Zur Angleichung der Rentenwerte in Ost und West. Dr. Axel Reimann. Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund

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1 Zur Angleichung der Rentenwerte in Ost und West Dr. Axel Reimann Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund 10. aktuelles Presseseminar der Deutschen Rentenversicherung Bund 11. und 12. November 2014 in Würzburg Es gilt das gesprochene Wort! abrufbar auch unter

2 Seite 1 Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir haben in den letzten Tagen die Bilder aus den Novembertagen vor 25 Jahren alle wieder gesehen: Menschen, die über plötzlich offene Grenzen von Ost nach West strömten. Die Freude darüber, dass es wieder möglich war, von einem Teil Deutschlands in den anderen zu gelangen. Ich bin ganz sicher, dass die Menschen, die am 9. November 1989 in den für sie seit dem Mauerbau versperrten Westen Berlins kamen, nicht an ihre Rente gedacht haben. Und auch als Willy Brandt die berühmten Worte, dass nun zusammenwachse, was zusammengehöre sprach, oder Helmut Kohl die blühenden Landschaften vorhersagte, hatten sie sicher andere Dinge vor Augen als die Rentenversicherung. Inzwischen aber, 25 Jahre nach dem Fall der Mauer, wird die Frage doch zunehmend öfter gestellt, warum es noch immer Sonderregelungen im Rentenrecht für die in den neuen Bundesländern zurückgelegten Versicherungszeiten gibt. Bereits in der Koalitionsvereinbarung der christlich-liberalen Bundesregierung in der vergangenen Legislaturperiode fand sich die eindeutige Aussage: Wir führen in dieser Legislaturperiode ein einheitliches Rentensystem in Ost und West ein. Realisiert wurde dies jedoch nicht. Die neue Bundesregierung hat dieses Ziel aber aufgegriffen. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD heißt es dazu wörtlich:

3 Seite 2 Folie 2 Der Fahrplan zur vollständigen Angleichung, gegebenenfalls mit einem Zwischenschritt, wird in einem Rentenüberleitungsabschlussgesetz festgeschrieben: Zum Ende des Solidarpakts, also 30 Jahre nach Herstellung der Einheit Deutschlands, wenn die Lohn- und Gehaltsangleichung weiter fortgeschritten sein wird, erfolgt in einem letzten Schritt die vollständige Angleichung der Rentenwerte. Zum 1. Juli 2016 wird geprüft, wie weit sich der Angleichungsprozess bereits vollzogen hat und auf dieser Grundlage entschieden, ob mit Wirkung ab 2017 eine Teilangleichung notwendig ist. Die Bundesregierung hat sich insoweit einen Zeitplan vorgegeben. Wie die Angleichung umgesetzt werden soll, ist aber noch offen. Konkrete Vorstellungen dazu hat die Bundesregierung bislang jedenfalls noch nicht vorgelegt. Das Ziel ist jedoch eindeutig formuliert und ein Vierteljahrhundert nach dem Fall der innerdeutschen Grenze im Grundsatz wohl auch nachvollziehbar: Die im Rentenrecht noch vorhandenen Unterschiede, die sich im Übrigen grundsätzlich nicht am Wohnort eines Versicherten orientieren, sondern am Ort der Erwerbstätigkeit, sollen bis zum Ende des Jahrzehnts endgültig bereinigt werden. Folie 3 Lassen Sie mich zunächst diese Unterschiede kurz darstellen und die Begründung für diese rechtlichen Differenzierungen erläutern. Als im Oktober 1990 die deutsche Einheit vollzogen wurde, blieb in den neuen Bundesländern zunächst das frühere DDR- Rentenrecht in modifizierter Form bestehen. Die bereits bei Einführung der Währungsunion im Sommer 1990 im Verhältnis 1:1 auf D-Mark umgestellten Renten wurden dann zum und

