Änderung Zonenplan sowie Teilrichtplan Siedlung undlandschaft "Klinik Zugersee" - Vorprüfung
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- Sylvia Sauer
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1 Kanton Zug Baudirektion Amt für Raumplanung. Postfach Zug Stadtrat von Zug Stadthaus am Kolinplatz Postfach Zug T direkt and reas. h uenerman n@zg.eh Zu!;). 3.Juni /30 II Änderung Zonenplan sowie Teilrichtplan Siedlung undlandschaft "Klinik Zugersee" - Vorprüfung Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Frau Stadträtin Sehr geehrte Herren Stadträte Mit Schreiben vom 9. April 2013 haben Sie uns die Änderung des Zonenplans sowie des Teilrichtplans Siedlung und Landschaft "Klinik Zugersee" zur Vorprüfung eingereicht. Das Dossier umfasst folgende Dokumente: Änderung Teilrichtplan Siedlung und Landschaft "Klinik Zugersee", Plan Nr. 7289, vom 4. April 2013, im Mst. 1 :2'000 Zonenplanänderung "Klinik Zugersee", Plan Nr. 7288, vom 3. April 2013, im Mst. 1 :2'000 Beschluss Nr der Sitzung des Stadtrats von Zug vom 9. April2013 Schreiben Psychiatriekonkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug vom 7. März 2013 Umzonungsgesuch des Vereins Barmherzige Brüder Zug vom 14. März 2013 Versorgungsbericht "Gemeinsame Psychiatrieplanung" des Psychiatriekonkordats der Kantone Uri, Schwyz und Zug vom 20. Juni 2011 Schlussbericht "Psychiatrische Klinik Zugersee- Entwicklungsstudie" der' Metron AG vom 17. Dezember 2012 Unser Vorprüfungsbericht lautet wie folgt: Aabachstrasse 5, 6300 Zug T , F
2 Seite 2/5 1. Ausgangslage Seit 30 Jahren sichern die Barmherzigen Brüder Zug alsträger und Eigentümer der Psychiatrischen Klinik Zugersee (PK Zugersee) zusammen mit dem Psychiatriekonkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug ein hochstehendes Behandlungsangebot für psychisch kranke Menschen aus dem Konkordatsgebiet Die Barmherzigen Brüder beabsichtigen, sich aus der Trägerschaft zurückzuziehen, da der Orden in der Schweiz kaum mehr Nachwuchs hat. in Verhandlungen haben sich die Barmherzigen Brüder mit dem Konkordat darauf geeinigt, dass ein Teil des GS 1639 in Zug Oberwil abgetreten werden soll. Da die Klinik regelmässig an Kapazitätsgrenzen stösst, beinhaltet das Verhandlungsergebnis zusätzliche Flächen nördlich und westlich der bestehenden Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (OeiB). Diese Flächen befinden sich heute in der Landwirtschaftszone und können somit nicht im Sinne einer Erweiterung der Klinik genutzt werden. Aus diesem Grund hat der Verein Barmherzige Brüder Zug mit Schreiben vom 14. März 2013 beim Stadtrat ein Umzonungsgesuch für GS 1639 eingereicht. 2. Vorprüfung 2.1. Übergeordnete Planung Der heutige Bereich der PK Zugersee liegt g~mäss kantonalem Richtplan im Siedlungsgebiet, der zur Umzonung vorgesehene Bereich im Gebiet für Siedlungserweiterung. Nördlich verläuft eine Siedlungsbegrenzungslinie ohne Handlungsspielraum (Ziffer S 2 Richtplantext). Mit der vorgesehenen Umzonung wird die Bauzone an diese Siedlungsbegrenzungslinie anstossen, diese jedoch nicht überschreiten. Im rechtskräftigen Zonenplan der Stadt Zug sind die zur Umzonung vorgesehenen Flächen heute der Landwirtschaftszone zugewiesen Richt- urid Zonenplanänderung Die Gründe, weshalb die Änderungen von Zonenplan und Teilrichtplan Siedlung und Landschaft notwendig sind, sind in den zugestellten Unterlagen aufgeführt. Das öffentliche Interesse an diesen Planänderungen ist ausgewiesen und die Planänderungen sind begründet. Aus planungsrechtlicher Sicht und im Hinblick auf die übergeordnete Planung sind die Planänderungen recht- und zweckmässig. Im Folgenden weisen wir auf einige planungs- und umweltrelevante Details hin, welche im Hinblick auf die Genehmigungseingabe zu bereinigen sind: Gemäss Art. 29 der Lärmschutzverordnung (LSV) darf die neue Bauzone nur ausgeschieden werden, wenn die entsprechenden Planungswerte eingehalten sind oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. ln den vorliegenden Unterlagen werden weder Aussagen zur massgebenden Lärmbelastung, noch zu den lärmrechtli-
