Mitgliederversammlung

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1 Mitgliederversammlung Hiermit laden wir alle Mitglieder des Schützenvereins St. Antonius Apeldorn e.v. zur ordentlichen Mitgliederversammlung am Samstag, den 7. Januar 2017, 20:00 Uhr, ins Dorfgemeinschaftshaus in Apeldorn ein. Erscheinen in Uniform ist erwünscht. Tagesordnung (1) Begrüßung (2) Gedenken der Verstorbenen (3) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden (4) Bericht des 1. Kassenwartes (5) Bericht der Kassenprüfer (6) Entlastung der Kassenwarte und des Vorstandes (7) Bericht der Schießgruppe, Ehrung der Vereinsmeister (8) Die Chronik (9) Satzungsänderung Der Vorstand schlägt folgende Satzungsänderung vor: Satzungsänderung in den Regelungen zu 1 Zweck, 2 Rechtsform, Name und Sitz des Vereins - Geschäftsjahr und 6 Der Vorstand, sowie redaktionelle Änderung der Satzung (Anpassung an die "Mustersatzung für einen eingetragenen Verein" der Oberfinanzdirektion Niedersachsen). Die Satzungsänderung ist Voraussetzung für zahlreiche steuerbegünstigte Zwecke i.s.d. 51 bis 68 der Abgabenordnung. Dies betrifft vor allem die Gemeinnützigkeit, u.a. die Berechtigung zum Empfang steuerbegünstigter Spenden und zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen). Die derzeit gültige und die geänderte Satzung sind am Schießstand ausgehängt. Sie sind ebenfalls auf unserer Internetseite einzusehen. (10) Wahlen 2. Kassierer, Kassenprüfer, 1. Vorsitzender (11) Termine (12) Verschiedenes Der Vorstand

2 Gegenüberstellung der bisherigen und der geänderten Regelungen: Bisherige Regelung 1 Zweck Der Verein hat den Zweck, die kulturellen Veranstaltungen in unserer Gemeinde (Stadt Meppen, Ortsteil Apeldorn) zu fördern und den Schießsport zu pflegen. Das Schützenfest ist alljährlich als Volksfest zu feiern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Bisherige Regelung: 2 Rechtsform, Name und Sitz des Vereins Geschäftsjahr Der Verein ist unter der Nummer VR in das Vereinsregister des Registergerichts Amtsgericht Osnabrück eingetragen. Er führt den Namen Schützenverein St. Antonius Apeldorn e.v.. Der Sitz ist in Meppen, Ortsteil Apeldorn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bisherige Regelung: 6 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer dem 1. Kassierer und dem 2. Kassierer. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Schriftführer. Zur rechtlichen Vertretung des Vereins müssen mindestens zwei der vorgenannten Funktionsträger unterzeichnen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand hat eine Vereinsordnung zu erlassen. Die Vorstandsmitglieder werden für 3 Jahre gewählt. Es scheiden jedoch jährlich 2 Vorstandsmitglieder in folgender Reihenfolge aus: 2. Vorsitzender und 1. Schriftführer 1. Vorsitzender und 2. Kassierer 2. Schriftführer und 1. Kassierer Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist möglich. Neue Regelung 2 Vereinszweck 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist, die kulturellen Veranstaltungen in unserer Gemeinde (Stadt Meppen, Ortsteil Apeldorn) und den Schießsport zu fördern, sowie das Schützenfest alljährlich als Volksfest zu feiern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung der Vereine und Institutionen unserer Gemeinde, durch Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums und durch Ausrichtung von Schießveranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder. 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Neue Regelung: 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen Schützenverein St. Antonius Apeldorn e.v. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nummer VR eingetragen. 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Meppen, Ortsteil Apeldorn. 1 Nr. 3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 1 Nr. 4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.s.d. Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Neue Regelung: 6 Der Vorstand 6 Nr. 1 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem 1. Kassierer und dem 2. Kassierer 6 Nr. 2 Der Vorstand i.s.d. 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer und dem 1. Kassierer. 6 Nr. 3 Der Vereins wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Mitglieder des Vorstandes nach 6 Nr. 2 vertreten. 6 Nr. 4 Der Vorstand nach 6 Nr. 2 führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. 6 Nr. 5 Der Vorstand hat eine Vereinsordnung zu erlassen. 6 Nr. 6 DieVorstandsmitglieder werden für 3 Jahre gewählt. Es scheiden jedoch jährlich 2 Vorstandsmitglieder in folgender Reihenfolge aus: 2. Vorsitzender und 1. Schriftführer 1. Vorsitzender und 2. Kassierer 2. Schriftführer und 1. Kassierer Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist möglich. Die derzeit gültige Satzung und die geänderte Fassung hängen am Schießstand zur öffentlichen Einsicht aus.

