Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers. Sprengelkonferenz zum Finanzausgleichsrecht 11. Januar 2011 in Osnabrück.

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1 Sprengelkonferenz zum Finanzausgleichsrecht 11. Januar 2011 in Osnabrück Birgit Willudda

2 Vorgaben Die Ziele des 20 Abs. 1 und die Grundstandards sind zu beachten ( 22 Abs. 1 S. 1 FAG) Der Stellenrahmenplan ist für jeden Planungszeitraum fortzuschreiben, d.h. er gilt für einen Planungszeitraum ( 22 Abs. 2 FAG) Es sind mindestens so viele Pfarrstellen vorzusehen und zu besetzen, wie Einnahmen aus dem Stellenaufkommen und dem Pfarrbesoldungsfonds zur Verfügung stehen 2

3 Der Stellenrahmenplan ist Grundlage für die Verrechnung von Pfarrstellen und damit finanzrelevant! Begründung: Pfarrstellen werden in dem Umfang nach 10 Abs. 2 FAG verrechnet, in dem sie im Stellenrahmenplan ausgewiesen sind. 3

4 Was ist neu? Verbindlichkeit Das Muster ist verbindlich ( 14 Abs. 4 FAVO) und steht in den Internet-Arbeitshilfen ( als EDV-Datei zur Verfügung. >>> der Plan ist nach Muster als Excel-Datei elektronisch zur Genehmigung vorzulegen 4

5 Was ist neu? Beschränkung auf Stellenrahmenplanung Es werden keine Angaben in Bezug auf die allgemeine Finanzplanung (Darstellung der Einnahmen und Ausgaben je Haushaltsjahr) mehr verlangt! Pfarr-, Diakonen- und Kirchenmusikerstellen Beschränkung auf Berufsgruppen, für die personalwirtschaftliche Ziele definiert sind 5

6 Was ist neu? Pfarramtliche Verbindungen pfarramtliche Verbindungen (einschl. Herstellung oder Aufhebung) sind auszuweisen ( 14 Abs. 3 FAVO) Stellenumfang / Finanzierung Stärkere Unterscheidung, wie eine Stelle errichtet ist bzw. wie sie finanziert wird (Auswirkungen auf die personalwirtschaftlichen Ziele bzw. die Ausgestaltung eines Dienst- /Arbeitsverhältnisses). 6

7 Was ist wie bisher zu beachten? Brutto-Prinzip Darstellung aller planungsbereichsbezogenen Stellen ungeachtet ihrer Finanzierung und ggf. ihres Status ( 14 Abs. 1 FAVO) durch Fördervereine, Stiftungen etc. (mit-) finanzierte Stellen sind mit ihrem Gesamtumfang) darzustellen 7

8 Was ist wie bisher zu beachten? Beschränkung auf Planungszeitraum Der Planungszeitraum ist zu beachten! Es ist zu unterscheiden, für welchen Planungszeitraum eine Veränderung geplant war bzw. ist. Veränderungen, die im Stellenrahmenplan enthalten sind, sind nicht mehr abzubilden, Veränderungen, die erst 2017 wirksam werden sollen, sind noch nicht abzubilden 8

9 Was ist wie bisher zu beachten? Umsetzbarkeit (Realisierung) Geplante Änderungen sind unter Berücksichtigung ihrer Umsetzbarkeit zu terminieren. (Beachtung von: Unkündbarkeit, Kündigungsfristen, Ruhestände etc.) einvernehmliche Lösungen mit betroffenen Personen sind anzustreben etwaige Versetzungs-, Kündigungsverfahren sind möglichst frühzeitig zu beschließen und einzuleiten 9

10 Was ist wie bisher zu beachten? Umsetzung der Planungen Für die Umsetzung des genehmigten Stellenrahmenplans bedarf es gesonderter Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes ( 24 FAG) rechtzeitige/frühzeitige Vorlage der Kirchenkreisvorstandsbeschlüsse im Landeskirchenamt!!! 10

11 Was ist wie bisher zu beachten? Änderungen des Stellenrahmenplans sind grundsätzlich genehmigungspflichtig ( 23 Abs. 1 FAG ). Empfehlung, den Kirchenkreisvorstand gem. 22 Abs. 1 FAG zu ermächtigen, Änderungen des Stellenrahmenplans im laufenden Planungszeitraum zu beschließen Umfang der Delegation definieren (Finanzsatzung) 11

12 23 FAG (1) Der Stellenrahmenplan und seine Änderungen sowie die Konzepte für Handlungsfelder mit landeskirchlichen Grundstandards ( 20 Abs. 2) bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Das Landeskirchenamt kann bestimmen, dass... 12

13 die Genehmigung für Änderungen des Stellenrahmenplans generell als erteilt gilt oder 2. dass Änderungen lediglich einmal jährlich im Rahmen des Berichtswesens nach 11 anzuzeigen sind und dass solche Änderungen als genehmigt gelten, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Berichtes im Landeskirchenamt kein Bescheid ergangen ist. 13

14 (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann versagt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn 1. der Stellenrahmenplan oder die Konzepte für Handlungsfelder mit landeskirchlichen Grundstandards nicht den Anforderungen des 20 Abs. 1 oder den Grundstandards ( 20 Abs. 2) entsprechen oder 2. der Stellenrahmenplan den personalwirtschaftlichen Zielen der Landeskirche widerspricht oder 14

15 3. die Finanzierung einer nach dem Stellenrahmenplan durch Einnahmen aus Vermögen oder durch Leistungen anderer Stellen finanzierten Stelle nicht dauerhaft gesichert ist oder 4. die Festsetzungen des Stellenrahmenplans eine geordnete Finanzwirtschaft des Kirchenkreises gefährden. 15

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