3 Seite 3/5 chen Rahmenbedingungen gemacht. Ausserderri fehlt die grundeigentümerverbindliche Sicherung der Planungswerte im Zonenplan im Sinne von 11 der. Bauordnung der Stadt Zug (BO). Die Umzonung in die OeiB ist im Zonenplan im Sinne von 11 BO speziell zu bezeichnen. Es gelten die bundesrechtlichen Planungswerte gernäss LSV. Laut Art. 43 Abs. 1 LSV gilt in Landwirtschaftszonen die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) 111, in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen die ES II. Gernäss 55 Abs. 3 BO wird die Zone OeiB im Zonenplan der ES II oder 111 zugewiesen. Falls die PK Zugersee der ES II zugewiesen ist, käme es mit der geplanten Umzonung für das fragliche Gebiet auch zu einer Änderung der ES. Die Zuordnung ist im Zonenplan nicht klarersichtlich. Die Zuweisung der Empfindlichkeitsstufe für die Umzonung ist im Zonenplan und in der Legende k.lar festzuhalten. Laut Stellungnahme der kantonalen GIS-Fachstelle sind die Geodaten, über welche die GIS Fachstelle verfügt, im fraglichen B~reich fehlerhaft. Die Stadt Zug sei jedoch im Besitz der korrekten Geodaten. Wir bitten Sie, diese der kantonalen GIS-Fachstelle zuzustellen. Im Zuge der geplanten Er-Weiterung der Zone OeiB ist auch eine Umzonung der Flächen entlang des Mülibachs von der Landwirtschaftszone in eine Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung (OeiF) vorgesehen. Konkret soll ein20m breiter Streifen auf der rechten Bachseite von der Bebauung freigehalten werden..auf der linken Bachseite reicht die Bebauung bis dicht ans Gewässer. Mit der Ausscheidung der Zone OeiF kann sichergestellt werden, dass dem Mülibach auch künftig genügend Freiraum bleibt, was einer zentralen Forderung des Gewässerschutzverordnung (GSchV) entspricht. Aus waldrechtlicher Sicht sind sowohl die Zonenplanänderung als auch die Änderung des Teilrichtplans Siedlung und Landschaft genehmigungsfähig." Im Zusammenhang mit dem Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) stellt die zuständige Fachsteile fest, dass das IVS-Objekt Nr. 247 (lokal mit Substanz) nicht betroffen ist Rechtsgültiger Bebauungsplan Im heutigen Bereich der PK Zugersee existiert ein rechtskräftiger Bebauungsplan (Plan Nr "Psychiatrische Klinik Oberwil; genehmigt vom Regierungsrat mit RRB vom 24. Juli 1990). Dieser ist im Rahmen einer Erweiterung entsprechend anzupassen und auf die gesamte künftige Bauzonenfläche auszudehnen. Aus Sicht der kantonalen Denkmalpflege ist wichtig, dass der Freihaltebereich für Aussenraumanlagen zwischen Klinik und Wohnzone gegen Westen frei bleibt bzw. als Freihaltebereich für die Gärtnerei, Sport und Freizeit gesichert wird. Auf Seite 6 der Entwicklungsstudie sind die
4 Seite 4/5 ' Spielregeln in einem Entwicklungsplan formuliert und entsprechen so den denkmalpflegerischen Anliegen. Kritisch beurteilt wird hingegen eine unterirdische Parkierung vor dem Franziskusheim (Haus F, Variante Altbau). Die Zone westlich der Klinik muss im Rahmen des angepassten Bebauungsplans als Freihaltebereich für Aussenraumanlagen entsprechend gesichert werden. Nach 29 des Denkmalschutzgesetzes dürfen bauliche Veränderungen in der näheren Umgebung eines geschützten Denkmals dessen Wert nicht wesentlich beeinträchtigen. Eine unterirdische Parkierung vor dem Franziskusheim würde das geschützte Denkmal beeinträchtigen Umsetzung der PRG-Revision Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass nach Inkraftsetzung des neuen RPG voraussichtlich im Frühling 2014 nur noch Einzonungen denkbar sind, wenn die Gesamtfläche der Bauzone innerhalb der Gemeinde nicht vergrössert wird bzw. entsprechend gleich grosse Auszönungen getätigt werden. Details liegen zurzeit von Seiten des Bundes noch nicht vor. 3. Weiteres Vorgehen Die Änderung des Zonenplans sowie des Teilrichtplans Siedlung und Landschaft "Klinik Zugersee" sind genehmigungsfähig, sofern die Vorbehalte umgesetzt werden. Die Zonenplanänderung ist im ordentlichen Verfahren gemäss 39 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zubeschiessen. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 4. Bedeutung der Vorprüfung Hinsichtlich der Bedeutung der Vorprüfung ist zu beachten, dass diese nur vorläufiger und relativ summarischer Natur ist; ihr Charakter ist anders als derjenige der Überprüfung im konkreten Einzelfall (vgl. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich. Zürich 1999, N 26 zu 20). Die Überprüfung eines konkreten Anwendungsaktes im Beschwerdeverfahren bleibt daher vorbehalten.
5 Seite 5/5 Beilagen (je 5-fach): Änderung Teilrichtplan Siedlung und Landschaft "Klinik Zugersee", Plan Nr. 7289, vom 4. April 2013, im Mst. 1 :2'000 Zonenplanänderung "Klinik Zugersee", Plan Nr. 7288, vom 3. April 2013, im Mst. 1 :2'000 Beschluss Nr der Sitzung des Stadtrats von Zug vom 9. April 2013 Schreiben Psychiatriekonkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug vom.?. März Umzonungsgesuch des Vereins Barmherzige Brüder Zug vom 14. März 2013 Versorgungsbericht "Gemeinsame Psychiatrieplanung" des Psychiatriekonkordats der Kantone Uri, Schwyz und Zug vom 20. Juni 2011 Schlussbericht "Psychiatrische Klinik Zugersee - Entwicklungsstudie" der Metren AG vom 17. Dezember 2012 Kopie an: Amt für Denkmalpflege und Archäologie Amt für Umweltschutz Amt für Wald und Wild Direktionssekretariat Baudirektion GIS-Fachstelle Landwirtschaftsamt J Amt für Raumplanung (Beilage: 2 Expl. gesamtes Dossier)..
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