Beschluss und Genehmigung Bild 19 REP Seetal

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1 REP Seetal Der Regionale Entwicklungsplan Seetal in 19 Bildern. Am 19. August 2008 vom Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigt Ergänzung Bild 19 am 21. Mai 2013 vom Vorstand RPVS zu Handen der Delegiertenversammlung verabschiedet

2 Beschluss und Genehmigung Bild 19 REP Seetal Öffentliche Auflage gemäss 13 PBG 11. März bis 9. April 2013 Beschluss der RPVS Delegiertenversammlung Namens der Delegiertenversammlung: Der Präsident: Mitglied der Verbandsleitung: C. Müller P. Höltschi Kanton Vom Regierungsrat mit Entscheid Nr.. vom. genehmigt.

3 Regionaler Entwicklungsplan Seetal Energie 19 Der Lindenberg liefert Windenergie für das Seetal und die Nachbarregionen. Regionaler Entwicklungsplan Seetal REP Seetal, Ergänzung, 21. Mai 2013 Energie Planteam / RPVS 53

4 19 Der Lindenberg liefert Windenergie für das Seetal und die Nachbarregionen. a. Zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energie unterstützt die Region Seetal den Bau von Windkraftanlagen auf dem Lindenberg. b. Die Planung wird über die Kantonsgrenze hinweg gemeinsam mit dem Kanton Aargau und der Region Oberes Freiamt koordiniert. c. Als regionale Grundlage für die Planung eines Windparks dient das Konzept Windenergie Lindenberg. Dieses stützt sich auf die Planungsgrundsätze und Anweisungen aus den kantonalen Richtplänen Luzern und Aargau sowie des Konzepts Windenergie des Kantons Luzern. d. Die Windkraftanlagen werden in den im Konzept Windenergie Lindenberg ausgeschiedenen Räume für Windpärke konzentriert. Es sind mindestens 3 Anlagen als Windpark zu realisieren. e. Ein ansprechendes Erscheinungsbild der Bauten und Anlagen für Windkraftanlagen ist von grosser Bedeutung. Die Anlagen eines Windparks im Verhältnis zueinander ergeben ein optisch harmonisches Gesamtbild. Es ist ein wichtiges Ziel der Planung, die negativen Auswirkungen auf die Freizeit- und Erholungsnutzung auf dem Lindenberg auf ein Minimum zu beschränken. Festsetzung Räume für Windpärke: Lindenberg West Lindenberg Ost Müswanger Allmend / Weiebrunne Orientierend Gemeinde-/Kantonsgrenze Windgeschwindigkeit (100m ü. Grund): > 5 m / s 4.5 m / s bis 5 m / s 54 Unverbindliche Strategie REP Seetal, Ergänzung, 21. Mai 2013 Energie: Windenergie Planteam / RPVS Behördenverbindliche Richtplankarte REP Seetal, Ergänzung, 21. Mai 2013 Energie: Windenergie Planteam / RPVS

