Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e. V.

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1 Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e. V. B E S C H L USSPROTOKOLL zur Bundesversammlung vom 24./25. Mai 2014 in Paderborn Beginn: 09:00 Uhr TOP 1 Regularien 1.1. Begrüßung Der Präsident des SV, Herr Henke, eröffnet um 09:00 Uhr die Bundesversammlung in Paderborn und begrüßt die anwesenden SV-Vorstandsmitglieder und die Delegierten, die Landesgruppenvorsitzenden, den Sport-Beauftragten, Herrn Bernd Pape und den SV- Pressereferenten, Herrn Heiko Grube. Der Rettungshundbeauftragte Herr Hoffmann wird zu einem späteren Zeitpunkt eintreffen. Weiterhin wird der Vereinsjugendwart, Herr Sylvio Grimm, später eintreffen. Des Weiteren begrüßt er den Hauptgeschäftsführer, Herrn Hartmut Setecki, die stellvertretende Zuchtbuchführerin, Frau Anne Fath, die Protokollführerin, Frau Heike Hietsch sowie die Leiterin des Rechtsamts, Frau Dr. Corinna Remmele. Er weist außerdem die Anwesenden darauf hin, dass die Versammlung aufgezeichnet wird Fristwahrung bei der Einladung Der Präsident, Herr Henke, stellt fest, dass die satzungsmäßige 3-Wochen-Frist für die Einladung mit Tagesordnung gewahrt wurde und die Bundesversammlung somit ordnungsgemäß einberufen wurde Feststellung der Stimmenanzahl Gemäß Stimmschlüssel stellt Herr Setecki 89 stimmberechtigte Delegierte und 6 stimmberechtigte Vorstandsmitglieder fest Feststellung der Anwesenheit und Beschlussfähigkeit Es sind anwesend: der Präsident, Herr Wolfgang Henke, Ense der Vizepräsident, Herr Nikolaus Waltrich, Neusäß der Vereinszuchtwart, Herr Lothar Quoll, Türkenfeld der Vereinsausbildungswart, Heinz Gerdes, Haren der Vereinswirtschaftswart, Herr Horst-Peter Tacke, Salzkotten der Vereinsjugendwart, Herr Sylvio Grimm, Lauter (trifft um 14:10 Uhr ein) für die LG Hamburg/Schleswig-Holstein - 4 Delegierte i. V. für Herrn Wilfried Tautz, Kleinkühren, Bernd Weber, Bad Schwartau Herr Jens-Peter Flügge, Winsen Frau Roswitha Dannenberg, Großenaspe Herr Hans-Peter Schweimer, Seevetal 1 von 32

2 für die LG Berlin-Brandenburg - 3 Delegierte i. V. für Herrn Michael Schubert, Berlin, Herr Gernot Wolkenstein, Berlin Herr Frank Goldlust, Berlin Herr Robert Petersdorff, Oranienburg für die LG Niedersachsen - 5 Delegierte Herr Georg zum Felde, Bomlitz Herr Friedrich Gerstenberg, Peine Herr Volker Behrens, Wolfenbüttel i. V. für Herrn Volker Benz, Faßberg, Herr Marcus Schäfer, Langenhagen Herr Eckhard Roddewig, Hardegsen für die LG Waterkant - 4 Delegierte Herr Helmut Buß, Bohmte i. V. für Herrn Horst-Dieter Träger, Nordholz, Herr Hinrich Müller, Bad Essen Herr Bernhard Norda, Papenburg Herr Andre Kilian, Oldenburg (trifft um 09:23 Uhr ein) für die LG Nordrheinland - 9 Delegierte Herr Wolfgang Felten, Köln Herr Helmut Nießen, Herzogenrath Herr Dr. Erwin Flender, Stolberg Herr Dirk Fassbender, Morsbach i. V. für Herrn Hans-Peter Fetten, Mönchengladbach, Herr Detlef Czech, Brühl Frau Margit van Dorssen, Köln Frau Kathrin Heidel-Fichtner, Solingen Herr Rudolf Böhmer, Hürth Frau Bärbel Biernath, Monheim für die LG Westfalen - 7 Delegierte Herr Henning Setzer, Wilnsdorf Herr Walter Hoffmann, Herne (Beauftragter für Spezialhundeausbildung) (trifft am Sonntag, um 08:30 Uhr ein) Herr Uwe Sprenger, Netphen Herr Paul Pankoke, Dülmen Herr Norbert Scharschmidt, Bochum Herr Udo Wolters, Laer Frau Daniela Thoring, Minden für die LG Ostwestfalen/Lippe - 3 Delegierte Herr Gerd Dexel, Paderborn (trifft um 10:00 Uhr ein) Herr Andreas Heß, Lippstadt Herr Wilhelm Nordsieck, Preußisch Oldendorf für die LG Hessen-Süd - 6 Delegierte Herr Norbert Feeser, Bad König Zell Herr Jürgen Heß, Wiesbaden Herr Rüdiger Mai, Wiesbaden Herr Matthias Rosenthal, Mörfelden-Walldorf Herr Reiner Beitel, Bad Nauheim Herr Karl-Heinz Zygadto, Bürstadt für die LG Hessen-Nord - 3 Delegierte Herr Dr. Wolfgang Lauber, Fulda Herr Björn Bröker, Staufenberg Herr Norbert Wettlaufer, Frielendorf-Welcherod für die LG Rheinland-Pfalz - 6 Delegierte Herr Heinz Scheerer, Geisig Herr Tim Kramny, Andernach Herr Dieter Wacker, Wahlheim Herr Werner Emmerich, Becheln Herr Christoph Ludwig, Gemmerich Frau Sabine Kramny, Andernach 2 von 32

3 für die LG Saarland - 3 Delegierte Herr Helmut König, Eppelborn Herr Jürgen Klein, Eppelborn Herr Stephan Bentz, Schiffweiler für die LG Baden - 6 Delegierte Herr Harald Hohmann, Knittlingen Herr Leonhard Schweikert, Waghäusel Frau Ilona Fornal, Gernsbach Herr Markus Schmitt, Durmersheim Herr Dennis Breunig, Sinsheim Herr Helmut Hecker, Pforzheim für die LG Württemberg - 7 Delegierte Frau Christine Lasser, Waiblingen Frau Silke Breitinger, Blaubeuren i. V. für Herrn Daniele Strazzeri, Lauingen, Herr Tomas Hekel, Steinheim Herrn Frank Hildebrand, Winterlingen Herr Jürgen Henzler, Jungnau Herr Hans-Peter Rieker, Aichelberg Herr Ernst Seifert, Bönnigheim kein 8. Delegierter entsandt für die LG Bayern-Nord - 7 Delegierte Herr Klaus Dworschak, Alesheim Herr Egon Gutknecht, Gemünden Herr Erich Bösl, Schwandorf Herr Horst Kaim, Pressig Herr Gerhard Hutzler, Wackersdorf Herr Ralf Hofmann, Karlstein Herr Marco Oßmann, Weißenbrunn für die LG Bayern-Süd - 7 Delegierte Herr Herbert Volz, Kettershausen Herr Josef Liegl, Kirchensur Herr Peter Arth, Bad Füssing i. V. für Herrn Helmut Huber, Aschau am Inn, Herr Christian Biomonti, Fischbachau Herr Jochen Prall, Laupheim Herr Christian Hankofer, Stephansposching Frau Christa Mörtl, Ernsgaden kein 8. Delegierter entsandt für die LG Thüringen - 2 Delegierte Herr Thomas Teubert, Döbritz Herr Volker Brandt, Erfurt-Alach für die LG Sachsen - 2 Delegierte i. V. für Herrn Andreas Rudolph, Neukirchen, Frau Isabell Seelig, Borna Herr Joachim Stiegler, Hohenstein-Ernstthal für die LG Sachsen-Anhalt - 2 Delegierte Herr Jürgen Hoffmann, Klötze Herr Jens Schreiber, Salzatal-Bennstedt für die LG Mecklenburg/Vorpommern - 1 Delegierter Herr Rainer Jung, Malchin der SV-Beauftragte für Spezialhundeausbildung, Herr Walter Hoffmann, Herne (siehe auch Delegierter) (trifft am Sonntag, um 08:30 Uhr ein) der SV-Sport-Beauftragte, Herr Bernd Pape, Waldems der SV-Beauftragte für das Hütewesen, Herr Wilfried Scheld, Buseck 3 von 32