4 Seite 3 zum um jeweils 15 % angehoben. Zu einer Angleichung der rentenversicherungsrechtlichen Regelungen in den neuen und in den alten Bundesländern kam es aber noch nicht. Die Geburtsstunde für ein grundsätzlich einheitliches Rentenrecht in Deutschland war der Zu diesem Zeitpunkt sollte so war es bereits 1989 beschlossen worden die Neukodifizierung des Rentenversicherungsrechts im SGB VI im alten Bundesgebiet in Kraft treten. Nach Herstellung der deutschen Einheit erschien es aber grundsätzlich sinnvoll, das neue Rentenrecht gleich für Deutschland insgesamt wirksam werden zu lassen. Im Rahmen des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) wurde deshalb der Regelungsrahmen geschaffen, der zur Anwendung der SGB VI- Regelungen auch im Bereich der neuen Bundesländer erforderlich war. Im Grundsatz war damit in den alten und neuen Bundesländern ein einheitliches Rentenrecht hergestellt. Das RÜG sah allerdings ausdrücklich vor, dass bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse eine Reihe von rentenrechtlich maßgeblichen Rechengrößen und Verfahrensweisen für die neuen und alten Bundesländer differenziert festgelegt und angewendet werden sollten. Folie 4 Heute wird manchmal gefragt, warum der Gesetzgeber seinerzeit überhaupt Sonderregelungen für den Bereich der neuen Länder in das Rentenrecht eingefügt hat. Wäre es nicht einfacher und nach Herstellung der Deutschen Einheit auch nachvollziehbarer gewesen, das Rentenrecht sofort unterschiedslos in Ost und West zur Anwendung zu bringen? Die Antwort auf diese Frage ist einfach: Angesichts der damals herrschenden ganz gravierenden ökonomischen Unterschiede zwischen Ost und West hätte eine

5 Seite 4 sofortige vollständige Vereinheitlichung des Rentenrechts erhebliche und dauerhafte Nachteile für die Versicherten und Rentner in den neuen Ländern gehabt. Folie 5 Dies wird unmittelbar deutlich, wenn man sich die Grundsätze der Rentenberechnung im deutschen Rentenrecht ansieht. Wie Sie wissen, ergibt sich die Rentenhöhe im Grundsatz aus zwei Faktoren: den individuellen Entgeltpunkten des Versicherten und dem aktuellen Rentenwert. Die Entgeltpunkte spiegeln dabei die individuelle Einkommensposition des Versicherten im Verlaufe seines gesamten Erwerbslebens wider: Für jedes Jahr der Erwerbsbiografie wird das individuelle beitragspflichtige Entgelt dem Durchschnittsentgelt gegenüber gestellt; wer in einem Jahr genau das Durchschnittsentgelt erwirbt, bekommt dafür einen Entgeltpunkt. Liegt das beitragspflichtige Einkommen ober- oder unterhalb des Durchschnittsentgelts, gibt es entsprechend mehr oder weniger Entgeltpunkte. Bei Rentenbeginn wird dann die Summe der im gesamten Erwerbsleben erzielten Entgeltpunkte mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert. Das Ergebnis ist die monatliche Bruttorente. Der aktuelle Rentenwert schließlich wird jährlich orientiert an der Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen Entgelte angepasst. Dadurch werden alle laufenden Renten entsprechend angehoben die Rentnerinnen und Rentner sind insoweit an der Einkommensentwicklung der Arbeitnehmer beteiligt. Hätte man dieses Verfahren zur Bestimmung der Höhe der individuellen Rente von Beginn an unverändert auch auf die