3 Vereinsmeisterschaft Jahre LG Jahre KK 1. Peter Koll Rolf Ventsch Janis Josefus 3. Peter Koll Rolf Ventsch Kenneth Meyer Jahre LG Jahre KK 1. Rainer Josefus Thomas Josefus Jörg Scherwing 3. Thomas Josefus Daniel Wydrinna Rainer Josefus Jahre LG Jahre KK 1. Harald Simon 1. Harald Ventsch 2. Harald Ventsch 2. Dietmar Köster 3. Ralf Josefus 3. Harald Simon ab 51 Jahre LG ab 51 Jahre KK 1. Kurt Arndt 1. Walter Telkmann 2. Friedhelm Lamping 2. Reinhard Arndt 3. Arnold Burow 3. Kurt Arndt Schützenschnüre und Eicheln Eichel: Harald Simon, Daniel Hempen, Daniel Wydrinna Thomas Josefus, Rainer Josefus, Harald Ventsch, Reinhard Arndt, Kurt Arndt, Wilfried Brinkmann

4 Satzung des Schützenverein St. Antonius Apeldorn e.v. Gültige Form vom Zweck Der Verein hat den Zweck, die kulturellen Veranstaltungen in unserer Gemeinde (Stadt Meppen, Ortsteil Apeldorn) zu fördern und den Schießsport zu pflegen. Das Schützenfest ist alljährlich als Volksfest zu feiern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. 2 Rechtsform, Name und Sitz des Vereins Geschäftsjahr Der Verein ist unter der Nummer VR in das Vereinsregister des Registergerichts Amtsgericht Osnabrück eingetragen. Er führt den Namen Schützenverein St. Antonius Apeldorn e.v.. Der Sitz ist in Meppen, Ortsteil Apeldorn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft Mitglied kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Erlaubnis der Sorgeberechtigten) und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Die Aufnahme muss schriftlich erfolgen. Die Ehegatten der verstorbenen Mitglieder genießen bei Veranstaltungen die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder. Jedes Mitglied wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres Ehrenmitglied. Die Mitgliedschaft erlischt: - durch Tod. - bei freiwilligem Austritt, der schriftlich beim Vorstand spätestens 3 Monate vor Jahresschluss eingereicht werden muss. - Durch Ausschluss: Ausgeschlossen werden kann, wer den Interessen des Vereins zuwider handelt, wer gegen die Satzung verstößt, wegen groben oder unkameradschaftlichen Verhaltens, wer zwei Jahre seinen Beitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat. Über Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand; der Ausschluss ist schriftlich auszusprechen. Gegen diesen Beschluss kann Berufung innerhalb eines Monats beim Vorstand eingelegt werden. Nach Ausschluss bestehen keine Forderungen mehr, wie z.b. Rückzahlung des Jahresbeitrages.

5 4 Jahresbeitrag Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt. Der Beitrag wird zu Beginn des Monats Februar erhoben. 5 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung 6 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer dem 1. Kassierer und dem 2. Kassierer. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Schriftführer. Zur rechtlichen Vertretung des Vereins müssen mindestens zwei der vorgenannten Funktionsträger unterzeichnen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand hat eine Vereinsordnung zu erlassen. Die Vorstandsmitglieder werden für 3 Jahre gewählt. Es scheiden jedoch jährlich 2 Vorstandsmitglieder in folgender Reihenfolge aus: 2. Vorsitzender und 1. Schriftführer 1. Vorsitzender und 2. Kassierer 2. Schriftführer und 1. Kassierer Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist möglich. 7 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, wenn möglich im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung soll durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel neben der Kirche und Zeitungsbekanntgabe, zur Zeit Meppener Tagespost, 2 Wochen vorher erfolgen. Die Tagesordnung muss bekanntgegeben werden durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel neben der Kirche. Änderungsanträge müssen mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Das Stimmrecht zur Mitgliederversammlung haben die männlichen Mitglieder des Schützenvereins ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Wahl von 2 Kassenprüfern, ebenfalls für die Dauer von 2 Jahren, aber wechselweise.