4 der SV-Pressereferent, Herr Heiko Chr. Grube, Melle der Hauptgeschäftsführer, Herr Hartmut Setecki, Augsburg die stellvertretende Zuchtbuchführerin, Frau Anne Fath, Augsburg die Protokollführerin, Frau Heike Hietsch, Augsburg die Leiterin des Rechtsamtes, Frau Dr. Corinna Remmele, Augsburg Es fehlen entschuldigt: für die LG Württemberg Herr Dietmar Gebhart, Kreenheinstetten für die LG Bayern-Süd Herr Michael Müller, Wettstetten Nach 4 der Geschäftsordnung des SV und 17 der Hauptvereinssatzung ist die Versammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Es sind 84 Delegierte und 5 Vorstandsmitglieder anwesend, somit ergibt sich eine Anzahl von 89 stimmberechtigten Personen. Beschlussfähigkeit ist somit gegeben Anerkennung der Tagesordnung TOP 2 Jahresberichte Frau Christine Lasser und Frau Katrin Heidel-Fichtner stellen den Antrag, die Tagesordnungspunkte und zu verschieben und diese vor dem TOP 7.1. zu behandeln. Die Tagesordnung wird somit in der geänderten Form anerkannt des Vorstandes Präsident Der Präsident, Herr Henke, verweist auf seinen Bericht, der den Delegierten vorliegt. Fragen zu seinem Jahresbericht werden von Herrn Henke beantwortet. Herr Kilian trifft um 09:23 Uhr ein. Somit erhöht sich die Stimmenanzahl auf 90 stimmberechtigte Personen. Herr Buß bittet den SV-Vorstand um Erstellung eines Rechtsgutachtens hinsichtlich der Problematik im Zusammenhang mit den WUSV-Ordnungen, insbesondere der WUSV-Richterordnung. Dies wird vom SV-Vorstand zugesichert Vizepräsident Der Vizepräsident, Herr Waltrich, verweist auf seinen Jahresbericht. Es werden keine Fragen gestellt Vereinszuchtwart Der Vereinszuchtwart, Herr Quoll, verweist auf seinen Jahresbericht, der den Delegierten als CD zugesandt wurde. Fragen zum Jahresbericht werden von Herrn Quoll beantwortet. Herr Dexel trifft um 10:00 Uhr ein. Die Stimmenanzahl erhöht sich somit auf Vereinsausbildungswart Der Vereinsausbildungswart, Herr Gerdes, verweist auf seinen schriftlich vorliegenden Tätigkeitsbericht. Es werden keine Fragen gestellt. 4 von 32

5 Vereinswirtschaftswart Der Vereinswirtschaftswart, Herr Horst-Peter Tacke, stellt seinen Bericht zur Diskussion. Er beantwortet die von den Delegierten gestellten Fragen Vereinsjugendwart 2.2. der Ressortleiter Da Herr Grimm noch nicht eingetroffen ist, wird der Tagesordnungspunkt auf einen späteren Zeitpunkt vertagt des Sport-Beauftragten Der Sportbeauftragte des SV, Herr Pape, verweist auf seinen vorliegenden Tätigkeitsbericht. Es werden verschiedene Fragen gestellt, die von Herrn Pape beantwortet werden. Der Auftrag, dass die Meldungen zur VDH Obedience- und Agility-Meisterschaft zukünftig über die SV-Hauptgeschäftsstelle abgewickelt werden sollen, wird erteilt des Pressereferenten Der Pressereferent, Herr Grube, verweist auf seinen schriftlich vorliegenden Tätigkeitsbericht. Er führt weiter zu den Bereichen Imagekampagne und SV-Mediathek aus. Die gestellten Fragen werden von ihm beantwortet des Beauftragten für das Hütewesen Der HGH-Beauftragte, Herr Scheld, verweist auf seinen Tätigkeitsbericht. Es werden keine Fragen gestellt des Beauftragten für Spezialhundeausbildung Der Tagesordungspunkt wird vorerst zurückgestellt, bis Herr Hoffmann eintrifft des Hauptgeschäftsführers Der Hauptgeschäftsführer, Herr Setecki, verweist auf den Jahresbericht der SV- Hauptgeschäftsstelle. Es werden keine Fragen gestellt. Herr Setecki stellt die Anfrage an die Delegierten, ob sie einverstanden sind, die Jahresberichte zukünftig auf einer CD als Anlage zur Tagesordnung der Bundesversammlung zur Verfügung zu stellen. Die Bundesversammlung beschließt mehrheitlich (bei 13 Gegenstimmen und zwei Enthaltungen), dass der Versand der Jahresberichte ab 2015 auf CD erfolgen soll. Auf Wunsch einzelner Delegierter können die Jahresberichte von der SV-Hauptgeschäftsstelle in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden. Es wird vorgeschlagen, das Beschlussprotokoll der Bundesversammlung zukünftig per E- Mail an die Delegierten zu senden. Abstimmen per Akklamation: Die Bundesversammlung befürwortet einstimmig, dem Vorschlag zu folgen. TOP 3 Finanzen, Entlastung 3.1. Abschluss des Geschäftsjahres Bericht der Rechnungsprüfer Frau Ilona Fornal berichtet über die von Frau Lasser und ihr durchgeführte Kassenprüfung in der HG und erläutert den der Tagesordnung beigefügten Bericht. Die Rechnungsprüfer schlagen die Genehmigung des Jahresabschlusses 2013 vor, wobei noch zwei Punkte angesprochen werden: WUSV-Verrechnungskonto und Autorenvereinbarung/Autorenzuschuss Dr. Feddersen-Petersen. Fragen zu diesen beiden Punkten werden von Herrn Setecki und Herrn Tacke beantworetet. Der von der SV-Hauptgeschäftsstelle vorgelegte und durch den Wirtschaftsprüfer testierte Jahresabschluss 2013 wird von den Delegierten einstimmig genehmigt, mit der Einschränkung, dass die Forderung gegen Frau Dr. Feddersen-Petersen in Höhe von Euro nicht ausgebucht werden darf. 5 von 32