6 Seite 5 Versicherten in den neuen Bundesländer angewandt, hätte dies massive Auswirkungen gehabt: Da das Durchschnittseinkommen in den neuen Ländern in der zweiten Jahreshälfte 1990 also zum Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands nicht einmal halb so hoch war wie in den alten Ländern, hätte ein Versicherter mit ostdeutschem Durchschnittsverdienst bei undifferenzierter Anwendung des Verfahrens zur Ermittlung der Entgeltpunkte für das Jahr 1990 weniger als 0,5 Entgeltpunkte erworben. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert hätte sich daraus ein Rentenbetrag ergeben, der ebenfalls weniger als 50 % dessen ausgemacht hätte, was ein Versicherter mit westdeutschem Durchschnittsverdienst erhalten hätte. Und da für die jährliche Anpassung des aktuellen Rentenwertes dann die Entwicklung der gesamtdeutschen Durchschnittsentgelte maßgeblich gewesen wäre, hätte diese Kluft in der Rentenhöhe zwischen Ost und West dauerhaft Bestand gehabt auch dann, wenn sich die Löhne und Gehälter in den neuen Ländern an die Einkommensverhältnisse in den alten Ländern angepasst hätten. Im Ergebnis wären damit die ostdeutschen Rentner und auch die Versicherten hinsichtlich ihrer in der Vergangenheit wie in der Übergangszeit erworbenen Anwartschaften von dem erwarteten wirtschaftlichen Aufholprozess in den neuen Ländern abgekoppelt worden. Um dies zu vermeiden, hat man bei der Rentenüberleitung im Jahr 1992 für die alten und neuen Länder unterschiedliche Bemessungsgrößen im SGB VI verankert. Dies betrifft u. a. die Beitragsbemessungsgrenze, die Bezugsgröße und den Regelbeitrag. Vor allem aber wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte von Beschäftigten in ostdeutschen Betrieben das

7 Seite 6 individuelle beitragspflichtige Entgelt zunächst mit einem Faktor umgewertet, der den Unterschied zwischen dem Durchschnittsentgelt in den neuen und alten Bundesländern ausgleichen soll. Diese Faktoren sind in der Anlage 10 des SGB VI für jedes Jahr festgelegt. Aus dem Vergleich der so umgewerteten Versichertenentgelte mit dem Durchschnittsentgelt ergeben sich Entgeltpunkte (Ost). Im Ergebnis bedeutet das: Ein Versicherter, der in den neuen Ländern beschäftigt ist und genau entsprechend dem ostdeutschen Durchschnittsentgelt verdient, erwirbt damit einen Entgeltpunkt (Ost). Die so ermittelten Entgeltpunkte (Ost) werden dann mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) bewertet, der so zumindest der ursprüngliche Ansatz im gleichen Verhältnis zum aktuellen Rentenwert für die alten Bundesländer steht wie das Durchschnittsentgelt (Ost) zum Durchschnittsentgelt (West). Der aktuelle Rentenwert (Ost) sollte jedes Jahr so angepasst werden, dass die Rentnerinnen und Rentner in den neuen Ländern einerseits an der Angleichung der dortigen Löhne in vollem Umfang teilhaben, die Rentnergeneration andererseits aber hinsichtlich der Angleichung der Einkommensverhältnisse an die Westwerte auch nicht gegenüber der aktiven Erwerbsgeneration bevorzugt würde. Deshalb wurde zunächst festgelegt, dass die jährliche Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost) so erfolgen sollte, dass das Nettorentenniveau in den neuen Ländern dem im alten Bundesgebiet entsprach. Nach einer Änderung der Anpassungsformel orientiert sich die Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) seit 1997 direkt an der Entwicklung des ostdeutschen Durchschnittslohns. Auf diese Weise sollte sichergestellt werden, dass sich mit zunehmender Angleichung

