 Raumplanungsverordnung (RPV) zu berücksichtigen. Zudem ist die Wegleitung für die Erarbeitung des Berichtes zu Nutzungsplänen gemäss Art. 26 RPV zu beachten. Das Anliegen wird zu Kenntnis genommen H K Vorprüfungsvorbehalt -- Aufgrund verschiedener Gerichtsentscheide ist der Regierungsrat verpflichtet, im Zusammenhang mit der Behandlung von unerledigten Einsprachen, Planungsmassnahmen der Gemeinde auch auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen. Im Rahmen seiner Interessenabwägung, insbesondere unter Beachtung neuer, entscheidrelevanter Argumente seitens der Einsprechenden, kann der Regierungsrat zu einer anderen Beurteilung kommen als die Fachinstanzen im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens. Das Anliegen wird zur Kenntnis genommen. Gemeinde Bubendorf, Bau- und Strassenlinienplan Sappeten: Stellungnahme zur kantonalen Vorprüfung, öffentliche Planauflage BUBE AB Seite 7 von 7

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