6 Bezüglich der Leistungen, die der SV der WUSV in Rechnung stellt, wird Herr Böck zur steuerrechlichen Klärung eine Anfrage an das Finanzamt Augsburg stellen. Der SV wird künftig Leistungen an die WUSV mit Rechnungstellung weitergeben Entlastung des SV-Vorstandes für das Jahr 2013 Abstimmung per Akklamation ohne SV-Vorstand: Der SV-Vorstand wird einstimmig von den Delegierten entlastet. Herr Henke bedankt sich bei den Rechnungsprüfern für die geleistete Arbeit Wahl der Rechnungsprüfer Als Rechnungsprüfer wird Wiederwahl vorgeschlagen. Frau Lasser und Frau Fornal würden das Amt annehmen. Die Delegierten sind einstimmig dafür, per Akklamation zu wählen. Frau Fornal und Frau Lasser werden jeweils einstimmig als Rechnungsprüferinnen von den Delegierten gewählt. Beide Damen nehmen das Amt an. Als Ersatzrechnungsprüfer wird Herr Dr. Flender vorgeschlagen. Herr Dr. Flender würde das Amt annehmen. Die Versammlung wählt einstimmig Herrn Dr. Flender per Akklamation als Ersatzrechnungsprüfer. Herr Dr. Flender nimmt das Amt an Wahl des Wirtschaftsprüfers Für die Wirtschaftsprüfung des Jahresabschlusses 2014 wird Wiederwahl vorgeschlagen. Es wurden neben der Firma Sonntag & Partner zwei weitere Angebote von der SV- Hauptgeschäftsstelle eingeholt. Die Angebote der Firma AWI Treuhand, Augsburg, und der Firma R&B GmbH, Augsburg, liegen vor und werden den Delegierten vorgestellt. Es erfolgen verschiedene Wortmeldungen. Die Firma Sonntag & Partner wird mehrheitlich (bei 18 Gegenstimmen und 5 Enthaltungen) als Wirtschaftsprüfer wiedergewählt Beitragsüberprüfung jährlich vorgenommen Es wird keine Beitragsüberprüfung vorgeschlagen. Herr Grimm trifft um 14:10 Uhr ein. Somit erhöht sich die Stimmenanzahl auf 92. TOP 4 Öffentlichkeitsarbeit im SV 4.1. Sachstand Imagekampagne Herr Setecki gibt eine Zusammenfassung über die bisherige Zusammenarbeit mit der Firma Arvato Medienfabrik. Es erfolgen verschiedene Wortmeldungen Sachstand zertifizierte Ortsgruppen Herr Setecki informiert über den aktuellen Stand bei diesem Projekt. Es erfolgen verschiedene Wortmeldungen. TOP 5 Änderungen der Satzungen und Ordnungen 5.1. Änderungen der Satzung des Hauptvereins IV. Sonstige Bestimmungen, Änderung in 29, Satzungs- und Ordnungsänderungen, Abs. 1 (Antrag der LG Sachsen) (1) Änderungen der Satzungen und Ordnungen werden von der Bundesversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt in der Bundesversammlung. Eine schriftliche Abstimmung ist ausgeschlossen. 6 von 32

7 (2) Satzungsänderungen treten mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. (1) Änderungen der Satzungen und Ordnungen werden von der Bundesversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt in der Bundesversammlung. Eine schriftliche Abstimmung ist ausgeschlossen. (2) Änderungen der Ordnungen werden von der Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen. (2) (3) Satzungsänderungen treten mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Landesgruppe Sachsen zieht den Antrag zurück Änderung der Satzung der Landesgruppen (2), Zuständigkeit der Landesversammlung, Vorstand 12 (6) a) und b) und Zuständigkeiten des Vorstandes 13 (2) d) (Antrag der LG Bayern-Nord) 8 (2) Zuständigkeit der Landesversammlung d) die Entscheidung in Vermögensangelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere die Zustimmung zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.112,92 EUR; d) die Entscheidung in Vermögensangelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere die Zustimmung zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.112,92 EUR ,00 EUR; 12 (6) Vorstand a) zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.533,88 EUR die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist; dieser kann den Vorsitzenden zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis zu 1.022,58 EUR bevollmächtigen, b) zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 5.112,92 EUR die Zustimmung der Landesversammlung erforderlich ist; a) zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.533,88 EUR 3.000,00 EUR die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist; dieser kann den Vorsitzenden zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis zu 1.022,58 EUR 3.000,00 EUR bevollmächtigen, b) zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 5.112,92 EUR ,00 EUR die Zustimmung der Landesversammlung erforderlich ist; 13 (2) Zuständigkeiten des Vorstandes d) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert zwischen 1.533,88 EUR und 5.112,92 EUR. d) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert zwischen 1.533,88 EUR 3.000,00 EUR und 5.112,92 EUR ,00 EUR. 7 von 32

8 5.3. Änderung der Satzung der Ortsgruppen Zuständigkeiten der Jahreshauptversammlung, Änderung in 13 Absatz 1, Buchstabe g), (Antrag der LG Niedersachsen) g) Wahl der Delegierten für die Landesversammlung. Für jeweils zwanzig angefangene Mitglieder einer Ortsgruppe ist ein Delegierter zu wählen. Maßgeblich für die Ermittlung der Delegiertenzahl ist die Mitgliederzahl der Ortsgruppe am des Jahres, in dem die Delegiertenversammlung stattfindet. g) Wahl der Delegierten für die Landesversammlung. Für jeweils zwanzig fünfzehn angefangene Mitglieder einer Ortsgruppe ist ein Delegierter zu wählen. Maßgeblich für die Ermittlung der Delegiertenzahl ist die Mitgliederzahl der Ortsgruppe am des Jahres, in dem die Delegiertenversammlung stattfindet. Antrag mehrheitlich (bei 14 Stimmen dafür und 3 Enthaltungen) abgelehnt Änderung der Allgemeinen Geschäftsordnung Änderung in 8, Abs. 5, Anträge, (Antrag der LG Nordrheinland) (5) Anträge gleichen Inhalts können frühestens nach Ablauf von drei Jahren in die Tagesordnung der Bundesversammlung oder Landesversammlung aufgenommen werden. (5) Anträge gleichen Inhalts können frühestens nach Ablauf von drei Jahren in die Tagesordnung der Bundesversammlung oder Landesversammlung aufgenommen werden nach Ablehnung im nächsten Jahr erneut gestellt werden. Bei erneuter Ablehnung besteht für Anträge gleichen Inhalts eine 3- jährige Sperrfrist... Antrag mehrheitlich (bei 9 Stimmen dafür und 3 Enthaltungen) abgelehnt. Herr Henke ehrt den Vereinszuchtwart Herrn Quoll und den Vereinsausbildungswart Herrn Gerdes für 40-jährige Mitgliedschaft im SV. Weiterhin ehrt der Präsident Herrn Peter Arth für 50-jährige Mitgliedschaft im SV. Herr Waltrich nimmt die Ehrung des Präsidenten, Herrn Henke, für dessen 40-jährige Mitgliedschaft vor Änderungen der Rechts- und Verfahrensordnung Wird vor TOP 7.1. behandelt. 8 von 32

