Deckstation : Hof Sigmarshofen, Grünkraut bzw. EU Besamungsstation Dr. Gerhard Storch, Hasslacherstraße 13/1, Tannheim (bei Besamung)

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1 Deckvertrag Zwischen der Altes Lädele Pferdezucht und Landwirtschaft GmbH Sigmarshofen 21 D Grünkraut (Hengsthalterin) Deckstation : Hof Sigmarshofen, Grünkraut bzw. EU Besamungsstation Dr. Gerhard Storch, Hasslacherstraße 13/1, Tannheim (bei Besamung) Name des Hengstes : Wimpys Balito und Frau / Herrn Anschrift Rufnummer : Name der Stute LebensNr.: Eine Kopie des Originalpapiers liegt als Anlage bei Die Stute hat keine Papiere Haftpflichtvers. (Name der Gesellschaft und Versicherungsnr. ) 1 Decktaxe Die Decktaxe beträgt Euro zzgl 7% MwSt. Mit der Anmeldung der Stute ist eine Buchungsgebühr von 100,00 Euro fällig, die auf die Decktaxe angerechnet wird. Die Zahlung des Deckgelds berechtigt zur Inanspruchnahme des vereinbarten Hengstes

2 Zum Natursprung Zur Frischsamenübertragung innerhalb der Deckzeit Wechsel zum Natursprung. Sollten nicht genug Stuten angemeldet werden, wird die Buchungsgebühr erstattet, sofern die Stute nicht zum Natursprung gebracht wird. Das Deckgeld ist bei Unterschrift des Vertrages zur Zahlung fällig. Deckscheine werden erst nach vollständiger Bezahlung der Decktaxe und aller Nebenkosten ausgehändigt. Beim Natursprung wird die Decktaxe spätestens bei Abholung der Stute bezahlt. Über die erfolgte Bedeckung wird eine Deckbescheinigung (Deckschein) ausgestellt.. Zur Ausstellung des Deckscheins wird eine Kopie des Abstammungsnachweises, bei Stuten ohne Abstammung die Angabe über Name, Farbe, Abzeichen und Geburtsjahr benötigt. Bei Besamungen muss vom jeweiligen Tierarzt eine Bescheinigung, aus der sämtliche Besamungsdaten hervorgehen, an den Hengsthalter gesandt werden. 2 Gesundheitsnachweis 1. Die Stute muss aus einem seuchenfreien Bestand kommen. Tupferprobe und Influenza-Impfung sind notwendig. Als weitere Impfung empfiehlt der Hengsthalter die Impfung gegen Herpes ( per Resequin oder Prevaccinol) sowie unbedingt Tetanus. 2. Die tierärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Bedeckung nicht älter als drei Wochen sein. 3. Es werden nur äußerlich gesund erscheinende Stuten zum Natursprung eingestellt. Der Hengsthalter behält sich vor, eine Stute in schlechter Verfassung abzulehnen. 4. Der Stutenbesitzer ist verpflichtet, Krankheiten oder Untugenden der Stute dem Hengsthalter unaufgefordert mitzuteilen. 5. Folgende Besonderheiten der Stute müssen beachtet werden : 1. Pensionskosten 3 Unterbringung der Stute Die Pensionskosten betragen pro Tag 15,00 Euro für Einzelstuten sowie 20,00 Euro für Stuten mit Fohlen bei Fuss zzgl. MwSt. Bei längerem Aufenthalt werden die Pensionskosten separat vereinbart. 2. Pfandrecht 3. Der Hengsthalter behält sich ein Vermieterpfandrecht an der eingestellten Stute vor, sollten Decktaxe und Einstellgeld nicht bezahlt sein.