5 19.1 Räume für Windpärke 1 Die Gebiete Lindenberg West, Lindenberg Ost und Müswanger Allmend / Weiebrunne sind Räume für Windpärke im Sinne des regionalen Konzepts Windenergie Lindenberg vom 27. Juni Ausserhalb der Räume für Windpärke sind Windkraftanlagen über 30 m Gesamthöhe ausgeschlossen. 3 In den Räumen für Windpärke sind jeweils mindestens drei Windkraftanlagen mit gleichem Erscheinungsbild gemäss 19.3 zu einem Windpark zu konzentrieren. Der Abstand zwischen den einzelnen Anlagen beträgt maximal m. Federführung: RPVS, Region Oberes Koordinationsstufe: Festsetzung Freiamt Abhängig von: 2.1, 2.2, 19.1 Priorität: 1 Voraussetzung für: 19.3 Realisierungshorizont: dauernd Rechtliche Verankerung: Nutzungsplanungen, Baubewilligungen 19.2 Koordinierte Planung von Windkraftanlagen 1 Die notwendigen kantonsübergreifenden Rahmenbedingungen zwischen den Regionen und den Standortgemeinden der Kantone Luzern und Aargau sind durch die Vereinbarung vom 27. Juni 2012 gesichert. Abweichungen von den Rahmenbedingungen können in Erwägung gezogen werden, wenn auf nationaler und kantonaler Ebene neue Festlegungen zu den Ausschluss- und Vorbehaltskriterien erlassen werden (z.b. Standorte im Wald). 2 Gestützt auf ein konkretes Projekt erlassen die Standortgemeinden Sonderzonen für Windkraftanlagen im ordentlichen Verfahren. Sie orientieren sich dabei am Konzept Windenergie Lindenberg vom 27. Juni 2012 sowie am Konzept Windenergie Kanton Luzern vom März Die Standortgemeinden koordinieren frühzeitig ihre Standortplanungen untereinander. 3 Die Regionen Seetal und Oberes Freiamt sowie die Nachbargemeinden sind frühzeitig über laufende Planungen für Windkraftanlagen zu informieren und anzuhören. 4 Bevor eine Baubewilligung für eine Windkraftanlage erteilt werden kann, müssen mindestens drei rechtskräftige Sonderzonen Windkraftanlagen in einer oder mehreren Gemeinden im selben Raum für einen Windpark vorliegen. Zur Ausführung der ersten Windkraftanlage müssen für mindestens zwei weitere Windkraftanlagen rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen. 5 Als Grundlage für die notwendigen Umzonungen für Windkraftanlagen ist eine über alle Anlagen in einem Windpark gemäss 19.1 koordinierte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu erarbeiten. Deren Erarbeitung und Finanzierung erfolgt durch die Gesuchsteller. In der UVP sind neben den relevanten Umweltaspekten (z.b. Landschaft, Natur, Umwelt) unter anderem die Verkehrserschliessung bezüglich Realisierung und Unterhalt, die Möglichkeit zur Einspeisung ins Stromnetz sowie die Einhaltung weiterer standortspezifischer Aspekte (z.b. Eisschlag im Bereich von Wanderwegen) aufzuzeigen. Ein Betriebskonzept ist integrierender Bestandteil der UVP. Es zeigt die betrieblichen Massnahmen zum Schutz der Fauna und Flora und allfällige Ersatzmassnahmen auf und ist durch die zuständige kantonale Fachstelle zu überprüfen. Federführung: Standortgemeinden Koordinationsstufe: Festsetzung Abhängig von: 9.1, 13.1, 13.4, 19.1 Priorität: 1 Voraussetzung für: 19.3 Realisierungshorizont: dauernd Rechtliche Verankerung: Nutzungsplanungen, Umweltverträglichkeitsprüfung, Baubewilligungen, Vereinbarung zwischen Regionen und Standortgemeinden vom 27. Juni Erscheinungsbild der Bauten und Anlagen zum Betrieb einer Windkraftanlage 1 Für den Erlass von Sonderzonen Windkraftanlagen ist von den Antragstellern die optimale Gestaltung und Anordnung der Anlagen aufzuzeigen. Dazu gehören: - Optimale, landschaftsverträgliche Platzierung der Anlagen - Beachtung kritischer Sichtbezüge bei der Höhe der Anlagen - Gleichmässige Abstände ( Rhythmus ) der Anlagen untereinander - Gleichmässiges Erscheinungsbild der Windkraftanlagen auf dem Lindenberg (gleicher Hersteller, gleiches Modell). Grosse, produktionsstarke Windkraftanlagen sind dabei vorzuziehen. Im Falle einer Weiterentwicklung der Technik oder falls ein Hersteller ein bisher verwendetes Produkt nicht mehr führt, können die Gemeinden Ausnahmen von diesem Grundsatz gewähren. 2 Die Umgebung, Zufahrt und Verkabelung sind so zu gestalten, dass die Eingriffe in die Natur und der Einfluss auf das Landschaftsbild möglichst gering sind. Federführung: Gemeinden Koordinationsstufe: Festsetzung Abhängig von: 9.1, 13.1, 13.4, 19.2 Priorität: 1 Voraussetzung für: 19.1 Realisierungshorizont: dauernd Rechtliche Verankerung: Nutzungsplanungen, Umweltverträglichkeitsprüfung, Baubewilligungen Behördenverbindlicher Richtplantext REP Seetal, Ergänzung, 21. Mai 2013 Energie: Windenergie Planteam / RPVS 55

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