9 5.6. Anträge, die mehrere Ordnungen betreffen Änderung der Zuchtordnung, Änderung in Zur Zucht zugelassene Hunde; Änderung der Körordnung, Änderung in Ziffer 3. Voraussetzungen zur Teilnahme an Körungen, 3.1. Für die Hunde und Änderung der Zuchtschauordnung, Änderung in II. Organisation der Zuchtschauen, 2. Klasseneinteilung, Ziffer 2.4. (Antrag des Sportausschusses) Zuchtordnung Zur Zucht zugelassene Hunde Zur Zucht zugelassen sind alle im Zuchtbuch des SV eingetragenen Hunde, die am Belegtag ein Ausbildungskennzeichen nach der PO, bestanden unter einem SV- Richter, besitzen (IPO1-3, bestanden mit mindestens 80 Punkten in Abt. C, HGH, RH2 in der Stufe B (IPO-R, -F, -FL, -T, -L oder -W einschließlich erfolgter Ankörung des Hundes) oder ein als gleichwertig anerkanntes Ausbildungskennzeichen), und zusätzlich auf einer Zuchtveranstaltung des SV mit mindestens der Zuchtbewertung gut bewertet, den a -Stempel in der Ahnentafel haben, über eine DNA- Lagernummer verfügen und - soweit sie nach dem geboren sind - den ED -Stempel in der Ahnentafel mit dem Befund normal, fast normal oder noch zugelassen haben. Körordnung 3. Voraussetzungen zur Teilnahme an Körungen 3.1. Für die Hunde Zur Körung zugelassen werden nur Deutsche Schäferhunde mit der Haarart Stockhaar oder Langstockhaar mit Unterwolle, die im Zuchtbuch des Vereins eingetragen sind. Ebenso sind Hunde der Varietät Langstockhaar mit Unterwolle, die im Anhangregister eingetragen sind, zugelassen. Im Jahre der Körung müssen sie mindestens zwei Jahre alt werden. - Nachweis mindestens einer IPO 1 Prüfung unter einem SV-Leistungsrichter, bestanden mit min-destens 80 Punkten in Abteilung C oder eine bestandene HGH-Prüfung unter einem SV-HGH-Richter abgelegt oder eine bestandene RH2-Prüfung in der Stufe B (IPO-R, -F, -FL, -T, -L oder -W)... Zuchtschauordnung II. Organisation der Zuchtschauen 2. Klasseneinteilung Hunde nach II.2.3. müssen ein Ausbildungskennzeichen von mindestens IPO1 oder eine HGH-Prüfung oder eine bestandene RH2-Prüfung in der Stufe B (IPO-R-F, -FL, -T, -L oder -W) nachweisen. Zuchtordnung Zur Zucht zugelassene Hunde Zur Zucht zugelassen sind alle im Zuchtbuch des SV eingetragenen Hunde, die am Belegtag ein Ausbildungskennzeichen nach der PO, bestanden unter einem SV- Richter, besitzen (IPO1-3, bestanden mit mindestens 80 Punkten in Abt. C, HGH, RH2 in der Stufe B (IPO-R, -F, -FL, -T, -L oder -W einschließlich erfolgter Ankörung des Hundes), Agility 3- oder Obedience 3-Prüfung (einschließlich erfolgter Ankörung des Hundes) oder ein als gleichwertig anerkanntes Ausbildungskennzeichen), und zusätzlich auf einer Zuchtveranstaltung des SV mit mindestens der Zuchtbewertung gut bewertet, den a -Stempel in der Ahnentafel haben, über eine DNA-Lagernummer verfügen und - soweit sie nach dem geboren sind - den ED -Stempel in der Ahnentafel mit dem Befund normal, fast normal oder noch zugelassen haben. 9 von 32

10 Körordnung 3. Voraussetzungen zur Teilnahme an Körungen 3.1. Für die Hunde Zur Körung zugelassen werden nur Deutsche Schäferhunde mit der Haarart Stockhaar oder Langstockhaar mit Unterwolle, die im Zuchtbuch des Vereins eingetragen sind. Ebenso sind Hunde der Varietät Langstockhaar mit Unterwolle, die im Anhangregister eingetragen sind, zugelassen. Im Jahre der Körung müssen sie mindestens zwei Jahre alt werden. - Nachweis mindestens einer IPO 1 Prüfung unter einem SV-Leistungsrichter, bestanden mit mindestens 80 Punkten in Abteilung C oder eine bestandene HGH-Prüfung unter einem SV-HGH-Richter abgelegt oder eine bestandene RH2-Prüfung in der Stufe B (IPO-R, -F, -FL, -T, -L oder -W) oder eine bestandene Agility 3- oder Obedience 3-Prüfung. Zuchtschauordnung II. Organisation der Zuchtschauen 2. Klasseneinteilung 2.4. Hunde nach II.2.3. müssen ein Ausbildungskennzeichen von mindestens IPO1 oder eine HGH-Prüfung oder eine bestandene RH2-Prüfung in der Stufe B (IPO-R-F, -FL, -T, -L oder -W) oder eine bestandene Agility 3- oder Obedience 3-Prüfung nachweisen. Antrag mehrheitlich (bei 9 Stimmen dafür und 6 Enthaltungen) abgelehnt Aussetzung der Regelung der Zuchtordnung, der Körordnung und der Zuchtschauordnung in Bezug auf die Größe Änderung Zuchtordnung Ziffer Zur Zucht nicht zugelassene Hunde; Änderung der Körordnung Ziffer 7.3. Nichteignung zur Körung und Änderung der Zuchtschauordnung 4. Bewertungen 4.1. (Antrag des SV-Vorstandes) Herr Sprenger stellt hierzu den Dringlichkeitsantrag auf Änderung des Rassestandards: Ausschließende Fehler Buchstabe h) dahingehend ergänzt, dass die Über- und Untergröße bis ausgesetzt wird, sofern die Änderung vom VDH für notwendig erachtet wird. Abstimmung über den Dringlichkeitsantrag: Die Bundesversammlung befürwortet einstimmig den Dringlichkeitsantrag. Abstimmung über die Änderung des Rassestandards: Der Antrag wird mehrheitlich (bei 4 Gegenstimmen) angenommen. Zuchtordnung Zur Zucht nicht zugelassene Hunde d).. - Hunde mit Über- bzw. Untergröße von mehr als 1 cm.. Körordnung 7.3. Nichteignung zur Körung. b) Über- bzw. Untergröße von mehr als 1 cm 10 von 32

11 Zuchtschauordnung 4. Bewertungen 4.1. Auf Zuchtschauen nach I.1.1. bis 1.3. können nachstehende Bewertungen vergeben werden: - Vorzüglich Tiere in der Gebrauchshundklasse, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes voll dem Rassestandard entsprechen - Sehr Gut als Höchstbewertung in den Junghund- und Jugendklassen für Tiere, die dem Rassestandard voll entsprechen, mit geringgradigen Einschränkungen im anatomischen Bereich. Auch anatomisch einwandfreie Tiere mit Maßüber- und unterschreitungen bis 1 cm,.. - Gut für Tiere, die dem Standard entsprechen, - Ungenügend für Tiere, die sich schussscheu zeigen, im Wesensverhalten und in der Unbefangenheit beeinträchtigt sind oder zuchtausschließende Mängel haben. Für Tiere mit Maßüber- und Maßunterschreitungen von mehr als 1 cm... Neue, von der Bundesversammlung modifizierte Fassung des Antrages: Zuchtordnung Zur Zucht nicht zugelassene Hunde d).. - Hunde mit Über- bzw. Untergröße von mehr als 1 cm (ausgesetzt bis ).. Körordnung 7.3. Nichteignung zur Körung. b) Über- bzw. Untergröße von mehr als 1 cm (ausgesetzt bis ) Zuchtschauordnung 4. Bewertungen 4.1. Auf Zuchtschauen nach I.1.1. bis 1.3. können nachstehende Bewertungen vergeben werden: - Vorzüglich Tiere in der Gebrauchshundklasse, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes voll dem Rassestandard entsprechen (Über- und Untergröße ausgesetzt bis ) - Sehr Gut als Höchstbewertung in den Junghund- und Jugendklassen für Tiere, die dem Rassestandard voll entsprechen (Über- und Untergröße ausgesetzt bis ), mit geringgradigen Einschränkungen im anatomischen Bereich. 11 von 32