3 4 Lebendfohlengarantie 1. Der Hengsthalter gewährt eine Lebendfohlengarantie bis zum 1. Tag nach dem Abfohlen 2. Die Lebendfohlengarantie gilt, wenn die Stute nicht aufnimmt, resorbiert, eine Totgeburt hat oder das Fohlen nicht älter als 24 Stunden wird (tierärztliche Bescheinigung erforderlich). 3. Der Anspruch auf Neubedeckung wegen der Lebendfohlengarantie kann nicht abgetreten, verkauft oder sonst wie weitergegeben werden. In Absprache mit der Hengsthalterin kann auch eine andere Stute des Stutenbesitzers besamt, bzw. gedeckt werden. 4. Um den Anspruch auf Lebendfohlengarantie geltend zu machen, ist eine lückenlose Virusabortimpfung erforderlich. Die Stute muss zuchttauglich, sachgerecht gehalten und keinerlei medizinischen Eingriffen unterzogen worden sein. Der Anspruch ist im Zweifelsfall durch ein tierärztliches Attest zu belegen. 5. Ist der Anspruch berechtigt, hat der Züchter Anspruch auf die Nachbedeckung in der darauf folgenden Decksaison, ohne dafür Deckgeld zahlen zu müssen. Es fallen im Jahr der Nachbedeckung nur die Pensions- und Nebenkosten sowie Samenherstellungs-, Besamungs- und Transportkosten an. Bei Besamung wird lediglich die Gebühr für das Absamen berechnet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 6. Sollte auch bei der Nachbedeckung kein Lebendfohlen erzeugt werden, kann gegen eine Nachzahlung von 50 % der Decktaxe in der folgenden Saison nochmals eine Nachbedeckung vorgenommen werden. 7. Die Lebendfohlengarantie erlischt, wenn der Hengsthalter nicht innerhalb von 14 Tagen über die Fehlgeburt oder den Tod des Fohlens informiert wird und eine tierärztliche Bescheinigung vorgelegt wird. 8. Lebendfohlengarantie bedeutet nicht, dass der Hengsthalter dem Züchter ein lebendes Fohlen garantiert. Der Stutenbesitzer hat keinen Anspruch auf Frischsamen, wenn der Hengst im Folgejahr nicht auf der Besamungsstation stehen sollte! 5 Haftungsausschluss 1. Der Hengsthalter haftet nicht für Fremdstuten. Davon ausgenommen sind grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Das gilt für alle Unfälle, Krankheiten, Verletzungen, Tod der Stute oder eines Fohlens bei Fuß. Auch für Schäden die beim Deckakt an der Stute oder am Begleitpersonal entstehen, haftet der Hengsthalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von sich und seinen Helfern. Es gilt nicht als grobe Fahrlässigkeit, wenn die Stute dem Hengst am Halfter und /oder ohne Spannriemen (gehobbelt) zugeführt wird. Für eingestellte Stuten trägt der Hengsthalter nicht das Risiko der Tierhalterhaftung, auch lehnt er ausdrücklich die Übernahme einer Tierhüterhaftpflicht ab. Sollte der Stutenbesitzer diese für die Dauer des Aufenthalts der Stute auf dem Gestüt wünschen, so hat er diese auf seine Kosten abzuschließen. 2. Der Hengsthalter hat das Recht, auf Kosten des Stutenbesitzers in Notfällen einen Tierarzt zur Behandlung der Stute zu beauftragen, selbes gilt für evtl. notwendige Schmiedearbeiten. Der Hengsthalter verpflichtet sich, die Stute bestens zu betreuen, artgerecht unterzubringen und die Bedeckung ordnungsgemäß durchzuführen.

4 6 Sonstiges 1. Außer den in diesem Deckvertrag schriftlich niedergelegten Vereinbarungen wurden sonstige Abreden nicht getroffen. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Deckvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle ausfallenden Bestimmungen gilt jeweils diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ausgefallenen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass dieser Kaufvertrag planwidrige Regelungslücken enthält. 3. Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Hengsthalters. 4. Grundlage dieses Vertrages sind die beigefügten Deck- und Besamungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. 5. Jeder Vertragspartner hat eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten. Ort, Datum, Unterschrift Stutenbesitzer Ort, Datum, Unterschrift Hengsthalter

