x--anrede Original Empfänger--x 1048

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1 8205 / Erhö hungsgesu ch, Erhöhu ng ausg ewiesen Assistenzbeitrag Assistenzbeitrag IV Erhöhungsgesuch, Erhöhung ausgewiesen 8205 Bei akuter Phase Baustein 8007 einfügen x--adresszeile 1--x x--adresszeile 2--x x--adresszeile 3--x x--adresszeile 4--x x--adresszeile 5--x 1000b Vers.-Nr. x--versichertennummer--x x--datum--x Verfügungs-Nr. x--verfügungsnummer--x Gesuch vom x--datum--x Erhöhung des Assistenzbeitrages 9804 x--anrede Original Empfänger--x 1048 Wir haben Ihr Gesuch um Erhöhung des Assistenzbeitrages geprüft. Wir haben den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag überprüft. Die relevanten gesetzlichen Grundlagen finden Sie in der Beilage. Auf diesen Grundlagen beruht unser Entscheid Wir verfügen: 1001 Ab x--datum--x haben Sie Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich CHF x--betrag--x bzw. jährlich maximal CHF x- -Betrag--x Da Sie für die Periode zwischen x--datum Anfang Rechnungsjahr--x und x--datum Revisionsgesuch--x bereits CHF x--betrag--x in Rechnung gestellt haben, verbleibt bis x--datum Ende Rechnungsjahr--x ein Anspruch von CHF x--betrag--x. Bereits ausbezahlte Leistungen werden verrechnet. Ändert der Anspruch auf Hilflosenentschädigung oder auf Leistungen der Krankenpflegeversicherung, wird der Assistenzbeitrag entsprechend angepasst. Die Auszahlung des Assistenzbeitrages erfolgt unter Berücksichtigung allfälliger Rückforderungen. Verrechnet werden können Vergütungen für angestelltes Pflegepersonal, welche für dieselbe Periode bereits durch die Ergänzungsleistungen (EL) gedeckt wurden Abklärungsergebnis: 1094 x--individuelle Situation mit Begründung--x

2 Assistenzbeitrag Assistenzbeitrag IV Erhöhungsgesuch, Erhöhung ausgewiesen 8205 Das Ergebnis unserer Abklärung ist im beigelegten Berechnungsblatt zusammengefasst. Das Berechnungsblatt stellt auch die Ausgangslage dar, auf welcher der Hilfebedarf basiert. Jede Änderung dieser Ausgangslage muss gemeldet werden Der Assistenzbeitrag setzt sich wie folgt zusammen: Assistenzbeitrag Anzahl Einheiten pro Monat Ansatz* in Franken Pro Monat in Franken Maximal pro Jahr in Franken Standardqualifikation x--anzahl--x x--betrag--x x--betrag--x x--betrag--x Qualifikation B x--anzahl--x x--betrag--x x--betrag--x x--betrag--x Pauschale pro Nacht x--anzahl--x x--betrag--x x--betrag--x x--betrag--x Total x--betrag--x x--betrag--x Pro Monat maximal in Rechnung zu stellen x--betrag--x *Anpassungen der Ansätze an die Lohn- und Preisentwicklungen werden per Mitteilung kommuniziert. Sie bedingen keine neue Verfügung. Der Assistenzbeitrag geht von x--anzahl--x Stunden pro Monat aus, von welchen die Zeit für die Leistungen der Hilflosenentschädigung x--und der Krankenpflegeversicherung--x abgezogen wurden. Jede Änderung dieser Leistungen bringt eine Anpassung des Assistenzbeitrages mit. Rechnungsstellung Wir bitten Sie, auf der Rechnung Ihre von der ZAS zugewiesene NIF-Nummer sowie die Verfügungsnummer und die IBAN-Nummer des Post- oder Bankkontos anzugeben und allenfalls einen Einzahlungsschein beizulegen. Arbeitgeberpflichten Bei Verletzung Ihrer Arbeitgeberpflichten gegenüber den Assistenzpersonen gemäss Art a OR können die Leistungen der Invalidenversicherung sistiert oder verweigert werden (Art. 42octies IVG). Meldepflicht Jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, ist der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen Das ist insbesondere notwendig bei: - Veränderungen des Gesundheitszustandes und/oder der Hilfsbedürftigkeit - Änderungen bei der Anzahl Tage in einer Institution (Heim, Werkstätte, Tagesstätte) inkl. Heimeintritt und Heimaustritt sowie Spitalaufenthalte - Änderungen bei der Inanspruchnahme anderer Leistungen der IV - Änderungen bei der Inanspruchnahme von Spitexleistungen nach KVG im Bereich der Grundpflege - Änderungen beim Zivilstand inkl. Änderungen der Haushaltsgrösse sowie Adressänderungen - Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, einer gemeinnützigen Tätigkeit sowie Änderungen des Beschäftigungsgrades und/oder des Einkommens - Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung - Einem mehr als 3 Monate dauernden Auslandaufenthalt Bei Verletzung der Meldepflicht können die Leistungen der Invalidenversicherung gekürzt, verweigert (Art. 7b Abs. 2 Bst. b IVG) und/oder zurückgefordert werden. Rechtsmittelbelehrung