12 Auch anatomisch einwandfreie Tiere mit Maßüber- und unterschreitungen bis 1 cm (Über- und Untergröße ausgesetzt bis ),.. - Gut für Tiere, die dem Standard entsprechen (Über- und Untergröße ausgesetzt bis ), - Ungenügend für Tiere, die sich schussscheu zeigen, im Wesensverhalten und in der Unbefangenheit beeinträchtigt sind oder zuchtausschließende Mängel haben. Für Tiere mit Maßüber- und Maßunterschreitungen von mehr als 1 cm (ausgesetzt bis )... Abstimmung über die von der Bundesversammlung modifizierte Fassung: Antrag einstimmig (bei 2 Enthaltungen) angenommen Änderung der Zuchtordnung Zuchtwert und Zuchtvoraussetzungen, Ergänzung um Punkt 4.3. Bekämpfung der Degenerativen Myelopathie (DM), (Antrag der LG Hamburg / Schleswig-Holstein) nicht vorhanden Bekämpfung der Degenerativen Myelopathie (DM) Ab dem 1. Januar 2015 müssen Rüden und Hündinnen vor einer züchterischen Verwendung einem Gentest auf DM unterzogen werden, sofern sie nicht aus einer Zuchtverbindung stammen, bei der beide Elterntiere nachgewiesen den Genotyp N/N tragen oder ausschließlich mit Partnern, die den Genotyp N/N tragen, verpaart werden sollen. Das Ergebnis wird vom SV in einer Datenbank veröffentlicht. Hunde mit einer reinerbigen (DM/DM) oder mischerbigen (DM/N) Mutation im SOD1-Gen dürfen nur mit Hunden verpaart werden, die diese Mutation reinerbig nicht aufweisen (N/N). Wird ein nicht auf DM getesteter Hund zur Zucht verwendet, der nicht von Elterntieren abstammt, die beide den Genotyp N/N tragen, darf dieser nur mit einem Zuchtpartner mit dem Genotyp N/N verpaart werden. Antrag mehrheitlich (bei 2 Stimmen dafür und 2 Enthaltungen) abgelehnt. Herr Felten verlässt die Sitzung um 17:50 Uhr. Somit reduziert sich die Stimmenanzahl auf Anhang: Zuchtplan zur Bekämpfung HD, Änderung in Punkt 2. Satz 4 (Antrag der LG Berlin-Brandenburg) Bezugsgröße (Zuchtwert 100) ist die Vererbungserwartung eines Tieres mit der HD- Einstufung fast normal. Dazu wird ein fiktives Referenztier, ohne Verwandtschaft zu anderen bewerteten Tieren, im Datenbestand geführt. Bezugsgröße (Zuchtwert 100) ist die Vererbungserwartung eines Tieres mit der HD- Einstufung fast normal. Dazu wird ein fiktives Referenztier, ohne Verwandtschaft zu anderen bewerteten Tieren, im Datenbestand geführt. Die Bezugsgröße wird jährlich so angepasst, dass der maßgebliche Zuchtwert aus dem Durchschnitt des im zuchtfähigen Alter befindlichen Teils der Population (acht Jahrgänge) ermittelt wird. 12 von 32

13 Die Landesgruppe bittet, den Antrag an den Zuchtausschuss zu verweisen, um ihn dort weiter auszuarbeiten. Abstimmung per Akklamation über die Verweisung an den Zuchtausschuss: Änderung in Ziffer Wurfmeldung und 5.1. Allgemeines (Antrag des Hauptgeschäftsführers) Wurfmeldung, 5. Absatz Bei späterer Einreichung gilt dies als Verstoß gegen die Zuchtordnung und wird mit einer Verwarnung geahndet. Im Wiederholungsfalle (innerhalb von drei Jahren) wird eine sechsmonatige Zuchtbuchsperre verhängt Allgemeines.. Der Verein hat zusätzlich einen verbindlichen Zuchtplan zur Bekämpfung der Hüftgelenksdysplasie mit der Methode der Zuchtwertschätzung aufgestellt. Verstöße werden wir folgt geahndet: a) Beim ersten Verstoß erfolgt eine Ermahnung mit Androhung einer einjährigen Zuchtbuchsperre für den Züchter. Der Wurf wird eingetragen. b) Im Wiederholungsfall erfolgt eine einjährige Zuchtbuchsperre für den Züchter. Der Wurf wird eingetragen Wurfmeldung, 5. Absatz Bei späterer Einreichung gilt dies als Verstoß gegen die Zuchtordnung und wird mit einer Verwarnung geahndet. Im Wiederholungsfalle (innerhalb von drei Jahren) wird ein sechsmonatiges Verbot der Zucht verhängt Allgemeines.. Der Verein hat zusätzlich einen verbindlichen Zuchtplan zur Bekämpfung der Hüftgelenksdysplasie mit der Methode der Zuchtwertschätzung aufgestellt. Verstöße werden wir folgt geahndet: a) Beim ersten Verstoß erfolgt eine Ermahnung mit Androhung eines einjährigen Verbotes der Zucht für den Züchter. Der Wurf wird eingetragen. b) Im Wiederholungsfall erfolgt ein einjähriges Verbot der Zucht für den Züchter. Der Wurf wird eingetragen Der Züchter, Änderung in 2.4. Züchter/Aufzüchter, Abs. 1, (Antrag der LG Hessen-Nord) Der Züchter kann mit der Aufzucht und Betreuung eines bestimmten Wurfes einen Stellvertreter beauftragen, der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft und Mitglied im SV sein muss. Dieser wird im Folgenden als Aufzüchter bezeichnet. Der Aufzüchter ist im Wurfmeldeschein namentlich zu benennen. Der Züchter kann mit der Aufzucht und Betreuung eines bestimmten Wurfes einen Stellvertreter beauftragen, der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft und Mitglied im SV sein muss. Dieser wird im Folgenden als Aufzüchter bezeichnet. Die Bestätigung des zuständigen Ortsgruppen-Zuchtwartes über die Sachkunde des Bewerbers und die Eignung der Zuchtstätte nach Ziffer 2.3. ist vollinhalt- 13 von 32

14 lich auch auf den Aufzüchter anzuwenden. Der Aufzüchter ist im Wurfmeldeschein namentlich zu benennen. Antrag mehrheitlich (bei 10 Stimmen dafür und einer Enthaltung) abgelehnt Zuchtwert und Zuchtvoraussetzungen, 4.1. Zuchtwert, Änderung in Punkt zur Zucht zugelassene Hunde (Antrag der LG Hessen-Nord) Zur Zucht zugelassen sind alle im Zuchtbuch des SV eingetragenen Hunde, die am Belegtag ein Ausbildungskennzeichen nach der PO, bestanden unter einem SV- Richter, besitzen (IPO 1-3, bestanden mit mindestens 80 Punkten in Abt. C, HGH, RH2 in der Stufe B (IPO-R, -F, -FL, -T, -L oder -W einschließlich erfolgter Ankörung des Hundes) oder ein als gleichwertig anerkanntes Ausbildungskennzeichen), und zusätzlich auf einer Zuchtveranstaltung des SV mit mindestens der Zuchtbewertung gut bewertet, den a -Stempel in der Ahnentafel haben, über eine DNA- Lagernummer verfügen und - soweit sie nach dem geboren sind - den ED -Stempel in der Ahnentafel mit dem Befund normal, fast normal oder noch zugelassen haben. Zur Zucht zugelassen sind alle im Zuchtbuch des SV eingetragenen Hunde, die am Belegtag ein Ausbildungskennzeichen nach der PO, bestanden unter einem SV- Richter, besitzen (IPO 1-3, bestanden mit mindestens 80 Punkten in Abt. C, HGH, sowie RH2*, FH2*, Agility 3*, Obedience 3* (* bestanden mit mind. Gesamtwertung SG. Teilnahme an einer SV-Landes- oder Bundesmeisterschaft einschließlich erfolgter Ankörung des Hundes) in der Stufe B (IPO-R, -F, -FL, -T, -L oder -W einschließlich erfolgter Ankörung des Hundes) oder ein als gleichwertig anerkanntes Ausbildungskennzeichen), und zusätzlich auf einer Zuchtveranstaltung des SV mit mindestens der Zuchtbewertung gut bewertet, den a -Stempel in der Ahnentafel haben, über eine DNA-Lagernummer verfügen und - soweit sie nach dem geboren sind - den ED -Stempel in der Ahnentafel mit dem Befund normal, fast normal oder noch zugelassen haben.... Hinweis: Der Antrag ist formal nicht in Ordnung, da die notwendigen Änderungen zur Kör- und Zuchtschauordnung fehlen. Siehe jedoch gleichlautender Antrag des Sportausschusses ohne FH2 (TOP ). Hat sich durch Abstimmung zu TOP erledigt Änderung in Ziffer Identitätsüberprüfung durch Nachröntgen Änderung in Ziffer Zur Zucht zugelassene Hunde (Antrag des Zuchtausschusses) Identitätsüberprüfung durch Nachröntgen Vor Ableisten des 31. Deckaktes wird jeder Rüde hinsichtlich der durchgeführten HD-/ED-Untersuchung überprüft. Es ist eine Zweitaufnahme durch eine Universitätsklinik zu fertigen. Ist die Erströntgung durch eine Universitätsklinik erfolgt, ist für die Zweitaufnahme eine andere Universitätsklinik zu wählen. Gleichzeitig ist eine Blutprobe für wissenschaftliche Zwecke zu entnehmen. Die gefertigte Aufnahme wird vom HD-/ED-Gutachter des Vereins ausschließlich auf Identität mit der Erstaufnahme überprüft. Die Sedierung des Hundes bei der Zweitaufnahme ist nicht zwingend vorgeschrieben. Über die Brauchbarkeit der Zweitaufnahme im Hinblick auf die geforderte Überprüfung entscheidet der Gutachter Zur Zucht zugelassene Hunde Zur Zucht zugelassen sind alle im Zuchtbuch des SV eingetragenen Hunde, die am Belegtag ein Ausbildungskennzeichen nach der PO, bestanden unter einem SV- Richter, besitzen (IPO 1-3, bestanden mit mindestens 80 Punkten in Abt. C, HGH, RH2 in der Stufe B (IPO-R, -F, -FL, -T, -L oder -W einschließlich erfolgter Ankörung des Hundes) oder ein als gleichwertig anerkanntes Ausbildungskennzeichen), und 14 von 32