5 Deck- und Besamungsbedingungen 2010 Die Decksaison bzw. der Samenversand beginngt am und endet am Es werden nur gesunde Stuten zur Besamung angenommen. Jede Stute muß frei von ansteckenden Krankheiten sein. Der einwandfreie Befund einer CERVIX Tupferprobe, die nicht älter als 21 Tage sein darf, ist vorzulegen bei allen Stuten, ausgenommen Stuten mit Fohlen bei Fuß. Sollte Herkunftsland der Stute während der letzten 12 Monate VIRUS ABORT aufgetreten sein, ist die Unterbringung nicht möglich. Eine Besamung wird abgelehnt. Bei Nichtbeachtung wird der Stutenhalter regresspflichtig gemacht. Das Pensionsgeld beträgt pro Tag für Einzelstuten 15,00 und für Stuten mit Fohlen bei Fuß 20,00 zzgl. MwSt. Die Decktaxe beträgt bei 1 Stute für Wimpys Balito 1.000,00, zzgl. 7% MwSt für die Decksaison Das Deckgeld ist bei Unterschrift des Vertrages zur Zahlung fällig. Deckscheine werden erst nach vollständiger Bezahlung der Decktaxe und aller Nebenkosten ausgehändigt. Bei Besamung einer Stute auf dem Hof fallen folgende Kosten zusätzlich an: Frischsamen Herstellungskosten 80,00 pro Besamungskosten 20,00 pro Ultraschalluntersuchungen pro Trächtigkkeitsuntersuchungen 30,00 pro Der Frischsamenversand ist innerhalb von Europa möglich. Bei Samenversand betragen die Kosten für die Samenherstellung 90,00 pro Versand. In dieser Gebühr sind die Kosten für eine Styroporbox zum Versand enthalten. Diese Box braucht nicht zurück geschickt werden. Die Besamungskosten entfallen bei Samenversand. Alle Kosten zzgl. MwSt. Die Kosten für Samenversand werden extra berechnet. Im Regelfall erfolgt der Versand unfrei. Falls der Versand in einem Container erfolgt, muss dieser schnellstmöglich zurück geschickt werden. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten des Stallbesitzers. Im Regelfall erfolgt der Versand jedoch in einer Styroporbox. Der Stutenbesitzer und der Tierarzt der Stute sind dazu verpflichtet den Samen-Begleitzettel korrekt und vollständig auszufüllen. Der Samen-Begleitzettel muss schnellstmöglich zurück geschickt werden. Eine Lebendfohlengarantie bis zum 1. Tag nach dem Abfohlen wird vom Hengsthalter gewährleistet. Sollte die Stute nicht trangend sein, verfohlen oder ähnliches kann die Stute in der kommenden

6 Decksaison 2011 kostenlos neu gedeckt bzw. besamt werden, sofern bis bis zum eine tierärztliche Bescheinigung der Nichtträchtigkeit vorliegt. Stuten, die nach dem des jeweiligen Jahres erstmalig besamt und nicht tragend geworden sind, erhalten im Folgejahr volle Deckgeldfreiheit. Beachten Sie bitte, dass auch hier die tierärztliche Bescheinigung der Nichtträchtigkeit bis zum vorliegen muss. In Absprache mit dem Hengsthalter kann auch eine andere Stute des Stutenbesitzers besamt bzw. gedeckt werden. Es fallen im Jahr der Nachbedeckung nur die Pensions- und Nebenkosten sowie Samenherstellungs-, Besamungs- und Samentransportkosten an. Sollte auch bei dieser Nachbedeckung kein Lebendfohlen erzeugt werden, kann gegen eine Nachzahlung von 50 % der Decktaxe in der folgenden Saison 2012 nochmals eine Nachbedeckung vorgenommen werden. Kosten für eventuell notwendige Follikelkontrollen und sonstige tierärztliche Bemühungen gehen zu Lasten des Stutenhalters, ebenso Hufschmied und andere Extras. Für bestmögliche Unterkunft und Pflege der Stute und des dazugehörigen Fohlens wird Sorge getragen. Der Hengsthalter übernimmt jedoch keine Haftung für Tod, Beschädigung oder Wertminderung der Gastpferde, gleich welcher Ursache. Eine Haftpflichtversicherung für eingestellte Pferde sowie eine Lebensversicherung über den tatsächlichen Wert wird empfohlen. Die Besitzer der Stuten und Fohlen gelten als Tierhalter und bleiben haftbar im Sinne des BGB. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Hengsthalters.

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