3 Assistenzbeitrag Assistenzbeitrag IV Erhöhungsgesuch, Erhöhung ausgewiesen 8205 Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim x--adresse der Beschwerdestelle--x schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese muss einen Antrag sowie eine kurze Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten. Die unterzeichnete Beschwerde ist im Doppel zusammen mit allfälligen Beweismitteln, mit der angefochtenen Verfügung und mit dem Briefumschlag, in welchem sie zugestellt wurde, einzureichen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist, die nicht erstreckt werden kann, wird die Verfügung formell rechtskräftig. Das Beschwerdeverfahren kann kostenpflichtig sein. Die Gebühren werden durch die Beschwerdeinstanz festgesetzt (zwischen CHF und CHF ). Fristenstillstand Gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 38 ATSG) stehen die gesetzlichen Fristen still: a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Für Rückfragen im Zusammenhang mit dem Assistenzbeitrag und dessen Auszahlung steht Ihnen x--zuständige Person--x zur Verfügung. x--grussformel--x IV-Stelle Beilage Gesetzliche Grundlagen (Auszug) Berechnungsblatt Rechnungsformulare 8070 Kopie 8014 x--zuständige Krankenkasse--x x--regressdienst (wenn Regressfall)--x x--zuständige EL-Stelle--x Nächste Seite: Relevante gesetzliche Grundlagen

4 Assistenzbeitrag Relevante gesetzliche Grundlagen Art. 6 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG): Versicherungsmässige Voraussetzungen 1 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten. 1 bis Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen. 2 Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt. 3 Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend. Art. 9 IVG: Versicherungsmässige Voraussetzungen Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt. 1 bis Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung. Personen, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein Elternteil: freiwillig versichert ist; oder während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist: nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c AHVG, nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a AHVG, oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung. Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben. Art. 42 quater IVG: Anspruch 1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte: a denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1 4 ausgerichtet wird; b die zu Hause leben; und c die volljährig sind. 2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben. 3 Er legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben. Art. 42 quinquies IVG: Gedeckte Hilfeleistungen Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die: a von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird; und b weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist. Art. 42 sexies IVG: Umfang 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: a der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln ter ; b den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21 ter Absatz 2; c dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG. 2 Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert. 3 In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden. 4 Der Bundesrat legt fest: a die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird; b die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags; c die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind. Art. 42 septies IVG: Beginn und Ende des Anspruchs 1 In Abweichung von Artikel 24 ATSG entsteht der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Anspruchs. 2 Der Anspruch besteht für Hilfeleistungen, die innert zwölf Monaten nach deren Erbringen gemeldet werden. 3 Der Anspruch erlischt zum Zeitpunkt: a in dem die versicherte Person die Voraussetzungen nach Artikel 42 quater nicht mehr erfüllt; b in dem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG Gebrauch macht oder das Rentenalter erreicht; oder c des Todes der versicherten Person. Art. 42 octies IVG: Kürzung oder Verweigerung des Assistenzbeitrags Der Assistenzbeitrag kann gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person ihren gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Assistenzpersonen oder gegenüber der Versicherung nicht nachkommt. Die Versicherung muss die