8 Seite 7 der Löhne in Ost und West auch der aktuelle Rentenwert (Ost) automatisch dem entsprechenden Westwert annähert. Folie 6 Tatsächlich setzte schon 1990 eine äußerst dynamische Entwicklung der Löhne in den neuen Ländern ein. Zum Zeitpunkt der Rentenüberleitung 1992 lag das Durchschnittsentgelt in den neuen Ländern bereits rund 80 Prozent über dem Wert im 2. Halbjahr Die zunächst weiterhin relativ dynamische Lohnentwicklung verflachte allerdings etwa Mitte der 90er Jahre. Im Zeitraum von 1992 bis heute hat sich das Durchschnittsentgelt in den neuen Ländern insgesamt deutlich erhöht, und zwar um mehr als 75 Prozent. Die beschriebenen Ost-West-Differenzierungen im Rentenrecht haben dazu geführt, dass die Entwicklung der Renten in den neuen Ländern tendenziell ähnlich verlief wie die dortige Lohnentwicklung. Nach einer anfänglichen Dynamik in den ersten Jahren nach der Rentenüberleitung wurde auch die Dynamik des aktuellen Rentenwertes (Ost) geringer. Seit 2007 hat sich die Entwicklung aber wieder etwas beschleunigt. Im Ergebnis ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mit 26,39 Euro bereits mehr als doppelt so hoch wie zum Zeitpunkt der Rentenüberleitung mit 23,57 DM (das entspricht 12,05 Euro). Der für die alten Länder geltende aktuelle Rentenwert stieg im gleichen Zeitraum um etwa 35 Prozent. Aktuell 25 Jahre nach dem Fall der Mauer, 24 Jahre nach Herstellung der Deutschen Einheit und immerhin 22 Jahre nach Überleitung des bundesdeutschen Rentenrechts auf die neuen Länder stellt sich die Lage im Hinblick auf die Angleichung der

9 Seite 8 Folie 7 Rentenwerte in Ost und West insofern ambivalent dar. Einerseits muss man konstatieren, dass wir im Rentenrecht nach wie vor Unterschiede machen zwischen den neuen und den alten Ländern. Andererseits kann man darauf hinweisen, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) inzwischen immerhin rd. 92 % des entsprechenden Westwertes erreicht hat 1992 sind wir mit rund 62 % gestartet. Vor allem aber muss man sehen, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) sich dem entsprechenden Westwert bereits stärker angenähert hat als die Durchschnittslöhne in den neuen Ländern an jene im alten Bundesgebiet. Hier besteht nach wie vor eine Lücke von mehr als 15 Prozent, die sich zudem in den vergangenen Jahren auch kaum mehr verringert hat. Dieser Tatbestand hat erhebliche Auswirkungen für die Versicherten, weshalb ich im Folgenden darauf eingehen möchte. Wenn man sich ansieht, wie sich das Durchschnittsentgelt und der aktuelle Rentenwert in den neuen Ländern seit 1992 an die jeweiligen Westwerte angenähert haben, wird zunächst deutlich, dass diese Annäherung sozusagen in Schüben erfolgt ist. Bei den Durchschnittslöhnen hat sich in den ersten Jahren nach der Rentenüberleitung der Abstand zum Westniveau zunächst sehr rasch verringert. Die Dynamik der Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost) war in dieser Zeit aber noch größer: Er hatte im Jahr 1997 bereits 85,4 % des entsprechenden Westwertes erreicht, während das Durchschnittsentgelt sich bis dahin erst auf 82,7 % des Westwertes erhöht hatte. Ab 1997 erfolgte die weitere Annäherung von aktuellem Rentenwert und Durchschnittsentgelt in den neuen Ländern an die

10 Seite 9 entsprechenden Westwerte für rund 15 Jahre nur noch sehr langsam und auch weitgehend parallel hatten die Durchschnittslöhne in den neuen Ländern gut 85 % des westdeutschen Durchschnittswertes erreicht, während der aktuelle Rentenwert bei 88,8 % des Westwertes lag. In den beiden letzten Jahren ist es dann aber erneut zu deutlichen Unterschieden in der Entwicklung der beiden Größen gekommen. Während die Annäherung der Durchschnittsentgelte weiter stagniert oder sogar leicht rückläufig ist ich weise aber darauf hin, dass die Werte für 2014 erst vorläufig sind und sich noch ändern können hat sich der aktuelle Rentenwert (Ost) in den beiden letzten Rentenanpassungen nochmals deutlich dem Westwert angenähert. Der Grund dafür liegt im Wesentlichen in den Rentenanpassungsregelungen, ist aber relativ komplex. Zum einen enthält das Rentenrecht seit dem Jahr 2004 eine Schutzklausel die sicherstellt, dass die Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost) in jedem Jahr stets zumindest genauso hoch ausfällt wie jene im Westen, selbst bei geringeren Lohnsteigerungen in den neuen Ländern. Diese Regelung ist in den Jahren 2007, 2008 und 2011 zum Tragen gekommen und hatte zur Folge, dass der aktuelle Rentenwert in dieser Zeit um insgesamt ca. 1,6 Prozentpunkte stärker angestiegen ist, als dies ohne die Schutzklausel der Fall gewesen wäre. Zum anderen hat es im vergangenen Jahr eine Rentenanpassung gegeben, die in den neuen Ländern ganz erheblich nämlich um mehr als 3 Prozentpunkte höher ausgefallen ist als im alten Bundesgebiet. Im Wesentlichen lag dies an der Wirkung der