6 Entlastung des Vorstandes nach Kassenprüfung, die nach Ende des Geschäftsjahres und vor der Mitgliederversammlung stattfinden muss. Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins. 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider bestimmt der 1. Vorsitzende schriftlich den Stellvertreter. Das Stimmrecht zur Mitgliederversammlung haben die männlichen Mitglieder des Vereins ab dem 18. Lebensjahr. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung; sofern ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt, muss geheim gewählt werden. 10 Beurkundung von Beschlüssen Von jeder Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen und vom 1. Vorsitzenden und 1. Schriftführer zu unterzeichnen. 11 Satzungsänderungen Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. 12 Vermögen Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. 13 Vereinsauflösung Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen, mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein müssen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde St. Antonius Apeldorn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Meppen-Apeldorn, den Vorsitzender 1. Schriftführer

7 Satzung des Schützenvereins St. Antonius Apeldorn e.v. (Neufassung vom 07. Januar 2017) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen Schützenverein St. Antonius Apeldorn e.v. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nummer VR eingetragen. 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Meppen, Ortsteil Apeldorn. 1 Nr. 3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 1 Nr. 4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.s.d. Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2 Vereinszweck 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist, die kulturellen Veranstaltungen in unserer Gemeinde (Stadt Meppen, Ortsteil Apeldorn) und den Schießsport zu fördern, sowie das Schützenfest alljährlich als Volksfest zu feiern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung der Vereine und Institutionen unserer Gemeinde, durch Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums und durch Ausrichtung von Schießveranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder. 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 3 Nr. 1 Mitglied kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Erlaubnis der Sorgeberechtigten) und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. 3 Nr. 2 Die Aufnahme muss schriftlich erfolgen. 3 Nr. 3 Die Ehegatten der verstorbenen Mitglieder genießen bei Veranstaltungen die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder. 3 Nr. 4 Jedes Mitglied wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres Ehrenmitglied. 3 Nr. 5 Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod. b) durch freiwilligem Austritt, der schriftlich beim Vorstand spätestens 3 Monate vor Jahresschluss eingereicht werden muss. c) durch Ausschluss. 1

8 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, - wenn es den Interessen des Vereins zuwider handelt. - wenn es gegen die Satzung verstößt. - wegen groben oder unkameradschaftlichen Verhaltens. - wenn es zwei Jahre seinen Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit; der Ausschluss ist schriftlich auszusprechen. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Nach Ausschluss bestehen keine Forderungen mehr, wie z.b. Rückzahlung des Jahresbeitrages. 4 Jahresbeitrag 4 Nr. 1 Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils auf der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt. Der Beitrag wird zu Beginn des Monats Februar erhoben. 5 Nr. 1 Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung 6 Nr. 1 Der Vorstand besteht aus 5 Organe des Vereins 6 Der Vorstand dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem 1. Kassierer und dem 2. Kassierer 6 Nr. 2 Der Vorstand i.s.d. 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer und dem 1. Kassierer. 6 Nr. 3 Der Vereins wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Mitglieder des Vorstandes nach 6 Nr. 2 vertreten. 6 Nr. 4 Der Vorstand nach 6 Nr. 2 führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. 6 Nr. 5 Der Vorstand hat eine Vereinsordnung zu erlassen. 6 Nr. 6 Die Vorstandsmitglieder werden für 3 Jahre gewählt. Es scheiden jedoch jährlich 2 Vorstandsmitglieder in folgender Reihenfolge aus: 2. Vorsitzender und 1. Schriftführer 1. Vorsitzender und 2. Kassierer 2. Schriftführer und 1. Kassierer Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist möglich. 2

9 7 Mitgliederversammlung 7 Nr. 1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 7 Nr. 2 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, wenn möglich im ersten Kalendervierteljahr, durch den Vorstand einzuberufen. 7 Nr. 3 Die Einberufung hat durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel neben der Kirche und Zeitungsbekanntgabe zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung zu erfolgen. 7 Nr. 4 Die Tagesordnung muss durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel neben der Kirche bekanntgegeben werden. 7 Nr. 5 Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen mit einer Frist von 14 Tagen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. 7 Nr. 6 Das Stimmrecht zur Mitgliederversammlung haben die männlichen Mitglieder des Schützenvereins ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung 8 Nr. 1 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. 8 Nr. 2 Die Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren, aber wechselweise. 8 Nr. 3 Entlastung des Vorstandes nach Kassenprüfung, die nach Ende des Geschäftsjahres und vor der Mitgliederversammlung stattfinden muss. 8 Nr. 4 Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 9 Nr. 1 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Bei Verhinderung beider bestimmt der 1. Vorsitzende schriftlich den Stellvertreter. 9 Nr. 2 Das Stimmrecht zur Mitgliederversammlung haben die männlichen Mitglieder des Vereins ab dem 18. Lebensjahr. 9 Nr. 3 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung; sofern ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt, muss geheim gewählt werden. 10 Beurkundung von Beschlüssen 10 Nr. 1 Von jeder Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen und vom 1. Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen. 11 Satzungsänderungen 11 Nr. 1 Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. 12 Vermögen 12 Nr. 1 Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. 3

10 13 Vereinsauflösung 13 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen und mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein muss. 13 Nr. 2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde St. Antonius Apeldorn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Meppen-Apeldorn, den Vorsitzender 2. Vorsitzender 1. Schriftführer 2. Schriftführer 1. Kassierer 2. Kassierer 4

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