15 zusätzlich auf einer Zuchtveranstaltung des SV mit mindestens der Zuchtbewertung gut bewertet, den a -Stempel in der Ahnentafel haben, über eine DNA- Lagernummer verfügen und - soweit sie nach dem geboren sind - den ED -Stempel in der Ahnentafel mit dem Befund normal, fast normal oder noch zugelassen haben Identitätsüberprüfung durch Nachröntgen Qualitätsröntgen (Röntgencheck incl. DNA) Vor Ableisten des 31. Deckaktes wird jeder Rüde einem Röntgencheck unterzogen. Der Röntgencheck umfasst den HD- und ED-Status sowie das Vorhandensein von Übergangswirbeln. Für die HD- und ED-Untersuchung sind Zweitaufnahmen durch eine Universitätsklinik zu fertigen. Gleichzeitig ist eine seitliche Aufnahme zur Feststellung von Veränderungen am Kreuzbein (OCD) erforderlich. Ist die Erströntgung durch eine Universitätsklinik erfolgt, ist für die Zweitaufnahme eine andere Universitätsklinik zu wählen. Gleichzeitig ist eine Blutprobe zur Identitätskontrolle zu entnehmen. Die gefertigten Aufnahmen werden vom HD-/ED-Gutachter des Vereins mit den Erstaufnahmen überprüft sowie der derzeitige Status festgestellt. Die Sedierung des Hundes bei der Zweitaufnahme ist nicht zwingend vorgeschrieben. Über die Brauchbarkeit der Zweitaufnahme im Hinblick auf die geforderte Überprüfung entscheidet der Gutachter. Sollten beim Qualitätsröntgen zuchtausschließende Befunde festgestellt werden, ist über den betreffenden Rüden ab diesem Zeitpunkt eine Nachkommeneintragungssperre zu verhängen. hinsichtlich der durchgeführten HD-/ED-Untersuchung überprüft. Es ist eine Zweitaufnahme durch eine Universitätsklinik zu. fertigen. Ist die Erströntgung durch eine Universitätsklinik erfolgt, ist für die Zweitaufnahme eine andere Universitätsklinik zu wählen. Gleichzeitig ist eine Blutprobe für wissenschaftliche Zwecke zu entnehmen. Die gefertigte Aufnahme wird vom HD-/ED-Gutachter des Vereins ausschließlich auf Identität mit der Erstaufnahme überprüft. Die Sedierung des Hundes bei der Zweitaufnahme ist nicht zwingend vorgeschrieben. Über die Brauchbarkeit der Zweitaufnahme im Hinblick auf die geforderte Überprüfung entscheidet der Gutachter. Hunde (Rüden und Hündinnen), die über einen HD- bzw. ED-Befund aus dem Ausland verfügen, müssen dem Röntgencheck incl. DNA-Test bereits vor Vollzug des ersten Deckaktes bzw. des ersten Belegens innerhalb des SV unterzogen werden Zur Zucht zugelassene Hunde Zur Zucht zugelassen sind alle im Zuchtbuch des SV eingetragenen Hunde, die am Belegtag ein Ausbildungskennzeichen nach der PO, bestanden unter einem SV- Richter, besitzen (IPO 1-3, bestanden mit mindestens 80 Punkten in Abt. C, HGH, RH2 in der Stufe B (IPO-R, -F, -FL, -T, -L oder -W einschließlich erfolgter Ankörung des Hundes) oder ein als gleichwertig anerkanntes Ausbildungskennzeichen), und zusätzlich auf einer Zuchtveranstaltung des SV mit mindestens der Zuchtbewertung gut bewertet, den a -Stempel in der Ahnentafel haben, über eine DNA- Lagernummer verfügen und - soweit sie nach dem geboren sind - den ED -Stempel in der Ahnentafel mit dem Befund normal, fast normal oder noch zugelassen haben. Beim Zuchteinsatz sind auch die Regelungen der Ziffer zum Qualitätsröntgen einzuhalten... Antrag einstimmig (bei 11 Enthaltungen) angenommen. Die Sitzung wird um 18:35 Uhr unterbrochen. Die Sitzung wird am Sonntag, um 08:30 Uhr fortgesetzt. Fortsetzung der Bundesversammlung um 08:40 Uhr. Herr Walter Hoffmann und Herr Felten sind anwesend. Somit erhöht sich die Stimmenanzahl auf von 32