11 Seite 10 Lohnkomponente in der Anpassungsformel. Entscheidend war dabei die Tatsache, dass die beitragspflichtigen Entgelte in Ostdeutschland deutlich stärker gestiegen waren als die VGR- Löhne. Bei den beitragspflichtigen Entgelten hatten die neuen Bundesländer im Jahr 2011 gegenüber den alten aufgeholt. Dafür war neben der reinen Lohnentwicklung eine Reihe von weiteren Faktoren ursächlich, darunter auch die 2011 in den alten Bundesländern im Gegensatz zu den neuen Bundesländern nicht gestiegene Beitragsbemessungsgrenze. Zudem hat sich in Ost und West das Gewicht von Versicherten mit unterdurchschnittlichem Einkommen (Auszubildende, Minijobs, Bezieher von Arbeitslosengeld) unterschiedlich stark verschoben. Diese Entwicklung wirkte sich mit der in der Rentenanpassungsformel angelegten Zeitverzögerung im Jahr 2013 in einem entsprechend höheren Anpassungssatz in den neuen Ländern aus. Hinzu kam, dass 2013 die Rentenanpassung im Westen noch durch den sog. Nachholfaktor gemindert wurde, während dies im Osten nicht mehr der Fall war. Der deutliche Unterschied bei der Rentenanpassung 2013 hat im Ergebnis jedenfalls ganz entscheidend dazu beigetragen, dass sich der aktuelle Rentenwert (Ost) inzwischen bis auf rd. 8 Prozentpunkte an den entsprechenden Westwert angenähert hat, obwohl das dortige Durchschnittsentgelt noch mehr als 15 Prozentpunkte von dem der alten Länder entfernt ist. Die unterschiedlich weit vorangeschrittene Annäherung von Durchschnittsentgelt und aktuellem Rentenwert in Ost und West hat erhebliche Auswirkungen für die Versicherten. In der öffentlichen Diskussion, insbesondere in den neuen Ländern, steht

12 Seite 11 dabei zumeist der aktuelle Rentenwert im Vordergrund: Es wird teilweise heftig kritisiert, dass für eine Rentenanwartschaft von einem Entgeltpunkt (Ost) nach wie vor eine geringere Rente gezahlt wird. Gerade in den vergangenen Monaten ist diese Thematik wieder deutlich geworden, als bei der sog. Mütterrente die Rentenleistung für jedes vor 1992 geborene Kind in den neuen Ländern geringer ausfiel als im alten Bundesgebiet. Aus Sicht der Kritiker der geltenden Regelung ist es nicht akzeptabel, dass ein Arbeitnehmer, der ein Durchschnittsentgelt Ost erzielt, einen geringeren Gegenwert erhält. Es darf aber auch nicht übersehen werden, dass die geltenden Ost-West-Differenzierungen im Rentenrecht noch andere, z. T. nur schwer vermittelbare Ergebnisse nach sich ziehen. Die bei der Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) erfolgende Umwertung der tatsächlich erzielten Entgelte hat zur Folge, dass bei gleichem beitragspflichtigen Entgelt und dementsprechend auch gleicher Beitragszahlung der daraus resultierende Rentenbetrag in den neuen Ländern im Augenblick deutlich höher ausfällt als in den alten Ländern. Dies verdeutlicht folgendes Beispiel: Folie 8 Im Jahr 2014 liegt das Durchschnittsentgelt in den alten Ländern bei Euro. Der Faktor für die rentenrechtliche Umwertung der Entgelte in den neuen Ländern beträgt 1,1873. Der für die alten Länder geltende aktuelle Rentenwert liegt bei 28,61 Euro, der aktuelle Rentenwert (Ost) bei 26,39 Euro. Gehen wir nun von zwei Versicherten in West- und Ostdeutschland aus, die in diesem Jahr jeweils ein