5 versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. Art. 39b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV): Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit Volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit haben Anspruch auf den Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 42 quater Absatz 1 Buchstaben a und b IVG erfüllen und: a einen eigenen Haushalt führen; b regelmässig eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe absolvieren; c während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben; oder d bei Eintritt der Volljährigkeit einen Assistenzbeitrag nach Artikel 39a Buchstabe c bezogen haben. Art. 39c IVV: Bereiche In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: a alltägliche Lebensverrichtungen; b Haushaltsführung; c gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; d Erziehung und Kinderbetreuung; e Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; f berufliche Aus- und Weiterbildung; g Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt; h Überwachung während des Tages; i Nachtdienst. Art. 39d IVV: Mindestanstellungsdauer Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder mehrerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt. Art. 39e IVV: Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs 1 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. 2 Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze: a für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: 1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, 2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, 3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden; b für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d g: insgesamt 60 Stunden; c für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden. 3 Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt: a bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen; b bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen; c bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen. 4 Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt. Art. 39f IVV: Höhe des Assistenzbeitrages 1 Der Assistenzbeitrag beträgt Fr pro Stunde. 2 Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben e g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag Fr pro Stunde. 3 Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung fest. Er beträgt höchstens Fr pro Nacht. 4 Für die Anpassung der Beträge nach den Absätzen 1 3 an die Lohn- und Preisentwicklung ist Artikel 33 ter AHVG sinngemäss anwendbar. Art. 39g IVV: Berechnung des Assistenzbeitrages 1 Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr. 2 Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt: a das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat; b das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn: 1. die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und 2. die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht. Art. 39h IVV: Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung 1 Ist die Assistenzperson aus Gründen, die in ihrer Person liegen, ohne ihr Verschulden am Erbringen der Arbeitsleistung verhindert, so wird der Assistenzbeitrag für die Dauer des Lohnanspruchs nach Artikel 324a des Obligationenrechts weiter entrichtet, jedoch während höchstens drei Monaten; die als Ausgleich für die wirtschaftlichen Folgen dieser Arbeitsverhinderung ausgerichteten Versicherungsleistungen werden abgezogen. 2 Ist die Assistenzperson aus Gründen, die in der versicherten Person liegen, am Erbringen der Arbeitsleistung verhindert, so wird der Assistenzbeitrag während höchstens drei Monaten weiter entrichtet; der jährliche Assistenzbeitrag darf nicht überschritten werden. Art. 39i IVV: Rechnungsstellung 1 Die versicherte Person hat der IV-Stelle monatlich eine Rechnung einzureichen. 2 Gegenstand der Rechnung sind die von der Assistenzperson tatsächlich geleisteten sowie die in Anwendung von Artikel 39h verrechneten Arbeitsstunden. 3 Der monatlich in Rechnung gestellte Betrag darf den Assistenzbeitrag pro Monat um höchstens 50 Prozent überschreiten, solange der Assistenzbeitrag pro Jahr nach Artikel 39g Absatz 2 nicht überschritten wird. 4 Bei Versicherten mit leichter Hilflosigkeit darf der Assistenzbeitrag pro Monat bei einer ärztlich attestierten Akutphase während höchstens drei aufeinander folgenden Monaten um mehr als 50 Prozent überschritten werden. Die monatlichen Höchstansätze nach Artikel 39e Absatz 2 dürfen nicht überschritten werden. Art. 88 IVV: Verfahren 1 Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Artikel 40 für den Fall zuständig ist. 2 aufgehoben 3 Die IV-Stelle gibt das Ergebnis der Überprüfung von Renten oder Hilflosenentschädigungen für Volljährige der zuständigen Ausgleichskasse bekannt. Bei Hilflosenentschädigungen für Minderjährige und bei Assistenzbeiträgen gibt sie das Ergebnis der

6 Zentralen Ausgleichsstelle bekannt. Sie erlässt eine entsprechende Verfügung, wenn die Versicherungsleistung eine Änderung erfährt oder wenn vom Versicherten eine Änderung beantragt wurde. 4 Die Artikel 66 und sind sinngemäss anwendbar. Art. 88a IVV: Änderung des Anspruchs 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 2 Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29 bis ist sinngemäss anwendbar. Art. 88 bis IVV: Wirkung 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens: a sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; b bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an; c falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. 2 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt: a frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; b rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

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