16 Nachdem der Vereinsjugendwart und der Beauftragte für Spezialhundeausbildung anwesend sind, werden die Tagesordnungspunkte und behandelt Jahresbericht Vereinsjugendwart Der Vereinsjugendwart, Herr Sylvio Grimm, verweist auf seinen Jahresbericht, der als Tischvorlage verteilt wurde. Es werden keine Fragen hierzu gestellt Jahresbericht Beauftragter für Spezialhundeausbildung Herr Walter Hoffmann verweist auf seinen Tätigkeitsbericht. Die an ihn gestellten Fragen werden beantwortet Zuchtwert und Zuchtvoraussetzungen, Änderung in Ziffer Zur Zucht zugelassene Hunde (Antrag des SV-Vorstandes) Zur Zucht zugelassene Hunde Zur Zucht zugelassen sind alle im Zuchtbuch des SV eingetragenen Hunde, die am Belegtag ein Ausbildungskennzeichen nach der PO, bestanden unter einem SV- Richter, besitzen (IPO 1-3, bestanden mit mindestens 80 Punkten in Abt. C, HGH, RH2 in der Stufe B (IPO-R, -F, -FL, -T, -L oder -W einschließlich erfolgter Ankörung des Hundes) oder ein als gleichwertig anerkanntes Ausbildungskennzeichen), und zusätzlich auf einer Zuchtveranstaltung des SV mit mindestens der Zuchtbewertung gut bewertet, den a -Stempel in der Ahnentafel haben, über eine DNA- Lagernummer verfügen und - soweit sie nach dem geboren sind - den ED -Stempel in der Ahnentafel mit dem Befund normal, fast normal oder noch zugelassen haben Zur Zucht zugelassene Hunde Zur Zucht zugelassen sind alle im Zuchtbuch des SV eingetragenen Hunde, die am Belegtag ein Ausbildungskennzeichen nach der PO, bestanden unter einem SV- Richter, besitzen (IPO 1-3, bestanden mit mindestens 80 Punkten in Abt. C, HGH, RH2 in der Stufe B (IPO-R, -F, -FL, -T, -L oder -W einschließlich erfolgter Ankörung des Hundes) oder ein als gleichwertig anerkanntes Ausbildungskennzeichen), und zusätzlich auf einer Zuchtveranstaltung des SV mit mindestens der Zuchtbewertung gut bewertet, den a -Stempel in der Ahnentafel haben, über eine DNA- Lagernummer verfügen und - soweit sie nach dem geboren sind - den ED -Stempel in der Ahnentafel mit dem Befund normal, fast normal oder noch zugelassen haben. Für die Zuchtzulassung ist weiterhin Voraussetzung, dass beide Elterntiere des betreffenden Hundes einen vom SV anerkannten HD- und ED-Befund mit dem Status normal, fast normal oder noch zugelassen zuerkannt bekommen haben Zuchtwert und Zuchtvoraussetzungen, Änderung in Zuchtverfahren, letzter Absatz (Antrag des Zuchtausschusses).. Inzucht, näher als 2-3 oder 3-2, auch bei Geschwistern, ist nicht gestattet.... Inzucht, näher als 3-3, auch bei Geschwistern, ist nicht gestattet (gültig ab ). Inzucht, näher als 4-3 bzw. 3-4, auch bei Geschwistern, ist nicht gestattet (gültig ab ). 16 von 32

17 Neue, von der Bundesversammlung modifizierte Fassung:... Inzucht, näher als 3-3, auch bei Geschwistern, ist nicht gestattet (gültig ab ). Inzucht, näher als 4-3 bzw. 3-4, auch bei Geschwistern, ist nicht gestattet (gültig ab ). Abstimmung per Akklamation über die neue, modifizierte Fassung: Antrag mehrheitlich (bei einer Gegenstimme) angenommen Änderungen der Körordnung Körwesen, Änderung in Ziffer (Antrag des Hauptgeschäftsführers) Ein im Eigentum einer mit Zuchtbuchsperre belegten Person stehender Hund kann weder durch diese selbst noch durch Dritte auf einer Körung vorgeführt werden Ein im Eigentum einer Zuchtbuchsperre mit einem Verbot der Zucht belegten Person stehender Hund kann weder durch diese selbst noch durch Dritte auf einer Körung vorgeführt werden Ergänzung der Körordnung Ziffer 1 Allgemeines, Einfügen eines weiteren Absatzes zur Köraufsicht (Antrag des SV-Vorstandes) Der Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e.v... Erhaltung und Förderung der Rasse geeignet erscheinen. Der Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e.v... Erhaltung und Förderung der Rasse geeignet erscheinen. Der Verein kann Köraufsichten durchführen. Eine vom SV-Vorstand beauftragte sachkundige Person kontrolliert die ordnungsgemäße Durchführung der Körung gemäß den in den Zusatzbestimmungen zur Körordnung hinterlegten Kriterien. Zusatzbestimmungen zur Körordnung Zu Ziffer 1. Allgemeines Ergänzend zu dieser Körordnung werden jährlich im Januar in der SV-Zeitung sowie auf der Homepage des SV die Körbekanntmachungen veröffentlicht, die zusätzlich zur Körordnung Gültigkeit für die jeweilige Körsaison haben. Neue Fassung: Zu Ziffer 1. Allgemeines Ergänzend zu dieser Körordnung werden jährlich im Januar in der SV-Zeitung sowie auf der Homepage des SV die Körbekanntmachungen veröffentlicht, die zusätzlich zur Körordnung Gültigkeit für die jeweilige Körsaison haben. Köraufsicht: Köraufsichten sind offizielle Maßnahmen des Vereins, für die fachkundige Personen (im Regelfall Körmeister des SV) beauftragt werden, die ordnungsgemäße Durchführung von Körungen zu beaufsichtigen. Die Beauftragung erfolgt durch den SV- 17 von 32

18 Vorstand. Dieser kann durch Vorstandsbeschluss den Vereinszuchtwart für die Beauftragung bevollmächtigen. Der SV-Vorstand bleibt danach weiter anordnungsberechtigt. Die Beauftragung erfolgt in schriftlicher Form, so dass sich die beauftragte Person auf Verlangen durch Vorlage des Schriftstücks legitimieren kann und wird. Andere Mitglieder, Personen, oder Mitglieder von Vereinigungen haben keine Legitimation und sind nicht beauftragt, für den SV Köraufsichten durchzuführen. Entsprechend haben sie keine Befugnisse im Hinblick auf die stattfindende Körung. Der Beauftragte hat sich gegebenenfalls sowohl beim Körstellenleiter als auch beim Körmeister vorzustellen und auf Verlangen den Auftrag/die Beauftragung durch den SV-Vorstand bzw. den zuständigen Fachwart vorzulegen. Zur Kontrolle einer ordnungsgemäßen Durchführung der Körung gehört es, dass der Beauftragte sich von der Identität des Hundeführers und des Hundes überzeugen kann und dass sämtliche erforderliche Unterlagen wie z.b. Anmeldungen, Körlisten (auch im ausgefüllten Zustand nach Eintragung der Körergebnisse) und Ahnentafel eingesehen werden können. Da Bestandteil der Körung auch die Überprüfung der Identität des Hundes (z.b. die Überprüfung der Tätowiernummer, des Mikro-Chips, usw.) ist, so hat der Beauftragte daher ein Anwesenheitsrecht. Hat bereits eine Identifizierung ohne Beisein der Köraufsicht stattgefunden, so hat der Beauftragte das Recht, Tätowier-/Chipkontrollen in Stichproben durchzuführen. Denn eine Kontrolle der zu prüfenden Hunde kann nur erfolgen, wenn der Beauftragte überprüfen kann und darf, dass ein Hund, der gemeldet wurde, auch tatsächlich vorgeführt wird. Diese Maßnahmen greifen auch nicht in die Unabhängigkeit des Körmeisterurteils ein. Selbstverständlich ist es der Köraufsicht gestattet, Notizen zu fertigen, um später einen Bericht zu fassen und diese an den Fachwart oder die Hauptgeschäftsstelle senden zu können. Da Körungen Öffentlichkeitscharakter haben und die Körordnung darüber hinaus eine Köraufsicht zulässt, haben die mit der Köraufsicht Beauftragten ein Anwesenheitsrecht auf der Veranstaltung, welches nicht durch die Ausübung des Hausrechts vereitelt werden darf. Die Köraufsicht greift nicht in den Ablauf der Körung oder in die Bewertung des Körmeisters ein und weist den Körmeister nicht gesondert auf die Vorgaben der Körordnung hin. Die Köraufsicht beschränkt sich auf die Protokollierung des tatsächlichen Körablaufes und vermeintlicher Abweichungen zur gültigen Körordnung sowie die Fertigung des Prüfberichtes. Abstimmung per Akklamation über die Ergänzung der Körordnung und der Zusatzbestimmungen zur Körordnung: 5.9. Änderungen der Richterordnung III. Tätigkeit als Richter, Änderung in Punkt 1.2. (Satz 4) Es ist nicht zulässig... (Antrag des SV-Vorstandes) 1.2. (Satz 4) Es ist nicht zulässig, auf Ausstellungen, bzw. Zuchtschauen Hunde zu richten, die sich im Eigentum oder Besitz eines auf dieser Veranstaltung amtierenden Richters befinden bzw. deren Halter er ist. Äußerste Zurückhaltung sollte bei der Beurteilung von Hunden geübt werden, die im Eigentum, Besitz oder Haltung von nahen Angehörigen stehen. Diesen stehen gleich Lebensgemeinschaften, Zuchtgemeinschaften, Eigentümergemeinschaften, Hausgemeinschaften u. a. Es ist amtierenden Richtern der SV-Bundessiegerzuchtschau nicht gestattet, auf LG-Zuchtschauen und dieser SV-Bundessiegerzuchtschau Hunde zu richten, die sich in den letzten 12 Monaten in ihrem Eigentum, Miteigentum oder Besitz befunden haben (maßgebend ist das Meldedatum des Eigentumswechsels), und die sie gezüchtet haben. 18 von 32