13 Seite 12 beitragspflichtiges Entgelt in Höhe von Euro beziehen, also in Höhe des Durchschnittsentgelts (West). Damit ergibt sich für den Versicherten in Westdeutschland eine Rentenanwartschaft von einem Entgeltpunkt, was einer monatlichen Rentenanwartschaft in Höhe von aktuell 28,61 Euro entspricht. Der Versicherte in Ostdeutschland erhält durch die Umwertung seines Entgelts eine Anwartschaft von 1,1873 Entgeltpunkten (Ost); multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) entspricht dies aktuell einer Monatsrente von 31,33 Euro. Das Ergebnis zeigt: Aufgrund der unterschiedlich starken Annäherung des Durchschnittsentgelts (Ost) einerseits und des aktuellen Rentenwertes (Ost) andererseits an die jeweiligen Westwerte kommen Versicherte in den neuen Ländern bei gleichem Entgelt und gleicher Beitragszahlung derzeit auf einen fast 10 % höheren Rentenanspruch als Versicherten in den alten Ländern. Auf Dauer erscheint dies schwer vertretbar zumindest bei Arbeitnehmern in den neuen Ländern, die ein vergleichbares Arbeitsentgelt beziehen wie ihre Kollegen im alten Bundesgebiet. Allerdings muss man auch darauf hinweisen, dass das Entgeltniveau in den neuen Ländern im Durchschnitt noch niedriger ist und es auch in tariflichen Regelungen noch Unterschiede zwischen Ost und West gibt. Für den Bereich der nichttariflichen Bezahlung gilt dies natürlich auch. Insofern gibt es also insgesamt eine ganze Reihe von Gründen für die von der Koalition geäußerte Absicht, die verbleibenden Unterschiede des Rentenrechts in Ost und West sukzessive

14 Seite 13 aufzuheben. Die Frage ist allerdings, wie diese Zielsetzung umgesetzt werden kann. Denn eines ist klar: Besonders in den neuen Ländern sind mit der angestrebten endgültigen Vereinheitlichung im Rentenrecht erhebliche Erwartungen verbunden. Auf der anderen Seite sind aber gerade nach den jüngsten, nicht adäquat finanzierten Leistungsausweitungen im Rentenrecht Zweifel angebracht, ob man bereit ist für einen Angleichungsprozess, der über die lohninduzierte Angleichung hinaus geht, die erforderlichen Steuermittel zur Verfügung zu stellen. Folie 9 Vor einigen Jahren wurden bereits Vorschläge für die abschließende Angleichung des Rentenrechts vorgelegt, die allerdings nicht in konkrete Gesetzgebungsinitiativen gemündet sind. Die Partei DIE LINKE und ein Bündnis verschiedener Verbände um die Gewerkschaft ver.di haben dabei in unterschiedlicher konkreter Ausgestaltung eine isolierte schrittweise Angleichung der aktuellen Rentenwerte vorgeschlagen, während die übrigen Unterschiede im Rentenrecht namentlich die Umwertung der Entgelte bei der Ermittlung der Entgeltpunkte beibehalten werden sollen. Die dadurch entstehenden Mehrausgaben der Rentenversicherung die zum damaligen Zeitpunkt auf ca. 6 Mrd. Euro/Jahr geschätzt wurden und heute auf rund 4,3 Mrd. Euro/Jahr zu beziffern wären sollen danach aus Steuermitteln finanziert werden. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat in seinem Jahresgutachten 2008/2009 dagegen ein Modell vorgelegt, wonach eine Angleichung aller rentenrechtlichen Unterschiede im Rahmen einer rein rechnerischen Umstellung der maßgeblichen Bemessungsgrößen

15 Seite 14 erfolgen soll, die keine Erhöhung der laufenden Renten in den neuen Ländern und damit auch keine Mehrausgaben der Rentenversicherung nach sich ziehen würde. Letztlich kam keiner dieser Vorschläge zur Umsetzung. Vielmehr wurde weiterhin der Pfad der lohninduzierten Angleichung beschritten. Auf der anderen Seite wird immer deutlicher erkennbar, dass eine quasi automatische und parallele Angleichung sämtlicher Rechengrößen nicht unbedingt erwartet werden kann. Zudem weisen aktuell verschiedene Publikationen darauf hin, dass die Unterschiede im Lohnniveau zwischen Ostund Westdeutschland auf strukturelle Ursachen zurückzuführen sind und eine baldige Lohnangleichung unter diesen Voraussetzungen nicht zu erwarten ist. Folglich stellt sich die Frage nach der daraus abzuleitenden Option. Denn dies dürfte als Ziel feststehen: Am Ende des Prozesses sollten nicht nur einzelne angeglichene Rechengrößen stehen, sondern eine Angleichung sämtlicher Werte. Folie 10 Eine Möglichkeit wäre, eine parallele Angleichung ggf. in Verbindung mit einer Umbasierung aller unterschiedlichen Rechengrößen vorzunehmen: Also der aktuellen Rentenwerte, der Beitragsbemessungsgrenzen sowie der Bezugsgrößen, bei zeitgleicher Anpassung der Umwertung der Entgelte. Eine solche parallele Angleichung könnte wie das im Koalitionsvertrag ja bereits angedeutet wird durchaus schrittweise erfolgen, um sprunghafte Veränderungen von einem Jahr zum anderen zu vermeiden. Notwendig wäre dabei, den Angleichungsprozess konkret zu beschreiben. Dazu gehört im Übrigen auch, zu entscheiden wer ggf. zusätzlich entstehenden Kosten dieser

16 Seite 15 Angleichung trägt, bzw. konkreter: Welcher Anteil auf die Versichertengemeinschaft entfällt, weil er der Lohnangleichung entspricht, und welcher Teil über Steuermittel zu finanzieren ist, weil er über die Lohnangleichung hinausgeht. Folie 11 Fazit Meine Damen und Herren, ein Vierteljahrhundert nach Herstellung der Deutschen Einheit können wir feststellen, dass sich die Hoffnung, das Lohnniveau in den neuen Ländern werde sich in einem überschaubaren Zeitraum an das des alten Bundesgebietes vollständig angleichen, nicht erfüllt hat. Gleichzeitig ist zu beobachten, dass sowohl innerhalb der alten als auch der neuen Länder erhebliche Unterschiede in den Wirtschafts- und Lohnstrukturen bestehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass sich wie bei der Rentenüberleitung 1992 implizit unterstellt die verbleibenden Unterschiede der rentenrechtlichen Rechengrößen im Zuge der Angleichung der Durchschnittslöhne in Ost und West quasi automatisch aufheben. Auf der anderen Seite erscheint es aber auch zunehmend weniger vermittelbar, weiterhin oder gar auf Dauer innerhalb der Rentenversicherung nach Ost und West zu unterscheiden. Vor diesem Hintergrund ist die Festlegung der Bundesregierung im Koalitionsvertrag, bis zum Auslaufen des Solidarpaktes Ende 2019 einen Angleichungsweg zu beschreiben, gut nachvollziehbar. Dabei sollte es weniger um schnelle oder kurzfristige Lösungen gehen als um einen definierten

17 Seite 16 Lösungspfad, der für die betroffenen Rentner und Versicherten bzw. Beitragszahler in Ost wie West gleichermaßen akzeptabel ist. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit!

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