19 1.2. (Satz 4) Es ist nicht zulässig, auf Ausstellungen, bzw. Zuchtschauen Hunde zu richten, die sich im Eigentum oder Besitz eines auf dieser Veranstaltung amtierenden Richters befinden bzw. deren Halter er ist. Äußerste Zurückhaltung sollte bei der Beurteilung von Hunden geübt werden, die im Eigentum, Besitz oder Haltung von nahen Angehörigen stehen. Diesen stehen gleich Lebensgemeinschaften, Zuchtgemeinschaften, Eigentümergemeinschaften, Hausgemeinschaften u. a. Es ist amtierenden Richtern der SV-Bundessiegerzuchtschau nicht gestattet, auf LG-Zuchtschauen und dieser SV-Bundessiegerzuchtschau Hunde zu richten, die sich in den letzten 12 Monaten in ihrem Eigentum, Miteigentum oder Besitz befunden haben (maßgebend ist das Meldedatum des Eigentumswechsels),. und Dies gilt ebenso für Hunde, die sie gezüchtet haben. Antrag mehrheitlich (bei 6 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen) angenommen. TOP wird vorgezogen IV. Pflichten der Richter, Änderung in Punkt 1.6. (Antrag des SV-Vorstandes) 1.6. Während der LG-Zuchtschau-Periode dürfen amtierende Richter der Bundessiegerzuchtschau an Samstagen keine OG-Zuchtschauen richten, entsprechende Zusagen sind gegenstandslos Während der LG-Zuchtschau-Periode dürfen amtierende Richter der Bundessiegerzuchtschau an Samstagen keine OG-Zuchtschauen richten, entsprechende Zusagen sind gegenstandslos. Neue, vom Zuchtausschuss modifizierter Antrag: 1.6. Während der LG-Zuchtschauperiode dürfen amtierende Richter der Bundessiegerzuchtschau an Samstagen keine OG-Zuchtschauen richten, entsprechende in der jeweiligen Kalenderwoche nur eine Zuchtschau richten, anderslautende Zusagen sind gegenstandslos. Abstimmung per Akklamation über den vom Zuchtausschuss modifizierten Antrag: Antrag einstimmig abgelehnt. Der SV-Vorstand zieht den Antrag zurück I. Begriffsbestimmungen und Zuständigkeiten, Landesgruppen-Zuchtschauen, Änderung in Punkt 3.2. (Antrag des SV-Vorstandes) 3.2. Die Termine der LG-Zuchtschauen werden im Zuchtausschuss in einem langfristigen Terminplan festgelegt. Die LG-Zuchtschauen finden ausschließlich an Sonntagen statt. Jeweils drei angrenzende Landesgruppen haben eine Terminsperre für Ortsgruppen-Zuchtschauen bezogen auf das gesamte Wochenende Die Termine der LG-Zuchtschauen werden im Zuchtausschuss in einem langfristigen Terminplan festgelegt. Die LG-Zuchtschauen finden ausschließlich grundsätzlich an Sonntagen statt. Jeweils drei angrenzende Landesgruppen haben eine Terminsperre für Ortsgruppen-Zuchtschauen bezogen auf das gesamte Wochenende. In Ausnahmefällen steht es den betroffenen Landesgruppen eines Wochenendes frei, sich im beiderseitigen Einvernehmen auf eine Aufteilung Samstag/Sonntag zu einigen. Der Antrag wird vom SV-Vorstand zurückgezogen. 19 von 32

20 II. Ausbildungs- und Berufungsgrundsätze, Punkte 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 2.5. und 2.6. Änderung in den Unterpunkten , , , , und (Antrag des SV-Vorstandes) ; ; ; ; ; jeweils Satz 2: Die Überprüfung der Voraussetzungen nach sowie ; ; ; ; obliegt der zuständigen Landesgruppe ; ; ; ; ; jeweils Satz 2: Die Überprüfung der Voraussetzungen nach sowie ; ; ; ; obliegt der zuständigen Landesgruppe Hauptgeschäftsstelle II. Ausbildungs- und Berufungsgrundsätze, Punkte 4.1., 4.2., 4.3., 4.4., 4.5. und 4.6., Änderung in den Unterpunkten , , , , , , , und (Antrag des SV-Vorstandes) Nach bestandener Abschlussübung erfolgt die Berufung zum SV-Zuchtrichter durch den Präsidenten des SV nach Anhörung des Vereinszuchtwartes für die Dauer von drei Jahren auf Probe Die Entscheidung trifft der Präsident des SV nach Anhörung der Landesgruppe und des Vereinszuchtwartes Nach bestandener Abschlussübung erfolgt die Berufung zum SV- Leistungsrichter durch den Präsidenten des SV nach Anhörung des Vereinsausbildungswartes für die Dauer von drei Jahren auf Probe Die Entscheidung trifft der Präsident des SV nach Anhörung der Landesgruppe und des Vereinsausbildungswartes Nach bestandener Abschlussübung erfolgt die Berufung zum SV-Richter für Leistungshüten durch den Präsidenten des SV nach Anhörung des SV-Referenten für das HGH-Wesen, Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung erfolgt die Berufung zum SV- Richter für Agility-Beurteilung durch den Präsidenten des SV nach Anhörung des SV-Sportbeauftragten, Nach Ablauf von drei Jahren kann die endgültige Berufung zum SV-Richter für Obedienceprüfungen erfolgen. Die Entscheidung trifft der Präsident des SV nach Anhörung der Landesgruppe und des Sport-Beauftragten des SV Nach bestandener Abschlussübung erfolgt die Berufung zum SV-Richter für Rettungshundeprüfungen durch den Präsidenten des SV nach Anhörung des Beauftragten für Spezialhundeausbildung des SV für die Dauer von drei Jahren auf Probe Nach Ablauf von drei Jahren kann die endgültige Berufung zum SV-Richter für Rettungshundeprüfungen erfolgen. Die Entscheidung trifft der Präsident des SV nach Anhörung der Landesgruppe und des Beauftragten für Spezialhundeausbildung des SV Nach bestandener Abschlussübung erfolgt die Berufung zum SV-Zuchtrichter durch den Präsidenten des SV SV-Vorstand nach Anhörung des Vereinszuchtwartes für die Dauer von drei Jahren auf Probe Die Entscheidung trifft der Präsident des SV SV-Vorstand nach Anhörung der Landesgruppe und des Vereinszuchtwartes Nach bestandener Abschlussübung erfolgt die Berufung zum SV- Leistungsrichter durch den Präsidenten des SV SV-Vorstand nach Anhörung des Vereinsausbildungswartes für die Dauer von drei Jahren auf Probe Die Entscheidung trifft der Präsident des SV SV-Vorstand nach Anhörung der Landesgruppe und des Vereinsausbildungswartes. 20 von 32

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